{"status":"available","doknr":"OLD264537","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0502.6K1510.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"6 K 1510/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Halterin der im November 1997 geborenen Rottweilerhündin \n\"Karla\" und war Halterin des Rottweiler-Mischlingsrüden \"Ben\".\n\n3\n\nSeit dem Jahre 2000 kam es zu Anwohnerbeschwerden hinsichtlich der \nHundehaltung der Klägerin. Demnach habe sie ihren Rottweiler regelmäßig \nunangeleint ausgeführt bzw. von ihren minderjährigen Kindern ausführen lassen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 2. Juli 2001 erteilte der Beklagte der Klägerin eine bis zum 30. \nJuni 2004 befristete Erlaubnis zum Halten der Hündin \"Karla\", nachdem \"Karla\" eine \nVerhaltensprüfung bestanden hatte. Unter dem 11. März 2002 erteilte der Beklagte \nder Klägerin in Bezug auf \"Karla\" überdies eine Ausnahmegenehmigung für die \nBefreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht, wobei der Hund innerhalb im \nZusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in \nöffentlichen Verkehrsmitteln nach wie vor nur an der Leine geführt werden dürfe. Die \nAusnahme erlösche, wenn die Erlaubnis zur Haltung des Hundes der Klägerin \nunwirksam werde.\n\n5\n\nIm Mai 2003 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin nunmehr einen \nzweiten Rottweiler - \"Ben\" - besaß, dessen Haltung sie dem Beklagten am 30. April \n2004 anzeigte.\n\n6\n\nAusweislich eines Aktenvermerks des Beklagten vom 20. September 2004 \nwürden die beiden Rottweiler der Klägerin laut Anwohnerbeschwerden im Bereich \ndes Wohnviertels M. Straße/I. weiher regelmäßig unangeleint - teilweise von \nden minderjährigen Kindern der Klägerin - ausgeführt. Zuletzt sei dies am \n6. September 2004 der Fall gewesen, als beide Rottweiler von dem minderjährigen \nSohn der Klägerin ausgeführt worden seien.\n\n7\n\nEinem Vermerk des Beklagten vom 2. November 2004 zufolge habe ein \nAnwohner am 29. Oktober 2004 telefonisch mitgeteilt, dass die Hunde der Klägerin \nnun wieder - u. a. auf der N. -U. -Allee - unangeleint ausgeführt würden. So \nsei die Klägerin in der vergangenen Woche gesehen worden, wie sie beide Hunde \ngleichzeitig unangeleint ausgeführt habe.\n\n8\n\nNach einem Vermerk des Beklagten vom 8. November 2004 sei ein Rottweiler \nunbeaufsichtigt im Bereich T.-------straße /I1. allee herumgelaufen. Beide Rottweiler \nder Klägerin würden immer wieder unbeaufsichtigt auf die Straße gelassen.\n\n9\n\nAm 16. November 2004 wurde dem Beklagten telefonisch übermittelt, dass ein \nRottweiler der Klägerin unbeaufsichtigt über den Parkplatz H.-----straße /N1. -\nN2. -Weg laufe.\n\n10\n\nAm 23. November 2004 nahmen Bedienstete des Beklagten die Hunde der \nKlägerin in Augenschein. Danach habe \"Karla\" beim Betreten des Grundstücks \nangeschlagen und mit einem aggressiven und drohenden Knurren und Bellen \nreagiert. Diese Reaktion habe die Hündin auch gezeigt, als die Wohnungstür \ngeöffnet worden und der Eintritt ermöglicht worden sei. Ein gefahrloses Betreten der \nWohnung sei den Bediensteten des Beklagten erst möglich gewesen, nachdem die \nKlägerin die Hündin auf ihren Platz verwiesen habe. Der im Wohnzimmer aufhältige \nRüde habe sich unauffällig verhalten. Bei beiden Tieren handele es sich um recht \nkräftige und große Hunde.\n\n11\n\nAm 8. Dezember 2004 traf ein Bediensteter des Beklagten eine Bekannte der \nKlägerin beim Ausführen von \"Karla\" an. Der Hund sei angeleint gewesen, habe aber \nkeinen Maulkorb getragen. Die Bekannte der Klägerin verfüge über keine Sachkunde \nbezüglich der Hundehaltung oder des Umgangs mit Hunden. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 3. März 2005 erteilte der Beklagte der Klägerin bis zum 3. \nSeptember 2005 befristete ordnungsbehördliche Erlaubnisse zur Haltung der Hunde \n\"Ben\" und \"Karla\". Zugleich erteilte der Beklagte der Klägerin für die Hündin \"Karla\" \neine Ausnahmegenehmigung von der Anlein- und Maulkorbpflicht. Die \nAusnahmegenehmigung erlösche, wenn die Erlaubnis zur Haltung des Hundes \nunwirksam werde.