{"status":"available","doknr":"OLD262904","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0709.6L127.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-07-09","aktenzeichen":"6 L 127/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des in einem allgemeinen Wohngebiet\ngelegenen Hausgrundstücks mit der postalischen Anschrift L. Straße 26 in\nX. (Gemarkung M. , Flur , Flurstück ). Die Antragsgegnerin erteilte\nder Beigeladenen mit Bescheid vom 14. März 2007 eine Genehmigung zur\nErrichtung und zum Betrieb von zehn Windenergieanlagen des Typs Enercon E-53\nmit einer Nabenhöhe von 73,25 m, einem Rotordurchmesser von 52,90 m und einer\nNennleistung von jeweils 800 kW in X. -M. , Gemarkung M. , Flur ,\nFlurstücke (vier Anlagen), 14 (zwei Anlagen), 17 (zwei Anlagen) und 39 (zwei\nAnlagen). In den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid wurde unter\nNr. 5.A1 festgelegt, dass die Windkraftanlage mit einem Schallleistungspegel von\nnicht mehr als 103,0 dB(A) betrieben werden dürfe. Unter Nebenbestimmung Nr.\n5.2.A4 heißt es, dass die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben\nseien, dass die von diesen Anlagen - auch in Verbindung mit den vorhandenen\nWindenergieanlagen - verursachte tatsächliche Beschattungsdauer an allen\nbetroffenen Häusern die Immissionsrichtwerte von acht Stunden pro Kalenderjahr\nund 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten dürfe. Die Antragstellerin erhob am 20.\nMärz 2007 Widerspruch. Am 21. März 2007 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag\nder Beigeladenen die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids an. Am\n5. April 2007 haben die Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\nnachgesucht. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007, zugestellt am 18. April\n2007, hat die Antragsgegnerin den Widerspruch zurückgewiesen. Mit Schreiben vom\n26. April 2007 teilt die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit, dass der Text im\nGenehmigungsbescheid vom 14. März 2007 infolge eines redaktionellen Fehlers\nnicht \"Die Errichtung der Windenergieanlagen erfolgt in der Gemeinde X. ,\nGemarkung M. , Flur , Flurstücke (4 Anlagen), 14 (2 Anlagen), 17 (2\nAnlagen) und 39 (2 Anlagen)\", sondern \"Die Errichtung der Windenergieanlagen\nerfolgt in der Gemeinde X. , Gemarkung M. , Flur , Flurstücke (eine\nAnlage), 6 (eine Anlage), 14 (zwei Anlagen), 17 (zwei Anlagen), 26 (zwei Anlagen)\nund 39 (zwei Anlagen)\" lauten müsse. Die Antragstellerin hat am 18. Mai 2007 Klage\nerhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 K 447/07 geführt wird.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte\nAntrag, \n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen\n6 K 447/07 geführten Klage der Antragstellerin gegen die der\nBeigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 14. März 2007 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 und\nder Berichtigung vom 26. April 2007 zur Errichtung und zum\nBetrieb von zehn Windenergieanlagen in der Gemeinde X.\n, Gemarkung M. , Flur , Flurstücke (eine Anlage), 6 (eine\nAnlage), 14 (zwei Anlagen), 17 (zwei Anlagen), 26 (zwei\nAnlagen) und 39 (zwei Anlagen) wiederherzustellen,\n\n7\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n8\n\nDer von der Antragstellerin als Drittbetroffener gestellte Eilantrag gegen die am\n21. März 2007 durch die Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ist\ngemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Die\nAntragstellerin ist antragsbefugt, wobei ihr die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2\nVwGO nur insoweit zusteht, als ihr Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet ist, die\nbehauptete Gefährdung ihres Grundeigentums und anderer ihr zustehender\nsubjektiver öffentlicher Rechte durch die von den durch den streitgegenständlichen\nBescheid genehmigten Windenergieanlagen ausgehenden schädlichen\nUmwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren zu verhindern.\n\n9\n\nDie im Rahmen der Begründetheitsprüfung vorzunehmende Interessenabwägung\nzwischen dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der angefochtenen\nGenehmigung vom 14. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom\n12. April 2007 und der Berichtigung vom 26. April 2007 vorerst verschont zu bleiben\nund dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der\nGenehmigung fällt zu Gunsten der Beigeladenen aus, weil die Genehmigung nach\nder im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen\nund gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ersichtlich nicht\ngegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu\ndienen bestimmt sind.\n\n10\n\nDer Genehmigungsbescheid vom 14. März 2007 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 12. April 2007 und der Berichtigung vom 26. April 2007\nist nicht deswegen formell rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren\nRechten, weil im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine\nerneute Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt\nworden ist.\n\n11\n\nEs kann dahinstehen, ob es im von der Antragsgegnerin geführten\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Durchführung einer\nerneuten Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte oder ob von der Vornahme einer\nsolchen aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Gesetzes über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.