{"status":"available","doknr":"OLD263208","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0625.1L141.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-06-25","aktenzeichen":"1 L 141/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die ihm zum 1. April 2006 zugewiesene Beförderungsplanstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO), die für eine \nBesetzung mit dem Beigeladenen vorgesehen ist, mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antragsteller hat für seinen Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die ihm zum 1. April 2006 zugewiesene \nBeförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO \nmit dem ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist,\n\n4\n\nsowohl einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen \nAnordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 1 \nund 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung.\n\n5\n\nDer Anordnungsgrund folgt daraus, dass der Antragsgegner beabsichtigt hat, die in Rede \nstehende Beförderungsplanstelle am 19. April 2007 mit dem Beigeladenen zu besetzen. Er hat \nim vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, dass er von dieser Absicht nunmehr Abstand \nnehmen will.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In Fällen der \nKonkurrenz von Bewerbern um die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens hat der im \nAuswahlverfahren unterlegene Beamte einen Anordnungsanspruch, wenn dies zur Sicherung \nseines Bewerbungsverfahrensanspruchs geboten ist. Der Anspruch ist auf die Verpflichtung \ndes Dienstherrn gerichtet, bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung \ndes durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verbürgten und durch § 7 \nAbs. 1 des Landesbeamtengesetzes einfachgesetzlich geregelten Grundsatzes der \nBestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen. Dabei ist ein Anordnungsanspruch schon \ndann glaubhaft gemacht, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nerkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden \nkann, dass die Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein \nBewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich \nmüssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen - rechtmäßigen - Auswahlverfahren \nausgewählt zu werden, zumindest offen sein, was dann zu bejahen ist, wenn seine Auswahl \nmöglich erscheint,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, \nm. w. N., juris, sowie den den Beteiligten bekannten Beschluss der \nKammer im Verfahren gleichen Rubrums 1 L 299/06.\n\n8\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers verletzt. Zwar vermögen die Einwände des Antragstellers gegen den der \nBewerberauswahl zugrunde liegenden Leistungsvergleich zwischen ihm und dem \nBeigeladenen die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen voraussichtlich nicht ernsthaft \ninfrage zu stellen. Insbesondere dürfte es von dem Beurteilungsspielraum des Antragsgegners \ngedeckt sein, bei der Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich leistungsstarken Beamten das \nin den dienstlichen Beurteilungen enthaltene Hauptmerkmal des Leistungsverhaltens so zu \ngewichten, dass es den Ausschlag für den hier besser beurteilten Beigeladenen gibt,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2007 - 1 A 1789/06 -, \njuris.\n\n10\n\nDies muss aber im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nnicht abschließend entschieden werden, denn die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass der \nBeigeladene diejenigen Kriterien erfüllt, die nach dem Erlass des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2007 - 45.2/43.3-58.25.20 - für eine \nBeförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO erfüllt sein müssen. \nBeförderungen in die Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO sind danach nur noch in den \nFunktionen möglich, denen eine entsprechende Planstelle zugeordnet wurde. Der Funktion \ndes Beigeladenen als Sachgebietsleiter VL 3.12 - IuK-Angelegenheiten ist ausweislich der \nVorlage des Antragsgegners an den zuständigen Personalrat vom 5. März 2007 eine Planstelle \nder Besoldungsgruppe A 13 BBesO nicht zugeordnet. Demgegenüber nimmt der Antragsteller \nals Leiter des Dezernats VL 3 eine Funktion wahr, die nach der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO bewertet ist. Während er - seine Bewährung unterstellt - somit die \nErlassvoraussetzungen erfüllt, fehlt bei dem Beigeladenen die Bewährung auf einer solchen \nFunktionsstelle. In diesem Zusammenhang haben weder der Antragsgegner noch der \nBeigeladene dargetan, dass die Auswahl zugunsten des Beigeladenen von der im Erlass \nvorgesehenen Ausnahme von dem Grundsatz einer Beförderung nur in Funktionen mit \nentsprechender Planstelle erfasst wird. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass sich der \nBeigeladene in den letzten Jahren erfolgreich auf ausgeschriebene Funktionen beworben \nhätte, bei denen in der Ausschreibung die Besoldungsgruppe der Funktion eindeutig (ohne \nBandbreite) benannt war.\n\n11\n\nBei dieser Bewertung geht die Kammer davon aus, dass der zum 1. Januar 2007 in Kraft \ngetretene Erlass auch für die Bewerberauswahl zwischen Antragsteller und Beigeladenem \nAnwendung findet. Die streitgegenständliche Planstelle wurde der Kreispolizeibehörde Düren \nzwar schon zum 1. April 2006 zugewiesen. Der Erlass lässt aber keine Ausnahmen für \nPlanstellen zu, die den Polizeibehörden vor dem 1. Januar 2007 zugewiesen worden waren. \nDie lange Dauer des hier zu beurteilenden Auswahl- und Besetzungsverfahrens liegt in erster \nLinie in der Sphäre des Antragsgegners begründet, weil ihm im Verfahren gleichen Rubrums \n1 L 299/06 durch die beschließende Kammer bereits einmal die Besetzung der Stelle mit dem \nBeigeladenen untersagt worden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Pflichten des \nAntragsgegners nunmehr nach der heutigen Sach- und Rechtslage richten, die u.a. von dem \nErlass mitgestaltet wird. Gründe für die Annahme, dass der Erlass rechtswidrig sein könnte, \nsind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n12\n\nKommt aber die Beförderung des Beigeladenen nicht in Betracht, so verletzt die \nNichtberücksichtigung des Antragstellers seinen Bewerbungsverfahrensanspruch, da er \nsowohl unter Leistungsgesichtspunkten als auch unter Beachtung des Erlasses des \nInnenministeriums die Beförderungskriterien erfüllt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \nBeigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt, sich demgemäß nach § 154 Abs. 3 VwGO \nauch keinem Kostenrisiko unterworfen hat, erscheint es billig, dass er seine eigenen \naußergerichtlichen Kosten selbst trägt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-25/1-l-141-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-25/1-l-141-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263208","retrieved":"2026-07-09 02:29:53.542373+00:00"}}