{"status":"available","doknr":"OLD263928","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0524.1K1490.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"1 K 1490/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nU r t e i l:\n\nDie dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 00.00.0000 und der \nWiderspruchsbescheid des L. vom 00.00.0000 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 1. November 2000 bis 28. Februar \n2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche \nBeurteilung über den Kläger zu erstellen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Zuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen \nBeurteilung.\n\n3\n\nAm 1. September 2003 erstellte der L1. für die Zeit von November \n2000 bis Februar 2003 eine dienstliche Regelbeurteilung über den Kläger, der als \nRegierungsdirektor in der Zentralen Hochschulverwaltung der S. als \nDezernent 9.0 - Wirtschaft - im Dienst des beklagten Landes steht. Gegenüber den \nvorangegangenen dienstlichen Beurteilungen, in denen der Kläger zuletzt am \n28. Februar 2001 mit der Gesamtnote \"erheblich über dem Durchschnitt\" beurteilt \nworden war, richtete sich diese dienstliche Beurteilung erstmals nach den Richtlinien \nfür die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich \ndes Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung gemäß Runderlass vom \n28. Februar 2002 (BRL). Gemäß dem darin vorgesehenen zweistufigen \nBeurteilungsverfahrens wurde der Stellvertreter des L. , Leitender \nRegierungsdirektor L2. , mit der Erstbeurteilung beauftragt. Er beurteilte den \nKläger, der gemäß einem Schreiben des L. vom 20. Februar 2003 gemeinsam \nmit der Kollegin M. sowie den Kollegen M1. und L2. der \nVergleichsgruppe 7 der Dezernenten zugeordnet war, in der Leistungsbeurteilung \ndreimal mit der Notenstufe 3 (entspricht voll den Anforderungen), viermal mit 2 \n(entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) und zweimal mit 4 (übertrifft die \nAnforderungen); in der Befähigungsbeurteilung erhielt der Kläger fünfmal eine \nBewertung mit dem Ausprägungsgrad B (gut ausgeprägt), achtmal C (stärker \nausgeprägt) und ein Mal D (besonders stark ausgeprägt). Als Gesamturteil schlug \nder Erstbeurteiler die Vergabe von 3 Punkten vor. Diesem Vorschlag schloss sich der \nL1. als Endbeurteiler in vollem Umfang an.\n\n4\n\nNach einer Besprechung der dienstlichen Beurteilung mit dem Erstbeurteiler am \n17. Oktober 2003 erhob der Kläger am 18. Dezember 2003 Widerspruch gegen die \ndienstliche Beurteilung. Zum einen rügte er Mängel des Beurteilungsverfahrens, die \ner in der fehlenden Einbeziehung der wissenschaftlichen Beamten in die \nBeurteilungsrichtlinien, der zu geringen Größe der Vergleichsgruppe und \nNichtausschöpfung der Richtwerte für die zu vergebenden Noten sowie der Person \ndes Erstbeurteilers erblickte. Insbesondere die Auswahl dieses Erstbeurteilers, \nwelcher derselben Vergleichsgruppe 7 wie er selbst angehöre und damit in \nunmittelbarer Konkurrenz bei Bewerbungen um Dienstposten stehe, sehe er einen \ngravierenden Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führe. Des \nWeiteren rügte er inhaltliche Mängel, weil er in den Leistungsmerkmalen \nArbeitseinsatz, soziale Kompetenz und Führungsverhalten sowie in den \nBefähigungsmerkmalen Entscheidungsfähigkeit, Verständnis für Fachtechnik und \nVerwaltung, Einsichtsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Belastbarkeit deutlich zu \nschlecht bewertet worden sei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, zugestellt am 27. Mai 2005, wies \nder L1. Aachen den Widerspruch als unbegründet zurück. Er hielt das \nBeurteilungsverfahren für fehlerfrei und teilte mit, dass der Erstbeurteiler des Klägers, \nLeitender Regierungsdirektor L2. , vor Beginn des Beurteilungsverfahrens aus der \nVergleichsgruppe 7 heraus genommen worden sei. Die inhaltliche Bewertung von \nEignung Befähigung und fachlicher Leistung des Klägers sei gleichfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 27. Juni 2005 Klage erhoben.