{"status":"available","doknr":"OLD262557","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0725.8K1913.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-07-25","aktenzeichen":"8 K 1913/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2005 verpflichtet, die \nKläger als Asylberechtigte anzuerkennen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie nach religiösem Ritus verheirateten Kläger sind russische Staatsangehörige \ntschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 28./29. November 2004 \nzusammen mit ihren gemeinsamen Kindern B. und F. , geboren am 21. Juli \n2002 und 20. September 2003 in H. , in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nstellten am 2. Dezember 2004 einen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n3\n\nAm 8. Februar 2004 wurden die Kläger im Rahmen der Vorprüfung durch das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem Verfolgungsschicksal \npersönlich angehört. Dabei wurde aufgrund eines Fingerabdruckvergleichs mit den \nBeständen im EURODAC-System festgestellt, dass die Kläger sich vor ihrer Einreise \nin das Bundesgebiet in Polen aufgehalten und dort ein Asylverfahren eingeleitet \nhatten.\n\n4\n\nNachdem am 12. Januar 2005 ein Übernahmeersuchen im Rahmen des Dublin-\nVerfahrens an Polen gerichtet worden war und die polnischen Behörden mit \nSchreiben vom 14./17. Januar 2005 ihre Zuständigkeit für die Durchführung des \nAsylverfahrens erklärt hatten, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 17. Januar \n2005 fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht \nzustehe, und ordnete die Abschiebung nach Polen an.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 15. Februar 2005 Klage beim \nerkennenden Gericht, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung \ndes Asylverfahrens begehrten (8 K 263/05.A), und stellten zugleich einen Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz (8 L 97/05.A). \n\n6\n\nDer für den 17. Februar 2005 vorgesehene Termin zur Überstellung der Kläger \nnach Polen wurde storniert, nachdem aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs \nder Klägerin zu 2. durch amtsgerichtlichen Beschluss ihre einstweilige Unterbringung \nin einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus bis zu einer Dauer von \nlängstens sechs Wochen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei \npsychischen Erkrankungen mit sofortiger angeordnet und die Klägerin zu 2. \nnotfallmäßig zur stationären Behandlung zunächst im Marienhospital in E. \naufgenommen und anschließend in die S. Kliniken E1. verlegt worden \nwar.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 17. Februar 2005 veranlasste die die Überstellung der Kläger \nbetreibende Zentrale Ausländerbehörde der Stadt E2. eine amtsärztliche \n- psychiatrische - Untersuchung der Klägerin zu 2. und der beiden Kinder zur Frage \nihrer Reisefähigkeit. Die Tochter B. der Kläger befand sich aufgrund eines \nunklaren Anfallsleidens in der Zeit vom 24. Mai 2005 bis zum 2. Juni 2005 in \nstationärer Behandlung im St. Marien-Hospital in E1. . \nMit Gutachten vom 14. Juli 2005 stellte das Gesundheitsamt des Kreises E1. fest, \ndass die Klägerin zu 2. und die beiden Töchter der Kläger nicht reisefähig seien, weil \neine Überstellung nach Polen - unabhängig von der realen Situation dort - die \nkonkrete Gefahr einer Retraumatisierung im Sinne einer erheblichen folgenreichen \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes von Mutter und Kindern insbesondere \nwegen der Gefahr eines erweiterten Suizids bedeute.\n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 25. Juli 2005 hob das Bundesamt den Bescheid vom \n17. Januar 2005 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EG) Nr. \n343/2003 zum 16. Juli 2007 auf und führte ein nationales Asylverfahren durch. Die \nunter dem gleichen Rubrum geführten gerichtlichen Verfahren 8 K 263/05.A und \n8 L 97/05.A wurden von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 9. August 2005 - am 10. August 2005 per Einschreiben zur \nPost gegeben - lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. \nIn Bezug auf die Asylablehnung führte es zur Begründung aus, die Kläger könnten \nsich aufgrund ihrer Einreise aus Polen - einem sicheren Drittstaat - gemäß § 26 a \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art 16 a Abs. 1 GG berufen. Insbesondere könnten \nsie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG \nberufen. Der Ausnahmetatbestand greife in einer Situation wie im vorliegenden Fall \nnicht. Die Vorschrift werde unzulässig erweitert, wenn man jeden im Dublinverfahren \neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolglos angebotenen Asylfall \nin den Anwendungsbereich der Vorschrift einbeziehe. Denn mit der Einführung eines \neuropäischen Regelwerks über die Zuständigkeit für Asylanträge fände sich für jedes \nAsylverfahren immer eine Zuständigkeitsregel, nach der die Bundesrepublik \nDeutschland zuständig sei. So werde auch dann, wenn - z.B. wegen fehlender \nAngaben zum Reiseweg - kein Anbietungsverfahren durchgeführt werde, die \nZuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls nach Maßgabe des \nAuffangtatbestand des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 begründet. Gelte \n§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG auch in diesen Fällen, werde der \nAusnahmetatbestand ausgehöhlt und habe kaum einen eigenständigen \nAnwendungsbereich. Sei die Ausnahmeregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \nAsylVfG damit dahin auszulegen, dass sie nicht in Fällen gelte, in denen - wegen \nUnkenntnis des Reisewegs - kein Übernahmeverfahren eingeleitet werde, müsse \ndies auch für die Fälle gelten, in denen ein Übernahmeersuchen aus welchen \nGründen auch immer scheitere und damit die Bundesrepublik Deutschland \nzuständige bleibe bzw. werde. Allein der Umstand, dass sich eine Überstellung als \nunmöglich erweise, biete keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Asylsuchenden \naus einem gescheiterten Übernahmeverfahren günstiger zu stellen, als denjenigen, \nbei dem das Bundesamt in Anbetracht des dürftigen Informationsstandes das \nÜberstellungsverfahren erst gar nicht eingeleitet habe. § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \nAsylVfG stelle lediglich ein Instrument zur Verfügung, um diejenigen Fälle in das \ndeutsche Asylverfahren übernehmen zu können, die Deutschland von anderen \nStaaten im Rahmen des Dublin-Verfahrens angeboten würden und deren \nÜbernahme nach den Regeln Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht verweigert \nwerden könne. Andernfalls käme es zu einem Wertungswiderspruch, wenn \nAntragsteller mit belegter Einreise über einen benennbaren sicheren Drittstaat in den \nGenuss des Asylgrundrechts kommen könnten, während solche, bei denen mangels \nbelegter Einreise auf dem Luftweg der sichere Drittstaat lediglich unterstellt werde, \nregelmäßig aus dem Anwendungsbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG herausfielen.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 29. August 2005 gegen diesen Bescheid Klage erhoben, \nsoweit darin der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt worden ist. \nSie machen geltend, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die \nAusnahmeregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG in ihrem Fall greife. Die \nBeklagte habe den Bescheid vom 17. Januar 2005 aufgehoben und ein nationales \nAsylverfahren durchgeführt, weil die Überstellung nach Polen nicht innerhalb der \nÜberstellungsfrist möglich gewesen sei. Wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist sei \ndie Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur \nDurchführung des nationalen Asylverfahrens zuständig (geworden). Es sei der \nausdrückliche Wille des Gesetzgebers, dass das Asylgrundrecht in Fällen dieser Art \ngerade nicht ausgeschlossen werde. So heiße es in der Gesetzesbegründung zu § \n26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG, Satz 3 Nr. 2 stelle klar, dass dem Ausländer ein \nVoraufenthalt in einem sicheren Drittstaat nicht entgegengehalten werden könne, \nwenn die Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Asylverfahrens \naufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags mit dem Drittstaat zuständig sei. Im \nÜbrigen führe die Auslegung der Vorschrift durch den Beklagten auch zu dem \nunzulässigen Ergebnis, dass Art. 16 a Abs. 1 GG stets bei einer \nZuständigkeitsübernahme nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausgeschlossen \nwäre. Für diese Rechtsfolge finde sich jedoch keine gesetzliche Grundlage.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. August \n2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. \n\n13\n\nDie Beklagte beantragt\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen \nEntscheidung.\n\n15\n\nMit Beschluss vom 18. Mai 2006 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe \nbewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin \nübertragen.\n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Bundesamtes sowie der örtlichen Ausländerbehörde und der beigezogenen \nAkten des erkennenden Gerichts in den Verfahren 8 K 263/05.A und 8 L 97/05.A. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nÜber die Klage kann trotz Nichterscheinens der Beklagten im Termin zur \nmündlichen Verhandlung entschieden werden, denn sie ist unter Beachtung der §§ \n102 Abs. 2, 67 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungs- \nund fristgemäß geladen worden.\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 9. August 2005 ist in dem hier \nangefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben nach der \nmaßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. \n§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) einen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG).\n\n21\n\nSie sind ihrem Vortrag im Asylverfahren nach politisch Verfolgte im Sinne des \nArt. 16 a Abs. 1 GG. \n\n22\n\nAsylrecht als politisch Verfolgter genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat \naus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben \noder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Eine \nVerfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung \ndes Betroffenen zielt. Diese Zielsetzung ist anhand des inhaltlichen Charakters der \nVerfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven \ndes Verfolgenden zu ermitteln.\n\n23\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. \nJuli 1987 - 2 BvR 478/866 u.a. - in BVerfGE 76, 143; vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - in BVerfGE 80, 315; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Mai 1983 9 \nC 874.82 -, BVerwGE 67, 195, vom 26. Juni 1984 - 9 C 185.83 -, \nBVerwGE 69, 320 und vom 19. Mai 1987 - C 84.86 -, BVerwGE 77, \n258.\n\n24\n\nDie befürchtete Verfolgung ist dann wahrscheinlich, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort politische \nVerfolgung droht. Hat der betroffene Ausländer allerdings schon einmal politische \nVerfolgung erlitten bzw. drohte sie ihm unmittelbar, muss eine Wiederholung der \nVerfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Dies \nbedeutet, dass in Fällen mit Vorverfolgung die prognoserechtlichen Anforderungen \nherabzustufen sind.\n\n25\n\nDas Gericht geht vorliegend davon aus, dass den Klägern im Falle einer Ausreise \ndem Schutzbereich des Asylgrundrechts unterfallende Rechtsgutsverletzungen \ndrohen. Es ist nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit \nauszuschließen, dass die Kläger für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische \nFöderation asylerhebliche Verfolgung zu erwarten haben. Die Kläger haben die \nRussische Föderation vorverfolgt verlassen, so dass ihnen der sog. herabgestufte \nPrognosemaßstab zugute kommt. Das Gericht sieht insoweit von weiteren \nAusführungen ab, weil die Frage der politischen Verfolgung zwischen den Beteiligten \nunstreitig ist. Die Beklagte hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation festgestellt. Der \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift ist hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, \nder Verfolgungshandlung sowie des politischen Charakters der Verfolgung \ndeckungsgleich mit dem Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG, so \ndass die Kläger auch in den Genuss des Asylrechts kommen.\n\n26\n\nDer Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte steht auch nicht die sog. \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 \nGG entgegen, wonach sich auf Art. 16 a Abs. 1 GG nicht berufen kann, wer aus \neinem sicheren Drittstaat, d.h. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen \nGemeinschaften oder aus einem der in Anlage I zu § 26 a Abs. 2 AsylVfG \nbezeichneten Staaten eingereist ist. \n\n27\n\nDer Asylrechtsausschluss nach der Drittstaatenregelung greift vorliegend nicht \nein, obwohl die Kläger ausweislich des Ergebnisses der EURODAC-Überprüfung \nüber die Republik Polen, die nach Maßgabe des Vertrages vom 16. April 2003 \n(BGBl. 2003 II S. 1408) mit Wirkung zum 1. Mai 2004 der Europäischen Union \nbeigetreten und damit sicherer Drittstaat im Sinne von § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. \nArt. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG ist, in das Bundesgebiet eingereist sind. Denn die \nVoraussetzungen der Ausnahmevorschrift des - entsprechend anzuwendenden - \n§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG sind in ihrem Fall erfüllt. \nNach dieser Bestimmung gilt der Ausschluss des Asylgrundrechts wegen der \nEinreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht, wenn \ndie Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem \nsicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß \nArt. 16 a Abs. 5 GG verdrängen völkerrechtliche Verträge, die \nZuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der \ngegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen, auch \nverfassungsrechtlich die Drittstaaten-regelung des Art. 16 a Abs. 2 GG.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 1880/00 -, \nNVwZ 2003, Beilage Nr. I 12, 97. \n\n29\n\nDie Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens der \nKläger ergibt sich hier aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom \n18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des \nMitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem \nMitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist - VO (EG) Nr. 343/2003 -. \n\n30\n\n§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG, der dem Wortlaut nach nur völkerrechtliche \nVerträge über die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens \nzuständigen Staates erfasst, gilt entsprechend für die seit dem 1. September 2003 \nanwendbare Verordnung (EG) Nr. 343/2003, die als sekundäres Gemeinschaftsrecht \ngemäß Art. 249 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft \n(EG) in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat \ngilt.