{"status":"available","doknr":"OLD263438","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0615.9K2065.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"9 K 2065/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Oktober 2002 \nverpflichtet festzustellen, dass bezüglich des Klägers das Land Sierra Leone \nbetreffend ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegt.\n\nZiffer 4 dieses Bescheides wird aufgehoben, soweit als Zielstaat Sierra Leone \nbezeichnet ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand :\n\n2\n\nZu seinem Asylantrag vom 14. August 2001 führte der Kläger aus, am \n00. 00.0000 in U. , Sierra Leone, geboren und sierra-leonischer Staatsangehöriger \nzu sein. Seine Volkszugehörigkeit und seine Sprache gab er mit Krio an. Er sei zirka \nMai 2001 aus- und am 3. Juli 2001 aus Frankreich kommend mit dem Bus eingereist. \n\n3\n\nIm Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) gab er unter anderem an, er sei wegen des Krieges ausgereist. Eines \nNachts seien die Rebellen gekommen. Sie hätten seiner Mutter ins Bein geschossen. \nDann hätten sie ihn und seine Schwester weggebracht. Seit diesem Tag habe er \nseine Mutter nicht mehr gesehen. Die Rebellen hätten gesagt, wenn sie keine \nDiamanten finden würden, dann müssten sie sich ihnen anschließen und für sie \nkämpfen. Eines Nachts sei seine Schwester vergewaltigt worden. Er habe gehört, \nwie sie geschrien habe. Er habe dorthin gehen wollen, aber Angst gehabt, weil sie \nGewehre gehabt hätten. Morgens, als sie herausgebracht worden seien, habe er \nseine Schwester ruhig sitzen gesehen. Er habe zu ihr gesagt, dass sie fliehen sollten, \num irgendwoanders hinzugehen. Seine Schwester habe ihm gesagt, sie könne nicht \nlaufen, weil sie Schmerzen habe. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 2. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 des Ausländergesetzes nicht vorlägen, und drohte dem Kläger für den Fall der \nnicht freiwilligen Ausreise innerhalb eines Monats die Abschiebung nach \nSierra Leone oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe, an. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 11. Oktober 2002 Klage erhoben und unter Vertiefung seines \nVorbringens unter anderem vortragen lassen, dass er an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung leide. \n\n6\n\nEr beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des \nBescheides des Bundesamtes vom 2. Oktober 2002 zu \nverpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG),\n\n8\n\nhilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis \nAbs. 7 AufenthG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten.\n\n10\n\nSie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des Bescheides des \nBundesamtes.\n\n11\n\nDie Kammer hat dem Kläger durch Beschluss vom 24. August 2005 \nProzesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG \ngerichtet ist.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte - insbesondere auf die von dem Kläger vorgelegten ärztlichen \nStellungnahmen und die eingeholte Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Conakry vom 21. Februar 2007 - sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Die Erkenntnisse der \nKammer zum Herkunftsland Sierra Leone sind in das Verfahren eingeführt \nworden.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden \nwerden kann, hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg, \n\n15\n\nZunächst liegen die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG nicht vor. \n\n16\n\nZum einen geht die Kammer aufgrund ihrer Erkenntnislage davon aus, dass die \nSituation in Sierra Leone als allgemein ruhig und stabil zu beurteilen und eine \npolitische Verfolgung praktisch auszuschließen ist. \n\n17\n\nVgl. United Nations, Security Council (UNSC), \"Twenty-fourth report \nof the Secretary-General on the United Nations Mission in Sierra \nLeone\" vom 10. Dezember 2004; U.S. Departement of State \n(USDS), \"Sierra Leone, Country Reports on Human Rights \nPractices - 2004\" vom 28. Februar 2005; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe (SFH), Bericht vom 17. Januar 2007.\n\n18\n\nZwischenzeitlich wurde das nationale Programm zur Entwaffnung, \nDemobilisierung und Reintegration von Ex-Kombattanten, von dem 63.000 Kämpfer, \ndarunter 6.845 Kindersoldaten erfasst wurden, abgeschlossen. 98% der registrierten \nehemaligen Kindersoldaten sowie der von den Familien getrennten Kinder waren \nschon in 2004 wieder mit den Familienangehörigen zusammengeführt worden. \n\n19\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Oberverwaltungsgericht vom 18. Mai 2004; amnesty \ninternational (ai), Auskunft an das VG Gera vom 20. Dezember \n2004.\n\n20\n\nAuch die frühere Einbindung in eine Rebellenorganisation bewirkt keine \nstaatliche Verfolgung; dies gilt selbst dann, wenn Zugehörigkeit zu einer kämpfenden \nFraktion gegeben war. Zwar war eine Gefährdung in Einzelfällen, das Begleichen \n\"offener Rechnungen\", nicht auszuschließen.