{"status":"available","doknr":"OLD263320","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0620.6K1074.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"6 K 1074/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mit Ausnahme der durch die Anrufung \ndes örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Köln entstandenen Mehrkosten, die \ndie Beklagte trägt. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes jeweiligen Vollstreckungsbetrags vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nUnter dem 26. Februar 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die \nErteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer aus 24 \nWindkraftanlagen (WKA) des Typs Enercon E-66/18.70 mit einer Nennleistung von \n1.800 kW, einer Nabenhöhe von 64,84 m und einem Rotordurchmesser von 70 m \nbestehenden Windfarm in Weilerswist auf den Grundstücken Gemarkung M. , \nFlur , Flurstücke , und auf dem Gebiet der Beigeladenen auf \nden Grundstücken Gemarkung X. , Flur , Flurstücke und \nFlur , Flurstücke .\n\n3\n\nAm 17. Dezember 2001 hatte der Rat der Beigeladenen für das Gebiet der 86. \nÄnderung des Flächennutzungsplans vom 3. April 2001, durch den eine Fläche für \nWindkraftanlagen ausgewiesen worden war, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. \n26/9 (\"Windpark N. -X. \") beschlossen. Zugleich hatte der Rat der \nBeigeladenen beschlossen, für den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes \nNr. 26/9 eine Veränderungssperre zu erlassen, die nach Ablauf von zwei Jahren \ngerechnet vom Tag der Bekanntmachung außer Kraft tritt. Die Satzung über die \nVeränderungssperre wurde am 18. Januar 2002 im Amtsblatt der Beigeladenen \nöffentlich bekannt gemacht. Diese Veränderungssperre wurde nicht verlängert. \n\n4\n\nAm 19. September 2002 hatte der Ausschuss für Planung, Umwelt und \nStadtentwicklung - Planungsausschuss - der Beigeladenen die Aufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26/10 (\"N. -X. , \nWindkraftkonzentrationszone\") beschlossen. Der Beschluss wurde am 4. Oktober \n2002 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht. \n\n5\n\nAm 13. Februar 2003 beschloss der Planungsausschuss der Beigeladenen \nerneut die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26/10. Ferner wurde beschlossen, \ndie Verwaltung zu beauftragen, den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 26/10 öffentlich \nauszulegen und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Dem \nPlanungsausschuss lag der Entwurf eines Durchführungsvertrages zwischen der \nKlägerin und der Beigeladenen vor. Der Beschluss über die Offenlage wurde am 13. \nJuni 2003 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 7. April 2003 übersandte die Beklagte der Beigeladenen im \nRahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eine \nAusfertigung der \"Antragsunterlagen mit der Bitte, das Vorhaben auf Ihre \nFachbereiche hin zu prüfen, die erforderlichen Prüfvermerke anzubringen und Ihre \nStellungnahme abzugeben.\" Die Beklagte wies darauf hin, \"dass die Prüfvermerke \nzwingend erforderlich und alle Ordner mit der Stellungnahme zurückzusenden sind. \nFür die von Ihnen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen sind die wesentlichen \ntatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.\"\n\n7\n\nIn einem Schreiben des Landrats des Kreises F. an die Beklagte vom 20. \nMai 2003 heißt es, gemäß einer telefonischen Rücksprache mit der Beklagten erfolge \ndie planungsrechtliche Prüfung durch die Beigeladene bzw. die Gemeinde X1. \n. Hierbei werde auch das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 BauGB \neingeholt.\n\n8\n\nAm 17. Juni 2003 sandte die Beigeladene der Beklagten eine E-Mail mit dem \nBetreff \"Stellungnahme der Stadt A. zum BImSchG-Antrag der Firma NET \nWindwelt Windpark A. -X1. \" mit folgendem Inhalt: \"Die Stadt A. erhebt \nkeine Bedenken gegen o. a. Vorhaben. Durch entsprechende Festsetzungen im \nderzeit in Aufstellung befindlichen B-Plan und Vereinbarungen in einem mit der Firma \nabgeschlossenen städtebaulichen Vertrag ist die Umsetzung der Interessen der \nStadt A. sichergestellt.\"\n\n9\n\nAm 20. Januar 2004 beschloss der Planungsausschuss der Beigeladenen, die \nVerwaltung zu beauftragen, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 26/10 mit der \nÄnderung des Wegfalls des nördlichsten Windrads erneut für einen Zeitraum von 14 \nTagen öffentlich auszulegen. Der Beschluss über die erneute Offenlage wurde im \nFebruar 2004 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht.\n\n10\n\nAm 29. April 2004 beschloss der Rat der Beigeladenen den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 26/10 sowie die dazugehörige Begründung einschließlich des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrages, der Umweltverträglichkeitsprüfung, des \nLärmgutachtens sowie des Schattengutachtens als Satzung. Ebenfalls beschlossen \nwurde der Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages mit der \nBeigeladenen, der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vorlag. In der \nPlanbegründung (dort S. 17) ist im Zusammenhang mit der Minderung des Eingriffs \nin das Schutzgut \"Landschaft\" davon die Rede, dass wegen der geringen Entfernung \ndie Windfarm für den Ortsrand von X. eine Störung darstelle; es gebe aber \nauch Faktoren, die die Schwere der Beeinträchtigung minderten; so bestehe in \nX. \"die Möglichkeit einer Konfliktminderung durch Sichtschutzpflanzungen\". Zu \nden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen heißt es in der Planbegründung (dort S. 21), \ndie Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei durch \nMaßnahmen auf Flächen im Bereich des S. geeignet, weil hier das \nwahrnehmbare Tal- und Talrandbild aufgewertet werde, wodurch die prägende \nStruktur besser erkennbar werde und für das Landschaftsbild eine größere \nBedeutung erlange. Die Aufwertung erfolge in einem Raum, der nicht in \nunmittelbarem räumlichen Bezug zu den beeinträchtigten Flächen liege. Als weitere \nKompensationsmaßnahme sei die Anlage von Gehölzpflanzungen am Ortsrand von \nX. geplant; damit werde vor allem die Strukturvielfalt des Landschaftsbildes \nerhöht.\n\n11\n\nIn der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Stadtentwicklung - \nStadtentwicklungsausschuss - der Beigeladenen vom 6. Juli 2004 erklärte der \nAusschussvorsitzende, dass der Durchführungsvertrag ergänzt werden müsse, um \nden Investor zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen zu \nveranlassen. Die Wiederholung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan \ndurch den Rat könne erst erfolgen, wenn die Verfügbarkeit sichergestellt und der \nDurchführungsvertrag unterschrieben sei. Aus einem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2003 ergebe sich, dass \nder Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 26/10 rechtsfehlerhaft sei, weil zu \ndiesem Zeitpunkt die Verfügbarkeit über die Ausgleichsflächen seitens des Investors \nnicht sichergestellt gewesen sei. Außerdem hätte der Durchführungsvertrag zum \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits rechtswirksam, d. h. beiderseitig \nunterschrieben vorliegen müssen.\n\n12\n\nAm 20. Juli 2004 hob der Rat der Beigeladenen den Beschluss vom 29. April \n2004 auf. Ferner beauftragte er die Verwaltung, den städtebaulichen \nDurchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 26/10 und den Erschließungsvertrag \nden Vorhabenträgern unterschrieben zwecks Gegenzeichnung vorzulegen. Zur \nBegründung führte der Rat aus, nach Feststellung der Rechtsfehlerhaftigkeit des \nRatsbeschlusses vom 29. April 2004 habe umgehend Rechtsklarheit geschaffen \nwerden müssen. Ansonsten wäre ersatzweise die Beanstandung des \nRatsbeschlusses vorzunehmen.\n\n13\n\nAm 28. Juli 2004 schlossen die Klägerin und die Beigeladene einen \n\"Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 26/10 der Stadt A. , Flächen für \nWindkraftanlagen - Autobahn A 1 -\". \n\n14\n\nIn der Präambel zum Durchführungsvertrag heißt es: \"Zur Rechtswirksamkeit des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Verfügbarkeit über die in § 5 Abs. 3 d) \ndes Durchführungsvertrages genannten ökologischen Ausgleichsmaßnahmen \nVoraussetzung einschließlich der Absicherung durch eine auf mindestens 30 Jahre \nbefristete, erstrangige, beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt \nA. . Dies bedeutet, dass der Satzungsbeschluss erst mit Nachweis der \nVerfügbarkeit der Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen gefasst werden kann.\" \n\n15\n\n§ 5 Abs. 3 d) des Durchführungsvertrags hat folgenden Inhalt: \"Für die \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat der Vorhabenträger nach dem \nlandschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. \n26/10 - Flächen für Windkraftanlagen, Autobahn A 1\" ist, einen Ausgleich zu \nschaffen. Dieser Ausgleich soll am S1. in der Nähe der Eisenbahnlinie (Flur , \nFlurstücke ) und östlich von N. -X. (Flur , Flurstücke ) \nerfolgen. Eine Pflege der Ausgleichsmaßnahmen muss für mindestens 30 Jahre \ngesichert werden, selbst wenn die Anlagen nur 20 Jahre stehen.\" \n\n16\n\n§ 8 Abs. 1 des Durchführungsvertrags sieht eine Verpflichtung des \nVorhabenträgers vor \"für den Fall der Nichteinhaltung der in § 5 enthaltenen \nVerpflichtungen, zur Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen, die im Bebauungsplan \nNr. 26/10 der Stadt A. - Flächen für Windkraftanlagen, \"Autobahn A 1\" mit dem \nder Begründung beigefügten landschaftspflegerischen Fachbeitrags bilanziert bzw. \nfestgesetzt werden, gemäß § 5 Abs. 3 c) auf der Grundlage der vom Büro T. und \nE. erarbeiteten Umweltverträglichkeitsprüfung.\" Weiter heißt es in § 8 Abs. 1 \ndes Durchführungsvertrages: \"Als Summe der Gesamtkosten für Gehölzpflanzungen, \nWiesensaat und Pflege werden EUR 180.960,- festgesetzt. Für den Grunderwerb \nwerden 8,248 ha Gesamtfläche (Ausgleichsfläche) pro ha 40.000,- EUR \naufgewendet werden müssen, d. h. insgesamt für den Grunderwerb 329.920 \nEUR.\"\n\n17\n\nMit Schreiben vom 8. November 2004 teilte der Bürgermeister der Beigeladenen \nder Beklagten betreffend die \"Windkraftkonzentrationszone N. -X. , \nvorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26/10\" mit, dass für die Sitzung des \nStadtentwicklungsausschusses am 30. November 2004 eine Verwaltungsvorlage \ngefertigt werde, die eine erneute Offenlage mit verkürzter Offenlagefrist vorsehen \nwerde, da die Grundzüge der Planung durch die Modifizierung des ökologischen \nAusgleichs nicht berührt würden. Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses \nwerde dann in Abstimmung mit den Investoren kurzfristig umgesetzt. Dies bedeute, \ndass nach der erneuten Offenlage entsprechende Sitzungen des \nStadtentwicklungsausschusses und des Rates der Beigeladenen im Januar 2005 \ndurchgeführt würden, um den Satzungsbeschluss zu realisieren. \n\n18\n\nAm 30. November 2004 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der \nBeigeladenen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 und empfahl dem Rat \nden Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. \n26/12. Der räumliche Geltungsbereich des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 26/12 \nist weitgehend identisch mit dem räumlichen Geltungsbereich des Entwurfs des \nBebauungsplanes Nr. 26/9 bzw. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. \n26/10. In der entsprechenden Vorlage Nr. 221/2004 heißt es, im Rahmen der \nAufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 sei ursprünglich die \nSicherstellung der Ausgleichsflächen nicht gegeben gewesen, so dass der \nSatzungsbeschluss durch den Rat wieder habe aufgehoben werden müssen. Es sei \ndann versucht worden, einen Kompromiss zu erzielen, der \"die \nAusgleichsnotwendigkeiten aus der Perspektive der Stadt A. weitestgehend \nerreicht\". Seitens der Investoren sei aber kurz vor der Sitzung ein deutlich \nabweichendes Ausgleichsflächenkonzept vorgelegt worden, das entgegen der \nbisherigen Planung den Ausgleich nun überwiegend im Bereich N. -X. statt \nim Bereich S2. /I. E1. vorsehe. Die im Bereich der S2. \nvorgesehene verbleibende Parzelle sei für die Umwandlung in eine Auenwiese \nwegen ihrer Lage inmitten von bestehenden Ackerflächen denkbar ungeeignet. Dies \nsei seitens des Vorhabenträgers mit dem mündlichen Hinweis verbunden gewesen, \nim Zweifelsfalle sei eine Genehmigung der Windkraftanlagen auch nach § 35 BauGB \nzu erzielen. Die Veränderungssperre sei erforderlich, um in diesem Sinne die \nPlanungshoheit der Stadt A. zu wahren. In der genannten Vorlage Nr. 221/2004 \nwird ausdrücklich ein Bezug zur Vorlage Nr. 219/2004 hergestellt, die Grundlage des \nBeschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 30. November 2004 war, den \nBebauungsplan Nr. 26/12 aufzustellen.\n\n19\n\nAusweislich der Niederschrift über die Sitzung des \nStadtentwicklungsausschusses vom 30. November 2004 hat der Bürgermeister dem \nAusschuss mitgeteilt, dass für die Sitzung ursprünglich ein Beschluss zur erneuten \nOffenlage des Bebauungsplans Nr. 26/10 aufgrund einer geringfügigen Änderung der \nökologischen Ausgleichsflächen vorgesehen gewesen sei. Am 16. November 2004 \nsei von dem Vorhabenträger allerdings eine Ausgleichsflächenkonzeption vorgelegt \nworden, die grundsätzlich von der bisher festgelegten Konzeption abweiche und \nnicht mehr mit den städtebaulichen Zielen der Beigeladenen zu vereinbaren sei. Der \nAusgleich solle nach den Vorstellungen der Investoren nun nicht mehr vorwiegend in \nder S2. - wie von der Beigeladenen gewünscht - sondern in der Nähe von \nX. durchgeführt werden. Die Beigeladene sei unter diesen Bedingungen nicht \ngewillt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 weiterzuführen und stelle \nzur Wahrung ihrer Planungshoheit den neuen (nicht vorhabenbezogenen) \nBebauungsplan Nr. 26/12 auf. Gleichzeitig werde zur Sicherung eine \nVeränderungssperre erlassen. Sollte der Investor zum ursprünglich vorgesehenen \nAusgleichsflächenkonzept zurückkehren, werde der Bebauungsplan Nr. 26/10 \nweitergeführt. \n\n20\n\nIn ihrem Schreiben an die Beklagte vom 6. Dezember 2004 führte die \nBeigeladene aus: \"Die Stadt A. erteilte nicht und erteilt nicht im Rahmen des \nBundesimmissionsschutzverfahrens das gemeindliche Einvernehmen zu den \nbeantragten Maßnahmen.\" Zur Begründung bezog die Beigeladene sich darauf, dass \nder Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 30. November 2004 die \nAufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26/12 beschlossen habe. Ferner habe der \nStadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 30. November 2004 dem Rat \neinstimmig empfohlen, eine Veränderungssperre für den Bereich des \nBebauungsplanes Nr. 26/12 zu erlassen. Diese werde der Rat in seiner Sitzung am \n15. Dezember 2004 beschließen. \n\n21\n\nAm 15. Dezember 2004 beschloss der Rat der Beigeladenen eine \nVeränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 für die Dauer \nvon zwei Jahren. \n\n22\n\nUnter dem 20. Dezember 2004 bestätigte die Beigeladene der Beklagten \ngegenüber den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 und \nden Erlass der Veränderungssperre. Sie wolle ihre Planungshoheit hinsichtlich der \nAusgleichsflächenkonzeption wahren.\n\n23\n\nDer Aufstellungsbeschluss vom 30. November 2004 und die Satzung über die \nVeränderungssperre wurden am 22. Dezember 2004 im Amtsblatt der Beigeladenen \nbekannt gemacht. \n\n24\n\nIn seiner Sitzung vom 18. Mai 2005 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss \nder Beigeladenen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 erneut offen \nzu legen, weil der Vorhabenträger den ökologischen Ausgleich für die Maßnahme \nändern müsse (Wegfall des Sichtschutzes in der Gemarkung X. , Flur , \nFlurstück ). Anregungen seien nur zu den geänderten/ergänzten Teilen des \nEntwurfes zulässig. Eine erneute Auslage im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 \nNr. 2 BauGB könne nicht stattfinden, da wegen des Wegfalls des genannten \nSichtschutzes die Grundzüge der Planung tangiert würden. Im Rahmen der \nBekanntmachung der erneuten Offenlage am 15. Juni 2005 wurde darauf \nhingewiesen, dass bei der 2. Änderung die externen Ausgleichsmaßnahmen \nverändert worden seien; hierbei sei der südliche der beiden bei N. -X. \ngeplanten Gehölzstreifen (Sichtschutzpflanzung) aufgegeben worden. Im Gegenzug \nsei die Mindestgröße der geplanten Maßnahme im Regenrückhaltebecken auf \n49.293 qm ausgedehnt worden. In der Sitzung führte der Bürgermeister der \nBeigeladenen dazu aus, dass der Vorhabenträger nunmehr die Verfügbarkeit der \ngeforderten ökologischen Ausgleichsflächen in der S2. in der Gemarkung \nV. nachweisen könne. Eine erneute Offenlage des vorhabenbezogenen \nBebauungsplanes sei erforderlich, da der bisher vom Vorhabenträger geforderte \nSichtschutz in der Gemarkung X. , Flur , Flurstück , nicht realisiert werden \nkönne. Stattdessen werde der ökologische Ausgleich nunmehr komplett auf den \nGrundstücken in der Gemarkung X. , Flur , Flurstücke vorgenommen. \nEine Zurückweisung der Möglichkeit der erneuten Offenlage verursache - so der \nBürgermeister - zum jetzigen Stand des Planungsverfahrens möglicherweise \nEntschädigungsansprüche zu Lasten der Beigeladenen. Der Beschluss wurde am \n24. Juni 2005 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht.\n\n25\n\nIn der Folgezeit gingen u. a. Einwendungen von Bürgern gegen den Wegfall des \n\"Sichtschutzes\" ein.\n\n26\n\nUnter dem 22. Juni 2005 fragte die Beklagte bei der Beigeladenen an, ob sie ihr \nEinvernehmen gemäß § 36 BauGB erteile. Für den Fall der Nichterteilung werde um \ndie Mitteilung der Gründe gebeten.\n\n27\n\nMit Schreiben an die Beklagte vom 4. Juli 2005 teilte die Beigeladene der \nBeklagten mit, dass sie ihr Einvernehmen nicht erteile. Zur Begründung verwies sie \ndarauf, dass in der Zeit vom 4. Juli 2005 bis zum 12. August 2005 eine erneute \nOffenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stattfinden müsse. Dies sei in \nder Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 18. Mai 2005 beschlossen \nworden. Wesentlicher Grund für die erneute Offenlage sei die Änderung des dem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegenden ökologischen Ausgleichs. \nDie Verfügbarkeit einer im ökologischen Ausgleich liegenden Sichtschutzfläche \nzugunsten des Ortsteils N. -X. habe vom Vorhabenträger nicht \nnachgewiesen werden können. Folglich habe der der bisherigen Planung zugrunde \nliegende landschaftspflegerische Fachbeitrag vom Vorhabenträger erneut geändert \nwerden müssen, um den ökologischen Ausgleich zu realisieren.\n\n28\n\nNachdem die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Januar 2005 eine 1. \nTeilgenehmigung in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen \nin X1. -M. erteilt hatte, bat die Klägerin die Beklagte am 22. Juli 2005 um \nzeitnahe Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids auch im Hinblick auf den \nauf dem Gebiet der Beigeladenen liegenden Teil des Windparks. \n\n29\n\nUnter dem 31. August 2005 bat die Beklagte den Landrat des Kreises F. \nunter Fristsetzung bis zum 16. September 2005 um Mitteilung, ob er das \nEinvernehmen der Beigeladenen ersetze.\n\n30\n\nIn der Beschlussvorlage Nr. 378/2005 für die Sitzung des \nStadtentwicklungsausschusses der Beigeladenen vom 22. September 2005 wurde \nvorgeschlagen, die Einwendungen zurückzuweisen und dem Rat zu empfehlen, den \nBebauungsplan Nr. 26/10 als Satzung zu beschließen.\n\n31\n\nAm 22. September 2005 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der \nBeigeladenen den Beschluss, das Verfahren zur Aufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26/10 nicht fortzuführen. Nach \nsorgfältiger Abwägung der privaten und öffentlichen Belange sowie der Belange des \nVorhabenträgers komme der Rat der Beigeladenen zu der Auffassung, dass auf die \nökologische Ausgleichsfläche (Sichtschutz) im Bereich N. -X. , die \nGegenstand der Offenlage in der Zeit vom 4. Juli 2005 bis zum 12. August 2005 \ngewesen sei, nicht verzichtet werden könne. Damit werde insoweit den vorliegenden \nAnregungen entsprochen. Darüber hinaus bestünden zwischen dem Vorhabenträger \nund der Beigeladenen noch Differenzen in Bezug auf den Durchführungsvertrag. Die \nVerwaltung werde beauftragt, das Verfahren zum Angebotsbebauungsplan Nr. 26/12 \nauf der Grundlage des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses in seiner \nSitzung vom 30. November 2004 fortzuführen. Im Rahmen dieses \nBauleitplanverfahrens seien insbesondere die Höhe der baulichen Anlagen wegen \ndes weggefallenen Sichtschutzes im Bereich N. -X. und gegebenenfalls \nderen Abstand zur Wohnbebauung einer erneuten Abwägung zu unterziehen.\n\n32\n\nUnter dem 5. Oktober 2005 teilte der Landrat des Kreises F. der Beklagten \nunter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 31. August 2005 mit, zur Prüfung der \nFrage, ob das Einvernehmen der Beigeladenen im vorliegenden Fall durch den \nLandrat des Kreises F. als vorgesetzter Dienstbehörde ersetzt werde, bedürfe \nes der Einholung weiterer Informationen und Stellungnahmen bei der Beigeladenen. \n\n33\n\nMit Bescheid vom 7. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin in \nBezug auf die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen Nr. 1 bis 14 in A. \n, Gemarkung X. , Flur 6, Flurstücke 11, 20, 27, 31, 61, 71 und Flur 8, Flurstücke \n3, 5, 12, 14, 23 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beigeladene habe ihr \nEinvernehmen verweigert. Die Erteilung des Einvernehmens könne die Beklagte \nnicht ersetzen. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Landrat des Kreises F. \nhabe sich nicht geäußert. Daraus werde geschlossen, dass er nicht willens und in der \nLage sei, das Einvernehmen zu ersetzen. Die bauplanungsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Erteilung der begehrten Teilgenehmigung lägen nicht vor. \nFür den Stand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 26/10 könne die Planreife nicht \nunterstellt werden. Des Weiteren sei auf die von der Beigeladenen verhängte \nVeränderungssperre zu verweisen. Aufgrund des fehlenden Abschlusses des \nBebauungsplanverfahrens könnten auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das \nSchutzgut Landschaft nicht abschließend beurteilt werden.\n\n34\n\nDie Klägerin erhob am 24. Oktober 2005 Widerspruch. Zur Begründung trug sie \nvor, der Ablehnungsbescheid sei nicht hinreichend begründet. Eine \nErmessensabwägung sei ihm nicht zu entnehmen. Das erforderliche Einvernehmen \nder Beigeladenen habe vor Bescheiderlass vorgelegen. Die Beigeladene habe ihr \nEinvernehmen mit ihrer Erklärung gegenüber der Beklagten vom 17. Juni 2003 \nausdrücklich erteilt. Unabhängig davon sei das Beteiligungsschreiben der Beklagten \nvom 7. April 2003 Auslöser der zweimonatigen Frist zur Erteilung des \nEinvernehmens. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen nicht vor Ablauf dieser \nFrist versagt. Überdies habe die Beigeladene ihr Einvernehmen konkludent erteilt, \nindem sie am 28. Juli 2004 einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 26/10 mit der Klägerin unterzeichnet habe. Ein einmal erteiltes \noder fingiertes Einvernehmen könne die Beigeladene nicht mehr einseitig widerrufen. \nAuf die mit Schreiben vom 4. Juli 2005 erfolgte erstmalige Versagung des \nEinvernehmens komme es nicht mehr an. Ungeachtet dessen sei die Versagung des \nEinvernehmens rechtswidrig. Die Beigeladene stütze sich auf keinen zulässigen \nVersagungsgrund. Einer Ersetzung des Einvernehmens habe es daher nicht bedurft. \nEs sei auch unzutreffend, dass die Beklagte das Einvernehmen nicht habe ersetzen \ndürfen. Denn die Beklagte übe die allgemeine Kommunal- und Rechtsaufsicht über \nden Landrat des Kreises F. aus. Sie habe dessen rechtswidriges Untätigsein \ndaher im Wege der Ersatzvornahme ersetzen können. Da sie dies nicht in Betracht \ngezogen habe, sei der Ablehnungsbescheid ermessensfehlerhaft. Die von der \nBeigeladenen verhängte Veränderungssperre stehe einer Genehmigungserteilung \nnicht im Wege. Die Veränderungssperre sei nichtig und daher nicht zu \nberücksichtigen. Die Beklagte habe zudem die Möglichkeit einer Ausnahme von der \nVeränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 26/12 prüfen müssen. In Bezug auf \ndas Gebiet der Beigeladenen habe seit langem Planreife bestanden. Das ihr \ndiesbezüglich eingeräumte Ermessen habe die Beklagte nicht ausgeübt. Es habe \nauch eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB vor Erlass der \nVeränderungssperre bestanden. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 7. Oktober \n2005 sei weder der von der Beigeladenen beschlossene vorhabenbezogene \nBebauungsplan Nr. 26/10 noch der später zur Aufstellung beschlossene \nBebauungsplan Nr. 26/12 rechtskräftig und beachtlich gewesen.\n\n35\n\nAm 17. November 2005 beschloss der Rat der Beigeladenen, das Verfahren zur \nAufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 26/10 nicht fortzuführen. \nNach sorgfältiger Abwägung der privaten und öffentlichen Belange sowie der \nBelange des Vorhabenträgers komme der Rat der Beigeladenen zu der Auffassung, \ndass auf die ökologische Ausgleichsfläche (Sichtschutz) im Bereich N. -X. , \ndie Gegenstand der Offenlage in der Zeit vom 4. Juli 2005 bis zum 12. August 2005 \ngewesen sei, nicht verzichtet werden könne. Damit werde insoweit den vorliegenden \nAnregungen entsprochen. Darüber hinaus bestünden zwischen dem Vorhabenträger \nund der Beigeladenen noch Differenzen in Bezug auf den Durchführungsvertrag. Die \nVerwaltung werde beauftragt, das Verfahren zum Angebotsbebauungsplan Nr. 26/12 \nauf der Grundlage des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses in seiner \nSitzung vom 30. November 2004 fortzuführen. Im Rahmen dieses \nBauleitplanverfahrens seien insbesondere die Höhe der baulichen Anlagen wegen \ndes weggefallenen Sichtschutzes im Bereich N. -X. und gegebenenfalls \nderen Abstand zur Wohnbebauung einer erneuten Abwägung zu unterziehen.\n\n36\n\nIn seiner Sitzung vom 29. November 2005 beschloss der \nStadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen die Durchführung der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung für den Bebauungsplan Nr. 26/12. Grundlage dieses Beschlusses \nwar die Vorlage Nr. 411/2005. \n\n37\n\nIn dieser wird zum einen darauf hingewiesen, dass im weiteren \nBebauungsplanverfahren insbesondere der Windenergieerlass vom 21. Oktober \n2005 zu beachten sei. Dies werde nach ersten Abschätzungen wesentliche \nAuswirkungen auf Anzahl und Höhe der Anlagen sowie den Umweltbericht haben. In \ndiesem Zusammenhang wird erwähnt, dass nach den Regelungen des Erlasses bei \neinem Abstand von 1.500 m regelmäßig nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen \nauszugehen sei. Sodann heißt es: \"Durch den Wegfall des Sichtschutzes bei N. -\nX. muss die Beeinträchtigung für die Einwohner des Ortes auf anderem Wege \nminimiert werden. Vorstellbar wäre hier zum Beispiel eine Reduzierung der \nAnlagenhöhe. Dies ist nunmehr im weiteren Bauleitplanverfahren zu prüfen.\"\n\n38\n\nBestandteil der Vorlage Nr. 411/2005 war zum anderen auch ein von der \nBeigeladenen in Auftrag gegebener Sachstandsbericht zum Umweltbericht von \nSeptember 2005 des Planungsbüros Ginster und Steinheuer aus Meckenheim. In \ndiesem Bericht, der sich schwerpunktmäßig mit den Funktionsbeeinträchtigungen \nund der Ableitung landschaftspflegerischer Maßnahmen im Bereich zwischen den \nOrtslagen N. -X. und der Autobahn A 1 befasst, heißt es: \"Zum Ausgleich \nvon verbleibenden Beeinträchtigungen werden schwerpunktmäßig für den Ortsrand \nvon N. -X. Maßnahmen zur Kompensation entwickelt. Dabei findet die \nSiedlungsentwicklung N. -X2. besondere Berücksichtigung. Während sich \ndie alten Dorfstrukturen der Ortslagen vor allem in den leicht eingetieften Talräumen \ndes C. - und S3. erstrecken, liegen sowohl die bereits fertigt gestellten als auch \ndie noch im Bau befindlichen Teile des Neubaugebiets des östlichen Ostrands \ngeringfügig erhöht auf der Scholle. Die Weiterentwicklung von Siedlungsstrukturen ist \nsüdlich angrenzend an diese Neubaugebiete möglich. Sowohl die Ränder der \nNeubaugebiete als auch der angrenzende Landschaftsraum, dessen Bedeutung für \ndie Erholung und das Landschaftserleben durch die Wohnsiedlungsnutzung \nzunehmend steigt, sind durch die geplanten Windenergieanlagen besonders \nbetroffen. Aufgrund der großen Fernwirkung der Windenergieanlagen wird das \nLandschaftsbild am östlichen Siedlungsrand von N. -X. dauerhaft durch die \nlandschaftsfremden, technischen Anlagen geprägt und die siedlungsnahe \nErholungsnutzung erheblich beeinträchtigt. Auch die Qualität - und damit der Wert - \nzukünftig entwicklungsfähiger Wohnbauflächen ist hiervon dauerhaft betroffen.\" In \ndem beigefügten Plan ist als landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahme u.a. \ndie Anlage von vorhandene Wirtschaftswege begleitenden Gehölzstrukturen sowie \neiner Ortsrandeingrünung parallel zur am östlichen Rand von N. -X. \ngelegenen Wohnbebauung auf einer Länge von ca. 850 m vorgesehen.\n\n39\n\nMit Urteil vom 23. Januar 2006 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - 7 D 45/05.NE - den Antrag der Klägerin ab, die Satzung der \nBeigeladenen über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans \nNr. 26/12 N. -X. \"Windkraftkonzentrationszone\" vom 15. Dezember 2004 \nfür unwirksam zu erklären. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen aus, der Erlass einer Satzung über eine \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 sei \nder Beigeladenen nicht grundsätzlich verwehrt gewesen. Insbesondere gebe es ein \nVerbot, einen Angebotsbebauungsplan aufzustellen und mit einer \nVeränderungssperre zu sichern, wenn (auch) der Entwurf eines vorhabenbezogenen \nBebauungsplanes im Raume stehe, so nicht. Auch bei Vorliegen eines \nDurchführungsvertrages und eines Vorhaben- und Erschließungsplanes sei der Rat \nfrei in seiner Entscheidung darüber, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu \nerlassen oder das Verfahren zur Aufstellung eines anderen Bebauungsplanes zu \nbetreiben. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 15. Dezember 2004 habe auch \nein Sicherungsbedürfnis für den Bebauungsplan Nr. 26/12 bestanden. Dieses \nSicherungsbedürfnis sei in der Folgezeit nicht entfallen. Die Veränderungssperre \ndiene (nach wie vor) nicht der Absicherung einer Negativ- bzw. \nVerhinderungsplanung. Die Beigeladene wolle mit dem Bebauungsplan im Hinblick \nauf die Zahl der - auch in den benachbarten Gemeinden (z. B. in X1. ) - \nvorgesehenen bzw. realisierten Windenergieanlagen eine planerische Feinsteuerung \nvornehmen, um insbesondere einen Ausgleich zwischen den Belangen der \nWindenergie (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 e) BauGB) und dem Schutz der Wohnnutzung \n(vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) zu schaffen.\n\n40\n\nAusweislich des Vorentwurfs der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26/12 \nsollten sechs überbaubare Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen \nausgewiesen werden (siehe dazu auch den Teil II der Begründung \n\"Umweltbericht/Landschaftspflegerischer Fachbeitrag\"). \n\n41\n\nIm Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum \nBebauungsplan Nr. 26/12 wurden von Bürgern und Behörden (siehe etwa die \nStellungnahme des Landrats des Kreises F. als untere Landschaftsbehörde \nvom 8. März 2006, der die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen - \nwegbegleitende Gehölzstrukturen im unmittelbaren Umfeld der Windkraftanlagen - \nnicht für ausreichend hält sowie die Stellungnahme der Bezirksregierung L. aus \nnaturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht vom 3. März 2006, wonach das gewählte \nBewertungsverfahren um das Verfahren zur Landschaftsbildbewertung zu ergänzen \nsei, außerdem sei eine ausreichende Konkretisierung nicht nur der Art der \nKompensationsmaßnahme, sondern auch hinsichtlich ihrer Realisierbarkeit \nerforderlich; die als notwendig ermittelten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen \nmüssten im Bebauungsplan verbindlich festgelegt werden) Einwendungen u. a. \nhinsichtlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen erhoben.