\nEr wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Vorverfahren und führt aus, \ndie Beurteilung leide an Verfahrensfehlern, weil die wissenschaftlichen Beamten der \nHochschule in das Beurteilungssystem der S. nicht einbezogen würden. Da \ndiese Beamten auch in den Bereich der Zentralen Hochschulverwaltung wechseln \nkönnten, führe ihre Nichtberücksichtigung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten \nzu durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBeurteilung. Die Vergleichsgruppenstärke sei zu gering bemessen, um eine \nAnwendung der in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Richtsätze für die \nBenotung oder auch nur eine Orientierung an diesen Sätzen zuzulassen. Im Übrigen \nwürden an der S. die Richtwerte auch nicht annähernd ausgeschöpft. Diese \nverwaltungsuntypische Verfahrensweise führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten \nBenachteiligung der S. -Beamten gegenüber Beamten anderer Hochschulen des \nLandes, an denen die Quoten ausgeschöpft oder überschritten würden. Grob \nverfahrensfehlerhaft sei die Auswahl der Person des Erstbeurteilers. Leitender \nRegierungsdirektor L2. gehöre ausweislich einer Mitteilung des L. vom \n20. Februar 2003 derselben Vergleichsgruppe 7 an, der auch er sowie zwei weitere \nBeamte zugeordnet worden seien. Dies stehe mit dem Grundsatz der Neutralität des \nBeurteilungsverfahrens nicht in Einklang. Die Behauptung im Widerspruchsbescheid, \ndass der Erstbeurteiler vor Beginn des Beurteilungsverfahrens aus der \nVergleichsgruppe 7 der Dezernenten herausgenommen worden sei, habe der \nBeklagte bisher nicht nachvollziehbar belegt. Er, der Kläger, sei selbst als \nErstbeurteiler tätig gewesen und habe in dieser Eigenschaft an allen relevanten \nInformationsveranstaltungen, so auch am 24. Februar 2003, teilgenommen, ohne \ndass eine Herausnahme des Leitenden Regierungsdirektors L2. aus der \nVergleichsgruppe 7 bekannt gegeben worden wäre.\nInhaltlich habe der Beklagte weder im Beurteilungsgespräch noch im \nWiderspruchsbescheid offengelegt, welche Gesichtspunkte zu den teilweise \nungünstigen Einzelbeurteilungen geführt hätten und wie diese Gesichtspunkte \ngewichtet worden seien. Ohne die Erläuterung, welche Beurteilungsmaßstäbe und \nSachverhalte mit welchem Gewicht in die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung \neingeflossen seien, sei es ihm unmöglich, dem Zweck der dienstlichen Beurteilung \nentsprechend zu erkennen, auf welche Weise er künftig den Anforderungen an sein \nAmt noch besser gerecht werden könne. Wegen der vagen und wenig \naussagekräftigen Formulierungen in der Beurteilung und im Widerspruchsverfahren \nvermute er weiterhin, dass den teilweise schlechten Einzelbeurteilungen fehlerhaft \nbewertete einzelne Sachverhalte zugrunde gelegt worden seien. Dies treffe zum \neinen auf sein in der Vergangenheit gespanntes Verhältnis zum heutigen \nDezernenten 12.0 zu, das für die Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale nicht \nmehr relevant sei. Gleiches gelte für ein ungünstiges Abschneiden seines Dezernats \nbei einer früheren Mitarbeiterbefragung, das offenbar Eingang in die zum Teil \nnegativen Aussagen über seine Leistung und Befähigung gefunden habe. Hier lasse \nder Beklagte außer Acht, dass sein Dezernat - Wirtschaft - in einem \nSpannungsverhältnis zu zahlreichen wissenschaftlichen Bereichen stehe, was ohne \nWeiteres eine gegenüber anderen Dezernaten ungünstigere Bewertung erkläre.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \ndes L. der S. vom 00.00.0000 zu verurteilen, die \ndienstliche Beurteilung vom 1. September 2003 aufzuheben und \nihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbeurteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt im Wesentlichen aus, die \nBeurteilung sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Auch wenn theoretisch \nWechsel von Beamten des wissenschaftlichen Bereichs in den Bereich der Zentralen \nHochschulverwaltung möglich seien, habe der Beklagte in Nr. 2.1 der \nBeurteilungsrichtlinien in Anwendung von § 104 des Landesbeamtengesetzes (LBG) \nvon der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Gruppe von Beamten von der \nBeurteilung auszunehmen. Es treffe zu, dass die in Nr. 