{"status":"available","doknr":"OLD263183","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0626.2K2466.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"2 K 2466/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren ist durch den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts\nAachen vom 9. Juni 2006 beendet worden.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben\nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in\ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 26. September 1981 in E. /Kamerun geborene Kläger ist\nkamerunischer Staatsangehöriger und ledig. Er reiste seinen Angaben zufolge am\n4. November 2005 und wurde am 7. November 2005 bei einer Fahrausweiskontrolle\nin X. festgenommen. Er meldete sich am 8. November 2005 als Asylsuchender\nund beantragte am 14. November 2005 die Gewährung von Asyl. \n\n3\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 16. November 2005 führte er im\nWesentlichen zu seinen Asylgründen aus, dass er Soldat gewesen und noch\nwährend seines Militärdienstes Mitglied des SCNC geworden sei, obwohl das nicht\nerlaubt gewesen sei. Er sei zweimal während der Militärzeit festgenommen worden,\ndas letzte Mal am 20. August 2002. Ein ehemaliger Kamerad habe ihm aber noch\nwährend der Militärzeit mitgeteilt, dass er eines Tages im Geheimen getötet werde,\nweil er zu viel wisse. \n\n4\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid\nvom 22. November 2005 - ausgehändigt am 24. November 2005 - den Asylantrag\ndes Klägers ab, stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des\nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis\n7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner drohte es dem Kläger die Abschiebung nach\nKamerun an.\n\n5\n\nDagegen hat der Kläger hat am 24. November 2005 Klage erhoben und sein\nAsylvorbringen ergänzt.\n\n6\n\nEin an den Kläger unter seiner bisherigen Anschrift gerichtetes Schreiben des\nGerichts vom 21. März 2006 ist am 30. März 2006 an das Gericht mit den Vermerken\n\"Empfänger unter angegebener Anschrift nicht zu ermitteln\" und \"unbekannter\nAufenthalt\" zurückgekommen. Die Ausländerbehörde des N. Kreises teilte auf\ngerichtliche Nachfrage unter dem 12. und 26. April und 2. Juni 2006 mit, dass der\nKläger seit dem 12. April 2006 unbekannten Aufenthalts sei und von dem Sozialamt\nin Q. zum 1. Mai 2006 im Einwohnermelderegister \"registerbereinigt\" werden\nsoll. Ausweislich einer Mitteilung der Bundespolizeiinspektion M. an die\nAusländerbehörde vom 13. März 2006 wurde der Kläger an diesem Tag bei einer\nEinreisekontrolle in einem Zug mit einer Fahrkarte von N1. nach E1.\nangetroffen. Das Gericht hat den Kläger - im Wege der öffentlichen Zustellung - mit\ngerichtlicher Verfügung vom 18. April 2006 unter Fristsetzung und Hinweis auf § 82\nAbs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgefordert, eine\nladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Auf fernmündliche Nachfrage des Gerichts teilte\ndie Ausländerbehörde des N. Kreises am 9. Juni 2006 mit, dass der Kläger\nauch weiterhin unbekannten Aufenthalts sei.\n\n7\n\nMit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2006 hat die Kammer die Klage des Klägers\nunter Bezugnahme auf § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als unzulässig abgewiesen. Der\nGerichtsbescheid wurde Herrn V. G. als einem zum Empfang ermächtigten\nVertreter der Gemeinschaftseinrichtung \"P. Straße 00 in Q. \" am 14. Juni\n2006 im Rahmen der von dem Postzusteller vorgenommenen Ersatzzustellung\nübergeben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Kläger in der\nGemeinschaftseinrichtung von dem Postbediensteten nicht erreicht.