{"status":"available","doknr":"OLD263132","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0628.6K2596.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"6 K 2596/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 30. November \n2001 erteilte \"Baugenehmigung\" wird aufgehoben, soweit der Beigeladenen in der \n\"Baugenehmigung\" vom 30. November 2001 ein Betrieb der Windkraftanlage auf \ndem Grundstück Gemarkung C. , Flur Flurstück , zur Nachtzeit von 22 Uhr \nbis 6 Uhr über eine Windgeschwindigkeit von 13,4 m/s in Nabenhöhe - ermittelt in \nBezug auf einen 10-Minuten-Mittelwert - hinaus erlaubt worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin zu 1. trägt 1/2, der Kläger zu 2. 1/4 und der Beklagte und die \nBeigeladene jeweils 1/8 der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 1. trägt jeweils 1/2 der \naußergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. Der Kläger zu 2. \nträgt jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen. \nDer Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten \ndes Klägers zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten \nselbst.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird im Hinblick auf \nden Kläger zu 2. für notwendig erklärt. Der Antrag der Klägerin zu 1., die Zuziehung \neines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird \nabgelehnt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Die der Beigeladenen durch Bescheid des \nBeklagten vom 30. November 2001 erteilte \n\"Baugenehmigung\" wird aufgehoben, soweit der \nBeigeladenen in der \"Baugenehmigung\" vom 30. \nNovember 2001 ein Betrieb der Windkraftanlage auf \ndem Grundstück Gemarkung C. , Flur \nFlurstück , zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr über \neine Windgeschwindigkeit von 13,4 m/s in \nNabenhöhe - ermittelt in Bezug auf einen 10-\nMinuten-Mittelwert - hinaus erlaubt worden ist.\n\n2\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 1. trägt 1/2, der Kläger zu 2. 1/4 \nund der Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/8 \nder Gerichtskosten. Die Klägerin zu 1. trägt jeweils \n1/2 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und \nder Beigeladenen. Der Kläger zu 2. trägt jeweils 1/4 \nder außergerichtlichen Kosten des Beklagten und \nder Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene \ntragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten des \nKlägers zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\n4\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren wird im Hinblick auf den Kläger zu 2. \nfür notwendig erklärt. Der Antrag der Klägerin zu 1., \ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären, wird \nabgelehnt.\n\n5\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n6\n\nT a t b e s t a n d:\n\n7\n\nDie Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Hausgrundstücks mit der postalischen \nAnschrift \"B. T. 10\" in I. . Der Kläger zu 2. ist Eigentümer der \nHausgrundstücke mit der postalischen Anschrift \"B. T. 5\" und \"B. T. 7\" \n(zu den örtlichen Gegebenheiten siehe die Lagepläne und Luftbilder auf Blatt 22, 23, \n43 bis 46 und 158 der Gerichtsakte).\n\n8\n\nMit Bescheid vom 30. November 2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen \neine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage des Typs NEG-MICON \nNM 1000/60 mit einer Nabenhöhe von 70 m, einem Rotordurchmesser von 60 m und \neiner Nennleistung von 1.000 kW auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 24, \nFlurstück 107. Ausweislich Nr. 11 der Baugenehmigung wurde die Schallprognose \nder C1. V. GmbH von August 2001 als Auflage zum Bestandteil der \nBaugenehmigung gemacht.\n\n9\n\nDie mit Bescheid vom 30. November 2001 genehmigte Windkraftanlage wurde im \nFrühjahr 2002 errichtet und am 23. Juni 2002 in Betrieb genommen. Die kürzeste \nEntfernung dieser Windkraftanlage zum Grundstück \"B. T. 5\" beträgt \nausweislich der Schallprognose der C1. V. GmbH von August 2001 313 m. \nIn den Jahren 1994 und 1999 waren bereits Windkraftanlagen des Typs M 1500/600 \n(Nabenhöhe 44 m, Rotordurchmesser 43 m, Nennleistung 600 kW) und des Typs M \n1800 - NM 600/48 (Nabenhöhe 60 m, Rotordurchmesser 48 m, Nennleistung 600 \nkW) errichtet worden, deren Entfernung zum Grundstück \"B. T. 5\" ausweislich \nder Schallprognose der C1. V. GmbH von August 2001 435 m bzw. 594 m \nbeträgt.\n\n10\n\nDie Kläger erhoben am 30. Dezember 2002 nach Einsichtnahme in die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom \n30. November 2001. Zur Begründung trugen sie vor, bei den drei errichteten \nWindkraftanlagen handele es sich um eine Windfarm. Es habe daher ein \nimmissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. \nDie erteilte Baugenehmigung stelle keine hinreichende Grundlage für die Errichtung \nder in Rede stehenden Windkraftanlage dar. Die der Baugenehmigung zugrunde \nliegende Festsetzung einer Konzentrationszone für die Windkraftanlagen sei \nfehlerhaft. Die nach dem UVP-Gesetz erforderliche standortbezogene Vorprüfung \ndes Einzelfalls sei unterblieben. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende \nSchallprognose der Firma C1. V. GmbH vom 1. August 2001 sei fehlerhaft. \nDie Bebauung auf den an der Straße \"B. T. \" befindlichen Grundstücken stelle \nsich als reines Wohngebiet dar. Der insoweit maßgebliche Grenzwert von 35 dB(A) \nwerde überschritten. Das Schallgutachten berücksichtige nicht, dass es sich bei der \nstreitgegenständlichen Anlage um eine stall-gesteuerte Anlage handele, bei der bei \nhöheren Windgeschwindigkeiten wesentlich erhöhte Geräuschimmissionen aufträten. \nDas in Rede stehende Windrad verursache größen- und bauartbedingt unerträglich \nlaute Einzelgeräusche. Bei einem Wechsel der Windrichtung werde das Windrad \ndurch Verdrehen der Rotorblattspitzen gegen die Windrichtung abgebremst, bevor \nder Rotor in die neue Windrichtung ausgerichtet werde. Bei dieser Art von Bremsung, \ndie teilweise mehrmals an einem Tag vorkomme, entstehe ein knallendes Geräusch, \ndas in etwa einem Artilleriegeschoss vergleichbar sei. Das Schallgutachten \nberücksichtige dieses Geräusch nicht. Das streitgegenständliche Windrad verstoße \nauch im Übrigen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Grundstücksnutzung \nwerde durch den Betrieb der Windkraftanlage nachhaltig und unzumutbar \nbeeinträchtigt, weil der Abstand dieser Anlage von den Hausgrundstücken der Kläger \nviel zu gering sei. Es komme dadurch zu einer optisch bedrängenden Wirkung. Es \nsei für die Nutzer der betroffenen Gebäude nicht möglich, sich dem Blick auf die \ngroße Anlage zu entziehen. Der Wert der Hausgrundstücke sei durch die Errichtung \nder Windkraftanlage erheblich gemindert.\n\n11\n\nDie Kläger haben am 14. Dezember 2005 Untätigkeitsklage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr bisheriges \nVorbringen.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n14\n\ndie der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 30. \nNovember 2001 erteilte \"Baugenehmigung\" aufzuheben,\n\n15\n\nund\n\n16\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr verteidigt die angefochtene Baugenehmigung. \n\n20\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nSie trägt vor, die streitgegenständliche Baugenehmigung gelte gemäß § 67 Abs. \n9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort. Im Übrigen \nvermittelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Genehmigungsverfahren \nkeinen Nachbarschutz. Dies gelte auch für die Vorschriften über das Erfordernis \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots \nlasse sich nicht auf eine angebliche Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes der \nStandortgemeinde stützen. Die Fehlerhaftigkeit der die Windenergienutzung \nbetreffenden Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde I. sei \nvon den Klägern auch nicht substantiiert dargetan worden. Der Flächennutzungsplan \nliege der Baugenehmigung auch keineswegs zugrunde. Eine standortbezogene \nVorprüfung gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 2 UVPG habe nicht durchgeführt werden \nmüssen. Die erste der drei Windenergieanlagen sei bereits im Jahre 1995 in Betrieb \ngenommen worden. Diese bleibe gemäß § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG außer Betracht, \nweil sie vor Ablauf der bis zum 14. März 1999 laufenden Umsetzungsfrist der \nRichtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung der \nÄnderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 errichtet worden sei. Eine \noptisch bedrängende Wirkung sei nicht gegeben. Der maßgebliche \nImmissionsrichtwert von 45 dB(A) werde beim Betrieb der drei Windenergieanlagen \nzu jeder Zeit eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus der \nSchallimmissionsprognose der Firma C1. V. GmbH von August 2001. \nSelbst wenn ein Gutachten ergäbe, dass der Immissionsrichtwert an einem der im \nEigentum der Kläger stehenden Häuser tatsächlich aufgrund von der \nWindenergieanlage ausgehender Geräusche überschritten sei, könne dies nicht zur \nAufhebung der Baugenehmigung führen. Allenfalls käme eine Auflage in Betracht, \nwonach die Windenergieanlage in den Nachtstunden ab einer bestimmten \nWindgeschwindigkeit, die sich gegebenenfalls aus dem Gutachten ergeben müsste, \nabgeschaltet werden müsste. Zu einer solchen Nebenbestimmung zu ihrer \nBaugenehmigung erkläre die Beigeladenen sich bereit. Bei der von den Klägern \nangesprochenen Aktivierung der Tip-Bremse entstehe kein einem \n\"Artilleriegeschoss\" vergleichbares Geräusch. Es komme lediglich für ca. zwei \nSekunden zu einem etwas erhöhten Rauschen. Dies komme nur einige Male pro \nMonat vor (z. B. im Zeitraum Juli bis September 2006 insgesamt sieben Mal) und \nlasse sich daher ohne Weiteres unter den Begriff der \"seltenen Ereignisse\" im Sinne \nder TA Lärm subsumieren. Vorgelegt wird außerdem eine \"Zusammenfassung der \nMessergebnisse zur Schallmessung in I. \" der X. L. -X1. -L1. \nGmbH von Mai 2003 (Blatt 162 bis 181 der Gerichtsakte).\n\n23\n\nB. 21. November 2006 hat das Gericht an Ort und Stelle einen \nErörterungstermin durchgeführt und dabei die Wohnlage \"B. T. \" in \nAugenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift \n(Blatt 190 bis 195 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n24\n\nMit Schreiben vom 27. November 2006 bat das Gericht das (seinerzeitige) \nLandesumweltamt Nordrhein-Westfalen um Überprüfung der von der Beigeladenen \nim Erörterungstermin vom 21. November 2006 vorgelegten Schallprognose der C1. \nV. GmbH von November 2006 sowie um Stellungnahme dazu, ob und bei \nwelchem Betriebsmodus die maßgeblichen Immissionsrichtwerte beim Betrieb der \nstreitgegenständlichen Anlage an den klägerischen Grundstücken eingehalten \nwerden.