\n\n13\n\nMit E-Mail vom 7. November 2005 teilte ein Anwohner dem Beklagten mit, dass \ndie beiden Rottweiler der Klägerin sich nach wie vor unangeleint durch das \nWohnviertel bewegten. \n\n14\n\nAusweislich einer neuerlichen Anwohnerbeschwerde vom 13. März 2006 seien \ndie beiden Rottweiler der Klägerin in letzter Zeit wieder häufiger unangeleint durch \ndas Wohnviertel auf der Höhe der D.--------straße gelaufen. \n\n15\n\nMit Schreiben vom 15. März 2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis \nspätestens zum 31. März 2006 eine Verlängerung der Haltungserlaubnisse zu \nbeantragen. Überdies werde mit Blick auf die erneuten Anwohnerbeschwerden um \neine strikte Einhaltung der Vorschriften des Landeshundegesetzes gebeten, sollte \ndie Klägerin ihre Hunde weiterhin halten wollen.\n\n16\n\nEiner weiteren Anwohnerbeschwerde vom 11. Mai 2006 zufolge habe einer der \nbeiden Rottweiler der Klägerin soeben unangeleint in der Carport-Zufahrt des \nBeschwerdeführers gestanden. Der andere Hund der Klägerin sei in einem Abstand \nvon ca. fünf Metern ebenfalls unangeleint gefolgt. \n\n17\n\nMit Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2006 untersagte der Beklagte der Klägerin \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten der Rottweilerhündin \"Karla\" \nund des Rottweiler-Mischlingsrüden \"Ben\" und forderte sie auf, die Hunde \nunverzüglich nach Zustellung der Ordnungsverfügung, spätestens jedoch bis zum 8. \nJuli 2006, im Tierheim Aachen abzugeben. Zugleich drohte der Beklagte der Klägerin \nein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- EUR an, sollte die Klägerin dieser Verfügung \nnicht oder nicht fristgerecht nachkommen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, \nbeide Hunde betreffend lägen wiederholte Verstöße gegen das Landeshundegesetz \nvor. In der Fülle der Verstöße gegen das Landeshundegesetz liege eine wiederholte \nund andauernde Missachtung der bestehenden Rechtsordnung, die zur Annahme \nder Unzuverlässigkeit der Klägerin führe. Zudem habe die Klägerin eine \nVerlängerung der bis zum 3. September 2005 befristeten Haltungserlaubnisse trotz \neiner gesonderten schriftlichen Aufforderung des Beklagten vom 15. März 2006 nicht \nbeantragt.\n\n18\n\nDie Klägerin erhob am 10. Juli 2006 Widerspruch. Die Ordnungsverfügung gehe \nins Leere, soweit der Rottweiler \"Ben\" betroffen sei. Denn dieser sei am 23. Mai 2006 \naufgrund einer unheilbaren Krankheit euthanasiert worden. Die Rottweilerhündin \n\"Karla\" sei ebenfalls unheilbar schwer erkrankt. Aufgrund der vorliegenden \nErkrankung und der eingenommenen Medikamente gingen von \"Karla\" keine \nGefahren mehr aus. Es sei nun nicht mehr sachgerecht, \"Karla\" an ein Tierheim zu \nübergeben. Die in der Ordnungsverfügung aufgeführten Vorfälle seien sämtlich alt \nund entsprächen nicht mehr der heutigen Sachlage. In jüngster Zeit habe kein \nVerstoß - schon gar kein schwerer Verstoß - mehr festgestellt werden können. \nVorsorglich werde für \"Karla\" ein Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis \ngestellt.\n\n19\n\nUnter dem 17. Juli 2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die \nOrdnungsverfügung vom 27. Juni 2006 im Hinblick auf den Rottweiler-\nMischlingshund \"Ben\" erledigt sei.\n\n20\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2006, zugestellt am 21. \nSeptember 2006, forderte die Bezirksregierung Köln die Klägerin auf, die \nRottweilerhündin \"Karla\" unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tage \nnach Bestandskraft des Widerspruchsbescheids, in einem Tierheim, einer \nvergleichbaren Einrichtung oder an eine zur Haltung berechtigte Person abzugeben \nund wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Es könne nicht davon ausgegangen \nwerden, dass \"Karla\" aufgrund ihrer Krankheit weniger gefährlich sei. Aufgrund der \nschweren Krankheit von \"Karla\" habe die Bezirksregierung jedoch verfügt, dass es \nder Klägerin frei stehe, selbst über die Stelle oder Person zu entscheiden, an die der \nHund abgegeben werden solle. \n\n21\n\nDie Klägerin hat am Montag, dem 23. Oktober 2006, Klage erhoben.