\nEine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde des N. Kreises hat dem Gericht am\n13. Juni 2006 fernmündlich mitgeteilt, dass der Kläger wieder aufgetaucht sei und die\nAuflage erhalten habe, sich in den nächsten vierzehn Tagen täglich beim\nHausmeister in der Gemeinschaftsunterkunft / P. Straße zu melden.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 26. September 2006 schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n10\n\nZur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er sich zum Zeitpunkt der\nZustellung am 14. Juni 2006 in der Gemeinschaftseinrichtung befunden habe. Er\nhabe jedoch den Gerichtsbescheid erst am 12. September 2006 von dem\nHausmeister, Herrn V. G. , erhalten. Es treffe ihn kein Verschulden an der\nFristversäumnis, da er sich zu dem Zeitpunkt der Zustellung jedenfalls täglich in der\nUnterkunft aufgehalten habe. Ab dem 13. Juni 2006 habe er sich wieder in der\nGemeinschaftseinrichtung aufgehalten.\n\n11\n\nAuf gerichtliche Nachfrage teilte das Sozialamt der Stadt Q. unter dem\n29. September 2006 mit, dass Herr V. G. in der Gemeinschaftsunterkunft als\nHaustechniker tätig sei und auch den Empfang und die Auslieferung der Post\nübernommen habe. Dazu legte das Sozialamt eine Dienstanweisung für Hausmeister\nin den Übergangswohnheimen der Stadt Q. vor. Formlose Briefe für die\nBewohner würden in einem Postfach hinterlegt, welches täglich durch ihn oder seine\nVertretung geleert werde. Schriftstücke mit Postzustellungsurkunde würden im Büro\nder P. Straße 00 direkt abgegeben und gegebenenfalls durch ihn quittiert. Die\nPost könne dann im Büro durch die Bewohner abgeholt werden, feste Abholzeiten\ngebe es nicht. Das Büro sei von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.30 Uhr bis\n16.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Der Kläger habe sich am\nDienstag, dem 12. September 2006, um 10.30 Uhr an der Bürotür gemeldet und\nnach Post gefragt. Ihm sei der Gerichtsbescheid dann ausgehändigt worden; der\nKläger habe aber eine Quittierung des Erhalts verweigert. Zuvor sei es nicht möglich\ngewesen, dem Kläger das Schriftstück auszuhändigen, da sich der Kläger seit der\n23. Kalenderwoche nicht mehr in der Unterkunft aufgehalten habe. Der Kläger sei\nzum 15. August 2006 abgemeldet worden.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die\nBerichterstatterin erklärt. Die Berichterstatterin hat zu den Umständen der\nAushändigung des Gerichtsbescheides und dem Aufenthalt des Klägers in der\nGemeinschaftsunterkunft Beweis erhoben durch Vernehmung von Herrn V. G.\nals Zeugen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und\ndes Sozialamtes der Stadt Q. \n\n14\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:\n\n15\n\nDas Gericht konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87\nAbs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin\nund gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beteiligten zur mündlichen\nVerhandlung entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen\nworden sind.\n\n16\n\nDer gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellte Antrag auf Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung hat keinen Erfolg. Das Klageverfahren ist durch den\nGerichtsbescheid der Kammer vom 9. Juni 2006 beendet worden. Der Antrag ist\nwegen Versäumung der zweiwöchigen Antragsfrist gemäß § 78 Abs. 7 des\nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 84 Abs. 2 VwGO unzulässig. Der bei\nGericht am 26. September 2006 eingegangene Rechtsbehelf gegen den\nGerichtsbescheid ist verspätet erhoben worden.