{"status":"available","doknr":"OLD265060","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0410.8K1769.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-04-10","aktenzeichen":"8 K 1769/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine - deklaratorische - \nAufenthaltserlaubnis zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts nach dem \nAssoziationsabkommen EWG/Türkei ab dem 3. Juli 2004 zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige. Der Kläger zu 1. und die Klägerin \nzu 2. sind Eheleute, der am 22. März 1996 in der Türkei geborene Kläger zu 3. und \nder am 20. Juli 2001 in B. geborene Kläger zu 4. sind ihre gemeinsamen \nKinder.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. reiste am 15. September 1995 mit einem Visum zu \nStudienzwecken in die Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit war er \nfortlaufend im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen, zunächst zur Teilnahme an \neinem Deutschkurs, anschließend zum Studium im Studiengang \n\"Bauingenieurwesen\" an der S. -X. U. Hochschule B. (S1. \nB. ), an der er seit dem Wintersemester 1997/1998 als Studierender \neingeschrieben ist. Die letzte Aufenthaltsbewilligung war bis zum 30. September \n2004 befristet. Seit Oktober 1998 waren die Aufenthaltsbewilligungen jeweils \nversehen mit der Auflage: \"Nebentätigkeiten bis zu 3 Monaten jährlich erlaubt, \narbeitserlaubnisfreie Tätigkeiten an der Hochschule erlaubt, weitere Erwerbstätigkeit \nuntersagt\".\n\n4\n\nAm 25. September 2000 reisten die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. mit einem \nVisum zur Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein. Sie erhielten ebenso wie \nder später geborene Kläger zu 4. Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des \nAufenthalts des Ehemannes bzw. Vaters, zuletzt gültig ebenfalls bis zum \n30. September 2004. \n\n5\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 17. Februar 2004 beantragte der Kläger zu 1. \ndie Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und ergänzend mit Schreiben \nvom 5. März 2004 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestützt auf \ndas Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Assoziationsabkommen EWG/Türkei). \nAm 27./28. September 2004 beantragten die Kläger darüber hinaus die Verlängerung \nihrer Aufenthaltsbewilligungen. Sämtliche Anträge sind bis heute unbeschieden. \n\n6\n\nUnter dem 22. November 2004 hörte der Beklagte den Kläger zu 1. zur \nbeabsichtigten Versagung der Erteilung einer befristeten sowie unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis an. Zur Begründung führte er aus, ein Anspruch auf unbefristete \nAufenthaltserlaubnis bestehe nicht, weil der Kläger zu 1. nicht seit 5 Jahren im Besitz \neiner Aufenthaltserlaubnis sei. Der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis \nstehe der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Ausländergesetzes \n(AuslG) entgegen. Der Kläger zu 1. sei nämlich lediglich mit einer wöchentlichen \nArbeitszeit von 11 Stunden beschäftigt und das dadurch erzielte Einkommen in Höhe \nvon ca. 400 EUR reiche zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie nicht aus. \n\n7\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2005 beantragten der Kläger zu 1. \nwiederholend und die Kläger zu 2. bis 4. erstmals die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum \nNachweis eines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. \nFerner beantragten sie die Gestattung einer Erwerbstätigkeit jeder Art. \n\n8\n\nAusweislich der im Verfahren vorgelegten Unterlagen war der Kläger zu 1. wie \nfolgt beschäftigt: \nVom 3. Juli 1998 bis 5. September 1998, vom 2. August 1999 bis zum 4. September \n1999 und vom 26. Februar 2001 bis zum 21. April 2001 bei der Firma C1. als \nFerienbeschäftigter mit 35 Stunden/Woche. \nDaneben war er in der Zeit vom 3. Juli 2000 bis 31. Dezember 2000 sowie vom \n1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 bei der Forschungsgesellschaft für \nbiomedizinische Technik e. V. - I. -Institut - als studentische Hilfskraft zunächst \nmit 11 Stunden/Woche und ab dem 15. Mai 2001 mit 18 Stunden/Woche beschäftigt. \nNach einer Umstrukturierung des I. -Institutes im Juni 2001 wurde er vom Land \nNordrhein-Westfalen, vertreten durch den Rektor der S1. B. , im Fachbereich \n\"Biomedizinische Technologien\" der Medizinischen Fakultät der S1. B. als \nstudentische Hilfskraft weiter beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte aufgrund von \naufeinander folgenden befristeten Dienstverträgen: \nVom 1. Juli 2001 bis 30. November 2001, vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Mai \n2002 und vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 war der Kläger zu 1. weiter mit \neiner Stundenzahl von 18 Stunden/Woche beschäftigt. Die Wochenstundenzahl \nwurde in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2003 auf 8 Stunden/Woche \nreduziert, weil der Kläger zu 1. in der Zeit von Dezember 2002 bis Februar 2003 \nzusätzlich als studentische Hilfskraft bei der Hochschuleinrichtung \"Wasserbau und \nWasserwirtschaft\", und zwar im Dezember mit 1 Stunde/Woche und im Januar sowie \nFebruar mit 11 Stunden/Woche zusätzlich tätig war. \nIn der Folgezeit, und zwar vom 1. Juni 2003 bis 30. November 2003, vom \n1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2003, vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2004 \nsowie vom 1. Juli 2004 bis 3. Juli 2004, war er wieder ausschließlich im Fachbereich \n\"Biomedizinische Technologien\" der Medizinischen Fakultät der S1. B. mit 11 \nStunden/Woche beschäftigt. Die Vergütung betrug bei einer Wochenstundenzahl von \n11 Stunden zuletzt 383,59 EUR brutto. \nNach der Tätigkeit als studentische Hilfskraft war der Kläger zu 1. vom 2. August \n2004 bis zum 31. Juli 2006 bei dem Reinigungsunternehmen \"H. O. \" \naufgrund drei befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Daneben arbeitete er bis \nFebruar 2006 gelegentlich für die Firma L. N. Systems GmbH. Seit Oktober \n2006 ist er dort als geringfügig Beschäftigter mit einer Wochenstundenzahl von \n12 Stunden/Woche angestellt. In der Zeit vom 28. Mai 2006 bis September 2006 war \ner infolge einer Erkrankung, die eine stationäre Behandlung mit anschließenden \nRehabilitationsmaßnahmen erforderte, nicht arbeitstätig.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 6. August 2005 Untätigkeitsklage erhoben. Sie machen \ngeltend, dem Kläger zu 1. stehe ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter \nGedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die \nEntwicklung einer Assoziation (ARB 1/80) und den Klägern zu 2. bis 4. ein \nAufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu. \nDer Kläger zu 1. habe 4 Jahre lang ununterbrochen ordnungsgemäß gearbeitet. \nAufgrund seiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft mit einer Stundenzahl von 8 bis \n18 Stunden wöchentlich sei er als Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts \nanzusehen und gehöre aufgrund dessen dem regulären Arbeitsmarkt an. Die Höhe \nseines Einkommens, insbesondere die Frage, ob es zur Deckung des \nExistenzminimums ausreiche, sei für die Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft \nebenso unerheblich wie die Tatsache, ob ergänzend Leistungen aus öffentlichen \nMitteln bezogen würden.\nEr habe auch 4 Jahre lang bei dem gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Bei dem I. -\nInstitut und dem Institut für biomedizinische Technologien handle es sich um das \ngleiche wissenschaftliche Institut. Ausweislich der Bescheinigung des I. -Instituts \nfür biomedizinische Technik, Lehrstuhl für angewandte Medizintechnik - medizinische \nFakultät -, der S1. B. vom 28. August 2006 sei das I. -Institut zunächst als \nsog. An-Institut der S1. B. geführt worden, dessen Träger die \nForschungsgesellschaft für biomedizinische Technik e. V. gewesen sei. Wegen \nÄnderungen in der Finanzierung von An-Instituten im Jahre 2001 sei aufgrund einer \nVereinbarung zwischen dem seinerzeitigen Ministerium für Schule, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen, der S1. B. , dem \nUniversitätsklinikum B. und der Forschungsgesellschaft für biomedizinische \nTechnik e. V. das I. -Institut als An-Institut sowie dessen Trägerverein aufgelöst \nworden und als fakultätsübergreifende Einrichtung der S1. B. fortgeführt \nworden. Weiter sei vereinbart worden, dass allen Mitarbeitern des bisherigen I. -\nInstituts zur Fortführung der Tätigkeiten des vormaligen An-Instituts in dessen \nehemaligen Räumlichkeiten von der Medizinischen Fakultät der S1. B. \n(wissenschaftliche Beschäftigte) bzw. von dem Universitätsklinikum B. (nicht-\nwissenschaftliche Beschäftigte) unter tariflicher Besitzstandswahrung und Wahrung \ndes bisherigen Tätigkeitsfeldes Anschlussverträge angeboten werden. Die \nTätigkeiten des Klägers zu 1. seien sowohl vor als auch nach Auflösung des An-\nInstituts und dessen Trägerverein im Projekt Mikrodiagonalpumpe (MDP) angesiedelt \ngewesen und hätten die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von \nExperimenten, die Anwendung von dazugehörigen Zeichnungsprogrammen wie CAD \nund Corel Draw sowie gelegentliche Handarbeiten zu dem Projekt umfasst. Bei \ndieser Sachlage könne man nicht von einem Arbeitgeberwechsel ausgehen, es \nhandle sich vielmehr um einen Fall des Betriebsübergangs. \nDie Tätigkeiten des Klägers zu 1. als studentische Hilfskraft seien auch von den \nAufenthaltsbewilligungen und den darin gemachten Auflagen gedeckt und damit \nordnungsgemäß gewesen. Die Arbeitserlaubnisfreiheit der Tätigkeit als studentische \nHilfskraft bei der S1. B. folge aus § 9 Nr. 8 der \nArbeitsgenehmigungsverordnung i.V.m. den Dienstanweisungen der Bundesanstalt \nfür Arbeit. Danach unterfielen auch die Tätigkeiten studentischer Hilfskräfte der \nArbeitsgenehmigungsfreiheit, wenn sie - wie in seinem Fall - überwiegend \nwissenschaftliche Tätigkeiten umfassten. \nDer Kläger zu 1. sei nach Beendigung seiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft \nauch nicht aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden. Er arbeite nach wie vor im Rahmen \ndes ihm durch die Auflagen zur Fiktionsbescheinigung gestatteten Umfangs.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihnen eine - deklaratorische - \nAufenthaltserlaubnis zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts nach \ndem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ab dem 3. Juli 2004 zu \nerteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt er aus, die vom Kläger zu 1. in der Vergangenheit \nausgeübten Tätigkeiten seien nicht geeignet, Rechte aus Art. 6 Abs. 1 dritter \nGedankenstrich ARB 1/80 zu begründen. \nEr sei nicht mehr als 4 Jahre ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Die Tätigkeiten \nbei der Firma C1. könnten keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht mehr als \n3 Jahre und zudem nicht ununterbrochen ausgeübt worden seien. Auch die \nBeschäftigung bei der Forschungsgesellschaft für biomedizinische Technik e. V. \nhabe keine Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 zu begründen vermocht, weil sie weniger als \n1 Jahr gewährt habe. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft bei der S1. \nB. bzw. dem Land Nordrhein-Westfalen erreiche ebenfalls nicht den \nerforderlichen Vierjahreszeitraum. Im Übrigen sei der Kläger zu 1. aufgrund dieser \nTätigkeit schon nicht als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \nanzusehen. Die Tätigkeit sei mit einer Stundenzahl von 8 bis 11 Stunden/Woche \nlediglich als geringfügig und von lediglich untergeordneter Natur einzustufen. \nJedenfalls aber habe der Kläger zu 1. mit der Reduzierung der Wochenstundenzahl \nauf nur noch 8 Stunden/Woche seine Arbeitnehmereigenschaft verloren und diese \nauch nicht durch die anschließende Erhöhung auf 11 Stunden/Woche wieder \nerworben. Deshalb läge eine Unterbrechung der anrechenbaren Zeiten vor, die auch \nnicht nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 unschädlich sei. Selbst wenn man eine \nWochenstundenzahl von 11 Stunden/Woche für die Begründung der \nArbeitnehmereigenschaft als ausreichend ansähe, läge eine ununterbrochene \nTätigkeit bei der S1. B. bzw. beim Land Nordrhein-Westfalen nur in der Zeit \nvon Juni 2003 bis Juli 2004 vor, so dass selbst bei Zusammenrechnung mit den \nvorherigen Beschäftigungszeiten keine 4 Jahre erreicht seien. \nUngeachtet dessen habe der Kläger zu 1. einen etwaigen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 \ndritter Gedankenstrich ARB 1/80 jedenfalls wieder verloren, weil er ab dem 30. Juni \n2004 weder eine Beschäftigung noch etwaige Arbeitsbemühungen nachgewiesen \nhabe. Der für die Suche nach einer neuen Beschäftigung noch als angemessen \nanzusehende Zeitraum sei hier jedenfalls überschritten. \nSelbst wenn man den Kläger zu 1. noch als Arbeitnehmer betrachte, stehe einem \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch entgegen, dass der Kläger \nzu 1. nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie auf Dauer \nohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sichern. Zwar sei § 5 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG nicht direkt anwendbar. Nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei sei \njedoch lediglich eine Gleichstellung assoziationsberechtigter türkischer Arbeitnehmer, \njedoch keine Besserstellung gegenüber Unionsbürgern beabsichtigt. Daher könne \naus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei kein Aufenthaltsrecht abgeleitet \nwerden, wenn - wie hier - kein ausreichender Krankenversicherungsschutz und keine \nausreichenden Existenzmittel zur Verfügung stünden. Die von den Klägern \nvorgelegte Verpflichtungserklärung des Herrn A. reiche für die Annahme der \nSicherung des Lebensunterhaltes einer vierköpfigen Familie nicht aus. \nFerner lasse sich der Erklärung des I. -Instituts vom 28. August 2006 nicht \nentnehmen, dass es sich bei der Umstrukturierung des Instituts um einen \nBetriebsübergang in dem Sinne gehandelt habe, dass von einer ununterbrochenen \nTätigkeit des Klägers zu 1. bei dem gleichen Arbeitgeber auszugehen sei. Nach \nAuflösung der Forschungsgesellschaft sei dem Kläger zu 1. nämlich ein neuer \nArbeitsvertrag von der S1. B. bzw. dem Land Nordrhein-Westfalen angeboten \nworden. Dass es sich um die gleiche Tätigkeit am gleichen Arbeitsplatz handle, sei \nunerheblich. Es habe gerade keine Übertragung eines Betriebsteils und ein Eintritt in \nbestehende Rechte und Pflichten stattgefunden. \nDie Tätigkeiten bei dem I. -Institut bzw. der S1. B. stellten schließlich auch \nkeine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dar. \nDenn die der Aufenthaltsbewilligungen beigefügten Auflagen ließen studentische \nTätigkeiten an der Hochschule jeweils nur in geringfügigem Maß zu, um gerade eine \nVerfestigung des nur zu Studienzwecken erlaubten Aufenthalts und ein \nHineinwachsen in den Arbeitsmarkt mit der Folge eventueller assoziationsrechtlicher \nAufenthaltsansprüche zu verhindern. Die ganzjährig ausgeübte Tätigkeit des Kläger \nzu 1. habe die durch die Auflagen entsprechend § 9 Nr. 9 ArGV maximal erlaubte \nBeschäftigungszeit von 3 Monaten jährlich in jedem hier maßgeblichen Jahr \nüberschritten. Die Tätigkeit als studentische Hilfskraft falle insbesondere auch nicht \nunter den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 9 Nr. 8 ArGV.\n\n15\n\nAm 9./12. Februar 2007 haben auf fernmündliche Nachfrage der \nBerichterstatterin das Arbeitsamt B. die frühere Praxis der Arbeitsverwaltung zur \nHandhabung der Arbeitserlaubnisfreiheit von Tätigkeiten ausländischer Studierender \nals studentische Hilfskräfte sowie die S1. B. und das Universitätsklinikum B. \ndie Verfahrensweise bei der Einstellung ausländischer Studierender als studentische \nHilfskräfte näher erläutert. Auf den Inhalt des hierüber gefertigten und den Beteiligten \nzur Kenntnis gegebenen Vermerks wird Bezug genommen. \n\n16\n\nIn dem am 13. Februar 2007 durchgeführten Erörterungstermin haben die \nBeteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch die Berichterstatterin erklärt.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin \nentscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden \nerklärt haben, vgl. §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n20\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n21\n\nSie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Voraussetzungen für \neine abweichend von § 68 VwGO ohne Vorverfahren zulässige Verpflichtungsklage \nliegen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vor. Die Dreimonatsfrist \ndes § 75 Satz 2 VwGO war bei Klageerhebung am 6. August 2005 zwar zunächst \nallein hinsichtlich des Erlaubnisantrags des Klägers zu 1. vom 5. März 2004 \nverstrichen. Die Kläger zu 2. bis 4. haben erstmals am 12. Mai 2005 einen Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei \ngestellt. Ihre damit verfrüht erhobene Klage ist jedoch mit Ablauf der Dreimonatsfrist \nin die Zulässigkeit hineingewachsen. Der Beklagte hat bis heute nicht über die \nAnträge entschieden.\n\n22\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts nach dem \nAssoziationsabkommen EWG/Türkei gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG ab dem 3. Juli \n2004. \n\n23\n\nI. Dem Kläger zu 1. steht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 1 \ndritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei \nvom 19. September 1980 - ARB 1/80 - zu.\n\n24\n\nNach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären \nArbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem \nJahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner \nArbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz \nverfügt (erster Gedankenstrich). Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung \nhat er - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der \nGemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei \neinem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben (zweiter Gedankenstrich). Nach vier \nJahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er freien Zugang zu jeder von ihm \ngewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis (dritter Gedankenstrich). \nWie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) wiederholt \nentschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die \nVoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur \nbeschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen \naufenthaltsrechtlichen Rechte, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen \nAnsprüche effektiv wahrzunehmen,\n\n25\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteile \nvom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), Slg. 2002, I-\n10691 und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), Slg. \n1998, I-7747. \n\n26\n\nDer Kläger zu 1. gehörte als türkischer Arbeitnehmer (1.) dem regulären \ndeutschen Arbeitsmarkt an (2.), war dort vier Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt \n(3.), hat zuvor nacheinander die drei Verfestigungsstufen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \ndurchlaufen (4.) und die damit erworbene stärkste Rechtsstellung des dritten \nGedankenstrichs auch nicht nachträglich durch Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt \nwieder verloren (5.).\n\n27\n\n1. Der Kläger zu 1. ist - jedenfalls seit Juli 2000 - Arbeitnehmer im Sinne des \nArt. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung aus dem \nWortlaut des Art. 12 des Assoziationsbkommens EWG/Türkei vom 12. September \n1963 und des Art. 36 des Zusatzabkommens vom 23. November 1970 sowie aus \ndem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 hergeleitet, dass die im Rahmen der Art. 48, \n49 sowie 50 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39, 40 und 41 EG) geltenden \nGrundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer, die die im \nBeschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen. \nFolglich ist für die Auslegung des Begriffes des Arbeitnehmers in Art. 6 Abs. 1 ARB \n1/80 die Auslegung dieses Begriffes im Gemeinschaftsrecht heranzuziehen,\n\n28\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - \n(Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), \na.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), Slg. \n1997, I-5143. \n\n29\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat der Begriff des \nArbeitnehmers eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist nicht eng \nauszulegen. Dieser Begriff ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das \nArbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen \nkennzeichnen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte wirtschaftliche \nTätigkeit ausübt, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres \ngeringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche \nMerkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer \nbestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, die \neinen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und für die er als Gegenleistung eine \nVergütung erhält. Der Bereich, in dem die Leistungen erbracht werden, und die Art \ndes Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber sind \ndagegen für die Frage, ob jemand Arbeitnehmer im Sinne des Gemeinschaftsrechts \nist, unerheblich, \n\n30\n\nvgl. zu Art. 48 EGV: EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. \n66/85 - (Lawrie-Blum), Slg. 1986, 2121; vom 21. Juni 1988 - Rs. \n197/86 - (Brown), Slg. 1988, 3205; vom 26. Februar 1992 - Rs. C-\n3/90 - (Bernini), Slg. 1992, I-1071; vom 26. Februar 1992 - Rs. C-\n357/89 - (Raulin), Slg. 1992, I-1027; zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80: \nEuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - (Kurz), \na.