{"status":"available","doknr":"OLD264281","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0510.8L173.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-05-10","aktenzeichen":"8 L 173/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, gegen den Antragsteller angedrohte Zwangsmaßnahmen zwecks \nDurchsetzung einer \"Verlassenspflicht\" (Aufforderung vom 17. April 2007) zu \nergreifen. Er wird verpflichtet, den Aufenthalt des Antragstellers jedenfalls bis zur \nendgültigen Klärung seiner Reisefähigkeit zu dulden und ihm eine Bescheinigung \ngemäß § 60a Abs. 4 AufenthG über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu \nerteilen.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n1. Der Antrag\n\n2\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, gegen den Antragsteller \nangedrohte Zwangsmaßnahmen zwecks \nDurchsetzung einer \"Verlassenspflicht\" (Aufforderung \nvom 17. April 2007) zu ergreifen, und den \nAntragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine \nBescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG über \ndie Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu \nerteilen,\n\n3\n\nhat Erfolg.\n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht \nauf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, \nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes \nHandeln zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch \nvorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller \nhat Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). \n\n5\n\nDer - vollziehbar ausreisepflichtige - Antragsteller hat einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht, denn der Antragsgegner hat angekündigt, die seiner Auffassung \nnach bestehende Verpflichtung des Antragstellers zur Rückkehr in den Landkreis \nG. /T. zwangsweise durchzusetzen, und verweigert ihm dementsprechend \ndie Erteilung einer Duldung. \n\n6\n\nAuch ein Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner ist gegeben. \n\n7\n\nDer Antragsteller begehrt in erster Linie die Aussetzung seiner Abschiebung in \nsein Heimatland, d. h. seine Duldung im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners \nzur Fortsetzung seiner psychotherapeutischen Behandlung in einer durch \nbestehende private Beziehungen \"geschützten\" Umgebung, die er am Ort seiner \nasylverfahrensrechtlichen Zuweisung, dem Landkreis G. /T. , als nicht \ngegeben sieht. Ist das Vorliegen eines entsprechenden Duldungsgrundes nach \n§ 60 a Abs. 2 AufenthG - rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit einer \nAbschiebung - mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens feststellbar, \nso folgt daraus die Unzulässigkeit einer Rückführung nach T. . \n\n8\n\nDer Antragsgegner ist für die Erteilung der im vorliegenden gerichtlichen \nVerfahren begehrten Duldung (zumindest auch) örtlich zuständig (§ 4 Abs. 1 OBG \nNRW). Er kann sich dem Begehren des Antragstellers nicht durch die Durchsetzung \nder in Aufforderung vom 17. April 2007 formulierten \"Verlassenspflicht\" entledigen. \nNach nunmehr ständiger und gefestigter Rechtsprechung des hier zuständigen \n19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG \nNRW),\n\n9\n\nvgl. Beschlüsse vom 29. November 2005, 19 B 2364/03 \n(länderübergreifend) und 19 B 269/04 (landesintern), beide \neingestellt in NRWE (www.justiz.nrw.de/nrwe), vgl. auch \nBeschluss vom 26. Juli 2002 - 19 B 1577/02 -, Beschluss vom \n28. Juli 2003 - 19 B 2409/03 -, Beschluss vom 31. Juli 2006 \n- 19 B 1867/05 -,\n\n10\n\nist die Ausländerbehörde des Aufenthaltsortes für die Erteilung einer Duldung eines \nAusländers nach dessen Wohnsitzwechsel aus dem Bezirk einer anderen \nAusländerbehörde (auch) örtlich zuständig. Sie darf den Ausländer, wenn der \nWohnsitzwechsel aus ernstlichen Gründen erforderlich ist, grundsätzlich nicht z. B. \nauf ihrer Auffassung nach entsprechende Möglichkeiten im Bezirk der anderen \nAusländerbehörde verweisen. Insofern begründet auch das Fortbestehen einer \nasylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung nicht eine ausschließliche \nausländerrechtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Zuweisungsortes. Die \nFortgeltung einer Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 und 5 AsylVfG steht der \nErteilung einer Duldung aus asylverfahrensunabhängigen Gründen, die einen \nbehördenübergreifenden Wohnsitzwechsel innerhalb eines Bundeslandes \nermöglicht, nicht entgegen.