{"status":"available","doknr":"OLD264194","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0514.5K2735.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-05-14","aktenzeichen":"5 K 2735/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden \nHöhe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Rettungsdienst- und Krankentransportunternehmen in \nN. . Gemäß Vereinbarung vom Dezember 1998 zwischen dem Kreis Aachen \nund der Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst/Krankentransporte im Kreis B. \n(ARGE) war die Klägerin als Mitglied der ARGE am Rettungsdienst als \nVerwaltungshelfer des Kreises B. gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 des \nRettungsgesetzes NRW in der Fassung vom 24. Nov. 1992 (GV NW S. 458) beteiligt. \nDie Vereinbarung wurde für die Dauer von 5 Jahren, beginnend ab dem 1. Januar \n1999, geschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft endete aufgrund einer Kündigung zum \nAblauf des Jahres 2003. Seit dem 1. Januar 2004 ist die Klägerin als privates \nUnternehmen im Rettungsdienst gemäß §§ 18 ff. RettG NRW tätig, d.h. sie wird nicht \nmehr über die Leitstelle des Beklagten alarmiert, sondern nur noch auf unmittelbare \nAnforderung Privater. \n\n3\n\nAuf den Antrag der Klägerin erkannte der Beklagte diese gemäß Bescheid vom \n25. August 1999 als Lehrrettungswache im Sinne des § 7 Abs. 2 \nRettungsassistentengesetz (RettAssG) an. Er verband die Anerkennung u.a. mit der \nAuflage, dass für jeden Praktikanten der Nachweis zu führen sei, dass er an \nmindestens 120 Notfalleinsätzen teilgenommen habe. \n\n4\n\nDer Beklagte wies die Klägerin im Juni 2004 darauf hin, dass aufgrund der \neingetretenen Änderungen überprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen für \neine Anerkennung als Lehrrettungswache weiterhin gegeben seien, und bat sie \nmitzuteilen, wie viele RTW-Einsätze im ersten Halbjahr 2004 in der \nLehrrettungswache angefallen seien. Mit Schreiben vom 27. August 2004 gab er der \nKlägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem nach Prüfung der Einsatzzahlen \nmöglichen Eingriff in bestehende Rechte. Er führte aus, dass in den vom \nBund/Länderausschuss \"Rettungswesen\" im Mai 1993 aufgestellten Anforderungen \nan Lehrrettungswachen vorgeschrieben worden sei, dass eine Lehrrettungswache \nmindestens 800 Notfalleinsätze jährlich durchführen solle. Im Jahr 1999 habe die \nstatistische Auswertung der Einsatzzahlen ergeben, dass im Wachbereich N1. \n734 Notfalleinsätze angefallen seien. In den Jahren von 1999 bis 2003 hätten die \nNotfalleinsätze zwischen 645 und 742 Einsätzen geschwankt. Dies habe einen \nMittelwert von 710 ergeben. Seit dem 1. Januar 2004 habe sich die Situation \ngrundlegend verändert. Der Kreis B. unterhalte nach wie vor die Rettungswache \nN1. , durchführende Organisation sei das DRK. Die Klägerin sei daneben als \nprivate Unternehmerin tätig. Im ersten Halbjahr seien beim Kreis B. für die \nRettungswache N1. 148 Notfalleinsätze angefallen. Es könne für das Jahr 2004 \nein leichter Rückgang der Fallzahlen erwartet werden. Die im ersten Halbjahr für den \nöffentlichen Rettungsdienst erreichte Zahl könne für das ganze Jahr 2004 auf rund \n300 Einsätze hochgerechnet werden. Der Klägerin könnten danach ca. 400 bis \nmaximal 500 Einsätze zugerechnet werden. Damit würden die Anforderungen des \nBund/Länderausschusses bei weitem nicht erreicht. \n\n5\n\nDie Klägerin teilte mit Schreiben vom 30. September 2004 mit, dass ihr \nEinsatzaufkommen dank des hohen Vertrauenszuspruchs in ihr Unternehmen durch \ndie Bevölkerung der Stadt N1. dasjenige der Rettungsstelle I. I1.