\n\n25\n\nMit Schreiben vom 16. Januar 2007 teilt das (nunmehrige) Landesamt für Natur, \nUmwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dem Gericht mit, dass der \nnächtliche Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage im Bereich der \nNennleistung dazu führe, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) an einigen der \nImmissionsorte \"B. T. \" um mehr als 1 dB(A) überschritten werde. Beim \nStillsetzen der NEG Micon-Anlage vom Typ NM 1000/60 würden die Flügelspitzen \nder Rotorblätter schlagartig aus der Arretierung herausgedrückt und verdreht. Dieses \nschlagartige Herausdrücken der Flügelspitzen führe zu einem laut knallenden \nGeräusch, direkt gefolgt von einem abschwellenden breitbandigen Rauschen. \nVorliegend sei es unwahrscheinlich, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) \ndurch das Abschalten der Windenergieanlage um mehr als 20 dB(A) überschritten \nwerde. Erst wenn in der Nacht mehr als drei Impulse mit Maximalpegeln von 65 \ndB(A) pro Stunde zusätzlich zu einem stationären Geräusch von 44 dB(A) einwirkten, \nwerde der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) im Mittelungspegel um mehr als 1 dB(A) \nüberschritte. Im Hinblick auf den Mittelungspegel der Nachtstunde, in welcher die \nWindenergieanlage abgeschaltet werde, sei der Abschaltvorgang somit \nvernachlässigbar.\n\n26\n\nMit Schriftsatz vom 21. Februar 2007 bietet die Beigeladene an, auf die Rechte \naus der Baugenehmigung vom 30. November 2001 insoweit zu verzichten, als die \nWindenergieanlage ab einer Windgeschwindigkeit von 17 m/s in 70 m Nabenhöhe \n(entspreche 11 m/s in 10 m Höhe) im 10-Minuten-Mittelwert abgeschaltet wird. Zur \nErläuterung wird auf eine neuerliche Schallprognose der Firma C1. V. \nGmbH von Februar 2007 verwiesen, in der wegen der wesentlichen Vorbelastung \ndurch die beiden älteren Windenergieanlagen als zulässiger Immissionsrichtwert \nentsprechend den Regelungen in Nr. 6.1 c), Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm ein Wert \nvon 45 dB(A) plus 1 dB(A) = 46 dB(A) zugrunde gelegt worden sei.\n\n27\n\nIm Schriftsatz vom 26. März 2007 führen die Kläger dazu aus, sie könnten sich \neine vergleichsweise Einigung vorstellen, wenn die Beigeladene sich mit einer \nAbschaltgeschwindigkeit vom 9 m/s für die streitgegenständliche Windkraftanlage \nund von 11 m/s für die anderen beiden Windkraftanlagen einverstanden erkläre.\n\n28\n\nIn einem Erörterungstermin am 27. April 2007 hat das Gericht mit den Beteiligten \ndie Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung erörtert. Wegen der Einzelheiten \nwird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 313 bis 316 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\n29\n\nDen im Erörterungstermin vom 27. April 2007 unter Widerrufsvorbehalt \ngeschlossenen Vergleich, in dem die Beigeladene unter Ziffer 1 erklärt hat, die \nstreitgegenständliche Genehmigung vom 30. November 2001 in den Nachtstunden \nvon 22 Uhr bis 6 Uhr nur bis zu einer Windgeschwindigkeit von 14,5 m/s in \nNabenhöhe - ermittelt in Bezug auf einen 10-Minuten-Mittelwert - auszunutzen und \ndie streitgegenständliche Anlage mit einer entsprechenden Abschaltautomatik zu \nversehen, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Mai 2007 widerrufen. \n\n30\n\nIm Erörterungstermin vom 27. April 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der \nBeigeladenen erklärt, die unter Ziffer 1 des Vergleichs abgegebene Erklärung als \nteilweisen Verzicht auf die Ausnutzung der Baugenehmigung des Beklagten vom 30. \nNovember 2001 aufrechtzuerhalten, falls der geschlossene Vergleich nicht wirksam \nwerde. \n\n31\n\nMit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 übersendet die Beigeladene eine Leistungskurve \nder streitgegenständlichen Anlage vom 20. November 2006. Diese belege, dass 95 \n% der Nennleistung, d. h. 950 kW, erst ab einer Windgeschwindigkeit von mehr als \n16,5 m/s in Nabenhöhe erreicht würden. Daher könne der stall-Effekt überhaupt erst \nab einer Windgeschwindigkeit von 16,5 m/s in Nabenhöhe auftreten. Vor diesem \nHintergrund sei die durch die Beigeladene im Erörterungstermin vom 27. April 2007 \nvorgeschlagene Abschaltgeschwindigkeit von 14,5 m/s in Nabenhöhe mehr als \nausreichend, um sicherzustellen, dass eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der \nKläger ausgeschlossen sei.\n\n32\n\nUnter dem 2. Mai 2007 hat das Gericht das Landesamt für Natur, Umwelt und \nVerbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nochmals um Stellungnahme gebeten \n(siehe dazu Blatt 334 f. der Gerichtsakte). \n\n33\n\nMit Schreiben vom 1. Juni 2007 teilt das Landesamt für Natur, Umwelt und \nVerbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dem Gericht mit, dass für den Immissionsort \n\"B. T. 5\" der Wert von 45 dB(A) bei einer Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe \nvon 13,4 m/s erreicht werde und der Wert von 46 dB(A) bei einer \nWindgeschwindigkeit von 14,5 m/s in Nabenhöhe. Die Windgeschwindigkeit von 14,5 \nm/s in Nabenhöhe liege oberhalb der Windgeschwindigkeit von 14 m/s in \nNabenhöhe, bei welcher der stall-Effekt auftrete. Durch den Strömungsabriss trete \neine zusätzliche Geräuschkomponente auf, die - bei windgeschützten \nImmissionsorten - zu einer erhöhten Auffälligkeit der Geräuschimmissionen führen \nkönne. Dies sei gegebenenfalls bei der Bildung des Beurteilungspegels zu \nberücksichtigen. Solange der Blatteinstellwinkel sowie das Blattprofil und die \nRotordrehzahl der streitgegenständlichen Anlage unverändert blieben, sei jeder \nBetriebsparameter in Abhängigkeit von einer Windgeschwindigkeit von 13,4 m/s \nWindgeschwindigkeit in Nabenhöhe - 9,8 m/s Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe, \n968,1 kW Nennleistung, 99,7 dB(A) Schallleistungspegel - gleichermaßen zur \nSicherstellung der Richtwerteinhaltung geeignet. Sofern die Anlage so betrieben \nwerde wie während der Messung, deren Ergebnisse im Kurzbericht der X. L. \n-X1. -L1. GmbH von Mai 2003 dargestellt seien, könne davon ausgegangen \nwerden, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) sicher bis zu einem \nBetriebspunkt von 968 kW bzw. 13,4 m/s in Nabenhöhe eingehalten werde.