{"status":"available","doknr":"OLD262813","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0712.16K1715.06PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"16 K 1715/06.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob die Inbetriebnahme des Chat-\nProgramms \"Windows Messenger\" innerhalb der Bibliothek der Fachhochschule \nB. (Fachhochschule) mitbestimmungspflichtig ist. \n\n4\n\nDer Kanzler der Fachhochschule übersandte dem Antragsteller \"im Rahmen der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit\" ein Schreiben der Bibliotheksleiterin, in dem \ndiese im Hinblick auf den geplanten Einsatz des Chat- Programms die Beteiligung \ndes Antragstellers anregte. Das Programm ermögliche eine schnellere und \nunkompliziertere Kommunikation als die bisherigen e-mail-Programme.\n\n5\n\nDer Antragsteller forderte den Beteiligten mit Schreiben vom 15. November 2006 \nauf, das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 3 Nr. 6 des \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) einzuleiten.\n\n6\n\nDies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 27. November 2006 ab und verwies \nzur Begründung darauf, dass das in Rede stehende Programm Bestandteil des \nbereits im Einsatz befindlichen Microsoft Windows Betriebssystems sei. Es handele \nsich daher nicht um die Einführung eines neuen Kommunikationsnetzes im Sinne des \n§ 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG, sondern nur um die zusätzliche Nutzung einer schon \nvorhandenen Komponente des bestehenden Netzes der Fachhochschule. Die \nÄnderung oder Ausweitung bestehender betrieblicher Informations- oder \nKommunikationsnetze sei nach § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG aber nur dann \nbeteiligungspflichtig, wenn sie wesentlich sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil die \nvom Schutzzweck der Norm erfassten Risiken für die Beschäftigten, insbesondere \ndas Risiko eines Arbeitsplatzverlustes oder von erhöhten Belastungen am \nArbeitsplatz nicht auftreten könnten. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 19. Dezember 2006 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet. \n\n8\n\nEr führt aus, dass der Tatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG unabhängig von \nder Bewertung der Wesentlichkeit der Änderung schon aufgrund der Neueinführung \neines bisher nicht eingesetzten Programms erfüllt sei. Allein die Tatsache, dass das \nProgramm schon installiert, aber nicht genutzt worden sei, ändere daran nichts. Es \ndiene der Verkürzung der Arbeitsabläufe innerhalb der Bibliothek und der \nangeschlossenen Dienststellenteile.\n\n9\n\nEr beantragt,\nfestzustellen, dass der Einsatz eines Chat-Programms innerhalb \nder Bibliothek der Dienststelle seiner Mitbestimmung \nunterliegt.\n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nEr wiederholt seine bisherigen Ausführungen und stellt klar, dass der Einsatz des \nChat- Programms auf die Bibliothek begrenzt bleiben solle, allerdings auch die \nBibliotheksnebenstellen außerhalb des Zentralgebäudes erfasse. Um sicherzustellen, \ndass die Kommunikation nur über das hausinterne Intranet ablaufe, sei eine neue \nLizenz eingekauft worden, die auf dem Server installiert worden sei und bei dem \nChat- Programm eine Verbindung über das Internet ausschließe. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Antrag ist mit Blick auf die Fortdauer der Maßnahme zulässig, aber unbegründet. \nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung.\n\n16\n\nDie Maßnahme ist zunächst nicht nach § 72 Abs. 3 Nr. 6 LPVG \nmitbestimmungspflichtig. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie \nund Organisationsangelegenheiten bei Einführung, wesentlicher Änderung oder \nwesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze. \nUnproblematisch erfüllt das Chat-Programm, mit dem die Mitarbeiter untereinander \nkommunizieren können, den Begriff eines betrieblichen Kommunikationsnetzes, d.h. \neines technischen Systems, das dazu dient, Informationen von einem Ort zu einem \nanderen zu übermitteln. Die Neueinführung eines solchen Kommunikationsnetzes \nbegründet nach dem Wortlaut der Norm unabhängig von ihrer Wesentlichkeit den \nMitbestimmungstatbestand. Hier liegt aber keine Neueinführung, sondern nur eine \nÄnderung des betrieblichen Kommunikationsnetzes vor, das die Voraussetzung der \nWesentlichkeit nicht erfüllt.\n\n17\n\nEin Kommunikationsnetz wird neueingeführt, wenn die Dienststelle erstmals an \nein solches Netz angeschlossen wird.\n\n18\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein (im Folgenden: \nCecior), LPVG NRW, Stand Juli 2007, § 72 Rdnr. 337.\n\n19\n\nHier war das Programm, das die Chat-Kommunikation ermöglicht, auch schon \nbisher installiert, weil es Teil des Microsoft Windows Programmpaketes ist. Das \nWindows Messenger Programm war nur nicht zur Nutzung freigegeben. Zudem war \nkeine Installation vorhanden, die die ausschließliche Kommunikation über das \nhausinterne Intranet ermöglichte. Damit war das Chat-Programm faktisch zuvor nicht \nnutzbar. Für die Abgrenzung der Neueinführung zur Änderung eines solchen \nSystems kann es entgegen der Auffassung des Beteiligten aber nicht allein darauf \nankommen, ob ein System auch schon bislang installiert war. Eingeführt ist ein \nsolches System erst dann, wenn es benutzt werden kann und darf, weil es zum \nBeispiel zur Nutzung freigegeben wird. Aber auch dann erfüllt nicht jede Freigabe \neines vorhandenen oder verbesserten Systems den Begriff der Neueinführung. \nAnsonsten wäre immer dann, wenn die technische Verbesserung eines vorhandenen \nProgramms (z.B. durch Update) erfolgt und zur Nutzungsfreigabe führt, die \nMitbestimmung eröffnet. Damit wäre die zweite Alternative des § 72 Abs. 3 Nr. 5 \nLPVG, die die Mitbestimmung von der Wesentlichkeit der Änderung abhängig macht, \nüberflüssig.\n\n20\n\nEntscheidend für die Abgrenzung der Neueinführung von der bloßen Änderung \neines Systems ist vielmehr, ob die zur Verfügung gestellte(n) Funktion(en) im \nWesentlichen neu ist/ sind und mit Blick auf den Schutzzweck der Norm für die \nBeschäftigten belastende Auswirkungen haben können. Daran fehlt es hier. Dazu ist \nzu berücksichtigen, dass das in Rede stehende Chat-Programm nicht das erste \nProgramm oder System zum elektronischen Kommunikationsaustausch zwischen \nden Bibliotheksmitarbeitern ist, sondern lediglich das bisherige e-mail Programm \nersetzen oder ergänzen soll. Das neue Programm führt im Wesentlichen nur zu einer \nVereinfachung der Ansteuerung eines internen Kommunikationspartners sowie einer \nVereinfachung der (gleichzeitigen) Einsicht in Dokumente. Die Chat-Kommunikation \nist nicht für den Kontakt mit den Bibliotheksnutzern freigeschaltet, sondern bleibt auf \nden Austausch der Kollegen beschränkt, so dass die Vereinfachungen des \nKommunikationsweges auch nicht aufgrund ihrer Häufung eine völlig andersartige \nQualität erreichen können. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht mit Blick auf die \ntechnische Ausgestaltung des Kommunikationsweges. Dieser verläuft allein über das \nvorhandene Intranet, das zu diesem Zweck erweitert wurde und schafft daher keine \nneuen Gefahren für die Beschäftigten durch einen neuen \"Datenkanal\" über das \nInternet. Insgesamt betrachtet, eröffnet das Chat-Programm nicht erstmals einen \nbisher nicht vorhandenen Informations- oder Kommunikationskanal, sondern dient \nnur der Vereinfachung einer schon bestehenden Kommunikationsmöglichkeit. In \neinem solchen Fall handelt es sich lediglich um die Änderung oder Ausweitung eines \nbetrieblichen Kommunikationsnetzes. \n\n21\n\nInsoweit