{"status":"available","doknr":"OLD263440","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0615.9K2737.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"9 K 2737/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Allgemeinverfügung des Beklagten vom 19. November 2003 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates F. vom 13. April 2004 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte erließ unter dem 19. November 2003 eine Allgemeinverfügung zum \nVerbrennen von pflanzlichen Abfällen, mit der eine Ausnahmegenehmigung \ndergestalt erteilt wurde, dass im Stadtgebiet C. pflanzliche Abfälle jeweils in der \nZeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 15. April des darauffolgenden Jahres \nmittwochs und freitags in der Zeit von 15.00-19.00 Uhr sowie samstags in der Zeit \nvon 9.00-13.00 Uhr auf dem eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstück \nverbrannt werden dürfen. Nicht verbrannt werden darf an Sonn- und Feiertagen. \nDiese Ausnahmegenehmigung gilt nicht für den Bereich des Kurgebietes, \nSchlagabraum oder sonstige pflanzliche Abfälle aus forstwirtschaftlicher Herkunft, \nlandwirtschaftliche Produktionsrückstände (Stroh, Heu, Kartoffellaub oder Ähnliches), \nerwerbsgärtnerische Produktionsrückstände sowie im Rahmen von garten- und \nlandschaftsbaugewerblich anfallenden pflanzlichen Abfällen. Auflagen wurden erteilt \nfür das Verbrennen von Kleinmengen bis 2 m³. Zusätzliche Auflagen wurden \nvorgesehen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus der Landschaftspflege (mehr \nals 2 m³). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach Aufhebung der \nPflanzen-Abfall-Verordnung sei auch das Behandeln von pflanzlichen Abfällen nur in \neiner zugelassenen Anlage möglich. Hiervon könnten nach § 27 Abs. 2 des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) Ausnahmen zugelassen \nwerden, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Das Gebiet des \nKreises F. zeichne sich in weiten Teilen durch großflächig bemessene \nGrundstücke und landschaftsprägende Hecken aus. Dieser Charakter lasse vor allem \nbei notwendigen Pflegemaßnahmen ein großes Aufkommen von pflanzlichen \nAbfällen entstehen. Dieses Aufkommen sei mit den bestehenden Einrichtungen bei \nobjektiver Betrachtung - vor allem der Transportwege zu den zugelassenen \nAnlagen - nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu entsorgen. Somit müsse die \nVerbrennung der pflanzlichen Abfälle als Entsorgungsalternative aus ökologischen \nGründen erhalten bleiben. Im Rahmen dieser Verfügung sei das Wohl der \nAllgemeinheit zu beachten gewesen. Daher seien durch entsprechende Auflagen \nBelästigungen der Anwohner und die von Feuer ausgehenden Gefahren zu \nvermeiden.\n\n3\n\nHiergegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2003 Widerspruch, zu dem er \nvortrug, aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes und zur Reinerhaltung der Luft \nerscheine es nicht angebracht, die Verbrennung von Gartenabfällen über einen \nweiteren Zeitraum allgemein zu ermöglichen. Kleinere Mengen von pflanzlichen \nAbfällen könnten problemlos über die Biotonne entsorgt werden. Bei größeren \nMengen sei es jedem zumutbar, diese zu der in der Nähe befindlichen Deponie in \nT. zu verbringen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. April 2004 wies der Landrat des Kreises F. den \nWiderspruch des Klägers als unzulässig mit der Begründung zurück, eine \nWiderspruchsbefugnis nur gegeben sei, wenn geltend gemacht werden könne, durch \nden Verwaltungsakt in eigenen Rechten beeinträchtigt zu sein. Der Kläger berufe \nsich allein auf allgemeine Belange wie Umweltschutz und Reinerhaltung der Luft. \nEigene Rechte könne er hieraus nicht ableiten. Es fehle an dem Erfordernis der \nGeltendmachung einer Verletzung subjektiver Rechte.