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O. \n\n31\n\nEbenso wenig spielt es für die Arbeitnehmereigenschaft eine Rolle, woher die \nMittel für die Vergütung stammen, dass das Beschäftigungsverhältnis nach \nnationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des \nBetreffenden ist oder dass sich die Höhe der Vergütung in Grenzen hält, \n\n32\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 31. Mai 1989 - Rs. 344/87- (Bettray), \nSlg. 1989, 1621 und vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - \n(Kurz), a.a.O.\n\n33\n\nWeitere Voraussetzungen für die Qualifikation als Arbeitnehmer - etwa zur Dauer \noder zum Umfang der Tätigkeit - stellt das Gemeinschaftsrecht nicht auf. \n\n34\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe erfüllt der Kläger zu 1. den \ngemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Er hat im Rahmen seiner Tätigkeit als \nstudentische Hilfskraft im I. -Institut der S1. B. ausweislich der \nvorgelegten \"Dienstverträge\" für seinen Arbeitgeber - zunächst die \nForschungsgesellschaft für Biomedizinische Technik e.V., dann die S1. B. bzw. \ndas Land Nordrhein-Westfalen - während einer bestimmten Zeit unter Aufsicht und \nnach den Weisungen des Hochschullehrers, dem er zugeordnet war, \nDienstleistungen zugunsten der Hochschule erbracht, die die Vorbereitung, \nDurchführung und Bewertung von Experimenten, die Anwendung von dazugehörigen \nZeichnungsprogrammen sowie gelegentliche Handarbeiten umfassten und als solche \nauch von einem gewissen wirtschaftlichen Wert waren. Denn die Hochschule bietet \ndem Studenten mit der Beschäftigung als studentische Hilfskraft nicht nur die \nMöglichkeit, im Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch \nanzuwenden, sondern macht sich auch die im Werden begriffene wissenschaftliche \nQualifikation des Studenten für die Erfüllung ihrer Aufgaben - Forschung und Lehre - \nnutzbar. Für die erbrachten Dienstleistungen hat der Kläger zu 1. als Gegenleistung \neine monatliche Pauschalvergütung erhalten, die sich aus der Multiplikation eines \nStundensatzes von 15,68 DM bzw. 8,02 EUR mit der Anzahl der durchschnittlichen \nwöchentlichen Arbeitsstunden und dem Faktor 4,348 ergab. Die Vergütung ist, wie \nsich aus der Bezugnahme der standardisierten \"Dienstverträgen\" auf die Richtlinien \nder Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der \nwissenschaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche \nHochschulausbildung (studentische Hilfskräfte) ergibt, üblicherweise auch an andere \nPersonen gezahlt worden ist, die die gleiche oder gleichartige Tätigkeit wie der \nKläger zu 1. ausgeübt haben. Dessen berufliche Situation hat sich daher objektiv \nnicht von derjenigen anderer Beschäftigter unterschieden, die eine gleiche oder \ngleichartige Tätigkeit verrichten. Damit sind vorliegend die wesentlichen Kriterien für \ndas Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im gemeinschaftsrechtlichen Sinne erfüllt. \n\n35\n\nDie Bezeichnung des der Tätigkeit zugrunde liegende Rechtsverhältnisses durch \ndie Vertragsparteien bzw. dessen rechtliche Einordnung, ist für die Qualifizierung als \nArbeitnehmer im gemeinschaftsrechtlichen Sinne nach den vorstehenden \nGrundsätzen unerheblich. Dass die Beschäftigung des Klägers zu 1. als studentische \nHilfskraft im Bereich \"Biomedizinische Technologien\" wegen ihres Fachbezugs zum \nStudiengang Bauingenieurwesen studienbegleitenden Charakter hatte und damit als \neine auf den Erwerb von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten gerichtete \nTätigkeit im Rahmen des Hochschulstudiums auch der Berufsausbildung diente, \nsteht der Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft ebenfalls nicht entgegen. Der \nGerichtshof hat wiederholt entschieden, dass auch derjenige, der im Rahmen einer \nBerufsausbildung eine Tätigkeit ausübt, die als eine mit der eigentlichen Ausübung \ndes Berufs verbundene praktische Vorbereitung angesehen werden kann, als \nArbeitnehmer zu qualifizieren ist, wenn diese Tätigkeit unter den Bedingungen einer \nTätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, also - wie hier - auch \nerwerbsbezogene Elemente enthält. Maßgeblich ist allein, dass die Tätigkeit den \nCharakter einer entgeltlichen Arbeitsleistung hat, unabhängig davon, in welchem \nBereich sie erbracht wird,\n\n36\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - (Lawrie-\nBlum), a.a.O.; vom 26. Februar 1992 - Rs. C-3/90 - (Bernini), \na.a.O. und vom 21. Juni 1988 - Rs. 197/86 - (Brown), a.a.O.; vom \n19. November 2002 - Rs. C 188/00 - (Kurz), a.a.O.; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September \n2000 - 1 C 13/00 -, DVBl. 2001, 220. \n\n37\n\nSchließlich scheitert die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der \nTätigkeit als studentische Hilfskraft auch nicht daran, dass der Kläger zu 1. lediglich \nmit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 8 und 18 Stunden \nbeschäftigt gewesen ist und die Tätigkeit - wie der Beklagte meint - deshalb als völlig \nuntergeordnet und unwesentlich einzustufen wäre. In der Rechtsprechung des \nGerichtshofs ist geklärt, dass auch eine Teilzeitbeschäftigung, selbst wenn die aus \nihr erzielten Einkünfte nicht ausreichen, um das jeweilige Existenzminimum zu \ngewährleisten, die Arbeitnehmereigenschaft begründen kann. Voraussetzung dafür \nist allerdings, dass es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- oder \nGehaltsverhältnis handelt. Insoweit haben Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben, die \neinen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und \nunwesentlich darstellen. Hinter dieser Bedingung steht die Erwägung, dass durch die \nArbeitnehmerfreizügigkeit nur die Freizügigkeit von Personen gewährleistet ist, die im \nWirtschaftsleben tätig sind oder sein wollen, \n\n38\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982, - Rs. 53/81 - (Levin), \nSlg. 1982, 1035.\n\n39\n\nDie Arbeitnehmereigenschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der \nBeschäftigte die unter dem Existenzminimum liegenden Einkünfte aus der \nTeilzeitarbeit durch andere zulässige Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts \naufstockt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, woher die ergänzenden Mittel \nstammen, ob aus Einkünften aus anderen Tätigkeiten, aus eigenem Vermögen, aus \nUnterhaltsleistungen Dritter oder selbst aus öffentlichen Mittel, \n\n40\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 3. Juni 1986 - Rs. 139/85 - (Kempf), \nSlg. 1986, 1741.\n\n41\n\nDer Gerichtshofs hat weiterhin festgestellt, dass der Umstand, dass die \nProduktivität eines Beschäftigten schwach ist, dass er nur eine geringe Anzahl von \nWochenstunden Arbeit leistet und dass er infolgedessen nur eine beschränkte \nVergütung erhält, der Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft nicht \nentgegensteht, wenn die Beschäftigung unter den Bedingungen einer tatsächlichen \nund echten wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, \n\n42\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - (Lawrie-\nBlum), a.a.O. und vom 26. Februar 1992 - Rs. C-3/90 - (Bernini), \na.a.O. \n\n43\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob es sich jeweils um eine tatsächliche und echte \nTätigkeit handelt, ist sowohl der Umfang der ausgeübten Tätigkeit - insbesondere ob \nder Betroffene im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden \ngearbeitet hat - als auch die Dauer der im Rahmen des Vertrags tatsächlich \nverrichteten Tätigkeit zu berücksichtigen. Von Bedeutung sein kann auch die \nRegelmäßigkeit der erbrachten Leistungen sowie der Umstand, dass sich der \nBetroffene zur Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers zur Verfügung halten muss,\n\n44\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1992 - C-357/89 - (Raulin), \na.a.O.\n\n45\n\nMaßgeblich ist danach, ob bei einer Gesamtwürdigung aller die jeweilige \nArbeitstätigkeit kennzeichnenden Umstände die Beschäftigung ein solches Gewicht \nhat, dass sie sich nicht als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt und sich \ndamit dem Wirtschaftsleben zuordnen lässt. \n\n46\n\nVorliegend war der Kläger zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit als studentische \nHilfskraft in der Zeit vom 3. Juli 2000 bis zum 2. Juli 2004 mit einer durchschnittlichen \nwöchentlichen Arbeitszeit von 8 bis 18 Stunden beschäftigt und hat je nach \nvereinbarter wöchentlicher Stundenzahl für seine erbrachten Dienstleistungen eine \nVergütung in Höhe von 278,97 EUR (bei 8 Wochenstunden) bis 627,68 EUR (bei 18 \nWochenstunden) erhalten. Diese Tätigkeit war - entgegen der Auffassung des \nBeklagten -, sowohl was den zeitlichen Umfang und die Regelmäßigkeit der \nerbrachten Arbeits- bzw. Dienstleistungen anbetrifft als auch was die Dauer des \nBeschäftigungsverhältnisses und die Höhe der Vergütung angeht, nicht von so \ngeringem Umfang, dass sie als völlig untergeordnet und unwesentlich anzusehen \nwäre. \nWährend der insgesamt vierjährigen Tätigkeit war der Kläger zu 1. fast die Hälfte der \nBeschäftigungszeit (23 Monate) mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 11 \nWochenstunden und die andere Hälfte (22 Monate) mit einer regelmäßigen \nArbeitszeit von 18 bzw. sogar 19 Wochenstunden beschäftigt. Allein während eines \nZeitraums von 3 Monaten (März bis Mai 2003) betrug die Arbeitszeit durchschnittlich \nnur 8 Stunden/Woche. Bei der Bewertung des Umfangs und des Gewichts einer \nBeschäftigung ist aber im Regelfall der gesamte Zeitraum der Beschäftigung in den \nBlick zu nehmen und als Ganzes zu betrachten, weil es letztlich auf die im Rahmen \ndes Arbeitsverhältnisses insgesamt tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ankommt. \nInsoweit ist die lediglich kurzfristige Reduzierung der Wochenstundenzahl auf 8 \nStunden gemessen an der gesamten Beschäftigungsdauer von insgesamt 4 Jahren \nnicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu 1. wegen völliger \nGeringfügigkeit der Beschäftigung durchgreifend in Frage zu stellen. Dies gilt um so \nmehr, als die Absenkung der Stundenzahl darin begründet lag, dass der Kläger zu 1. \nvorübergehend (von Dezember 2002 bis Februar 2003) an zwei Instituten der \nHochschule gleichzeitig beschäftigt war und die Wochenstundenzahl im Hinblick auf \ndie für studentische Hilfskräfte zulässige Arbeitszeit von höchstens 19 \nStunden/Woche (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen - HG NRW -) entsprechend angepasst werden musste, \nund damit ein sachlicher Grund für die kurzfristige Reduzierung der Arbeitszeit \nvorlag. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1. bezogen auf die \nGesamtdauer seiner Tätigkeit als studentische Hilfskraft im Durchschnitt mit einer \nArbeitszeit von etwa 14 Stunden/Woche beschäftigt gewesen ist. Nach der \nRechtsprechung des Gerichtshofs ist aber bereits eine Tätigkeit mit einer \nwöchentlichen Arbeitszeit von 11 Stunden ihrem zeitlichen Umfang nach geeignet, \nden Arbeitnehmerstatus zu begründen. So hat der Gerichtshof etwa die Tätigkeit \neines Studienreferendars, der im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes an der \nSchule, der er zugewiesen war, bis zu 11 Stunden Unterricht erteilte, dem Umfang \nnach für die Zuerkennung der Arbeitnehmereigenschaft als ausreichend angesehen. \nAuch im Fall eines Musiklehrers, der einer Teilzeitbeschäftigung von 12 Stunden \nwöchentlich nachging, hat der Gerichtshof die Einschätzung des nationalen Gerichts, \ndass die betreffende Tätigkeit keinen so geringen Umfang hat, dass sie sich als \nuntergeordnet und unwesentlich darstellt, nicht in Frage gestellt,\n\n47\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 1986 - Rs. 66/85 - (Lawrie-\nBlum), a.a.O. und vom 3. Juni 1986 - Rs. 139/35 - (Kempf). a.a.O. \n\n48\n\nDementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass \ngrundsätzlich auch geringfügige Beschäftigungen - im Rahmen \nsozialversicherungsfreier Arbeitsverhältnisse - die Arbeitnehmereigenschaft und \ndamit auch aufenthaltsrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermitteln \nkönnen, \n\n49\n\nvgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. September \n1998 - B 7 AL 70/97 R -, InfAuslR 1999, 136 (Nebentätigkeit als \nwissenschaftliche Hilfskraft mit 20 Stunden/Woche); Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (VGH Hessen), Beschluss vom \n4. Dezember 1995 - 12 TG 3096/95 -, InfAuslR 1996, 133 \n(geringfügige Beschäftigung mit 18 Wochenstunden); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 21. Oktober 1998 - 18 B 2762/97 -, \nInfAuslR 1999, 38 (Teilzeitbeschäftigung von monatlich 55 = \nwöchentlich 12,69 Stunden bei einem Verdienst von monatlich \n550,- DM); OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1996 -\n OVG 8 S 35.96 -, InfAuslR 1997, 189 (geringfügige Beschäftigung \nmit 7,5 Wochenstunden); OVG Niedersachsen, Beschluss vom \n24. April 2001 - 11 M 4041/00 -, InfAuslR 2001, 317 (geringfügige \nBeschäftigung); VG Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2003 - 6 K \n245/02 -, InfAuslR 2003, 365 (geringfügige Beschäftigung mit 9 \nWochenstunden); VG München, Urteil vom 2. Februar 1999 - M 21 \nK 98.750 -, InfAuslR 1999, 223 (Nebentätigkeit eines Studenten \nzwischen 7,5 und 15,2 Stunden/Woche im Semester und 35,5 \nStunden/Woche während der Semesterferien); Gutmann in \nGemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), \nStand: Februar 2007, Band 5, Art. 6 ARB 1/80, Rdnr. 45 mit weiteren \nNachweisen; Huber in Huber, Handbuch des Ausländer- und \nAsylrechts, Stand: Mai 2006, Band 2, B 402, Art. 6 ARB 1/80, \nRdnr. 11, 16 f. \n\n50\n\nDas vom Kläger zu 1. aus der Tätigkeit als studentische Hilfskraft erzielte \nEinkommen war mit 278,97 EUR (bei 8 Wochenstunden) bis 627,68 EUR (bei 18 \nWochenstunden) auch nicht so unbedeutend, dass es die Annahme rechtfertigte, es \nsei für eine völlig unwesentliche und belanglose Tätigkeit gezahlt worden. Für die \nFrage, ob die ausgeübte Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie nicht mehr \nals echte wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist und die Zuerkennung des \nArbeitnehmerstatus ausschließt, ist entgegen der Allgemeinen Anwendungshinweise \ndes Bundesministeriums des Innern zum ARB 1/80 vom 2. Mai 2002, wonach \nhinsichtlich der Vergütung eine Mindestgrenze in Höhe der jeweils gültigen \nGeringfügigkeitsgrenze im Sozialversicherungsrecht zugrunde zulegen ist (vgl. Ziff. \n2.2.2), die sozialversicherungsrechtliche Einstufung als \"geringfügige Beschäftigung\" \n(vgl. § 8 SGB IV) ohne Bedeutung. Abgesehen davon, dass die Vorschriften des \ndeutschen Sozialversicherungsrechts andere Ziele als die gemeinschaftsrechtlichen \nBestimmungen zur Freizügigkeit bzw. zum Assoziationsabkommen verfolgen und \nschon deshalb nicht zur Klärung der Frage herangezogen werden können, ob eine \ntatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist es den Mitgliedstaaten \nauch verwehrt, den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff, was \nMindesteinkommen und Mindeststundenzahl angeht, durch Verweisung auf nationale \nRechtsvorschriften einschränkend zu bestimmen und damit den Anwendungsbereich \ndes Gemeinschaftsrecht zu begrenzen, \n\n51\n\nvgl. nur EuGH, Urteil vom 23. März 1982, - Rs. 53/81 - (Levin), \na.a.O.\n\n52\n\nUngeachtet dessen lagen die vom Kläger zu 1. erzielten Einkünfte bis Februar \n2003 und damit die überwiegende Beschäftigungszeit auch oberhalb der im \nSozialversicherungsrecht geltenden Geringfügigkeitsgrenze (ab April 1999: 630 DM, \nab Januar 2002: 325 EUR und ab April 2003: 400,- EUR). \nIm Übrigen zeigen sowohl die Höhe der dem Kläger zu 1. nach Maßgabe der \nRichtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der \nwissenschaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche \nHochschulausbildung (studentische Hilfskräfte) gezahlten Vergütung als auch die \ngängige Praxis der Hochschulen, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben gerade auch der \n- günstigeren - Arbeitskraft von noch in der wissenschaftlichen Ausbildung \nbefindlichen studentischen Hilfskräften zu bedienen, dass die von diesen im Rahmen \neines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Arbeits- bzw. \nDienstleistungen auch einen gewissen wirtschaftlichen Wert haben und damit ohne \nweiteres dem Wirtschaftsleben zuzuordnen sind.\n\n53\n\nSchließlich hindert auch der Umstand, dass die Einkünfte des Klägers zu 1. aus \nder Tätigkeit als studentische Hilfskraft nicht zur Sicherstellung des \nLebensunterhaltes der gesamten Familie ausgereicht haben und die Kläger \ninfolgedessen ergänzend auf die finanzielle Unterstützung durch Verwandte bzw. \nBekannte angewiesen waren, die Zuerkennung des Arbeitnehmerstatus nicht. Denn \nnach den vorstehenden Ausführungen ist auch derjenige, der aus einer \nErwerbstätigkeit wegen der begrenzten Anzahl geleisteter Wochenstunden lediglich \nEinkünfte erzielt, die unterhalb des jeweiligen Existenzbedarfs liegen und daher zur \nErgänzung auf die Inanspruchnahme anderer finanzieller Mittel angewiesen ist, \nArbeitnehmer im gemeinschaftsrechtlichen Sinne, soweit er - wie der Kläger zu 1 - \neine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Danach ist die begrenzte \nHöhe der Vergütung für die Arbeitnehmereigenschaft im gemeinschaftsrechtlichen \nSinne gerade nicht ausschlaggebend. Wegen der in diesem Zusammenhang vom \nBeklagten wiederholt geäußerten Bedenken sei zudem darauf hingewiesen, dass die \nKläger während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums bis heute zu keinem \nZeitpunkt öffentliche Mittel in Anspruch genommen haben, wobei selbst dieser \nUmstand nach den dargelegten Grundsätzen für die Zuerkennung des \nArbeitnehmerstatus unschädlich wäre.\n\n54\n\nSoweit nach alledem auch eine Teilzeitbeschäftigung, mit der keine zur \nSicherung des Lebensunterhalts ausreichenden Existenzmittel erwirtschaftet werden, \ngenügt, um den Arbeitnehmerstatus und damit auch beschäftigungs- und \naufenthaltsrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu begründen, liegt darin \n- entgegen der Auffassung des Beklagten - schließlich auch keine unzulässige, da \nnicht von den Zielen des Assoziationsabkommens EWG/Türkei gedeckte \nBesserstellung türkischer Arbeitnehmer gegenüber freizügigkeitsberechtigten \nUnionsbürgern. Denn wie die einheitliche Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs durch \nden Gerichtshof im Rahmen des EG-Vertrages einerseits und des \nAssoziationsabkommens EWG/Türkei andererseits gerade zeigt, gelten die \ndargelegten Grundsätze für Unionsbürger, die von dem Recht der \nArbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen, in gleicher Weise. Insoweit ist zu \nberücksichtigen, dass auch im Anwendungsbereichs des Art. 39 EG neben der \nArbeitnehmereigenschaft keine weiteren Voraussetzungen oder Bedingungen - wie \netwa das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie ausreichenden \nKrankenversicherungsschutzes - für die Wahrnehmung der Freizügigkeitsrechte \nbestehen. Diese Beschränkungen gelten, wie aus Art. 7 Abs. 1 a) und b) der \nRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April \n2004 - Unionsbürgerrichtlinie - folgt (\"Arbeitnehmer oder ausreichende \nExistenzmittel\"), allein für nicht erwerbstätige Unionsbürger, die nicht bereits nach \nden besonderen Vorschriften der Art. 39, 43 oder 49 EG Freizügigkeit genießen (vgl. \nArt. 18 Abs. 1 EG). Demnach genießen türkische Arbeitnehmer, die unter den \nAnwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 fallen, keine bessere Behandlung als \nUnionsbürger, sondern sind diesen in dem vom Assoziationsabkommen EWG/Türkei \nvorgegebenen Rahmen gleichgestellt, was auch der ausdrücklichen Zielsetzung der \nBestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht,\n\n55\n\nvgl. u.a. EuGH, Urteil vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - \n(Günaydin), a.a.O.\n\n56\n\n2. Der Kläger zu 1. gehörte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer auch dem \nregulären deutschen Arbeitsmarkt an. Für die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers \nzum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \nkommt es zum einen darauf an, ob das Arbeitsverhältnis im Hoheitsgebiet eines \nMitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichend enge Verknüpfung mit \ndiesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen \nStaatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder \nGehaltsverhältnis ausgeübt wurde, und die nationalen Vorschriften im Bereich des \nArbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind,\n\n57\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - \n(Kurz), a.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - \n(Birden), a.a.O. \n\n58\n\nDiese Voraussetzung ist gegeben, weil der Kläger zu 1. im Rahmen seines \nStudiums an der S1. B. dort zugleich eine Tätigkeit als studentische Hilfskraft \naufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den hiesigen nationalen \nRechtsvorschriften unterlag.