\n\n21\n\nVgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 31. März 2003; \nAuskunft vom 18. Mai 2004, a.a.O.; Institut für Afrika-Kunde (IA), \nAuskunft an das VG Gera vom 19. Oktober 2004.\n\n22\n\nGezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört haben sollen, sind \ndem Auswärtigen Amt seit Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in \nFreetown und der Western Area durch die UNAMSIL an die sierra-leonischen \nSicherheitskräfte im September 2004 nicht bekannt geworden. \n\n23\n\nVgl. AA, Auskunft an das VG Gera vom 13. Januar 2005.\n\n24\n\nIn diesem Zusammenhang ist ferner in den Blick zu nehmen, dass bereits seit \n2004 eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen im \nallgemeinen mit wenigen Beschränkungen seitens der Regierung operierte. \nRegierungsvertreter waren allgemein kooperativ und gingen auf deren Ansichten ein. \nMenschenrechtsbeobachter reisten ungehindert durch das Land. Sie waren in der \nLage, Gerichtsverfahren zu beobachten, Gefängnisse und \nVormundschaftseinrichtungen zu besuchen.\n\n25\n\nVgl. für den Berichtszeitraum 2004 USDS, a.a.O.\n\n26\n\nDie Annahme einer mittelbaren politischen Verfolgung des Antragstellers \nscheidet ebenfalls aus.\n\n27\n\nDen der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lässt sich kein hinreichender \nAnhalt für eine Duldung oder gar Unterstützung von Übergriffen oder aber eine \nmangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft, staatlicherseits davor zu schützen, \nentnehmen.\n\n28\n\nVgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom \n10. Juli 1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 80, 315, 333 ff. (336).\n\n29\n\nUnabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zu staatlicher Schutzgewährleistung erreicht ist, wenn die Kräfte \ndes konkreten Staates überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die \nasylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates jenseits der ihm zur Verfügung \nstehenden Mittel. Es bedarf insoweit keiner weiteren Erörterung, dass das \nWiedererstarken staatlicher Strukturen nach langjährigen Bürgerkriegswirren wie in \nSierra Leone nicht von Anfang an zu den letztlich angestrebten Verhältnissen führen \nkann. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass selbst ein Staat \nmit seit langem gesicherten Strukturen seinen Angehörigen keine absolute Sicherheit \ngegen gewaltsame Übergriffe Dritter bieten kann und dies asylrechtlich auch nicht \nvorauszusetzen ist.\n\n30\n\n§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG verlangt keine abweichende \nBeurteilung. Nach dieser Vorschrift kann eine politische Verfolgung im Sinne des § \n60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die \nunter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure - der Staat oder Parteien bzw. \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets \nbeherrschen - einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, unabhängig \ndavon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es \nsei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für einen fehlenden \nWillen des Heimatstaats des Klägers, Verfolgungsschutz zu bieten, gibt es vor dem \nHintergrund der zuvor beschriebenen Erkenntnislage keinen greifbaren Anhaltspunkt. \nFerner spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,\n\n31\n\nvgl. zu diesem Maßstab: Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, \nDVBl. 1996, 196,\n\n32\n\ndafür, dass dem Kläger die konkrete Gefahr von Folter oder der Todesstrafe oder \neiner gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht. Zudem \nist nichts dafür ersichtlich, dass er bei einer Abschiebung nach Sierra Leone \nVerhältnisse zu gewärtigen hätte, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz \nder Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen. \n\n33\n\nDes Weiteren kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der schlechten \nExistenzbedingungen der Bevölkerung im Zielstaat nicht in Betracht. In Sierra Leone \nbestehen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Sicherung des \nLebensunterhaltes. Wegen des Fehlens staatlicher oder nichtstaatlicher finanzieller \nFörderungen sind Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen ganz \nbesonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen; Sozial- \noder Arbeitslosenhilfe werden nicht gewährt. Auch nichtstaatliche oder internationale \nHilfsorganisationen geben in der Regel keine konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt. \n\n34\n\nVgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005.