{"status":"available","doknr":"OLD263930","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0524.1K1976.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"1 K 1976/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Zurruhesetzungsverfügung der C. L. vom 00.00.0000 und \nderen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollsteckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n8 N T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen \nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit.\n\n3\n\nDer am 13. Oktober 1945 geborene Kläger stand bis zum Eintritt in den \nRuhestand als Lehrer an der katholischen Grundschule T. . K. in E. im Dienst \ndes beklagten Landes. Wegen einer anerkannten Schwerbehinderung in Höhe von \n80 vom Hundert erhielt er in der Vergangenheit eine Pflichtstundenermäßigung von \n4 Wochenstunden.\n\n4\n\nNachdem er bei dem Schulamt für den Kreis E. ein ärztliches Attest des Dr. \nmed. U. . V. vom 5. November 2004 eingereicht hatte, in welchem dieser bat, \nden Kläger wegen gesundheitlicher Beschwerden von über den eigentlichen \nUnterricht hinausgehenden Sitzungen zu befreien, hörte die C. L. mit \nVerfügung vom 27. Dezember 2004 den Bezirksvertrauensmann der \nschwerbehinderten Lehrer an Grund- und Hauptschulen, Herrn M. , zu einer \nbeabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers zur Feststellung der \nDienstfähigkeit an. Mit undatierter handschriftlicher Erklärung führte dieser aus: \n\"Nach ausführlicher Beratung einverstanden\".\n\n5\n\nNach weiterer Anhörung der Bezirkspersonalvertretung, welche die beabsichtigte \nMaßnahme zur Kenntnis nahm, ordnete die C. L. mit Verfügung vom \n28. Januar 2005 die amtsärztliche Untersuchung des Klägers nach Maßgabe des \n§ 45 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) an.\n\n6\n\nIn ihrem Gutachten vom 18. März 2005 gelangte die Amtsärztin Dr. med. I. -\nH. zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus amtsärztlicher Sicht dienstunfähig sei. \nDaraufhin hörte die C. L. mit Verfügungen vom 30. März 2005 erneut \nden Bezirksschwerbehindertenvertretung und die Bezirkspersonalvertretung sowie \nden Kläger persönlich zu der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit nach Maßgabe der §§ 45 und 47 LBG an. Die Vorsitzende der \nBezirksschwerbehindertenvertretung für Lehrer und Lehrerinnen an Grund- und \nHauptschulen, Frau T1. C1. , erklärte sich mit der Maßnahme einverstanden, \ndie Bezirkspersonalvertretung nahm sie zur Kenntnis und der Kläger erhob keine \nEinwendungen. \n\n7\n\nMit Verfügung vom 2. Mai 2005, durch Niederlegung zugestellt am 4. Mai 2005, \nwurde der Kläger mit Ablauf des Monats Mai 2005 gemäß §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 2 \nund 50 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt.\n\n8\n\nHiergegen wandte er sich mit Widerspruch vom 2. Juni 2005. Er meinte, für seine \nZurruhesetzung greife die Vorschrift des § 45 Abs. 4 Nr. 2 LBG ein, da er am \n16. November 2000 bereits schwerbehindert gewesen sei und zu dem Zeitpunkt das \n50. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Zwar sei ihm bekannt, dass nach dieser \nVorschrift eine von ihm nicht gestellte persönliche Beantragung erforderlich sei. Eine \nsolche sei unterblieben, weil das Schulamt ein vorzeitiges Pensionierungsverfahren \neingeleitet habe, das aus seiner Sicht einen persönlichen Antrag auf Versetzung in \nden Ruhestand zum 13. Oktober 2005 überflüssig gemacht hätte. Es sei für ihn nicht \nnachvollziehbar, dass eine zwangsweise herbeigeführte Pensionierung zum 1. Juni \n2005 bei der Berechnung seines Ruhegehalts zu dem Höchstbetrag des \nVersorgungsabschlags von 10,8 % führe. Dies bedeute, dass seine langjährige \nBehinderung keine Rolle spiele und er wie ein Nichtbehinderter behandelt \nwerde.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005 wies die C. L. den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass der Kläger einen \nAntrag auf Versetzung in den Ruhestand ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit nach \n§ 45 Abs. 4 Satz 2 LBG nicht gestellt habe. Im Übrigen habe er die Voraussetzungen \nfür die Anwendung dieser Vorschrift nicht erfüllt, weil er im Zeitpunkt der Versetzung \nin den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit das 60. Lebensjahr noch nicht \nvollendet gehabt hätte. Einwendungen gegen die vorzeitige Zurruhesetzung habe er \nnicht erhoben.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 6. September 2005 Klage erhoben.