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) \nBezug genommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n36\n\nÜber die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \nentschieden. \n\n37\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit die Kläger eine Aufhebung der - gemäß § 67 \nAbs. 9 Satz 1 BImSchG als Genehmigung nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz geltenden - \"Baugenehmigung\" der Beklagten vom 30. \nNovember 2001 begehren, soweit der Beigeladenen in der \"Baugenehmigung\" ein \nBetrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage zur Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 \nUhr über eine Windgeschwindigkeit von 14,5 m/s in Nabenhöhe - ermittelt in Bezug \nauf einen 10-Minuten-Mittelwert - hinaus erlaubt worden ist. \n\n38\n\nDenn insofern hat die Beigeladene im Erörterungstermin vom 27. April 2007 auf \ndie Ausnutzung der Genehmigung mit der Folge verzichtet, dass ein diesbezügliches \nRechtsschutzbedürfnis der Kläger wegen des Erlöschens der streitbefangenen \nGenehmigung im Umfang des Teilverzichts analog § 18 Abs. 1 BImSchG entfallen \nist.\n\n39\n\nVerzichtet der Inhaber auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so \nerlischt diese, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Verfügung der zuständigen \nBehörde bedürfte.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, \nNVwZ 1990, 464; OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A \n3726/05 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; Beschlüsse vom 14. \nSeptember 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n41\n\nDer Verzicht kann auch auf einen Teil der Genehmigung beschränkt werden, \nsofern der restliche Anlagenteil genehmigt werden kann.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A \n496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 des amtlichen \nUmdrucks; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 18 Rn. 9. \n\n43\n\nDiese Grundsätze finden auch auf den Verzicht auf einen abgrenzbaren Teil des \ngenehmigten Betriebs einer Anlage Anwendung. Die Verzichtserklärung eines \nAnlagenbetreibers hat demgemäß zur Folge, dass der Betrieb einer genehmigten \nAnlage nur noch in dem Umfang erlaubt ist, wie er sich aus der Genehmigung unter \nBerücksichtigung der Verzichtserklärung ergibt.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2006 - 8 A \n496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 10 f. des amtlichen \nUmdrucks\n\n45\n\nNach diesen Maßstäben ist die streitige \"Baugenehmigung\" erloschen, soweit der \nBeigeladenen ein Betrieb der in Rede stehenden Anlage zur Nachtzeit von 22 Uhr \nbis 6 Uhr über eine Windgeschwindigkeit von 14,5 m/s in Nabenhöhe - ermittelt in \nBezug auf einen 10-Minuten-Mittelwert - hinaus erlaubt worden ist. Denn insoweit hat \ndie Beigeladene mit der im Erörterungstermin am 27. April 2007 in Anwesenheit einer \nVertreterin des Beklagten abgegebenen und in der Niederschrift zum \nErörterungstermin niedergelegten Erklärung, sie erhalte den dementsprechenden \nInhalt von Ziffer 1 des Vergleichs für den Fall eines Nichtwirksamwerdens des \nVergleichs als teilweisen Verzicht auf die Ausnutzung der \"Baugenehmigung\" des \nBeklagten vom 30. November 2001 aufrecht, auf die Ausnutzung der \n\"Baugenehmigung\" verzichtet.\n\n46\n\nDass die Beigeladene die Verzichtserklärung unter der - mit dem Widerruf der \nKläger vom 1. Mai 2007 eingetretenen - Bedingung des Nichtwirksamwerdens des \nVergleichs abgegeben hat, ist unschädlich,\n\n47\n\nvgl. insoweit auch P. Stelkens/Sachs, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 53 Rn. 17 \nf.,\n\n48\n\nweil es sich bei einer solchen Bedingung um eine innerprozessuale handelt, an \ndie auch grundsätzlich bedingungsfeindliche Prozesserklärungen ausnahmsweise \ngeknüpft werden könnten.\n\n49\n\nVgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 10. April 2002 - 4 \nBN 12/02, 4 PKH 2/02 -, NVwZ 2002, 990; OVG NRW, \nBeschluss vom 9. August 2002 - 3 B 525/02 -, juris; Bayerischer \nVGH, Beschluss vom 25. April 2006 - 11 CS 05.1719 -, juris.\n\n50\n\nDie Klage des Klägers zu 2. ist in ihrem noch zulässigen Teil in dem aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage des Klägers zu 2. \nunbegründet.\n\n51\n\nDie der Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 30. November 2001 \nerteilte \"Baugenehmigung\" ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 2. - als \nEigentümer des Grundstücks \"B. T. 5\" - in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO), soweit sie der Beigeladenen erlaubt, die streitgegenständliche \nWindkraftanlage zur Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auch bei \nWindgeschwindigkeiten von mehr als 13,4 m/s in Nabenhöhe zu betreiben.\n\n52\n\nDenn insoweit verstößt die \"Baugenehmigung\" gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 \nBauGB, weil sie nicht hinreichend sicherstellt, dass durch den Anlagenbetrieb in \nBezug auf das im Eigentum des Klägers zu 2. stehende Grundstück \"B. T. 5\" \nkeine schädlichen Umwelteinwirkungen in der Form von Geräuschimmissionen \nhervorgerufen werden.