{"status":"available","doknr":"OLD264322","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0509.3L160.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"3 L 160/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 19. April 2007 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2007 \nwiederherzustellen bzw. hinsichtlich der darin enthaltenen \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n3\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n4\n\nDie Eilsache ist entscheidungsreif. Für eine Aussetzung des Verfahrens und \nVorlage an den Europäischen Gerichtshof ist kein Raum. Wie die nachfolgenden \nBeschlussgründe zeigen, beschränkt die Kammer bei ihrer Eilentscheidung den \nAnwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts weder in zeitlicher noch in inhaltlicher \nWeise. Den zu diesem Problemkreis mit der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen \nfehlt damit nach Maßgabe der Kammerrechtssprechung,\n\n5\n\nvgl. Beschluss vom 21. September 2006 - 3 L 482/06 -, \nJuris,\n\n6\n\ndie Entscheidungserheblichkeit mit der Folge, dass ihre Klärung keine Vorlage \nnach Art. 234 EG-Vertrag rechtfertigt und diese auch verfassungsrechtlich mit Blick \nauf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des \nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht geboten ist,\n\n7\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 - www.bverfg.de im Internet, \nund Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - \nwww.bverfg.de.\n\n8\n\nEine Aussetzung nach § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt \nebenfalls nicht in Betracht, da die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht \nvon dem Bestehen oder Nichtbestehen des in einem anderen Verfahren anhängigen \nRechtsverhältnisses abhängt. Wenn lediglich die gleiche Rechtsfrage in dem \nanderen Verfahren zu klären ist, so liegt die erforderliche Vorgreiflichkeit nicht \nvor,\n\n9\n\nvgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, § 94 \nRdNr. 1; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 94 \nRdNr. 4 a.\n\n10\n\nDas Gericht kommt bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen \nInteressenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer \nsofortigen Durchsetzung der angefochtenen Ordnungsverfügung das gegenläufige \nInteresse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben, \nüberwiegt. Die mit der Ordnungsverfügung angeordnete Untersagung der Vermittlung \nvon Sportwetten, die unter Hinweis auf die Interessen des Antragstellers und die \nGefahr der Spielsucht mit sofortiger Vollziehung versehen worden ist, erweist sich \nnach gegenwärtiger Rechtslage als rechtmäßig. Es liegt ferner ein besonderes \nöffentliches Interesse vor, das die Vollziehung der Untersagung schon vor Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens rechtfertigt.\n\n11\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Vermittlung von Sportwetten eine \nstrafbare Handlung ist,\n\n12\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember \n2006 - 2 BvR 2428/06 - a.a.O.,\n\n13\n\noder darauf, dass der Antragsteller, der durch die Bereitstellung von Internet-\nTerminals zur Weiterleitung an die Firma U. Ltd., die über eine maltesische \nErlaubnis verfügt, Sportwetten anbietet, diese Vermittlung von Sportwetten ohne die \nfür Nordrhein-Westfalen erforderliche Erlaubnis vornimmt und daher \"formell illegal\" \nhandelt,\n\n14\n\nvgl. zur Erlaubnispflichtigkeit privater Sportwetten die \nRechtsprechung der angerufenen Kammer, zuletzt Beschluss vom \n7. Juli 2006 - 3 L 336/06 -, Juris.\n\n15\n\nNach gegenwärtiger Rechtslage in Nordrhein-Westfalen ist die private \nVermittlung von Sportwetten jedenfalls auch materiell unzulässig. Sie verstößt gegen \ndie vom Bundesverfassungsgericht besonders ausgestaltete Fortgeltung des \nstaatlichen Sportwettenmonopols, beeinträchtigt damit die Unversehrtheit der \nRechtsordnung als Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und kann - wie in der \nstreitigen Ordnungsverfügung erfolgt - nach der ordnungsbehördlichen \nGeneralklausel in § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) \nunterbunden werden. Auf den Einwand, dass der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in \nNordrhein-Westfalen wegen seiner Unvereinbarkeit mit Europäischem Kartellrecht \nkeine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten gegen private Sportwettenveranstalter \ndarstelle, kommt es nicht an. Denn der Beschluss des Bundeskartellamtes vom \n23. August 2006 - B 10 -92713 - KC -148/05 - betrifft ausschließlich das staatlich \nverantwortete Lotterieangebot der Lottogesellschaften zum Wettbewerbsrecht und \nnicht die von privater Seite veranstalteten Oddset-Wetten (vgl. S. 9 und 83 ff. und VG \nKarlsruhe, Beschluss vom 9. November 2006 - 2 K 2341/06 -).