{"status":"available","doknr":"OLD264717","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0425.8K571.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"8 K 571/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des an die Beigeladene gerichteten \nFeststellungsbescheides vom 31. Mai 2001, des Widerspruchsbescheides vom \n17. Februar 2003 sowie des Ablehnungsbescheides vom 22. Januar 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 verpflichtet, den Kläger \nhinsichtlich seines Antrages vom 20. März 2001 zur Errichtung einer Abteilung für \ninternistische Rheumatologie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu bescheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger, ein Universitätskrankenhaus, begehrt die Verpflichtung der Beklagten \nzur Neubescheidung seines Antrages auf Bildung eines Behandlungsschwerpunkts \nRheumatologie unter Einrichtung von Betten innerhalb des Gebiets der Inneren \nMedizin seines Hauses im Krankenhausplan unter Aufhebung der zu Gunsten eines \nkonkurrierenden Krankenhauses, der Beigeladenen, ergangenen Bescheide.\n\n3\n\nIm Herbst 1999 beantragten das Bethlehem-Krankenhaus T. und das \nKreiskrankenhaus N. in X. jeweils die Einrichtung einer Abteilung \nInternistische Rheumatologie mit 20 Betten im Krankenhausplan \n(Versorgungsgebiet 7). Darauf schlossen sich Verhandlungen nach § 16 \nKrankenhausgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KHG NRW) zur Errichtung \neiner Internistischen Rheumatologie an. \n\n4\n\nIm Hinblick auf eine geplante Fusion des Kreiskrankenhauses N. in X. \nund des Knappschaftskrankenhauses X. -C. zum Medizinischen Zentrum \nKreis B. gGmbH (Krankenhaus der Bundesknappschaft und des Kreises B. \nmit den Betriebsstellen X. und X. -C. ), der Beigeladenen, stellte das \nKnappschaftskrankenhaus C. als Rechtsvorgänger der Beigeladenen nach \ndem Fusionsbeschluss am 11. Juli 2000 einen Antrag auf einen neuen \nFeststellungsbescheid für dieses neue Krankenhaus. Die Fusion fand sodann zum \n1. Januar 2001 statt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2001 und 14. Februar 2002 berichtete die \nBeklagte dem Ministerium zur geplanten Ausweisung der internistisch-\nrheumatologische Betten. \n\n6\n\nDas Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (MFJFG) hörte den \nKläger mit Schreiben vom 16. März 2001 zu dem einvernehmlich mit den \nKostenträgern erarbeiteten regionalen Planungskonzept an, wonach die Einrichtung \neiner Rheumatologie mit 20 Betten bei der Beigeladenen vorgesehen war. \n\n7\n\nUnter dem 20. März 2001 stellte der Kläger einen eigenen Antrag auf Bildung \neines Behandlungsschwerpunkts Rheumatologie unter Einrichtung von 8 \nvollstationären und 8 teilstationären Betten innerhalb des Gebiets der Inneren \nMedizin seines Hauses.\n\n8\n\nZum Anhörungsschreiben des MFJFG vom 16. März 2001 rügte er mit Schreiben \nvom 9. Mai 2001, dass er hinsichtlich der Errichtung der internistischen \nRheumatologie bei der Beigeladenen nicht an der Erarbeitung des regionalen \nPlanungskonzeptes beteiligt worden sei. \n\n9\n\nMit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 31. Mai 2001 stellte der \nBeklagte im Krankenhausplan die Struktur des neuen Krankenhauses unter anderem \nunter Einbeziehung einer Internistischen Rheumatologie fest. Den hiergegen \nhinsichtlich der Einrichtung einer Internistischen Rheumatologie mit 20 Betten und \nder Aufstockung um 5 Betten im Bereich der Orthopädischen Rheumatologie \neingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 17. Februar 2002 als unzulässig und im Übrigen unbegründet zurück. \n\n10\n\nHiergegen hat der Kläger am 20. März 2003 die vorliegende Klage erhoben. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 22. Januar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers \nauf Einrichtung einer Abteilung für Internistische Rheumatologie ab. Den hiergegen \nerhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 25. August 2003 zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, ein Bedarf \nfür eine Abteilung für Internistische Rheumatologie bei der Klägerin sei nicht (mehr) \ngegeben, nachdem eine solche Abteilung bei der Beilgeladenen eingerichtet worden \nsei. Bei der Entscheidung seien alle relevanten Belange berücksichtigt worden. Die \nInteressen von Forschung und Lehre hätten nicht zwingend zu einem anderen \nErgebnis führen müssen. Außerdem habe der Kläger erst am 20. März 2001 zu \nVerhandlungen über das Teilgebiet Internistische Rheumatologie aufgefordert, zu \neinem Zeitpunkt also, zu dem das Verfahren bezüglich des Planungskonzepts für die \nBeigeladene schon weit fortgeschritten gewesen sei. Es bestehe kein Recht des \nKonkurrenten, dass Planungen zur Deckung eines Bedarfs verzögert würden, bis \nauch das später zur Verhandlung gestellte Konzept erörtert worden sei.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die am 22. September 2003 zum Aktenzeichen 8 K \n1957/03 erhobene Klage mit dem Begehren, den Antrag der Klägerin unter \nAufhebung der entgegen stehenden Bescheide unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n13\n\nDie Kammer hat die Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 21. März \n2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden \nAktenzeichen 8 K 571/03 verbunden.\n\n14\n\nDer Kläger trägt vor, die Klage sei zulässig und begründet. Er sei als \nkonkurrierendes und damit betroffenes Krankenhaus am Verfahren betreffend die \nStruktur der Beigeladenen nicht hinreichend beteiligt worden und habe mangels \nInformation seine Einwände nicht rechtzeitig vortragen können. Die getroffene \nAuswahlentscheidung sei deshalb von einem unvollständigen Sachverhalt \nausgegangen und damit fehlerhaft. Die Beklagte habe das ihr eröffnete \nBeurteilungsermessen nicht richtig ausgeübt: Insbesondere habe die Beklage \nentgegen § 13 Abs. 5 Satz 3 KHG NRW die Belange von Forschung und Lehre \nvollkommen unberücksichtigt gelassen. Bei einer einwandfreien, den Antrag des \nKlägers einbeziehenden Auswahlentscheidung hätte dieser den Vorzug erhalten \nmüssen. Dies ergebe sich insbesondere schon daraus, dass sich der zentrale \nSonderforschungsbereich 542 des Klägers schwerpunktmäßig mit chronisch \nentzündlichen, immunologisch vermittelten Krankheiten, insbesondere \nRheumatologie, befasse und daraus, dass dieser Forschungsschwerpunkt mit der \nBesetzung des Lehrstuhls für Innere Medizin II, Nephrologie und Immunologie weiter \nausgebaut und durch die Bewilligung einer Forschungsnachwuchsgruppe durch das \nLand weiter gestärkt worden sei. Dieser mit Landesmitteln geförderte Lehrstuhl sei \nauf entsprechende rheumatologische Planbetten angewiesen. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des an die Beigeladene \ngerichteten Feststellungsbescheides vom 31. Mai 2003, des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Februar 2002 sowie des \nAblehnungsbescheides vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. August 2003 zu verpflichten, \nihn hinsichtlich seines Antrages vom 20. März 2001 zur \nEinrichtung einer Abteilung für Internistische Rheumatologie und \ndie Aufstockung von fünf Betten im Bereich Orthopädische \nRheumatologie unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu bescheiden. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n20\n\nDie Beklagte trägt vor, die Klage sei, soweit sie die Anfechtung des an die \nBeigeladene gerichteten Feststellungsbescheides durch den Kläger umfasse, \nunzulässig. Sie sei auch unbegründet. \n\n21\n\nDie angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Es sei rechtlich nicht zu \nbeanstanden, dass der Kläger nicht an der Erstellung des Konzepts für die \nBeigeladene beteiligt worden sei. Das Krankenhausgesetz NRW regele, dass \nzunächst die Krankenhausträger und die Krankenkassenverbände jeweils ein \nregionales Planungskonzept entwickelten. Eine Verpflichtung der miteinander \nverhandelnden Partner, andere Krankenhäuser einzubeziehen, bestehe