{"status":"available","doknr":"OLD263439","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0615.9K2631.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"9 K 2631/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger\nverweisungsbedingter Mehrkosten, die der Beklagten auferlegt werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages\nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe\nSicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand :\n\n2\n\nDie Klägerin setzt bei der Produktion eines Arzneimittels Tetrahydrofuran (THF)\nals Reaktionsmittel für die Grignard-Reaktion ein. An deren Ende steht ein\nSyntheseprodukt, das die Grignard-Base gelöst im THF enthält. Durch Destillation\nwird die Grignard-Base von dem THF getrennt. Dieses wird als \"THF technisch\" bzw.\nals \"THF-Destillat\" oder seitens der Beklagten als \"THF-Lösung\" bezeichnet. Mit\neinem Reinheitsgrad von 95 % wird es von der Klägerin zu 70 % dem weiteren\nProduktionsverfahren zugeführt und zu 30 % verkauft. Aufkäufer ist unter anderem\neine Firma, die das \"THF technisch\" an Abnehmer für den Einsatz als\nReinigungsmittel verkauft oder zu einer Destillationsgesellschaft verbringt, wo es zu\nTHF mit hohem Reinheitsgehalt, das wie Frischware eingesetzt werden kann,\naufgearbeitet wird.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 4. März 2003 stufte die Beklagte die von der\nKlägerin zu dieser Firma verbrachte Tetrahydrofuran-Lösung als Abfall ein. Weiter\nheißt es, das bedeute, dass der Nachweis über die gemeinwohlverträgliche\nBeseitigung bzw. ordnungsgemäße und schadlose Verwertung des Abfalls im Inland\ngemäß §§ 43 Abs. 1 bzw. 46 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes\n(KrW-/AbfG) in Verbindung mit den §§ 3 bzw. 8 der Nachweisverordnung (NachwV)\nüber entsprechende Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweise zu führen\nsei. Eine grenzüberschreitende Abfallverbringung sei den zuständigen Behörden zu\nnotifizieren. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ablauf der Grignard-Reaktion\nwerde ein erster Aufreinigungsschritt der Reaktionslösung durch Destillation\nvorgenommen. Dadurch entstehe ein THF, das die vorgegebenen Spezifikationen\ndes ursprünglichen, reinen Lösungsmittels als Reaktionsmedium nicht mehr erfülle.\nUnschwer lasse sich die verunreinigte THF-Lösung unter die Gruppe Q 7\n\"unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lösemittel)\" gemäß\nnationalem Abfallrecht bzw. als gefährlicher Abfall gemäß EWC-Katalog unter die\nGruppe 0705 \"Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung\nvon Pharmazeutika\" einordnen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG sei der Wille\nzur Entledigung hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der\nEnergieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder\nErzeugnissen oder Dienstleistungen anfielen, ohne dass der Zweck der jeweiligen\nHandlung darauf gerichtet sei. Eine Handlung bezwecke den Anfall einer Sache,\nwenn bei ihrer Durchführung der Anfall der Sache geplant und er der bestimmende\nAnlass für die Durchführung der Handlung gewesen sei. Übertragen auf die THF-\nLösung könne von einer zielgerichteten, geplanten Herstellung nicht die Rede sein.\nVielmehr falle sie zwangsläufig im Rahmen von anderen chemischen Prozessen an,\nderen Zielrichtung auf die Herstellung anderer Stoffe bzw. Produkte gerichtet sei.\nAuch die Destillation der Mutterlauge zu technischem THF sei keine zielgerichtete\nHerstellung, da das entstandene Destillat gängige Produktnormen für den Einsatz als\nReaktionsmedium nicht erfülle. Dass die THF-Lösung einen Marktwert habe, reiche\nallein nicht aus, um die Produkteigenschaft anzuerkennen. Die THF-Lösung sei\naufgrund des Schadstoffgehaltes als besonders überwachungsbedürftiger Abfall\ngemäß § 41 KrW-/AbfG einzustufen. Als Erzeuger eines besonders\nüberwachungsbedürftigen Abfalls habe die Klägerin gemäß § 43 KrW-/AbfG bzw.\n§ 46 KrW-/AbfG auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen Behörden über\ndie Verwertung bzw. Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen\nNachweise zu führen und Belege vorzulegen. Näheres regele die\nNachweisverordnung vom 17. Juni 2002. Der Abfall sei aufgrund seiner\nZusammensetzung und Entstehung der Abfallschlüssel-Nr. 070504 \"Andere\norganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen\" und dem Anhang III\n(gelbe Liste; OECD-Code: AC 210 \"nicht halogenhaltige Lösungsmittel\") der EG-\nAbfallverbringungsverordnung zuzuordnen. Bei einer grenzüberschreitenden\nVerbringung sei der Abfall gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung und § 4 Abs. 2 des\nEG-Abfallverbringungsgesetzes (scil.: Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)\nnotifizierungspflichtig.\n\n4\n\nZu ihrem am 31. März 2003 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, das\nTHF falle in einer nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(BImSchG) genehmigungsbedürftigen Anlage an. In dem Antrag vom 27. Juli 1988\nauf Erteilung einer Änderungsgenehmigung sei der Beklagten dargelegt worden,\ndass das zur Diskussion stehende THF an Dritte verkauft werde. Dieser Sachverhalt\nsei Bestandteil des Genehmigungsbescheides vom 2. Januar 1989. Damit sei\nklargestellt, dass die Zweckbestimmung des in der Anlage anfallenden THFs von\nAnfang an nicht Abfall, sondern ein verkaufsfähiger Stoff gewesen sei. Es werde\ndurch gezielte Produktionsprozesse standardisiert erzeugt. Dabei werde zwar nicht\ndie ursprüngliche Qualität erreicht. Die Qualität sei jedoch für andere Anforderungen\nbzw. Anwendungen ausreichend. Es bestehe ein Marktwert für das Lösemittel,\nwelches allgemeine Produktnormen erfülle und einer regelmäßigen Qualitätskontrolle\nunterzogen werde.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 13. August 2003, zugestellt am 26. August 2003, wies die\nBeklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In der Begründung heißt es, eine\nobjektive Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2\nKrW-/AbfG liege vor. Es finde eine Zuführung zu einem Entsorgungsverfahren in\nForm des Verwertungsverfahrens R 2 \"Rückgewinnung/Regenerierung von\nLösemitteln\" statt. Die Lösung werde an eine Firma abgegeben, wo sie einer\nVerwertung zugeführt werde. Außerdem sei der Entledigungswille nach § 3 Abs. 2\nKrW-/AbfG anzunehmen, weil der Zweck der Handlung nicht auf den Anfall des\nStoffes gerichtet sei. Die Lösung entstehe durch die Verschmutzung des\nReaktionsmediums. Der Anfall der Lösung würde vermieden werden, wenn es\nmöglich wäre. Auch die Reinigung durch einen Destillationsschritt könne nicht als\nzielgerichtete Herstellung eines Produktes angesehen werden. Vielmehr sei die\nDestillation eine erste Maßnahme zur Verwertung des Abfalles. Nach Ablauf der\nReaktion zur Herstellung des Arzneimittels sei die anfallende Lösung nicht direkt\nweiterzuverwenden. Sie müsse aufgearbeitet werden, um sie in weiteren\nProduktionen verwenden zu können. Dass das Rückgewinnungs- und\nRegenerationsverfahren stattfinde, sei zwar nicht allein ausschlaggebend für die\nEinstufung als Abfall, jedoch ein Indiz hierfür. Als weiteres Indiz sei anzusehen, dass\ndie THF-Lösung allgemeine Produktnormen und Qualitätsstandards nicht erfülle. Um\nden Anforderungen der übernehmenden Firma zu genügen, werde zwar eine\nAnalyse der technischen THF-Lösung vorgenommen und die Lösung hinsichtlich\nihrer Zusammensetzung und Qualität kontrolliert. Hierbei handele es sich allerdings\nnicht um die Erfüllung allgemein anerkannter Produktnormen und Qualitätsstandards,\nsondern um eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der\nübernehmenden Firma. Dass mit dem Verkauf der Lösung ein Erlös erzielt werde,\nschließe die Abfalleigenschaft nicht aus. Kein Indiz für eine Einstufung der THF-\nLösung als Produkt sei, dass die Genehmigung nach dem BImschG den Begriff\n\"Abfall\" nicht ausdrücklich aufgreife. Die Abfalleigenschaft beurteile sich\nausschließlich nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die\nimmisionsschutzrechtliche Genehmigung sei weit vor dessen Erlass ausgesprochen\nworden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 24. September 2003 entsprechend der dem\nWiderspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung Klage vor dem\nVerwaltungsgericht Köln erhoben, das den Rechtsstreit an des erkennende Gericht\nverwiesen hat. Sie vertieft ihr Vorbringen dahin gehend, das in ihrer Syntheseanlage\nhergestellte