\n\n16\n\nZwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass die bisherige gesetzliche \nAusgestaltung des Staatsmonopol für Sportwetten dem Grundrecht auf Berufsfreiheit \naus Art. 12 GG widerspricht, wie das Bundesverfassungsgericht nunmehr durch \nBeschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, www.bverfg.de, für die Rechtslage \nin Nordrhein-Westfalen ausdrücklich klargestellt hat: \n\n17\n\n\"Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 - (NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche \nAnforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung \neines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit \neinhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Die \ndortigen verfassungsrechtlichen Aussagen treffen dabei gleichermaßen \nauf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zu. \n\n18\n\nEntgegen der vom Oberverwaltungsgericht - vorläufig - zugrunde \ngelegten Einschätzung ist danach die derzeitige Ausgestaltung des \nstaatlichen Sportwettmonopols in Nordrhein-Westfalen als mit Art. 12 \nAbs. 1 GG unvereinbar anzusehen. Auch im nordrhein-westfälischen \nSportwettengesetz (…) fehlt es (…) an Regelungen, die eine \nkonsequente und aktive Ausrichtung des in Nordrhein-Westfalen \nzulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der \nWettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und \nstrukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., \nS. 1264 ff.). Ebenso wenig wird dieses Regelungsdefizit durch den von \nsämtlichen Ländern ratifizierten Staatsvertrag zum Lotteriewesen in \nDeutschland (vgl. GV NRW 2004, S. 315) ausgeglichen, von dessen \nunmittelbarer Geltung angesichts der Regelungen im nordrhein-\nwestfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags zum \nLotteriewesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG) vom \n16. November 2004 (GV NRW S. 686) auszugehen ist. \n\n19\n\nDaher ist grundsätzlich auch das Land Nordrhein-Westfalen \nverfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach \nMaßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und \neinen verfassungsmäßigen Zustand entweder durch eine konsequent \nam Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete \nAusgestaltung des Sportwettmonopols oder eine gesetzlich normierte \nund kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote durch \nprivate Wettunternehmen herzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März \n2006, a.a.O., S. 1267).\"\n\n20\n\nIndes können sich die betroffenen privaten Wettveranstalter - wie hier der \nAntragsteller - einstweilen nicht auf die Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 GG \nberufen. Das Staatsmonopol nach dem Sportwettengesetz NRW gilt nämlich für eine \nÜbergangszeit (längstens bis Ende 2007) in modifizierter Weise fort. Das folgt aus \nder vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatzurteil vom 28. März 2006 \nausgesprochenen Weitergeltungsanordnung, die wie folgt lautet: \n\n21\n\n\"Bis zu einer Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz (scil.: \nSportwettengesetz NRW) nach Maßgabe der Gründe weiter angewandt \nwerden.\"\n\n22\n\nDiese Anordnung ist Bestandteil der im Bundesgesetzblatt (BGBl 2006 I S. 1161) \nveröffentlichten Entscheidungsformel, besitzt Gesetzeskraft und ist damit auf der \nEbene der deutschen Rechtsordnung für Behörden und Gerichte bindend, vgl. § 31 \ndes Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Die daraus für Nordrhein-\nWestfalen resultierende vorläufige Aufrechterhaltung des staatlichen \nSportwettenmonopols hat das Bundesverfassungsgericht in Ausübung seiner \ngesetzgeberischen (Not-) Kompetenz \"nach Maßgabe der Gründe\" seiner \nEntscheidung damit verknüpft, dass die öffentliche Hand ihr Handeln im \nSportwettenbereich schon vor einer Neuregelung allein an legitimen öffentlichen \nZwecken orientiert. Dazu hat die öffentliche Hand ein Mindestmaß an Konsistenz \nzwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der \nWettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols \nandererseits dadurch herzustellen, dass\n\n23\n\n- damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent \nan einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der \nWettleidenschaft auszurichten,\n\n24\n\n- der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Ver-\nmarktung von Wetten nutzt,\n\n25\n\n- bis zur Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher \nWettveranstaltungen sowie eine Werbung unterbleibt, die über \nsachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit \nhinausgeht und gezielt zu Wetten auffordert,\nsowie\n\n26\n\n- im Rahmen der staatlichen Lotterieveranstaltungen umgehend \naktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären ist. \n\n27\n\nDiesen für die Übergangszeit angeordneten Maßgaben wird in Nordrhein-\nWestfalen nach der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts NRW genügt,\n\n28\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen(OVG NRW) in ständiger Rechtsprechung: Beschlüsse \nvom 3. April 2007 - 4 B 110/07 -; vom 7. Februar 2007 - 4 B \n1724/06 -; vom 9. Januar 2007 - 4 B 1498/06 -; vom 16. November \n2006 - 4 B 1499/06 - und vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, Juris; \nund auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR \n2428/06 -.\n\n29\n\nDem folgt die Kammer weiterhin.\n\n30\n\nIst die angegriffene Untersagung der Durchführung privater Sportwetten mangels \nsonstiger Rechtsbedenken auf der Ebene der deutschen Rechtsordnung (derzeit) \nnicht zu bestanden, kommt es allein noch auf die Frage an, ob der Antragsteller auf \nder höherrangigen Ebene des Europäischen Gemeinschaftsrechts individuelle \nRechtspositionen besitzt, die dem von ihm geltend gemachten Aussetzungsinteresse \nein überwiegendes Gewicht verleihen. Das ist nach Auffassung der Kammer nicht \nder Fall. \n\n31\n\nDas in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für die Veranstaltung von \nSportwetten hat durch die oben dargestellte Weitergeltungsanordnung eine \nAusgestaltung erfahren, die den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an eine \nEinschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt.\n\n32\n\nEbenso zum Sportwettenmonopol in Bayern, Hessen, \nBaden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen und \nHamburg die obersten Verwaltungsgerichte dieser Länder: \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 10. Juli \n2006 - 22 BV 05.457 -, Juris; VGH Kassel, Beschluss vom \n25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 -, Juris; VGH Mannheim, \nBeschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -, GewArch \n2006, 418, Juris; OVG Bremen, Beschluss vom \n7. September 2006 - 1 B 273/06 - \nwww.oberverwaltungsgericht.bremen.de; OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 19. Dezember 2006 - 11 ME 253/06 - sowie \nOVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 - 1 Bs 378/06 \n- .\n\n33\n\nSo ist die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung \nder Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV (Niederlassungs- und \nDienstleistungsfreiheit), auf die sich der Antragsteller aufgrund seiner Verflechtung \nmit einem in Malta ansässigen Wettunternehmen beruft, als gerechtfertigt \nanzusehen. Beschränkungen der Grundfreiheiten durch nationale Maßnahmen sind \nnämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen \nGemeinschaften (Gerichtshof) dann gerechtfertigt, wenn sie aus zwingenden \nGründen des Allgemeininteresses erfolgen. Als Gründe, die eine Beschränkung oder \nein Verbot der Veranstaltung privater Sportwetten rechtfertigen können, hat der \nGerichtshof den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von \nAnreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen, also die \nVorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht, anerkannt. Dabei dürfen die durch \nnationale Maßnahmen auferlegten Beschränkungen weder diskriminierend sein noch \ndem gemeinschaftsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit widersprechen. \nLetzteres verlangt, dass sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit \nihnen verfolgten Ziels erforderlich ist. Zwar verfügen die Mitgliedstaaten über einen \ngewissen Ermessensspielraum bei der Bekämpfung der durch Sportwetten \nentstehenden Gefahren für ihre Sozialordnung. Setzt ein Mitgliedstaat dabei \nbeschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Spielsucht ein, \nhat dies aber \"kohärent und systematisch\" zu erfolgen. Ein staatliches \nSportwettenmonopol verliert nämlich seine Rechtfertigung als Einschränkung \nbetroffener Grundfreiheiten, wenn staatliche Wettveranstalter der Sache nach wie \nprivate Wettunternehmen agieren, mithin durch Werbung Spielanreize schaffen, um \nmöglichst hohe Einnahmen zu erzielen,\n\n34\n\nvgl. zum Vorstehenden die Leitentscheidung des EuGH in der \nRechtssache \"Gambelli\", Urteil vom 6. November 2003 -C 243/01-\nRnrn. 60 ff. m.w.N. zum einschlägigen Fallrecht, in: Europäische \nZeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 2004, 116.