\n\n42\n\nUnter dem 13. April 2006 führte die Klägerin gegenüber der Beklagten zur \nErgänzung ihres Widerspruchsvorbringens aus, die Veränderungssperre stehe ihrem \nVorhaben in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen. Die Veränderungssperre sei \njedenfalls ihr gegenüber seit dem 22. Dezember 2005 relativ unwirksam und müsse \nunberücksichtigt bleiben. Im Allgemeinen sei von einer Maximaldauer einer \nVeränderungssperre von drei Jahren auszugehen. Die ursprüngliche \nVeränderungssperre für das hier betroffene Bebauungsplangebiet sei von der \nBeigeladenen durch Beschluss vom 24. Oktober 2001 erlassen und durch \nVeröffentlichung im Amtsblatt der Beigeladenen am 18. Januar 2002 ortsüblich \nbekannt gemacht worden. Die Veränderungssperre sei für die Dauer von zwei Jahren \naufgestellt worden, so dass diese am 18. Januar 2004 außer Kraft getreten sei. Die \nzweite Veränderungssperre sei vom Rat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 30. \nNovember 2004 beschlossen worden und nach ortsüblicher Bekanntmachung am 22. \nDezember 2004 in Kraft getreten. Unter Zugrundelegung des vorerwähnten Drei-\nJahres-Zeitraums unter Ausklammerung der Zwischenspanne, während derer keine \nwirksame Veränderungssperre bestanden habe, wäre diese am 22. Dezember 2005 \nabgelaufen. Da die Voraussetzungen für eine Verlängerung um ein viertes Jahr nicht \nvorgelegen hätten, könne die Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 dem \nBauvorhaben der Klägerin somit seit dem 22. Dezember 2005 nicht mehr entgegen \ngehalten werden. Es liege insofern eine tatsächlich verhindernde, faktische \nBausperre vor. Lediglich hinzu trete, dass zur sog. faktischen Zurückstellung bzw. \nfaktischen Veränderungssperre nicht nur die Zeiten der förmlichen Geltung der \nVeränderungssperre oder Zurückstellung auf die Drei-Jahres-Frist angerechnet \nwürden, sondern darüber hinaus auch solche Zeiträume, für welche Anträge auf \nErteilung von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zögerlich \nbehandelt oder rechtswidrig abgelehnt würden. Dabei beginne die anzurechnende \nZeit bereits in dem Zeitpunkt, in welchem die zuständige Behörde über den \nBauantrag hätte entscheiden müssen. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung für 24 Windkraftanlagen, davon 14 auf \ndem Gebiet der Beigeladenen, sei am 26. Februar 2003 gestellt worden. Daraus \nfolge, dass die insofern geltende Drei-Jahres-Frist am 26. Februar 2006 abgelaufen \nsei.\n\n43\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006, zugestellt am 11. Mai 2006, wies die \nBeklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, § 8 BImSchG sei \nim vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die 14 für das Gebiet der Beigeladenen \nbeantragten Windkraftanlagen verstießen gegen Bauplanungsrecht und seien \ndeshalb nicht genehmigungsfähig. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen mit \nSchreiben vom 4. Juli 2005 wirksam versagt. Der Landrat des Kreises F. habe \ndieses nicht ersetzt. Die Beklagte sei als Genehmigungsbehörde daran gebunden. \nDas Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 7. April 2003 stelle kein \nErsuchen i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB dar. Es fordere lediglich \nallgemein zur Stellungnahme auf. Deshalb habe es auch keine Frist für eine \ngesetzliche Fiktion auslösen können. Die E-Mail der Beigeladenen an die Beklagte \nvom 17. Juni 2003 stelle keine wirksame Einvernehmenserklärung dar. Erst das \nSchreiben der Beklagten vom 22. Juni 2005 stelle ein ordnungsgemäßes Ersuchen \ndar. Die Beigeladene habe das Einvernehmen mit Schreiben vom 4. Juli 2005 \nfristgerecht wirksam versagt. Da die Beigeladene ein Einvernehmen zu keinem \nvorherigen Zeitpunkt versagt habe, stelle das Schreiben vom 4. Juli 2005 keinen \nunzulässigen Widerruf dar. Eine Erklärung des Einvernehmens durch schlüssiges \nVerhalten komme nicht in Betracht. Ein kommunalaufsichtliches Einschreiten im \nHinblick auf das Unterlassen einer Ersetzung durch den Landrat des Kreises F. \nstehe im Ermessen der Beklagten. Diese habe davon keinen Gebrauch gemacht, \nweil es an dem erforderlichen öffentlichen Interesse fehle. Im Übrigen stehe der \nGenehmigung die wirksame Veränderungssperre entgegen. Von der \nVeränderungssperre könne keine Ausnahme zugelassen werden. Eine Planreife des \nBebauungsplans Nr. 26/12 liege nicht vor. Die durch die auf den Bebauungsplan Nr. \n26/12 bezogene Veränderungssperre in Lauf gesetzte Frist werde erst am 22. \nDezember 2006 ablaufen.\n\n44\n\nAm 23. Mai 2006 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen \ndie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/14 (\"Sicherstellung der \nAusgleichsmaßnahmen Bebauungsplan Nr. 26/12\"). In der diesbezüglichen \nBeschlussvorlage Nr. 480/2006 heißt es, der Bebauungsplan Nr. 26/14 enthalte \nAusgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan Nr. 26/12. Der Geltungsbereich liege \nzwischen der Ortschaft X. und den zukünftigen Standorten der \nWindkraftanlagen. In diesem Bereich solle die Landschaft durch \nWegerandbegrünungen aufgewertet werden mit dem Ziel, die Auswirkungen der \nWindkraftanlagen für die Bewohner von N. -X. zu reduzieren. Weitere \nexterne Ausgleichsmaßnahmen seien nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan biete \ninsbesondere die Möglichkeit, durch ein anschließendes Umlegungsverfahren die \nVerfügbarkeit der benötigten Flächen zu sichern. Der Beschluss wurde am 17. \nAugust 2006 im Amtsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht.\n\n45\n\nDie Klägerin hat am 7. Juni 2006 - entsprechend der dem Widerspruchsbescheid \nbeigefügten Rechtsmittelbelehrung - Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben. \nMit Beschluss vom 16. Juni 2006 verwies das Verwaltungsgericht Köln den \nRechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen.\n\n46\n\nMit Beschluss vom 21. Juni 2006 verlängerte der Rat der Beigeladenen unter \nBezugnahme auf die Beschlussvorlage Nr. 463/2006 die Geltungsdauer der \nVeränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 bis \neinschließlich zum 21. Dezember 2007. In der Beschlussvorlage Nr. 463/2006 heißt \nes, nach derzeitiger sich abzeichnender Entwicklung aus den eingegangenen \nStellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. \n26/12 (z. B. umfangreiche Modifizierungen der Ausgleichsflächen gegebenenfalls \ndurch einen neuen Bebauungsplan) könne aus Sicht der Verwaltung der 21. \nDezember 2006 (letzter Gültigkeitstag der Veränderungssperre vom 16. Dezember \n2004) nicht eingehalten werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehle sich \ndaher eine Verlängerung der Veränderungssperre bis einschließlich zum 21. \nDezember 2007. Die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der \nVeränderungssperre wurde am 7. Juli 2006 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt \ngemacht.\n\n47\n\nIn seiner Sitzung vom 30. August 2006 beschloss der \nStadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen, die Durchführung der frühzeitigen \nBeteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange \nim Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26/14. In der diesbezüglichen \nBeschlussvorlage Nr. 528/2006 heißt es, das Bauleitplanverfahren sei nunmehr \nfortzuführen, nachdem das Architekturbüro T1. in Zusammenarbeit mit dem \nLandschaftsplanungsbüro H. und T2. den Vorentwurf des genannten \nBauleitplanes (Stand: 10. August 2006) erstellt habe. In der Begründung des \nVorentwurfs zum Bebauungsplan Nr. 26/14 wird ausgeführt (dort S. 3), \nlandschaftspflegerischer Fachbeitrag und Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. \n26/12 seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die erforderlichen \nKompensationsmaßnahmen schwerpunktmäßig zur Strukturanreicherung in dem \ndurch die geplanten Windenergieanlagen am stärksten betroffenen Bereich am \nöstlichen Siedlungsrand von N1. und X3. durchgeführt werden sollten. \nDiese Flächen lägen jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des \nBebauungsplanes Nr. 26/12 und müssten deshalb planungsrechtlich in einem \nbesonderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Ausschließlich zu diesem Zweck \nwerde der vorliegende Bebauungsplan Nr. 26/14 erforderlich. Der Beschluss wurde \nim Amtsblatt der Beigeladenen vom 15. September 2006 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n48\n\nIm Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurden Einwendungen \nerhoben. Unter dem 19. Oktober 2006 teilte die Bezirksregierung L1. mit, die in \nihrer Stellungnahme vom 3. März 2006 geäußerten Bedenken bestünden weiterhin. \nDie rechtlichen und inhaltlichen Bedenken hinsichtlich der \nKompensationsmaßnahmen würden durch den nunmehr eigenständigen \nBebauungsplan nicht ausgeräumt. Der Landrat des Kreises F1. als untere \nLandschaftsbehörde nahm unter dem 23. Oktober 2006 dahingehend Stellung, dass \ngrundsätzliche Bedenken gegen die Ausweisungen des Bebauungsplanes Nr. 26/14 \nbestünden. Die in der Stellungnahme vom 8. März 2006 vorgetragenen Bedenken \nbestünden weiterhin.\n\n49\n\nIn seiner Sitzung vom 8. März 2007 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss \nder Beigeladenen die Offenlage des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 26/14. In \nder Beschlussvorlage Nr. 13/2007 heißt es, die Bebauungspläne Nr. 26/12 und Nr. \n26/14 seien im Zusammenhang zu sehen, wobei der letztere die Aufgabe habe, die \nUmsetzung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den ersteren \nsicherzustellen. Die Bedenken der Landschaftsbehörden bezüglich Art, Lage und \nMenge des ökologischen Ausgleichs seien weitgehend ausgeräumt, so dass \nnunmehr der Offenlagebeschluss erfolgen könne. Der Offenlagebeschluss zum \nBebauungsplan Nr. 26/12 sei bereits in der Sitzung am 23. Mai 2006 erfolgt, so dass \nnach Fassung des Offenlagebeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 26/14 beide \nPläne gemeinsam in die Offenlage gehen könnten. Der Entwurf zum Bebauungsplan \nNr. 26/12 sei - bedingt durch Änderungen im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 26/14 - \ngegenüber der Fassung beim Offenlagebeschluss geändert worden. Aufgrund der \nGeringfügigkeit sei ein erneuter Offenlagebeschluss nicht erforderlich. Bis zum Ende \ndes Jahres müsse der Satzungsbeschluss für beide Pläne erfolgen, da die \nVeränderungssperre zu diesem Zeitpunkt auslaufe.\n\n50\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor, § 14 Abs. 3 BauGB \nsei analog in Fällen anzuwenden, in denen die Gemeinde ihr Einvernehmen bereits \nerteilt habe. Dies habe zur Folge, dass Vorhaben, zu denen die Gemeinde ihr \nEinvernehmen - wie hier - erteilt habe, von der Veränderungssperre freizustellen \nseien. Das Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 7. April 2003 sei zudem \nals Ersuchen i.S.d. § 36 BauGB anzusehen, so dass die Einvernehmensfiktion \neingetreten sei. Jedenfalls sei es treuwidrig, wenn sich die Beigeladene mit Blick auf \ndie besonderen Umstände des Einzelfalles hier auf eine zusätzliche und explizit so \nzu benennende Beteiligung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB berufe. Das von der \nBeigeladenen erteilte Einvernehmen sei weder widerruflich noch unter einer \naufschiebenden, nicht eingetretenen Bedingung erteilt worden. Zudem könne als \nErklärung des ausdrücklichen Einvernehmens gewertet werden, dass die \nBeigeladene der Beklagten am 8. November 2004 mitgeteilt habe, dass am 30. \nNovember 2004 eine erneute Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes \nNr. 26/10 stattfinden werde, um den Satzungsbeschluss sodann kurzfristig \numzusetzen. Auch sei der Beklagten der Durchführungsvertrag vom 28. Juli 2004 \nvorgelegt worden. Auch damit werde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, \ndass das gemeindliche Einvernehmen erteilt werde. Ferner sei die individuelle \nmaximale Höchstdauer der Veränderungssperre am 22. Januar 2007 abgelaufen. \nWeitere Sperren seien relativ unwirksam. Eine weitere Verlängerungsmöglichkeit \nnach § 17 Abs. 2 BauGB müsse hier von vornherein außer Betracht bleiben. Eine \nrelative Unwirksamkeit der aktuell laufenden Veränderungssperre ergebe sich \naußerdem unter dem Gesichtspunkt der faktischen Zurückstellung. Danach habe die \nrelative Unwirksamkeit der Veränderungssperre spätestens am 26. September 2006 \neingesetzt. Soweit die Beklagte auf eine mangelnde Planreife verweise, sei dies \nsachlich unzutreffend, weil eine Planreife durchaus gegeben gewesen sei. Vor allem \nkomme es auf diesen Aspekt aber gar nicht an. Denn aufgrund der nach § 35 Abs. 1 \nBauGB gegebenen planungsrechtlichen Privilegierung der Windenergieanlage im \nAußenbereich und des nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegenstehenden \nFlächennutzungsplans habe der Bebauungsplan zu keinem Zeitpunkt eine irgendwie \nnotwendige Vorbedingung zur Schaffung der planungsrechtlichen \nZulässigkeitsvoraussetzungen des streitgegenständlichen Vorhabens gebildet. \nEbenso wenig nachvollziehbar sei es, wenn im Ablehnungsbescheid darauf \nhingewiesen werde, aufgrund des fehlenden Abschlusses des \nBebauungsplanverfahrens könnten die Auswirkungen des Vorhabens auf das \nSchutzgut Landschaft nicht mehr abschließend beurteilt werden. Schließlich sei die \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB in den Blick zu \nnehmen, da die Genehmigung vor dem 22. Dezember 2004 - dem Inkrafttreten der \nzweiten Veränderungssperre - hätte erteilt werden müssen. Insoweit bestehe eine \nErmessensreduzierung auf Null.\n\n51\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n52\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober \n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2006 \nzu verpflichten, ihr eine Genehmigung zur Errichtung und zum \nBetrieb der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 14 in A1. , \nGemarkung X3. , Flur , Flurstücke und Flur , \nFlurstücke , zu erteilen,\n\n53\n\nhilfsweise,\n\n54\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober \n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2006 \nzu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer \nGenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der \nWindenergieanlagen Nr. 1 bis 14 in A1. , Gemarkung \nX3. , Flur , Flurstücke , Flurstücke , \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden,\n\n55\n\nund,\n\n56\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n57\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n58\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n59\n\nSie trägt ergänzend vor, aus einem gemeindlichen Einvernehmen könne eine \nrelative Unwirksamkeit der Veränderungssperre der Klägerin gegenüber nicht \nabgeleitet werden. § 17 Abs. 3 BauGB sei nicht einschlägig, weil es sich vorliegend \nnicht um die Erneuerung einer Veränderungssperre, sondern um eine zweite, einen \nanderen Bebauungsplan betreffende Veränderungssperre handele. Eine faktische \nZurückstellung des Vorhabens lasse sich nicht konstruieren. Eine Ausnahme nach § \n14 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht. Eine Genehmigungserteilung vor dem \nInkrafttreten der Veränderungssperre am 22. Dezember 2004 wäre am nicht erteilten \nEinvernehmen der Beigeladenen gescheitert. Die im immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahren durchzuführende Behördenbeteiligung sei von dem \nErsuchen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB strikt zu trennen. Eine Ausnahme nach § \n14 Abs. 2 BauGB komme zudem nur im Einvernehmen mit der Gemeinde in \nBetracht. Dieses liege aber nicht vor. Das Vorhaben der Klägerin sei also bis zum 21. \nDezember 2007 nicht genehmigungsfähig.\n\n60\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n61\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n62\n\nSie trägt vor, die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 26/12 stehe \nder beantragten Genehmigung entgegen. Die Veränderungssperre sei nicht analog § \n14 Abs. 3 BauGB relativ unwirksam. Vor Inkrafttreten der Veränderungssperre sei ein \ngemeindliches Einvernehmen nicht erteilt worden. Ohnehin komme eine analoge \nAnwendung des § 14 Abs. 3 BauGB allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Sach- \nund Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung des Einvernehmens nicht im Vergleich \nzu derjenigen geändert habe, die zum Erlass der Veränderungssperre geführt habe. \nAufgrund der veränderten Planung des nunmehr durch Veränderungssperre \ngeschützten Bebauungsplanes Nr. 26/12 sei eine solche Änderung der Sach- und \nRechtslage eingetreten. Überdies könne von einem treuwidrigen oder \nwidersprüchlichen Vorgehen der Gemeinde bei der Ausnutzung ihres Planungsrechts \nnicht gesprochen werden. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre sei auch nicht \nnach § 17 BauGB abgelaufen. Eine Anrechnung der Veränderungssperre für den \nBebauungsplan Nr. 26/9 nach § 17 Abs. 3 BauGB komme nicht in Betracht. Auch die \nAnrechnung einer faktischen Zurückstellung gehe fehl. Es bestehe ferner kein \nAnspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 BauGB. \n\n63\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die von der Beklagten (1 Heft) und der Beigeladenen (4 Hefte) \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird \naußerdem auf die Gerichtsakte des Verfahrens - 6 K 1918/05 - und die diesbezüglich \nvon der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (10 Hefte) sowie auf die \nbeigezogene Gerichtsakte des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen - 7 D 45/05.E -.