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat auch mit der im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt, \ndass mit Blick auf dessen psychische Erkrankung ein Duldungsgrund nach § 60 a \nAbs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \n- rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung - wegen Reiseunfähigkeit vorliegt. \n\n12\n\nDer Antragsgegner ist als örtliche Ausländerbehörde auch für die Gewährung \nvon Vollstreckungsschutz nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG \nzuständig. \nDas Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden, auf die vorübergehende \nAussetzung der Abschiebung gerichteten Verfahren wegen Reiseunfähigkeit des \nAntragstellers infolge dessen psychischer Erkrankung, insbesondere wegen \ndringender Anzeichen einer Traumatisierung im Heimatland, ist nicht etwa als \nmaterielles Asyl(folge)begehren zu werten mit der Folge, dass insoweit die \nZuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundsamt) begründet \nwäre. Für die Prüfung, ob eine Abschiebung wegen inlandsbezogener \nVollstreckungshindernisse - wie hier wegen geltend gemachter Gesundheitsgefahren \nim Zusammenhang mit der Abschiebung - unmöglich ist, ist jedoch auch bei \nerfolglosen Asylsuchenden ausschließlich die örtliche Ausländerbehörde im \nVollstreckungsverfahren zuständig. \n\n13\n\nNach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist davon \nauszugehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers mit Blick auf dessen \npsychischen Gesundheitszustand derzeit aus rechtlichen Gründen im Sinne von \n§ 60 a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG unmöglich ist.\n\n14\n\nDie Ausländerbehörde ist verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen \nabzusehen, wenn diese das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des \nbetreffenden Ausländers gefährden können; dies folgt zum einen aus der \numfassenden staatlichen Schutzverpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 GG, zum anderen \nauch aus dem Grundsatz der Menschenwürde, dem auch bei der Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen eines tatsächlichen und/oder rechtlichen \nAbschiebungshindernisses Geltung zu verschaffen ist, \n\n15\n\nvgl. Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof (VGH \nBW), Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, AuAS 2001, \n174; Hessischer Verfassungsgerichtshof (Hess.VGH), Urteil vom \n11. Mai 1992 - 13 UE 2608/91 -, Entscheidungen zum Asyl- und \nAusländerrecht (EZAR) 045, Nr. 3. \n\n16\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz wegen Reiseunfähigkeit setzt voraus, \ndass unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als Folge der Abschiebung eine \nwesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Ausländers \ndroht. Dies ist dann der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar \ndurch die Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtert wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in \ndiesem Sinne krank oder kränker macht,\n\n17\n\nvgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Mai 2001, a. a. O; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2005 - 19 B 1929/04 -.\n\n18\n\nDabei begründet jedoch nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit des \nBleiberechtes für das Bundesgebiet und einer bevorstehenden Rückkehr in das \nHeimatland einhergehende Gefährdung oder Verschlechterung des \nGesundheitszustandes einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit. Das \nAufenthaltsgesetz, das die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer \nunter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt insoweit vielfach zu erwartende \nAuswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand des \nBetroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine \nakute Reiseunfähigkeit nachweisbar gegeben ist. Das Risiko eines Suizids im Falle \neiner Abschiebung muss insoweit ernsthaft und beachtlich sein, um zu einer akuten \nReiseunfähigkeit führen zu können. Die staatlichen Schutzpflichten bestimmen sich \ndanach nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Insbesondere obliegt es der \nAusländerbehörde, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der \nAbschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfe oder \nFlugbegleitung - zu treffen,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, \nNWVBl. 2007, 55; vom 18. Januar 2005 - 19 B 1929/04 -, vom \n7. Juni 2004 - 19 B 1147/04 -, vom 18. August 2004 - 19 B \n1687/04 -.