\n\n53\n\nGemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher \nBelange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen \nhervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird.\n\n54\n\nDer Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 BImSchG definiert, der \nhierfür herangezogen werden kann.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, \nNJW 1978, 62; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 9. Auflage 2005, § 35 Rn. 53.\n\n56\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, \ndie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft \nherbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 \nBImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die \nAtmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende \nLuftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und \nähnliche Umwelteinwirkungen.\n\n57\n\nZur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift \nzum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen \nLärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 herangezogen werden. Bewohnern des \nAußenbereichs sind in Anlehnung an die für Kern-, Dorf oder Mischgebiete in Nr. 6.1 \nc) der TA Lärm festgelegten Grenzwerte von Windenergieanlagen ausgehende \nLärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 8 A \n2954/06 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; vom 29. August 2006 \n- 8 B 1360/06 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; vom 13. Oktober \n2005 - 8 B 823/05 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks; vom 11. \nOktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; vom \n15. September 2005 - 8 B 417/05 -, S. 7 des amtlichen \nUmdrucks; vom 19. März 2004 - 10 B 2690/03 -, juris; sowie \nBeschlüsse vom 11. März 2005 - 10 B 2462/05 -, NWVBl. 2005, \n350, vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, \n1360; Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ \n2003, 756 ff.\n\n59\n\nDiese Richtwerte greifen auch für Wohnlage \"B. T. \" und damit auch für die \nGrundstücke des Klägers zu 2. \"B. T. 5\" und \"B. T. 7\" - genauso wie für \ndas Grundstück der Klägerin zu 1. \"B. T. 10\" - Platz, weil diese Grundstücke \nsich im Außenbereich befinden und nicht innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.\n\n60\n\nDer Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss einem \nOrtsteil angehören. Diese Anforderung schließt das ein, was im Gegensatz zu einer \nSplittersiedlung steht. Demgemäß ist für die Beurteilung, ob ein Ortsteil i.S.d. § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB vorliegt, nicht auf die Entstehungsweise der vorhandenen \nBebauung oder darauf abzustellen, dass die Bebauung einem bestimmten \nstädtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung \nverkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Ortsteil ist \nvielmehr jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der \nvorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen \nSiedlungsstruktur ist. Das \"gewisse Gewicht\" ist nach den siedlungsstrukturellen \nGegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu beurteilen. Auch hinsichtlich \ndes Merkmals der \"organischen Siedlungsstruktur\" ist nicht darauf abzustellen, dass \nes sich hierbei um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung \nhandelt; auch eine unterschiedliche oder eine in ihrer Art und Zweckbestimmung \ngegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Die Zahl der vorhandenen \nBauten, die erforderlich sind, um das Vorliegen eines Ortsteils bejahen zu können, \nlässt sich jedoch nicht generell festlegen.\n\n61\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, \njuris; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. \nAuflage 2005, § 34 Rn. 7 f.\n\n62\n\nGemessen an diesen Maßstäben stellt die Wohnlage \"B. T. \" - ungeachtet \nder Frage, ob sie überhaupt einen Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz \n1 BauGB aufweist - keinen Ortsteil dar, weil sie in Anbetracht der Zahl der \nvorhandenen Bauten nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der \nGemeinde I. kein \"gewisses Gewicht\" besitzt. Dies zeigt der Vergleich der \nWohnlage \"B. T. \" anhand des in den Akten befindlichen Kartenmaterials etwa \nmit den nahe gelegenen Bebauungskomplexen I1. , L2. oder H. , die \nnach der Anzahl der dort vorhandenen Bauten ein deutlich größeres \nsiedlungsstrukturelles Gewicht haben als die Wohnlage \"B. T. \". Diese \nEinschätzung entspricht auch dem Eindruck, den das Gericht anlässlich des \nErörterungstermins an Ort und Stelle am 21. November 2006 von der Örtlichkeit \ngewonnen hat. Die Wohnlage \"B. T. \" erscheint als recht weitläufige und \nlockere Ansammlung von Gebäuden, die nach den Ausführungen des Klägers zu 2. \nzum Teil ehemals landwirtschaftlich genutzt worden sind. Das von den Klägern selbst \nbewohnte Anwesen mit der postalischen Anschrift \"B. T. 10\" ist - von der \nEinmündung der Straße in die L aus gesehen - das letzte Haus, so dass in einer \nGesamtschau angesichts der Siedlungsstruktur und angesichts der Anzahl der \nBauten die Annahme eines Ortsteils ausscheidet. \n\n63\n\nDer somit zur Beurteilung der Schallimmissionen grundsätzlich heranzuziehende \nNachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) ist für die Grundstücke des Klägers zu 2. \"B. \nT. 5\" und \"B. T. 7\" eben sowenig wie für das Grundstück der Klägerin zu \n1. \"B. T. 10\" gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm um 1 dB(A) auf 46 dB(A) zu \nerhöhen.