6.3 BRL geforderte \nVergleichsgruppenmindeststärke von 30 Personen an der S. nicht erreicht worden \nsei. Deshalb habe man versucht, eine sinnvolle Vergleichsgruppe unter Einschluss \ndes Klägers zu bilden und dabei zulässigerweise auf die Gruppe der Dezernenten \nzurückgegriffen. Zwar sei auch hier die erforderliche Vergleichsgruppenstärke nicht \nerreicht worden. Die in Nr. 6.3 BRL angesprochenen Richtsätze für die Notenvergabe \nseien allerdings auch nicht herangezogen worden, was bei einer aus nur \n3 Vergleichspersonen bestehenden Gruppe selbstverständlich sei. Es treffe nicht zu, \ndass im Bereich der S. die Richtsätze auch nicht annähernd ausgeschöpft würden. \nEs sei darauf hinzuweisen, dass für die jeweilige Beurteilung mitentscheidend sei, \nwie die Vergleichsgruppen an den jeweiligen Dienststellen gebildet worden und wie \nleistungsstark die jeweiligen Mitglieder seien. Die Beurteilungsendnoten seien daher \nkünftig nur noch eingeschränkt für einen Vergleich von Leistungen und Befähigungen \nbei Bewerbern verschiedener Dienststellen geeignet. Auch die Zusammensetzung \nder Vergleichsgruppe sei nicht zu beanstanden. Der Erstbeurteiler, Leitender \nRegierungsdirektor L2. , sei vor Beginn des Beurteilungsverfahren aus der \nVergleichsgruppe 7 der Dezernenten herausgenommen worden. Es seien auch keine \nBeförderungsämter ersichtlich, um die der Kläger mit dem Erstbeurteiler konkurrieren \nkönne. Als ständiger Vertreter des Dienststellenleiters sei Leitender \nRegierungsdirektor L2. der geborene Erstbeurteiler für die Dezernentinnen und \nDezernenten der Zentralen Hochschulverwaltung, weil er als einziger Funktionsträger \nhierarchisch zwischen den zu beurteilenden Mitgliedern derselben Funktionsebene \neinerseits und dem Dienststellenleiter stehe.\nDas Eignungs- und Befähigungsbild des Klägers sei in der Beurteilung auch \nzutreffend wiedergegeben worden. Ihm seien die Beurteilungsmaßstäbe für die \nFestsetzung der Gesamtpunktzahl im Beurteilungsgespräch mitgeteilt worden. \nAngesichts seiner herausgehobenen Stellung als Dezernent der Zentralen \nHochschulverwaltung sei die besondere Bedeutung des Führungsverhaltens bei der \nBeurteilung selbstverständlich. Dies sei allen zu beurteilenden Beamtinnen und \nBeamten durch die allgemein veröffentlichten und im Rahmen von \nSchulungsveranstaltungen ausgehändigten gedruckten Handbücher zum \nBeurteilungsverfahren insofern deutlich gemacht worden, als für Führungskräfte die \nbesondere Bedeutung des Leistungsmerkmals \"Führungsverhalten\" betont werde. \nZugleich sei der grundsätzliche Vorrang der Leistungsbeurteilung vor der \nBefähigungsbeurteilung im Rahmen der Gesamtnotenbildung erläutert worden. Die \nGewichtung der einzelnen Merkmale, insbesondere des Führungsverhaltens, sei \ndem Kläger gegenüber hinreichend transparent gemacht worden. Soweit er \nmutmaße, bei der Beurteilung hätten diverse Vorgänge fehlerhaft Eingang in die \nEntscheidung gefunden, entspreche dies nicht den Tatsachen. Auch der Umstand, \ndass der Kläger unter Anwendung anderer Kriterien und Maßstäbe in \nvorangegangenen Beurteilungen mit einem anderen Ergebnis bewertet worden sei, \nvermöge die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht infrage zu stellen. \nDies folge schon daraus, dass die vorangegangenen dienstlichen Beurteilungen nicht \nden nunmehr geltenden Beurteilungsrichtlinien unterlegen hätten.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten \nverwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n15\n\nDer Kläger besitzt einen Anspruch auf Neubeurteilung. Die angefochtene \nBeurteilung vom 1. September 2003 und der Widerspruchsbescheid des L. der \nS. vom 23. Mai 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n16\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die \nEntscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für \nsein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung \naufweist, ist ein von der Rechtsprechung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt \nwertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb \ndarauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen \nunrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet \noder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - \nRichtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler \naufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der \nanzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinie gebunden. Das Gericht kann \nkontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen \nErmächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in \nEinklang stehen,\n\n17\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n24. November 2005 - 2 C 34/04 -, juris, m. w. N.