{"status":"available","doknr":"OLD263437","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0615.3L158.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-06-15","aktenzeichen":"3 L 158/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, der Beigeladenen durch Ordnungsverfügung \naufzugeben, an sechs von ihr beschriebenen Stellen ihres Hauses \nauf dem Grundstück Gemarkung N. (M.-----straße ) wegen \nvorliegender Standsicherheitsmängel Sicherungsmaßnahmen \ndurchzuführen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) kann das \nGericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Das zu sichernde Recht (sog. \nAnordnungsanspruch) und die seiner Verwirklichung drohende Gefahr (sog. \nAnordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 der Zivilprozessordnung.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der \nim Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen \nsummarischen Prüfung besitzt sie keinen Anspruch auf ein \nbauordnungsbehördliches Einschreiten des Antragsgegners gegen die Beigeladene \nin Form der begehrten Ordnungsverfügung zur Beseitigung der von ihr wie folgt \nbeschriebenen Mängel:\n\n7\n\n1. Im Giebeldreieck im Spitzboden fehlt die Ausfachung. Tragende Hölzer \nsind verbrannt bzw. durch den Brand stark geschwächt.\n\n8\n\n2. Die Gaubenwand der gartenseitigen Gaube ist ohne statisch wirksamen \nAnschluss auf den alten Giebel gesetzt. Die tragende horizontale Schwelle \nwurde herausgeschnitten. \n\n9\n\n3. Die Gaube ist statisch und konstruktiv nachzubessern und zu \nverstärken.\n\n10\n\n4. Die Gaube an der Straßenseite ist nicht standsicher. Die neue \nMittelpfette liegt nur auf einem kleinen Stützpfosten auf, s. Bild 22. Einige \nHölzer der Fachwerkwand sind verbrannt, s. Bild 12.\n\n11\n\n5. In der Fachwerkwand fehlen auf der Seite M.-----straße offensichtlich in \nden Knoten Verbindungsmittel, s. Bild 18-19.\n\n12\n\n6. In der Kellerwand ist der Fußriegel der Fachwerkkonstruktion angefault. \nOberhalb des Holzes fehlen in den Ausfachungen diverse Mauerstücke. Das \nMauerwerk ist im Kellergeschoss porös und mürbe.\n\n13\n\nFür das Begehren auf bauordnungsbehördliches Einschreiten ist anerkannt, dass \ndem Nachbarn ein Anspruch auf fehlerfreien Gebrauch des der Bauaufsichtsbehörde \nin § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( BauO \nNRW) eingeräumten Ermessens zusteht, der sich im Falle der \nErmessensschrumpfung zu einem Rechtsanspruch verdichten kann und verletzt wird, \nwenn die Behörde das Einschreiten ermessensfehlerhaft ablehnt. Von einer \nErmessensreduzierung dahingehend, dass nur die Entscheidung für ein \nbauordnungsbehördliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW \nermessensgerecht ist (Ermessensreduzierung auf Null), kann regelmäßig nur dann \nausgegangen werden, wenn durch einen baurechtswidrigen Zustand zugleich \nNachbarrechte verletzt werden. Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes \ndarf sich die Bauaufsichtsbehörde dann nicht mit der Feststellung der \nBaurechtswidrigkeit eines baurechtlich relevanten Vorganges begnügen, sondern \nmuss dem baurechtswidrigen Zustand abhelfen,\n\n14\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A 2843/93 -.\n\n15\n\nEine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin mit einer \nErmessensreduzierung auf Null hinsichtlich des Einschreitens vermag die Kammer \njedoch im vorliegenden Fall nicht festzustellen. \n\n16\n\nEinerseits spricht zwar vieles dafür, dass gegen die Standsicherheit des Hauses \nder Beigeladenen (Haus Nr. 34) Bedenken stehen, wie der Statiker Dipl.-Ing. L. \nin seiner Stellungnahme vom 26. März 2007 mit der Fotodokumentation von 22 \nLichtbildern und in dem gerichtlichen Erörterungstermin dargelegt hat, die auch nach \nDurchführung von fünf nachträglichen Maßnahmen im April 2007 durch die \nBeigeladene - wie sie zu 1.-3. im Vermerk des Antragsgegners vom 12. April 2007 \nund weiter zu 1.