----straße \n000 um ein Mehrfaches überschreite. Sie könne zusichern, dass ihre Rettungswache \ndie maßgeblichen Anforderungen erfülle. Darüber hinaus erklärte die Klägerin, dass \nsie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bereit sei, ihre Einsatzzahlen \nbekanntzugeben. Sie versichere aber, dass jedem Praktikanten die vorgegebenen \nEinsatzzahlen geboten würden. \n\n6\n\nDer Beklagte widerrief mit an jeden der vier Gesellschafter der Klägerin \ngerichtetem Bescheid vom 21. Januar 2005 die der Klägerin erteilte Anerkennung als \nLehrrettungswache. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld \nvon 10.000 EUR an. In der Begründung führte er aus, dass er mangels Angabe der \nEinsatzzahlen der Klägerin gezwungen sei, die erforderliche Überprüfung anhand \ngeschätzter Werte vorzunehmen. Selbst bei günstigster Prognose für das Jahr 2004 \nwerde in der Betriebstätte der Klägerin das geforderte Einsatzaufkommen von \nmindestens 800 Notfalleinsätzen deutlich unterschritten. Danach sei nicht mehr \ngewährleistet, dass ein Praktikant an mindestens 120 Notfalleinsätzen teilnehmen \nkönne. Wenn eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ausbildung nicht mehr \ngewährleistet sei, liege es im öffentlichen Interesse, die Anerkennung als \nLehrrettungswache zu entziehen. \n\n7\n\nDie Klägerin erhob am 15. Februar 2005 Widerspruch. Sie machte geltend, auch \nein Betrieb, der über eine Genehmigung nach § 18 RettG NW verfüge, könne \ngrundsätzlich als Lehrrettungswache anerkannt werden. Die Behauptung des \nBeklagten, ihre Einsatzzahlen hätten sich im Jahre 2004 drastisch vermindert, sei \nunzutreffend. Zwar sei eine gewisse Reduzierung dadurch eingetreten, dass durch \nden Kreis B. in N1. -I. eine nicht genehmigte Rettungsstelle betrieben \nwerde, die von Mitarbeitern des DRK besetzt sei. Ihre zu Beginn des Jahres 2004 \nselbst gehegten Befürchtungen hinsichtlich eines erwarteten Einsatzrückgangs \nhätten sich im Laufe des Jahres nicht bewahrheitet. Einen erheblichen Teil ihrer \nEinsätze machten die Notfallverlegungen des Krankenhauses T. aus. Die \ndurchschnittliche Einsatzzahl aus den vergangenen Jahren sei damit nicht erheblich \nunterschritten worden. Die entsprechende Auflistung der Einsätze sei der \nbeigefügten Anlage zu entnehmen. Die Vorgabe des Bund/Länderausschusses von \n800 Einsätzen stelle lediglich eine Empfehlung, nicht aber eine gesetzliche Vorschrift \ndar. Dementsprechend sei ihr in der Vergangenheit auch die Anerkennung als \nLehrrettungswache erteilt worden, obwohl sie die Vorgabe von 800 Einsätzen \nunterschritten habe. Das Erfordernis, dass jeder Praktikant an 120 Einsätzen \nteilnehme, sei immer gewährleistet gewesen. \nIn der Folgezeit führte die Klägerin aus, dass sie nach der aktuellen Aufstellung im \nJahr 2004 679 Notfalleinsätze durchgeführt habe. Die Einsätze könnten jederzeit \ndurch Vorlage der Einsatzprotokolle belegt werden. Aus der Aufstellung ergebe sich, \ndass die Einsatzzahlen im ersten Halbjahr 2004 deutlich geringer als im zweiten \nHalbjahr gewesen seien. Im ersten Halbjahr habe sie 263, im zweiten Halbjahr 416 \nEinsätze durchgeführt. Dies habe daran gelegen, dass sie zunächst nicht mehr über \nden Notruf zu erreichen gewesen sei, dann aber allmählich von der Bevölkerung \nakzeptiert worden sei.