\n\n64\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: \n\n65\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n66\n\nDas Rechtsschutzinteresse ist nicht entfallen. Zwar werden Windkraftanlagen \ndes Typs Enercon E-66/18.70, die nach wie vor Gegenstand des \nGenehmigungsantrags sind, nicht mehr hergestellt.\n\n67\n\nVgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Enercon#E-66, wonach die \nProduktion von E-66 Mitte 2005 auf E-70 umgestellt wurde.\n\n68\n\nJedoch besteht zum einen die (theoretische) Möglichkeit der neuerlichen \nProduktion dieser Anlage durch die Firma F2. und zum anderen die Option, \ngebrauchte Anlagen dieses Typs auf sog. \"Repowering-Märkten\" zu erwerben.\n\n69\n\nVgl. zu dem Gesichtspunkt der \"Repowering-Märkte\" auch \nOVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, S. 12 des \namtlichen Umdrucks.\n\n70\n\nDer Hauptantrag ist unbegründet.\n\n71\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n72\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung zur \nErrichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen Nr. 1 bis 14 in A1. , \nGemarkung X3. , Flur , Flurstücke und Flur , \nFlurstücke .\n\n73\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Genehmigung ist § 6 Abs. 1 \nBImSchG. Die Bestimmung des § 8 BImSchG über die Erteilung einer Genehmigung \nfür die Errichtung und des Betriebs eines Teils einer Anlage findet vorliegend keine \nAnwendung.\n\n74\n\nDie Teilgenehmigung ist ein Instrument des gestuften \nAnlagenzulassungsverfahrens, mit dem ein Teil des \"Gesamtvorhabens \ngenehmigungsbedürftige Anlage\" gestattet werden kann.\n\n75\n\nVgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nKommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September \n2004, § 8 Rn. 1; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 8 Rn. \n1.\n\n76\n\nEine Teilgenehmigung kann in jedem Verfahren erteilt werden, in dem eine \ngenehmigungsbedürftige Anlage einer Vollgenehmigung bedarf. Die einzelnen \nTeilgenehmigungen sind Bestandteil eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens. Der \nVorhabenträger kann daher nicht wählen, ob er für einen Anlagenkomplex entweder \neine Genehmigung in Form mehrerer Teilgenehmigungen oder aber je eine \nVollgenehmigung für jeden Anlagenteil beantragt. Entweder handelt es sich auch bei \ndem fraglichen Anlagenkomplex um eine einheitliche genehmigungsbedürftige \nAnlage i.S.d. § 1 Abs. 2 und 3 der Vierten Verordnung zur Durchführung des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige \nAnlagen - 4. BImSchV -) mit der Folge, dass eine Stufung des \nAnlagenzulassungsverfahrens nur in einem die Gesamtanlage erfassenden und die \nauf diese gerichtete Vollgenehmigung aufspaltenden Teilgenehmigungsverfahren \nerfolgen kann. Oder aber es handelt sich um mehrere Anlagen i.S.d. § 1 der 4. \nBImSchV, so dass für jede dieser Anlagen nur gesonderte Genehmigungen in \nBetracht kommen, die allerdings wiederum in Teilgenehmigungen aufgespaltet \nwerden können.\n\n77\n\nVgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nKommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September \n2004, § 8 Rn. 15.\n\n78\n\nEntscheidend für die Grenzziehung zwischen Voll- und Teilgenehmigung sind \nInhalt und Reichweite des jeweiligen Anlagenbegriffs. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. \nBImSchV verweist dazu auf den Anhang der 4. BImSchV, in dem die als \ngenehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Anlagentypen aufgezählt werden.\n\n79\n\nVgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nKommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand Oktober 2006, § \n4 Rn. 15; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nKommentar, Band II, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, \nLoseblatt, Stand Oktober 2001, § 1 der 4. BImSchV Rn. 5.\n\n80\n\nDemnach kommt nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung im vorliegenden Zusammenhang allein die Erteilung \neiner Vollgenehmigung auf der Basis von § 6 Abs. 1 BImSchG für jede einzelne der \n14 Windkraftanlagen, die im Genehmigungsantrag vom 26. Februar 2003 aufgeführt \nsind, in Betracht. \n\n81\n\nDenn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des \nAnhangs der 4. BImSchV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der \nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 \ndes Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. \n1687), in Kraft getreten am 1. Juli 2005, nach dessen Vorgaben das bereits \nbegonnene Genehmigungsverfahren gemäß § 67 Abs. 4 BImSchG zu Ende zu \nführen ist, \n\n82\n\nvgl. zu dieser Bestimmung etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni \n2004 - 4 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1235; BVerwG, Urteil vom \n21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 -, NVwZ 2005, 208; OVG NRW, \nBeschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, juris,\n\n83\n\nstellen diese Windkraftanlagen keine einheitliche genehmigungsbedürftige \n(Gesamt-)Anlage dar, die im Wege eines Teilgenehmigungsverfahrens aufgespaltet \nwerden könnte. \"Genehmigungsbedürftige Anlagen\" im Sinne dieser Vorschrift sind \nvielmehr die einzelnen \"Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 \nMetern\".\n\n84\n\nDies zeigt auch der Vergleich mit der bis zum 30. Juni 2005 geltenden \nRechtslage, derzufolge als \"genehmigungsbedürftige Anlagen\" und mithin \nGegenstand der Genehmigung,\n\n85\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, \nNVwZ 2004, 1235,\n\n86\n\nnach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 des Anhangs der 4. \nBImSchV \"Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen\" (Spalte 1) bzw. \n\"Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen (Spalte 2) anzusehen waren. \nEine \"Windfarm\" ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei \nWindkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre \nEinwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren und sie somit eine \nsich aus mehreren Einzelanlagen zusammen setzende genehmigungsrechtliche \nEinheit darstellt.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, NVwZ \n2004, 1235; siehe außerdem BVerwG, Beschluss vom 8. Mai \n2007 - 4 B 11.07 -, juris,\n\n88\n\nDa das genehmigungsbedürftige \"Gesamtvorhaben Windfarm\" aufgrund dieser \nBegriffsbestimmung terminologisch und genehmigungsrechtlich in seine \nBestandteile, die einzelnen Windkraftanlagen, getrennt werden konnte, war es auch \ngrundsätzlich teilgenehmigungsfähig. \n\n89\n\nDem Umstand des unterschiedlichen Gehalts der Genehmigungsgegenstände \n\"Windfarm\" und \"Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern\" \nträgt im Übrigen die aufgrund von Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der \nRichtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. \nDezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung \nder Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (BGBl. I S. 1685) am 1. \nJuli 2005 in Kraft getretene Neuregelung des § 67 Abs. 9 Satz 2 BImSchG \nRechnung. Diese sieht vor, dass nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilte \nGenehmigungen für Windfarmen als Genehmigungen für die einzelnen \nWindkraftanlagen gelten.\n\n90\n\n§ 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach \nseinem Wortlaut und nach dem Willen des Gesetzgebers,\n\n91\n\nvgl. dazu Bundestags-Drucksache 15/5443, S. 3,\n\n92\n\ngibt er für eine Anwendung des § 8 BImSchG auf den zu entscheidenden Fall \nnichts her.\n\n93\n\nDer Klägerin steht der von ihr verfolgte Genehmigungsanspruch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht zu.\n\n94\n\nGemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn \nsichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 \nBImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) \nund andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der \nErrichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).\n\n95\n\n\"Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften\" i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - \nderen Anwendung zwischen den Beteiligten materiell-rechtlich allein im Streit steht - \nsind insbesondere die Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Die materiell-\nrechtlichen Anforderungen des Baugesetzbuches an die Errichtung der Anlage, \ninsbesondere der §§ 30 ff. BauGB, sind uneingeschränkt zu erfüllen.\n\n96\n\nVgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nKommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September \n2005, § 6 Rn. 30; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 6 Rn. \n17.\n\n97\n\nAber auch die sonstigen Vorgaben des Baugesetzbuchs sind zu beachten. So \nschließt eine Veränderungssperre nach §§ 14 ff. BauGB die Genehmigungserteilung \naus.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, \nNVwZ 1991, 62; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nKommentar, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand September \n2005, § 6 Rn. 37; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 6 Rn. \n17.\n\n99\n\nDemnach steht der Genehmigungserteilung gegenwärtig die Vorschrift des § 14 \nAbs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit der bis zum 21. Dezember 2007 verlängerten \nVeränderungssperre vom 15. Dezember 2004 zum Bebauungsplan Nr. 26/12 \nentgegen.\n\n100\n\nIst ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die \nGemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen \nPlanbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im \nSinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt \nwerden dürfen (Nr. 1); erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von \nGrundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, \nzustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. \n2).\n\n101\n\nDer Rat der Beigeladenen fasste am 15. Dezember 2004 den Beschluss, für den \nBereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12, dessen Aufstellung der \nStadtentwicklungsausschuss der Beigeladenen am 30. November 2004 beschlossen \nhatte und in dessen Geltungsbereich die Errichtung der in Rede stehenden \nWindkraftanlagen geplant ist, für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der \nBekanntmachung gerechnet eine Veränderungssperre zu erlassen, nach deren § 3 \na) u. a. Vorhaben unzulässig sind, die eine Errichtung von baulichen Anlagen zum \nInhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung \nbedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird. Die Satzung \nüber die Veränderungssperre wurde am 22. Dezember 2004 öffentlich bekannt \ngemacht. \n\n102\n\nDiese Veränderungssperre wurde wirksam erlassen. \n\n103\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag \nder Klägerin, die Satzung der Beigeladenen über eine Veränderungssperre für den \nBereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 vom 15. Dezember 2004 für unwirksam zu \nerklären, durch Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - ab. Das Urteil erwuchs \nin Rechtskraft, weil die Klägerin ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht \ngegen die Nichtzulassung der Revision am 12. April 2006 zurücknahm.\n\n104\n\nDiese Entscheidung entfaltet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO zwischen der Klägerin \nund der Beigeladenen - den Beteiligten des Normenkontrollverfahrens - \nBindungswirkung. Mit der Rechtskraft einer den Antrag ablehnenden \nNormenkontrollentscheidung steht für alle Verfahren zwischen den Beteiligten des \nNormenkontrollverfahrens, bei denen es auf die Gültigkeit der Satzung - hier also der \nVeränderungssperre vom 15. Dezember 2004 - ankommt, fest, dass die Norm \nwirksam ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn nach Erlass der \nrechtskräftigen Normenkontrollentscheidung eine entscheidungserhebliche Änderung \nder Sach- oder Rechtslage eintritt.\n\n105\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 -, NJW \n1984, 2903; BVerwG, Beschluss vom 3. November 1993 - 4 NB \n33.93 -, NVwZ-RR 1994, 236; v. Albedyll, in: Bade/Funke-\nKaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 3. Auflage 2005, § 47 Rn. 126; \nUnruh, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, VwVfG/VwGO, 2006, \n§ 47 Rn. 123 und § 121 Rn. 32.\n\n106\n\nEine solche entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die \nzu einer Unwirksamkeit der Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 führen \nwürde, ist nicht eingetreten.\n\n107\n\nDie Veränderungssperre ist nach der Beschlusslage der Beigeladenen zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht außer Kraft getreten. Der Rat der Beigeladenen \nbeschloss am 21. Juni 2006, die Geltungsdauer der Veränderungssperre für den \nBereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 bis einschließlich zum 21. Dezember 2007 \nzu verlängern. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre, die nach \nihrem § 6 am 22. Dezember 2006 in Kraft trat, wurde am 7. Juli 2006 im Amtsblatt \nder Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht.\n\n108\n\nDie Verlängerung der Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 ist auf der \nGrundlage von § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB wirksam erfolgt.\n\n109\n\nDie Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Ablauf von \nzwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten \nZurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum \nanzurechnen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr \nverlängern (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Wenn besondere Umstände es erfordern, \nkann die Gemeinde die Frist gemäß § 17 Abs. 2 BauGB bis zu einem weiteren Jahr \nnochmals verlängern.\n\n110\n\nDie Verlängerung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB erfordert die Form der \nSatzung und deren Verkündung (vgl. § 16 BauGB). Die Verlängerung, bei der es sich \nnicht um eine selbständige Veränderungssperre handelt, sondern nur um die \nVerlängerung der Geltungsdauer der ursprünglichen Veränderungssperre, mit der sie \nmateriell und prozessual eine Einheit bildet,\n\n111\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, \nNVwZ 2004, 858,\n\n112\n\nist zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Veränderungssperre selbst \nweiterhin gegeben sind. Das Gesetz selbst geht damit für den Regelfall davon aus, \ndass eine Bebauungsplanung nach drei Jahren abgeschlossen werden kann. Die \nVerlängerung der Veränderungssperre muss wirksam werden, bevor die erstmalig \nbeschlossene Veränderungssperre außer Kraft getreten ist.\n\n113\n\nVgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. \nAuflage 2005, § 17 Rn. 3; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, \nBauGB/BauNVO, 4. Auflage 2005, § 17 BauGB Rn. 19; \nGrauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, \n§ 17 Rn. 17 ff.\n\n114\n\nDie Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB steht im Ermessen der \nGemeinde. Die Gemeinde hat das ihr eingeräumte Verlängerungsermessen nach \nsachlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit auszuüben.\n\n115\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, \nNVwZ 1991, 62; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, \nStand April 1996, § 17 Rn. 25.\n\n116\n\nNach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der \nVeränderungssperre vom 15. Dezember 2004 für den Bereich des Bebauungsplans \nNr. 26/12 bis einschließlich zum 21. Dezember 2007 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 \nBauGB vor.\n\n117\n\nWie bereits dargelegt, wurde die Verlängerung - wie § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 \nBauGB es verlangt - formell ordnungsgemäß in der Form einer Satzung beschlossen \nund ortsüblich bekannt gemacht. Der Ratsbeschluss vom 21. Juni 2006 wurde auch \nmit der öffentlichen Bekanntmachung am 7. Juli 2006 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 \nHalbsatz 2, § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB wirksam, bevor die ursprünglich für den \nGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 beschlossene Veränderungssperre \naußer Kraft trat.\n\n118\n\nDie Voraussetzungen für die Veränderungssperre sind auch in materiell-\nrechtlicher Hinsicht weiterhin gegeben.