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 13. Mai 2004 Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, in \nseinem Wohngebiet komme es zu einem erheblichen Anfall von Gartenabfällen, die \nbei Verbrennung zu deutlichen Beeinträchtigungen führten. Es geschehe immer \nwieder, dass Nachbarn Feuer entfachten, deren Rauch auch auf sein Grundstück \neinwirke. Er und seine Frau könnten nur unter Belästigungen auf der Terrasse sitzen. \nRauchentwicklung, wie sie schon des Öfteren auf sein Grundstück eingewirkt habe, \nführe bei ihm regelmäßig zu bronchialen Beschwerden mit einer asthmoiden \nKomponente. Darüber hinaus träten bei ihm Übelkeit und Kopfschmerzen auf. Den \nschädlichen Wirkungen des Rauchs könne er sich nicht wirklich entziehen, da die \nschädlichen Mikropartikel sich auch im Innern seines Hauses ausbreiten könnten. \nDie Allgemeinverfügung dürfte mangels Rechtsgrundlage für ihren Erlass \nrechtswidrig sein. Der Beklagte könne, wenn überhaupt, nur einzelfallbezogene \nAusnahmebewilligungen gewähren. Angesichts des langen Zeitraumes sowie der \numfassenden sachlichen und räumlichen Ausdehnung der hier in Rede stehenden \nAllgemeinverfügung verschwimme die Abgrenzung zum Sinngehalt einer \neinzelfallbezogenen Ausnahmegenehmigung so sehr, dass es zumindest fraglich \nerscheine, ob hier die Regelung durch Allgemeinverfügung nicht einen besonders \nschwerwiegenden und auch offensichtlichen Fehler darstelle. Das geltende \nAbfallrecht gehe davon aus, dass Abfälle zu vermeiden seien, in zweiter Linie \nverwertet werden sollten und eine Beseitigung erst dann in Betracht komme, wenn \neine Verwertung ausscheide. Mit Blick auf den Erlass des Ministeriums für Umwelt \nund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 8. April 2003 sei davon auszugehen, dass die Erteilung von \nAusnahmegenehmigungen für die Verbrennung allenfalls noch in wenigen individuell \ngelagerten Ausnahmefällen in Betracht komme. Eine großzügige Handhabung dieser \nRegelung laufe den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung und der \nflächendeckenden Erfassung und Verwertung von biogenen Abfällen zuwider, denen \ndie Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung zum 1. Mai 2003 entspreche. Sofern \neine Eigenkompostierung nicht möglich oder nicht beabsichtigt sei, seien derartige \nAbfälle deshalb grundsätzlich dem öffentlichen Entsorgungsträger zu überlassen. \nDies gelte insbesondere dann, wenn wie im Bereich der Stadt C. ein \nErfassungssystem zur Verfügung stehe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass \ngerade wegen der großzügigen Bemessung der Grundstücke genügend Platz \nvorhanden sei, um ein Ablagern des Grünabfalls problemlos zu ermöglichen und \nungestört den Verrottungsprozess zu garantieren.\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n6\n\ndie Allgemeinverfügung des Beklagten vom 19. November \n2003 und den Widerspruchsbescheid des Landrates F. \nvom 13. April 2004 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n8\n\nEr erwidert, der Kläger sei klagebefugt, weil er geltend mache, dass die \nRauchentwicklung bei der Verbrennung von Gartenabfällen in der Nachbarschaft \nseines Grundstückes zu starken Belästigungen und Beeinträchtigungen führe. Im \nÜbrigen ermächtige § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG die zuständigen Behörden ausdrücklich \ndazu, Ausnahmen von dem nach § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG geltenden Grundsatz, dass \nAbfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, \ngelagert oder abgelagert werden dürften, zuzulassen. Das Wohl der Allgemeinheit \nwerde durch die in der angegriffenen Verfügung vorgesehenen Ausnahmen ebenso \nwenig beeinträchtigt wie dies zuvor unter der Geltung der aufgehobenen Pflanzen-\nAbfall-Verordnung der Fall gewesen sei. Das Bedürfnis für den Erlass der \nangegriffenen Allgemeinverfügung sei mit der Aufhebung dieser Verordnung \nentstanden. Es bestehe nicht nur in der Stadt C. , sondern auch in anderen \nGemeinden des Kreises F. weiterhin die Notwendigkeit einer Möglichkeit zur \nVerbrennung (insbesondere privater) pflanzlicher Abfälle. Eine Allgemeinverfügung \nsei nicht nur in der Stadt C. , sondern in 7 von 11 Kommunen des Kreises \nF. erlassen worden. Das in der Stadt C. verfügbare Erfassungssystem der \nBiotonne sei nicht geeignet, die bei der Pflege der zum Teil großen \nPrivatgrundstücke anfallenden Mengen an Grünschnitt komplett zu beseitigen. Zwar \nwerde darüber hinaus zweimal im Jahr, namentlich im Frühjahr und im Herbst, \nGrünabfall von der Stadt im Rahmen von Sonderabfuhren abgefahren. Auch mit \ndiesen zusätzlichen Grünabfallfuhren werde aber nicht der gesamte Bedarf an einer \nBeseitigung pflanzlicher Abfälle abgedeckt, wie er sich insbesondere im ländlichen \nRaum bei der ordnungsgemäßen Pflege von Grundstücken ergebe. Die Grünabfuhr \ndiene vor allem der Beseitigung der beim jährlichen Heckenschnitt anfallenden \npflanzlichen Abfälle. Es sei den Grundstückseigentümern auch nicht zuzumuten, die \ngesamten, nicht über die Biotonne und die Sonderabfuhren zu beseitigenden übrigen \npflanzlichen Abfälle in Eigenregie zu den je nach Örtlichkeit weit entfernt liegenden \nzwei Verwertungsanlagen im Kreisgebiet zu bringen. Bei den anfallenden Abfällen \nhandele es sich teilweise um große Mengen, die sich nicht ohne Weiteres mit einem \nPkw transportieren ließen. Außerdem fehle es in der Bevölkerung an der Bereitschaft \nhierzu. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um Gartenabfälle handele, die eine \nerhebliche Verschmutzung der Fahrzeuge mit sich bringen würden. Auch spreche \nder dadurch ausgelöste Individualverkehr gegen ein solches Vorgehen. Ebenso \nwenig könne die Bevölkerung größere Mengen pflanzlicher Abfälle selbst \nkompostieren, da hiermit in der Regel der Rahmen gesprengt werde, in dem eine \nKompostierung im privaten Garten überhaupt möglich und zumutbar sei. Außerdem \nsei die Ausnahmegenehmigung auf jene Monate eines Jahres beschränkt, in denen \nsich die Bürger üblicherweise weniger in ihren Gärten aufhielten. Des Weiteren \nenthalte die Allgemeinverfügung strenge Auflagen bezüglich der Durchführung der \nVerbrennung sowie der Überwachung und Sicherung der Feuerstelle, sodass die \nVerbrennung auch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \ndarstelle.\n\n9\n\nDer Kläger hat auf entsprechende Anfrage des Gerichts das ärztliche Attest des \nDr. med. F1. , S. -Zentrum L. , vom 2. März 2007 vorgelegt. Darin wird \nbescheinigt, dass der Kläger nach Rauchinhalation unter asthmatischen \nBeschwerden leide.\n\n10\n\nDie Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des \nLandrates F. .\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDas Klagebegehren richtet sich auf die Aufhebung der Allgemeinverfügung und \ndes Widerspruchsbescheides. Zwar ist der in der Klageschrift enthaltene Antrag \ninsoweit nicht eindeutig. Jedoch ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom \n24. Januar 2005 vor dem Hintergrund der gerichtlichen Anfrage vom 14. Januar 2005 \nsowie aus dessen weiterem Schreiben vom 20. März 2005, dass es ihm um die \nAufhebung der Allgemeinverfügung wegen Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit \ngeht.\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nInsbesondere ist die Klagebefugnis für die statthafte Anfechtungsklage zu \nbejahen.\n\n16\n\nNach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Klage unter \nanderem zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt \nin seinen Rechten verletzt zu sein. Es kann dahinstehen, ob dies in der vorliegenden \nKonstellation wegen der Doppelnatur der Allgemeinverfügung schon mit Blick auf die \nso genannte Adressatentheorie zu bejahen ist. Der Kläger ist als Einwohner der \nStadt C. Adressat der an alle dortigen Grundstückseigentümer und -besitzer \ngerichteten Allgemeinverfügung, die für ihn gleichzeitig begünstigende und \nbelastende Wirkung entfaltet. Sie erteilt einerseits eine Ausnahme von der \ngrundsätzlichen Regelung des § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG, andererseits können \nImmissionen auf ein Grundstück von Feuern auf anderen Grundstücken belastend \neinwirken. Dem braucht jedoch nicht nachgegangen zu werden, weil eine Verletzung \neigener Rechte des Klägers auch ansonsten möglich erscheint. \n\n17\n\nGestützt ist die Allgemeinverfügung auf § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG. Danach kann die \nzuständige Behörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von \nAbs. 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht \nbeeinträchtigt wird. Zwar folgt aus der in § 27 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG normierten \nAnknüpfung an ein Bedürfnis und die Nichtbeeinträchtigung des Wohles der \nAllgemeinheit für eine Regelung durch Rechtsverordnung seitens der \nLandesregierung, dass diese Bestimmung allein dem öffentlichen Interesse \ndient.\n\n18\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Urteil vom \n23. September 2002 - 4 A 4078/02 -, Zeitschrift für das Recht der \nAbfallwirtschaft (AbfallR) 2003, 41.