Produkt \"THF-Destillat\" stelle ein frei handelbares Produkt dar, welches\nkeine Verpflichtung zum Nachweisverfahren auslöse. Es handele sich bei der\nGewinnung um eine geplante und gesteuerte Herstellung, die in\nVerfahrensbeschreibungen der Genehmigungsunterlagen enthalten sei. Es könne\nweder von einem Entledigungswillen noch von einer Entledigung ausgegangen\nwerden, weil der Produktionsablauf bewusst so gesteuert werde, dass eine immer\ngleich bleibend hohe THF-Qualität anfalle, die für ganz bestimmte Verwendungen\nnotwendig sei. Der Hauptzweck der Synthese sei zwar nicht auf die Herstellung des\nTHF gerichtet, jedoch handele es sich um einen untergeordneten Nebenzweck in der\ngleichen Produktionsanlage. Der ursprüngliche Verwendungszweck des THF werde\nbeibehalten. Dieses werde in einer Prozessstufe zu Extraktionszwecken eingesetzt.\nHierbei werde lediglich \"THF-Frischware\" durch \"THF-Destillat\" (Nebenproduktware)\nersetzt. Grundsätzlich sei jedoch anzumerken, dass Lösemittel wie THF ein sehr\nbreites Anwendungsspektrum hätten. Die Ausführungen der Beklagten, dass das\nTHF aufgrund von Verunreinigung nicht mehr für die Herstellung der Grignard-\nReagenzes einsetzbar sei und somit Abfall wäre, sei daher nicht schlüssig. Ein neuer\nVerwendungszweck sei unmittelbar gegeben. Das THF werde von der\nübernehmenden Firma unbehandelt an Firmen zu Reinigungszwecken verkauft.\nAuch die Abgabe eines Teils an einen Redestillateur erfülle nicht die\nVoraussetzungen eines Entledigungswillens, da das THF als Einsatzstoff bzw.\nRohstoff einen weiteren bestimmten Verwendungszweck besitze. Nach der\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 15. Juni 2000\nsei eine Sache nicht zwingend als Abfall zu behandeln, wenn sie in einem in den\nAnhängen II A und II B genannten Verfahren zugeführt werde. Produkt- bzw.\nQualitätsnormen lägen vor.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 4. März 2003 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003\naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie erwidert, bei der von der Klägerin aufgeführten Produktspezifikation handele\nes sich um eine firmeninterne Beschreibung des anfallenden THFs. Dass es\neventuell allgemein anerkannte Produktnormen und Qualitätsstandards für\nReinigungsmittel erfülle, sei für die hier vorgenommene Einstufung des\nverunreinigten THFs als Abfall unerheblich, da nur der Entsorgungsweg der THF-\nLösung über das Zwischenlager der übernehmenden Firma zur Destillationsanlage\nbetrachtet werde. Bei den abnehmenden Destillationsanlagen handele es sich nicht\num Produktionsanlagen, sodass die Einstufung seitens der Klägerin als\nPrimärrohstoff nicht nachvollziehbar sei. Die nach Ablauf der Reaktion vorliegende\nTHF-Lösung falle in ihrer Zusammensetzung zwangsläufig an. Es werde nicht ein\nParameter der Synthese verändert, um eine THF-Lösung in einer spezifischen\nZusammensetzung zu erreichen, die ohne weitere Aufbereitung in einem\nnachfolgenden Prozess als Rohstoff, Hilfsstoff oder Zusatzstoff einsetzbar sei. \n\n12\n\nDie Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 25. Mai 2007 auf die\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf\nden Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n16\n\nDie erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil das Begehren auf die Aufhebung\neines Verwaltungsaktes gerichtet ist.\n\n17\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. März 2003 erweist sich als ein\nbelastender feststellender Verwaltungsakt. Dies gilt jedenfalls insoweit, als das \"THF\ntechnisch\" als Abfall eingestuft worden ist.\n\n18\n\nFür die Abgrenzung zwischen einem feststellenden Verwaltungsakt und einer\nbloßen Mitteilung einer Rechtsansicht ist maßgeblich, ob die Erklärung der Behörde\nauf die rechtsverbindliche Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der\nTatbestandsvoraussetzungen einer Norm und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen\ngerichtet ist. Darauf, dass sich diese bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben,\nkommt es nicht an. Der Ausspruch eines feststellenden Verwaltungsakte beschränkt\nsich darauf, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs festzuschreiben,\nohne selbst hieran Rechtsfolgen in Form von vollstreckungsfähigen Geboten zu\nknüpfen.