nicht. Jedes \nKrankenhaus könne seine Interessen in diesem Verfahrensstadium vielmehr so \neinbringen, dass es zur Erstellung eines Konzepts betreffend das eigene Haus \nauffordere. Die Interessen betroffener Krankenhäuser stelle § 17 Abs. 4 KHG NRW \nsicher, wonach diese durch das zuständige Ministerium als entscheidende Instanz \nangehört würden. Dies sei hier durch das Schreiben vom 16. März 2001 geschehen. \n\n22\n\nAuch sei der Kläger nicht in seinen Belangen von Forschung und Lehre oder in \nseinen Grundrechten verletzt. Die streitbefangene Auswahlentscheidungen genüge \nden rechtlichen Anforderungen an eine (Auswahl-)Ermessensentscheidung. Die \nBeklagte habe unter dem 31. Mai 2001 zur Deckung eines festgestellten Bedarfs bei \nder Beigeladenen ein Teilgebiet Rheumatologie in der Inneren Medizin mit 20 Betten \nanerkannt und in der Orthopädischen Rheumatologie 5 zusätzliche Betten in den \nKrankenhausplan aufgenommen. Der Antrag des Klägers sei erst wenig vorher, \nnämlich mit Schreiben vom 20. März 2001, gestellt worden. Der Kläger habe kein \nRecht darauf, dass bedarfsgerechte Ausweisungen im Krankenhausplan verzögert \nwürden. Bei Entscheidungsreife habe die Beklagte keinen zwingenden, in der \nEinrichtung des Klägers begründeten Anlass gesehen, diesen mit den beantragten \nBetten in den Krankenhausplan aufzunehmen und die Beigeladene wieder aus dem \nPlan zu entfernen, um keine Überkapazitäten zu produzieren. Die vom Kläger \ngeltend gemachten Grundrechte stünden mit Ausnahme des Art. 5 Grundgesetz \n(GG) auch der Beigeladenen zu. Entgegen dem vom Kläger erweckten Eindruck \nstehe und falle der Sonderforschungsbereich 542 nicht mit der Einbeziehung \nrheumatischer Erkrankungen. Dort fielen sicherlich auch wissenschaftliche \nErkenntnisse für die Rheumatologie ab, diese seien aber nicht originäres \nForschungsziel. Auf das Vorhandensein rheumatologischer Patienten komme es \nnicht an. \n\n23\n\nBezüglich der vom Kläger ursprünglich angefochtenen Erhöhung der Bettenzahl \num 5 Betten im Bereich der Orthopädischen Rheumatologie der Beigeladenen durch \nFeststellungsbescheid vom 31. Mai 2001 haben der Kläger und die Beklagte den \nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte mitgeteilt \nhat, dass die orthopädische Rheumatologie inzwischen von 25 auf 20 Betten \nverringert worden sei. \n\n24\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nSoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nworden ist, war das Verfahren einzustellen. \n\n27\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig.\n\n28\n\nDie zwischen dem Kläger und der Beklagten streitige Frage der Zulässigkeit der \nAnfechtung des gegen den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheides \nvom 31. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2002 \nist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Januar \n2004,\n\n29\n\n- 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, S. 431, NVwZ 2004, S. \n718 GewArch 2004, S. 296,\n\n30\n\nim Sinne der Rechtsauffassung des Klägers geklärt. Die besondere \nGrundrechtsbetroffenheit, die für das konkurrierende Krankenhaus mit der Aufnahme \neines anderen Krankenhauses in den Krankenhausplan verbunden ist, und das \nGebot des effektiven Rechtsschutzes machen es nach dieser Entscheidung \nerforderlich, dem konkurrierenden Bewerber hiergegen zeitnahen Rechtsschutz im \nWege der Drittanfechtung zu eröffnen. \n\n31\n\nDie Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 31. Mai 2003 und \nder Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2002 sowie der Ablehnungsbescheid \nvom 22. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August \n2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie werden \ndaher aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines \nAntrages vom 20. März 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. \n\n32\n\nDie Rechtsgrundlage für das vorliegende Verpflichtungsbegehren bildet § 8 des \nGesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der \nKrankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -). Ergänzend \nheranzuziehen sind die Bestimmungen der §§ 1, 13 bis 18 des \nKrankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHG NRW).