\n\n35\n\nDie Kammer bleibt auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen \nGerichtshofes vom 6. März 2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - (Placanica) \nund der Rechtsprechung des \n\n36\n\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \nzuletzt Beschlüsse vom 13. März 2007 - 4 B 2546/06 - und vom \n3. April 2007 - 4 B 110/07 -,\n\n37\n\nbei ihrer Ansicht, dass das in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für \ndie Veranstaltung von Sportwetten durch die Weitergeltungsnordung nach Maßgabe \ndes \n\n38\n\nUrteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März \n2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, \nS. 1261 ff. = GewArch 2006, 199 = DVBl 2006, 625,\n\n39\n\ndie wegen gleicher Rechtslage auf Nordrhein-Westfalen anwendbar ist,\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 1 BvR \n2677/04 - und vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - \nunter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. März 2006 -\n1 BvR 105401 a.a.O., \n\n41\n\neine Ausgestaltung erfahren hat, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember \n2007 auch den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des \nGemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen \nGrundfreiheiten genügt,\n\n42\n\nvgl. zusätzlich zu der bereits angeführten \nRechtsprechung der Länder Bayern, Hessen, Baden-\nWürttemberg, Bremen und Niedersachsen nunmehr \nunter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 6. \nMärz 2007 auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März \n2007 - 1 Bs 378/06 -. a.A.: OVG des Saarlandes, \nBeschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -.\n\n43\n\nDie Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2007 verhält \nsich lediglich zur Strafbarkeit der Sportwetten in Italien und dazu, ob (bei \nAnerkennung eines Konzessionssystems) die in Italien durchgeführte Begrenzung \nder Gesamtzahl der Konzessionäre und der Ausschluss von Kapitalgesellschaften \nvon den Ausschreibungen für die Konzessionsvergabe unter den in Italien geregelten \nVerhältnissen mit europäischem Recht vereinbar ist, weil für die Kontrolle der Konten \nund Tätigkeiten der Betreiber andere Mittel zur Verfügung stehen, die die \nNiederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit weniger beschränken. Über die \nVereinbarkeit der staatlichen Monopolstellung im Sportwettenbereich zur \nEindämmung der Wettsucht mit dem Gemeinschaftsrecht unter den in Nordrhein-\nWestfalen derzeit geregelten Verhältnissen hat der Europäische Gerichtshof \nnaturgemäß keine Ausführungen gemacht,\n\n44\n\nvgl. ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 \n1 Bs 378/06 - zu den vergleichbaren Verhältnissen in \nHamburg.\n\n45\n\nAuch das ergänzende Aufforderungsscheiben der Kommission der Europäischen \nGemeinschaften von März 2007 an den Bundesminister des Auswärtigen im Rahmen \ndes Vertragsverletzungsverfahrens und die Stellungnahme der Kommission der \nEuropäischen Gemeinschaften 22. März 2007 an den Minister des Auswärtigen \nändern an der Beurteilung der Rechtslage nach Maßgabe des \nBundesverfassungsgerichts während der Übergangszeit nichts. Die Kammer hat in \nihren vorangegangenen Verfahren ihre Entscheidung nicht von der Strafbarkeit der \nSportwettenvermittlung abhängig gemacht. \n\n46\n\nEntgegen der Ansicht des \n\n47\n\nOVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. April \n2007 - 3 W 18/06 - zur Einschätzung der \nVerhältnisse im Saarland\n\n48\n\nverbleibt die Kammer bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung bei der Ansicht, dass die im Anschluss an das \nSportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 \n- 1 BvR 1054/01 -a.a.O. in Nordrhein-Westfalen ergriffenen Maßnahmen (vgl. zuletzt \nOVG NRW, Beschluss vom 3. April 2007 - 4 B 110/07 -) ausreichen, um das derzeit \nbestehende Staatsmonopol für Sportwetten und Glücksspiele an den vom \nEuropäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien als gerechtfertigte Beschränkung \nder Dienstleistungsfreiheit für eine bis zum 31. Dezember 2007 begrenzte Frist \nhinzunehmen.\n\n49\n\nOb die nach Ablauf des 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der \nAusführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschaffene \nRechtslage mit dem deutschen oder europäischen Recht vereinbar ist, wird nach \nInkrafttreten der neuen Bestimmungen zu beurteilen sein.\n\n50\n\nVgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14. März 2007 - Case \nE1/06 -, der das norwegische Staatsmonopol für \nGlücksspielautomaten am Maßstab der neuesten EuGH-\nRechtsprechung misst und zur Beschränkung dieses besonderen \nGlücksspielangebots für zulässig erachtet.