{"status":"available","doknr":"OLD264370","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0508.3L133.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"3 L 133/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nDer nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nAntrag,\n\n2\n\nunter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom \n21. September 2006 ( ) und des Oberver-\nwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) vom 13. März 2007 ( ) die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2006 \nhinsichtlich der Untersagung der Sportwettenvermittlung \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung \nin Höhe von 5.000 Euro anzuordnen,\n\n3\n\nist unbegründet. \n\n4\n\nNach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Eilbeschlüsse \nüber Aussetzungsanträge jederzeit ändern oder aufheben. Auch hat jeder Beteiligte \ndie Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen Antrag auf Änderung oder \nAufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren \nohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zu stellen. Ein solcher Antrag, \nwie ihn hier der Antragsteller zur Entscheidung stellt, hat indessen nur dann Erfolg, \nwenn sich nach Erlass der ursprünglichen Eilentscheidung eine Veränderung der \nmaßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat und wenn diese Veränderung \nzu einer anderen Entscheidung führt als im ursprünglichen \nAussetzungsverfahren.\n\n5\n\nDiese doppelte Voraussetzung für den Erlass einer Abänderungsentscheidung ist \nhier nicht erfüllt.\nDer in einigen Passagen des Antragsvorbringens erhobene Einwand, dem Beschluss \nder Kammer vom 21. September 2006 (3 L 493/06) und dem Beschwerdebeschluss \ndes OVG NRW vom 13. März 2007 (4 B 2272/06) liege jeweils in bestimmten \nPunkten eine fehlerhafte Bewertung rechtlicher und/oder tatsächlicher Umstände zu \nGrunde, greift nicht durch. Damit setzt der Antragsteller lediglich seine \nRechtsauffassung an die Stelle der in den gerichtlichen Eilbeschlüssen zum \nAusdruck kommenden Rechtsbegründungen mit der Folge, dass eine Veränderung \nder maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO nicht \ndargetan wird.\n\n6\n\nEine für den Antragsteller günstigere Aussetzungsentscheidung lässt sich auch \nnicht aus Umständen herleiten, die nach den angegriffenen Entscheidungen \neingetreten sind.\n\n7\n\nSo bleibt die Kammer auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen \nGerichtshofes vom 6. März 2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - (Placanica) \nund der Rechtsprechung des \n\n8\n\n Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt \nBeschlüsse vom 13. März 2007 - 4 B 2546/06 - und vom 3. April \n2007 - 4 B 110/07 -,\n\n9\n\nbei ihrer Ansicht, dass das in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für \ndie Veranstaltung von Sportwetten durch die Weitergeltungsanordnung nach \nMaßgabe des \n\n10\n\n Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 \n - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, S. 1261 ff. = \nGewArch 2006, 199 = DVBl 2006, 625,\n\n11\n\ndie wegen gleicher Rechtslage auf Nordrhein-Westfalen anwendbar ist,\n\n12\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 \n- und vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 - unter Bezugnahme \nauf sein Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR 105401 a.a.O., \n\n13\n\neine Ausgestaltung erfahren hat, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember \n2007 auch den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des Gemeinschafts-\nrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt,\n\n14\n\nvgl. zusätzlich zu der bereits angeführten Rechtsprechung der \nLänder Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Bremen und \nNiedersachsen nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des \nEuGH vom 6. März 2007 auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. \nMärz 2007 - 1 Bs 378/06 -. a.A.: OVG des Saarlandes, Beschluss \nvom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -.\n\n15\n\nDie Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2007 verhält \nsich lediglich zur Strafbarkeit der Sportwetten in Italien und dazu, ob (bei \nAnerkennung eines Konzessionssystems) die in Italien durchgeführte Begrenzung \nder Gesamtzahl der Konzessionäre und der Ausschluss von Kapitalgesellschaften \nvon den Ausschreibungen für die Konzessionsvergabe unter den in Italien geregelten \nVerhältnissen mit europäischem Recht vereinbar ist, weil für die Kontrolle der Konten \nund Tätigkeiten der Betreiber andere Mittel zur Verfügung stehen, die die \nNiederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit weniger beschränken. Zum einen \nhat die Kammer in ihren vorangegangenen Verfahren ihre Entscheidung nicht von \nder Strafbarkeit der Sportwettenvermittlung abhängig gemacht. Zum anderen hat der \nEuropäische Gerichtshof über die Vereinbarkeit der staatlichen Monopolstellung im \nSportwettenbereich zur Eindämmung der Wettsucht mit dem Gemeinschaftsrecht \nunter den in Nordrhein-Westfalen derzeit geregelten Verhältnissen naturgemäß keine \nAusführungen gemacht,\n\n16\n\nvgl. ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 \n1 Bs 378/06 - zu den vergleichbaren Verhältnissen in Hamburg und \nStein, Bemerkungen zu der Urteilsanmerkung von R. Reichert und \nM. Winkelmüller, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht \n(EuZW) 2007, 230 (231) mit der Ausführung: \"Das Placanica-Urteil \nhat nichts wirklich Neues gebracht.\"\n\n17\n\nAuch das ergänzende Aufforderungsscheiben der Kommission der Europäischen \nGemeinschaften von März 2007 an den Bundesminister des Auswärtigen im Rahmen \ndes Vertragsverletzungsverfahrens und die Stellungnahme der Kommission der \nEuropäischen Gemeinschaften 22. März 2007 an den Minister des Auswärtigen \nändern an der Beurteilung der Rechtslage nach Maßgabe des Bundes-\nverfassungsgerichts während der Übergangszeit nichts. \n\n18\n\nEntgegen der Ansicht des \n\n19\n\n OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 - \nzur Einschätzung der Verhältnisse im Saarland,\n\n20\n\nverbleibt die Kammer bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren \ngebotenen summarischen Prüfung bei der Ansicht, dass die im Anschluss an das \nSportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - \n- 1 BvR 1054/01 a.a.O. in Nordrhein-Westfalen ergriffenen Maßnahmen ausreichen \n(vgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 3. April 2007 - \n4 B 110/07 -), um das derzeit bestehende Staatsmonopol für Sportwetten und \nGlücksspiele an den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien als \ngerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit für eine bis zum \n31. Dezember 2007 begrenzte Frist hinzunehmen.\n\n21\n\nOb die nach Ablauf des 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der \nAusführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu schaffende \nRechtslage mit dem deutschen oder europäischen Recht vereinbar ist, wird nach \nInkrafttreten der neuen Bestimmungen zu beurteilen sein.\n\n22\n\nGemessen an diesen Vorgaben ist die von dem Antragsteller angegriffene \nUntersagung privater Sportwetten als \"aus zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses\" gerechtfertigt anzusehen, weil sie die Begrenzung der \nWetttätigkeit und die Bekämpfung der Wettsucht in zulässiger Weise verfolgt. Das \nFernhalten Privater vom Sportwettengeschehen in Nordrhein-Westfalen erscheint mit \nBlick auf den mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum bei Regelungen im \nGlücksspielbereich als ein verhältnismäßiges Mittel, den auftretenden Gefahren für \ndie Allgemeinheit gerade in diesem Bereich zu begegnen, \n\n23\n\nvgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14. März 2007 - Case E1/06- , \nder das norwegische Staatsmonopol für Glücksspielautomaten am \nMaßstab der neuesten EuGH-Rechtsprechung misst und zur \nBeschränkung dieses besonderen Glücksspielangebotes für \nzulässig erachtet.\n\n24\n\nDie insoweit erforderliche \"kohärente und systematische\" Ausgestaltung hat das \nBundesverfassungsgericht durch sein mit Urteil vom 28. März 2006 erlassenes \nÜbergangsrecht geschaffen. Nach der darin enthaltenen Weitergeltungsanordnung \nwird den staatlichen Trägern von Sportwettenveranstaltungen - wie oben dargestellt - \neine strikte Orientierung an den Zielen der Begrenzung der Wetttätigkeit und der \nBekämpfung der Wettsucht durch detaillierte Maßnahmen (Einschränkung der \nVermarktung, das Verbot der Werbung und die Aufklärung über Suchtgefahren) \naufgegeben. Damit ist in rechtlich bindender und faktisch wirksamer Art und Weise \nsichergestellt, dass sich die öffentliche Hand in Nordrhein-Westfalen in der \nZwischenzeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bei der Ausübung ihres \nSportwettenmonopols nicht doch von fiskalischen Zwecken (Erhöhung der \nStaatseinnahmen) leiten lässt. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-08/3-l-133-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-08/3-l-133-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264370","retrieved":"2026-07-09 02:31:38.398406+00:00"}}