\n\n31\n\nVgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), Band 2, Stand: Februar 2006, \n§ 29 Rdnr. 121.\n\n32\n\nDenn die Verordnung (EG) Nr. 343/2003, die das am 15. Juni 1990 in Dublin \nunterzeichnete völkervertragliche Übereinkommen über die Bestimmung des \nzuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen \nGemeinschaften gestellten Asylantrag (Dubliner Übereinkommen - DÜ -, \nveröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994, BGBl. II S. 791), ersetzt hat (vgl. Art. 24 \nAbs. 1 der Verordnung), behält dessen Grundsätze bei und modifiziert sie vor dem \nHintergrund der bisher gewonnenen Erfahrungen (vgl. 5. Begründungserwägung des \nRates in der Präambel der Verordnung). Sie verfolgt damit die gleiche Zielrichtung \nwie die in § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG genannten völkerrechtlichen Verträgen, \nnämlich ein einheitliches europäisches System der Zuständigkeits- und \nLastenverteilung zu schaffen. Dementsprechend sieht die Neufassung des § 26 a \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher \nund asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union auch eine Ergänzung der \nVorschrift um den Passus \"auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen \nGemeinschaft\" und damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift \nauf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vor. \n\n33\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30. März \n2007, BT-Drucks. 224/07, S. 79.\n\n34\n\nDie Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens der \nKläger ergibt sich bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung aus Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003. \n\n35\n\nDafür, dass entgegen der gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG \nhinsichtlich des Vorliegens der in Rede stehenden Tatbestandsvoraussetzung des \n§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG - Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland \naufgrund völkerrechtlicher bzw. gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen - auf einen \nanderen Zeitpunkt - etwa den der Einreise des Asylsuchenden - abzustellen wäre, \nlässt sich dem materiellen Recht, namentlich § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG \nnichts entnehmen. Vielmehr spricht die in dieser Bestimmung verwendete Zeitform \ndes Präsens (\"ist\") sowie das Fehlen eines zeitlichen Bezugspunktes für die Erfüllung \ndes Tatbestandsmerkmals im Gegensatz zur Nr. 1 des § 26 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG \n(\"im Zeitpunkt der Einreise\") gerade gegen eine Vorverlagerung des maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunktes. \n\n36\n\nDie Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates \nrichtet sich gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003 nach den Kriterien des \nKapitels III, also der Art. 6 bis 14 VO (EG) Nr. 343/2003, wobei diese Kriterien in der \ndort genannten Rangfolge Anwendung finden (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung). Bei \nder Zuständigkeitsbestimmung ist von der Situation auszugehen, die zu dem \nZeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in \neinem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung). \nNach Maßgabe dieser Grundsätze war im vorliegend Fall ursprünglich - jedenfalls - \ngemäß Art. 13 VO (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit der Republik Polen \nbegründet, da die Kläger ausweislich des Ergebnisses der EURODAC-Überprüfung \nvor ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits dort ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte beantragt hatten. Lässt sich nämlich anhand der - vorrangig \ngenannten - Kriterien der Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die \nPrüfung des Asylantrags obliegt, ist nach Art. 13 VO (EG) Nr. 343/2003 der erste \nMitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. \nDie Republik Polen als danach zuständiger Mitgliedstaat ist auch ihrer Verpflichtung \naus Art. 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003 nachgekommen, den Asylsuchenden, der \nin einem anderen Mitgliedstaat einen - weiteren - Asylantrag gestellt hat, nach \nMaßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen, um die Prüfung des Asylantrags \nabzuschließen, und hat dem fristgerecht gestellten Aufnahmegesuch der Beklagten \nzugestimmt, vgl. Art. 18 Abs. 1 VO (EG) Nr. 343/2003.