\n\n33\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den \nKrankenhausplan eines Landes gegenüber dem Krankenhausträger durch Bescheid \nder zuständigen Landesbehörde - hier der Bezirksregierung L. - festgestellt. \nGemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG besteht kein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme \nin den Krankenhausplan. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren \nKrankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung \ndes öffentlichen Interesses und der Vielfalt der Krankenhausträger nach \npflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der \nKrankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 Satz 2 \nKHG).\n\n34\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmung unter Rückgriff auf den \nZweck des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KHG) dahingehend ausgelegt, dass ein Anspruch \nauf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan dann \nbesteht, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist \n(vgl. § 1 Abs. 1 KHG a. F.) und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein \nanderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht (erste \nEntscheidungsstufe). Erst wenn zur Bedarfsdeckung mehrere geeignete \nKrankenhäuser zur Verfügung stehen, entfällt ein Anspruch auf Feststellung der \nAufnahme in den Krankenhausplan. An seine Stelle tritt ein Anspruch auf eine \nfehlerfreie Auswahlentscheidung (zweite Entscheidungsstufe),\n\n35\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n26. März 1981 - 3 C 134.79 -, = BVerwGE 62, 86; vom \n25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38.\n\n36\n\nDieser vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung,\n\n37\n\nBVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - BvR 355/96 - \nin: BVerfGE 82, 209, vgl. auch Beschluss vom 14. Januar \n2004, a. a. O., und Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR \n88/00 -, NJW 2004, 1648,\n\n38\n\nschließt sich die Kammer an.\n\n39\n\nNach der o. a. Rechtsprechung sind die objektiven Kriterien der ersten \nEntscheidungsstufe vollständig gerichtlich nachprüfbar. Demgegenüber ist die \nFeststellungsentscheidung auf der zweiten Stufe nur eingeschränkt richterlich \nüberprüfbar, nämlich dahingehend, ob die Behörde von einem zutreffenden \nSachverhalt ausgegangen ist, alle nach Lage der Dinge in ihrer Entscheidung \neinzustellenden Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich dabei von \nsachgerechten, dem gesetzlichen Anliegen entsprechenden Erwägungen hat leiten \nlassen.\n\n40\n\nZu Recht hat der Kläger sein Begehren auf eine Neubescheidung ihres Antrages \nauf Aufnahme in den Krankenhausplan beschränkt. Denn die in den angefochtenen \nBescheiden getroffenen Feststellungen auf der ersten Entscheidungsstufe sind \nrechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind auch im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung, dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt, noch bzw. sogar verstärkt anzutreffen. Der im Versorgungsgebiet 7 \nbestehende Bedarf an internistisch-rheumatologischen Betten ist durch die im \nKrankenhausplan beim Beigeladen ausgewiesenen Betten mehr als gedeckt. Dies \nfolgt aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und \ndurch Vorlage der entsprechenden Auslastungsstatistik nachgewiesenen \nAuslastungsquote der 20 Betten im Haus der Beigeladenen von 41,4 % für das Jahr \n2004 und 50,5 % für 2005 sowie aus dem errechneten dementsprechenden \ntatsächlichen Bedarf von neun Betten für 2004 und zwölf Betten für 2005. Zur \nDeckung dieses Bedarfs stand und steht mindestens der Kläger als ebenfalls \ngeeignetes anderes Krankenhaus zur