\n\n59\n\nZum anderen bezeichnet der Begriff \"regulärer Arbeitsmarkt\" die Gesamtheit der \nArbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des \nAufnahmemitgliedstaates über die Einreise in sein Hoheitsgebiet und über die \nBeschäftigung nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in \ndiesem Staat auszuüben. Der Begriff \"regulär\" ist synonym mit legal bzw. rechtmäßig \nzu verstehen und stellt insoweit keine über das weitere Erfordernis der \n\"ordnungsgemäßen Beschäftigung\" hinausgehende zusätzliche Voraussetzung auf. \nErforderlich ist allein, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den \nRechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates - namentlich des Aufenthaltsrechts \nund des Arbeitsrechts - ausgeübt wird, dass also alle für die Berufsausübung \nerforderlichen Genehmigungen vorliegen,\n\n60\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - \n(Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), \na.a.O. \n\n61\n\nAuch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Kläger zu 1. ist im Jahre \n1995 rechtmäßig mit einem Visum zu Studienzwecken in das Bundesgebiet \neingereist und seitdem fortlaufend bis zum 30. September 2004 im Besitz von \nbefristeten Aufenthaltsbewilligungen zum Zwecke des Studiums im Studiengang \n\"Bauingenieurwesen\" an der S1. B. gewesen. Durch entsprechende Auflagen \nzu den Aufenthaltsbewilligungen waren ihm ab Oktober 1998 \"Nebentätigkeiten bis \nzu 3 Monaten jährlich\" sowie \"arbeitserlaubnisfreie Tätigkeiten an der Hochschule\" \nerlaubt, eine weitere Erwerbstätigkeit hingegen untersagt worden. \nDie vom Kläger zu 1. ausgeübte Tätigkeit als studentische Hilfskraft war als \narbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung nach Maßgabe von § 9 der Verordnung \nüber die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer vom 17. September \n1998 (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV) auch von dem seinerzeit \nmaßgeblichen Arbeitsrecht gedeckt. Die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt \nim Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist ebenso wie das Erfordernis der \nordnungsgemäße Beschäftigung auch dann gegeben, wenn der türkische \nArbeitnehmer nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts für die \nAusübung der Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis nicht benötigt. Denn Art. 6 Abs. 1 \nARB 1/80 setzt für den Erwerb der durch diese Bestimmung eingeräumten Rechte \nallein eine legale, d.h. eine den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften \nentsprechende Beschäftigung voraus, erfordert jedoch nicht, dass der Mitgliedstaat \nzum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung ein spezielles \nVerwaltungsdokument - wie etwa eine Arbeitserlaubnis - ausstellt, \n\n62\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995, - Rs. C-434/93 - (Bozkurt), \nSlg. 1995, I-1475.\n\n63\n\na) Die Arbeitserlaubnisfreiheit der Tätigkeit des Klägers zu 1. als studentische \nHilfskraft folgt allerdings nicht schon aus § 9 Nr. 9 ArGV. Danach bedürfen keiner \nArbeitserlaubnis u.a. Studenten an Hochschulen und Fachschulen im Inland für eine \nvorübergehende Beschäftigung, wenn die Beschäftigung insgesamt drei Monate im \nJahr nicht übersteigt. Dabei kann hier dahinstehen, ob es sich bei der vom Kläger \nzu 1. ganzjährig und über mehrere Jahre hinweg ausgeübten Tätigkeit als \nstudentische Hilfskraft überhaupt um eine vorübergehende Beschäftigung im Sinne \nder Vorschrift handelt. Denn die Beschäftigungszeiten überschritten die zulässige \nHöchstgrenze der arbeitsgenehmigungsfreien Beschäftigung jedenfalls in den Jahren \n2001 und 2002, und zwar unabhängig davon, ob man entsprechend Ziff. 2.9.914 zu \n§ 9 Nr. 9 ArGV der Dienstanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zur \nArbeitsgenehmigungsverordnung (DA AGR, Stand: 07/2004) bei der Berechung der \nDreimonatsfrist 90 Arbeitstage zu jeweils 8 Stunden oder 180 halbe Tage zu jeweils \n4 Stunden, insgesamt also höchstens 720 Stunden im Jahr, zugrunde legt: \nIm Jahre 2001 war der Kläger zu 1. zum einen bei der Firma C1. vom 26. Februar \n2001 bis 21. April 2001 (8 Wochen) mit einen Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche als \nFerienbeschäftigter und zum anderen bei der Forschungsgesellschaft für \nBiomedizinische Technik e.V. bzw. beim Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar \n2001 bis 14. Mai 2001 (19 Wochen) mit einer Arbeitszeit von 11 Stunden/Woche und \nvom 15. Mai 2001 bis 31. Dezember 2001 (33 Wochen) mit 18 Stunden/Woche als \nstudentische Hilfskraft beschäftigt, womit die zulässige Beschäftigungsdauer von \ninsgesamt 720 Stunden jährlich mit 1.083 Stunden/Jahr bei weitem überschritten \nwar. Dies gilt auch für die Beschäftigungszeiten im Jahre 2002 allein als studentische \nHilfskraft beim Land Nordrhein-Westfalen mit einer Arbeitzeit von 18 Stunden/Woche \nin der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. November 2002 (48 Wochen) und mit 19 \nStunden/Woche im Dezember 2002 (4 Wochen), insgesamt also 940 Stunden/Jahr. \n\n64\n\nWar die Beschäftigung des Klägers zu 1. aber wegen Überschreitens des \nzulässigen zeitlichen Höchstrahmens in den Jahren 2001 und 2002 nicht gemäß § 9 \nNr. 9 ArGV arbeitsgenehmigungsfrei, erfüllen die in dieser Zeit ohne erforderliche \nArbeitserlaubnis ausgeübten Tätigkeiten weder die Voraussetzung der Zugehörigkeit \nzum regulären Arbeitsmarkt noch des insoweit synonym gebrauchten Erfordernisses \neiner ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 und \nkönnen damit als Beschäftigungszeiten für den Erwerb der Rechte aus der dritten \nVerfestigungsstufe dieser Vorschrift auch keine Berücksichtigung finden.\n\n65\n\nb) Die Tätigkeit des Klägers zu 1. als studentische Hilfskraft erweist sich jedoch \nauf der Grundlage von § 9 Nr. 8 ArGV als arbeitsgenehmigungsfrei und damit regulär \nsowie ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Nach dieser Vorschrift \nbedürfen u.a. keiner Arbeitserlaubnis Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter \nund Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-\nrechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren \nFinanzbedarf ausschließlich oder überwiegend von der öffentlichen Hand getragen \nwird oder an privaten Forschungseinrichtungen, wenn an der Beschäftigung des \nAusländers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches \nInteresse besteht. Der Kläger zu 1. unterfällt mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit als \nstudentische Hilfskraft dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung. \n\n66\n\nNach Ziff. 2.9.810 der DA AGR zu § 9 Nr. 8 ArGV ist im Einzelfall zu entscheiden, \nob und inwieweit es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit im Sinne dieser \nVorschrift handelt. Als arbeitsgenehmigungsfrei eingestuft werden danach zunächst \nTutoren und wissenschaftliche Hilfskräfte mit Hochschulabschluss, da beide \nPersonenkreise nach Arbeitsverträgen mit genau abgegrenzten \nTätigkeitsmerkmalen, die überwiegend wissenschaftliche Hilfstätigkeiten beinhalten, \nbeschäftigt werden. Bei wissenschaftlichen Hilfskräften ohne Hochschulabschluss \nund studentischen Hilfs- und Aushilfskräften - wie dem Kläger zu 1. - ist \nArbeitsgenehmigungsfreiheit nach § 9 Nr. 8 ArGV dann gegeben, wenn überwiegend \nwissenschaftliche Hilfstätigkeiten zu verrichten sind. Auf § 53 des \nHochschulrahmengesetzes (HRG) - wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter - \nwird ergänzend hingewiesen. Soweit für wissenschaftliche Hilfskräfte ohne \nHochschulabschluss oder studentische Hilfs- und Aushilfskräfte \nArbeitsgenehmigungsfreiheit geltend gemacht wird, ist von der Hochschule bzw. \nForschungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung darüber zu fordern, dass die \nArbeitsgenehmigungsfreiheit begründende Tätigkeit überwiegt. Nach Ziff. 2.9.814 DA \nAGR wiederum ist Arbeitsgenehmigungsfreiheit bei den in § 9 Nr. 8 ArGV \naufgezählten Personen gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis direkt mit der \nHochschule oder Forschungseinrichtung besteht und der Arbeitsvertrag unmittelbar \nzwischen diesen und den Arbeitnehmern abgeschlossen ist. \n\n67\n\nLaut Auskunft des Arbeitsamtes B. vom 9. Februar 2007 ist in der \nVergangenheit bezüglich der Frage der Arbeitsgenehmigungsfreiheit von Tätigkeiten \nausländischer Studierender als studentische Hilfskräfte nach Maßgabe der \nDienstanweisungen zur Arbeitsgenehmigungsverordnung verfahren und eine \nArbeitsgenehmigungsfreiheit immer dann angenommen worden, wenn die Tätigkeit \nüberwiegend wissenschaftliche Hilfstätigkeiten beinhaltete. Die Beurteilung der \nFrage, ob im Einzelfall eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit vorgelegen \nhabe, sei allerdings auf der Grundlage einer internen Absprache zwischen dem \nArbeitsamt und der S1. B. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sowie \ngrößerer Sachnähe der Hochschule zur Prüfung in eigener Zuständigkeit übertragen \nworden. Soweit diese eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit bestätigt habe, \nsei man von der Arbeitsgenehmigungsfreiheit der Tätigkeit ausgegangen, wobei den \nausländischen Studierenden seitens des Arbeitsamtes - ebenfalls aus \nverwaltungsökonomischen Gründen - kein Dokument zum Nachweis der \nArbeitsgenehmigungsfreiheit mehr ausgestellt worden sei. \n\n68\n\nDie in den Dienstanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zu § 9 Nr. 8 ArGV \nvorgenommene Auslegung der Vorschrift und die auf dieser Grundlage geübte \nVerwaltungspraxis ist entgegen der - nunmehr - vom Beklagten vertretenen \nAuffassung rechtlich nicht zu beanstanden. \nZwar mag die in § 9 Nr. 8 ArGV verwendete Begrifflichkeit \"Lehrpersonen, \nwissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten\" auf die hochschulrechtlichen \nPersonalkategorien und deren dienstrechtliche Stellung im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes hinweisen und ein entsprechendes Verständnis in Bezug \nauf die genannten Personengruppen nahe legen. Insoweit wäre daran zu denken, \ndass allein das in § 42 HRG aufgeführte hauptberufliche wissenschaftliche Personal \nvom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst ist. \nDie Auslegung von Rechtsbegriffen hat jedoch in erster Linie unter Berücksichtigung \nvon Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsvorschrift sowie ihres Regelungskontextes \nzu erfolgen. § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis \nzum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sah für die Beschäftigung von \nAusländern ein präventives Beschäftigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vor. Nach \n§ 1 Abs. 1 ArGV i.V.m. § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III in der bis zum \n31. Dezember 2004 geltenden Fassung konnte eine Arbeitserlaubnis grundsätzlich \nnur erteilt werden, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige \nAuswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der \nBeschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergaben \n(Nr. 1) und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen \nhinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt waren, nicht zur Verfügung \nstanden (Nr. 2). Zweck dieser Regelung war es, deutschen - oder diesen \ngleichgestellten ausländischen - Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung einen \nVorrang einzuräumen (sog. Vorrangprinzip). § 9 ArGV enthält als \nAusnahmevorschrift zur Erlaubnispflicht eine verbindliche enumerative Aufzählung \nsolcher Beschäftigungen, die keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen, wobei den \neinzelnen Bestimmungen sehr unterschiedliche Erwägungen für die Freistellung von \nder Erlaubnispflicht zugrunde liegen. \n§ 9 Nr. 8 ArGV begründet Arbeitsgenehmigungsfreiheit für \"Lehrpersonen, \nwissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten\" an Hochschulen bzw. an den weiter \naufgeführten