\n\n19\n\nVgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 9. November\n2001 - 13 K 7283/99 -, NRWE, mit weiteren Nachweisen.\n\n20\n\nMit der tenorierten Einstufung als Abfall und der hierfür gegebenen Begründung\nhat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht lediglich ihre Meinung kundgeben\nwollen, sondern eine ausdrückliche Qualifizierung vorgenommen und auf\nRechtsfolgen hingewiesen.\n\n21\n\nIndes erscheint fraglich, ob auch die Ausführungen des Beklagten zu Nachweis-\nund Notifizierungspflichten dem Feststellungsgehalt unterfallen. Sie sind in der\nstreitbefangenen Verfügung einerseits im Schriftbild von dem Verfügungssatz\nabgesetzt, andererseits finden sie sich noch vor den Ausführungen zur Begründung.\nDem braucht indes an dieser Stelle nicht weiter nachgegangen zu werden, weil es\nsich jedenfalls bei der Einstufung als Abfall um einen feststellenden Verwaltungsakt\nhandelt.\n\n22\n\nDer Statthaftigkeit der Anfechtungsklage steht im Übrigen keine Erledigung\ndesselben entgegen,\n\n23\n\nvgl. in diesem Zusammenhang von Albedyll in Bader/Funke-\nKaiser/ Kuntze/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 3. Auflage, § 42\nRdnr. 7,\n\n24\n\ndie auch durch eine Änderung der Rechtslage bewirkt werden kann.\n\n25\n\nVgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz\n(VwVfG), Kommentar, 9. Auflage, § 43 Rdnr. 42.\n\n26\n\nZwar ist das KrW-/AbfG durch das zum 1. Februar 2007 in Kraft getretene\nGesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006\ngeändert worden. Die für die Einstufung des \"THF-technisch\" als Abfall hier - wie\nnoch darzulegen sein wird - maßgeblichen Regelungen des § 3 Absätze 1 bis 3 KrW-\n/AbfG sind jedoch unverändert geblieben.\n\n27\n\nDes Weiteren wäre auch keine (Teil-)Erledigung eingetreten, wenn dem\nFeststellungsgehalt auch die Ausführungen zu den Überwachungs- und\nNotifizierungspflichten zuzurechnen wären.\n\n28\n\nZwar ist durch Art. 1 Nrn. 1 und 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 das KrW-\n/AbfG dahin gehend geändert worden, dass § 3 Abs. 8 neu gefasst und die §§ 41 bis\n48 durch die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 ersetzt worden sind; Art. 7 beinhaltet\nzudem Änderungen der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). Insoweit läge jedoch\nkeine wesentliche, zur Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsaktes führende\nÄnderung der Rechtslage vor. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die\nAusführungen der Beklagten zur Nachweisführung durch Entsorgungs- bzw.\nSammelentsorgungsnachweise weiterhin Geltung beanspruchen.\n\n29\n\nDies gilt mit Blick auf die Änderungen der AVV bereits deshalb, weil diese sich\nauf eine Anpassung an die europäische Definition \"gefährlich\" unter Aufgabe der\nbislang verwendeten nationalen Definition \"besonders überwachungsbedürftig\" in\nden §§ 1 Nr. 2, 3 AVV beschränken. Das zugehörige Abfallverzeichnis und die\nCodierung 07054 sind unverändert geblieben. Für derartige Abfälle ergeben sich im\nÜbrigen mit Blick auf die als Art. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der\nabfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 zum 1. Februar 2007 in Kraft\ngetretene Nachweisverordnung (NachwV) keine maßgeblichen Änderungen. Bei\nnach veränderter Diktion gefährlichen Abfällen ist nach wie vor ein\nEntsorgungsnachweis zu führen und ein Begleitschein erforderlich; die Möglichkeit\neines Sammelentsorgungsnachweises besteht ebenfalls weiterhin. Das zusätzlich zu\nführende Register entspricht dem Nachweisbuch. In elektronischer Form ist das\nRegister erst ab dem 1. April 2010 zu führen.\n\n30\n\nVgl. Rüdiger, \"Die neuen abfallrechtlichen Registerpflichten ab\n1. Februar 2007 - Mehr als 'alter Wein in neuen Schläuchen'\",\nZeitschrift für das Abfallrecht (AbfallR) 2007, 2, 4,11).\n\n31\n\nIm Ergebnis führen die aufgezeigten Änderungen hier dazu, dass die\nNachweispflicht für derart einzustufende Abfälle nicht mehr auf den §§ 43, 46 KrW-\n/AbfG a. F., sondern auf den zwingend ausgestalteten §§ 42 f. KrW-/AbfG\nberuht.