\n\n22\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend vor, der Beklagte gehe von einer falschen \nEinschätzung der Gefahrenlage bezüglich der todkranken Rottweilerhündin \"Karla\" \naus. Diese sei aus Alters- und Krankheitsgründen so schwach, dass sie keinem \nDritten gefährlich werden könne. \"Karla\" sei auch nicht etwa infolge ihrer Krankheit \naggressiv. Es bestehe keine Notwendigkeit zum Einschreiten. Dies ergebe sich auch \netwa aus einer tierärztlichen Bescheinigung vom 18. Oktober 2006. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nKöln vom 20. September 2006 aufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr trägt ergänzend vor, er sei aufgrund der wiederholten Verstöße gegen das \nLandeshundegesetz verpflichtet gewesen, die Hundehaltung zu untersagen. Ein \nErmessen habe ihm nicht zugestanden. Aber selbst bei der Annahme eines \nErmessens bei der Entscheidung hinsichtlich der Untersagung der Hundehaltung \ngelange man zu dem Ergebnis, dass die Untersagung verhältnismäßig sei. Entgegen \nder Behauptung der Klägerin gehe von der Hündin \"Karla\" auch nach wie vor eine \nGefahr aus.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die von dem Beklagten (2 Hefte) und der Bezirksregierung Köln \n(1 Heft) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n31\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 20. September 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n32\n\nErmächtigungsgrundlage für die Untersagung der Haltung der Rottweilerhündin \n\"Karla\" ist § 12 Abs. 2 Satz 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und \nVerordnungsblatt NRW S. 656).\n\n33\n\nNach dieser Vorschrift soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines \nHundes i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein \nschwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses \nGesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die \nErlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht \ninnerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt \nwurde.\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen sind aus der maßgeblichen Sicht des Zeitpunkts der \nletzten mündlichen Verhandlung,\n\n35\n\nvgl. insoweit Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 29. Mai \n2006 - 6 K 3888/04 -, juris,\n\n36\n\ngegeben.\n\n37\n\nBei der Rottweilerhündin \"Karla\" handelt es sich um einen Hund i.S.d. § 10 Abs. \n1 LHundG NRW.\n\n38\n\nEs liegen jedenfalls wiederholte Verstöße - wenn nicht mitunter gar \nschwerwiegende Verstöße -,\n\n39\n\nvgl. zur diesbezüglichen Einordnung die Begründung des \nGesetzentwurfs zum Landeshundegesetz, Landtags-Drucksache \n13/2387, S. 32,\n\n40\n\ngegen Vorschriften des Landeshundegesetzes vor.\n\n41\n\nGemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW gilt für den Umgang mit Rottweilern u. a. § 5 \nLHundG NRW entsprechend, soweit in § 10 Abs. 2 und 3 LHundG NRW nichts \nAbweichendes bestimmt ist. Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, \nAufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind \ngefährliche Hunde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW an einer zur Vermeidung \nvon Gefahren geeigneten Leine zu führen. Gefährlichen Hunden ist zudem ein das \nBeißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung \nanzulegen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW). § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW gilt \nnicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats (§ 5 Abs. 2 Satz 4 \nLHundG NRW). Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten \nBesitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet \nhat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen (§ 5 \nAbs. 4 Satz 2 LHundG NRW). Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf \neinen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person \nüberlassen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW nicht \nerfüllt (§ 5 Abs. 4 Satz 3 LHundG NRW). Das gleichzeitige Führen von mehreren \ngefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig (§ 5 Abs. 4 Satz 4 LHundG \nNRW).\n\n42\n\nDie Klägerin hat gegen die zuvor aufgeführten Pflichten wiederholt \nverstoßen.\n\n43\n\n\"Karla\" und auch der zwischenzeitlich verstorbene \"Ben\" sind wiederholt unter \nVerstoß gegen die aus einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 und \n3 LHundG NRW folgende Anlein- und Maulkorbpflicht ausgeführt worden, ohne dass \ninsoweit eine Befreiung von diesen Pflichten vorgelegen hätte. Dies ergibt sich aus \nden dem Beklagten im Wege von Anwohnerbeschwerden unterbreiteten, von der \nKlägerin nicht (substantiiert) bestrittenen Vorfällen vom 6. September 2004, vom \n29. Oktober 2004, vom 8. November 2004, vom 16. November 2004, vom 8. \nDezember 2004, vom 7. November 2005, vom 13. März 2006 und vom 11. Mai 2006. \nIn Anbetracht der Formulierung verschiedener der Anwohnerbeschwerden, wonach \ndie Rottweiler der Klägerin \"in letzter Zeit wieder häufiger\" unangeleint ausgeführt \nworden seien, spricht zudem Etliches dafür, dass es nicht nur an den vorgenannten \nTagen, sondern auch an anderen Tagen zu Verstößen gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 \nund 3 LHundG NRW gekommen ist. Dies zeigt auch die Anwohnerbeschwerde vom \n13. März 2006, wonach die Klägerin am 9. März 2006 und am 13. März 2006 dabei \ngesehen worden sei, wie sie beide Rottweiler gleichzeitig und unangeleint auf der D.-\n-------straße ausführte.\n\n44\n\nEine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht hatte die Klägerin dabei nur \nin der Zeit vom 3. März 2005 bis zum 3. September 2005 inne. Denn die \ndiesbezügliche Ausnahmegenehmigung sollte erlöschen, wenn die erteilte \nHaltungserlaubnis unwirksam würde, was hier aufgrund der der Erlaubnis \nbeigefügten Befristung bis zum 3. September 2005 der Fall war.\n\n45\n\nDarüber hinaus ist es zu Verstößen gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 LHundG NRW \ngekommen. So führte ausweislich von Anwohnerbeschwerden am 6. September \n2004 der minderjährige Sohn der Klägerin beide Rottweiler aus. Im Oktober 2004 \nführte die Klägerin beide Rottweiler unangeleint aus. Am 8. Dezember 2004 wurde \neine Bekannte der Klägerin beim Ausführen eines der Rottweiler angetroffen, obwohl \nsie zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Sachkunde i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nLHundG NRW nicht besaß.\n\n46\n\nUngeachtet dessen kann die Haltungsuntersagung aber auch darauf gestützt \nwerden, dass die Klägerin eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer \nbehördlich bestimmten Frist beantragt hat.\n\n47\n\nGemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW bedarf \nder Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer einen Rottweiler hält oder halten will. \nObwohl der Beklagte sie unter dem 15. März 2006 aufgefordert hatte, spätestens bis \nzum 31. März 2006 die erforderliche Verlängerung der Haltungserlaubnisse zu \nbeantragen, ist die Klägerin dem nicht innerhalb der bestimmten Frist \nnachgekommen. Erst im Widerspruchsschreiben vom 8. Juli 2006, beim Beklagten \neingegangen am 10. Juli 2006, stellte die Klägerin für \"Karla\" einen entsprechenden \nAntrag.\n\n48\n\nAuf Rechtsfolgenseite ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW eine \"Soll-Vorschrift\". \nVerwendet ein Gesetz - wie hier - die Wendung \"soll\", wird für den Regelfall eine \nBindung vorgesehen; insoweit besteht daher kein Ermessen. Aus wichtigem Grund \noder in atypischen Fällen kann die Behörde jedoch nach insoweit eröffnetem \npflichtgemäßen Ermessen von der vom Gesetzgeber für den Normalfall \nvorgesehenen Rechtsfolge abweichen. Atypisch sind insbesondere die Sachverhalte, \ndie zwar vom abstrakten Rahmen des Gesetzes, nicht aber von seiner \nZweckbestimmung erfasst werden; die Abweichung vom Geschehensablauf muss so \nbedeutsam sein, dass jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der für die \nRegelentscheidung maßgeblichen Gründe beseitigt wird; die Besonderheiten des \nEinzelfalls müssen ein Abweichen nahe legen.