\n\n64\n\nNach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 der TA Lärm darf die Genehmigung für die zu \nbeurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf \nGrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn \nder von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den \nGesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn \ndie von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die \nImmissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreitet \n(Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm). Unbeschadet der Regelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 \nder TA Lärm soll gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der TA Lärm für die zu beurteilende \nAnlage die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte \nnach Nr. 6 der TA Lärm auf Grund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, \nwenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) \nbeträgt.\n\n65\n\nDie Voraussetzungen der Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 der TA Lärm sind nicht \ngegeben, weil sich nach Lage der Dinge nicht erkennen lässt, dass es vorliegend in \nBezug auf die Grundstücke des Klägers zu 2. \"B. T. 5\" und \"B. T. 7\" \noder auch in Bezug auf das Grundstück der Klägerin zu 1. \"B. T. 10\" gerade \nauf Grund der Vorbelastung durch die von den bereits in den Jahren 1994 und 1999 \nerrichteten Windkraftanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen zu einer \nÜberschreitung des Nachtimmissionsrichtwerts von 45 dB(A) kommt.\n\n66\n\nAus der Schallprognose der C1. V. GmbH von November 2006 - und \nauch aus derjenigen von Februar 2007 - ergibt sich nicht, dass die Vorbelastung \ngerade mit Rücksicht auf die klägerischen Grundstücke zumindest genauso hoch ist \nwie die Zusatzbelastung durch die am 30. November 2001 genehmigte \nstreitgegenständliche Windkraftanlage,\n\n67\n\nvgl. insoweit das Beispiel bei Hansmann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, \nDurchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. \n3.1 TA Lärm Rn. 18,\n\n68\n\nso dass die Annahme, es komme auf Grund der Vorbelastung zu einer \nÜberschreitung des Richtwerts von 45 dB(A), nicht gerechtfertigt ist.\n\n69\n\nAusweislich der Schallprognose der C1. V. GmbH von November 2006 \nbeträgt die Vorbelastung in Bezug auf den Immissionspunkt \"B 1IP B. T. \" - \nwohl Haus Nr. 5 - 41,3 dB(A), am Immissionspunkt \"C 2IP B. T. \" - wohl Haus \nNr. 3 - 41,7 dB(A) und im Hinblick auf den Immissionspunkt \"D 3IP B. T. \" - \nwohl Haus Nr. 2 - 43,5 dB(A). Demgegenüber beträgt die Zusatzbelastung der \nSchallprognose von November 2006 zufolge am Immissionspunkt \"B 1IP B. T. \n\" 42,4 dB(A), am Immissionspunkt \"C 2IP B. T. \" 41,8 dB(A) und am \nImmissionspunkt \"D 3IP B. T. \" 40,5 dB(A). Da es sich bei dem \nImmissionspunkt D \"B. T. 2\" aber um keines der klägerischen Grundstücke \nhandelt, der Immissionspunkt D aber der einzige der betrachteten Immissionspunkte \n\"B. T. \" ist, an dem die Zusatzbelastung nach der Schallprognose von \nNovember 2006 geringer ist als die Vorbelastung, geht aus der Schallprognose nicht \nhervor, dass der Immissionsrichtwert an den Grundstücken der Kläger auf Grund der \nVorbelastung überschritten wird. Vielmehr ist die Zusatzbelastung namentlich am im \nEigentum des Klägers zu 2. stehenden Grundstück \"B. T. 5\" ausweislich der \nSchallprognose von November 2006 höher als die Vorbelastung. \n\n70\n\nDass dies an den in der Schallprognose von November 2006 nicht in den Blick \ngenommenen Grundstücken \"B. T. 7\" und \"B. T. 10\" anders sein \nkönnte, ist nicht wahrscheinlich, weil die in den Jahren 1994 und 1999 errichteten \nWindkraftanlagen weiter entfernt von den Grundstücken \"B. T. 7\" und \"B. \nT. 10\" liegen als die im Jahre 2001 genehmigte streitbefangene \nWindkraftanlage und daher davon auszugehen ist, dass die Immissionsvorbelastung \ndieser Grundstücke ebenfalls geringer ist als die Zusatzbelastung.\n\n71\n\nAus der Schallprognose der C1. V. GmbH von Februar 2007, die \nnunmehr auch die Immissionspunkte \"B. T. 7\" und \"B. T. 10\" betrachtet, \nergibt sich nichts anderes. Diese Schallprognose verhält sich dazu, wie die \nGesamtbelastung ausfiele, wenn insbesondere die in Rede stehende \nWindkraftanlage ab einer bestimmten Windgeschwindigkeit abgeschaltet würde.\n\n72\n\nErwähnt sei, dass weder in der Schallprognose der C1. V. GmbH von \nNovember 2006 noch in derjenigen von August 2001 von einer Erhöhung des \nImmissionsrichtwerts auf Grund der Vorbelastung auf 46 dB(A) die Rede war. Auch \nin ihrem Schriftsatz vom 14. November 2006 stellt sich die Beigeladene auf den \nStandpunkt, dass der maßgebliche Nachtrichtwert bei 45 dB(A) liegt.\n\n73\n\nDie \"Baugenehmigung\" vom 30. November 2001 verstößt mit Blick auf das \nGrundstück \"B. T. 5\" insoweit gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, als sie \neinen Anlagenbetrieb zur Nachtzeit auch bei über 13,4 m/s in Nabenhöhe hinaus \ngehenden Windgeschwindigkeiten zulässt. Denn es ist nicht hinreichend \nsichergestellt, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) beim Betrieb der \nstreitgegenständlichen Windkraftanlage bei einer Windgeschwindigkeit von mehr als \n13,4 m/s in Nabenhöhe in Bezug auf das im Eigentum des Klägers zu 2. stehende \nGrundstück \"B. T. 5\" eingehalten wird.\n\n74\n\nVor Erteilung der Genehmigung ist prognostisch zu ermitteln, ob der Immissions-\nrichtwert (vor allem der Nachtrichtwert) beim Betriebszustand mit dem höchsten \nBeurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten \nwird. Mit Blick auf die Probleme einer messtechnischen Überwachung von \nWindenergieanlagen bedarf es hierzu einer Prognose, die in jedem Fall \"auf der \nsicheren Seite\" liegen muss.