\n\n17\n\nZunächst ist die Zustellung des Gerichtsbescheides vom 9. Juni 2006 an den Kläger\nordnungsgemäß im Juni 2006 unter seiner bisherigen Anschrift -\nGemeinschaftsunterkunft/P. Straße 00 - bewirkt worden. \n\n18\n\nEs kann offen bleiben, ob der Gerichtsbescheid dem Kläger mit der Übergabe an\nden Hausmeister der Gemeinschaftsunterkunft am 14. Juni 2006 im Wege der\nErsatzzustellung gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 des\nVerwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 der\nZivilprozessordnung (ZPO) wirksam zugestellt worden ist. Danach kann im Falle von\nPersonen, die einer Gemeinschaftseinrichtung wohnen und nicht angetroffen\nwerden, das Schriftstück dem Leiter der Gemeinschaftseinrichtung oder einem dazu\nermächtigten Vertreter zugestellt werden. Die Frage der Wirksamkeit dieser\nErsatzzustellung hängt allein davon ab, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in\nder Gemeinschaftseinrichtung tatsächlich gewohnt hat. Die übrigen Voraussetzungen\ndieser Ersatzzustellung sind gegeben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat\nder Zusteller den Kläger an diesem Tag nicht in der Gemeinschaftseinrichtung\nangetroffen. Maßgeblich ist insoweit, ob der Postzusteller den Adressaten im\nallgemein zugänglichen Teil der Gemeinschaftseinrichtung nicht antrifft. Nach der\nNeufassung der Vorschriften über die Ersatzzustellung in § 178 Abs. 1 ZPO - zuvor\n§ 181 Abs. 2 ZPO a.F. - ist es nach dessen Wortlaut nicht mehr erforderlich, dass der\nPostzusteller in Gemeinschaftseinrichtungen den Adressaten in seiner Wohnung,\nd.h. seinem Zimmer aufsucht,\nvgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 2006, - A 9\nS 776/06 -, AuAS 2006 S. 215; a.A. VG München, Beschluss vom\n19. März 2007 - M 23 S 07.60027 -, AuAS 2007 S. 105 unter\nBezugnahme u.a. auf eine Entscheidung des VGH Baden-\nWürttemberg vom 5. Dezember 1999 - A 9 S 8/99 -, DÖV 1999,\n437, die noch zur Vorschrift des § 181 Abs. 2 ZPO a.F.\nerfolgte.\n\n19\n\nDie Postzustellungsurkunde begründet im Übrigen hinsichtlich der darin\nbekundeten Tatsachen als öffentliche Urkunde den vollen Beweis, vgl. § 418 Abs. 1\ni.V.m. § 178 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Der Kläger ist der darin bezeugten\nTatsache, dass er von dem Zusteller in der Gemeinschaftseinrichtung nicht\nangetroffen worden ist, weder schlüssig entgegengetreten noch hat er einen\nGegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) angetreten. Der Hausmeister der Einrichtung war\nzudem gemäß der vorgelegten Dienstanweisung für die Hausmeister in den\nÜbergangswohnheimen der Stadt Q. - nach Ausscheiden der Betreuungskraft\n- auch zur Annahme von Postzustellungen ermächtigt.\n\n20\n\nNach den glaubhaften Bekundungen des vernommenen Zeugen V. G. ist\njedoch davon auszugehen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung gar\nnicht tatsächlich in der Gemeinschaftseinrichtung gewohnt hat. Der Zeuge hat\ninsoweit glaubhaft dargelegt, dass er den Kläger vor der Zustellung des\nGerichtsbescheides bereits ca. zwei Wochen nicht mehr gesehen hatte. Dies\nentspricht auch einem Vermerk vom 29. Juni 2006 in der Akte des Sozialamtes der\nStadt Q. , wonach der Kläger am 6. Juni 2006 das letzte Mal gesehen worden\nsei und dieser einer schriftlichen Meldeaufforderung nicht gefolgt sei. Der Zeuge hat\ndazu ferner ausgeführt, dass er sich ganztägig in der Gemeinschaftsunterkunft\naufhalte, zu festen Zeiten im Büro anwesend und sonst im Haus unterwegs sei.\nFerner suche er die Zimmer der Bewohner auf oder spreche Mitbewohner an, wenn\ner eine Person längere Zeit nicht mehr gesehen habe. Zudem hat der Zeuge\nglaubhaft bekundet, dass das Zimmer des Klägers lediglich fünf Meter entfernt von\nseinem Büro gelegen habe und er seine Anwesenheit jedenfalls bemerkt hätte. Nach\nden glaubhaften Bekundungen des Zeugen hat der Kläger sich erstmalig wieder im\nSeptember 2006 - Abholung des Gerichtsbescheides - bei ihm gemeldet. Ob die\nErsatzzustellung dennoch etwa unter dem Gesichtspunkt eines von dem Kläger\nzurechenbaren gesetzten Rechtsscheins - insoweit war der Kläger weiterhin noch in\nder Gemeinschaftsunterkunft gemeldet und hat einen anderen Aufenthaltsort (z.B.