\n\n32\n\nWas die Notifizierungspflichten anbelangt ist zwar die Verordnung (EWG)\nNr. 259/93 (EG-Abfallverbringungsverordnung) novelliert worden. Die EG-\nVerordnung über die Verbringung von Abfällen Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006\nhebt die bisherige Verordnung jedoch erst ab dem 12. Juli 2007 auf. \n\n33\n\nVgl.\nwww.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/print/37368.php.\n\n34\n\nDessen ungeachtet sieht auch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die für eine\nNotifizierung maßgebliche gelbe Abfallliste in Anhang IV, Teil I in Verbindung mit\nAnhang V, Teil I, Einleitende Bemerkungen Nr. 2, Liste A vor, wenn auch das\nNotifizerungsverfahren nach Art. 4 Nr. 2 zukünftig seinen Ausgangspunkt bei der\nBehörde am Versandort haben wird. Des weiteren läge keine Erledigung vor, soweit\nder Beklagte auf § 4 Abs. 2 AbfVerbrG, der auch unverändert durch die letzte\nÄnderung dieses Gesetzes durch Art. 63 der Neunten\nZuständigkeitsänderungsverordnung vom 31. Oktober 2006 bereits auf die Behörde\nam Versandort abstellt, hingewiesen hat. Eine Novellierung des\nAbfallverbringungsgesetzes befindet sich im Gesetzgebungsverfahren.\n\n35\n\nVgl. www.bmu.bund.de/abfallwirtschaft/aktuell/doc/print/38793.php.\n\n36\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n37\n\nDer Verwaltungsakt erweist sich als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\nMaßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des\nWiderspruchsbescheides, weil das materielle Recht, insbesondere das\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, hierzu keine Regelung erkennen lässt,\n\n39\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Kuntze in\nBader/Funke/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 113, Rdnr. 33,\n\n40\n\nund es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Als\nDauerverwaltungsakt ist eine Verfügung zu qualifizieren, deren Regelung sich immer\nwieder aktualisiert und als Handlungsgebot mit Dauerwirkung vollzugsfähig ist.\n\n41\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n3. November 1994 - 3 C 17/92 -, Amtliche\nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts\n(BVerwGE) 97, 79; Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE\n114, 160; B. Stelkens/U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,\nKommentar, 6. Auflage, § 35 Rdnr. 149.\n\n42\n\nDer Bescheid der Beklagten enthält keine Handlungsgebote, sondern gibt - wie\nbereits dargelegt - das Ergebnis einer Subsumtion unter Hinweis auf die\nRechtsfolgen wieder.\n\n43\n\nAuch für den feststellenden Verwaltungsakt bedarf es einer\nErmächtigungsgrundlage, die indes nicht ausdrücklich normiert sein muss. Es\ngenügt, wenn sich den maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Befugnis der Behörde\nzum Handeln entnehmen lässt.\n\n44\n\nVgl. VG Köln, a. a. O. m. w. N.\n\n45\n\n§ 21 KrW-/AbfG ist die Befugnis zur Durchsetzung abfallrechtlicher Pflichten im\nEinzelfall, die die Überwachung der Einhaltung notwendigerweise voraussetzt, zu\nentnehmen. Darüber hinaus sah der hier maßgebliche § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG a. F.\neine Umstufungsmöglichkeit der zuständigen Behörde vor, sodass von einer\nErmächtigung zur Qualifizierung eines Stoffes als Abfall durch die zuständige\nBehörde auszugehen ist. Ergänzend ist § 46 KrW-/AbfG a. F. heranzuziehen,\nwelcher der zuständigen Behörde die Möglichkeit gab, auf Antrag einen\nVerpflichteten von der Führung eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege\nganz oder teilweise für einzelne Abfallarten unter dem Vorbehalt des Widerrufes\nfreizustellen.\n\n46\n\nIn formeller Hinsicht ist von der Zuständigkeit der Beklagten ist auszugehen.\nDiese folgte aus § 63 KrW-/AbfG a. F. in Verbindung mit §§ 34, 38 des\nAbfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verordnung zur Regelung\nvon Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)\nvom 14. Juni 1994 in Verbindung mit der 3. Änderungsverordnung vom 21. März\n2000. Nach deren Ziff. 30.1.31.1 Nr. 4 ist die Bezirksregierung zuständig für die\nÜberwachung und Entsorgung von Abfällen durch den Erzeuger oder Besitzer im\nHinblick auf die Pflichten aus den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG sowie nach\nZiff. 