{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_aachen/j2007/5_L_194_07beschluss20070712","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0712.5L194.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"5. Kammer","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"5 L 194/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Ärztliche Basisprüfung der Antragstellerin \nvom 7./8. März 2007 vorläufig als bestanden zu werten,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Antragstellerin hat das Vorliegen eines für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nerforderlichen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach der im \nvorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung liegen die \nVoraussetzungen für ein Bestehen der Ärztlichen Basisprüfung in der Person der \nAntragstellerin nicht vor. Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich des Umfangs der vom \nAntragsgegner geforderten Prüfungsleistungen - hier der Klausur; letztlich vermag \ndies dem Begehren der Antragstellerin aber nicht zum Erfolg zu verhelfen.\n\nDie Ärztliche Basisprüfung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 4 Abs. 3, 10 ff. \nder Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin der S. -X. \nU. I. B. mit dem Abschluss 'Ärztliche Prüfung' in der Fassung der 1. \nÄnderung vom 7. September 2005 (PO). Danach wird die Ärztliche Basisprüfung als \nAbschluss des Zweiten Studienabschnitts nach einem Modellstudium von \nmindestens sechs Semestern abgelegt. Sie besteht nach § 12 Abs. 2 PO aus einer \nkombinierten Prüfung (mündlich-praktisch-schriftlich) in Form einer OSPE (Objective \nStructured Practical Examination). \n\nDie vorzitierten Regelungen enthalten danach als Anforderung für ein Bestehen \nder Ärztlichen Basisprüfung zwar in jedem Falle das - erfolgreiche - Durchlaufen der \naus einer Reihe von Prüfungsstationen bestehenden kombinierten Prüfung OSPE, \nnicht jedoch wohl das Bestehen einer Klausur. Ziel, Umfang und Art der Ärztlichen \nBasisprüfung sind in §§ 12 und 13 PO abschließend geregelt und zwar dahingehend, \ndass die Ärztliche Basisprüfung 'aus einer kombinierten Prüfung ... in Form einer \nOSPE' besteht. Eine nähere Definition der OSPE findet sich in § 13 Abs. 2 PO, \nwonach der erforderliche Leistungsnachweis dadurch erbracht wird, dass jeder \nKandidat an einem Tag und in definierten Zeitintervallen eine Reihe von \nPrüfungsstationen mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten durchläuft. An \njeder Prüfungsstation werden den Kandidaten des gleichen Prüfungstermins die \ngleichen vorformulierten Aufgaben gestellt. Die Leistungen werden nach § 13 Abs. 2 \nSatz 3 PO von den Prüfenden unter Zuhilfenahme eines vom Prüfungsausschuss \nfestgelegten Kriterienkatalogs nach einem einheitlichen Bewertungsmaßstab gemäß \n§ 14 PO bewertet und in einer Niederschrift dokumentiert. Eine Klausur, wie sie hier \nim Gestalt einer multiple-choice-Prüfung abgehalten wurde, ist danach nicht \nGegenstand der OSPE. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem \nKlammerzusatz in § 12 Abs. 2 PO nach dem Wort Prüfung entnehmen, soweit darin \naufgeführt ist 'mündlich-praktisch-schriftlich' (Unterstreichung durch das Gericht). Der \nZusatz 'schriftlich' enthält nach Auffassung der Kammer keine ausreichende \nGrundlage für die hier unter anderem abgeforderte Klausur als notwendiger und \nnotwendig zu bestehender Teil der Ärztlichen Basisprüfung. Denn diese besteht nach \n§ 12 Abs. 2 Satz 1 PO - ausschließlich - aus einer kombinierten Prüfung in Form \neiner OSPE, die - wie dargelegt - wiederum in § 13 PO abschließend definiert ist und \nkeinen Hinweis auf eine Klausur als schriftliche Prüfung enthält. Hieran muss sich der \nAntragsgegner festhalten lassen.