\n\n8\n\nDie Klägerin führte im Widerspruchsverfahren weiter aus, sie könne nicht mehr \nsagen, ob es sich bei den Verlegungsfahrten und den übrigen Einsätzen um \nNotfallrettung gehandelt habe oder nicht. Ihre Aufstellungen habe sie auch in der \nVergangenheit wie nunmehr gefertigt, diese seien nie beanstandet worden. Kopien \nvon Einsatzberichten könne sie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht \nübersenden. Sie sei aber bereit, Mitabeitern des Beklagten Einsicht zu gewähren, \nwenn sie zuvor Gelegenheit habe, die Patientendaten zu schwärzen. \n\n9\n\nDie Bezirksregierung Köln änderte mit Widerspruchsbescheid vom 28. November \n2005 die Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung der Anerkennung des \nBetriebssitzes der Klägerin als Lehrrettungswache in § 48 Abs. 3 \nVerwaltungsverfahrensgesetz NW (VwVfG) und deutete die vier ergangenen \nBescheide in einen Bescheid um. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin \nzurück. In der Begründung heißt es, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 VwVfG für \ndie Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes lägen vor. Die der Klägerin \nerteilte Anerkennung als Lehrrettungswache sei rechtswidrig gewesen. Die Klägerin \nsei nicht eine Einrichtung des Rettungsdienstes im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 \nRettAssG. In Ermangelung einer Definition dieses Begriffs sei auf die \nRettungsgesetze der Länder zurückzugreifen. Das RettG NW unterscheide strikt \nzwischen dem öffentlichen, hoheitlich verantworteten Rettungsdienst nach dem 2. \nAbschnitt und der Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung durch \nUnternehmen nach dem 3. Abschnitt. Betriebssitze von Unternehmen stellten keine \nEinrichtung des Rettungsdienstes dar. Dies entspreche auch der derzeitigen \nErlasslage. Soweit einem Unternehmer die Durchführung der Aufgaben einer \nRettungswache nach § 13 RettG übertragen worden sei, bleibe der Kreis Träger der \nWache. Eine Anerkennung als Lehrrettungswache müsste von diesem beantragt \nwerden. Die Durchführung auch dieser Aufgaben durch den Unternehmer müsste in \nder öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 13 RettG geregelt werden. Danach sei \nes unerheblich, ob das private Unternehmen aufgrund einer Genehmigung nach §§ \n18 ff. RettG oder aufgrund einer Beauftragung nach § 13 RettG mitwirke. \nDie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe der Rücknahme nicht entgegen. Der \nBeklagte habe nämlich erst in einer Dienstbesprechung am 20. Oktober 2005 \nerfahren, dass bei Einbindungen nach § 13 RettG die staatliche Anerkennung als \nLehrrettungswache nur gegenüber dem Träger der Wache ausgesprochen werden \nkönne. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte eine andere Rechtsauffassung \nvertreten. \nSoweit sich der Beklagte auf den Rückgang des jährlichen Einsatzaufkommens der \nKlägerin beziehe, schließe sie sich diesen Ausführungen an. Zwar würde die Klägerin \nin dem Fall Vertrauensschutz genießen, dass die von ihr angegebenen \nNotfalleinsätze tatsächlich stattgefunden hätten. Dieser Nachweis sei von der \nKlägerin aber nicht erbracht worden. An der Plausibilität der Schätzungen des \nBeklagten habe sie angesichts im Bereich N1. jahrelang konstant gebliebener \nEinsatzzahlen sowie des im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren nunmehr \nreduzierten Einsatzradius der Klägerin keinen Zweifel. Die Klägerin habe keine \nernstgemeinte Mitwirkungsbereitschaft gezeigt. Sie könne dem Beklagten insoweit \nkeine Bedingungen diktieren. \nDer Klägerin könne nicht darin gefolgt werden, dass es lediglich auf die Teilnahme \ndes Praktikanten an 120 Notfalleinsätzen ankomme. Mit der ministeriellen \nAnforderung von mindestens 800 Notfalleinsätzen solle ein gewisses Mindestmaß an \nNotfalleinsätzen vorgeschrieben werden, um u.a. den Ausbildern selbst genügend \nErfahrung an die Hand zu geben. Bei einem Notfallaufkommen von maximal 500 \nEinsätzen käme ein Praktikant rechnerisch im Durchschnitt nur noch auf eine \nEinsatzteilnahme von 91 Einsätzen. \nDanach lägen mehrere Aufhebungsgründe