\nJuni 2005 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 2\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), abgesehen werden konnte,\nweil eine Umweltverträglichkeitsprüfung offenbar bereits im Rahmen der Aufstellung\ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Gemeinde X. Nr. 106 A\ndurchgeführt worden ist.\n\n12\n\nDenn ungeachtet dessen muss die Klärung der sich weiterhin stellenden Frage,\nob im Hinblick auf Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten\nProjekten (Amtsblatt Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S. 40) in der Fassung der Richtlinie\n2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über\ndie Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener\nPläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG\ndes Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten\n(Amtsblatt Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, S. 17) - UVP-Richtlinie -, der bis zum 25.\nJuni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine gerichtliche\nÜberprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen\ndurch \"Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit\" vorsieht, eine europarechtskonforme\nAuslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als\ndrittschützend geboten ist,\n\n13\n\nverneinend etwa Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. Oktober 2005 -\n11 A 1751/04 - S. 41 ff. des amtlichen Umdrucks und juris; siehe\naußerdem OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 11 B\n916/06.AK -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.\nMai 2007 - 12 LB 8/07 - juris und vom 13. Dezember 2006 - 7\nME 271/04 -, juris,\n\n14\n\neinem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das allein vermag\nindes ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin nicht zu\nbegründen.\n\n15\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2006 - 8\nB 125/06 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks mit weiteren\nNachweisen.\n\n16\n\nDer Genehmigungsbescheid vom 14. März 2007 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 12. April 2007 und der Berichtigung vom 26. April 2007\nverstößt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht gegen Vorschriften, die auch dem\nSchutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.\n\n17\n\nRechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 5 BImSchG. \n\n18\n\nNach dieser Vorschrift ist die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6, Spalte 2, des\nAnhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.\nBImSchV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.\n504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687) und\ndurch Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623), erforderliche Genehmigung\nzu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer\naufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten\nerfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des\nArbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen\n(Nr. 2).\n\n19\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen\nso zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen\nSchutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und\nsonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die\nAllgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche\nUmwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG\nImmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche\nNachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die\nNachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3\nAbs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die\nAtmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende\nLuftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und\nähnliche Umwelteinwirkungen.\n\n20\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass beim\ngenehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen in Bezug auf das\nGrundstück der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen\nwerden.\n\n21\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die beim Betrieb der genehmigten\nWindenergieanlagen voraussichtlich verursachten Geräuschimmissionen.\n\n22\n\nZur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift\nzum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen\nLärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 herangezogen werden. \n\n23\n\nBewohnern eines allgemeinen Wohngebietes - wie augenscheinlich der\nAntragstellerin - sind demgemäß nach in Nr. 6.1 d) der TA Lärm festgelegten\nGrenzwerten von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 55 dB(A) tags\nund 40 dB(A) nachts zuzumuten.\n\n24\n\nDiese Immissionsrichtwerte werden beim genehmigten Betrieb der im Streit\nbefindlichen Windenergieanlagen am Grundstück der Antragstellerin voraussichtlich\neingehalten.\n\n25\n\nVor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Immissions-\nrichtwert (vor allem der Nachtrichtwert) beim Betriebszustand mit dem höchsten\nBeurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten\nwird. Bei s. g. \"pitch-gesteuerten\" Anlagen - wie dem hier in Rede stehenden\nAnlagentyp - tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei\ndenen die Nennleistung erreicht wird. Mit Blick auf die Probleme einer\nmesstechnischen Überwachung von Windenergieanlagen bedarf es hierzu einer\nPrognose, die in jedem Fall \"auf der sicheren Seite\" liegen muss.