\n\n119\n\nInsoweit setzt die Gültigkeit einer Veränderungssperre voraus, dass bei ihrem \nErlass die Bebauungsplanung, die sie sichern soll, hinreichend konkretisiert ist. \nVoraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist mithin, dass die Planung, \ndie die Veränderungssperre sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, \nwas Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Unzulässig ist eine \nVeränderungssperre dann, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten \nPlanung noch in keiner Weise abzusehen ist. Zweck der Veränderungssperre ist es, \neine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf daher auch nicht eingesetzt \nwerden, um lediglich allgemein oder vorsorglich die Planungszuständigkeit oder die \nPlanungshoheit der Gemeinde zu sichern. Deshalb ist insbesondere eine \nVeränderungssperre unzulässig, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung \neines bestimmten Planungskonzepts verschaffen soll bzw. nicht einmal ein \nMindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans \nsein soll. Es reicht somit nicht aus, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans \nzugunsten von Windkraftanlagen \"von Null bis Hundert\" reichen können, also alles \nnoch offen ist oder wenn nur das Ziel verfolgt wird, bestimmte Bereiche des \nStadtgebiets zugunsten bestimmter Schutzgüter wie Landschaftsschutz, \nFremdenverkehr und Anwohnerschutz von Windkraftanlagen freizuhalten und \ngegebenenfalls positive Standorte für die Errichtung von Windkraftanlagen \nfestzusetzen. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept kann allerdings \nnicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von \nVoraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in \neinem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. \nAnderenfalls würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der \nVeränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in \neiner Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger \nöffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspricht. \nDen Mindestanforderungen an die Konkretisierung ist regelmäßig genügt, wenn die \nGemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der \nbaulichen Nutzung ins Auge gefasst hat.\n\n120\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, \njuris; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, \nNVwZ 2004, 858; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 \nA 964/05 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2006 - 7 D \n68/06.NE -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D \n45/05.NE -, juris; VG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2006 - 3 K \n3389/04 -, juris.\n\n121\n\nAnhand dieser Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - die \nVoraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 \nsowohl bezogen auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch bezogen auf \nden Zeitpunkt der dortigen mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2006 bejaht: Im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe ein Sicherungsbedürfnis für den \nBebauungsplan Nr. 26/12 vorgelegen. Die Beigeladene habe nämlich bereits \nVorstellungen über die Nutzung des Plangebietes gehabt; hier habe eine Fläche für \nWindkraftanlagen entstehen sollen. Abgesehen davon lehne sich der Bebauungsplan \nNr. 26/12 jedenfalls in Teilen an die vorangegangenen Bauleitplanverfahren, \ninsbesondere das mittlerweile eingestellte Bebauungsplanverfahren Nr. 26/10 an und \nsollten die in jenem Verfahren vorgesehenen Festsetzungen - etwa zur Höhe oder \nzur Anzahl der Windenergieanlagen oder ihren Abstand zur Wohnbebauung - noch \neinmal abwägend überprüft werden. Die Veränderungssperre diene der Sicherung \nder Bebauungsplanung, die mit dem am 30. November 2004 gefassten \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 26/12 eingeleitet worden sei. Aus \ndiesem Aufstellungsbeschluss ergebe sich, welche Ziele - und damit welches \nPlanungskonzept - mit der Planung verfolgt würden. Ein wichtiger Aspekt für die \nAufstellung des Angebotsbebauungsplans sei der Wegfall der Ausgleichsfläche (Flur \n , Flurstück ) und der damit einhergehende Verlust des Sichtschutzes für die \nBewohner der östlichen Ortsrandlage von X3. bzw. des Neubaugebietes \"Am \nWachbaum\" in N1. -X3. . Als Ausgleichsmaßnahme A 2 sei in diesem \nBereich bereits in dem landschaftspflegerischen Begleitplan von T3. und E2. \nvon Januar 2003, der Bestandteil der Vorlage 8-206 gewesen sei, die dem \nPlanungsausschuss am 13. Februar 2003 vorgelegen habe, auf den Flurstücken 14 \nund 67 in der Flur 2 bzw. 7 die Anlage einer Gehölzstruktur aus bodenständigen \nBaum- und Straucharten (BD2) auf Acker (HA0) vorgesehen. Auch auf S. 34 und 48 \ndes landschaftspflegerischen Begleitplans werde auf die Möglichkeit hingewiesen, \nden Eingriff in diesem Bereich durch die Anlage eines Sichtschutzzaunes \nauszugleichen bzw. zu minimieren. Mit dem neuen Angebotsbebauungsplan sollten - \nin Reaktion darauf, dass die Klägerin den Sichtschutz im Bereich des genannten \nFlurstücks 14 nicht realisieren konnte - die sichtbaren Beeinträchtigungen \ninsbesondere für die Wohnbebauung im Osten von N1. -X3. reduziert \nwerden, wie z. B. aus dem - diesen Gedanken aufgreifenden - Sachstandsbericht \nzum Umweltbericht aus September 2005 von H. und T2. deutlich werde. \nDas im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 15. Dezember 2004 gegebene \nSicherungsbedürfnis sei auch in der Folgezeit nicht entfallen. Denn die Beigeladene \nhabe ihre neuen städtebaulichen Vorstellungen - insbesondere hinsichtlich der \nAusgleichsflächen - in der Folgezeit nicht etwa \"auf Eis\" gelegt, sondern durch die \nErteilung von Gutachteraufträgen an das genannte Büro H. und T2. sowie \nan das Planungsbüro T1. Architekten und Stadtplaner dem Verfahren zur \nAufstellung des zu sichernden Bebauungsplans Nr. 26/12 Fortgang gegeben. Sie \nbeabsichtige ausweislich der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Vermerke \nüber das weitere Vorgehen, die Planung bis voraussichtlich Juli 2006 mit dem \nSatzungsbeschluss zum Abschluss zu bringen; Anhaltspunkte, dass diese Zeitachse \nunrealistisch oder nur \"vorgeschoben\" sei, seien nicht erkennbar. \n\n122\n\nDie Veränderungssperre diene - so das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordhein-Westfalen im Urteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - weiter - (nach \nwie vor) auch nicht der Absicherung einer Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. \nNach den planerischen Vorstellungen der Beigeladenen sei die Aufstellung dieses \nPlanes städtebaulich erforderlich. Die Beigeladene wolle mit dem Bebauungsplan im \nHinblick auf die Zahl der - auch in den benachbarten Gemeinden (z. B. in X4. ) \n- vorgesehenen bzw. realisierten Windenergieanlagen eine planerische \nFeinsteuerung vornehmen, um insbesondere einen Ausgleich zwischen den \nBelangen der Windenergienutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e BauGB) und dem \nSchutz der Wohnnutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) zu schaffen. \n\n123\n\nSchließlich könne der angegriffenen Veränderungssperre nach dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2006 - 7 \nD 45/05.NE - auch nicht entgegengehalten werden, die damit gesicherte Planung \nwerde abwägungsfehlerhaft sein, weil die privaten Belange der Klägerin, \ninsbesondere ihre Investitionen sowie ihr sonstiges (wirtschaftliches) Interesse an der \nErrichtung und dem Betrieb der Windkraftanlagen, auf der Grundlage des bisherigen \nAusgleichsflächenkonzepts nicht hinreichend berücksichtigt würden. Sinn der \nVeränderungssperre sei es, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren \nweitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung solle \ngewissermaßen den status quo für einen begrenzten Zeitraum konservieren und \nVeränderungen unterbinden. Daher könne die Wirksamkeit der Veränderungssperre \nnicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan \nerst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. \nDie Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen sei, insbesondere ob die privaten \nBelange der Antragstellerin hinreichend in die Abwägung mit eingestellt worden \nseien, lasse sich abschließend erst auf der Grundlage des Satzungsbeschlusses \nbeurteilen. Denn (erst) zu diesem Zeitpunkt müssten die abwägungserheblichen \nBelange in die Planung mit eingestellt und gewichtet worden sein. Als \nSicherungsmittel ungeeignet sei eine Veränderungssperre - anders als im zugrunde \nliegenden Fall - nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche \nPlanungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lasse, wenn der \nbeabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehre oder der \nFörderung von Zielen diene, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuches nicht bestimmt seien, oder wenn rechtliche Mängel \nschlechterdings nicht behebbar seien.\n\n124\n\nDiese Sach- und Rechtslage hat sich nicht entscheidungserheblich zugunsten \nder Klägerin geändert.\n\n125\n\nNach wie vor ist das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses für den \nBebauungsplan Nr. 26/12 anzunehmen. Die Beigeladene verfolgt mit der \nverlängerten Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 unverändert die \nSicherung einer hinreichend konkretisierten Bebauungsplanung. \n\n126\n\nDass es der Beigeladenen weiterhin um die Sicherung ihres diesbezüglichen \nPlanungskonzeptes gerade mit Blick auf die vorzunehmenden ökologischen \nAusgleichsmaßnahmen geht, ergibt sich aus der Vorlage Nr. 463/2006 zur \nRatssitzung vom 21. Juni 2006, in der die Verlängerung der Veränderungssperre \nbeschlossen wurde. Darin heißt es, nach der sich derzeit abzeichnenden Entwicklung \naus den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung \nzum Bebauungsplan Nr. 26/12 (z. B. umfangreiche Modifizierungen der \nAusgleichsflächen gegebenenfalls durch einen neuen Bebauungsplan) könne aus \nSicht der Verwaltung der 21. Dezember 2006 (letzter Gültigkeitstag der \nVeränderungssperre vom 16. Dezember 2004) nicht eingehalten werden. Aus \nGründen der Rechtssicherheit empfehle sich daher eine Verlängerung der \nVeränderungssperre bis einschließlich zum 21. Dezember 2007.\n\n127\n\nEs bleibt auch zu erkennen, was der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans \nNr. 26/12 sein soll. \n\n128\n\nDer Entwurf einer Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26/12 des \nArchitekturbüros T1. Architekten + Stadtplaner vom 8. März 2007, Teil I, enthält im \nAbschnitt B. \"Festsetzungen, Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen und \nHinweise\": Gemäß Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen wird das im Plan \nfestgesetzte Sondergebiet für Windkraftnutzung für die Errichtung von \nWindenergieanlagen ausgewiesen. Nach Nr. 1.2.1 sind Windenergieanlagen nur bis \nzu 100 m Gesamthöhe, gemessen von Oberkante Gelände bis Oberkante \nRotorblattspitze zulässig. Die Nabenhöhe wird auf mindestens 60 m, höchstens 65 m \nüber Oberkante Gelände festgesetzt (Nr. 1.2.2). Von baulichen Anlagen darf je \nWindenergieanlage maximal 250 qm Grundfläche überdeckt werden (Nr. 1.2.3). Die \ntextlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6 verhalten sich zu den \"Belangen von Natur \nund Landschaft\". Nr. 1.6.1 und Nr. 1.6.2 betreffen Ausgleichsmaßnahmen \n(Brachestreifen mit Strauchgehölzgruppen entlang im Plan bezeichneter \nWegstrecken und Anpflanzung einer Baumgruppe an im Plan bezeichneten \nWegekreuzungen). In Nr. 1.6.4 ff. werden die in den Geltungsbereichen der \nBebauungspläne Nr. 26/12 und Nr. 26/14 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen der \nKompensation der Eingriffe, die bei der Errichtung der Windkraftanlagen im \nPlangebiet des Bebauungsplans Nr. 26/12 entstehen, zugeordnet und festgelegt, \ndass bei teilweiser Umsetzung der planungsrechtlich zulässigen Anzahl an \nWindkraftanlagen im Genehmigungsverfahren die Festsetzung von Prioritäten für die \nDurchführung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß Nr. 1.6.5 bis Nr. 1.6.7 zu \nberücksichtigen ist.\n\n129\n\nZudem werden in Abschnitt A. des vorerwähnten Begründungsentwurfs \"Anlass, \nZiele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Planung\" konkret dargestellt und \nerläutert. Demnach sollten mit dem Bebauungsplan Nr. 26/12 der Bau von \nWindkraftanlagen in der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone \nin zulässige Weise feingesteuert werden (S. 3 des Begründungsentwurfs). Mit der \nAufstellung des Bebauungsplanes wolle die Beigeladene in ihrer Verantwortung \ngegenüber den betroffenen Bürgern, insbesondere den Anwohnern vor Ort in den \nOrtsteilen N1. und X3. , einen Handlungs- und Gestaltungsspielraum bei \nder Genehmigung von Windenergieanlagen gewinnen (S. 4 des \nBegründungsentwurfs). Im Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 26/12 sei \ninsbesondere zu überprüfen, inwieweit sich aus den örtlichen Gegebenheiten über \ndie pauschale Darstellung im Flächennutzungsplan hinaus Einschränkungen für die \nWindenergienutzung der Lage und der Höhenentwicklung der Anlagen nach ergäben \nund in welcher Form geeignete Ausgleichsmaßnahmen für den entstehenden Eingriff \nin das Landschaftsbild zu erfolgen hätten. Hierbei sei das Potential an eindeutig \nbegrenzten Nutzflächen für die Windenergieanlagen abzuklären und auszuweisen \nund es seien eventuelle sonstige nutzungsrelevante Festsetzungen für künftige \nWindenergieanlagen zu überprüfen und zu treffen. Im Rahmen des Verfahrens zum \nBebauungsplan Nr. 26/12 seien auch noch zusätzliche Untersuchungen durchgeführt \nworden. Zu nennen seien der Umweltbericht/Landschaftspflegerischer Fachbeitrag \ndes Planungsbüros H. und T2. vom 23. März 2007 (Teil II der Begründung \ndes Bebauungsplanes), städtebauliche Untersuchungen im großräumlichen und im \nengeren Umfeld des Bebauungsplangebiets von T1. Architekten + Stadtplaner \nsowie eine schalltechnische Untersuchung von ADU cologne vom 10. April 2006. \n\n130\n\nIn Teil I des Begründungsentwurfs wird auch zu den im Rahmen der Planung der \nBeigeladenen offenbar besonders bedeutsamen landschaftspflegerischen \nAusgleichsmaßnahmen Stellung genommen, wobei insoweit allerdings wegen der \nEinzelheiten insbesondere auf den Inhalt des Umweltberichtes als Teil II des \nBegründungsentwurfs verwiesen wird (S. 31). Um auch die außerhalb des \nBebauungsplanes Nr. 26/12 liegenden Ausgleichsmaßnahen öffentlich \nplanungsrechtlich zu sichern, werde es erforderlich, die externen \nAusgleichsmaßnahmen in einem gesonderten Bebauungsplan Nr. 26/14 \nfestzusetzen. Die Ausgleichsmaßnahmen würden nach Priorität gegliedert. Die \nPrioritätenfestsetzung für die Umsetzung der Maßnahmen verfolge das Ziel, dass \ninsbesondere Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden sollten, die für den \nempfindlichen Bereich östlich der Ortslagen N1. und X3. von besonderer \nBedeutung seien. Vorrangig sei, wenn die planungsrechtlich zulässige Anzahl an \nWindkraftanlagen nur teilweise umgesetzt werde, die Anlage einer Obstbaumreihe \nam besonders empfindlichen Ortsrand von N1. und X3. im Plangebiet des \nBebauungsplanes Nr. 26/14. Nachfolgend seien Maßnahmen umzusetzen, die im \nGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 26/12 festgesetzt seien. Verbleibe \nweiterer Ausgleichsbedarf, seien die übrigen im Bebauungsplan festgesetzten \nAusgleichsmaßnahmen umzusetzen. Ausgleichsmaßnahmen sollten vor allem in \ndem auf A2. Stadtgebiet hauptsächlich betroffenen Raum zwischen dem \nöstlichen Ortsrand N1. -X5. und der Landesstraße durchgeführt werden, in \ndem die Beeinträchtigungen durch die geplanten Anlagen unmittelbar zu erfahren \nsein würden (S. 32). Dabei könnten die geplanten Maßnahmen im ortsnahen Bereich \nauch eine Funktion zur Eingrünung des Ortsrandes und zur Sichtverschattung der \nAnlagen übernehmen. Die Durchführung von Maßnahmen biete sich über diesen \nRaum hinaus entlang der Wirtschaftswege an, die eine besondere Bedeutung für die \nErholungsnutzung hätten. Ergänzend seien auch begleitende Maßnahmen entlang \nvon Wegeabschnitten vorgesehen, deren Bedeutung für die Erholungsnutzung \nzukünftig verbessert werden solle. Entlang dieser Wege, die als Spazier-, Wander- \nund Radwege von besonderer Bedeutung für die landschaftsorientierte Erholung \nseien, sollten begleitende Gehölzstrukturen angelegt werden. Damit auch weiterhin \nAusblicke über die Boerdelandschaft in angrenzende Landschaftsräume möglich \nseien, könne es nicht Ziel der Maßnahme sein, geschlossene, dichte Pflanzungen \nanzulegen, welche die geplanten Windenergieanlagen vollständig verdeckten. Es sei \nvielmehr vorgesehen, abschnittsweise Baumreihen, Hecken und Gebüsche zu \npflanzen und artenreiche Gras- und Krautflure zu entwickeln, die als gliedernde und \nbelebende Strukturen die Landschaftsteile, durch die die Wege verliefen, \nabwechslungsreicher und interessanter machten (S. 31 f.). Weite Blicke über die \nLandschaft seien weiterhin teilweise möglich, wobei die Gehölzstrukturen im \nNahbereich jedoch von den weiter entfernten Windenergieanlagen ablenkten (S. 32). \nDie Umsetzung der landschaftspflegerischen Maßnahmen sei für den funktionalen \nAusgleich der durch die Errichtung der Windenergieanlagen im Bereich des \nBebauungsplanes Nr. 26/12 verursachten Eingriffe in die Landschaft erforderlich (S. \n33). Bei Errichtung aller sechs im Bebauungsplan Nr. 26/12 festgesetzten \nWindkraftanlagen seien für eine vollständige Kompensation alle \nAusgleichsmaßnamen, die in den Bebauungsplänen Nr. 26/12 und Nr. 26/14 \nfestgesetzt seien, umzusetzen. Die im Bebauungsplan Nr. 26/14 festgesetzten \nMaßnahmen summierten sich zu einer Gesamtfläche von ca. 3,1 ha auf. Zusammen \nmit den ca. 2,4 ha großen Ausgleichsflächen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. \n26/12 hätten die erforderlichen Ausgleichsflächen eine Größe von ca. 5,5 ha. Der \nBebauungsplan Nr. 26/14 stelle planungsrechtlich sicher, dass auch die notwendigen \nAusgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. \n26/12 umgesetzt werden könnten.