\n\n37\n\nDie Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger ist jedoch \ngemäß Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 nachträglich auf die Beklagte \nübergegangen, weil die Überstellung der Kläger an den originär zuständigen \nMitgliedstaat nicht innerhalb der vorgesehenen Überstellungsfrist erfolgt ist. \nGemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) Nr. 343/2003 hat die Überstellung des \nAsylsuchenden von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den \nzuständigen Mitgliedstaat zu erfolgen, sobald dies materiell möglich ist und \nspätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags \nauf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser \naufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs \nMonaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der \n- weitere - Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr \nverlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund einer Inhaftierung des \nAsylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn \nder Asylbewerber flüchtig ist, vgl. Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003. \nDie Verordnung enthält mit dieser Bestimmung - neben den primären \nZuständigkeitskriterien der Art. 6 bis 14 - eine weitere Zuständigkeitsregelung für den \nFall, dass ein Überstellungsverfahren entgegen dem Gebot der raschen \nDurchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (vgl. \n4. Begründungs-erwägung des Rates in der Präambel der Verordnung) nicht \ninnerhalb der vorgesehenen Frist abgewickelt ist. Während die Vorgängervorschrift \ndes Art. 11 Abs. 5 DÜ für den Fall des Ablaufs der seinerzeit noch einmonatigen \nÜberstellungsfrist - im Gegensatz zu den Regelungen der Art. 11 Abs. 1 und Abs. 4 \nDÜ - keine Rechtsfolgen vorsah, woraus die Rechtsprechung überwiegend folgerte, \ndass die Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens \ndurch den ersuchten Vertragsstaat unabhängig davon bestehen bleibe, ob der \nAsylsuchende innerhalb der Monatsfrist des Art. 11 Abs. 5 DÜ an den Vertragsstaat \nüberstellt worden sei oder nicht, \n\n38\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), \nBeschlüsse vom 28. Januar 2002 - 22 B 00.30925 -, AuAS 2002, \n57 und - M 24 K 99.50444 -, InfAuslR 2002, 270; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 26. Juli 2001 - 14 A 1989/01.A -, AuAS \n2001, 214; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nBeschluss vom 18. Januar 2001 - 2 A 451/00.A -, juris,\n\n39\n\nist in Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass \nin dem Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs \nMonaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem \nder (weitere) Asylantrag eingereicht wurde. Damit wird eindeutig festgelegt, dass in \ndiesen Fällen die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates, selbst wenn er dem \nAufnahmegesuch zugestimmt hat, erlischt und die Zuständigkeit dem ersuchenden \nMitgliedstaat zufällt, in dem der (weitere) Asylantrag gestellt wurde. Diese \nRechtsfolge wird in Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom \n2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. \n343/2003 ausdrücklich bestätigt. Danach ist der Mitgliedstaat, der die Überstellung \naus einem der in Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht \ninnerhalb der in Art. 19 Abs. 3 der genannten Verordnung vorgesehenen regulären \nFrist von sechs Monaten vornehmen kann, verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat \ndarüber vor Ablauf der Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für \ndie Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der \nVerordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Art. 19 Abs. 4 der genannten Verordnung \ndiesem Mitgliedstaat zu. Diese rechtlichen Konsequenzen sind ausweislich der \nBegründung der Kommission zu ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur \nFestlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für \ndie Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten \nLandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat,\n\n40\n\nvgl. KOM (2001) 447 - C5-0403/2001 - 2001/0182(CNS), ABl. C \n304 E vom 30. Oktober 2001, S. 192, \n\n41\n\nmit der gemeinschaftsrechtlichen Neuregelung der Zuständigkeitsbestimmungen \nauch ausdrücklich beabsichtigt. So heißt es in Ziff. 4 der Kommissions-Begründung \nzu Art. 20 (entspricht Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003): \n\n42\n\n \"Erfolgt die Überstellung nicht innerhalb der im dritten Absatz \nvorgesehenen Frist von sechs Monaten, erlischt die Zuständigkeit \ndes ersuchten Mitgliedstaates und fällt die Zuständigkeit dem \nMitgliedstaat zu, in dem der Asylantrag gestellt wurde. Diese \nBestimmung war im Dubliner Übereinkommen - das keinerlei \nKonsequenzen vorsah, wenn die Überstellung unterblieb - nicht \nenthalten und stützt sich auf die Überlegungen, die dem zweiten \nAbsatz des Art. 10 und dem Zuständigkeitskriterium des Art. 13 \n(entspricht Art. 10 Abs. 2 der Verordnung) zugrunde liegen, d.h. \ndass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur \nKontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, gegenüber den \nPartner-ländern die Folgen tragen muss. Außerdem soll so \nvermieden werden, dass eine Kategorie sog. \"refugees in orbit\" \nentsteht, deren Antrag in keinem Mitgliedstaat geprüft wird.