\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 PO, wonach im \nModellstudiengang die in der Approbationsordnung für Ärzte schriftlich \nabzuprüfenden Inhalte des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung durch benotete \nschriftliche Prüfungen der analogen Pflichtveranstaltungen sowie durch schriftliche \nPrüfungsstationen im Rahmen der OSPE-Prüfungen geprüft werden. Hieraus wird \nvielmehr auch eine Differenzierung zwischen sonstigen schriftlichen Prüfungen und \nschriftlichen Prüfungsstationen der OSPE-Prüfungen deutlich. Der Inhalt der OSPE-\nPrüfung, die - wie dargelegt - nach § 12 Abs. 2 PO die Ärztliche Basisprüfung \ndarstellt, ist aber abschließend in § 13 PO geregelt und enthält keine Klausur.\n\nDarüber hinaus spricht nach Auffassung der Kammer auch vieles dafür, dass das \nBewertungsverfahren hinsichtlich dieser Klausur nicht den sich aus Art. 12 Abs. 1, \nArt. 3 des Grundgesetzes ergebenden prüfungsrechtlichen Grundsätzen entspricht. \nAufgrund der Eigenheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens, welches nur in einem \nAnkreuzen ohne Möglichkeit der Begründung besteht, darf sich die Bestehensgrenze \nnicht allein aus einem Vomhundertsatz der geforderten Antworten ergeben, sondern \nmuss in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer \nNormalleistung stehen, wofür die Bestimmung einer absoluten Bestehensgrenze \nnicht genügt,\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, \njuris.\n\nEiner abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht. Denn das mit \ndem Hauptantrag verfolgte Begehren auf Wertung der Prüfung als bestanden ist im \nErgebnis unbegründet, weil die Antragstellerin auch die mündlich-praktische OSPE-\nPrüfung nach § 13 Abs. 2 PO wegen einer nicht ausreichenden Zahl von \nbestandenen Stationen (acht von zehn) nicht mit Erfolg absolviert hat.\nNach § 14 Abs. 3 PO ist die Ärztliche Basisprüfung bestanden, wenn die Gesamtnote \nmindestens ausreichend ist. Die Gesamtnote ergibt sich nach § 14 Abs. 2 PO aus \ndem arithmetischen Mittel der einzelnen, evtl. gewichteten Bewertungen der \nPrüfungsstationen. Der Antragsgegner hat die Bewertung der Prüfungsstationen der \nOSPE hier nicht durch Einzelnoten, sondern durch Vergabe von Punkten \nvorgenommen. Zur Berechnung des Gesamtergebnisses von OSPE-Prüfung und \nKlausur finden sich in dem Informationsblatt für Studierende der Medizinischen \nFakultät der S1. B. vom 1. März 2007 Kriterien, die sich der Prüfungsausschuss \nersichtlich zu Eigen gemacht hat. Aus einer darin enthaltenen Tabelle ergibt sich eine \nAuflistung, bei welcher Punktezahl welche Note zu vergeben ist bzw. dass für die \nNote 'ausreichend' und damit für das Bestehen der Prüfung 180 Punkte erzielt \nwerden mussten und zwar bei Zusammenrechnung der Punkte für Klausur und \nmündlich-praktischer OSPE-Prüfung. Damit müssen für ein Bestehen der Ärztlichen \nBasisprüfung 60 % der insgesamt erreichbaren 300 Punkte erzielt werden.