\n\n18\n\nMaßgeblich für die streitbefangene dienstliche Beurteilung waren die Richtlinien \nfür die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich \ndes Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung gemäß Runderlass vom \n28. Februar 2002. Denn der Kläger gehörte als Beamter des höheren Dienstes der \nZentralen Hochschulverwaltung an, bei der der L1. Dienstvorgesetzter ist, vgl. \nNr. 2.1 BRL.\n\n19\n\nDas Verfahren zur Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \ndes Klägers, vgl. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 LBG, ist nach \nMaßgabe dieser Richtlinien rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n20\n\nDie Rüge des Klägers, die Beamtinnen und Beamten des Wissenschaftsbereichs \nseien fehlerhaft nicht in das Beurteilungssystem an der S. Aachen einbezogen, \nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Es erscheint bereits fraglich, welche für seine \neigenen dienstliche Beurteilung günstigen Folgen der Kläger aus einem solchen \nvermeintlichen Verfahrensfehler ziehen will. Denn es lässt sich in keiner Weise \nfeststellen, ob bei einer Einbeziehung dieses Personenkreises - und einer damit \neinhergehenden Vergrößerung der Vergleichsgruppe - seine Eignung, Befähigung \nund fachliche Leistung besser oder schlechter beurteilt worden wäre. Die \nHerausnahme der Beamtinnen und Beamten des Wissenschaftsbereichs durch \nNr. 2.1 BRL steht aber auch im Einklang mit § 104 LBG. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 \n2. Halbs. können die obersten Dienstbehörden - wie hier das Ministerium für Schule, \nWissenschaft und Forschung - Ausnahmen für Gruppen von Beamten zulassen, die \nnicht in regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt \nwerden. Dies ist hier durch Nr. 2.1 BRL geschehen. Dass dies nicht sachgerecht und \nwillkürlich zum Nachteil des Klägers geschehen wäre, lässt sich nicht feststellen.\n\n21\n\nDie dienstliche Beurteilung erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die \nzusammen gestellte Vergleichsgruppe zu klein gewesen wäre. Angesichts der \ngeringen Zahl von Dezernenten liegt es auf der Hand, dass die in Nr. 6.3 aufgeführte \nZahl von mindestens 30 Personen in einer Vergleichsgruppe an der S. nicht \nerreicht werden konnte. Ebenso selbstverständlich ist es allerdings auch, dass aus \ndiesem Grunde nicht von einer dienstlichen Beurteilung auch der Dezernenten \nabgesehen werden durfte. Denn selbst für den L1. als Behördenleiter ist das \nzweistufige Beurteilungssystem in Nr. 11.2.1 BRL ausdrücklich vorgeschrieben. Im \nRahmen des ihm zustehenden vorgenannten Beurteilungsspielraums war der L1. \ndeshalb gehalten, eine sinnvolle Gruppe von Beschäftigten zu bilden, die einen \nVergleich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zuließ. Dabei hat er \nseinen Beurteilungsspielraum nicht dadurch überschritten oder fehlerhaft erfüllt, dass \nunter Beachtung ihrer herausgehobenen Funktionen die Gruppe der Dezernenten, zu \nder auch der Kläger zählte, einer Vergleichsgruppe zugeordnet wurde. Neben dieser \nVergleichsgruppe 7 waren in der Zentralen Hochschulverwaltung sechs weitere \nVergleichgruppen gebildet und von der Verwaltung den Erstbeurteilern - so auch \ndem Kläger - mit Schreiben vom 20. Februar 2003 für den Beurteilungsstichtag \n1. Mär 2003 mitgeteilt worden. Die Gruppe des Klägers bestand danach aus 4 \nDezernenten, zu denen auch der Erstbeurteiler, Leitender Regierungsdirektor L2. \n, gehörte. Mit dieser Zahl konnte allerdings eine in Nr. 6.3 BRL vorgesehene \nQuotierung der Noten sinnvoller Weise nicht