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 8 B\n1360/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; vom 13. Oktober 2005\n- 8 B 823/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, und vom 11.\nOktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks;\nsowie Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ\n2003, 756 ff.; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.\nJanuar 2005 - 8 A 11488/04 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV)\n2005, 615.\n\n27\n\nDie Schallimmissionsprognose hat die Funktion, schon vor Errichtung einer\nWindenergieanlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der\ntechnischen Spezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber\nzu erlauben, ob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen\nausgesetzt sein werden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen.\nSie kann diese Funktion nur erfüllen, wenn die Schallausbreitungsrechnung von\nzutreffenden Ausgangswerten ausgeht; dies setzt voraus, dass die Ausgangswerte\nentweder gemessen oder auf der Grundlage einer Messung an einer baugleichen\nAnlage für die konkret geplante Anlage berechnet werden. Sowohl die Messung als\nauch die Berechnung müssen, um ein realistisches Bild von den zu erwartenden\nEmissionen geben zu können, etwaige technische Besonderheiten der zu\nbeurteilenden Anlage berücksichtigen und insbesondere auch in Rechnung stellen,\ndass mit fortschreitender technischer Entwicklung bisher gebräuchliche und\nausreichende Mess- und Berechnungsmethoden über das in den einschlägigen\nRichtlinienwerken festgelegte Maß hinaus weiter entwickelt und den technischen\nGegebenheiten der zu beur-teilenden Anlage angepasst werden müssen. Geschieht\ndas nicht, ist eine Aussage darüber, ob die gemessenen bzw. errechneten\nEmissionswerte die von der Anlage verursachten Beeinträchtigungen noch zutreffend\nwiedergeben, nicht mehr möglich.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 10 B\n2690/03 -, juris.\n\n29\n\nZur Ermittlung des für die Prognose maßgeblichen Schallleistungspegels ist der\nbei einer Referenzmessung an einer typgleichen Anlage festgestellte Wert jedenfalls\nin den Fällen, in denen nur eine Referenzmessung zugrunde gelegt wird, um einen\nSicherheitszuschlag von 2 dB(A) zu erhöhen, damit die Risiken einer herstellungs-\nbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen sind. Ein Verzicht auf einen\nsolchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn gesicherte\nErkenntnisse über die messtechnisch erfassten Schallleistungspegel einer Vielzahl\nvon Anlagen einer Serie vorliegen und sich daraus mit hinreichender Sicherheit eine\ngeringere oder gar keine Serienstreuung ergibt. Der Schallleistungspegel ist\nGrundlage für eine auf die maßgeblichen Immissionsorte bezogene\nAusbreitungsrechnung, die ihrerseits \"auf der sicheren Seite\" liegen muss. Ob der\neinschlägige Nachtrichtwert an den relevanten Immissionsorten eingehalten wird, ist\ndurch eine Ausbreitungsrechnung möglichst nach dem s. g. alternativen Verfahren\ngemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 zu ermitteln. Ergibt die Prognose, dass die\nZumutbarkeitsschwelle nicht eingehalten wird, muss durch konkrete\nBetriebsregelungen - z. B. durch Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen\nSchallleistungspegel, der unterhalb des bei Nennleistung erzeugten\nSchallleistungspegels liegt - sichergestellt werden, dass die Zumutbarkeitsschwelle\nnicht überschritten wird.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - 8 B\n158/05 -, S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vom 11. Oktober\n2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks; vom\n3. Februar 2004 - 7 B 2622/03 -, juris; vom 4. August 2003 - 10\nB 700/03 -, NRWE-Datenbank; vom 2. April 2003 - 10 B\n1572/02 -, juris; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -,\nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 756 ff.; siehe\nauch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A\n11488/04 -, DÖV 2005, 615.\n\n31\n\nGemessen an diesen Maßstäben werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte\nvon 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts beim Betrieb der Windenergieanlagen\nam Grundstück der Antragstellerin voraussichtlich eingehalten.\n\n32\n\nDies lässt sich aus der \"Schalltechnischen Untersuchung zu den\nLärmemissionen und -immissionen durch 10 geplante Windenergieanlagen in\nX. unter Berücksichtigung der plangegebenen Vorbelastung durch 14\ngeplante Windenergieanlagen in A. (N. -X1. )\" der B. d. GmbH vom\n18. Dezember 2006 schlussfolgern. \n\n33\n\nDieser Prognose zufolge, die nach dem alternativen Verfahren zur Berechnung\nA-bewerteter Schalldruckpegel nach Abschnitt 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 für eine\nHauptfrequenz von 500 Hz durchgeführt worden ist, wird bei Zugrundelegung eines\nSchallleistungspegelmittelwerts von 103 dB(A) und einer vorhabenbedingten\nGesamtbelastung durch 24 Windenergieanlagen an dem Immissionsort IO 08\n\"Bodenheim\", der von den ausgewählten Immissionsorten der dem Grundstück der\nAntragstellerin nächstgelegene ist, zur Nachtzeit ein Immissionswert von 37 dB(A)\nerreicht. Dieser Wert ergibt sich unter Berücksichtigung eines vom (vormaligen)\nLandesumweltamt Nordrhein-Westfalen empfohlenen Sicherheitszuschlags für die\nPrognosesicherheit der Ausbreitungsberechnung bei nicht bodennahen Quellen und\nEntfernungen Quelle-Immissionsort größer als 650 Meter. Ohne Berücksichtigung\ndieser Empfehlung weist die Schallprognose der B. d. GmbH vom 18. Dezember\n2006 für den IO 08 \"Bodenheim\" Schallpegel von 38,6 dB(A) tags und 35,0 dB(A)\nnachts aus.