{"status":"available","doknr":"OLD263931","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0524.1K944.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"1 K 944/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des J. \n (J1. ) vom 29. November 2005 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 18. April 2006 verpflichtet, den Kläger besoldungs- und \nversorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. September 2003 befördert und \nin die Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen worden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Gewährung von Schadensersatz wegen \nverspäteter Beförderung.\n\n3\n\nDer am 25. August 1946 geborene, im Jahr 2003 als Polizeihauptkommissar \n(PHK) der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung A (BBesO) im \nDienst des Beklagten stehende Kläger bewarb sich um eine der damaligen \n Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 13. August 2003 \nzugewiesene Beförderungsplanstelle eines Polizeihauptkommissars der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO. Da der Beklagte beabsichtigte, einen als \nPersonalratsmitglied freigestellten Kollegen des Klägers zu befördern, beantragte der \nKläger am 27. August 2003 im Verfahren 1 L 1011/03 bei dem Verwaltungsgericht \nAachen die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Mit Beschluss der \nKammer vom 4. November 2003 wurde dem Beklagen die Beförderung des \nbeigeladenen Kollegen vorläufig untersagt, weil die anstelle einer dienstlichen \nBeurteilung vorgenommene Nachzeichnung dessen Werdegangs fehlerhaft erfolgt \nwar. Die hiergegen erhobenen Beschwerde blieb bei dem Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Verfahren 6 B 2496/03 ohne \nErfolg.\n\n4\n\nNachdem der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 22. September 2004 bei dem \nBeklagten dem Grunde nach Schadensersatzansprüche wegen verspäteter \nBeförderung geltend gemacht und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 15. Oktober \n2004 wiederholt hatte, lehnte das J1. den Antrag mit Bescheid vom 29. November \n2005 ab. Es verneinte eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn bei der \nAuswahl der Beförderungskandidaten, die kausal für eine unterbliebene Beförderung \ngewesen sei. Der Kläger habe im September 2003 keinen Anspruch auf Beförderung \ngehabt. Er hätte lediglich beanspruchen können, dass der Dienstherr von dem ihm \nbei Beförderungsentscheidungen eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch \ngemacht hätte. Die im September 2003 getroffene Entscheidung, den Kläger nicht zu \nbefördern, sei nach Ausschöpfung des zustehenden Ermessensspielraums nach den \nGrundsätzen der Bestenauslese getroffen worden. Der Kläger habe die Möglichkeit \nbesessen, seine Rechte gerichtlich zu sichern. Vor und während des gerichtlichen \nStreitverfahrens 1 L 1011/03 bzw. 6 B 2496/03 seien keine vollendeten Tatsachen \ngeschaffen worden. Die von den Gerichten vertretene Ansicht, dass eine \nordnungsgemäße Laufbahnnachzeichnung des seinerzeit beigeladenen und \nzunächst ausgewählten Kollegen des Klägers fehlerhaft gewesen sei, habe man zur \nKenntnis genommen und zugunsten des Klägers korrigiert. Nachdem das \nInnenministerium mit Erlass vom 27. September 2005 eine Ausnahme von der \nBeförderungssperre des § 8 der Laufbahnverordnung der Polizei zugelassen habe, \nsei der Kläger auch befördert worden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung sei nicht \nerkennbar.\n\n5\n\nDer Kläger erhob Widerspruch, den das J1. mit Widerspruchsbescheid vom \n18. April 2006, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. April \n2006, als unbegründet zurückwies.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 26. Mai 2006 Klage erhoben.