\n\n20\n\nDie zuständige Behörde hat zuvor die Pflicht, eine soweit wie möglich sichere \nPrognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine \nAbschiebung ggfs. verantwortet werden kann,\n\n21\n\nvgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. März 2006 - 10 \nME 228/05 -. \n\n22\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe spricht Überwiegendes dafür, dass \nderzeit nicht von einer Reisefähigkeit des Antragstellers auszugehen ist. Den vom \nAntragsteller im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten \närztlichen Attesten lässt sich entnehmen, dass dem Antragsteller im Falle einer \nAbschiebung derzeit mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit \nwesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsgefahren drohen, die zu einer \nReiseunfähigkeit und damit zu einem Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 AufenthG \nführen. \n\n23\n\nInsbesondere die beiden ausführlichen fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. \nmed. Hans Wolfgang H. , Arzt für Innere Medizin und Arzt für \nPsychotherapeutische Medizin, Psychoanalytiker DGPT/DGIP, vom 10. Dezember \n2006 und vom 31. Januar 2007 machen hinreichend deutlich, dass der Antragsteller \neine Abschiebung nicht ohne schwere gesundheitliche Störungen überstehen würde. \nDr. med. H. stuft die Suizidalität des Antragstellers als sehr hoch ein und \nbescheinigt, dass es aus ärztlicher Sicht, erklärend aus den intrapsychischen Folgen \nder Traumatisierung, sehr wichtig ist, dass der Antragsteller seine Behandlung im \nRaum Aachen fortsetzt, da er hier haltgebende Bezugspersonen gefunden hat, von \ndenen er sich respektiert und unterstützt fühlt. Er führt weiter unter Angabe \nnachvollziehbarer Gründe aus, dass dem ernsthaften Risiko von \nGesundheitsgefahren unmittelbar durch oder als Folge der Abschiebung nicht durch \nentsprechende Vorkehrungen begegnet werden kann,\n\n24\n\nvgl. hierzu u.a. OVG NRW Beschlüsse vom 11. Dezember \n2006 - 18 E 1317/06 - und vom 1. Februar 2006 - 18 B 52/06 -\n.\n\n25\n\nInsoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem vom Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen durch Erlasse vom 16. Dezember 2004 und vom \n15. Februar 2005 - 15-39.10.03-1-BÄK - für verbindlich erklärten Informations- und \nKriterienkatalog zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei Rückführungen vom \n22. November 2004 bei der Prüfung der Reisetauglichkeit eine Stellungnahme des \nbei psychischen Erkrankungen von der Ausländerbehörde einzuschaltenden \npsychologisch-psychotherapeutischen Sachverständigen gerade auch zu der Frage \neinzuholen ist, ob im Falle der Verneinung der Reisefähigkeit die Reisetauglichkeit \nggfs. mit begleitenden Vorsorgemaßnahmen, die eine wesentliche oder \nlebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes als \nunwahrscheinlich erscheinen lassen müssen, hergestellt werden kann, wobei die \ninsoweit erforderlichen Vorsorgemaßnahmen genau zu beschreiben sind. Insoweit ist \nes Sache des Antragsgegners konkret darzulegen, welche Maßnahmen er zur \nVerhinderung einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes \ntreffen wird,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2006 - 19 E 397/06 - \nund vom 21. Januar 2005 - 19 B 45/05 -.\n\n27\n\nDer Antragsgegner hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - mit diesen Fragen \nnicht auseinander gesetzt, weil er sich für unzuständig hielt. Er kann sich allerdings \nschon aufgrund seiner tatsächlich gegebenen Zuständigkeit nicht auf das Argument \nzurückziehen, eine psychotherapeutische Behandlung sei auch am Zuweisungsort \ndes Antragstellers möglich, abgesehen davon, dass die o. g. fachärztliche \nStellungnahme vom 31. Januar 2007 zur Erforderlichkeit der Behandlung im hiesigen \nRaum die oben im Einzelnen dargestellte Aussage trifft.\n\n28\n\nDer Antragsgegner muss jedenfalls bis zur abschließenden Klärung der in \ndiesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarisch zu \nbeantwortenden Frage, ob eine Abschiebung des Antragstellers verantwortet werden \nkann, die Abschiebung des Antragstellers aussetzen und ihm eine Bescheinigung \ngemäß § 60a Abs. 4 AufenthG erteilen. Daraus folgt zwingend, dass eine \n\"Verlassenspflicht\" (Aufforderung vom 17. April 2007) des Antragstellers nicht \nbesteht. Ihre Durchsetzung durch Zwangsmaßnahmen wäre rechtswidrig. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. \n\n30\n\n2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 \nNr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes i.d.F. des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004. Das Antragsinteresse \nhinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung ist mit Rücksicht auf den vorläufigen \nCharakter dieses Verfahrens in Höhe eines Viertels des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes (5.000,-- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-10/8-l-173-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-10/8-l-173-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264281","retrieved":"2026-07-09 02:31:30.579413+00:00"}}