\nEr rügt, dass der Beklagte ihn unter Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nvon Amts wegen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt habe, anstatt ihm die \nMöglichkeit zu eröffnen, ab der kurz bevorstehenden Vollendung des \n60. Lebensjahres selbst eine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. In diesem \nFall wären seine Versorgungsbezüge nicht um den Versorgungsabschlag von 10,8 % \ngemindert worden. Eine unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung von \nvorzeitigen Zurruhesetzungen mit und ohne Antrag sei sachlich nicht gerechtfertigt \nund bei schwerbehinderten Beamten ursprünglich auch nicht vorgesehen gewesen. \nEine von der Bezirksschwerbehindertenvertretung mitgeteilte ausführliche Beratung \nhabe nicht stattgefunden; ein Vertrauensmann namens M. sei ihm bisher \nunbekannt geblieben. Mit der Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung sei diese \nnoch nicht bestandskräftig geworden und könne er nunmehr nach Vollendung des \n60. Lebensjahres noch einen entsprechenden Antrag stellen. Schließlich sei bisher \nkeine nach § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG notwendige zusätzliche Untersuchung durch \neinen als Gutachter beauftragten Arzt erfolgt.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Zurruhesetzungsverfügung der C. L. vom \n 00.00.0000 und deren Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 \naufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den \nangefochtenen Bescheiden. Ergänzend weist er darauf hin, dass nach der \nFeststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers die Versetzung in den Ruhestand \nnach § 45 Abs. 1 LBG zwingend erforderlich gewesen sei, weil diese Vorschrift kein \nErmessen zulasse. Offensichtlich habe der Kläger erst durch eine Mitteilung des LBV \nerfahren, dass er bei einer Entlassung nach § 45 Abs. 4 LBG versorgungsrechtlich \nbessergestellt wäre, als durch die tatsächlich erfolgte Zurruhesetzung nach § 45 \nAbs. 1 LBG. Bereits in der Anhörung zur beabsichtigten Zurruhesetzung sei er \nallerdings darauf hingewiesen worden, sich wegen eventueller \nversorgungsrechtlicher Fragen unmittelbar an das LBV zu wenden. Einen Antrag auf \nZurruhesetzung nach § 45 Abs. 4 LBG habe er seinen eigenen Angaben zufolge \ndennoch nicht gestellt.\n\n16\n\nMit Schriftsatz vom 6. Juni 2006 hat der Kläger \"hilfsweise\" die Gewährung von \nSchadensersatz begehrt. Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 hat die Kammer das \nVerfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen \n1 K 1196/06 abgetrennt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Streitakte des Verfahrens 1 K 1196/06 sowie der beigezogenen \nPersonalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nsind.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDie Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und der \nWiderspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Zurruhesetzungsverfügung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG. \nNach dieser Vorschrift ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, \nwenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen \nzur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Diese \nVoraussetzung war im Fall des Klägers nach der amtsärztlichen Feststellung vom \n18. März 2005 erfüllt. \n\n22\n\nDie Verfügung über die Zurruhesetzung erweist sich aber deshalb als fehlerhaft \nund rechtswidrig, weil der Beklagte das Verfahren nicht hinreichend beachtet hat. \nAllerdings brauchte er neben dem amtsärztlichen Gutachten nicht noch ein \nzusätzliches Gutachten eines beauftragten Arztes einzuholen. Denn § 45 Abs. 2 \nSatz 2 LBG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung ist nicht anwendbar. \nNach Art. 7 § 2 des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 17. Dezember 2003 sind \nZurruhesetzungsverfahren weiterhin unter Beteiligung (nur) des Amtsarztes \ndurchzuführen. Eine Ausführungsregelung zur Untersuchung durch den Amtsarzt \nund einen als Gutachter beauftragten Arzt, die gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG durch \ndas Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem \nMinisterium für Gesundheit und Soziales, Frauen und Familie getroffen werden \nmüsste, ist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im August 2005 noch nicht \nergangen,\n\n23\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2007 - 2 K 1924/06 -, \njuris.\n\n24\n\nDer Beklagte hat auch die Bezirksschwerbehindertenvertretung und die \nBezirkspersonalvertretung vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung angehört. \nSelbst wenn die Angabe des Herrn M. über eine ausführliche Beratung des \nKlägers zweifelhaft sein mag, so wurde noch vor Erlass der Verfügung die neue \nVertrauensfrau der schwerbehinderten Menschen, Frau C1. , ordnungsgemäß \nbeteiligt.\n\n25\n\nRechtswidrig ist die Verfügung aber deshalb, weil die Gleichstellungsbeauftragte \nwährend des gesamten Verfahrens nicht angehört worden ist. Die Verpflichtung des \nDienstherrn, die Gleichstellungsbeauftragte bei der Versetzung eines Beamten in \nden Ruhestand zu beteiligen, folgt aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 des \nLandesgleichstellungsgesetzes (LGG). Hiernach unterstützt die \nGleichstellungsbeauftragte die Dienstelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses \nGesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die \nGleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere \nfür soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich \nStellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche. Gemäß § 18 \nAbs. 2 Satz 1 LGG ist die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig über beabsichtigte \nMaßnahmen zu unterrichten und anzuhören. Ihr ist innerhalb einer angemessenen \nFrist, die in der Regel 1 Woche nicht unterschreiten darf, Gelegenheit zur \nStellungnahme zu geben. Bei fristlosen Entlassungen und außerordentlichen \nKündigungen beträgt die Frist drei Arbeitstage, § 18 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 LGG. Wird \ndie Gleichstellungsbeauftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme beteiligt, so ist \nnach § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG die Entscheidung über die Maßnahme für eine Woche \nauszusetzen und die Beteiligung nachzuholen. Nach Satz 2 beträgt die Frist bei \naußerordentlichen Kündigungen und fristlosen Entlassungen 3 Arbeitstage.