30.1.31.6.1 für die Nachweisführung. Deren Zuständigkeit für Bereiche der\n§§ 43, 46 KrW-/ AbfG a. F., des Abfallverbringungsgesetzes sowie der\nNachweisverordnung enthalten die Ziff. 30.1.34 bis 30.1.40, Ziff. 30.2.1 bis 30.2.4\nund 31.8.1 bis 31.8.3., 31.8.7 a.\n\n47\n\nDes Weiteren kann dahinstehen, ob es mit Blick darauf, dass es sich um einen\nfeststellenden Verwaltungsakt handelt, einer hier nicht aktenkundlichen förmlichen\nAnhörung bedurfte und bejahendenfalls ob diese in der Besprechung vom 2. Juli\n2002 gesehen werden kann, weil gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von einer\nNachholung in Form der Durchführung des Widerspruchsverfahrens bei Identität der\nAusgangs- und Widerspruchsbehörde auszugehen wäre.\n\n48\n\nIn materieller Hinsicht ist die Einstufung des von der Ordnungsverfügung der\nBeklagten erfassten \"THF technisch\" als Abfall nicht zu beanstanden. \n\n49\n\nMaßgeblich ist § 3 Absätze 1 bis 3 KrW-/AbfG. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-\n/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die\nin Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt,\nentledigen will oder entledigen muss. Das an die übernehmende Firma gehende\nDestillat \"THF technisch\" ist zumindest der Sammelgruppe Q 16 \"Stoffe oder\nProdukte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören\",\nzuzuordnen. Gemäß § 3 Abs. 2 liegt eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 vor,\nwenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B\nzuführt. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass das abgegebene \"THF technisch\" einem\nRückgewinnungsverfahren gemäß R 2 des Anhangs II B zugeführt wird, soweit es\nnach einem Vorschnitt verkauft oder zu THF mit hohem Reinheitsgrad weiter\naufdestilliert wird. \n\n50\n\nGleichwohl ist ein Stoff einer in Anhang I genannten Stoffgruppe in\neuroparechtskonformer Auslegung nicht allein deshalb Abfall, weil er einem in\nAnhang II genannten Verwertungsverfahren zugeführt wird.\n\n51\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Urteil vom 17. August 2005 - 8 A 1598/04 -, NRWE,\nmit Nachweisen zur europarechtlichen Rechtsprechung.\n\n52\n\nNach § 3 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher\nbeweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Herstellung von Erzeugnissen\nanfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Im\nvorliegenden Verfahren wird mit der Herstellung des Arzneimittels der Anfall von\n\"THF technisch\" nicht bezweckt. Nach den Ausführungen der Klägerin im\nErörterungstermin wird der Reaktionsprozess zwar so gesteuert, dass ein bestimmter\nReinheitsgrad des \"THF technisch\" nicht unterschritten wird. Die Verunreinigung des\nTHF ergibt sich aber zwangsläufig. Das Arzneimittel wäre ohne den Anfall des\n\"THF technisch\" nicht zu produzieren. Ansonsten wäre eine Zuführung von für die\nGrignard-Reaktion geeignetem THF überflüssig.\n\n53\n\nEine abweichende Beurteilung ist nicht mit Blick auf die anlagenbezogene\nGenehmigung nach dem BImSchG aus dem Jahre 1988 geboten. Zu diesem\nZeitpunkt galt der damalige Reststoffbegriff des § 5 Abs 1 Nr. 3 BImschG a.F., der\nindes auch in dieser Bestimmung mit Inkrafttreten des KrW-/AbfG durch den\nAbfallbegriff ersetzt worden ist. Inwieweit der Meinungsstand zum\nimmissionsrechtlichen Abfallbegriff unter der Geltung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG\nnoch Bedeutung erlangen kann,\n\n54\n\nvgl. bejahend Kunig in Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG,\nKommentar, 2. Auflage, § 3, Rdnr. 34,\n\n55\n\nwas insbesondere für die damals gebotene Abgrenzung zwischen Reststoffen\nund Abfall zu verneinen sein dürfte,\n\n56\n\nvgl. hierzu Frenz, KrW-/AbfG, Kommentar, § 3, Rdnr. 30,\n\n57\n\nbedarf hier keiner abschließenden Prüfung. Jedenfalls kann auch vor dem\nHinterGrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG auf die Angaben zurückgegriffen\nwerden, die ein Betreiber zur Erlangung der Anlagengenehmigung gemacht hat.