\n\n34\n\nDa sich der Immissionsort IO 08 \"Bodenheim\" ausweislich der im Anhang C des\nSchallgutachtens enthaltenen Karte (Blatt 186 der Beiakte III) am den\nWindenergienanlagen zugewandten Ortsrand von Bodenheim befindet, das\nGrundstück der Antragstellerin nach Kartenlage jedoch auf der von den\nWindenergieanlagen abgewandten - und weiter entfernten - Seite von Bodenheim\nliegt und damit auch durch zwischenliegende Bebauung von den\nWindenergieanlagen zumindest teilweise abgeschirmt werden dürfte, \n\n35\n\nsiehe insoweit auch etwa\nhttp://luftbilder.immowelt.de/index.aspx?cp=go-\nluftbild&=luftbild zu L. Straße 26, X. ,\n\n36\n\nist davon auszugehen, dass an ihrem Grundstück auch der vorerwähnte\nImmissionswert von 37 dB(A) nachts nicht erreicht wird.\n\n37\n\nDafür, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Grundstück der\nAntragstellerin eingehalten werden, spricht des Weiteren, dass die erstellte\nSchallprognose zwar von einer vorhabenbedingten Gesamtbelastung durch\ninsgesamt 24 Windenergieanlagen ausgeht, es nach Lage der Dinge aber\nvoraussichtlich jedenfalls in absehbarer Zeit nicht zur Errichtung von insgesamt 24\nWindenergieanlagen kommen wird. Denn die Antragsgegnerin hat den auf\nGenehmigung der Errichtung und des Betriebs von 14 Windenergieanlagen auf dem\nGebiet der Stadt A. gerichteten Antrag der Beigeladenen abgelehnt und die\nKammer hat diese Ablehnung mit Urteil vom 20. Juni 2007 - 6 K 1074/06 - aus der\nSicht des Zeitpunktes der mündlichen Verhandlung für rechtmäßig befunden.\nÜberdies sieht der derzeit in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 26/12 der\nStadt A. lediglich sechs Standorte für Windenergieanlagen vor, was zusätzlich\ndarauf hindeutet, dass es nicht zu einer Gesamtbelastung durch insgesamt 24\nWindenergieanlagen kommen wird.\n\n38\n\nDie Antragstellerin hat die Schallprognose der B. d. GmbH vom 18.\nDezember 2006 nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht und auch\nansonsten keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die substantiiert darauf hinweisen\nwürden, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte - vor allem der Nachtrichtwert -\nan ihrem Grundstück nicht eingehalten werden bzw. dass ihr Grundstück von den\nvon den Windenergienanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen unzumutbar\nbetroffen wird.\n\n39\n\nWie die Antragstellerin selbst vorträgt, würde der Nachtrichtwert von 40 dB(A) in\nBezug auf ihr Grundstück auch dann nicht überschritten, wenn man sich auf den\nStandpunkt stellte, in Entfernungen von mehr als 600 Metern sei im vorliegenden\nZusammenhang mit um mindestens 3 dB höheren Schallpegeln zu rechnen. Auch\nunter dieser Annahme und auf der Basis der weiteren Annahmen des\nSchallgutachtens der B. d. GmbH vom 18. Dezember 2006 ergäbe sich -\nhinsichtlich des Immissionsortes IO 08 \"Bodenheim\" - für die Nachtzeit lediglich ein\nGeräuschpegel von 38 dB(A).\n\n40\n\nDas weitere Vorbringen der Antragstellerin, die vorhandene\nGeräuschvorbelastung durch die Autobahn BAB 1 sei im Rahmen der Prognose nicht\nhinreichend berücksichtigt worden, obwohl diese Vorbelastung eine höhere als die\nangenommene, die sichere Einhaltung des für die Nachtzeit einschlägigen\nImmissionsrichtwerts in Zweifel ziehende Gesamtbelastung verursache, führt nicht zu\neinem anderslautenden, für die Antragstellerin günstigen Ergebnis.\n\n41\n\nDie von der BAB 1 ausgehenden Geräuschimmissionen sind dem Betrieb der\nWindenergieanlagen nicht zurechenbar.\n\n42\n\nDem Betrieb einer Anlage müssen alle zur bestimmungsgemäßen Nutzung\ngehörenden Tätigkeiten und Geschehensabläufe zugerechnet werden. Betreiber ist\ndabei derjenige, der letztlich über das \"Ob\" und \"Wie\" der Nutzung entscheidet. Im\nEinzelnen muss nach der Verkehrsanschauung bestimmt werden, welche\nHandlungen und Geschehensabläufe noch der bestimmungsgemäßen Nutzung\nzuzurechnen sind.\n\n43\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I,\nLoseblatt, Stand März 1998, Vor § 22 BImSchG Rn. 21 f.\n\n44\n\nVerkehrslärm ist dem Betrieb einer Anlage demnach nur dann zurechenbar,\nwenn er einen erkennbaren Bezug zum Anlagenbetrieb aufweist und als dessen Ziel-\nbzw. Quellverkehr in Erscheinung tritt.\n\n45\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27.\nAugust 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 und vom 7. Mai 1996\n- 1 C 10.95 -, NVwZ 1997, 276, sowie Beschluss vom 9. April\n2003 - 6 B 12.03 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 24.\nOktober 2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366 und vom 24.\nJanuar 2005 - 21 A 4049/03 -, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2005,\n535.