fehlt es an der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des \nMitbestimmungstatbestandes. Indem der Gesetzgeber nur die \"wesentliche\" \nÄnderung oder Ausweitung beteiligungspflichtig gemacht hat, ist zum Ausdruck \ngebracht, dass der Personalrat nicht schon bei jeder Modernisierung oder \nKapazitätserweiterung mitbestimmen soll. Im Hinblick auf den Schutzzweck der \nNorm, die gewährleisten soll, dass die negativen Auswirkungen technischer \nNeuerungen auf die Beschäftigten erkannt und berücksichtigt werden, ist erforderlich, \ndass die Änderung oder Ausweitung die Interessen der Beschäftigten in ähnlicher \nWeise berührt, wie dies bei der Neueinführung eines Informations- und \nKommunikationsnetzes der Fall ist. Das ist beim bloßen Austausch von technischen \nEinrichtungen meist nicht der Fall. \n\n22\n\nVgl. Cecior, a.a.O., § 72 Rdnr. 336, 337.\n\n23\n\nAus den obigen Ausführungen zur Abgrenzung der Neueinführung von der \nAusweitung und Änderung eines Systems ergibt sich zugleich, dass eine wesentliche \nÄnderung des internen Kommunikationsnetzes durch die Freischaltung des \n\"Windows Messengers\" neben dem e-mail Programm nicht vorliegt. Insbesondere ist \nweder erkennbar noch auf ausdrückliche Nachfrage im Anhörungstermin vom \nAntragsteller geltend gemacht worden, dass die mit der Zurverfügungstellung des \nProgramms einhergehenden Änderungen, wie vom Tatbestand der Norm gefordert, \nwesentliche, belastende Auswirkungen auf die davon betroffenen Beschäftigten \nhaben. Dazu ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die Freischaltung so \nausgestaltet wurde, dass die Benutzung des Chat-Programms für jeden \nBeschäftigten freiwillig ist. Er kann sich auch nachträglich jederzeit aus diesem \nKommunikationsweg ausklinken. \n\n24\n\nEbenso wenig liegt der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG \nvor. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung \nnicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder \nzur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der \nArbeitsorganisation , soweit sie nicht von den Nrn. 3 und 4 erfasst sind. Ausgehend \nvon dem Schutzzweck der Vorschrift, die Beschäftigten vor möglicher körperlicher \noder geistiger Überbeanspruchung zu bewahren, müssen alle diese Maßnahmen \ndarauf abzielen, die individuelle Arbeitsleistung der Beschäftigten - bei gleicher \nArbeitszeit - nennenswert quantitativ oder qualitativ zu erhöhen und damit die \nEffektivität der Arbeit zu steigern.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 1991 - 6 P 7.90 - \nZBR 1992, 275 und vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE \n72, 113; Cecior, a.a.O., § 72 Rdnr. 320 - 333.\n\n26\n\nDaran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass Ziel der Maßnahme - jedenfalls \nauch - eine nennenswerte Steigerung der Arbeitseffektivität wäre. Vielmehr geht es \nzunächst nur darum, das alte Kommunikationssystem durch ein einfacheres und \numkomplizierteres zu ergänzen. Schon allein dadurch, dass das neue Programm nur \nzur internen Kommunikation dient und die Arbeit der Beschäftigten lediglich \nbegleitend prägt, fehlt es an der Wesentlichkeit der Änderung für die Beschäftigten. \nDie Arbeitsinhalte ändern sich dadurch nicht, auch verläuft der Kommunikationsweg \nwie oben gezeigt nicht wesentlich anders. Auch der Antragsteller hat nicht \nvorgetragen, dass die Einführung des neuen Systems etwa zu einem messbarem \nFreiwerden von Arbeitszeit geführt hätte, das in der Folge \nRationalisierungsmaßnahmen nach sich ziehen könnte. \n\n27\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-12/16-k-1715-06-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-12/16-k-1715-06-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262813","retrieved":"2026-07-09 02:29:21.254867+00:00"}}