Forschungseinrichtungen und damit im Wesentlichen für \nwissenschaftliches Personal. Die Hochschulen und Forschungseinrichtungen \nbedienen sich dieses wissenschaftlichen Personals zur Erfüllung ihres Auftrags in \nWissenschaft, Forschung und Lehre und der ihnen insoweit obliegenden Aufgaben. \nAn dieser Aufgabenerfüllung besteht aber zur Förderung von Wissenschaft und \nForschung ein erhebliches öffentliches Interesse, das es rechtfertigt, in diesem \nspeziellen Arbeitsmarktsegment auf die Einhaltung des Vorrangprinzips zu \nverzichten. Da die Auswahl des wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung \nvon Qualifikation und Eignung, die sich wegen der regelmäßig internationalen \nAusrichtung und Kooperation von Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch \nauf ausländische Bewerber erstreckt (vgl. nur § 2 Abs. 5 HRG sowie § 3 Abs. 8 HG \nNRW), den Hochschulen - schon zur Wahrung ihrer Personalhoheit - und den \nForschungseinrichtungen in eigener Verantwortlichkeit zuzugestehen ist und der \nBundesanstalt für Arbeit daher insoweit keine Vermittlungskompetenz zukommt, ist \ndas für \"Normalarbeitsverhältnisse\" geltende arbeitserlaubnisrechtliche \nVorrangprinzip in diesem Beschäftigungssektor nicht berührt. Diese dem § 9 Nr. 8 \nArGV zugrundeliegende Interessenlage gebietet es aber, die Personengruppe der \n\"Lehrpersonen, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Assistenten\" nicht im Sinne der \nPersonalkategorien des Hochschulrechts zu bestimmen, sondern vielmehr funktional \nunter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Qualität der Tätigkeit und \nwissenschaftlichen Qualifikation des Beschäftigten sowie deren Bedeutung für die \nAufgabenerfüllung der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung und der damit \neinhergehenden verminderten Bedeutung für den \"allgemeinen\" Arbeitsmarkt. Gegen \neine Auslegung im Sinne der Personalkategorien des Hochschulrechts spricht zudem \nunter systematischen Gesichtspunkten, dass diese jedenfalls bei den in der \nVorschrift auch genannten privaten Forschungseinrichtungen keine Anwendung \nfinden. Auch deshalb erscheint ein Rückgriff auf diese Kategorien zur Bestimmung \ndes Anwendungsbereichs der Vorschrift nicht geeignet. Wenn es danach aber \nmaßgeblich auf die wissenschaftliche Qualität der Tätigkeit und die wissenschaftliche \nQualifikation des Beschäftigten, also dessen Zuordnung zum wissenschaftlichen \nPersonal der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung ankommt, fällt auch die \nTätigkeit einer studentischen Hilfskraft unter den Anwendungsbereich der Vorschrift, \nsoweit diese die genannten Kriterien erfüllt. \n\n69\n\nDieses unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 9 Nr. 8 ArGV gefundene \nAuslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Ausübung studentischer \nNebentätigkeiten an Hochschulen oder an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen \n- ohne zeitliche Einschränkung - nunmehr auch ausdrücklich in § 16 Abs. 3 AufenthG \ngestattet wird, und zwar kraft Gesetzes durch den Aufenthaltstitel, ohne dass die \nZustimmung der Bundesagentur für Arbeit und damit eine Vorrangprüfung nach \n§§ 39 ff. AufenthG erforderlich ist (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG). Damit wird \ngerade der beschriebenen Interessenlage Rechnung getragen. Soweit in der \nGesetzesbegründung zu § 16 AufenthG (BT-Drucks. 15/420, S. 74) ausgeführt ist, \ndass diese Beschäftigungsmöglichkeit für ausländische Studenten \"künftig neu\" \nermöglicht wird, gebietet dies ebenfalls keine andere Betrachtung. Denn die Motive \ndes Gesetzgebers des heutigen Aufenthaltsgesetzes können nicht zur Auslegung der \nvom seinerzeitigen Verordnungsgeber geschaffenen Arbeitserlaubnisverordnung \nherangezogen werden, zumal es sich dabei auch um unterschiedliche \nRechtssetzungsorgane handelt. \n\n70\n\nIn Anwendung der vorstehenden - rechtlich nicht zu beanstandenden - \nMaßstäben ist die vom Klägers zu 1. ausgeübte Tätigkeit als studentische Hilfskraft \nauch als eine - überwiegend - wissenschaftliche Tätigkeit einzustufen. Aus der \nBescheinigung des I. -Instituts für Biomedizinische Technik vom 28. August \n2006 geht hervor, dass die Tätigkeiten des Klägers zu 1. - vor und gleichermaßen \nnach Auflösung der Forschungsgesellschaft für Biomedizinische Technik e.V. - im \nProjekt Mikrodiagonalpumpe (MDP) angesiedelt waren und die Vorbereitung, \nDurchführung und Bewertung von Experimenten, die Anwendung von dazugehörigen \nZeichenprogrammen wie CAD und Corel Draw sowie gelegentliche Handarbeiten zu \ndem Projekt umfassten. Diese Tätigkeitsbeschreibung lässt erkennen, dass der \nKläger zu 1. bei einem speziellen Forschungsprojekt am I. -Institut, nämlich \neinem Projekt zur Entwicklung von Rotations-Blutpumpen, die als implantierbares \nSystem zur Herzunterstützung (künstliches Herz) dienen sollen, eingesetzt war und \ndass sein diesbezügliches Tätigkeitsfeld nach Art und Umfang experimentelle \nwissenschaftliche (Hilfs-)Tätigkeiten zur Unterstützung des Instituts bei der Erfüllung \nder Forschungs- und Entwicklungsaufgaben der Hochschule beinhaltete, die auch \nein gewisses Maß an Fachkenntnissen und Fertigkeiten erforderten. \nDementsprechend ist laut Auskunft der S1. B. und des Universitätsklinikums \nB. vom 9. bzw. 12. Februar 2007 mit Blick darauf, dass Studenten bei den \nInstituten des Universitätsklinikums, namentlich bei dem interdisziplinär \nausgerichteten I. -Institut regelmäßig in Forschungsprojekten eingesetzt werden, \nseine Tätigkeit entsprechend der allgemeinen Verwaltungspraxis auch als \nstudienbegleitende Tätigkeit zum seinem Studiengang \"Bauingenieurwesen\" und \ndamit auch als überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit angesehen worden. \n\n71\n\nIn diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beklagte, wie \ndie den Aufenthaltsbewilligungen zu Studienzwecken seit Oktober 1998 beigefügten \nAuflagen (\"Nebentätigkeiten bis zu 3 Monate jährlich erlaubt, arbeitserlaubnisfreie \nTätigkeit an der Hochschule erlaubt\") zeigen, seinerzeit selbst von der \nArbeitsgenehmigungsfreiheit studentischer Nebentätigkeiten an der Hochschule im \nSinne des - wie dargelegt auch gesetzeskonformen - Normverständnisses der \nDienstanweisungen der Bundesanstalt für Arbeit zu § 9 Nr. 8 ArGV ausgegangen ist. \nInsoweit hat er - ebenso wie die Arbeitsverwaltung - durch die auf dieser Grundlage \nin der Vergangenheit geübte Verwaltungspraxis einen Vertrauenstatbestand \ngeschaffen und sich in Bezug auf die Sachbehandlung der vom Anwendungsbereich \ndes § 9 Nr. 8 ArGV erfassten Sachverhalte selbst gebunden. Auch wenn die in den \nDienstanweisungen enthaltene Gesetzesauslegung mangels Außenwirkung keine \nunmittelbare Verbindlichkeit entfaltet, weil es sich um eine an die Verwaltung \ngerichtete interne Handlungsanweisung der übergeordneten Behörde zur \nSicherstellung einer einheitlichen Gesetzesanwendung handelt, muss der Beklagte \nsich aber aus Gründen des Vertrauensschutzes sowie aus Gründen der \nGleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes \n(GG) an der in der Vergangenheit tatsächlich geübten Verwaltungspraxis festhalten \nlassen.\n\n72\n\n3. Der Kläger zu 1. hat ferner auch vier Jahre lang ordnungsgemäß eine \nBeschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 ausgeübt. \nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Ordnungsmäßigkeit der \nBeschäftigung nicht nur, dass die Beschäftigung in Übereinstimmung mit den Rechts- \nund Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates über die Einreise in sein \nHoheitsgebiet und über die Beschäftigung ausgeübt wird, was hier - wie im Einzelnen \ndargelegt - der Fall war. Sie setzt darüber hinaus auch eine gesicherte und nicht nur \nvorläufige Rechtsposition auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit ein \nnicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus,\n\n73\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - \n(Sevince), Slg. 1990, I-3461; vom 26. November 1998 - Rs. C-\n1/97 - (Birden), a.a.O. und vom 19. November 2002 - Rs. C-\n188/00 - (Kurz), a.a.O.\n\n74\n\nAuch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Dem Kläger zu 1. war gestattet \nworden, zu Studienzwecken in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier zur \nDurchführung des Studiums \"Bauingenieurwesen\" mit Aufenthaltsbewilligungen, die \nzuletzt bis zum 30. September 2004 verlängert wurden, aufzuhalten. Während dieses \nStudiums war er vom 3. Juli 2000 bis zum 2. Juli 2004, also genau vier aufeinander \nfolgende Jahre, rechtmäßig als studentische Hilfskraft beim I. Institut an der \nS1. B. beschäftigt. Unter diesen Umständen war das Aufenthaltsrecht während \nder Zeit seiner Beschäftigung unbestritten. Er befand sich - aufenthaltsrechtlich - \nnicht in einer nur vorläufigen Situation, die jederzeit in Frage gestellt werden konnte. \nSeine Rechtsstellung war vielmehr während des gesamten Zeitraums \nordnungsgemäß. \n\n75\n\nDaran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Kläger zu 1. der Aufenthalt \nnach dem Inhalt der Aufenthaltsgenehmigungen (\"nur zum Studium\" -\n \"Nebentätigkeiten bis zu drei Monaten jährlich erlaubt, arbeitserlaubnisfreie Tätigkeit \nan der Hochschule erlaubt\") ausschließlich zu Studienzwecken gestattet worden war, \nalso nur die Hochschulausbildung, nicht aber die lediglich zur - teilweisen - \nFinanzierung des Studienaufenthaltes erlaubte Nebenerwerbstätigkeit den seinen \nAufenthalt legitimierenden Grund bildete. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 macht nämlich die \nin ihm vorgesehenen Rechte nicht von dem Grund abhängig, aus dem den \ntürkischen Arbeitnehmern ursprünglich die Einreise, eine Arbeitstätigkeit und der \nAufenthalt gestattet worden sind,\n\n76\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), \na.