\n\n46\n\nDementsprechend bestimmt Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm, dass\nFahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die\nin Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden\nAnlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden\nAnlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu\nbeurteilen sind. Gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2 der TA Lärm sind sonstige\nFahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück bei der Ermittlung der Vorbelastung\nzu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen\nVerkehrsflächen gelten Nr. 7.4 Absätze 2 bis 4 der TA Lärm (Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3\nTA Lärm). Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm sieht vor, dass Geräusche des An- und\nAbfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500\nMetern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) der TA Lärm\ndurch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden,\nsoweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht\nrechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen\nVerkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Sechzehnten Verordnung zur\nDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S.\n1036), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),\nerstmals oder weitergehend überschritten werden.\n\n47\n\nGemessen an diesen Maßstäben kann der allgemeine Verkehrslärm der BAB 1\ndem Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen nicht zugerechnet werden,\nweil er keinen Bezug zum bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb aufweist.\n\n48\n\nAuch eine Summation der Straßenverkehrsgeräusche und der Geräusche von\nWindenergieanlagen kann nicht stattfinden. \n\n49\n\nEine solche Summation sieht weder die TA Lärm - wie auch die Antragstellerin\nselbst ausführt - vor, noch erscheint sie wegen der unterschiedlichen Charakteristik\nder verschiedenen Geräusche als angebracht, um die spezifische Erheblichkeit der\nvon Windenergieanlagen hervorgerufenen Geräusche in Bezug auf ein bestimmtes\nGrundstück zu ermitteln.\n\n50\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10\nB 629/03 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),\nUrteil vom 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797;\nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Februar 1996 - 6 M\n154/96 -, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,\nBand II, Durchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3\nder TA Lärm Rn. 46.\n\n51\n\nDer in der TA Lärm nicht näher behandelte allgemeine Verkehrslärm kann - wenn\ner gemeinsam mit den Anlagengeräuschen auf einen Immissionsort einwirkt -\nallenfalls im Einzelfall Anlass für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm\nsein.\n\n52\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band\nII, Durchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 7\nder TA Lärm Rn. 47.\n\n53\n\nDass vorliegend aufgrund einer Geräuschvorbelastung durch die BAB 1 eine\nSonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 der TA Lärm mit einem für die Antragstellerin\ngünstigen Ergebnis hätte durchgeführt werden müssen, ist indessen nicht\nersichtlich.\n\n54\n\nLiegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung (nach\nNr. 3.2.1 der TA Lärm) keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch\nwesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum\nEntstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, so ist gemäß Nr. 3.2.2\nSatz 1 der TA Lärm ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser\nUmstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende\nBeurteilung ergibt. Als Umstände, die eine Sonderfallprüfung erforderlich machen\nkönnen, kommen gemäß Nr. 3.2.2 Satz 2 der TA Lärm insbesondere in Betracht:\n\n55\n\na) Umstände, z. B. besondere unterschiedliche Geräuschcharakteristiken\nverschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen, die eine\nSummenpegelbildung zur Ermittlung der Gesamtbelastung nicht sinnvoll\nerscheinen lassen,\nb) Umstände, z. B. besondere betriebstechnische Erfordernisse, Einschrän-\nkungen der zeitlichen Nutzung oder eine besondere Standortbindung der zu\nbeurteilenden Anlage, die sich auf die Akzeptanz einer Geräuschimmission\nauswirken können,\nc) sicher absehbare Verbesserungen der Emissions- oder Immissionssituation\ndurch andere als die in Nr. 3.2.1 Abs. 4 der TA Lärm genannten Maßnahmen,\nd) besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adä-\nquanz der Geräuschimmission.\n\n56\n\nDa keiner der in Nr. 3.2.2 Satz 2 der TA Lärm beispielhaft,\n\n57\n\nvgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band\nII, Durchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3\nder TA Lärm Rn. 34,\n\n58\n\naufgezählten Umstände gegeben ist, die eine Sonderfallprüfung erforderlich\nmachen können - Nr. 3.2.2 Satz 2 a) der TA Lärm bezieht sich auf die Schwierigkeit\nder Summenpegelbildung bei Geräuschimmissionen von Anlagen, für die die TA\nLärm gilt und erfasst nicht die Frage des Zusammentreffens der Anlagengeräusche\nmit den von der TA Lärm nicht erfassten Fremdgeräuschen, wie etwa\nGeräuschimmissionen durch den allgemeinen Straßenverkehr -,\n\n59\n\nvgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band\nII, Durchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3\nder TA Lärm Rn. 35,\n\n60\n\nkäme vorliegend eine Sonderfallprüfung lediglich aus einem in Nr. 3.2.2 Satz 2\nder TA Lärm nicht genannten Grund nach Maßgabe des Nr. 3.2.2 Satz 1 der TA\nLärm in Betracht.