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2006 - 8 B \n1360/06 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; vom 13. Oktober 2005 \n- 8 B 823/05 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks, und vom 11. \nOktober 2005 - 8 B 110/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; \nsowie Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ \n2003, 756.\n\n76\n\nBei - wie hier - stall-gesteuerten Windkraftanlagen ist dabei die Problematik zu \nbeachten, die darin liegt, dass die Schallemissionen dieser Anlagen auch nach \nErreichen der elektrischen Nennleistung mit zunehmender Windgeschwindigkeit - \nanders als bei pitch-gesteuerten Windkraftanlagen - weiter ansteigen.\n\n77\n\nVgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. \nSeptember 2006 - 8 A 496/05 - und - 8 A 497/05 - jeweils S. 4 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n78\n\nDie Einhaltung der vorstehenden Anforderungen stellt die angegriffene \nGenehmigung nicht hinreichend sicher. Sie macht lediglich unter Nr. 11 die \nSchallprognose der C1. V. GmbH von August 2001 als Auflage zum \nBestandteil der \"Baugenehmigung\". Aus dieser Prognose, die keinen \nSicherheitszuschlag vornimmt, ergibt sich jedoch nicht, bis zu welchem \nBetriebsmodus der im Streit befindlichen Windkraftanlage die maßgeblichen \nImmissionsrichtwerte (vor allem der Nachtrichtwert) voraussichtlich eingehalten \nwerden. Ausweislich der zuletzt durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des \nLandesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 1. \nJuni 2007 wird der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) für den Immissionsort \"B. \nT. 5\" aber nur bis zu einer Windgeschwindigkeit von 13,4 m/s in Nabenhöhe \nsicher eingehalten. Ohne eine entsprechende Abschaltung der in Rede stehenden \nWindkraftanlage bei höheren Windgeschwindigkeiten ist die Einhaltung des \nmaßgeblichen Nachtrichtwerts am Immissionsort \"B. T. 5\" nicht hinreichend \ngewährleistet.\n\n79\n\nDass der Nachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) am Grundstück \"B. T. 5\" \n- aber auch an dem Grundstück \"B. T. 7\" und an dem im Eigentum der \nKlägerin zu 1. stehenden Grundstück \"B. T. 10\" - bei niedrigeren \nWindgeschwindigkeiten in Nabenhöhe als 13,4 m/s nicht hinreichend sicher \neingehalten wird, ergibt sich aus der vorerwähnten Stellungnahme des Landesamtes \nfür Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2007 \nindessen nicht. Denn dieser Stellungnahme zufolge ergibt sich bei einer \nWindgeschwindigkeit in Nabenhöhe von 13,7 m/s am Grundstück \"B. T. 7\" ein \noberer Vertrauensbereich der Mittelungspegel von 43,2 dB(A) und am Grundstück \n\"B. T. 10\" ein oberer Vertrauensbereich der Mittelungspegel von 42,8 \ndB(A).\n\n80\n\nDer Betrieb der in Rede stehenden Windkraftanlage zur Nachtzeit ist nicht \nunabhängig von der jeweils herrschenden Windgeschwindigkeit deswegen für die \nKläger unzumutbar, weil beim Stillsetzen der Anlage die Flügelspitzen der \nRotorblätter schlagartig aus der Arretierung herausgedrückt und verdreht werden und \ndieses schlagartige Herausdrücken der Flügelspitzen zu einem laut knallenden, \ndirekt von einem abschwellenden breitbandigen Rauschen gefolgten Geräusch führt. \nDenn ausweislich der durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des \nLandesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom \n16. Januar 2007 ist es unwahrscheinlich, dass bei einer derartigen einzelnen \nkurzzeitigen Geräuschspitze (vgl. Nr. 6.1 a. E. der TA Lärm) der \nNachtimmissionsrichtwert von 45 dB(A) um mehr als 20 dB(A) überschritten \nwird.\n\n81\n\nDer Tagesrichtwert von 60 dB(A) wird beim Betrieb der streitgegenständlichen \nAnlage hinreichend sicher eingehalten, wie sich der Stellungnahme des \nLandesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 1. \nJuni 2007 gleichfalls entnehmen lässt. Dieser zufolge würde der Richtwert von 60 \ndB(A) selbst bei Windgeschwindigkeiten von 20,5 m/s in Nabenhöhe an der \nWohnlage \"B. T. \" nicht erreicht. Die Abschaltgeschwindigkeit der \nstreitgegenständlichen Windkraftanlage liegt aber bereits bei 20 m/s in \nNabenhöhe.\n\n82\n\nDer sich aus seinem Eigentum am Grundstück \"B. T. 5\" ergebende \nnachbarrechtliche Anspruch des Klägers zu 2. führt zu einer Teilaufhebung der \n\"Baugenehmigung\" vom 30. November 2001, soweit während der Nachtzeit von 22 \nUhr bis 6 Uhr ein Anlagenbetrieb auch bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 13,4 \nm/s in Nabenhöhe erlaubt worden ist.\n\n83\n\nEine Aufhebung der \"Baugenehmigung\" über diesen Umfang hinaus ist zur \nVermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen im Hinblick auf das Grundstück \"B. \nT. 5\" - wie dargelegt - nicht erforderlich. \n\n84\n\nDass eine Teilaufhebung der \"Baugenehmigung\" rechtlich möglich ist, \n\n85\n\ndiese Frage ist offen gelassen worden von OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, S. 11 des amtlichen \nUmdrucks, wo allerdings im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs teilweise für die \nNachtzeit insoweit wiederhergestellt worden ist, als die \nGenehmigung eine Nennleistung von mehr als 1.000 kW \nbetraf,\n\n86\n\nergibt sich sowohl aus dem Prozess- als auch aus dem materiellen Recht. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO lässt - prozessual - eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu, \n\"soweit\" dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Analog § \n18 Abs. 1 BImSchG kann - materiell-rechtlich - auf die Rechte aus einer - teilbaren - \nGenehmigung teilweise mit der Rechtsfolge des teilweisen Erlöschens der \nGenehmigung verzichtet werden. Dementsprechend muss auch eine gerichtliche \nTenorierung eine - teilbare - Genehmigung teilweise aufheben können. Dass gerade \neine Genehmigung zum Betrieb einer Windkraftanlage teilbar ist, zeigt sich überdies \ndaran, dass eine derartige Genehmigung sich auf bestimmte Betriebsparameter der \nAnlage wie Schallleistungspegel, Nennleistung oder Windgeschwindigkeit bezieht, \nderen Festlegung im Einzelfall variabel und aufspaltbar ist. \n\n87\n\nDer Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die weiteren vom Kläger zu 2. ins \nFeld geführten Gesichtspunkte - immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsbedürftigkeit der Anlage, Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung \nnach dem UVP-Gesetz, optisch bedrängende Wirkung, \n\n88\n\nvgl. zu den diesbezüglichem Maßstäben OVG NRW, Urteil \nvom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - S. 21 f. des amtlichen \nUmdrucks; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. \nDezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom \n22. März 2007 - 8 B 2283/06 -, juris,\n\n89\n\nWertminderung der Grundstücke - seiner Klage nicht über den tenorierten \nUmfang hinaus zum Erfolg verhelfen können. Dies hat das Gericht mit den \nBeteiligten im Erörterungstermin am 21. November 2006 erörtert, woraufhin die \ngenannten Aspekte vom Kläger zu 2. auch nicht wieder aufgegriffen worden \nsind.\n\n90\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Klage der Klägerin zu 1. in \nihrem noch zulässigen Umfang unbegründet ist. Sie kann aus dem Eigentum an dem \nGrundstück \"B. T. 10\" keinen Anspruch auf eine (teilweise) Aufhebung der \n\"Baugenehmigung\" vom 30. November 2001 herleiten, weil hinreichend sichergestellt \nist, dass von dem Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage in Bezug auf \ndas Grundstück \"B. T. 10\" keine schädlichen Umwelteinwirkungen \nausgehen.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO, § \n100 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt, dass der Kläger zu 2. lediglich hinsichtlich des \nNachtbetriebs der streitgegenständlichen Anlage von 22 Uhr bis 6 Uhr teilweise \nobsiegt. Wäre Gegenstand des Verfahrens nur noch der Betrieb während der \nNachtzeit gewesen, wäre es angemessen gewesen, den Wert des \nStreitgegenstandes von 7.500,- EUR auf die Hälfte zu reduzieren. Dies trägt dem \nUmstand Rechnung, dass Lärmbeeinträchtigungen während der Nachtzeit \nüblicherweise als störender empfunden werden als am Tag, weshalb eine \nReduzierung entsprechend dem rechnerischen Zeitanteil auf ein Drittel nicht \nangemessen erscheint.\n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2007 - 8 A \n2649/06 - und - 8 A 2650/06 -, jeweils S. 6 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n93\n\nDiese Überlegung muss sich auch in der bei einem - wie hier - teilweisen \nObsiegen des Klägers zu 2. hinsichtlich des Nachtbetriebs vorzunehmenden \nKostenverteilung niederschlagen und rechtfertigt es, nach einer - wegen des bloßen \nTeilerfolgs hinsichtlich des Nachtbetriebs - nochmaligen Halbierung des \n\"Nachtanteils\" des Wertes des Streitgegenstandes die im Streitverhältnis mit dem \nKläger zu 2. unterliegende Seite nicht mit der Hälfte, sondern nur mit insgesamt \neinem Viertel der Verfahrenskosten zu belasten.\n\n94\n\nEs entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \ngemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen \nSachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 \nAbs. 3 VwGO). Aus dem nämlichen Grund sind die Kosten des Verfahrens der \nBeigeladenen auch teilweise aufzuerlegen.\n\n95\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO im \nHinblick auf den Kläger zu 2. für notwendig zu erklären.\n\n96\n\nSoweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen nach \ndieser Vorschrift, die auch auf den - wie hier - sich selbst vertretenden Rechtsanwalt \nAnwendung findet, \n\n97\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997 - 10 E \n431/97 -, juris; Just, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, \nVwVfG/VwGO, 2006, § 162 VwGO Rn. 27,\n\n98\n\nerstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig erklärt. \n\n99\n\nDie Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren \nist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht \nrechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden \ndurfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen \nsonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu \nführen. Sie ist nicht nur in schwierigen Ausnahmefällen zu bejahen, sondern \nentspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst \nseine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.\n\n100\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren im Hinblick auf den Kläger zu 2. für notwendig zu erklären.\n\n101\n\nIm Hinblick auf die Klägerin zu 1. ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für \ndas Vorverfahren in Ermangelung einer für sie positiven Kostengrundentscheidung \nallerdings nicht für notwendig zu erklären.\n\n102\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-28/6-k-2596-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-28/6-k-2596-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263132","retrieved":"2026-07-09 02:29:47.627982+00:00"}}