\n\n51\n\nGemessen an diesen Vorgaben ist die von dem Antragsteller angegriffene \nUntersagung privater Sportwetten als \"aus zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses\" gerechtfertigt anzusehen, weil sie die Begrenzung der \nWetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht in zulässiger Weise verfolgt. Das \nFernhalten Privater vom Sportwettengeschehen in Nordrhein-Westfalen erscheint mit \nBlick auf den mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum bei Regelungen im \nGlücksspielbereich als ein verhältnismäßiges Mittel, den auftretenden Gefahren für \ndie Allgemeinheit gerade in diesem Bereich zu begegnen. \n\n52\n\nDie insoweit erforderliche \"kohärente und systematische\" Ausgestaltung hat das \nBundesverfassungsgericht durch sein mit Urteil vom 28. März 2006 erlassenes \nÜbergangsrecht geschaffen. Nach der darin enthaltenen Weitergeltungsanordnung \nwird den staatlichen Trägern von Sportwettenveranstaltungen - wie oben dargestellt - \neine strikte Orientierung an den Zielen der Begrenzung der Wetttätigkeit und der \nBekämpfung der Wettsucht durch detaillierte Maßnahmen (Einschränkung der \nVermarktung, das Verbot der Werbung und die Aufklärung über Suchtgefahren) \naufgegeben. Damit ist in rechtlich bindender und faktisch wirksamer Art und Weise \nsichergestellt, dass sich die öffentliche Hand in Nordrhein-Westfalen in der \nZwischenzeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bei der Ausübung ihres \nSportwettenmonopols nicht doch von fiskalischen Zwecken (Erhöhung der \nStaatseinnahmen) leiten lässt. \n\n53\n\nEine über das Ziel der Begrenzung von Wetttätigkeit und Spielsucht \nhinausgehende (unverhältnismäßige) Einschränkung der Grundfreiheiten lässt sich \nnicht daraus herleiten, dass die gegenwärtige ordnungsrechtliche Ausgestaltung des \nSportwetten\nmonopols in Nordrhein-Westfalen keinen Raum lässt für eine Anerkennung von \nGenehmigungen, die privaten Sportwettenunternehmen in anderen Mitgliedstaaten \nerteilt worden sind. Dafür ist maßgeblich, dass es im Bereich der Glücksspiele an \neiner Harmonisierung durch verbindliche Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts fehlt. \nDie grundsätzliche Entscheidung für oder gegen ein Staatsmonopol im \nSportwettenbereich ist nach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts den \nMitgliedstaaten und ihren jeweils zuständigen Organen überlassen. Eine \nautomatische Berücksichtigung von Genehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten im \nSinne einer Erstreckung ihrer verwaltungsrechtlichen Legalisierungswirkung scheitert \nschon an dieser Aufteilung der Kompetenzen.\n\n54\n\nSchließlich stellt die Handhabung des die Grundfreiheiten einschränkenden \nSportwettenmonopols keine nach dem Gemeinschaftsrecht verbotene \nDiskriminierung dar. Denn weder die gegenwärtige Ausgestaltung des \nSportwettenmonopols noch die der Kammer durch zahlreiche Verfahren bekannte \nBehördenpraxis in Nordrhein-Westfalen macht bei der mit Nachdruck betriebenen \nUntersagung privater Sportwettentätigkeit einen Unterschied danach, ob die \nGeschäftstätigkeit lediglich einen rein inländischen oder aber - wie bei der \nAntragstellerin - auch einen grenzüberschreitenden Bezug zu anderen \nMitgliedstaaten aufweist. \n\n55\n\nNeben der anzunehmenden Rechtmäßigkeit der Untersagung privater \nSportwetten besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, diese bereits \nvor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umzusetzen, weil die \nunerlaubte Veranstaltung von Sportwetten wegen der damit verbundenen Gefahr der \nFörderung von Wettleidenschaft und Spielsucht ein sofortiges Einschreiten \nerfordert.\n\n56\n\nDie von dem Antragsteller behaupteten finanziellen Nachteile muss er \ndemgegenüber hinnehmen, zumal er seinen Betrieb erst im April 2007 eröffnet hat \nund ihm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Aachen und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt war.\n\n57\n\nIst demnach die sofortige Vollziehung der Grundverfügung berechtigt, besteht \nkein Anlass, hinsichtlich der rechtmäßig erlassenen Zwangsgeldandrohung vom \nRegelvorrang des Vollzugsinteresses nach § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur \nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) abzuweichen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-09/3-l-160-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-09/3-l-160-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264322","retrieved":"2026-07-09 02:31:33.941927+00:00"}}