\n\n131\n\nAngesichts dieses Planungskonzepts der Beigeladenen und des Umstandes, \ndass sie zu dessen Realisierung einen nicht unerheblichen Planungsaufwand \nentfaltet und die vorstehend genannten Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, \nlässt sich aus derzeitiger Sicht weder davon sprechen, dass das Sicherungsbedürfnis \nentfallen sei, weil die Beigeladene die Planung nicht ernsthaft verfolgen würde, noch \ndass es sich dabei um eine nicht mehr von einer städtebaulichen Konzeption \ngetragene bloße Negativ- oder Verhinderungsplanung handelte.\n\n132\n\nZwar kann das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis - \nwie schon angesprochen - auch entfallen, wenn die mit ihr gesicherte \nBebauungsplanung offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen \nwird. Dies muss indessen nicht schon dann der Fall sein, wenn - wie hier - nach der \nanvisierten Planung die Höhe der Windenergieanlagen auf 100 m begrenzt werden \nsoll. Auch wenn die Frage abwägungsrelevant ist, ob in einem Bebauungsplangebiet \nWindenergieanlagen überhaupt wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden können, hat \nder Rat hier die maßgebende, den Bebauungsplan, dessen Sicherung die \nVeränderungssperre dient, tragende Abwägung jedoch gerade noch nicht \nvorgenommen. Vielmehr ist das Abwägungsergebnis noch offen.\n\n133\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2006 - 7 \nD 68/06.NE -, juris.\n\n134\n\nDie Beigeladene hat das ihr durch § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte \nVerlängerungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat dieses an sachlichen \nGesichtspunkten orientiert und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. \n\n135\n\nDies ergibt sich aus dem bereits zitierten Inhalt der Vorlage Nr. 463/2006 zur \nRatssitzung vom 21. Juni 2006. In der Tat wurden im Rahmen der Beteiligung der \nÖffentlichkeit und der Behörden zum Bebauungsplan Nr. 26/12 Einwendungen u. a. \nhinsichtlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen erhoben (siehe \netwa die Stellungnahme des Landrats des Kreises F1. als untere \nLandschaftsbehörde vom 8. März 2006, der die vorgesehenen \nKompensationsmaßnahmen - wegbegleitende Gehölzstrukturen im unmittelbaren \nUmfeld der Windkraftanlagen - nicht für ausreichend hält sowie die Stellungnahme \nder Bezirksregierung L1. aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht vom 3. \nMärz 2006, wonach das gewählte Bewertungsverfahren um das Verfahren zur \nLandschaftsbildbewertung zu ergänzen sei, außerdem sei eine ausreichende \nKonkretisierung nicht nur der Art der Kompensationsmaßnahme, sondern auch \nhinsichtlich ihrer Realisierbarkeit erforderlich; die als notwendig ermittelten \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssten im Bebauungsplan verbindlich \nfestgelegt werden). Art und Umfang dieser Einwendungen lassen aus der Sicht des \nZeitpunktes der Verlängerungsentscheidung die Annahme der Beigeladenen als \ngerechtfertigt erscheinen, dass das Bebauungsplanverfahren nicht bis zum 22. \nDezember 2006 würde abgeschlossen werden können, weswegen eine \nVerlängerung der Veränderungssperre zur weiteren Sicherung der Planung von der \nBeigeladenen als erforderlich angesehen werden durfte. \n\n136\n\nDies belegt auch der weitere Verfahrensgang. Offenbar sind die genannten von \nder Bezirksregierung L1. und dem Landrat des Kreises F1. geäußerten \nBedenken erst in einem Abstimmungstermin mit der Beigeladenen am 11. Januar \n2007 ausgeräumt worden, in dem u. a. ergänzende landschaftspflegerische \nMaßnahmen abgestimmt wurden, die in die Bebauungspläne Nr. 26/12 und Nr. 26/14 \naufgenommen wurden.\n\n137\n\nBei der erlassenen Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 26/12 handelt \nes sich nicht um eine mit den Vorgaben des § 17 Abs. 3 BauGB nicht (mehr) \nvereinbare erneute Veränderungssperre.\n\n138\n\nNach dieser Vorschrift kann die Gemeinde eine außer Kraft getretene \nVeränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die \nVoraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. \n\n139\n\nDiese Regelung greift ihrem Wortlaut nach dann, wenn bereits eine \nVeränderungssperre zur Sicherung der Planung ergangen war und die Gemeinde \ndiese wegen ihres Außerkrafttretens nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB \nverlängern kann, sondern stattdessen die Veränderungssperre erneut beschließt. \nDabei begegnet es keinen Bedenken, wenn die erneute Veränderungssperre bereits \nzu einer Zeit beschlossen wird, in der die vorangegangene Sperre noch in Kraft \nist.\n\n140\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 \n-, juris.\n\n141\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. \n\n142\n\nVon einer \"erneuten\" Veränderungssperre lässt sich nur im Verhältnis zu einer \n\"früheren\" sprechen.\n\n143\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A \n964/05 -, juris.\n\n144\n\nEine Anwendung von § 17 Abs. 3 BauGB scheidet hier schon deshalb aus, weil \nes keine \"frühere\" Veränderungssperre gibt, die durch die Veränderungssperre vom \n15. Dezember 2004 \"erneuert\" worden wäre. Zwischen der im Januar 2002 vom Rat \nder Beigeladenen für die Dauer von zwei Jahren beschlossenen Veränderungssperre \nzum Bebauungsplan vom Nr. 26/9 und der am 15. Dezember 2004 beschlossenen \nVeränderungssperre zum Bebauungsplan vom Nr. 26/12 fehlt es an einem \nhinreichenden zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang.\n\n145\n\nVgl. insoweit auch BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - \n4 BN 11.07 -, juris.\n\n146\n\nWie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem \nUrteil vom 23. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - ausgeführt hat, bestand für eine \nVerlängerung der Veränderungssperre hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens Nr. \n26/9 im Januar 2004 keine Veranlassung, da zu diesem Zeitpunkt das \nBebauungsplanverfahren Nr. 26/10, an dem die Klägerin als Vorhabenträgerin \nbeteiligt war, lief. Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 und \ndessen Sicherung durch eine Veränderungssperre im Dezember 2004 traf die \nBeigeladene erst, als die Klägerin im November 2004 eine \nAusgleichsflächenkonzeption vorlegte, die von der bisher festgelegten Konzeption \nabwich und nach ihrem Dafürhalten nicht mehr mit den städtebaulichen Zielen der \nBeigeladenen zu vereinbaren war. Die Beigeladene war unter diesen Bedingungen \nnicht gewillt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 weiterzuführen und \nstellte nunmehr zur Wahrung ihrer Planungshoheit den neuen (nicht \nvorhabenbezogenen) Bebauungsplan Nr. 26/12 auf.\n\n147\n\nDie verlängerte Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004 kann der Klägerin \ndes Weiteren auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entgegen \ngehalten werden.\n\n148\n\nEine Anwendung der Grundsätze über die Anrechnung des Zeitraumes einer \nsog. faktischen Zurückstellung auf die Laufzeit der Veränderungssperre vom 15. \nDezember 2004 führt nicht zu der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin \ngegenüber aus der Sicht des Zeitpunktes der letzten mündlichen Verhandlung \nindividuell keine Wirkung mehr entfaltet.\n\n149\n\nWerden Anträge auf Erteilung von Baugenehmigungen - bezogen auf den \nvorliegenden Fall ist entsprechend von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen \nzu sprechen - nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder \nrechtswidrig abgelehnt - sog. \"faktische Zurückstellung\" -, so ist dieser Zeitraum auf \neine nachträglich angeordnete Veränderungssperre in entsprechender Anwendung \nvon § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnen. Zur Vermeidung einer \nUmgehungsgefahr kommen als Zeiten \"faktischer Zurückstellungen\", die auf die \nzulässige Dauer von Veränderungssperren anzurechnen sind, allerdings nur solche \nfaktischen Bauverhinderungen oder Verzögerungen in Betracht, die ebenso wie die \nspätere Veränderungssperre oder förmliche Zurückstellung von Baugesuchen der \nSicherung der Planung dienen. In den Fällen der \"faktischen Zurückstellung\" beginnt \ndie anrechenbare Zeit in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde über den \nBauantrag, vor dessen Eingang die anrechenbare Zeit nicht beginnen kann, hätte \nentscheiden müssen. Der insoweit in Rechnung zu stellende Zeitraum hängt im \nEinzelfall davon ab, ob die Bearbeitung sich als besonders schwierig erweist. In den \nFällen der einer Veränderungssperre vorangegangenen förmlichen Zurückstellung \nnach § 15 BauGB ebenso wie bei einer faktischen Zurückstellung ist die hierdurch \nvergangene Zeit nur zu Gunsten desjenigen anzurechnen, der von der \nZurückstellung betroffen ist. Die Dauer der Veränderungssperre insgesamt, also \nhinsichtlich jener, die von einer Zurückstellung nicht betroffen waren, bleibt hiervon \nunberührt.\n\n150\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 -, \njuris; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 - 4 B 50.06 -, \njuris; BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, \nNVwZ 1991, 62; BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C \n39.74 -, NJW 1977, 400; BVerwG, Urteil vom 11. November \n1970 - IV C 79.68 -, NJW 1971, 445; OVG NRW, Urteil vom 11. \nDezember 2006 - 7 A 964/05 -, juris; Krautzberger, in: \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 17 Rn. 2; \nRieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 17 Rn. 3 f.; \nGrauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, \n§ 17 Rn. 8 ff.\n\n151\n\nGemessen an diesen Maßstäben kann die verlängerte Veränderungssperre vom \n15. Dezember 2004 der Klägerin auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung entgegen gehalten werden, weil die Beklagte den Genehmigungsantrag \nder Klägerin vom 26. Februar 2003 hinsichtlich der WKA Nr. 1 bis 14 jedenfalls bis \nzum 20. Juni 2004 - also dem drei Jahre (der prinzipiellen Höchstdauer einer \nVeränderungssperre) vor der mündlichen Verhandlung liegenden Zeitpunkt - weder \nfaktisch zurückgestellt noch verzögerlich behandelt hat, indem sie ihn nicht bis dahin \nbeschied.\n\n152\n\nDie Annahme einer faktischen Zurückstellung scheidet vorliegend bereits \ndeshalb aus, weil die Beklagte den Genehmigungsantrag nicht im oben \nbeschriebenen Sinne faktisch zurückgestellt hat. Denn wie die Vertreterin der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2007 erklärte, unterblieb die \nBescheidung des Genehmigungsantrags durch die Beklagte nicht in der Absicht, die \nPlanung der Beigeladenen zu sichern, sondern wegen des fehlenden \nEinvernehmens der Beigeladenen gemäß § 36 BauGB.\n\n153\n\nUngeachtet dessen hat die Beklagte den Genehmigungsantrag aber bis zum 20. \nJuni 2004 auch jedenfalls nicht verzögerlich behandelt.\n\n154\n\nZwar ist über den Genehmigungsantrag nach § 10 Abs. 6 a) Satz 1 BImSchG, \nder § 75 VwGO für das immissionschutzrechtliche Genehmigungsverfahren \nmodifiziert,\n\n155\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 7 \nOB 97/04 -, juris,\n\n156\n\nnach Eingang des Antrags und der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG \neinzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in \nvereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die \nzuständige Behörde kann die Frist gemäß § 10 Abs. 6 a) Satz 2 BImSchG um jeweils \ndrei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus \nGründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.\n\n157\n\nAufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalles, nach denen sich die \nBearbeitung des Genehmigungsantrags bereits in Anbetracht der \nbauplanungsrechtlichen Situation und deren Entwicklung als besonders schwierig \nerweist, folgt aus dem Ablauf dieser Fristen spätestens am 26. Dezember 2003, ohne \ndass die Beklagte über den Antrag entschieden hätte, jedoch nicht, dass schon ab \ndiesem Zeitpunkt von einer auf die Dauer der Veränderungssperre individuell \nzugunsten der Klägerin anrechenbaren faktischen Zurückstellung auszugehen wäre. \n\n158\n\nDer Verlauf des Genehmigungsverfahrens ist gerade auch mit Blick auf die \nGenehmigung der Errichtung und des Betriebs der WKA Nr. 1 bis 14 in besonderer \nWeise dadurch gekennzeichnet, dass es - für die Beklagte ersichtlich - zumindest bis \nzur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Beigeladenen am 30. November \n2004, in der die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26/12 beschlossen und der \nErlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 26/12 \nempfohlen wurde, danach aussah, dass bauplanungsrechtliche Grundlage des \nVorhabens der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 26/10 und ein \ndiesbezüglicher Durchführungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen \nsein würden und nach dem übereinstimmenden Willen dieser Beteiligten auch sein \nsollten. Aus diesem Grund bestand für die Beklagte jedenfalls bis \nNovember/Dezember 2004 kein Anlass, den Genehmigungsantrag ungeachtet des \nStandes dieses im Einvernehmen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen \nbetriebenen Bebauungsplanverfahrens und unabhängig von diesem vorzeitig zu \nbescheiden.\n\n159\n\nFür diese Einschätzung sind folgende Abläufe des Genehmigungsverfahrens \nmaßgeblich: \n\n160\n\nDie Beigeladene teilte der Beklagten in ihrer E-Mail vom 17. Juni 2003 mit, dass \nsie keine Bedenken gegen das Vorhaben erhebe. Durch entsprechende \nFestsetzungen im derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan und \nVereinbarungen in einem mit der Vorhabenträgerin abgeschlossenen \nstädtebaulichen Vertrag sei die Umsetzung der Interessen der Beigeladenen \nsichergestellt. Im Erörterungstermin vom 1. Juli 2003 nahm die Beklagte mit Blick auf \ndie Auswirkungen des Vorhabens auf die Landschaft Bezug auf das \nvorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren der Beigeladenen, in dem die \nVorgaben zum Landschaftsschutz und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen \nabschließend festgelegt würden. Noch über ein Jahr später, am 3. August 2004, \nübersandte ein Vertreter der Klägerin der Beklagten den am 28. Juli 2004 \nunterzeichneten Durchführungsvertrag mit der Beigeladenen und führte dazu aus, \ndass er davon ausgehe, der Beklagten \"die abschließende Genehmigungsfähigkeit \n(des) Bauantrages\" in einem für den Folgetag anberaumten Besprechungstermin \ndarlegen zu können. Am 8. November 2004 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, \ndass für die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 30. November 2004 eine \nVerwaltungsvorlage gefertigt werde, die eine erneute Offenlage des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26/10 mit verkürzter Offenlagefrist \nvorsehen werde, da die Grundzüge der Planung durch die Modifizierung des \nökologischen Ausgleichs nicht berührt würden. Der Beschluss des \nStadtentwicklungsausschusses werde dann in Abstimmung mit den Investoren \nkurzfristig umgesetzt. Dies bedeute, dass nach der erneuten Offenlage \nentsprechende Sitzungen des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates der \nBeigeladenen im Januar 2005 durchgeführt würden, um den Satzungsbeschluss zu \nrealisieren. Erst am 6. Dezember 2004 informierte die Beigeladene die Beklagte \nunter Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens darüber, dass der \nStadtentwicklungsausschuss am 30. November 2004 die Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 26/12 beschlossen habe. \n\n161\n\nDurchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass das Bebauungsplanverfahren Nr. \n26/10 nicht erfolgreich zu Ende geführt werden würde und für die \nbauplanungsrechtliche Beurteilung der Genehmigungserteilung eine andere \nRechtsgrundlage herangezogen werden müsste, die die Beklagte zu einer \nnunmehrigen Bescheidung des Genehmigungsantrags unabhängig vom Stand des \nBebauungsplanverfahrens Nr. 26/10 veranlassen müsste, bestanden für die Beklagte \nin Anbetracht dessen jedenfalls bis November/Dezember 2004 nicht.