\n\n19\n\nWas § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG anbetrifft ist in den Blick zu nehmen, dass nach § 10 \nAbs. 4 Satz 2 Nr. 6 KrW-/AbfG eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit \ninsbesondere dann vorliegt, wenn sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung \ngefährdet oder gestört werden würden. Zur öffentlichen Sicherheit zählen unter \nanderem auch subjektive Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen wie das Recht der \nkörperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG. Indes reichen hierfür allgemein \nempfundene Belästigungen nicht aus. \n\n20\n\nVgl. VG Göttingen, a. a. O.\n\n21\n\nNach dem seitens des Klägers vorgelegten ärztlichen Attest ist davon \nauszugehen, dass er nach Rauchinhalation unter asthmatischen Beschwerden leidet. \nDies überschreitet in seiner Person den Rahmen einer bloßen Belästigung.\n\n22\n\nDie Klage hat in der Sache Erfolg, weil der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und \nden Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nDie Allgemeinverfügung steht mit § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht in Einklang.\n\n24\n\nDabei kann offen bleiben, ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit \nnicht bereits mit Blick auf den im Abfallrecht geltenden Grundsatz vorliegt, dass \nAbfälle in erster Linie vermieden werden sollen und deren Beseitigung erst in \nBetracht kommt, wenn eine Verwertung nicht möglich ist. Dass im Falle der Stadt \nC. selbst unter Berücksichtigung topografischer Verhältnisse sowie einer \nunterstellt hohen Durchschnittsgröße der dortigen Grundstücke eine Verwertung bzw. \nÜberlassung in der überwiegenden Zahl der Grundstücke ausscheidet, ist nicht \nerkennbar. Eine Abfuhr mittels Biotonne ist vorhanden. Darüber hinaus wird \nGrünabfall zweimal jährlich - laut Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt \nC. jeweils bis zu einer Größenordnung von 5 cbm - vor allem zur Beseitigung \nder beim jährlichen Heckenschnitt anfallenden pflanzlichen Abfälle abgefahren. Dem \nbraucht jedoch ebenso wenig nachgegangen zu werden wie der Frage, ob die \nAllgemeinverfügung nicht im Widerspruch steht zu dieser Satzung in der seit der \n7. Änderungssatzung vom 2. Dezember 2003 geltenden Fassung. Denn mit dieser \nwurde § 23 der Satzung, welcher das Verbrennen von Kleingartenabfällen betraf, \nersatzlos gestrichen. \n\n25\n\nDie Allgemeinverfügung wird jedenfalls von § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht gedeckt, \nweil dieser nach seinem Wortlaut nur im Einzelfall, mithin in \nAusnahmekonstellationen,\n\n26\n\nvgl. Beckmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, \nKommentar, Band III, § 27 KrW-/AbfG Rdnr. 27 (Stand: März \n2002); Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, \n3. Auflage, § 27, Rdnr. 9\n\n27\n\nAnwendung findet. Ob eine Allgemeinverfügung bereits mit Blick darauf \nunzulässig ist, bedarf keiner Entscheidung. § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG ermächtigt \njedenfalls nicht zu Dauerregelungen, die eine Entsorgung außerhalb dafür \nzugelassener Anlagen über einen sehr langen Zeitraum ermöglichen. Es kommen \nvielmehr nur überschaubare Einzelfallregelungen in atypischen Sonderfällen, die \nauch zusammengefasst werden können, in Betracht, bei denen die Menge sowie Art \nund Herkunft der Abfälle absehbar sind.\n\n28\n\nvgl. Beckmann, a. a. O.; Spoerr in Jarras/Ruchay/Weidemann, \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Kommentar, § 27, Rdnr. 72 \n(Stand: August 1998),\n\n29\n\nZwar handelt es sich bei der Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von \nAnlagen im Garten oder auf freiem Feld um den Hauptanwendungsfall des § 27 \nAbs. 2 KrW-/ AbfG. Es darf jedoch im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften \nAnlagenzulassung oder einer allgemeinen - dann aber durch Verordnung \nherbeizuführenden Ausnahme - nach § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG erreicht werden. \nKeinesfalls kommt § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG in Betracht, wenn Art und Menge der zu \nentsorgenden Abfälle nicht überschaubar sind.\n\n30\n\nVgl. Paetow in Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- \nund Abfallgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 27, Rdnr. 51 f.