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), \na.a.O.; vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-237/01 (Kus), Slg 1992, I-\n6781. \n\n77\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger zu 1. jeweils nur \nbefristete Aufenthaltsgenehmigungen erteilt worden sind, oder daraus, dass die \nAusübung einer Erwerbstätigkeit durch Auflagen auf bestimmte zeitlich begrenzte \nbzw. an einen bestimmten Arbeitgeber gebundene Nebentätigkeiten beschränkt war. \nDenn die durch Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 den türkischen Arbeitnehmern eingeräumten \nRechte stehen diesen unabhängig davon zu, ob die Behörden des \nAufnahmemitgliedstaates ein spezielles Verwaltungsdokument wie eine Arbeits- oder \nAufenthaltserlaubnis ausstellen, \n\n78\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), \na.a.O.; vom 30. September 1997 - Rs. C-36/96 - (Günaydin), \na.a.O.; vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 (Bozkurt), a.a.O.; vom \n30. September 1997 - Rs. C-98/96 - (Ertanir), Slg. 1997, I-5179. \n\n79\n\nDer Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung steht auch nicht entgegen, dass die \n- elf - Arbeitsverträge, die der Kläger zu 1. in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2004 \nüber seine Tätigkeit als studentische Hilfskraft geschlossen hat, in Anwendung des \nnationalen Rechts (vgl. die Sonderregelungen der §§ 57 a ff. HRG) - zum Teil auch \nnur auf wenige Monate - befristet waren. Solange - wie hier - fortlaufend \nAnschlussverträge abgeschlossen worden sind und damit im Ergebnis eine \ndurchgängige Beschäftigung vorliegt, kann von einer vorläufigen und ungesicherten \nPosition auf dem Arbeitsmarkt nicht die Rede sein. Würde nämlich eine solche \nzeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses genügen, um die Ordnungsgemäßheit \nder vom Betroffenen rechtmäßig ausgeübten Beschäftigung in Frage zu stellen, so \nkönnten die Mitgliedstaaten türkischen Arbeitnehmern, denen sie die Einreise in ihr \nHoheitsgebiet gestattet haben und die dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt \nhaben, die den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 entspricht, zu Unrecht \ndie graduell umfangreicher werdenden Rechte vorenthalten, die die Betroffenen \nunmittelbar aus dieser Bestimmung herleiten können. Jede andere Auslegung würde \nden Beschluss Nr. 1/80 aushöhlen und jeder praktischen Wirksamkeit berauben, \n\n80\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), \na.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O. \n\n81\n\n4. Der Kläger zu 1. hatte vor Erreichen der letzten - und stärksten - \nRechtsposition des dritten Gedankenstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch zuvor \nnacheinander die Voraussetzungen des ersten und zweiten Gedankenstrichs der \nVorschrift verwirklicht. Der Gerichtshof hat nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass \ndie Inanspruchnahme der Rechte, die einem türkischen Arbeitnehmer nach Art. 6 \nAbs. 1 dritter Gedankenstrich ARB 1/80 zustehen, grundsätzlich voraussetzt, dass \ndieser zuvor auch den Tatbestand des ersten und zweiten Gedankenstrichs des \nAbsatzes 1 der Vorschrift erfüllt hat. Denn die Rechte, die den türkischen \nArbeitnehmern in dem Bereich der Beschäftigung und damit einhergehend im \nBereich des Aufenthalts durch die Bestimmungen in den drei Gedankenstrichen des \nArt. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verliehen werden, werden nach der Dauer einer \nordnungsgemäßen Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltverhältnis in abgestufter \nWeise erweitert und bezwecken, die Situation der Betroffenen im \nAufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen. Aus der Systematik und der \npraktischen Wirksamkeit dieses mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geschaffenen Systems \neiner abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des \nAufnahmemitgliedstaats hat der Gerichtshof gefolgert, dass die in den drei \nGedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den \nBetroffenen nacheinander erfüllt werden müssen. Daher kann ein türkischer \nWanderarbeitnehmer generell ein Recht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich \nARB 1/80 nicht allein aufgrund der Tatsache geltend machen, dass er im \nAufnahmemitgliedstaat mehr als vier Jahre lang rechtmäßig eine Tätigkeit im Lohn- \noder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, wenn er nicht, erstens, mehr als ein Jahr bei \ndemselben Arbeitgeber und, zweitens, zwei weitere Jahre für diesen gearbeitet \nhat,\n\n82\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 -Rs. C-230/03 - \n(Sedef), Slg. 2006, I-157. \n\n83\n\nVorliegend hatte der Kläger zu 1. vor Erreichen der letzten Verfestigungsstufe \ndes Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zunächst die ersten beiden Stufen der schrittweisen \nEingliederung in den Arbeitsmarkt durchlaufen, insbesondere auch die \nVoraussetzungen des ersten Gedankenstrichs des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt. Der \nUmstand, dass er die ersten beiden Dienstverträge als studentische Hilfskraft für die \nZeit vom 3. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 mit der Forschungsgesellschaft für \nBiomedizinische Technik e.V. - I. -Institut - abgeschlossen hat, die folgenden \nDienstverträge ab dem 1. Juli 2001 bis zum 2. Juli 2004 - also vor Erreichen von \neinem bzw. drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - jedoch mit dem Land \nNordrhein-Westfalen, vertreten durch den Rektor der S1. B. , ist dabei \nunschädlich. \n\n84\n\nArt. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 setzt grundsätzlich die Ausübung \neiner ordnungsgemäßen Beschäftigung bei ein- und demselben Arbeitgeber während \neines ununterbrochenen Zeitraums von einem Jahr voraus. Ein türkischer \nArbeitnehmer kann sich daher nicht auf die durch diese Bestimmung verliehenen \nRechte berufen, wenn er vor Ablauf des ersten Jahres ordnungsgemäßer \nBeschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber eine Beschäftigung bei einem \nneuen Arbeitgeber aufnimmt. In einem solchen Fall kann das in Art. 6 Abs. 1 ARB \n1/80 vorgesehene Recht auf Erneuerung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis \nallenfalls nach Ablauf eines neuen Zeitraums ordnungsgemäßer Beschäftigung von \neinem Jahr entstehen, vorausgesetzt, die nationalen Behörden haben dem \ntürkischen Arbeitnehmer gestattet, vor Erreichen eines Jahres ordnungsgemäßer \nBeschäftigung den Arbeitgeber zu wechseln,\n\n85\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 - (Eker), \nSlg. 1997, I-2697. \n\n86\n\nAufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist allerdings nicht \ndavon auszugehen, dass angesichts der Tatsache, dass die Verträge des Klägers \nzu 1. über seine Tätigkeit als studentische Hilfskraft mit unterschiedlichen \nArbeitgebern bestanden, ein den Erwerb der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \nhindernder Wechsel des Arbeitgebers vorlag. Zu berücksichtigen ist insoweit \nnämlich, dass der Kläger zu 1. faktisch 4 Jahre lang ununterbrochen bei dem der \nS1. B. angegliederten I. -Institut als studentische Hilfskraft beschäftigt \ngewesen ist und dass infolge einer grundlegenden Umstrukturierung noch vor Ablauf \ndes ersten Beschäftigungsjahrs des Klägers zu 1. ein Wechsel in der \nRechtsträgerschaft dieses Institutes stattgefunden hat. Ausweislich der \nBescheinigung des I. -Instituts für Biomedizinische Technik der S1. B. \nvom 28. August 2006 war Träger dieses interdisziplinären Forschungsinstituts, das \nals sog. An-Institut der S1. B. angegliedert war, zunächst die \nForschungsgesellschaft für Biomedizinische Technik e.V. Als aufgrund von \nÄnderungen in der Finanzierung von An-Instituten im Jahre 2001 von einer zu \ngeringen finanziellen Ausstattung des An-Instituts auszugehen war, wurde zur \nAufrechterhaltung des I. -Instituts zwischen dem seinerzeitigen Ministerium für \nSchule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, der S1. \nB. , dem Universitätsklinikum B. und der Forschungsgesellschaft für \nBiomedizinische Technik e.V. vereinbart, dass das An-Institut und der Trägerverein \nzum 30. Juni 2001 aufgelöst werden. Das I. -Institut wurde sodann als \nfakultätsübergreifende Arbeitsgemeinschaft mehrerer Fachbereiche der S1. B. \n- Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften, Fakultät für \nMaschinenwesen, Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik sowie der \nMedizinischen Fakultät/dem Universitätsklinikum B. - eingerichtet, die das Institut \nnunmehr gemeinsam tragen,\n\n87\n\nvgl. auch www.hia.rwth-B. .de.\n\n88\n\nIm Rahmen der Umstrukturierung des I. -Instituts wurde zwischen den \nbeteiligten Parteien außerdem vereinbart, dass allen Mitarbeitern des bisher als An-\nInstitut geführten I. -Instituts zur Fortführung der Tätigkeiten des Instituts in \ndessen ehemaligen Räumlichkeiten von der Medizinischen Fakultät der S1. B. \n(wissenschaftliche Mitarbeiter) bzw. von dem Universitätsklinikum B. \n(nichtwissenschaftliche Mitarbeiter) Anschlussverträge unter tariflicher \nBesitzstandswahrung und Wahrung des bisherigen Tätigkeitsfeldes angeboten \nwerden. Nach dieser Umstrukturierung des I. -Instituts war der Kläger beim \nLand Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Rektor der S1. , angestellt und in \nder Medizinischen Fakultät der S1. B. , dem Lehrstuhl \"Biomedizinische \nTechnik\", als eine der Trägerfakultäten des I. -Institut beschäftigt. Die \nBeschäftigung aufgrund des Anschlussvertrages mit dem Land Nordrhein-Westfalen \nerfolgte, insbesondere was die Arbeitszeit, die Dienstobliegenheiten, die zu \nverrichtenden Tätigkeiten sowie die Vergütung angeht, entsprechend der \nstandardisierten Verträge für studentische Hilfskräfte unter den gleichen \nBedingungen wie zuvor bei der Forschungsgesellschaft für Biomedizinische Technik \ne.V. . Ausweislich der Bescheinigung vom 28. August 2006 war die Tätigkeit des \nKlägers zu 1. sowohl vor als auch nach der Umgestaltung des I. -Instituts im \nProjekt \"Mikrodiagonalpumpe\" mit den dort näher beschriebenen Tätigkeitsaufgaben \nangesiedelt.\n\n89\n\nEine unter diesen besonderen Umständen erfolgte, mit einem Wechsel des \nRechtsträgers einhergehende Umstrukturierung auf Seiten des Arbeitgebers ist \njedoch nicht als ein die Entstehung der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 erster \nGedankenstrich ARB 1/80 hindernder Arbeitgeberwechsel anzusehen, wenn - wie \nhier - das Arbeitsverhältnis mit dem türkischen Arbeitnehmer aufgrund einer \nbesonderen Vereinbarung nach Art, Inhalt, Umfang und Vergütung unverändert \nfortgesetzt wird. \nDass es bei dem Erfordernis einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben \nArbeitgeber während eines Zeitraums von einem Jahr nicht allein auf eine formale \nBetrachtung der (Rechts-) Person des Arbeitgebers, sondern maßgeblich auf den \nFortbestand des konkreten Beschäftigungsverhältnisses ankommt, lässt sich bereits \ndem Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 entnehmen. \nNach der Auslegung des Gerichtshofs liegt der Bestimmung nämlich die Prämisse \nzugrunde, dass grundsätzlich nur eine vertragliche Beziehung, die ein Jahr lang \naufrechterhalten wird, eine Verfestigung des Arbeitsverhältnisses erkennen lässt, die \nausreicht, um dem Arbeitnehmer die Fortsetzung seiner Beschäftigung bei \ndemselben Arbeitgeber zu gewährleisten,\n\n90\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - Rs. C-386/95 - (Eker), \na.a.O. \n\n91\n\nWenn vorliegend mit der Vereinbarung der an der rechtlichen Umgestaltung des \nI. -Instituts beteiligten Parteien zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des \nInstituts eine Fortsetzung der Beschäftigungsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter mit \ndem bisherigen Träger des I. -Instituts in unveränderter Form und zu \nunveränderten Bedingungen bezweckt war und durch den Abschluss von \nAnschlussverträgen auch umgesetzt worden ist, dann ist aber die von Art. 6 Abs. 1 \nerster Gedankenstrich ARB 1/80 vorausgesetzte