\n\n162\n\nAuch das - aus den vorstehenden Ausführungen schon teilweise hervorgehende \n- Verhalten der zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Klägerin im \nGenehmigungsverfahren musste der Beklagten keine zwingende Veranlassung zu \neiner frühzeitigeren (vollumfänglichen) Bescheidung des Genehmigungsantrags vom \n26. Februar 2003 auch im Hinblick auf die WKA Nr. 1 bis 14 geben. Am 16. Februar \n2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Erlass einer Teilgenehmigung \nhinsichtlich des auf dem Gebiet der Gemeinde X4. liegenden Teils des \nWindparks für die WKA Nr. 15 bis 24 und verwies zur weiteren Begründung dieses \nAntrags unter dem 5. Januar 2005 darauf, dass die Gemeinde X4. nunmehr \nihr Einvernehmen erteilt (siehe dazu das Schreiben der Gemeinde X4. an die \nBeklagte vom 14. Dezember 2004) und der vorhabenbezogene Bebauungsplan der \nGemeinde X4. Nr. 106 A Planreife i.S.d. § 33 BauGB erlangt habe. Was die \nAnlagen auf dem Gebiet der Beigeladenen anbelange, stehe - so die Klägerin - zu \nerwarten, dass bei einer Beschlussfassung der Beigeladenen über den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 26/10 oder den einfachen Bebauungsplan \nNr. 26/12 auch für den dortigen Teil der Gesamtanlage sämtliche \nGenehmigungsvoraussetzungen geschaffen würden. Die beantragte \nTeilgenehmigung wurde dann auch von der Beklagten mit Bescheid vom 14. Januar \n2005 zeitnah erteilt. Da die Klägerin die Bescheidung des Genehmigungsantrags \nsomit augenscheinlich nach wie vor vorrangig an die Schaffung der \nbauplanungsrechtlichen Grundlage \"vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 26/10\" \noder aber alternativ \"Bebauungsplan Nr. 26/12\" gekoppelt wissen wollte, war für die \nBeklagte auch aus diesem Blickwinkel kein erkennbarer Anlass vorhanden, für den \nauf dem Gebiet der Beigeladenen belegenen Teil des Windparks mit Rücksicht auf \ndie WKA Nr. 1 bis 14 anders zu verfahren und über den noch offenen Teil des \nGenehmigungsantrags zu entscheiden. Auch wenn die Klägerin die Bescheidung des \nAntrags mehrfach einforderte, bat sie die Beklagte letztlich abschließend erst am 22. \nJuli 2005 im Nachgang zu einer Besprechung mit der Beklagten am 13. Juli 2005, \nden noch offenen Teil des Genehmigungsantrags zu bescheiden. Die Möglichkeit \neiner Untätigkeitsklage gegen die Beklagte nach § 75 VwGO zog sie zwar in \nErwägung (siehe etwa das Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 4. August 2004), \nnahm sie aber nicht in Anspruch.\n\n163\n\nNach alledem hat die Beklagte den Genehmigungsantrag jedenfalls nicht bis zum \n20. Juni 2004 zögerlich behandelt, so dass die Veränderungssperre der Klägerin \nauch zum jetzigen Zeitpunkt noch individuell entgegen gehalten werden kann.\n\n164\n\nDie Dauer der bis zum 18. Januar 2004 gültigen Veränderungssperre zum \nBebauungsplan Nr. 26/9, die um ca. elf Monate in das Genehmigungsverfahren \nhineinragt, ist in die Betrachtung nicht einzubeziehen, weil es für eine solche \nEinbeziehung an einem rechtlichen Anknüpfungspunkt fehlt. Außerdem fehlt es - wie \nbereits dargelegt - an einem hinreichenden zeitlichen und inhaltlichen \nZusammenhang zwischen der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 26/9 \nund der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 26/12.\n\n165\n\nNach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner Entscheidung, ab \nwelchem Zeitpunkt nach dem 20. Juni 2007 die verlängerte Veränderungssperre der \nKlägerin individuell nicht mehr entgegen gehalten werden kann. \n\n166\n\nVgl. insoweit aber OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 \n- 7 A 964/05 -, juris.\n\n167\n\nDas den Gegenstand des klägerischen Begehrens bildende Vorhaben ist ferner \nnicht in erweiternder Auslegung von bzw. (doppelter) Analogie zu § 14 Abs. 3 BauGB \nvon der verlängerten Veränderungssperre vom 15. Dezember 2004, die am 22. \nDezember 2004 in Kraft getreten ist, freizustellen, weil die Beigeladene vor dem \nInkrafttreten der Veränderungssperre ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt \nhätte.\n\n168\n\nVorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich \ngenehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des \nBauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem \nInkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie \nUnterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden \ngemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.\n\n169\n\nFür Vorhaben, die vor Erlass der Veränderungssperre hätten genehmigt werden \nmüssen, greift diese \"Bestandsschutzklausel\", die Vertrauensschutz vor \nnachträglichen Veränderungssperren gewährt, als Grenze der Sperrwirkung \nnicht.\n\n170\n\nVgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. \nAuflage 2005, § 14 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. \nAuflage 2006, § 14 Rn. 24; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, \nLoseblatt, Stand April 1996, § 14 Rn. 105.\n\n171\n\nVoraussetzung für den Schutz ist die materielle Rechtmäßigkeit des Vorhabens, \ndie ordnungsgemäße Beteiligung der Gemeinde und - als Grundlage für die Bildung \nschutzwürdigen Vertrauens - das Schweigen der Gemeinde innerhalb der \nlandesrechtlichen Wartefrist bzw. ihre positive Zustimmung zu dem \nBauvorhaben.\n\n172\n\nVgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. \nAuflage 2005, § 14 Rn. 21.\n\n173\n\nDie Voraussetzungen des - auf das vorliegende immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsverfahren ohnehin entsprechend anzuwendenden - § 14 Abs. 3 \nBauGB liegen nicht vor. \n\n174\n\nWeder ist die Errichtung und der Betrieb der WKA Nr. 1 bis 14 vor dem \nInkrafttreten der Veränderungssperre am 22. Dezember 2004 baurechtlich - hier: \nimmissionsschutzrechtlich - genehmigt worden, noch hat die Beigeladene im Sinne \ndieser Bestimmung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis von dem \nVorhaben erlangt und hätte mit der Ausführung des Vorhabens vor dem Inkrafttreten \nder Veränderungssperre begonnen werden dürfen. \n\n175\n\nDie letztgenannte Alternative, der eine Auffangfunktion zukommt, ist nach ihrem \nSinn und Zweck nicht einschlägig: Sie soll jene Vorhaben erfassen, die zwar \nbauplanungsrechtlich relevant, aber nicht mehr (baurechtlich) \ngenehmigungsbedürftig sind. Sie zielt damit auf die Genehmigungsfreistellungs- und \ndie Anzeigeverfahren der neueren Landesbauordnungen.\n\n176\n\nVgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. \nAuflage 2005, § 14 BauGB Rn. 41; Rieger, in: Schrödter, BauGB, \n7. Auflage 2006, § 14 Rn. 26.\n\n177\n\nDas in Rede stehende Vorhaben der Klägerin ist auch nicht in erweiternder \nAuslegung bzw. (doppelt) analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB wegen eines \nvon der Beigeladenen vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre am 22. \nDezember 2004 erteilten Einvernehmens von den Wirkungen der \nVeränderungssperre freizustellen.\n\n178\n\nEine erweiternde Auslegung der Bestimmung würde die vom Wortlaut und vom \nSinn und Zweck markierte Grenze der Auslegung überschreiten. Ein \nAnalogieschluss, der eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer \nInteressenlage voraussetzte, kommt - ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine \nplanwidrige Regelungslücke gegeben ist - mangels vergleichbarer Interessenlage \nnicht in Betracht.\n\n179\n\nDie den ausdrücklich normierten Tatbeständen des § 14 Abs. 3 BauGB als \n\"Bestandsschutzklausel\" zugrunde liegende Interessenlage unterscheidet sich \nwesentlich von der Interessenlage, die bei Erteilung des gemeindlichen \nEinvernehmens vor dem Inkrafttreten einer Veränderungssperre besteht. Dies ergibt \nsich schon daraus, dass durch ein gemeindliches Einvernehmen als bloßem \nVerwaltungsinternum nicht in gleicher Weise ein Vertrauenstatbestand gesetzt wird \nwie durch die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung. Dies gilt um so mehr, als \nauch das erteilte Einvernehmen die Baugenehmigungsbehörde nicht zu einer \npositiven Entscheidung über den Bauantrag zwingt.\n\n180\n\nVgl. etwa Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § \n36 Rn. 12.\n\n181\n\nÜberdies würde eine Erstreckung der Rechtsfolge des § 14 Abs. 3 BauGB auf \nFälle des vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre erteilten Einvernehmens die \nPlanungshoheit der Gemeinde unverhältnismäßig beschränken und damit dem in § \n14 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Interessenausgleich zwischen der \nPlanungsbefugnis der Gemeinde und einem Vertrauensschutz des Bauherrn nicht \nmehr entsprechen. \n\n182\n\nEine anderslautende Sicht ist nicht unter Hinweis darauf gerechtfertigt, die \nGemeinde verhalte sich durch den Erlass einer Veränderungssperre treuwidrig, \nsofern sie ihr Einvernehmen erteilt und nicht zurückgenommen oder wenn das \nEinvernehmen durch Fristablauf nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwiderrufbar \ngeworden sei.\n\n183\n\nSo Graf, Freistellung von den Wirkungen einer \nVeränderungssperre analog § 14 III BauGB , NVwZ 2004, 1435, \n1437 f.\n\n184\n\nDas zwischen der Planungshoheit der Gemeinde und dem Vertrauensschutz des \nBauherrn bestehende Spannungsverhältnis kann nicht durch den Hinweis auf den \nGrundsatz von Treu und Glauben einseitig zugunsten des Bauherrn aufgelöst \nwerden.\n\n185\n\nZum einen wird die Gemeinde auch durch die Erteilung ihres Einvernehmens zu \neinem Bauvorhaben grundsätzlich nicht gehindert, eine dem Vorhaben \nwidersprechende Bauleitplanung zu betreiben und sie durch eine \nVeränderungssperre zu sichern. In den Fällen, in denen ein nach §§ 31, 33 bis 35 \nBauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, soll \ndie Gemeinde von ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen können, \ndurch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für \ndie Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel \nder Veränderungssperre oder Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen. Das \nRecht - und die Pflicht - der Gemeinde, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung \naufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird durch die Erteilung des Einvernehmens \nzu einem konkreten Bauvorhaben nicht berührt. Die Gemeinde darf ihre Bauleitpläne \nimmer dann aufstellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nerforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der \nGemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem \nGemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von \"gemeindepolitischen\" \nMotiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen.\n\n186\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 -, \nNVwZ 2005, 213; BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN \n16.03 -, NVwZ 2004, 858, das die Frage einer erweiternden oder \nanalogen Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB auf die in Rede \nstehende Fallgestaltung aber letztlich offen gelassen hat, weil sie \nin dem der Entscheidung zugrunde liegenden \nNormenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich gewesen \nist.\n\n187\n\nStellt das tatsächlich oder fiktiv erteilte Einvernehmen der Gemeinde zu einem \nkonkreten Bauvorhaben somit kein Hindernis für die Bauleitplanung der Gemeinde \nals solche dar, ist das genannte Spannungsverhältnis zwischen der Planungshoheit \nder Gemeinde und dem Vertrauensschutz des Bauherrn auf andere Weise \naufzulösen: \n\n188\n\nDie Einvernehmenserteilung kann im Einzelfall Auswirkungen auf die materielle \nRechtmäßigkeit eines ihm inhaltlich widersprechenden Bebauungsplans haben. \nDurch die Erteilung des Einvernehmens erlangt der Bauantragsteller eine Position, \nwelche die Gemeinde im Rahmen ihrer Bauleitplanung berücksichtigen muss. Der \nZweck der Fristenregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB besteht nämlich nicht nur \ndarin, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Vielmehr dient die Vorschrift \nvornehmlich dem Schutz des Bauantragstellers. Er darf darauf vertrauen, dass über \neine Teilfrage des Genehmigungsverfahrens innerhalb der Zwei-Monats-Frist des \n§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Klarheit geschaffen wird. Deshalb kann die Erteilung des \nEinvernehmens auch nicht widerrufen oder zurückgenommen werden; denn dies \nwürde dem Sinn der Vorschrift widersprechen, innerhalb der Frist klare Verhältnisse \nüber die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen. Werden die Belange \neines Bauherrn, zu dessen Bauvorhaben die Gemeinde gerade erst ihr \nunwiderrufliches Einvernehmen erklärt hat, bei der Planung nicht ausreichend \nberücksichtigt, so kann der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler leiden. Für \ndie Wirksamkeit einer zur Sicherung des Bebauungsplans erlassenen \nVeränderungssperre kommt es darauf jedoch grundsätzlich nicht an. Denn in der \nRegel lässt sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des \nPlanaufstellungsverfahrens nicht abschließend beurteilen. Potenzielle Rechtsmängel \ndes künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann (ausnahmsweise) zur \nUnwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem \nBebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen.\n\n189\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, \nNVwZ 2004, 858.\n\n190\n\nZum anderen bleibt bei der Gegenauffassung unberücksichtigt, dass die \nGemeinde nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB das Einvernehmen nur aus den sich aus \nden §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen darf. In den Fällen, \nin denen das Vorhaben dem geltenden Planungsrecht entspricht, bleibt der \nGemeinde somit gar keine andere Wahl, als ihr Einvernehmen zu erteilen, ohne dass \nsie dadurch ihre Planungsbefugnis verlöre. Von einem treuwidrigen oder \nwidersprüchlichen Verhalten der Gemeinde kann daher nicht gesprochen \nwerden.\n\n191\n\nVgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. \n24.\n\n192\n\nDass nach den dargelegten Maßstäben im vorliegenden Einzelfall etwas anderes \nzu gelten hätte, ist nicht erkennbar.\n\n193\n\nSelbst wenn die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 \nHalbsatz 1 BauGB vor dem 22. Dezember 2004 erteilt hätte oder das Einvernehmen \ngemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bis zu diesem Zeitpunkt als erteilt gälte, folgt \ndaraus kein Rechtsmangel, der dem Bebauungsplan Nr. 26/12 unvermeidbar \nanhaften müsste.\n\n194\n\nIm Übrigen hat die Beigeladene ihr Einvernehmen bis zum 22. Dezember 2004 \nweder erteilt, noch gilt es als bis zum diesem Zeitpunkt erteilt.\n\n195\n\nIm Rahmen ihrer Beteiligung an einem Genehmigungsverfahren gibt die \nGemeinde eine Stellungnahme ab. Bestandteil dieser Stellungnahme der Gemeinde \nist auch die Entscheidung über das - etwa erforderliche - gemeindliche \nEinvernehmen als Zustimmung zum Erlass des Genehmigungsbescheids. Die \ngemeindliche Stellungnahme enthält daher zwei verschiedene, sorgfältig \nvoneinander - auch mit Rücksicht auf ihre unterschiedliche Bindungswirkung - zu \nunterscheidende Bestandteile. Im Aufbau der Stellungnahme muss daher deutlich \nzum Ausdruck kommen, welche Aussagen sich auf das Einvernehmen, welche sich \nauf davon nicht erfasste Gegenstände beziehen. Ebenso muss deutlich zum \nAusdruck kommen, ob bei der beschlussmäßigen Willensbildung diese der \nHerstellung oder Versagung des Einvernehmens dient oder ob sie sich auf sonstige \nGegenstände der Stellungnahme außerhalb des Einvernehmens bezieht oder auf \nbeides. Ist die Stellungnahme der Gemeinde hinsichtlich des Einvernehmens \nmehrdeutig, so bedarf sie der Auslegung. \n\n196\n\nVgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. \nAuflage 2005, § 36 BauGB Rn. 25 ff.\n\n197\n\nGemessen an diesem Maßstab hat die Beigeladene ihr Einvernehmen nach § 36 \nAbs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BauGB bis zum 22. Dezember 2004 nicht \nerteilt.