\n\n26\n\nEine Zusammenschau dieser Vorschriften und die Berücksichtigung des \nWortlauts lassen bereits darauf schließen, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei \nallen \"personellen Maßnahmen\" zu beteiligen ist. Diese Auslegung wird gestützt \ndurch die Begründung zu dem Landesgleichstellungsgesetz (Landtagsdrucksache \n12/3959). Dort heißt es unter anderem in der Begründung zu § 17 LGG, dass Abs. 1 \neine Generalklausel für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten enthalte. \nWeiter wird ausgeführt, dass die zuständigen Gleichstellungsbeauftragten an den \nentsprechenden Maßnahmen zu beteiligen sind. Dabei werden Maßnahmen im \nSinne der Nr. 1 analog den §§ 72 ff. LPVG definiert und einige Beispiele genannt, bei \ndenen die Versetzung in den Ruhestand allerdings nicht erwähnt ist. Dies ist aber \nnicht schädlich, weil es weiter heißt, dass die Aufzählung der Maßnahmen in Nrn. 1 \nund 2, an denen die Gleichstellungsbeauftragte mitwirkt, nicht abschließend sei. \nFolgt man dieser Definition, ist festzustellen, dass in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG \ndie Mitbestimmung des Personalrats bei der vorzeitige Versetzung eines Beamten in \nden Ruhestand geregelt ist. Auch bei dieser \"personellen Maßnahme\" besteht damit \neine Verpflichtung der Behörde zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten,\n\n27\n\nvgl. zur durchgeführten Beteiligung der \nGleichstellungsbeauftragten: VG Düsseldorf, a.a.O.; VG Köln, \nUrteil vom 19. April 2004 - 19 K 8817/02 -, juris.\n\n28\n\nDieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der \nVersetzung in den Ruhestand nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 2 Satz 3 LBG nicht um \neine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, diese bei Vorliegen der \nVoraussetzungen (Dienstunfähigkeit) mithin verpflichtet ist, die Versetzung in den \nRuhestand vorzunehmen. Denn auch andere in § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG genannten \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahmen sind nicht sämtlich solche, die im Ermessen \nder Behörde stehen. Bei einer Auswahlentscheidung zur Besetzung eines \nBeförderungsdienstpostens ist die Behörde verpflichtet, denjenigen auszuwählen, \nder besser geeignet ist. Ferner dürfte die Kündigung einer Dienstwohnung zwingend \nerforderlich sein, wenn ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn, möglicherweise \nin ein anderes Bundesland versetzt wird. Auch der Ausspruch einer fristloser \nKündigung oder Entlassung, bei dem sich aus § 18 Abs. 2 Satz 3 LGG ergibt, dass \ndie Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen ist, dürfte nur selten im freien Ermessen \ndes Dienstherrn stehen. Der Umstand, dass eine alternative Entscheidung für die \nBehörde entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht eröffnet ist, \nspielt deshalb keine entscheidende Rolle, zumal die Gleichstellungsbeauftragte \nlediglich \"zu beteiligen\" ist. Eine Maßnahme verhindern kann sie als Angehörige der \nVerwaltung der Dienststelle nicht, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG.\n\n29\n\nDas heißt jedoch nicht, dass eine Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung an \n§ 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) scheitern könnte. Danach kann \ndie Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht \nallein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschrift über das \nVerfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn \noffensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst \nhat. Diese Vorschrift tritt nämlich hinter die spezialgesetzliche Regelungen für eine \nverfahrensfehlerhafte Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten in § 18 Abs. 2 \nLGG zurück,\n\n30\n\nvgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. \nAufl., § 46, Rdnr. 33.\n\n31\n\nEine dort vorgesehene Nachholung der Beteiligung der \nGleichstellungsbeauftragten ist im Fall des Klägers nicht erfolgt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 70r. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-24/1-k-1976-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":13},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-24/1-k-1976-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263930","retrieved":"2026-07-09 02:30:59.613342+00:00"}}