erfolgen. In diesem Fall war es \nselbstverständlich und zulässig, dass die Beurteilung - wie vom Beklagten dargelegt - \nnach einem Vergleich der Leistungen der Mitglieder der Gruppe individuell und ohne \nRücksicht auf eine Notenquotierung erfolgte. In diesem Zusammenhang kann der \nKläger für eine ihm günstigere Entscheidung nicht darauf verweisen, dass \nmöglicherweise im Bereich der S. insgesamt die vorgesehenen und zulässigen \nNotenquotierungen nicht in jedem Fall ausgeschöpft worden sind. Es ist nicht \nnachvollziehbar, wie und mit welchem Ergebnis der Kläger Rückschlüsse aus diesem \nUmstand - seine Richtigkeit unterstellt - für seine eigene dienstliche Beurteilung \nziehen will.\n\n22\n\nDiese Vergleichsgruppenbildung ist aber aus einem anderen Grund rechtswidrig. \nSie verstößt gegen den einem Beurteilungsverfahren immanenten Grundsatz, dass \neine Beurteilung in einem transparenten Verfahren von unvoreingenommenen \nBeurteilern erstellt werden muss. Dies ist in Nr. 1 BRL in der Weise umgesetzt, dass \nvon den beurteilenden Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein, \nUnvoreingenommenheit und Gewissenhaftigkeit gefordert wird. Die Erfüllung dieser \nEigenschaften kann in der Regel von vorgesetzten Beamten eines Beurteilten \nerwartet werden. Sie werden vor allem nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass ein \nBeurteilter subjektive, nur aus seiner persönlichen Sicht bestehende Bedenken \ngegen den Besitz dieser Eigenschaften beim Beurteiler äußert. Vielmehr muss ein \nbetroffener Beamter objektive, nachprüfbare Anhaltspunkte dafür vortragen, dass ein \nBeurteiler ohne hinreichendes Verantwortungsbewusstsein, voreingenommen oder \nnicht hinreichend gewissenhaft beurteilt hat. So liegt der Fall hier.\n\n23\n\nDer Kläger hat schlüssig und nachvollziehbar beachtliche Bedenken gegen die \nUnvoreingenommenheit des Erstbeurteilers bzw. gegen das Verfahren zur Bildung \nder Vergleichsgruppe 7 vorgebracht, welche die Beurteilung fehlerhaft machen. \nZwar mag es - wie dargelegt - angesichts der wenigen Führungskräfte in der \nZentralen Hochschulverwaltung sachgerecht und zulässig sein, eine Gruppe mit \nvergleichbaren Funktionsträgern - hier Dezernenten - zu bilden. In jedem Fall muss \naber sichergestellt sein, dass die Gruppenmitglieder im Beurteilungsverfahren gleich \nbehandelt werden. Daran mangelt es hier in grobem Maße.\n\n24\n\nSo widerspricht es allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben, ein Mitglied der \nGruppe zum Erstbeurteiler der weiteren Gruppenmitglieder zu bestimmen. In diesem \nFall sind Bedenken insbesondere gegen die Unvoreingenommenheit dieses \nBeurteilers objektiv nachvollziehbar. Denn er selbst muss sich mit den übrigen \nGruppenmitgliedern vergleichen lassen, was es nahegelegen erscheinen lässt, wenn \ner sie als Erstbeurteiler nicht allzu positiv bewertet, um selbst besser dazustehen. Zur \nVermeidung eines solchen evidenten Verdachts darf ein Erstbeurteiler nicht \nVergleichsgruppenmitglied sein. Sollte Leitender Regierungsdirektor L2. im \nBeurteilungsverfahren zum Stichtag 1. März 2003 mithin der Vergleichsgruppe 7 \nangehört haben, wie dies allen Erstbeurteilern noch eine Woche zuvor schriftlich \nmitgeteilt worden war, ist die Beurteilung rechtswidrig.\n\n25\n\nEine andere Bewertung ergibt sich allerdings auch dann nicht, wenn Leitender \nRegierungsdirektor L2. vor Beginn des Beurteilungsverfahrens aus der \nVergleichsgruppe 7 heraus genommen worden sein sollte. Diese im Termin zur \nmündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung konnte die \nKammer als wahr unterstellen. Sie ändert allerdings nichts an der Fehlerhaftigkeit \ndes Beurteilungsverfahrens betreffend den Kläger. Vielmehr belegt die \nZusammensetzung des Gremiums zur Umsetzung der neuen Beurteilungsrichtlinien \nin der Zentralen Hochschulverwaltung - der L1. , Oberverwaltungsrat N. , \nHerrn T. und Frau M. - die unterschiedliche Behandlung der \nVergleichgruppenmitglieder. Denn Frau M. war ebenso wie Herr L2. und der \nKläger der Vergleichgruppe 7 zugeordnet worden. Selbst wenn diese Gruppe überein \ngekommen sein sollte, Herrn L2. als Erstbeurteiler der anderen Dezernenten aus \nder Vergleichsgruppe heraus zu nehmen, konnte jedenfalls Frau M. weiterhin \nmaßgeblichen Einfluss auf die Zusammensetzung ihrer eigenen Gruppe und die \nPerson des Erstbeurteiler nehmen, was dem Kläger verwehrt war. Auch eines solche \nVerfahrensgestaltung widerspricht allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäben, weil \nes an der erforderlichen Transparenz und Objektivität gegenüber allen zu \nbeurteilenden Beamtinnen und Beamten mangelt.