\n\n49\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage \n2001, § 40 Rn. 26 f.\n\n50\n\nGemessen an diesen Maßstäben handelt es sich vorliegend nicht um einen \natypischen Fall, der ein Abweichen von der von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW für \nden Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge im Ermessenswege rechtfertigen würde. \n\n51\n\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW stellt der Behörde ein Instrument zur \nSanktionierung von Verstößen gegen Pflichten aus dem Landeshundegesetz zur \nVerfügung. Insbesondere die Pflichten des § 5 LHundG NRW dienen der \nRealisierung des in § 1 LHundG NRW zum Ausdruck kommenden Gesetzeszwecks, \ndie durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden \nentstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend \nentgegenzuwirken. Gerade durch die präventiven Maßnahmen der Anlein- und \nMaulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 LHundG NRW soll ein weitgehender \nSchutz vor Beißvorfällen für Menschen und Tiere erreicht werden.\n\n52\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B \n2488/05 -, juris; und die Begründung des Gesetzentwurfs zum \nLandeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 24.\n\n53\n\nDer Vergleich des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW mit der \nErmächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW zeigt überdies, dass \nder Gesetzgeber die Handlungsschwelle zur Untersagung der Haltung eines \ngefährlichen Hundes oder eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW gegenüber \nder Untersagung der Haltung eines großen Hundes i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW \nauf Rechtsfolgenseite herabgesenkt hat. Denn bei § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW \nhandelt es sich im Unterschied zu § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW um eine \"Kann-\nVorschrift\", die eine rechtmäßige Untersagung der Haltung von vornherein an eine \nfehlerfreie Ermessensausübung der zuständigen Behörde bindet. In dieser \nverschiedenartigen Ausgestaltung der Eingriffsvoraussetzungen kommt zum \nAusdruck, dass die Hunde der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen \nund deren Kreuzungen nach der gesetzgeberischen Einschätzung - ohne selbst \ngefährliche Hunde zu sein - rassespezifische Merkmale aufweisen, die ein \nbesonderes Gefährdungspotential begründen und unter präventiven \nGesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern. \nGefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind beispielsweise \nniedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt \noder ein genetisch bedingter Schutztrieb.\n\n54\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum \nLandeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 29.\n\n55\n\nDiese gefahrenabwehrrechtlichen Erwägungen des Gesetzgebers bilden die \nteleologische Leitlinie bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. \nIhnen muss bei der Beurteilung, ob ein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung \nvon der Regel des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW rechtfertigt, besonders \nRechnung getragen werden.\n\n56\n\nDanach ist vorliegend indes kein atypischer Fall gegeben. \n\n57\n\nNamentlich ergibt sich ein solcher nicht aus dem von der Klägerin ins Feld \ngeführten Umstand, dass \"Karla\" - durch tierärztliche Atteste belegt - inzwischen \naltersschwach und deswegen ungefährlich sei. Das von der Hündin ausgehende \nabstrakte Gefährdungspotential ist dadurch nicht nachweislich entfallen. Da \"Karla\" \nausweislich der Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai \n2007 nach wie vor täglich etwa zehn Minuten ausgeführt werde, könnte sich dieses \nabstrakte Gefährdungspotential, das gerade im Hinblick auf Kinder und ältere \nMenschen besteht,\n\n58\n\nvgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs zum \nLandeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 1,\n\n59\n\njederzeit - zumal bei einem unsachgemäßen Umgang mit der Hündin - \nrealisieren. Es lässt sich auch nicht von der Hand weisen, dass die ohnehin generell \ngegebene Unberechenbarkeit des Verhaltens von Hunden,\n\n60\n\nvgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zum \nLandeshundegesetz, Landtags-Drucksache 13/2387, S. 18,\n\n61\n\nim zu entscheidenden Fall durch die Schmerzen, an denen \"Karla\" als Arthrose-, \nHerz- und Krebspatientin bisweilen leiden dürfte, noch verstärkt sein kann. \n\n62\n\nDie klägerseits vorgelegten - im Hinblick auf das Gefährdungspotential der \nHündin allerdings pauschal gehaltenen - tierärztlichen Bescheinigungen führen nicht \nzu einer anderen Betrachtungsweise. Der Nachweis des Wegfalls der Gefährlichkeit \nließe sich im Ansatz allenfalls durch Vorlage eines Gutachtens eines amtlichen \nTierarztes oder einer anderen anerkannten sachverständigen Stelle führen, wie sich \n§ 10 Abs. 1 und 2 LHundG NRW i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 3 LHundG NRW \nentnehmen lässt. \n\n63\n\nDaneben gibt das Verhalten der Klägerin selbst keinen Anlass für die Bejahung \neines atypischen Falles. Da sie sich über Jahre in deren Kenntnis über die Pflichten \naus dem Landeshundegesetz hinweggesetzt hat, was zugleich auch ihre \nUnzuverlässigkeit i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW begründen dürfte, bestehen \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie in Zukunft die Gewähr dafür \nbietet, dass dies nicht mehr der Fall sein wird. Davon, dass es sich bei den vom \nBeklagten angeführten Vorfällen um lange zurückliegende handele, kann keine Rede \nsein. Die letzte aktenkundige Anwohnerbeschwerde datiert vom 11. Mai 2006.\n\n64\n\nNach alledem musste der Beklagte mit Blick auf die Haltungsuntersagung \nvorliegend kein Ermessen ausüben.\n\n65\n\nLediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich die \nHaltungsuntersagung aber auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als i.S.d. \n§ 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft erweisen würde.\n\n66\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 20. September 2006 ist \nferner insofern rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, als die \nKlägerin aufgefordert wird, \"Karla\" abzugeben.\n\n67\n\nDiese Aufforderung des Beklagten findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 4 \nLHundG NRW.\n\n68\n\nNach dieser Vorschrift kann - wie hier - im Falle der Untersagung angeordnet \nwerden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine \ngeeignete Person oder Stelle abzugeben ist.\n\n69\n\nDer Beklagte hat das ihm insofern eingeräumte Ermessen i.S.d. § 114 Satz 1 \nVwGO fehlerfrei betätigt. Die Bezirksregierung Köln hat in gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) zulässiger Weise nachträglich ergänzend ausgeführt, aufgrund der \nschweren Krankheit von \"Karla\" werde verfügt, dass es der Klägerin frei stehe, selbst \nüber die Person oder Stelle zu entscheiden, an die der Hund abgegeben werden \nkönne. Der Klägerin ist solchermaßen gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW, § 21 Satz 2 \ndes Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden \n(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) die Anwendung eines Austauschmittels \ngestattet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird damit beachtet; eine \nErmessensüberschreitung liegt nicht vor.\n\n70\n\nSchließlich ist die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.500,- EUR nicht zu \nbeanstanden. Diese befindet sich im Einklang mit §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, \n60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVG NRW).\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-05-02/6-k-1510-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264537","retrieved":"2026-07-09 02:31:51.942186+00:00"}}