-2. im Vermerk vom 20. April 2007 aufgeführt sind - nicht gänzlich \nbeseitigt worden sind. Insoweit wird auf die Ausführungen von Herrn L. im \ngerichtlichen Erörterungstermin Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungserheblich im vorliegenden Nachbarstreit ist jedoch andererseits, \ndass die Antragstellerin für den Zustand und die Erhaltung des streitigen Giebels \nmitverantwortlich ist sowie dass die festgestellten Mängel der Standsicherheit zum \nTeil auf die bereits ausgeführten Abrissarbeiten zurückzuführen sind und sich erst \nverschlimmernd auswirken werden, wenn die Antragstellerin den Abriss ihres Hauses \nfortsetzt.\n\n18\n\nAlle von der Antragstellerin in ihrem Antrag zu Ziffer 1 bis 6 beschriebenen \nMängelbereiche liegen im Giebel oder an den Anschlussstellen des Giebels. Die \nHäuser Nr. 32 ( jetzt selbständige Parzelle°°° ) der Antragstellerin und der \nBeigeladenen Nr. 34 ( jetzt selbständige Parzelle°° ) sind früher als ein einheitliches \nWohnhaus mit einer Innenwand an der hier fraglichen Stelle errichtet worden, \nwelches nunmehr von der Antragstellerin an dem streitigen Giebel teilweise \nabgetrennt worden ist und weiter abgetrennt werden soll. Für den Zustand dieser \ngemeinsamen Wand ist die Antragstellerin genauso verantwortlich wie die \nBeigeladene, auch wenn anschließend die Giebelwand vorübergehend oder auf \nDauer nur noch als Außenwand für das Wohnhaus der Beigeladenen dienen soll. \nAus dieser \"Schicksalsgemeinschaft\" heraus ist die Antragstellerin ebenfalls für die \nStandsicherheit des Giebels verantwortlich und sie ist auch in der Lage, die Mängel \nam Giebel selbst zu beseitigen oder Abstützungsmaßnahmen durchzuführen, um \neinen Einsturz des Hauses der Beigeladenen in Richtung auf ihr Grundstück zu \nverhindern. Die Beigeladene hat hierzu im Schriftsatz vom 13. April 2007 und im \nErörterungstermin ihr Einverständnis erklärt.\n\n19\n\nMängel in der Standsicherheit des Hauses der Beigeladenen sind auch auf \nAbrissmaßnahmen der Antragstellerin zurückzuführen. So hat die Antragstellerin im \nRahmen der vollzogenen Abrissmaßnahmen im Bereich der gartenseitigen \nDachgaube die waagerechte, im Giebel aufliegende Pfette abgeschnitten sowie im \nSpitzboden die Dachpfette und im Bodenbereich des Spitzbodens die - wenn auch \nangebrannte - Fußpfette am Giebel entfernt. Diese Maßnahmen haben - wie der \nAntragsgegner nachvollziehbar ausgeführt hat, erheblichen Einfluss auf die \nStandfestigkeit des verbleibenden Giebels, dem dadurch der feste Anschluss und die \nAbstützung zum Grundstück der Antragstellerin hin fehlt, was nach dem Abschnitt \nweiterer durchgehender Balken verstärkt der Fall sein wird.\n\n20\n\nDiese Maßnahmen der Antragstellerin sind zwar zur Befolgung der ihr gegenüber \nergangenen Ordnungsverfügung durchgeführt worden, fallen aber in den von ihr zu \nvertretenen Sphärenbereich, so dass sie für deren Folgebeseitigung selbst \nMaßnahmen zu ergreifen hat.\n\n21\n\nAuf Grund der Ortsbesichtigung im gerichtlichen Termin und der im vorliegenden \nVerfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist das Gericht der Überzeugung, \ndass trotz der im Inneren des Hauses der Beigeladenen vorliegenden Mängel die \nAntragstellerin in der Lage ist, nach den vorgenannten eigenen \nSicherungsmaßnahmen den Abriss fortzusetzen. Immerhin haben während des \nOrtstermins 11 Teilnehmer alle Räume im Haus der Beigeladenen vom Spitzboden \nbis zum Keller auch in den Bereichen unmittelbar am streitigen Giebel betreten, ohne \ndass die anwesenden Fachleute, unter denen sich zwei als Prüfstatiker tätige \nDiplomingenieure befanden, Bedenken erhoben haben. Zu dem Mangel am \nFußbalken im Keller (Nr. 6 der Antragsschrift) hat Herr L. ausgeführt, dass \ndieser Umstand noch ein bis zwei Jahre hingenommen werden könne. Eine evtl. von \ndiesem Balken ausgehende unmittelbare Gefahr kann daher ebenfalls erst durch die \nAbbrucharbeiten entstehen, die die Antragstellerin zu vertreten hat, ohne dass es \ndabei auf ein Verschulden ankommt, wie in allen anderen Fällen ihres \nVerantwortungsbereichs.