\n\n35\n\nDies führt jedoch noch nicht auf ein Abschiebungshindernis, weil sich daraus \nergebende Gefahren die dortige Bevölkerung insgesamt oder die benannten \nGruppen treffen und diese Gefahren nach der von den Verwaltungsgerichten zu \nrespektierenden Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 \nAufenthG Bedeutung ausschließlich für eine nach § 60 a Abs. 1 AufenthG im \nErmessen der obersten Landesbehörde stehenden Entscheidung haben könnten. \nDass die sich aus einer schlechten Versorgungslage ergebenden Gefahren einem \nAusländer im Zielstaat konkret und individuell drohen, ändert hieran nichts. Ebenso \nkommt es nicht darauf an, ob die individuelle Gefährdung, die durch eine allgemeine \nGefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG hervorgerufen ist, durch \nUmstände in der Person oder in den Lebensumständen des Ausländers verstärkt \nwird.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, \nBVerwGE 108, 77,\n\n37\n\nDementsprechend kann sich beispielsweise auch die Situation als Rückkehrer, \nder sich nach einem Auslandsaufenthalt dort neu orientieren muss, nicht auswirken. \n\n38\n\nDurch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat wird aber ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im entscheidungserheblichen \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) begründet, falls die konkrete Gefahr einer \nerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Es muss davon \nauszugehen sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer \nAbschiebung in den Zielstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern \nwird. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung dort alsbald \neintritt.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7.99 -, \njuris, vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, \n207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris, vom 25. November \n1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 ff.\n\n40\n\nHiervon ist vorliegend auszugehen. Nach den Bescheinigungen der Fachärztin \nfür Neurologie und Psychiatrie Dr. med. I. vom 4. Juli und 30. August 2006 liegt \nbei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Behandlung \nerfolgte medikamentös mit einen Neuroleptikum und einem Antidepressivum. \nGleichzeitig fanden stützende Gespräche statt. Die Wahrscheinlichkeit einer \nVerstärkung ausgeprägter Alpträume und schwerer Angstzustände bei \nBehandlungsabbruch wurden als sehr hoch bezeichnet. Zwar sind nach der \neingeholten Auskunft der Botschaft diese Medikamente in Sierra Leone vorhanden \nund verfügbar; derartige Gespräche wären danach jedoch für den Kläger, der nicht \nauf die Unterstützung eines Familienverbundes zurückgreifen und auch keine \nstaatlichen oder nichtstaatlichen Hilfsprogramme in Anspruch nehmen könnte, bei \nMittellosigkeit faktisch nicht zu bekommen. Indes ist in diesem Zusammenhang zu \nberücksichtigen, dass es dem Kläger hier möglich ist, auch ohne stützende \nGespräche ein Praktikum zu absolvieren; nach seiner Darstellung fand deren Letztes \nim November 2006 statt. Seit diesem Zeitpunkt befindet er sich in der Behandlung \nseiner Hausärztin, die ihm unter anderem Antidepressiva verordnet hat. Dies könnte \ndafür sprechen, dass ohne diese Gespräche auch im Zielstaat bei regelmäßiger \nEinnahme eines Antidepressivums - ein Neuroleptikum ist durch die Hausärtin nicht \nverordnet worden - eine wesentliche Verschlimmerung nicht alsbald eintreten würde. \nIndes ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Zugang zu Medikamenten außerhalb \nder Hauptstadt sehr schwierig ist. \n\n41\n\nVgl. SFH, a.a.O.\n\n42\n\nDem braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mehr weiter nachgegangen \nzu werden, weil bei dem Kläger eine Erkrankung vorliegt, die die regelmäßige \nEinnahme von für ihn im Zielstaat nicht verfügbaren Medikamenten in Form von \nProtonenpumpenhemmern erfordert. Nach dem Attest seiner Hausärztin vom 21. \nApril 2006 erkrankte der Kläger im Oktober 2004 an Geschwüren im Magen und im \nZwölffingerdarm. Weiter heißt es darin, dass er auch nach Abheilung immer wieder \nstarke Magenpräparate (Protonenpumpenhemmer) benötige, um die Beschwerden \nzu unterdrücken. Die weiteren Stellungnahmen der Hausärztin gehen dahin, dass bei \nihm des Öfteren Zwölffingerdarmgeschwüre, zuletzt im April 2007, aufgetreten sind \nund die regelmäßige Einnahme der verordneten Protonenpumpenhemmer indiziert \nsei. Nach der eingeholten Auskunft sind diese etwa in Form von Omeprazol im \nZielstaat zwar reichlich vorhanden, aber nicht kostenlos über staatliche oder \nnichtstaatliche Hilfsorganisationen erhältlich.\n\n43\n\nDie Abschiebungsandrohung unterliegt nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur \nhinsichtlich der Zielstaatsbezeichnung Sierra Leone der Aufhebung.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-15/9-k-2065-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-15/9-k-2065-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263438","retrieved":"2026-07-09 02:30:13.852946+00:00"}}