\"\n\n43\n\nVor diesem Hintergrund kann die Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 5 DÜ nicht auf \nArt. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 übertragen werden. \n\n44\n\nVorliegend war die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 VO (EG) \nNr. 343/2003 im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nabgelaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf den Zeitpunkt der Annahme des \nAufnahmegesuchs - hier mit Schreiben der Republik Polen vom 14./17. Januar \n2005 - abstellt oder aber auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides vom \n17. Januar 2005 durch das Bundesamt mit Schriftsatz vom 25. Juli 2005 im Rahmen \ndes vorangegangenen Eilverfahrens 8 L 97/05.A bzw. der dortigen gerichtlichen \nEntscheidung vom 3. August 2005. Für den letzteren Fall gälte dies ohnehin nur, \nsoweit man mit der Rechtsauffassung, die § 34 a Abs. 1 AsylVfG als \nRechtsgrundlage für eine Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat, der \nzugleich Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Vertragspartei des früheren \nDubliner Übereinkommens ist, für unanwendbar hält, dem Rechtsbehelf im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 3 \nSatz 8 AsylVfG aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) \nNr. 343/2003 beimessen wollte. \n\n45\n\nVgl. Anwendbarkeit von § 34 a AsylVfG ablehnend: VG \nGießen, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 4 G 227/06.A -, AuAS \n2006, 67; VG Darmstadt, Urteil vom 21. April 2005 - 5 E 403/04.A -, \nInfAuslR 2005, 495; VG Wiesbaden, Urteil vom 18. August 2004 - 5 \nE 1231/04.A(V) -; bejahend: VG Bremen, Urteil vom 25. Oktober \n2006 - 1 K 222/05.A -, AuAS 2007, 93; VG Stuttgart, Beschluss \nvom 29. März 2005 - A 18 K 10372/05 -, juris.\n\n46\n\nEs lagen hier auch keine der in Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 genannten \nGründe für eine ausnahmsweise - im Übrigen gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) \nNr. 1560/2003 auch nur in Abstimmung mit dem zuständigen Mitgliedstaat mögliche - \nVerlängerung der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten vor.\n\n47\n\n§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG findet insbesondere auch dann Anwendung, \nwenn sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht aus den primären \nZuständigkeitskriterien der Art. 6 bis 14 VO (EG) Nr. 343/2003, sondern aus \nsonstigen (sekundären) Zuständigkeitsregelungen - wie hier aus Art. 19 Abs. 4 VO \n(EG) Nr. 343/2003 - ergibt. Es findet sich kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt dafür, \ndass die Ausnahmevorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG in diesen Fällen \nnicht gilt.\n\n48\n\nVgl. ebenso Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, a.a.O., § 26 a Rdnr. \n119; zu Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 343/2003: Hailbronner, \nAusländerrecht, Stand: Mai 2007, Band 3, § 26 a AsylVfG Rdnr. \n66; zu Art. 11 Abs. 1 DÜ: VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2003 \n- 7 K 4034/97.A - und VG E2. , Urteil vom 7. Februar 2001 \n- 25 K 9173/97.A -, InfAuslR 2001, 246; a.A: Bundesamt in \nEinzelentscheider-Brief Nr. 03/01, S. 1 ff.\n\n49\n\n§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nimmt schon dem Wortlaut nach auf die \nZuständigkeitsregelungen der völkerrechtlichen Verträge - bzw. der \nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft - insgesamt Bezug, ohne \nzwischen den einzelnen, dort normierten primären (vgl. Art. 6 bis 14 VO (EG) Nr. \n343/2003) und sekundären (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 VO \n(EG) Nr. 343/2003) Zuständigkeitskriterien zu differenzieren. Eine solche \nUnterscheidung entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck des § 26 a Abs. 1 Satz \n3 Nr. 2 AsylVfG, der auf der Zielsetzung der Drittstaatenregelung beruht, eine \neuropäische Zuständigkeitsregelung für die Behandlung von Asylbegehren zu \nschaffen, und seinen Hintergrund in Art. 16 a Abs. 5 GG hat, der den Vorrang des \nvölkervertraglichen Instrumentariums zur Zuständigkeitsverteilung gegenüber der \nDrittstaatenregelung statuiert.\n\n50\n\nVgl. Hailbronner, a.a.O, § 26 a AsylVfG Rdnr. 58; Funke-\nKaiser in GK-AsylVfG, a.a.O., § 26 a Rdnr. 105.\n\n51\n\nWenn § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG aber an das völkervertragliche bzw. \ngemeinschaftsrechtliche System zur Zuständigkeits- und Lastenverteilung anknüpft \nund dieses in das nationale materielle Asylrecht transportiert, muss die Vorschrift, um \nder Zielsetzung der Regelwerke des Völkervertragsrechts bzw. Gemeinschaftsrechts \ngerecht zu werden, diese auch in ihrer Gesamtheit in Bezug nehmen.