\n\n61\n\nIm zu entscheidenden Fall lässt sich aber nicht erkennen, dass gerade aufgrund\ndes Zusammentreffens des allgemeinen Verkehrslärms der BAB 1 und der\nAnlagengeräusche der genehmigten Windenergieanlagen Umstände vorliegen, die\nbei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch\nwesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die genehmigten\nWindenergieanlagen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant\nbeitragen. \n\n62\n\nEine derartige Konstellation ist etwa dann gerade nicht gegeben, wenn die\nVerkehrsgeräusche und die Anlagengeräusche die für sie maßgeblichen\nBeurteilungswerte so deutlich unterschreiten, dass sie die Erheblichkeit der\nBelästigung durch die Gesamtbelastung nicht relevant verändern können.\n\n63\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band\nII, Durchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3\nder TA Lärm Rn. 47.\n\n64\n\nSo liegt der Fall bei summarischer Betrachtung aber hier. \n\n65\n\nWie dargelegt, werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte - vor allem der\nNachtrichtwert - beim Betrieb der im Streit stehenden Windenergienanlagen am\nGrundstück der Antragstellerin voraussichtlich eingehalten und wohl auch recht\ndeutlich unterschritten. Dafür, dass die Verkehrsgeräusche der BAB 1 die für sie\nmaßgeblichen Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV - für allgemeine\nWohngebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV 59 dB(A) tags und 49 dB(A)\nnachts - am Grundstück der Antragstellerin überschritten, bestehen keine\nhinreichenden Anhaltspunkte. Näher liegt im Gegenteil die Annahme, dass die\nGeräuschvorbelastung durch den Verkehrslärm der BAB 1 die von den\nWindenergieanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen überwiegend verdeckt, so\ndass es sich vorliegend möglicherweise um einen Fall der Nr. 3.2.1 Abs. 5 der TA\nLärm handeln könnte. Nach dessen Satz 1 darf die Genehmigung wegen einer\nÜberschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig\nvorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen\nUmwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Dies ist\ngemäß Nr. 3.2.1 Abs. 5 Satz 2 der TA Lärm insbesondere dann der Fall, wenn für die\nBeurteilung der Geräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge gemäß dem\nAnhang für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit noch eine\nBerücksichtigung tieffrequenter Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm erforderlich\nsind und der Schalldruckpegel der Fremdgeräusche in mehr als 95 % der\nBetriebszeit der Anlage in der jeweiligen Beurteilungszeit nach Nr. 6.4 der TA Lärm\nhöher als der Mittelungspegel der Anlage ist.\n\n66\n\nDarüber hinaus ist jedoch auch nicht ersichtlich, dass eine Sonderfallprüfung zu\ndem Ergebnis führen würde, infolge des Betriebs der streitgegenständlichen Anlagen\nwürden am Grundstück der Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen in der\nGestalt von erheblichen Geräuschimmissionen verursacht.\n\n67\n\nIst wegen der im Einzelfall vorliegenden besonderen Umstände eine\nSonderfallprüfung durchzuführen, müssen alle die Zumutbarkeit beeinflussenden\nkonkreten Gegebenheiten im Sinne einer Güterabwägung in Betracht gezogen und\nbewertet werden. \n\n68\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band\nII, Durchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3\nder TA Lärm Rn. 48 und überdies etwa BVerwG, Urteile vom 19.\nJanuar 1989 - 7 C 77.87 -, Amtliche Entscheidungssammlung\ndes Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197 ff.; vom 24.\nApril 1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88,143 ff.; vom 30. April 1992\n- 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163, 165 f. und vom 29. April 1988 - 7\nC 33.87 -, BVerwGE 79, 254 ff.\n\n69\n\nSolche Gegebenheiten können sein: die rechtlich und tatsächlich mögliche\nNutzung der betroffenen Grundstücke, die Prägung des Gebietes durch\nGeräuschquellen, die historische Entwicklung der Nutzung, das Verhältnis von\nAnlagen- und sonstigen Geräuschen, vereinbarte oder angeordnete\nNutzungsbeschränkungen, Dauer und Lästigkeit der Geräusche, die von der\nEinstellung zur Geräuschquelle und von der Vermeidbarkeit abhängige\nAkzeptanzbereitschaft der Betroffenen, die Möglichkeit, sich innerhalb von Gebäuden\nden Geräuscheinwirkungen zu entziehen sowie die Duldungspflichten nach dem\nGebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.\n\n70\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band\nII, Durchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 3\nder TA Lärm Rn. 48.