vor. Erst recht aber in der Summe dieser \nGründe überwiege im Rahmen der Ermessensabwägung das öffentliche Interesse an \nder Aufhebung der Anerkennung gegenüber dem etwaigen Vertrauen der Klägerin \nauf den Fortbestand der Anerkennung. Angesichts der Hochwertigkeit der hier in \nRede stehenden Rechtsgüter dürften Notfallpatienten nur in die Obhut von solchen \nRettungsassistenten gelangen, die über die ausreichende Qualifikation verfügten. \nDies setze voraus, dass auch die praktische Ausbildungsstätte diese Qualifikation \nhinreichend zu vermitteln in der Lage sei. Hierbei sei auch das Interesse der \nPraktikanten zu berücksichtigen. \n\n10\n\nDie Klägerin hat am 28. Dezember 2005 Klage erhoben. Sie macht über ihr \nVorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus geltend, entgegen der Auffassung des \nBeklagten könne auch ein privater Unternehmer als Lehrrettungswache anerkannt \nwerden. Dies sei etwa im Fall des Wuppertaler Unternehmers L. erfolgt. Sie \nberufe sich insoweit auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie genieße \nVertrauensschutz. Ihr Unternehmen sei seit über 25 Jahren im \nKrankentransportdienst und seit 20 Jahren im Rettungsdienst tätig. Sie habe sich \nauch bei der Ausbildung der Praktikanten immer an die gesetzlichen Bestimmungen \ngehalten. Der Beklagte habe keine nachvollziehbare Ermessensentscheidung \ngetroffen. Es reiche nicht aus, lediglich floskelhaft auf eine Ermessensausübung \nhinzuweisen. Soweit der Beklagte die Anforderungen des Bund/Länderausschusses \n\"Rettungswesen\" zitiere, müsse beachtet werden, dass es sich hier lediglich um \nEmpfehlungen handele. So sei schon in der Vergangenheit nicht eine starre Anzahl \nvon 800 Notfalleinsätzen praktiziert worden. In anderen Bundesländern würden auch \ndeutlich geringere Notfalleinsatzzahlen für ausreichend gehalten. \nSchließlich berufe sie sich darauf, dass das tätig gewordene Amt für Rettungswesen \nund Katastrophenschutz beim Beklagten für die Entscheidung nicht zuständig \ngewesen sei. Zuständiges Amt wäre die Untere Gesundheitsbehörde gewesen. \n\n11\n\nDer Beklagte hat seinen Bescheid vom 21. Januar 2005 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 28. November 2005 in der \nmündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert, dass die der Klägerin erteilte \nAnerkennung als Lehrrettungswache wirderrufen wird. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2005 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 28. \nNovember 2005 in der Fassung der Änderung vom 14. Mai \n2007 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr führt über das Vorbringen im Vorverfahren hinaus aus, Bedenken an seiner \nZuständigkeit für die getroffene Entscheidung seien unberechtigt. Gemäß § 1 Ziffer \n11 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für \nnichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe seien die Kreisordnungsbehörden für \ndie Durchführung des Rettungsassistentengesetzes zuständig. Dies sei der Beklagte, \nfür den das Amt für Rettungswesen und Katastrophenschutz als \nSonderordnungsbehörde handele. Auch bestimme der Erlass des Ministers für \nArbeit, Gesundheit und Soziales vom 4. Dezember 1991 (V C 6-0717.1), dass der \nTräger des Rettungsdienstes für die Erteilung der Ermächtigung nach § 7 Abs. 2 \nRettAssG zuständig sei. \nGegenüber den von der Klägerin behaupteten Einsatzzahlen seien erhebliche \nBedenken vozubringen. Danach hätte die Klägerin im Jahr 2004 annähernd so viele \nEinsätze wie in den Jahren zuvor durchgeführt, obwohl sie nicht mehr in den \nöffentlichen Rettungsdienst eingebunden gewesen sei. Bei der Bewertung der \nAngaben der Klägerin sei auch ihr Vorbringen in dem Eilverfahren 2 L 607/04 zu \nberücksichtigen. In diesem Verfahren habe die Klägerin die Erweiterung ihres \nBetriebsbereichs für die Notfallrettung erstrebt und geltend gemacht, dass sie nach \ndem Ausscheiden aus dem öffentlichen Rettungsdienst und der damit verbundenen \nReduzierung ihres Einsatzradius in solcher Weise beschränkt sei, dass sie im \nwesentlichen Umfang Einsätze nicht mehr durchführen könne; sie sei dadurch nicht \nmehr konkurrenzfähig. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin noch im August \n2004 eidesstattlich versichert.\nDen nunmehr vorgelegten Zahlen der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, ob es \nsich durchweg um Notfalleinsätze gehandelt habe. \nDer Beklagte habe im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes im Jahr 2004 im \nEinsatzbereich der Rettungswache N1. 317 Einsätze durchgeführt. Nach dem \ndurchschnittlichen Einsatzaufkommen von 710 hätten danach noch 393 Einsätze auf \ndie Klägerin entfallen können, selbst an der maximalen Einsatzzahl des Jahres 2002 \nin Höhe von 742 orientiert, würden für die Klägerin nur noch 425 Einsätze verbleiben. \nDanach sei ausgeschlossen, dass die Klägerin im Jahr 2004 trotz eines deutlich \nreduzierten Einsatzradius 663 Einsätze durchgeführt haben könnte. Die \nEinsatzzahlen für den öffentlichen Rettungsdienst seien in den Jahren 2005 und \n2006 noch erheblich angestiegen. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten in diesem und in dem Verfahren 5 L 100/05 und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.\n\n20\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28. November 2005 und \nder Änderung vom 14. Mai 2007 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n21\n\nDer Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Beklagte war insbesondere für die \ngetroffene Maßnahme zuständig. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Satz 2 \nNr. 11 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für \nnichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. Januar 1995 (GV NRW 1994, \n87). Hiernach sind die Kreisordnungsbehörden zuständige Behörden für die \nDurchführung des Rettungsassistentengesetzes.\n\n22\n\nDer Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. \n\n23\n\nRechtsgrundlage des Bescheides ist § 49 Abs. 2 VwVfG. \nGemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund \nnachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu \nerlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. \n\n24\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dabei ist unerheblich, ob der Bescheid \nüber die Anerkennung der Klägerin als Lehrrettungswache von Anfang an deshalb \nrechtswidrig war, weil die Klägerin als privates Unternehmen nicht Adressat eines \nsolchen Bescheides sein konnte. Diese von der Bezirksregierung Köln in ihrem \nWiderspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung begegnet allerdings gewichtigen \nrechtlichen Bedenken. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Denn der \nBeklagte ist auch in dem Fall des von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakts \nnicht gehindert, diesen im Wege des Widerrufs gemäß § 49 VwVfG aus der Welt zu \nschaffen. Er ist in einem solchen Fall nicht etwa darauf beschränkt, den Bescheid \ngemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen.\n\n25\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. \nAuflage, 2005, § 49 Rn. 12; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Auflage, 2001, § 49 \nRn. 6.