\n\n52\n\nSchließlich sind die Fälle, in denen die Zuständigkeit der Bundesrepublik \nDeutschland nach Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 begründet ist, auch \ndeswegen nicht in einschränkender Auslegung aus dem Anwendungsbereich des \n§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG auszunehmen, weil es andernfalls - wie das \nBundesamt meint - zu einem Wertungswiderspruch im Verhältnis zu den \nFallkonstellationen komme, in denen ein Übernahmeverfahren mangels \nhinreichender Informationen des Asylsuchenden zum Reiseweg gar nicht eingeleitet \nwerden könne und die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland allein aus der \nAuffangregelung des Art. 13 VO (EG) Nr. 343/2003 folge, und die bei entsprechend \neinschränkender Auslegung auch nicht vom Anwendungsbereich des § 26 a Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 2 AsylVfG erfasst seien. \nDie diesbezügliche Argumentation des Bundesamtes verfängt nicht. Weder kann die \nKammer den behaupteten Wertungswiderspruch erkennen, noch vermag das \nBundesamt mit seinem Einwand durchzudringen, allein die Unmöglichkeit der \nÜberstellung biete keine sachliche Rechtfertigung dafür, den Asylsuchenden aus \neinem gescheiterten Übernahmeverfahren günstiger zu stellen, als denjenigen, bei \ndem ein Übernahmeverfahren in Anbetracht des unzureichenden \nInformationsstandes zum Reiseweg erst gar nicht habe eingeleitet werden können. \n\n53\n\nDie Frage einer einschränkenden Auslegung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \nAsylVfG stellt sich insoweit überhaupt nur dann, wenn zwar feststeht, dass der \nAsylsuchende aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, gegenüber dem die \nBundesrepublik Deutschland aufgrund völkervertraglicher bzw. \ngemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zuständig ist, aber nicht, aus welchem \nkonkreten Drittstaat, mit der Folge, dass ein Übernahmeverfahren nicht eingeleitet \nwerden kann. Liegen nämlich keinerlei Informationen zum Reiseweg vor, greift § 26 a \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG bereits tatbestandlich nicht zugunsten des \nAsylsuchenden ein. Denn die Bestimmung setzt wegen ihrer Bezugnahme auf den \nSatz 1 durch die Formulierung \"mit dem sicheren Drittstaat\" ebenso wie § 26 a Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG die tatsächliche Einreise aus einem bestimmten oder bestimmbaren \n(z.B. bei einer Einreise auf dem Landweg) sicheren Drittstaat voraus, der zugleich \nMitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragspartei des Dubliner \nÜbereinkommens bzw. eines Abkommens über die Anwendbarkeit der Verordnung \n(EG) Nr. 343/2003 ist. Lässt sich die Einreise über einen solchen sicheren Drittstaat \nmangels jeglicher Angaben zum Reiseweg nicht feststellen, kann sich der \nAsylsuchenden, der insoweit nach allgemeinen Regeln die Beweislast trägt, auch \nnicht auf § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG berufen. \n\n54\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 27. November 2003 - 15 B 99.32190 \n-, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 9 A 4142/01.A -, \nAuAS 2002, 190.\n\n55\n\nKann allerdings mangels hinreichend konkreter Angaben bzw. entsprechender \nNachweise zum genauen Reiseweg des Asylsuchenden (z.B. Einreise auf dem \nLandweg) kein Übernahmeverfahren eingeleitet werden und ist die Bundesrepublik \nDeutschland allein aufgrund der Auffangbestimmung des Art. 13 VO (EG) Nr. \n343/2003 zuständig, dürfte dem Bundesamt zwar darin zuzustimmen sein, dass Sinn \nund Zweck des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG in diesen Fällen eine \neinschränkende Auslegung dieser Bestimmung gebieten.\n\n56\n\nVgl. so auch Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, a.a.O., § 26 a Rdnr. \n112.\n\n57\n\nDer Ausschluss der Drittstaatenregelung in § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG \nberuht nämlich auf der Erwägung, dass der Verweis auf die Schutzmöglichkeit in \ndem sicheren Drittstaat, aus dem der Asylsuchende in das Bundesgebiet eingereist \nist, und damit auf die primäre Zuständigkeit des sicheren Drittstaates für die \nBehandlung des Asylantrags, wie er der Drittstaatenregelung zugrunde liegt, in den \nFällen nicht zulässig ist, in denen aufgrund besonderer völkervertraglicher - oder \ngemeinschaftsrechtlicher - Bestimmungen eine vorrangige Zuständigkeit der \nBundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens festgelegt \nist.\n\n58\n\nVgl. Hailbronner, a.a.O, § 26 a AsylVfG Rdnr. 66 b.