\n\n71\n\nEine anhand dieser Maßstäbe vorgenommene Güterabwägung fällt zuungunsten\nder Antragstellerin aus. \n\n72\n\nZu ihrem Nachteil fällt neben der dargelegten voraussichtlich wohl recht\ndeutlichen Unterschreitung des maßgebenden Immissionsrichtwerts an ihrem\nGrundstück - in Fortführung des oben angesprochenen Gedankens der womöglich\nfehlenden Kausalität der Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Hinblick\nauf das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen am Grundstück der\nAntragstellerin - entscheidend ins Gewicht, dass das Gebiet, in dem sich das\nGrundstück der Antragstellerin befindet, wesentlich durch den allgemeinen\nVerkehrslärm der BAB 1 vorgeprägt sein dürfte. Diese Vorbelastung wirkt sich auf\ndas Grundstück der Antragstellerin, das nach ihrem Vorbringen Tag und Nacht\nerheblichen Verkehrsimmissionen ausgesetzt sei, schutzmindernd aus. Denn ist ein\nStandort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so\nvermindern sich die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes entsprechend. Im\nUmfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem\nvergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Wird die Umgebung - wie wohl hier -\nnicht über eine ohnehin vorhandene Vorbelastung hinaus beeinträchtigt, so wird die\nvorgegebene Situation nicht verschlechtert. Führt ein hinzukommendes Vorhaben zu\nkeinen stärkeren Belastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -,\nNVwZ 1999, 523 (zu § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches), vom\n23. Mai 1991 - 7 C 19/90 -, NVwZ 1991, 886 und vom 22. Juni\n1990 - 4 C 6.87 -, NVwZ 1991, 64; siehe außerdem OVG NRW,\nBeschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, juris.\n\n74\n\nDas Ergebnis einer von der Antragstellerin eingeforderten Zumutbarkeitsprüfung\nlosgelöst von den Vorgaben der TA Lärm wird damit gleichfalls vorweggenommen,\nweil die Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm bereits eine\nBerücksichtigungsmöglichkeit für besondere Umstände des Einzelfalls eröffnet,\n\n75\n\nvgl. dazu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht,\nBand II, Durchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, Loseblatt, Stand Dezember 2006,\nVorbemerkung zur TA Lärm Rn. 6,\n\n76\n\nund sich solchermaßen mit einer etwaigen unabhängig von dem Regelwerk der\nTA Lärm unternommenen einfallbezogenen Abwägung zur Beurteilung der\nZumutbarkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden\nEntscheidungsparameter deckt.\n\n77\n\nAuch wenn es demzufolge nicht mehr entscheidungserheblich darauf ankommt,\nbleibt aus grundsätzlicher Warte hierzu anzumerken, dass fraglich ist, ob die TA\nLärm in ihrem Anwendungsbereich Raum für eine solche von ihren Vorgaben\nunabhängige tatrichterliche Abwägung im Einzelfall außerhalb des Rahmens ihrer Nr.\n3.2.2 lässt. Die TA Lärm ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des § 48\nBImSchG als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen worden, der aufgrund ihres\nnormkonkretisierenden Charakters Außenwirkung zukommt.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A\n2723/01 -, NVwZ 2004, 366; Hansmann, in: Landmann/Rohmer,\nUmweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz Loseblatt, Stand Dezember 2006,\nVorbemerkung zur TA Lärm Rn. 4 und 6.\n\n79\n\nDaraus ließe sich schließen, dass die TA Lärm in ihrem Anwendungsbereich\nVerwaltungsbehörden wie Gerichte gleichermaßen mit der Folge bindet,\n\n80\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 16.96 -,\nBVerwGE 107, 338 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober\n2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366; Niedersächsisches\nOVG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 12 LC 37/07 -, juris;\nHansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II,\nDurchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, Loseblatt, Stand Dezember 2006,\nVorbemerkung zur TA Lärm Rn. 6; siehe außerdem: VGH\nBaden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil vom 27. Juni 2002 - 14\nS 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745: \"im gerichtlichen Verfahren zu\nbeachten ... und nur einer eingeschränkten gerichtlichen\nKontrolle (unterliegend)\",\n\n81\n\ndass - ähnlich wie es für § 2 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18.\nBImSchV -) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588), geändert durch die Erste\nVerordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 9. Februar\n2006 (BGBl. I S. 324), als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle i.S.d. § 3\nAbs. 1 BImSchG angenommen wird - die tatrichterliche Beurteilung, dass\nLärmimmissionen, die die festgelegten Immissionsrichtwerte unterschreiten, im\nEinzelfall gleichwohl als erheblich eingestuft werden, grundsätzlich ausgeschlossen\nist.\n\n82\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 7 B\n73.94 -, NVwZ 1995, 993,\n\n83\n\nIm Weiteren gehen von den streitbefangenen Windenergieanlagen keine\nunzumutbaren Beeinträchtigungen in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin\nwegen des von ihnen verursachten Schattenwurfs aus. \n\n84\n\nDie mit den Antragsunterlagen vorgelegte \"Untersuchung zur Verschattung durch\n10 geplante Windenergieanlagen in X. unter Berücksichtigung der\nplangegebenen Vorbelastung durch 14 geplante Windenergieanlagen in A.\n(N. -X1. )\" der B. d. GmbH vom 8. Dezember 2006 zeigt, dass die\n\"worst-case\"-Werte für die - faustformelartig als Grenzwert entwickelte -,\n\n85\n\nvgl. dazu etwa Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 18.