\n\n22\n\nBerücksichtigt man weiterhin, dass das Haus der Beigeladenen derzeit ungenutzt \nist und sich in einem Rohbauzustand ohne Einrichtungsgegenstände befindet, so \ndass es weniger Traglasten zu bewältigen hat als ein in Nutzung befindliches \nGebäude, so erscheinen die zweifelsfrei im Inneren vorliegenden Mängel nicht derart \ngravierend, dass sie nach den angesprochenen und zumutbaren \nSicherungsmaßnahmen der Antragstellerin als Ursache für einen Einbruch des \nHauses Nr. 34 in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin in Betracht \nkommen.\n\n23\n\nNur insoweit kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren Nachbarrechte \ngeltend machen, als das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück betroffen ist. \nSoweit Passanten auf der öffentlichen Verkehrsfläche gefährdet sein sollten oder \nBauteile im Inneren des Hauses Nr. 34 einbrechen, wird die Antragstellerin nicht in \neigenen Rechten verletzt und sie kann sich schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg \nauf nachbarschützende Vorschriften berufen.\n\n24\n\nJeder Bauherr ist während der Bauphase verpflichtet, nach Wegfall seines \ngrenzständigen Gebäudes für die Standsicherheit des verbleibenden angebauten \nGebäudes zu sorgen,\n\n25\n\nvgl. Oberlandesgericht ( OLG ) Karlsruhe, Urteil vom 17. \nJuli 2003 12 U 53/00 - OLGR Karlsruhe 2004, 2-5 und in \nJuris, unter Hinweis auf die Nutzungseinschränkung eines \njeden Nachbarn gemäß § 922 Satz 3 BGB.\n\n26\n\nindem er z.B. Abstützungsmaßnahmen ergreift. Im vorliegenden Fall kommt \nhinzu, dass die Antragstellerin auch für den Zustand der verbleibenden Wand \nverantwortlich ist, weil diese bislang auch ihre eigene Gebäudeabschlusswand war, \nin der eigene tragende Holzbalken aufgenommen wurden. In dieser besonderen \nSituation der \"Schicksalsgemeinschaft\" hat der abreißende Bauherr erhöhte \nVerantwortung für die verbleibende neu entstehende Außenwand des \nNachbargebäudes und muss für deren Standsicherheit jedenfalls insoweit selbst \nsorgen, dass sie während der Bauphase nicht auf sein freigewordenen Grundstück \neinbricht.\n\n27\n\nEs ist daher seitens des Antragsgegners nicht ermessensfehlerhaft, von einer \nInanspruchnahme der Beigeladenen als Störerin der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung abzusehen und es bezüglich ihres Hauses nach der Durchführung von fünf \nVerbesserungsmaßnahmen bei der derzeit bestehenden Situation als \nvorübergehenden Zustand bis zur angekündigten Renovierung im Herbst vor dem \nEintreten des Schneefalls zu belassen. Immerhin hat ihr Haus schwere mit heftigen \nStürmen verbundene Gewitter in den letzten Wochen vor dem Gerichtstermin ohne \nerkennbare Beeinträchtigungen überstanden.\n\n28\n\nOb die Antragstellerin wegen zusätzlicher Absicherungsmaßnahmen, die auf \nBaumängel im Innern des Hauses der Beigeladenen beruhen, Schadensersatz \nverlangen kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, da solche \nAnsprüche zivilrechtlicher Art sind.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \naufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit, da diese sich nicht durch Stellung eines \nAntrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei bewertet die Kammer das wirtschaftliche Interesse \nder Antragstellerin an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs des \nBundesverwaltungsgerichts in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, \n1327 ff.) mit der Hälfte des dort für ein Hauptsacheverfahren vorgesehenen Betrages \nvon 7.500,-- EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-15/3-l-158-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-06-15/3-l-158-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263437","retrieved":"2026-07-09 02:30:13.770102+00:00"}}