\n\n59\n\nBeruht die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland allerdings allein auf \nder Auffangregelung des Art. 13 VO (EG) Nr. 343/2003, die sicherstellen soll, dass \nder Asylantrag überhaupt in einem Mitgliedsstaat geprüft wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 VO \n(EG) Nr. 343/2003), weil sich wegen der unzureichenden Angaben bzw. Nachweise \ndes Asylsuchenden zum Reiseweg die Zuständigkeit nicht nach den vorrangigen \nKriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Art. 6 bis 12, \nnamentlich Art. 10 VO (EG) Nr. 343/2003 - illegales Überschreiten der EU-\nAußengrenze - feststellen lässt, kann von einer \"vorrangigen\" Zuständigkeit der \nBundesrepublik Deutschland, die nach Sinn und Zweck des § 26 a Abs. 1 Satz 3 \nNr. 2 AsylVfG allein den Ausschluss der Drittstaatenregelung rechtfertigt, nicht die \nRede sein. Dies gilt um so mehr, als die Begründung der Zuständigkeit der \nBundesrepublik Deutschland in diesen Fällen ausschließlich in die \nVerantwortungssphäre des Asylsuchenden fällt. Eine von dem Asylsuchenden \nwegen unzureichender Angaben bzw. Nachweise zum Reiseweg - unter Verletzung \nseiner Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 AsylVfG) - selbst \ngeschaffene Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist nicht als vorrangige \nZuständigkeit gegenüber dem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 2 AsylVfG anzusehen. \n\n60\n\nDiese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf den hier in Rede stehenden Fall \nübertragen, dass sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach \nfruchtlosem Ablauf der Überstellungsfrist aus Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 \nergibt. Zum einen setzt die Zuständigkeitsbegründung nach dieser Bestimmung \nvoraus, dass anders als in den zuvor genannten Fällen feststeht - und sei es auch \nmit Hilfe des EURODAC-Systems -, aus welchem sicheren Drittstaat der \nAsylsuchende eingereist ist, mit der Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat anhand \nder vorrangigen Zuständigkeitskriterien der Art. 6 bis 12 VO (EG) Nr. 343/2003 \nbestimmt werden kann und der Staat, in dem der (weitere) Asylantrag gestellt worden \nist, in die Lage versetzt ist, ein Aufnahmeverfahren nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 \nVO (EG) Nr. 343/2003 einzuleiten. Insoweit ist in den Fällen des Art. 19 Abs. 4 VO \n(EG) Nr. 343/2003 die Bestimmung des originär zuständigen Mitgliedstaates und die \nÜberstellung an diesen gerade nicht aus Gründen verhindert, die allein im \nVerantwortungsbereich des Asylsuchenden liegen. Zum anderen liegt der in Art. 19 \nAbs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 angeordneten Zuständigkeitsverlagerung auf den \nersuchenden Mitgliedstaat gerade die Erwägung zugrunde, dass der Mitgliedstaat, \nder die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht \n- innerhalb einer angemessenen Frist - umsetzt, gegenüber den Partnerländern die \nFolgen tragen muss. Wird danach die Unmöglichkeit der fristgerechten Überstellung \nnach Maßgabe des die Verordnung insgesamt bestimmenden \nVerantwortungsprinzips und Beschleunigungsgrundsatzes dem Risikobereich des \nersuchenden Mitgliedstaates zugeordnet, kann dieser Gesichtspunkt jedoch keine \nsachliche Rechtfertigung dafür liefern, § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG entgegen \ndiesen Grundprinzipien der Verordnung zugunsten des ersuchenden Mitgliedstaates \neinschränkend auszulegen. Denn Zweck dieser Vorschrift ist es - wie bereits \ndargelegt - gerade, das völkervertragliche bzw. gemeinschaftsrechtliche System der \nZuständigkeits- und Lastenverteilung auch im Rahmen des nationalen materiellen \nAsylrechts umzusetzen. Zu einer anderen Beurteilung führt unter \nVerantwortungserwägungen schließlich auch nicht, dass der Umstand, der \nvorliegend dazu geführt hat, dass die Überstellung nicht innerhalb der Sechs-Monats-\nFrist stattfinden konnte, nämlich die Erkrankung der Klägerin zu 1., letztlich aus der \nSphäre der Asylsuchenden stammt. Denn in Art. 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 \nsind als Gründe, die im Übrigen keine Festschreibung der Zuständigkeit des \nersuchten Mitgliedstaates, sondern lediglich eine Verlängerung der Überstellungsfrist \nrechtfertigen können, allein die Haft und das Untertauchen des Asylbewerbers \ngenannt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nach der Wertung des \nVerordnungsgebers alle übrigen Gründe für eine Verzögerung der Überstellung \ngrundsätzlich dem Verantwortungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates \nzugewiesen sind, der darüber hinaus dafür Sorge zu tragen hat, dass die \nÜberstellung innerhalb der maßgeblichen Frist erfolgt. \n\n61\n\nIst die Beklagte nach alledem gemäß Art 19 Abs. 4 VO (EG) Nr. 343/2003 für die \nDurchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig, gilt gemäß § 26 a Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 2 AsylVfG für sie auch nicht der Asylrechtsausschluss durch die \nDrittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 16 a Abs. 2 \nGG. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-25/8-k-1913-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":37},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-25/8-k-1913-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262557","retrieved":"2026-07-09 02:28:59.070561+00:00"}}