\nDabei darf allerdings eine negative Indizwirkung aus der Nichterwähung des zu\nbeurteilenden Stoffes nicht hergeleitet werden. Neben der Anlagenbeschreibung\nkann auch der im Anhang zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissions-schutzgesetzes (4. BImSchV) beschriebene Anlagenzweck\nBerücksichtigung finden. \n\n58\n\nVgl. Beckmann/Kersting in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band\nIII, (Stand: Oktober 1997), § 3 KrW-/AbfG, Rdn. 51; Breuer in\nJarass/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Kommentar, (Stand:\nAugust 2000); § 3, Rdn. 97; Frenz, a.a.O., Rdnr. 31;\n\n59\n\nEine positive Indizwirkung lässt sich den von der Klägerin vorgelegten\nUnterlagen zu ihrem Antrag auf Änderung der Genehmigung vom 27. Juli 1988 indes\nnicht entnehmen. Der Antrag ist sowohl im Anschreiben an die Beklagte als auch im\nAntragsformular einzig auf eine Anlage zur Herstellung des Arzneimittels in einer\nbestimmten Menge p.a. ausgerichtet. Lediglich in der Beschreibung einer einzelnen\nBetriebseinheit ist ausgeführt, dass das redestillierte THF teilweise verkauft werden\nsoll. Dieses ist dann wiederum in der Reststoffliste aufgeführt mit dem Zusatz\n\"Verkauf an Dritte\". Zwar waren Reststoffe nicht zwangsläufig Abfälle; sie waren\nnach § 5 Abs 1 Nr. 3 BImschG a.F. als Abfälle zu beseitigen, soweit Vermeidung und\nVerwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar waren. Unter Reststoffen\nwaren jedoch Stoffe zu verstehen, die anfielen, ohne bezweckt zu sein.\n\n60\n\nVgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 1,\n§ 5 BImSchG, Erl. 9.\n\n61\n\nAuch die im Antragsformular benannte Nr. 4.1 des Anhanges der zum Zeitpunkt\nder Antragstellung geltenden 4. BImSchV vom 24. Juli 1984 (BGBl. I S. 1586) führt\nnicht weiter. Zwar erfasste diese Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen\ndurch chemische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von organischen\nChemikalien oder Lösungsmitteln wie Äther (scil.: Ether). THF ist ein zur Stoffklasse\nder Ether gehörendes organisches Lösungsmittel. \n\n62\n\nVgl. www.de.wikipedia.org/w/index.php?title-\nTetrahydrofuran&printable =yes.\n\n63\n\nDie alternative Auflistung von möglichen Erzeugnissen in einer Norm lässt aber\nkeinen Rückschluss auf einen kumulativen Anlagenzweck zu. \n\n64\n\nDies bedeutet indes noch nicht, dass das \"THF technisch\" als Abfall einzustufen\nwäre. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\n(EuGH),\n\n65\n\nvgl. Beschluss vom 15. Januar 2004 - C-235/02 -, Sammlung der\nRechsprechung (Sammlung) 2004 I-01005),\n\n66\n\nkann auch ein automatisches Ergebnis eines Verfahrens ein Produkt darstellen,\nwenn der Verbrauch der gesamten erzeugten Menge gesichert ist und es sich dabei\nim Wesentlichen um ähnliche Verwendungsarten handelt wie bei den anderen\nErzeugnissen. In dem dortigen Fall war unstreitig, dass die vollständige Verwendung\ndes aus einer Erölraffinerie stammenden Petrolkokses als Brennstoff im\nProduktionsprozess für den Energiebedarf der Raffinerie und anderer\nGewerbetreibender gesichert war. Eine vollständige Verwendung des nach\nDestillation der im THF gelösten Grignard-Base entstehenden \"THF technisch\" im\nProduktionsverfahren des Arzneimittels ist nicht gegeben.\n\n67\n\nVgl. zu einer vollständigen Verwendung eines im\nProduktionsprozess entstehenden Destillats als Primärbrennstoff\nim dortigen Unternehmen OVG NRW, a.a.O.\n\n68\n\nIn Fortentwicklung seiner Rechtsprechung,\n\n69\n\nvgl. Urteile vom 8. September 2005 - C-121/03-, Sammlung 2005 I-\n07569 sowie - C-416/02 -, Sammlung2005 I-07487,\n\n70\n\nhat der EuGH ausgeführt, dass auch bei Schweinemastbetrieben anfallender\nDung nicht als Abfall einzustufen sein kann. In diesem Zusammenhang hat er nicht\nnur auf die Grundsätze der Petrolkoks-Entscheidung, sondern auch auf seine\nEntscheidungen in Sachen \"Palin-Granit Oy u. a.