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen wird die Allgemeinverfügung nicht gerecht. Hier geht es \nzum einen um eine nicht überschaubare Menge pflanzlicher Abfälle. Zum anderen \nwird dauerhaft die Verbrennung während 7,5 Monaten/Jahr und jeweils an \n3 Tagen/Woche zugelassen. \nAuch nach dem Merkblatt des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur \nBeseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen - Stand \nApril 2003 - kann in Einzelfällen, wenn große Mengen pflanzlicher Abfälle, die nicht \nverwertet werden können, anfallen, das Verbrennen in Form einer \nAllgemeinverfügung zugelassen werden. Als solcher Einzelfall ist beispielhaft der \nBuchenheckenschnitt in der Eifel angeführt. Darum geht es vorliegend aber schon \ndeswegen nicht, weil die streitbefangene Allgemeinverfügung zum einen nicht auf \ndiesen Abfall beschränkt ist und zum anderen insbesondere dafür zweimal pro Jahr \neine Sonderabfuhr erfolgt.\n\n32\n\nUnabhängig davon entspricht die Allgemeinverfügung nicht dem materiellen \nErfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wobei im \nRahmen der Anfechtungsklage dahinstehen kann, ob insoweit nicht nur von einer \nRechtswidrigkeit, sondern darüber hinaus von einer (Teil-)Nichtigkeit auszugehen \nist.\n\n33\n\nFraglich ist bereits, was unter \"starkem\" Wind im Sinne der Nr. 6 der Auflagen \nfür das Verbrennen von Kleinmengen bis zu 2 m³, der ein Verbrennen ausschließt, zu \nverstehen sein soll, wenn dort weiter auferlegt wird, bei aufkommendem Wind ein \nvorhandenes Feuer unverzüglich zu löschen.\n\n34\n\nInhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist, inwieweit Auflagen für das Verbrennen \nbei Überschreitung dieser Kleinmengengrenze gelten. Zusätzliche Auflagen enthält \ndie Allgemeinverfügung für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle \"aus der \nLandschaftspflege (mehr als 2 m³)\". Im Rahmen des § 1 des Landschaftsgesetzes \nmeint Landschaftspflege im Wesentlichen den begrenzten und gezielten Eingriff in \ngroßräumige Strukturen. Sie umfasst die Erhaltung und Entwicklung der \nökologischen und landschaftlichen Vielfalt, insbesondere alle Maßnahmen zur \nSicherung, Pflege und Neuanlage naturnaher Lebensräume für heimische Pflanzen- \nund Tierarten.\n\n35\n\nVgl. Stollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 1997, § 1, Erl. 2.2.2; \nhttp:/www.umweltdatenbank.de/lexikon/ landschaftspflege.htm.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der auf einem Grundstück in einem im \nZusammenhang bebauten Ortsteil anfallende Grünabfall - und sei es auch nur \ngeringfügig - oberhalb 2 m³ allgemein einer landschaftspflegerischen Maßnahme \nzugerechnet werden kann. Zwar muss zugrunde gelegt werden, dass der Beklagte \nkeinesfalls das Verbrennen derartiger pflanzlicher Abfälle allgemein auflagenfrei \ngenehmigen wollte. Eine darauf zielende Auslegung der Allgemeinverfügung führt \njedoch ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis. Einerseits könnte Ausgangspunkt \nsein, dass nach Sinn und Zweck der für das Verbrennen von Kleinmengen \nvorgesehenen Auflagen diese bei Überschreitung besagter Grenze erst recht \nGeltung beanspruchen und zusätzliche Auflagen im Bereich der Landschaftspflege \ngelten sollen; hierbei stellte sich jedoch die Frage, was bei Erlass der \nAllgemeinverfügung dafür gesprochen haben könnte, für Mengen über 2 m³ \nverschärfte Sicherheitsanforderungen nur im Bereich der Landschaftspflege \naufzuerlegen. Andererseits wäre der Geltungsbereich der Auflagen insgesamt \nbestimmt, wenn diese auch als Eingrenzung des Genehmigungsumfangs der \nAllgemeinverfügung zu verstehen wären, dass nämlich oberhalb der \nKleinmengengrenze nur pflanzliche Abfälle aus der Landschaftspflege verbrannt \nwerden dürften; bei dieser Sichtweise wäre indes in den Blick zu nehmen, dass der \nGenehmigungsumfang ausdrücklich vor den beiden Auflagengruppen festgelegt ist, \nindem das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen mit Ausnahme einzelner \nEntstehungsbereiche erlaubt wird. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n38\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §§ \n124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Blick auf die soweit für die Kammer \nersichtlich bislang ungeklärten Rechtsfragen eines Individualrechtsschutzes durch § \n27 Abs. 2 KrW-/AbfG sowie nach dessen Reichweite, deren Bedeutung über den \nvorliegenden Fall hinausgeht, zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-15/9-k-2737-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-15/9-k-2737-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263440","retrieved":"2026-07-09 02:30:14.035985+00:00"}}