\n\n26\n\nSchließlich liegt ein beachtlicher, zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen \ndienstlichen Beurteilung führenden Verfahrensfehler auch darin, dass die \nBeurteilungen - jedenfalls für die Vergleichsgruppe 7 - auf der Grundlage eines \nunzureichenden Sachverhalts verfasst worden sind. Denn die \nInformationsveranstaltung für die Beurteiler - gemeint ist wohl die \nMaßstabsbesprechung -, an der auch Leitenden Regierungsdirektor L2. und der \nKläger teilgenommen haben, ist auf der Basis der zuvor schriftlich mitgeteilten \nVergleichsgruppenbildung erfolgt. Auch wenn nach den Beurteilungsrichtlinien keine \nVerpflichtung bestehen mag, den zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten die \nZusammensetzungen der jeweiligen Vergleichgruppen mitzuteilen, hätte die \nUmbildung der Vergleichsgruppe 7 auch dann, wenn sie sachgerecht gewesen wäre, \nden nicht an der vorgenannten Besprechung teilnehmenden Beamten mitgeteilt \nwerden müssen, nachdem sie in ihrer Eigenschaft als Beurteiler für nachgeordnete \nBereiche die Gruppenzusammensetzung schriftlich erfahren hatten. Dies ist indes \nnicht geschehen.\n\n27\n\nLediglich zur Vermeidung eines möglichen weiteren Streitverfahrens weist die \nKammer darauf hin, dass die Einwände des Klägers die inhaltliche Richtigkeit der \ndienstlichen Beurteilung nicht nachhaltig infrage stellen können. Seine \ndiesbezüglichen Angriffe stützen sich auf Vermutungen darüber, dass in die \nBeurteilung tatsächliche Vorkommnisse unberechtigterweise in die Beurteilung \neingeflossen seien. Belege hierüber, geschweige denn Beweise hat er nicht \nbeigebracht. Darüber hinaus steht es im weiten Beurteilungsspielraum des \nDienstherrn, welche tatsächlichen Vorkommnisse er in welcher Weise in das \nWerturteil über einen Beamten einfließen lässt. Insoweit gibt es kein Verbot, \nErgebnisse von Umfragen über die Arbeit in einem Dezernat bei dienstlichen \nBeurteilungen der dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten und des \nDezernatsleiters unberücksichtigt zu lassen. Ebenso kann ein Spannungsverhältnis \nzwischen Mitarbeitern in eine dienstliche Beurteilung einfließen. Dies erschließt sich \nohne Weiteres aus den beispielhaft aufgeführten Untermerkmalen, wo etwa \nteamorientiertes Handeln, Umgang mit Konfliktsituationen, Zusammenarbeit und \nUmgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern und vieles mehr der \nBeurteilung anheim gestellt werde. Im Übrigen hat der Beklagte klargestellt, dass die \nvom Kläger angesprochenen Vorkommnisse nicht wesentlich bestimmend für die \ndienstliche Beurteilung gewesen sind. Vielmehr hat er in der Klageerwiderung \nerläutert, dass im Fall des Klägers als Führungskraft das Beurteilungsmerkmal \n\"Führungsverhalten\" eine besondere Bedeutung besitze. In der Leistungsbeurteilung \nhat der Kläger unter Nr. 7 hier sowohl bei Arbeitsverteilung, Führung über Ziele und \nDelegation sowie bei Anleitung und Aufsicht, Anerkennung und Kritik und Förderung \njeweils nur 2 Punkte erreicht. Als Dezernent dürfte dem Kläger bewusst sein, dass \ngerade diese Benotung maßgeblich Einfluss auf das Gesamturteil genommen hat. \nDer Kläger hat demgegenüber nur seine eigene - bessere - Einschätzung seines \nFührungsverhaltens dargelegt und nichts dafür vorgetragen, das ernsthaft einen \nNichtgebrauch oder einen Fehlgebrauch des Beurteilungsspielraums des Beklagten \nbelegen könnte.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-24/1-k-1490-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-24/1-k-1490-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263928","retrieved":"2026-07-09 02:30:59.432707+00:00"}}