\n\n26\n\nDer Beklagte wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, \nden Bescheid über die Anerkennung der Klägerin als Lehrrettungswache nicht zu \nerlassen. \n\n27\n\nUm eine nachträglich eingetretene Tatsache handelt es sich zwar insoweit, als \ndie Klägerin seit dem 1. Januar 2004 aufgrund der Kündigung über die Vereinbarung \nüber die ARGE nicht mehr gemäß § 13 RettG am Rettungsdienst beteiligt ist. Sie \nnimmt seitdem Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports, ohne am \nRettungsdienst beteiligt zu sein, und damit gemäß § 18 RettG wahr. Folgt man der \nRechtsauffassung, dass für den Begriff der Einrichtung des Rettungsdienstes im \nSinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 RettAssG auf den landesrechtlichen Begriff nach dem \nRettungsgesetz zurückzugreifen ist, \n\n28\n\nvgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 15. Dezember 1999 - \n9 K 390/96 -, und VG Minden, Gerichtsbescheid vom 16. Januar \n1998 - 4 K 232/96 -,\n\n29\n\n- diese Frage lässt die Kammer hier ausdrücklich offen -, war die Klägerin seit \nihrem Ausscheiden aus der ARGE keine Einrichtung des Rettungsdienstes gemäß § \n7 Abs. 1 RettAssG mehr. \n\n30\n\nDer Beklagte war jedoch gehindert, den Widerruf auf die beschriebene Tatsache \nzu stützen. Ihm war das Auslaufen der Vereinbarung über die ARGE zum Ende des \nJahres 2003 und damit das Tätigwerden der Klägerin als Verwaltungshelferin seit \ndem 1. Januar 2004 bekannt. Der Widerrufsbescheid erging unter dem 21. Januar \n2005. Damit war die Jahresfrist für den Widerruf gemäß §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. \n4 Satz 1 VwVfG abgelaufen. \n\n31\n\nEine nachträglich eingetretene Tatsache, die den Beklagten zum Widerruf der \nErmächtigung gegenüber der Klägerin berechtigte und an deren Geltendmachung \nder Beklagte nicht wegen Ablaufs der Jahresfrist gehindert ist, lag aber insoweit vor, \nals die Zahl der Notfalleinsätze der Klägerin im Jahr 2004 erheblich zurückgegangen \nwar. Dies folgert das Gericht aus der Auswertung der von der Klägerin vorgelegten \nEinsatzprotokolle des Jahres 2004 einerseits und aus der von der Klägerin nicht \nüberzeugend widerlegten Einschätzung andererseits, dass sich ihr \nEinsatzaufkommen aufgrund der neuen Sachlage in ihrem Einsatzgebiet notwendig \nzu ihrem Nachteil verändert haben muss; so ist nach ihrem Ausscheiden aus der \nARGE in ihrem bisherigen Einsatzgebiet eine weitere, nämlich die in I. vom DRK \nbetriebene Wache hinzugekommen, außerdem ist der Einsatzradius für ihren RTW \nvon 12 Minuten auf 6 Minuten reduziert worden. \n\n32\n\nDer Rückgang der Zahl der Notfalleinsätze hatte zur Folge, dass die \nRettungswache der Klägerin nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen des § 7 \nAbs. 2 RettAssG entsprach. Hiernach setzt die Ermächtigung zur Annahme von \nPraktikanten nach § 7 Abs 1 RettAssG voraus, dass die Einrichtung aufgrund ihres \nEinsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und ihrer der medizinischen \nEntwicklung entsprechenden technischen Ausstattung geeignet ist, eine dem \nAusbildungsziel des § 3 RettAssG und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für \nRettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gemäße praktische Tätigkeit unter \nAufsicht einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten zu ermöglichen. \nGemäß § 3 RettAssG soll die Ausbildung entsprechend der Aufgabenstellung des \nBerufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur \nÜbernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei \nNotfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, \ndie lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu \nbeobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige \nhilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter \nsachgerechter Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel). \n\n33\n\nDie Klägerin ist aufgrund ihres Einsatzbereiches nicht (mehr) geeignet, eine dem \nAusbildungsziel des Rettungsassistenten gemäße praktische Tätigkeit zu \nermöglichen. Hierfür ist die Zahl der in ihrem Betrieb im Jahr 2004 durchgeführten \nNotfalleinsätze zu gering. \n\n34\n\nDas RettAssG selbst regelt weder inhaltlich noch zahlenmäßig Art und Umfang \nder Notfalleinsätze, die für die am Ausbildungsziel ausgerichtete praktische Tätigkeit \ngewährleistet sein müssen. Der Beklagte hat insoweit die im Mai 1993 vom Bund-\nLänderausschuss \"Rettungswesen\" formulierten \"Anforderungen an \nLehrrettungswachen\" herangezogen. Hiernach soll das Einsatzaufkommen der \nRettungswache jährlich mindestens 800 Notfalleinsätze betragen; durch eine \nentsprechende Dienstplangestaltung ist zu gewährleisten, dass der Praktikant \nwährend der praktischen Tätigkeit an mindestens 120 Notfalleinsätzen teilnimmt.\n\n35\n\nGegenüber dieser Handhabung des Beklagten bestehen keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Die als Orientierungshilfe für die Verwaltungspraxis \nformulierten \"Anforderungen\" sind durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1993 - V C 6 \n- 0717.4.2 - (Bl. 392 ff. BA IV) in die Verwaltungspraxis in NRW eingeführt worden. \nBei dem Tatbestandsmerkmal der Eignung auf Grund des Einsatzbereichs in § 7 \nAbs. 2 Satz 1 RettAssG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei \nder Ausfüllung dieses Begriffs ist der Verwaltung vor dem Hintergrund, dass es nicht \nnur eine richtige Antwort auf die Frage gibt, ab welchem Einsatzaufkommen die \nEinrichtung als geeignet angesehen werden kann, ein Einschätzungsspielraum \nzuzubilligen. Es ist insoweit die Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, unter \nHeranziehung des besonderen Sachverstandes und des Erfahrungswissens \nderjenigen, die mit dem Rettungswesen befasst sind, die besonderen Anforderungen \nfür die Eignung zu bestimmen. \n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November \n1981 - 7 C 57/79 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Juni \n1997 - 7 K 3509/95 - , juris.\n\n37\n\nWenn die Verwaltung in Wahrnehmung dieser Aufgabe darüber hinaus eine \neinheitliche Handhabung in ihrem Wirkungsbereich dadurch sicherstellt, dass sie die \nvon der Landesregierung im Erlasswege eingeführten Empfehlungen ihren \nEntscheidungen grundsätzlich zugrunde legt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. \nVor dem Hintergrund schließlich, dass im Rahmen des der Verwaltung zustehenden \nEntscheidungsspielraums auch andere Regelungen als die hier gehandhabte \ndenkbar und vertretbar sind, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass in \nanderen Bundesländern eine abweichende Praxis besteht. \n\n38\n\nDie Entscheidung des Beklagten hat das Gericht daraufhin zu überprüfen, ob die \nBehörde den maßgebenden Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt sowie \ndie entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkannt hat und ob die Einschätzung \nvon der fehlenden Eignung des Betriebs der Klägerin nicht erkennbar fehlerhaft ist. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1981, a.a.O.