\nBezogen auf die nach den obigen Ausführungen aber für die Ärztliche Basisprüfung \nallein zu Recht geforderte OSPE-Prüfung nach § 13 PO, d.h. unter Außerachtlassung \nder Klausur, hat die Antagstellerin von den hierfür 180 möglichen Punkten 123,5 \nPunkte erreicht und damit mehr als 60 % (entspricht 108 Punkte). \nNicht erfüllt hat sie jedoch die weitere Voraussetzung für ein Bestehen, wonach \nlediglich zwei Stationen mit weniger als 11 Punkten (von 18 möglichen Punkten) \nabgeschlossen werden dürfen. Gegen die Aufnahme und Anwendung dieses \nweiteren Kriteriums für ein Bestehen der Ärztlichen Basisprüfung hat die Kammer \njedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. \nDass nach § 14 Abs. 2 PO nicht allein das arithmetische Mittel der einzelnen \nBewertungen der Prüfungsstationen für die Bestimmung der Gesamtnote maßgeblich \nsein muss, ergibt sich aus dem Zusatz \"ggf. gewichteten Bewertungen der \nPrüfungsstationen\" (Unterstreichung durch das Gericht). Eine solche Gewichtung \ndürfte hier mit der Forderung einer Mindestzahl bestandener Stationen \nvorgenommen worden sein. Sie erscheint auch nicht willkürlich, da sich die 10 \nStationen auf 10 verschiedene Themenbereiche beziehen, die sich alle in den \nPflichtveranstaltungen wiederfinden, in denen für die Zulassung zur Ärztlichen \nBasisprüfung in § 10 Abs. 3 Ziff. 6 PO Leistungsnachweise vorzulegen sind. Mit der \nForderung einer Mindestzahl bestandener Stationen soll ersichtlich erreicht werden, \ndass ein Mindestwissen in Bezug auf die verschiedenen Themenbereiche \nnachgewiesen wird und nicht durch Erzielen von Höchstpunktzahlen in einzelnen \nStationen bzw. Themenkreisen gravierende Mängel in zu vielen anderen \nThemenkreisen ausgeglichen werden können. Dass für das Bestehen einzelner \nStationen 11 von 18 Punkten und für das Bestehen des mündlich-praktischen Teils \nder OSPE insgesamt 8 Stationen bestanden sein müssen, erscheint nicht sachfremd \noder gar willkürlich. Es werden hiermit keine Anforderungen gestellt, die zum Zweck \nder Prüfung außer Verhältnis stehen und nicht geeignet sind, den mit der Prüfung \nverfolgten Zweck zu erreichen. Zweck der Ärztlichen Basisprüfung ist nach § 12 Abs. \n1 PO, dass der Kandidat nachweist, dass er sich insbesondere das medizinrelevante \nGrundlagenwissen angeeignet und die erste und zweite Stufe der \nhumanbiologischen Lernspirale mit Erfolg durchlaufen und damit das Ziel des \nZweiten Studienabschnitts erreicht hat. Der Prüfungsstoff ergibt sich danach aus \nAnlage 3 zur PO, wonach das vom Prüfling nachzuweisende Wissen und \nVerständnis vor allem in Bezug auf 13 aufgeführte Systeme (Bewegungsapparat, \nHerz-Kreislauf-System etc.) erbracht werden muss. Diesen Systemen entsprechen \n(teils zusammengefasst) die 10 Stationen der OSPE. Wird dann - wie hier - bezogen \nauf den Gesamtprüfungsstoff ein gewisses Maß an Grundwissen gefordert, so steht \ndies in Einklang mit dem Zweck der Prüfung. Demgegenüber ist nicht \naugenscheinlich, dass die Wahl der Bestehensgrenze für die einzelne Station \nund/oder der Zahl der mindestens zu bestehenden Stationen sachfremd oder \nunverhältnismäßig wäre.\n\nDie Antragstellerin kann nicht verlangen, dass der Antragsgegner hier von den \nzuvor aufgeführten Bestehenskriterien abweicht und geringere Anforderungen an ein \nBestehen der Ärztlichen Basisprüfung stellt. Sie kann sich für ihr hierauf gerichtetes \nBegehren insbesondere nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner nach der \nerstmaligen Durchführung der Ärztlichen Basisprüfung im Herbst 2006 im \nNachhinein, d.h. nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse aus Gründen des \nschlechten Abschneidens der Prüflinge von den eigenen Anforderungen zu Gunsten \nder damaligen Kandidaten abgewichen ist. Ob diese Verfahrensweise wegen des \nschlechten Prüfungsergebnisses gerechtfertigt oder rechtens war, bedarf hier keiner \nPrüfung, da der Beklagte mit dieser bislang