\nBesuch, etc.) nicht mitgeteilt, und ist auch bereits zuvor nach längeren\nAbwesenheitszeiten wieder in der Gemeinschaftseinrichtung erschienen -\nvgl. zu dieser Problematik auch Funke-Kaiser in\nGemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: Februar 2007, §\n10 Rz. 89 ff und 237,\n\n21\n\nkann dahinstehen. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger der\nGerichtsbescheid mangels tatsächlichen Wohnens nicht im Wege der\nErsatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wirksam zugestellt werden konnte, gilt\nder Gerichtsbescheid letztlich mit der Aufgabe zur Post am 12. Juni 2006 gemäß\n§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG als bewirkt (sog. Zustellungsfiktion), da der Kläger zum\ndamaligen Zeitpunkt weder einen Bevollmächtigten noch einen\nEmpfangsbevollmächtigten benannt hatte und die oben genannte Anschrift der\nGemeinschaftsunterkunft die zuletzt bekannte Anschrift des Klägers war.\n\n22\n\nDem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist\ngemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Danach ist jemanden, der ohne\nVerschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar hat der Kläger diesen\nAntrag fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, vgl.\n§ 60 Abs. 2 VwGO. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht,\ndass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist gehindert\nwar. Dem Kläger kann nach den oben dargelegten glaubhaften Bekundungen des\nZeugen G. entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 26. September\n2006 zum einen nicht geglaubt werden, dass er sich ab dem 13. Juni 2006 wieder in\nder Gemeinschaftseinrichtung aufgehalten hat. Wie bereits oben ausgeführt, hat der\nZeuge glaubhaft bekundet, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits ca. zwei\nWochen gar nicht mehr in der Gemeinschaftseinrichtung aufgehalten und sich auch\nnicht bei ihm - trotz einer schriftlichen Aufforderung - gemeldet hat. Entgegen der\nfernmündlichen Mitteilung der Ausländerbehörde des N. Kreises vom 13. Juni\n2006, dass der Kläger bei seiner Vorsprache aufgefordert worden sei, sich in den\nnächsten 14 Tagen täglich bei dem Hausmeister zu melden, ist eine derartige\nVorsprache nicht erfolgt. Der Kläger hat zum anderen nicht dargelegt, ob und welche\nBemühungen er entsprechend seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG,\nwonach der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen hat, dass\nihn Mitteilungen u.a. des Gerichts stets erreichen können, unternommen hat. Das\nVorbringen des Klägers beschränkt sich darauf, dass er sich in der\nGemeinschaftseinrichtung seit dem 13. Juni 2006 aufgehalten habe. Dass er sich im\nBüro des Hausmeisters zu irgendeinem Zeitpunkt nach Post erkundigt oder sonstige\nVorkehrungen getroffen hat, damit ihn Post auch während seiner Abwesenheit\nerreicht bzw. er über eingehende Postsendungen informiert wird (z.B. Einschaltung\neines Mitbewohners), hat er nicht dargelegt. Über seine Verpflichtung nach § 10 Abs.\n1 AsylVfG ist der Kläger durch das Bundesamt belehrt worden.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263183","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-26/2-k-2466-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263183","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263183","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-26/2-k-2466-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263183","retrieved":"2026-07-09 02:29:51.714762+00:00"}}