\nMai 2007 - 12 LB 8/07 -, juris und vom 15. März 2004 - 1 M\n45/04 -, NVwZ 2005, 233, \n\n86\n\nBeschattungsdauer von 30 Stunden im Kalenderjahr (astronomisch maximal\nmögliche jährliche Beschattungsdauer), was einer tatsächlichen Beschattungsdauer\nvon 8 Stunden pro Jahr entspricht,\n\n87\n\nvgl. dazu Nr. 5.1.2 der Grundsätze für Planung und\nGenehmigung von Windkraftanlagen (WKA-Erlass),\nGemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen und\nVerkehr - VI A 1 - 901.3/202 -, des Ministeriums für Umwelt und\nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8 -\n30.04.04 - und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und\nEnergie - IV A-3-00-19 -, vom 21. Oktober 2005,\n\n88\n\nbzw. 30 Minuten am Tag (maximale tägliche Belastung),\n\n89\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 8 B\n110/05- , S. 10 des amtlichen Umdrucks; und vom 14. Juni 2004\n- 10 B 2151/03 -, NWVBl. 2005, 194, in denen darauf\nhingewiesen wird, dass es darüber hinaus einer wertenden\nEntscheidung bedürfe, die über die bloßen Einwirkzeiten hinaus\ndie Umstände des Einzelfalls in den Blick nehme und das\nqualitative Gewicht der Belastung erfasse; siehe außerdem\nLandesumweltamt NRW, Materialien Nr. 63,\n\"Windenergieanlagen und Immissionsschutz\", 2002, S. 26,\n\n90\n\nam dem Grundstück der Antragstellerin nächstgelegenen Immissionsort IO 08\n\"Bodenheim\" nicht erreicht werden. Für diesen Immissionsort wird eine maximale\nVerschattungsdauer von 3:02 Stunden/Minuten pro Jahr und 0:10 Stunden/Minuten\npro Tag ausgewiesen.\n\n91\n\nDa das Grundstück der Antragstellerin - wie bereits im Zusammenhang mit der\nErheblichkeit der Geräuschimmissionen angesprochen - von den\nWindenergieanlagen weiter entfernt liegt als der Immissionsort IO 08 \"Bodenheim\" ist\ndavon auszugehen, dass die oben genannten Richtwerte an ihrem Grundstück\neingehalten werden. Dies wird zudem durch die Auflage Nr. 5 A4. des\nGenehmigungsbescheids sichergestellt, wonach die von der Genehmigung erfassten\nAnlagen so zu betreiben sind, dass die von diesen Anlagen - auch in Verbindung mit\nden vorhandenen Windenergieanlagen - verursachte tatsächliche\nBeschattungsdauer an allen betroffenen Häusern die Immissionsrichtwerte von 8\nStunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreitet.\n\n92\n\nDer Genehmigungsbescheid vom 14. März 2007 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 12. April 2007 und der Berichtigung vom 26. April 2007\nverstößt schließlich auch nicht gegen andere (nachbarschützende) öffentlich-\nrechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.\n\n93\n\nSoweit die Antragstellerin zur Begründung ihres Widerspruchs vom 20. März\n2007 vorträgt, die Abstände der genehmigten Windenergieanlagen zur BAB 1 seien\nzu gering, wird damit die Verletzung einer nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen\nVorschrift nicht dargetan.\n\n94\n\nZum einen werden die von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nBundesfernstraßengesetzes (FStrG) vorgegebenen Abstände zur BAB 1 bei der\nErrichtung der Windenergieanlagen nach Lage der Akten offenbar eingehalten. \n\n95\n\nZum anderen vermittelt § 9 FStrG aber auch kein subjektiv-öffentliches Recht.\nDie Bestimmung dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und liegt allein im\nöffentlichen Interesse.\n\n96\n\nVgl. Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Auflage 1998, §\n9 Rn. 1; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 1974 - VI ZR\n181/73 -, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 47, wonach § 9\nAbs. 2 FStrG kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist.\n\n97\n\nUnter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass die Genehmigung nicht\ngegen Regelungen verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen\nbestimmt sind, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung auch im Weiteren\nzuungunsten der Antragsteller aus. Wie im Beschluss vom 16. Mai 2007 hinsichtlich\ndes von der Antragstellerin beantragten Erlasses einer Zwischenregelung ausgeführt,\nüberwiegen auch im Übrigen die sonstigen wirtschaftlichen Interessen der\nBeigeladenen die von der Antragstellerin ins Feld geführten Gesichtspunkte.\n\n98\n\nVgl. zu den berücksichtigungsfähigen Interessen etwa OVG\nNRW, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 11 des\namtlichen Umdrucks.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie\neinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154\nAbs. 3 VwGO).\n\n100\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des\nGerichtkosten-gesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung\ndes Interesses der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m.\nNr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung\nvon Juli 2004 (Deutsches Verwaltungsblatt 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) und\nberücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des\nlediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert\nregelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden\nStreitwerts zu beziffern ist.\n\n101\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 8 A 2954/06 -, S.\n8 des amtlichen Umdrucks und vom 11. Oktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 11 f. des\namtlichen Umdrucks,","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-09/6-l-127-07","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-07-09/6-l-127-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262904","retrieved":"2026-07-09 02:29:28.508483+00:00"}}