\n\n198\n\nIn der E-Mail der Beigeladenen an die Beklagte vom 17. Juni 2003 kann kein \nEinvernehmen i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gesehen werden. \nDenn in dieser E-Mail kommt der gemeindliche Wille, dem Erlass eines \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids im Rahmen der Beteiligung \nam Genehmigungsverfahren gerade gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 \nBauGB zuzustimmen, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. \n\n199\n\nNach dem Inhalt der E-Mail, welcher der Betreff \"Stellungnahme der Stadt \nA1. zum BImSchG-Antrag der Firma O. X6. X7. A1. -X4. \" \nvorangestellt ist, dürfte es sich eher um eine (sonstige allgemeine) Stellungnahme \nder Beigeladenen nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG, § 11 der Neunten Verordnung \nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das \nGenehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) handeln, da sie eine Reaktion auf das \nSchreiben der Beklagten vom 7. April 2003 und die Übersendung der \n\"Antragsunterlagen mit der Bitte, das Vorhaben auf Ihre Fachbereiche hin zu prüfen, \ndie erforderlichen Prüfvermerke anzubringen und Ihre Stellungnahme abzugeben\" \nbzw. Nebenbestimmung vorzuschlagen, darstellt, in dem eine Erteilung des \ngemeindlichen Einvernehmens also gerade nicht (ausdrücklich) abgefragt wird. Im \nSchreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 7. April 2003 wird auch auf die \nBestimmung des § 11 der 9. BImSchV hingewiesen und solchermaßen eher ein \nBezug zu der Abgabe einer Stellungnahme zu dem Vorhaben im Rahmen der \nBehördenbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens als \nzu der Erteilung des Einvernehmens hergestellt. \n\n200\n\nJedenfalls aber ist die Äußerung der Beigeladenen vom 17. Juni 2003 - gerade \nauch mit Blick auf die für eine Einvernehmenserteilung unübliche äußere Form - \nmehrdeutig, so dass sie ohne eine Klarstellung, die bis zum 22. Dezember 2004 nicht \nerfolgt ist, - vielmehr teilte die Beigeladene der Beklagten mit Schreiben vom 6. \nDezember 2004 mit, dass sie ihr Einvernehmen nicht erteile und nie erteilt habe; erst \nunter dem 22. Juni 2005 fragte die Beklagte bei der Beigeladenen explizit an, ob sie \nihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteile - nicht als Einvernehmen i.S.v. § 36 \nAbs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BauGB angesehen werden kann.\n\n201\n\nMangels hinreichender Bestimmtheit kann auch in der Vorlage des \nDurchführungsvertrags vom 28. Juli 2004 bei der Beklagten und in dem Schreiben \nder Beigeladenen an die Beklagte vom 8. November 2004 über die erneute \nOffenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 26/10 keine konkludente \nErteilung des gemeindlichen Einvernehmens der Beigeladenen erblickt werden. \n\n202\n\nDas Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 7. April 2003 ist weiterhin \nkein \"Ersuchen\" i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB, wonach das \nEinvernehmen der Gemeinde als erteilt gilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach \nEingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wurde, so dass das \nEinvernehmen der Beigeladenen nicht nach Ablauf dieser Frist als erteilt zu gelten \nhat.\n\n203\n\nEin Ersuchen i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB muss in Anbetracht der \ngegebenenfalls weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion eindeutig formuliert \nsein; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht \ngegebenenfalls die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird. \n\n204\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2006 - 1 A \n10884/05 -, juris; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand \nNovember 2001, § 36 Rn. 43.\n\n205\n\nDiesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. April 2003 \nersichtlich nicht. In ihm wird namentlich auch nicht auf die Zwei-Monats-Frist des § \n36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hingewiesen. Vielmehr wird um die Abgabe einer \nStellungnahme bis zum 7. Mai 2003 gebeten, was der in § 11 Satz 1 der 9. BImSchV \ngenannten Monatsfrist entspricht.\n\n206\n\nDafür, dass das Schreiben vom 7. April 2003 auch nach dem Willen der \nBeklagten kein \"Ersuchen\" darstellen sollte, spricht im Übrigen das Schreiben des \nLandrats des Kreises F1. an die Beklagte vom 20. Mai 2003. Darin heißt es, \ngemäß einer telefonischen Rücksprache mit der Beklagten erfolge die \nplanungsrechtliche Prüfung durch die Beigeladene bzw. die Gemeinde X4. , \nwobei auch das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 BauGB eingeholt \nwerde. Demnach scheint die Beklagte im Zeitpunkt des erwähnten Telefongesprächs \ndavon ausgegangen zu sein, dass ein \"Ersuchen der Genehmigungsbehörde\" erst \nnoch bei der Beigeladenen gestellt werden müsse. Dies entspräche auch dem \nVorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25. April 2007. \n\n207\n\nAuch wenn der Vermerk der Beklagten - Dezernat 56 - vom 6. August 2004 auf \nBlatt 916 f. der zum Klageverfahren - 6 K 1918/05 - vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten in eine andere Richtung deuten mag - dort wird \nunter dem Punkt \"Einvernehmen nach § 36 BauGB der Kommunen\" ausgeführt, dass \ndie Beklagte die Beigeladene mit Schreiben vom 7. April 2003 zur Stellungnahme \nzum \"BImSchG-Verfahren\" aufgefordert habe ..; \"in der Stellungnahme der \nGemeinde X4. sei mit Schreiben vom 10.06.2003 - wenn auch nach Ablauf \nder gesetzlichen Zwei-Monats-Frist - das Einvernehmen verweigert und auch in den \nnachfolgenden Schreiben nicht ausdrücklich erteilt\" worden -, so ist eine etwaige \nAbsicht der Beklagten, dem Schreiben vom 7. April 2003 zugleich die Bedeutung \neines \"Ersuchens\" i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB beizulegen, in diesem \nSchreiben jedenfalls nicht hinreichend objektiv zum Ausdruck gekommen. \n\n208\n\nZudem wird der Inhalt des vorgenannten Vermerks durch den Vermerk der \nBeklagten - Dezernat 35 - vom 10. August 2004 (Blatt 919 der zum Verfahren - 6 K \n1918/05 - vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten) relativiert. Nach diesem \nVermerk lasse die Stellungnahme der Beigeladenen per E-Mail vom 17. Juni 2003 \nnicht erkennen, dass überhaupt die Erklärung zum gemeindlichen Einvernehmen \nnach § 36 BauGB abgefragt worden sei. In bauaufsichtlichen Verfahren gebe die \nGemeinde üblicherweise eine Stellungnahme auf einem Vordruck ab, der klar \nerkennen lasse, ob sie das Einvernehmen erteile oder aus welchen Gründen sie es \nverweigere. Die kurze E-Mail der Beigeladenen könne man nicht als Erteilung des \nEinvernehmens werten, wenn nicht aus dem Beteiligungsschreiben vom 7. April 2003 \nhervorgehe, dass das Einvernehmen konkret abgefragt worden sei.\n\n209\n\nDas Einvernehmen der Beigeladenen gilt ferner nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 2 \nHalbsatz 2 BauGB als erteilt. \n\n210\n\nDanach steht dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde die Einreichung des \nAntrages bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben \nist.\n\n211\n\nEin solcher Fall ist hier nicht gegeben. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV sieht \nvor, dass der Antrag vom Träger des Vorhabens bei der Genehmigungsbehörde zu \nstellen ist. Dies ist hier die Beklagte.\n\n212\n\nInsofern lässt sich in diesem Zusammenhang auch das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 - NVwZ 2005, 213, \nnicht fruchtbar machen. Denn darin geht es um die - hier nicht einschlägige - \nEinvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB und eine in diesem \nRahmen gegebene Mitwirkungslast der Gemeinde, gegenüber dem Bauherrn oder \nder Baurechtsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrages hinzuwirken.\n\n213\n\nDas somit nicht bis zum 22. Dezember 2004 erteilte Einvernehmen der \nBeigeladenen ist schließlich nicht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 \nder Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs, § 120 Abs. 1 Halbsatz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) durch den Landrat des \nKreises F1. ersetzt worden. Die Beklagte hat auch nicht gemäß § 57 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) i.V.m. § 123 \nAbs. 1 GO gegenüber dem Landrat des Kreises F1. angeordnet, er solle das \nEinvernehmen der Beigeladenen ersetzen und hat diese Ersetzung auch nicht nach \n§ 123 Abs. 2 GO an Stelle des Landrats des Kreises F1. selbst durchgeführt. \nSie hat das gemeindliche Einvernehmen damit ferner ebenfalls nicht gemäß § 80 \nAbs. 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - \nBauO NRW -) als obere Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 \nBauO NRW) ersetzt. Der Hinweis der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Juni 2007 \nauf § 2 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) \nvom 13. März 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133), der erst am 15. April \n2007 in Kraft getreten ist, ändert an diesem Befund nichts.\n\n214\n\nSchließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf \nErteilung einer Ausnahme entsprechend § 14 Abs. 2 BauGB.\n\n215\n\nWenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß § \n14 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen \nwerden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im \nEinvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB).\n\n216\n\nDamit wird eine Regelung für solche Fälle getroffen, in denen der \nSicherungszweck der - generellen - Veränderungssperre die mit ihr verbundenen \nVerbote nicht rechtfertigt. \n\n217\n\nVgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. \n19.\n\n218\n\nDas Vorhaben ist in diesen Fällen nach den bis zum Inkrafttreten des \nBebauungsplans maßgeblichen planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen \nzu beurteilen, sofern nicht schon § 33 BauGB Anwendung findet. Maßstab für das \nEntgegenstehen öffentlicher Belange ist der konkrete Sicherungszweck der \nVeränderungssperre. Ist das Vorhaben bereits nach § 33 BauGB zulässig, so stehen \nihm öffentliche Belange nicht entgegen. Ob der Zulassung einer Ausnahme \nüberwiegende öffentliche Belange nicht entgegen stehen, ist aufgrund einer \nInteressenabwägung der öffentlichen und privaten Belange festzustellen. Ein \nVorhaben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar \nist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich \nerschweren würde, darf auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. \nAndernfalls würde die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen können.\n\n219\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, \njuris; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. \nAuflage 2005, § 14 Rn. 19; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. \nAuflage 2006, § 14 Rn. 19; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, \nLoseblatt, Stand April 1996, § 14 Rn. 67 und 77; Jäde, in: \nJäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Auflage 2005, § 14 \nBauGB Rn. 49, der der Gemeinde in Hinblick auf das Vorliegen \nüberwiegender öffentlicher Belange einen Beurteilungsspielraum \neinräumt.\n\n220\n\nStehen keine öffentlichen Belange entgegen, so kann eine Ausnahme im \nErmessenswege erteilt werden. Da sich nur wenige Gründe für die Versagung einer \nAusnahme denken lassen, die nicht bereits einen der Zulassung der Ausnahme \nentgegen stehenden öffentlichen Belang darstellen, ist das Ermessen der Behörde \nallerdings stark eingeschränkt. Es ist etwa dann auf Null reduziert, wenn die \nBaugenehmigungsbehörde vor Inkrafttreten der Veränderungssperre die \nBaugenehmigung rechtswidrig versagt hat. \n\n221\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB \n35.92 -, NVwZ 1993, 473; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar \n1989 - 4 B 236.88 -, juris; Krautzberger, in: \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, § 14 Rn. 19; \nRieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. 20; \nGrauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April 1996, \n§ 14 Rn. 68 und 77.\n\n222\n\nEine Ausnahme wird auch dann regelmäßig zuzulassen sein, wenn die durch die \nVeränderungssperre gesicherte Planung \"Planreife\" i.S.v. § 33 Abs. 1 BauGB \nerreicht hat.\n\n223\n\nVgl. Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. \nAuflage 2005, § 14 Rn. 19; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. \nAuflage 2006, § 14 Rn. 20; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, \nLoseblatt, Stand April 1996, § 14 Rn. 68; Jäde, in: \nJäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 4. Auflage 2005, § 14 \nBauGB Rn. 51.\n\n224\n\nÜber die Erteilung der Ausnahme entscheidet die Bauaufsichtsbehörde zur \nGewährleistung von deren Planungshoheit im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die \nin § 36 Abs. 2 BauGB vorgesehene Frist für die Erteilung des Einvernehmens und \ndie Fingierung des Einvernehmens nach Fristablauf gelten nicht für die Mitwirkung \nder Gemeinde im Rahmen des § 14 BauGB. Entsprechend den für das gemeindliche \nEinvernehmen nach § 36 BauGB geltenden Regeln ist die Bauaufsichtsbehörde \ndaran gehindert, eine Ausnahme zuzulassen, solange die Gemeinde ihr \nEinvernehmen nicht erklärt hat. Die Möglichkeit, ein rechtswidrig versagtes \nEinvernehmen zu ersetzen, sieht § 14 Abs. 2 BauGB anders als § 36 Abs. 2 Satz 3 \nBauGB nicht vor, so dass nur eine Ersetzung des Einvernehmens im Wege der \nKommunalaufsicht in Betracht kommt. \n\n225\n\nVgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 14 Rn. \n21; Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand April \n1996, § 14 Rn. 87 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 21. Januar 2005 - 2 M 477/04 -, juris.\n\n226\n\nDagegen bindet die Erteilung des Einvernehmens die Baugenehmigungsbehörde \nnicht mit der Folge, dass sie zur Zulassung der Ausnahme verpflichtet wäre.\n\n227\n\nVgl. Grauvogel, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand \nApril 1996, § 14 Rn. 91.\n\n228\n\nGemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die \nBeklagte auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entsprechend § 14 Abs. 2 \nBauGB, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sind.\n\n229\n\nDies ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen \nentgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht erteilt hat. Vielmehr hat sie dieses in ihren \nSchreiben an die Beklagte vom 6. Dezember 2004 und vom 4. Juli 2005 verweigert. \n\n230\n\nZudem stehen einer Ausnahme überwiegende öffentliche Belange entgegen, weil \ndas Vorhaben mit dem Sicherungszweck der verlängerten Veränderungssperre vom \n15. Dezember 2004 nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung \nwiderspricht oder sie wesentlich erschweren würde. Denn nach dem derzeitigen \nStand des Bebauungsplanverfahrens Nr. 26/12 beabsichtigt die Beigeladene, \nlediglich sechs Baufenster für Windkraftanlagen auszuweisen, wohingegen die \nKlägerin mit der Klage die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von 14 \nWindkraftanlagen begehrt. Überdies ist die Planung der Beigeladenen - wie \nausgeführt - wesentlich von einer Sicherstellung bestimmter ökologischer \nAusgleichsmaßnahmen geprägt. Dieser Planungsaspekt würde wesentlich erschwert, \nwenn zugunsten der Klägerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre \nzugelassen würde.\n\n231\n\nDer auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichtete \nHilfsantrag ist ebenfalls unbegründet, weil die angefochtenen Bescheide sich - wie \ndargelegt - als rechtmäßig erweisen. Davon abgesehen besteht für eine \nNeubescheidung kein Raum, weil § 6 Abs. 1 BImSchG eine gebundene \nEntscheidung vorsieht.\n\n232\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nfür erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit \neinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n233\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin ist \nin Ermangelung einer für sie positiven Kostengrundentscheidung nicht gemäß § 162 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.\n\n234\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, \nAbs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung.\n\n235","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263320","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-20/6-k-1074-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":29},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":28},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":17},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263320","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263320","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-20/6-k-1074-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263320","retrieved":"2026-07-09 02:30:03.502622+00:00"}}