\nEr verfolgt sein Schadensersatzbegehren weiter und meint, die \nAuswahlentscheidung vom September 2003 sei nicht nach den Grundsätzen der \nBestenauslese getroffen worden. Dies hätten das erkennende Gericht und das OVG \nNRW in ihren Entscheidungen bestätigt. Durch die rechtswidrige Nichtbeförderung \nsei ihm kausal ein Schaden zugefügt worden, der darin bestehe, dass er nicht bereits \nzum 1. September 2003 befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO eingewiesen worden sei. Der Beklagte habe die ihm gegenüber bestehende \nFürsorgepflicht durch die fehlerhafte Entscheidung insbesondere mit Blick auf die \nNachzeichnung des als Personalratsmitglied freigestellten Kollegen verletzt. Bei \nZurverfügungstellung eines Beförderungsamtes besitze der Beamte einen Anspruch \nauf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern. Da für \ndie im August 2003 dem J1. zur Verfügung gestellte Beförderungsplanstelle mit ihm \nund dem freigestellten Kollegen nur 2 Bewerber in Betracht gekommen seien, hätte \nsich die Bewerberauswahl bei einer fehlerfreien Ermessensausübung dahin \nreduziert, ihn, den Kläger, zum 1. September 2003 zu befördern und höher zu \nbesolden. Nach den Feststellungen der Gerichte sei die fehlerhafte \nAuswahlentscheidung auch schuldhaft erfolgt, weil die Nachzeichnung des \nWerdegangs seines freigestellten Konkurrenten grob fehlerhaft durchgeführt worden \nsei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des J1. \nvom 29. November 2005 sowie dessen Widerspruchsbescheides \nvom 18. April 2006 zu verpflichten, ihn besoldungs- und \nversorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. September \n2003 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen \nworden.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr wiederholt seine Auffassung, wonach ihm ein schuldhaftes, zum \nSchadensersatz verpflichtendes Fehlverhalten bei der im Verfahren 1 L 1011/03 \nstreitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht vorzuwerfen sei. Weder eine über \nJahre festgelegte Reihenfolge noch das Prinzip der Bestenauslese könne der Kläger \nfür seine Auffassung anführen, dass nur die Entscheidung, ihn zum 1. September \n2003 zu befördern, ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Aufgrund der damals \nerstellten Laufbahnnachzeichnung habe man vielmehr das freigestellte \nPersonalratsmitglied zur Beförderung vorgeschlagen. Ausschlaggebend hierfür seien \nLeistungskriterien gewesen, an denen man die Auswahlentscheidung ausgerichtet \nhabe. Man habe nicht davon ausgehen können, dass die seinerzeitige \nRechtsauffassung nicht die Billigung der Gerichte finden werde. Nach einer neuen \nLaufbahnnachzeichnung und Auswahlentscheidung sei der Kläger schließlich \nbefördert worden, nachdem das Innenministerium eine Ausnahmegenehmigung von \nder Beförderungssperre erteilt habe.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Streitakte des Verfahrens 1 L 1011/03 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n15\n\nDer Kläger besitzt einen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz. \nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, \nvgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nRechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 85 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG). Hiernach hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- \nund Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die \nZeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Inhalt dieser \nFürsorgepflicht ist es auch, einem Beamten den Schaden zu ersetzen, den dieser \ndurch ein schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn erlitten hat. Voraussetzung für die \nGewährung von Schadensersatz ist mithin ein Tun oder Unterlassen des \nDienstherrn, ein dadurch kausal verursachter Schaden bei dem Beamten sowie ein \nVerschulden auf Seiten des Dienstherrn. Ferner darf der Beamte es nicht unterlassen \nhaben, den Eintritt des Schadens durch geeignete Rechtsbehelfe abzuwenden, vgl. \ndie im öffentlichen Recht entsprechend anwendbare Vorschrift des § 839 Abs. 3 \nBGB. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n17\n\nDer Beklagte hat seine als Dienstherr dem Klägers gegenüber obliegende \nFürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er es unterlassen hat, ihn zum \nfrühestmöglichen Zeitpunkt, das heißt zum 1. September 2003, zu befördern und ihn \nin die - höhere - Besoldungsgruppe A 13 BBesO einzuweisen. Die damalige \nEntscheidung des J1. zugunsten eines anderen Bewerbers war fehlerhaft und \nsomit rechtswidrig. Dies haben die Kammer im Verfahren 1 L 1011/03 und das \nOberverwaltungsgericht NRW im Beschwerdeverfahren 6 B 2496/03 festgestellt. Sie \nberuhte darauf, dass bei Zuweisung der Planstelle zum 1. September 2003 ein \nKollege des Klägers, das freigestellte Personalratsmitglied PHK L2. , für die \nBeförderung vorgesehen war, was der Kläger erst durch die Inanspruchnahme \nvorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes verhindern konnte. Dabei stellten die \nGerichte in ihren Entscheidungen fest, dass der Auswahlentscheidung des Beklagten \neine fehlerhafte Nachzeichnung des dienstlichen Werdegangs des PHK L2. \nzugrunde lag, der als freigestelltes Personalratsmitglied keine dienstliche Beurteilung \nerhalten konnte. Demgemäß führte erst eine im Anschluss an die gerichtlichen \nEntscheidungen durchgeführte fehlerfreie Nachzeichnung des Konkurrenten zur \nAuswahl des Klägers. Diese hätte jedoch schon zum 1. September 2003 erfolgen \nmüssen, da sich nur der Kläger und sein Konkurrent um den \nBeförderungsdienstposten beworben hatten und der Kläger - wie sich aufgrund der \nerneuten Nachzeichnung des Konkurrenten ergab - der am besten geeignete \nBewerber war.\n\n18\n\nHierdurch ist ihm ein Schaden entstanden, der zum Einen darin besteht, dass er \nin der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 1. Oktober 2005 die Besoldungsdifferenz \nzwischen den Besoldungsgruppen A 12 BBesO und A 13 BBesO zu wenig erhalten \nhat. Zum Anderen hat er nach inzwischen erfolgtem Eintritt in den Ruhestand einen \nAnspruch auf Versorgung gemäß § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes nur \naus dem zuvor innegehabten Amt nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Denn \nnach der Beförderung zum 1. Oktober 2005 hatte er bis zum Ruhestand am \n31. August 2006 das höherwertige Amt weniger als ein Jahr inne.\n\n19\n\nDie verspätete Beförderung ist auch kausal für den Schaden des Klägers \ngeworden. Dies wird nicht deshalb in Frage gestellt, weil es zur Beförderung des \nKlägers noch einer Ausnahmegenehmigung des Innenministeriums von der \nBeförderungssperre nach § 8 der Laufbahnverordnung der Polizeivollzugsbeamten \n(LVO Pol) bedurft hätte. Denn am 1. September 2003 fiel der Kläger noch nicht unter \ndie in § 8 Abs. 7 Nr. 4 LVO Pol geregelte Beförderungssperre von 2 Jahren vor \nEintritt in den Ruhestand.\n\n20\n\nDiesen Schaden hat der Beklagte schuldhaft verursacht. Die in der ursprünglich \nrechtswidrigen Auswahlentscheidung liegende Verletzung der Fürsorgepflicht \ngeschah zumindest fahrlässig im Sinne der auch im öffentlichen Recht anwendbaren \nVorschrift des § 276 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Denn bei der \nNachzeichnung des dienstlichen Werdegangs des PHK L1. hatte der Dienstherr \nUmstände außer Acht gelassen, die jede personalverwaltende und -führende Stelle \nohne Weiteres beachten musste. Dies gilt in erster Linie für die Tatsache, dass die im \nZeitraum der Freistellung des PHK L. in Kraft getretenen neuen \nBeurteilungsrichtlinien für den Bereich der Polizei völlig unbeachtet geblieben waren, \nobwohl nach diesen Richtlinien - gerichtsbekannt - neue Beurteilungen für \nPolizeivollzugsbeamte in der Regel schlechter ausfielen als in der Vergangenheit. \nEine strengere Beurteilungspraxis auf der Grundlage neuer Richtlinien musste aber \nin jedem Fall in die Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten \nPersonalratsmitglieds Eingang finden, um diese Nachzeichnung plausibel und im \nVergleich zu aktiven Beamten gerecht zu machen.\n\n21\n\nMit seiner Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hat der \nKläger auch versucht, den ihm entstandenen Schaden so weit wie möglich \nabzuwenden bzw. einzugrenzen. Mehr als die Untersagung der geplanten \nBeförderung konnte er im Rahmen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht \nerreichen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-24/1-k-944-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-24/1-k-944-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263931","retrieved":"2026-07-09 02:30:59.710083+00:00"}}