\n\n40\n\nDem Beklagten sind insoweit Fehler nicht unterlaufen. Er handelte nicht \nerkennbar fehlerhaft, indem er die zitierten \"Anforderungen\" seiner Entscheidung \nzugrunde legte und hierbei darüber hinaus einen die Zahlen der \"Anforderungen\" \nunterschreitenden Toleranzbereich zu Gunsten der Klägerin prüfte. Soweit die \nBezirksregierung Köln im Widerspruchsbescheid darauf hinweist, dass unter \nZugrundelegung einer rein statistischen Betrachtung bereits bei durchschnittlich 650 \nNotfalleinsätzen die Teilnahme des Praktikanten an den geforderten und auch von \nder Klägerin nicht angegriffenen 120 Notfalleinsätzen nicht mehr gewährleistet sei, \nsind diese Ausführungen vertretbar und rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n41\n\nGemäß den zitierten Anforderungen soll, wie ausgeführt, das Einsatzaufkommen \nder Rettungswache jährlich mindestens 800 Notfalleinsätze betragen. Bei \n\"Notfalleinsätzen\" handelt es sich bereits begrifflich, aber auch nach dem \nSinnzusammenhang um solche der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten \nim Sinne der ersten Alternative des § 3 RettAssG. \n\n42\n\nDer Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die Klägerin diesen Anforderungen \nnicht genügte. \n\n43\n\nNach den von der Klägerin vorgelegten Einsatzberichten hatte es im Jahr 2004 in \nihrer Wache 679 Einsätze des RTW gegeben. Hierbei hatte es sich in erheblichem \nUmfang aber nicht um Notfalleinsätze gehandelt. Allein an Krankentransporten und \nVerlegungen (nicht Notfallverlegungen), bei denen die Patienten bereits vor dem \nEinsatz ärztlich vorversorgt waren, hatte es nach der Dokumentation der Klägerin \nmindestens 109 gegeben. Hierbei handelte es sich um solche Einsätze, für die im \nRettungsdienstprotokoll unter der Rubrik \"Einsatzart\" die Alternativen \n\"Krankentransport\" oder \"Verlegung\" angekreuzt waren. Die Anzahl der echten \nNotfalleinsätze hatte damit keinesfalls mehr als 570 betragen. Diese Zahl enspricht \netwas mehr als zwei Dritteln der geforderten 800 Notfalleinsätze. Sie liegt damit auch \nnicht mehr innerhalb eines der Klägerin vor allem mit Blick auf das in den \nvergangenen Jahren für ausreichend erachtete Notfalleinsatzaufkommen zwischen \n645 und 752 zuzugestehenden Toleranzrahmens. Weiter ist zu berücksichtigen, \ndass, wie der Beklagte zutreffend geltend macht, ein noch geringerer Anteil der von \nder Klägerin belegten Einsätze unter Inanspruchnahme des für Notfälle \nvorgesehenen Sondersignals erfolgte (281) und ein Notarzt nur in 117 Fällen im \nEinsatz war. \n\n44\n\nOhne den Widerruf der der Klägerin erteilten Ermächtigung würde schließlich \nauch das öffentliche Interesse gefährdet, § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Die hohen \nAnforderungen an die Ausbildung des Rettungsassistenten dienen der \nbestmöglichen Versorgung von Notfallpatienten und liegen damit im Interesse der \nöffentlichen Gesundheitsversorgung. Dieses Interesse würde gefährdet, wenn man \nder Klägerin die Ermächtigung zur Ausbildung von Rettungsassistenten beließe, \nobwohl sie aufgrund ihres Einsatzaufkommens nicht mehr eine den dargestellten \nAnforderungen genügende Ausbildung sicherstellen könnte. \n\n45\n\nDie Ermessensbetätigung des Beklagten und der Bezirksregierung Köln ist nicht \nzu beanstanden. Sie erschöpft sich nicht in der Wiedergabe formelhafter \nWendungen. Vor allem im Widerspruchsbescheid ist ausführlich und in rechtlich nicht \nzu beanstandender Weise dargelegt worden, aus welchen konkreten Gründen dem \nöffentlichen Interesse an der Aufhebung der Ermächtigung der Klägerin der Vorzug \ngegeben wird. Diese Erwägungen halten sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens \nund sind inhaltlich vertretbar. \n\n46\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 55 ff. \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz und gilt für den Fall der Zuwiderhandlung der \nKlägerin gegen das mit der Verfügung konkludent zugleich ausgesprochene Verbot, \nneue Ausblidungsverhältnisse zu begründen. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 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