Verfügung. Die zur Auslösung der zweiten \nEntscheidungsstufe erforderliche Konkurrenzsituation liegt also vor. \n\n41\n\nHieraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines \nAntrages auf Aufnahme in den Krankenhausplan vom 20. März 2001 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes nach §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n42\n\nDie Auswahlentscheidung der Beklagten in der zweiten Entscheidungsstufe \nerweist sich nämlich als ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Sätze 1 und 2 \nVwGO. Die Beklagte hat von ihrem Auswahlermessen nicht dem Zweck der \ngesetzlichen Ermächtigung entsprechend Gebrauch gemacht, d. h. sie hat die \nerforderliche Auswahlentscheidung gar nicht bzw. nicht in der rechtlich gebotenen \nWeise getroffen. \n\n43\n\nDie Anforderungen an die Auswahlentscheidung ergeben sich aus der o. g. \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2004. Dort hat das \nBundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Entscheidung über die Aufnahme \neines Krankenhauses in den Krankenhausplan in aller Regel nicht isoliert, sondern \nimmer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen \nzu erfolgen hat, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach \nden maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist. Eine solche \nAuswahlentscheidung setzt voraus, dass nicht nur der jeweilige Antrag des einen \nKrankenhauses in den Blick genommen werden darf, sondern zugleich ein Vergleich \nmit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser vorgenommen wird. \nDas Bundesverfassungsgericht hat klar gestellt, dass im Fall der Bewerbung zweier \nKrankenhäuser auf begrenzte Bettenplätze eine direkte Konkurrenzsituation gegeben \nist, die eine einheitliche Auswahlentscheidung erfordert. Die Aufnahme eines von \nzwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer \nauch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar, \n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004, a. a. O., \nRdnr. 27, 28. \n\n45\n\nDie Beklagte hat eine solche einheitliche Auswahlentscheidung hier nicht \ngetroffen. Ausgehend von dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt, der von \nder bis zur o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangenen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW),\n\n46\n\nvgl. Beschluss vom 12. Februar 2003 - 13 B 2513/02 -, \n\n47\n\ngeprägt war, hat sie sich nicht bewusst gemacht, dass eine einheitliche \nAuswahlentscheidung unabdingbar ist. Vielmehr hat sie umgekehrt gemeint, jeder \nAntrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan sei gesondert und strikt unbeeinflusst \nvon später, aber noch vor der Behördenentscheidung eingehenden Anträgen von \nKonkurrenten zu behandeln. Diese Auffassung hat sie in dem hier streitbefangenen \nVerfahren - aus den oben dargestellten Gründen damit fehlerhaft - unter Verletzung \nder Rechte des Klägers umgesetzt. \n\n48\n\nDie Beklagte hat daher eine Neubescheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen. Diese einheitliche \nAuswahlentscheidung muss den oben dargelegten Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts entsprechen und unter Einbeziehung auch etwaiger \nAnträge von ggf. neu hinzu getretenen konkurrierenden Krankenhäusern \nvorgenommen werden. Die insgesamt in das Auswahlermessen einzustellenden \nErwägungen sind daher - im Fall des Auftretens weiterer Bewerber - nicht vollständig \nbekannt. Für die Auswahlentscheidung im Verhältnis des Klägers und der \nBeigeladenen zueinander sind allerdings verschiedene im Verwaltungs- und \nGerichtsverfahren bereits angesprochene Gesichtspunkte zu erwägen. Die Beklagte \nwird sich diese nachfolgend dargestellten, zum Teil vormals eigenen Erwägungen in \nErinnerung zu rufen und diese in das Auswahlermessen einzustellen haben. \n\n49\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2001 hat die Beklagte dem Ministerium im Hinblick \nauf den damals noch konkurrierenden