\" sowie \"Avesta-Polarit\",\n\n71\n\nvgl. Urteile vom 18. April 2002 - C-9/00 -, Sammlung 2002 I -03533\nund 11. September 2003 - C-114/01 -, Sammlung 2003\nI-08725,\n\n72\n\nabgestellt. In dem erstgenannten Urteil erhob der EuGH zur Voraussetzung, dass\ndie Wiederverwendung nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in\nFortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss sein muss; dies wurde für\nBruchgestein, das aus dem Betrieb eines Steinbruchs stammte und für unbestimmte\nZeit bis zu einer möglichen Wiederverwendung gelagert wurde, mit der Folge der\nEinstufung als Abfall verneint. In seiner Entscheidung Avesta-Polarit verneinte der\nEuGH die Abfalleigenschaft für im Bergbau anfallendes Nebengestein, wenn der\nBesitzer dieses rechtmäßig zur erforderlichen Auffüllung der Stollen der Grube\nverwendet und ausreichende Garantien dafür erbringt, dass die für diese\nVerwendung bestehenden Stoffe gekennzeichnet und tatsächlich diesem Zweck\nzugeführt werden. Vor diesem Hintergrund hat der EuGH in seinen Urteilen vom\n8. September 2005 ausgeführt, dass bei Dung unter denselben Voraussetzungen\neine Einstufung als Abfall ausscheide, wenn er im Rahmen einer rechtmäßigen\nAusbringungspraxis auf genau bestimmten Geländen als Dünger für die Böden\nverwendet werde und nur für das Erfordernis dieser Ausbringung gelagert werde.\nDiese Wertung wurde nicht beschränkt auf Dung, der auf Geländen desjenigen\nlandwirtschaftlichen Betriebes als Dünger verwendet wird, der ihn produziert hat. Es\nreicht aus, wenn dieser Stoff mit Gewissheit für die Erfordernisse anderer\nGewerbetreibender verwendet wird. \n\n73\n\nGemessen daran stellt sich das \"THF technisch\", welches nicht im\nProduktionsprozess der Klägerin zu Extraktionszwecken verbleibt, sondern den\nBetrieb verlässt, als Abfall dar. Zwar ist unmaßgeblich, dass es zwangsläufig anfällt\nund keine Wiederverwendung im Produktionsprozess der Klägerin findet. Jedoch ist\nausgehend davon, dass Gewissheit über die Verwendung bestehen muss, zu\nfordern, dass die Verwendung feststehen muss und eine Lagerung nur für die\nZwecke dieser Verwendung erfolgen darf. Des Weiteren muss bestimmt sein, wo die\nVerwendung stattfindet. Abgesehen von der Vorhaltung des \"THF technisch\" auf dem\nGelände der Klägerin erfolgt danach auf dem Gelände der abnehmenden Firma eine\nZwischenlagerung nicht nur für eine sich direkt anschließende Verwendung als \"THF\ntechnisch\". Dieses wird teilweise so wie übernommen oder nach einem ersten\nDestillationsschritt weiterverkauft oder zwecks weiterer Aufdestillierung verbracht. Ort\nund auch der Zeitpunkt der Verwendung des \"THF technisch\", sei es in der\nübernommenen Konsistenz oder als Vorschnitt der Destillation, sind nicht bestimmt.\nDies gilt zumindest hinsichtlich des Zeitpunktes auch für das weitere Destillat.\n\n74\n\nVor dem Hintergrund des weiten Abfallbegriffs,\n\n75\n\nvgl. beispielsweise EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - C-\n457/02-, Sammlung 2004 I-10853,\n\n76\n\nund der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, die Verbringung von\nProduktionsrückständen nur ausnahmsweise dem abfallrechtlichen Regime zu\nentziehen, ist das \"THF technisch\" auch unter Anwendung der Grundsätze, die bei\nder Klassifizierung von Nebenerzeugnissen aus der Verbrennung, insbesondere von\nGips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen, als Produkt zugrunde zu legen sein\ndürften, \n\n77\n\nVgl. Mitteilung der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament zur\nMitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und\nNebenprodukte vom 21. Februar 2007, juris; Neun, \"Die\nRechtsprechung des EuGH zur Abgrenzung zwischen\nNebenprodukt und Abfall\", AbfallR 2006, 158,\n\n78\n\nals Abfall einzustufen. Der Frage, ob \"THF technisch\" wie so genannter\nREA-Gips durch gezielte Steuerung erreicht wird, braucht dabei nicht weiter\nnachgegangen zu werden. Denn aus diesem entstehen Produkte wie beispielsweise\nBauplatten, ohne dass eine weitere Bearbeitung erforderlich ist. Im Gegensatz dazu\nwird das \"THF technisch\" zum einen weiterbearbeitet, zum anderen bleibt es\nverunreinigtes THF, wenn es zu Reinigungszwecken etwa von Tanks benutzt\nwird.\n\n79\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach\n§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Blick auf die Bedeutung der Frage,\nwann bei einem Produktionsrückstand von einem Produkt oder von Abfall\nauszugehen ist, deren Bedeutung über den vorliegenden Fall hinausgeht,\nzuzulassen.\n\n80\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-15/9-k-2631-03","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AbfVerbrG 2007","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-15/9-k-2631-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263439","retrieved":"2026-07-09 02:30:13.945309+00:00"}}