einmaligen Verfahrensweise im Rahmen \nder erstmaligen Durchführung einer Prüfung dieser Art keine abweichende \nBewertungspraxis begründet hat, aufgrund der auch die Teilnehmer der Prüfung im \nFrühjahr 2007 eine Anwendung der wohl weniger strengen Bewertungskriterien vom \nHerbst 2006 verlangen können. Ein schützenswertes Vertrauen konnte darüber \nhinaus auch wegen der insoweit eindeutigen Hinweise zur Bewertung der OSPE in \ndem vor der Prüfung im Frühjahr 2007 herausgegebenen Informationsblatt der \nMedizinischen Fakultät der S1. B. /B1. Modellstudiengang Medizin nicht \nentstehen.\n\nAuch der hilfsweise gestellte Antrag,\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zu einer erneuten \nÄrztlichen Basisprüfung zuzulassen und diese kurzfristig \nanzuberaumen,\n\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Antragstellerin hat insoweit das Vorliegen eines für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. \nEs ist nicht ersichtlich, dass sie durch das Verwiesenbleiben auf das \nHauptsacheverfahren wesentliche Nachteile zu besorgen hätte oder dass eine \neinstweilige Regelung aus sonstigen Gründen nötig erscheint.\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Antragstellerin mit der ihr offen stehenden \nMöglichkeit, sich einer Wiederholungsprüfung vom 10. bis 13. September 2007 zu \nunterziehen, nicht bereits eine erneute Prüfungsmöglichkeit in angemessen kurzer \nZeit zur Verfügung steht. In den Fällen, in denen - wie hier - noch die Möglichkeit \neiner Wiederholungsprüfung besteht und die Antragstellerin sich in zumutbarer \nWeise selbst helfen kann, ist sie nicht auf einstweilige Regelungen durch das Gericht \nangewiesen,\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 18. Februar 2005 - 19 B 208/05 - \nund vom 31. August 2000 - 14 B 634/00 -, DVBl. 2001, 820 f. \nm.w.N.\n\nEin Anordnungsgrund ist aber auch nicht deshalb gegeben, weil die \nAntragstellerin meint, die im Falle einer Prüfung im September 2007 befürchtete \nAusbildungsverzögerung von mindestens einem Jahr, bei einem umgehenden \nerneuten Prüfungsversuch vermeiden zu können. Denn dies ist mit der begehrten \nalsbaldigen neuen Prüfung nicht möglich. War bereits im Zeitpunkt der am 31. Mai \n2007 eingegangenen Antragserwiderung zweifelhaft, ob im Falle der Feststellung \neiner bestandenen Ärztlichen Basisprüfung die für die Eingliederung in das achte \nSemester erforderlichen Blockpraktika noch absolviert werden können, so ist dies bei \nWiederholung der Prüfung ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 11. \nJuli 2007 bereits derzeit nicht mehr der Fall und wäre es damit erst recht nicht bei \neiner auch kurz nach der gerichtlichen Entscheidung erneut durchgeführten Prüfung. \nSelbst bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung unmittelbar nach \nAntragseingang hätte dem Antragsgegner ein angemessener Zeitraum zur \nAnordnung eines neuen Prüfungstermins eingeräumt werden müssen, der \nvoraussichtlich die Möglichkeit des rechtzeitigen Nachholens der Blockpraktika \nausgeschlossen hätte. \n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1; die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziff. 1, 52 Abs. 1 des Gericht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-12/5-l-194-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-12/5-l-194-07","retrieved":"2026-10-28 15:55:40.985908+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2007-07-12/5-l-194-07","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"5. 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