Antrag des Bethlehem-Krankenhauses T. \nauf Einrichtung einer internistischen Rheumatologie berichtet, für die Entwicklung der \nBeigeladenen sei diese Disziplin nicht von entscheidendem Belang, für das für das \nBethlehem-Krankenhaus aber als ein Baustein für die strukturelle Weiterentwicklung \nanzusehen, weshalb dieses Krankenhaus vorzuziehen sei. Dieser Gesichtspunkt, \ndem das Ministerium nicht gefolgt ist, spricht eher nicht für die Beigeladene. \n\n50\n\nEine weitere, nicht unbedeutende Erwägung ist das Gewicht des § 13 Abs. 5 \nSatz 3 KHG NRW, wonach die Aufgaben aus Forschung und Lehre zu \nberücksichtigen sind. Dem § 13 Abs. 5 Satz 3 KHG NRW ist schon mangels einer \neinheitlichen Auswahlentscheidung nicht Genüge getan worden. Die in der \nKlageerwiderung im verbundenen Verfahren 8 K 1957/03 zum Ausdruck kommende \nAuffassung, eine (einheitliche) Entscheidung hätte diesbezüglich auch nicht \nzugunsten des Klägers ausfallen müssen, stellt keine wirkliche Auseinandersetzung \nmit diesem Gesichtspunkt dar. Sie wäre auch im Rahmen der nunmehr anstehenden \nErmessensentscheidung nicht hinreichend. Dort heißt es nämlich schlicht, die vom \nKläger geltend gemachten Grundrechte stünden mit Ausnahme des Art. 5 GG auch \nder Beigeladenen zu. Eben dieser Punkt, dieser \"Vorsprung\" des Klägers hinsichtlich \nArt. 5 GG, ist in der vorzunehmenden Auswahlentscheidung ernsthaft zu \nberücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch die Besetzung des \nLehrstuhls für Innere Medizin II, Nephrologie und Immunologie und die Einrichtung \neiner C3-Professur für Klinisch-Experimentelle Rheumatologie anführen kann. Ist \ndies der Fall, so ist der Gedanke konsequent, diesen Lehrstuhl und den dahinter \nstehenden Förderungswillen durch das Land durch Ausweisung entsprechender \nBetten im Krankenhausplan zu unterstützen. Dieser Gesichtspunkt gilt auch dann, \nwenn das Vorbringen des Klägers über die Beziehung des \nSonderforschungsbereichs 542 zur Rheumatologie angesichts des Vortrags der \nBeklagten zu dieser Frage zu relativieren sein sollte, der Sonderforschungsbereich \nalso nicht zwingend auf rheumatologische Betten angewiesen, sondern solche nur \nfür ihn förderlich sein sollten. \n\n51\n\nVon Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem das Schreiben der \nBeklagten vom 14. Februar 2002 an das Ministerium, wonach diese es zur \nAbrundung des Leistungsspektrums einer Universität grundsätzlich für angebracht \nhielte, dort internistisch-rheumatologische Betten vorzuhalten. Es sei in den \nvergangenen Jahren, in denen im Versorgungsgebiet 7 keine Betten für diesen \nBereich zur Verfügung gestanden hätten, eine große Hilfe gewesen, dass das \nUniversitätsklinikum innerhalb der Inneren Medizin rheumatologische Patienten \nbehandelt habe.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils der Klage aus § 161 \nAbs. 1 VwGO. Auch insoweit werden die Kosten der Beklagten auferlegt, weil die \nKlage voraussichtlich auch diesbezüglich Erfolg gehabt hätte. Denn - wie eingangs \nausgeführt - hat sich die in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom \n17. Februar 2003 angenommene Unzulässigkeit eines Konkurrenten-Widerspruchs \nund einer entsprechenden Klage nach dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2004 als nicht haltbar erwiesen. Ferner \nspricht aufgrund der inzwischen erfolgten Korrektur der Bettenzahl im Bereich der \nOrthopädischen Rheumatologie der Beigeladenen um die vom Kläger beanstandete \nBettenzahl Vieles für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag \ni. S. d. § 154 Abs. 3 VwGO gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, \nentspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. \n\n54\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-04-25/8-k-571-03","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-04-25/8-k-571-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264717","retrieved":"2026-07-09 02:32:07.496703+00:00"}}