hinreichende Verfestigung des \nArbeitsverhältnisses nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung trotz des \nWechsel des Rechtsträgers des Instituts und damit der Person des Arbeitgebers \nwährend des ersten Beschäftigungsjahrs des Klägers zu 1. gerade gewährleistet \ngewesen. \nDass dem Kläger zu 1. die rechtliche Umgestaltung des I. -Institutes im Rahmen \nvon Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 nicht rechtshindernd \nentgegengehalten werden kann, ergibt sich auch aus der Erwägung, dass es sich \nhierbei um einen Umstand handelt, der allein in der Sphäre des Arbeitgebers liegt \nund dem Einflussbereich der betroffenen Arbeitnehmer entzogenen ist. Dem daraus \nfolgenden Schutzbedürfnis der Beschäftigten ist mit der Vereinbarung anlässlich der \nUmstrukturierung des I. -Instituts über die Gewährleistung der Kontinuität der \nBeschäftigungsverhältnisse gerade Rechnung getragen worden. Die der \nUmgestaltung des Instituts zugrundeliegende Interessenlage ist insoweit der \nSituation im Falle eines Unternehmens- oder Betriebsübergangs vergleichbar, bei der \nin gleicher Weise eine wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisatorischen \nZusammenfassung von Ressourcen durch vertragliche Übertragung oder \nVerschmelzung übergeht. Daher ist unabhängig davon, ob - wie der \nProzessbevollmächtigte der Kläger meint - die Bestimmungen über die Wahrung von \nAnsprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder \nUnternehmens- oder Betriebsteilen - namentlich die Richtlinie 2001/23/EG des Rates \nvom 12. März 2001 - auf den vorliegenden Fall unmittelbar Anwendung finden, bei \nder Frage der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber im Sinne von Art. 6 Abs. 1 \nerster Gedankenstrich ARB 1/80 jedenfalls der diesen Vorschriften des \nGemeinschaftsrechts zugrunde liegende allgemeine Rechtsgedanke des \nArbeitnehmerschutzes als maßgeblicher Gesichtspunkt heranziehen. Wenn danach \nbei einem Wechsel des Inhabers oder Rechtsträgers einer wirtschaftlichen Einheit \ndie Rechte der Beschäftigten durch den Fortbestand des bisherigen \nBeschäftigungsverhältnisses zu wahren sind und dieser Schutz im vorliegenden Fall \nauch durch eine ausdrückliche Vereinbarung gewährleistet wurde, kann dieser \nUmstand hier nicht gegen eine hinreichende Verfestigung der Vertragsbeziehungen \ndes Klägers zu 1. angeführt und damit im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 erster \nGedankenstrich ARB 1/80 als rechtshindernd gewertet werden. \nGegen eine formale Betrachtung allein der (Rechts-) Person des Vertragspartners \ndes türkischen Arbeitnehmers im Rahmen dieser Bestimmung spricht im Übrigen \nauch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Arbeitnehmerbegriff, wonach es für \ndie Frage, ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist, auch nicht auf die Art oder die \nBezeichnung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem \nArbeitgeber, sondern vielmehr maßgeblich auf die materiellen, den \nArbeitnehmerstatus inhaltlich kennzeichnenden Kriterien ankommt. Auch steht die \nTatsache, dass der Kläger zu 1. anlässlich der Umgestaltung des I. -Institutes \nformal einen neuen (Anschluss-) Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen bzw. der \nS1. B. als neuen Rechtsträger abgeschlossen hat, der Annahme einer \nununterbrochenen Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich \nARB 1/80 nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Abschluss eines \nFolgevertrages bereits durch die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses bedingt \nwar, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch für die Frage der \nOrdnungsmäßigkeit der Beschäftigung unerheblich, ob der ihr zugrunde liegende \nArbeitsvertrag befristet war. Entscheidend ist danach vielmehr, dass der \nArbeitnehmer tatsächlich ordnungsgemäß die erforderliche Zeit gearbeitet hat,\n\n92\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), \na.a.O. und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), a.a.O. \n\n93\n\nSchließlich hat der Gerichtshof auch in der Rechtssache \"Güzeli\" zu erkennen \ngegeben, dass es im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich ARB 1/80 \nnicht allein auf die Person des Betriebsinhabers, sondern vielmehr auf den Betrieb \nals wirtschaftliche Einheit und damit auf die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses mit \ndiesem ankommt, wenn er in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall den \n(ersten) Betrieb, bei dem der türkische Arbeitnehmer gearbeitet hatte, trotz des \nmehrfachen Inhaberwechsel als Arbeitgeber angesehen und aufgrund der \nBeschäftigung dort einen Erwerb des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich \nARB 1/80 in Betracht gezogen hat,\n\n94\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - Rs. C-4/05 - \n(Güzeli), Inf-AuslR 2007, 1. \n\n95\n\nNach alledem hat der Kläger zu 1. die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen \nIntegrationsstufen nacheinander durchlaufen und nach vier Jahren \nordnungsgemäßer Beschäftigung als studentische Hilfskraft zum 3. Juli 2004 das in \nArt. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder von \nihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erworben. \n\n96\n\n5. Der Kläger zu 1. hat diese umfassende Rechtsposition - im insoweit \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung - auch nicht wieder verloren. Wie bereits \naus dem Wortlaut und aus dem Zweck des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 folgt, nämlich die \nschrittweise Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu \ngewährleisten, ist der Erwerb der dort vorgesehenen Rechte grundsätzlich an die \nAusübung einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung - von einem, \ndrei oder vier Jahren - und damit an die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt gebunden. \nJedoch führt nicht jede Abwesenheit des türkischen Arbeitnehmers vom Arbeitsmarkt \nautomatisch zum Verlust der aufgrund von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbenen \nRechte,\n\n97\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 - \n(Nazli), Slg. 2000, I-957 und vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 - \n(Bozkurt), a.a.O.\n\n98\n\nVielmehr umfasst die im dritten Gedankenstrich der Vorschrift eingeräumte \nRechtsstellung eines Arbeitnehmers, der - wie der Kläger zu 1. - bereits \nordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates integriert ist, auch \ndas Recht, ein Arbeitsverhältnis vorübergehend zu unterbrechen oder eine \nErwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen. Trotz einer derartigen \nUnterbrechung der Arbeitstätigkeit gehört der Arbeitnehmer für den Zeitraum, der \nangemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von \nArt. 6 Abs. 1 ARB dem regulären Arbeitsmarkt an. Dies gilt auch unabhängig davon, \nwelchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt des \nAufnahmemitgliedstaates hat, sofern die Abwesenheit vorübergehender Natur ist, \n\n99\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - Rs. C-383/03 - (Dogan), \nSlg. 2005, I-6237 und vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 - \n(Nazli), a.a.O.\n\n100\n\nVorliegend gehörte der Kläger zu 1. auch nach Beendigung seiner - schon \ngesetzlich - auf vier Jahre begrenzten Tätigkeit als studentische Hilfskraft (vgl. § 57 e \nHRG) weiterhin dem regulären deutschen Arbeitsmarkt an. Wie sich aus den im \nProzesskostenhilfeverfahren vorgelegten Einkommensunterlagen und aus den \n- unbestrittenen - Angaben des Klägers zu 1. im Erörterungstermin vom 13. Februar \n2007 ergibt, war er in der Zeit von 4. August 2004 bis 31. Juli 2006 bei dem \nReinigungsunternehmen \"H. O. \" mit 80,5 Stunden/Monat und einem \nBruttolohn von 684,25 EUR beschäftigt und hat außerdem bis Februar 2006 \nunregelmäßig bei der Firma L. N. Systems GmbH gearbeitet. Seit Oktober \n2006 ist er bei dem letztgenannten Unternehmen als geringfügig Beschäftigter mit \neiner Arbeitszeit von 12 Stunden/Woche angestellt und beabsichtigt, im Rahmen \ndieser Tätigkeit auch seine Diplomarbeit zu fertigen. Soweit der Kläger zu 1. in der \nZeit von Mai 2006 bis September 2006 infolge einer Erkrankung, die ausweislich der \nvorgelegten ärztlichen Atteste eine stationäre Behandlung mit anschließenden \nRehabilitationsmaßnahmen erforderte, an der Ausübung einer Beschäftigung \ngehindert war, ist diese Unterbrechung der Beschäftigung nach den vorstehenden \nGrundsätzen unerheblich, weil sie die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt nicht in Frage \ngestellt hat. Wenn nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 bereits in der Phase der Entstehung \nder Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine Abwesenheit wegen kurzer Krankheit \nden Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung gleichgestellt wird (Satz 1) und \neine Abwesenheit wegen langer Krankheit die aufgrund der vorherigen \nBeschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche nicht berührt (Satz 2), \n\n101\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-383/03 - (Dogan), \na.a.O.,\n\n102\n\ngilt dies erst recht für einen türkischen Arbeitnehmer, der - wie der Kläger zu 1. - \nbereits ein uneingeschränktes Recht auf Beschäftigung nach Art. 6 Abs. 1 dritter \nGedankenstrich ARB 1/80 erworben hat und wegen einer Erkrankung lediglich eine \nvorübergehende Zeit an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert war.\n\n103\n\nII. Demgemäß steht auch den Klägern zu 2. bis 4. ein von dem Kläger zu 1. \nabgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Maßgabe von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu.\n\n104\n\nNach dieser Bestimmung haben die Familienangehörigen eines dem regulären \nArbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die \nGenehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den \nArbeitnehmern aus den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden \nVorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit \nmindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben (erster \nGedankenstrich), sowie im Anschluss daran das Recht auf freien Zugang zu jeder \nvon ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort \nseit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben \n(zweiter Gedankenstrich). Wie bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 \nfolgt, hängt die Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte \nzunächst von zwei nebeneinander zu erfüllenden Voraussetzungen ab, und zwar \nmuss die betreffende Person zum einen Familienangehöriger eines bereits dem \nregulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates angehörenden türkischen \nArbeitnehmers sein, und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden \ndieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu \nziehen.\n\n105\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend in der Person der Kläger zu 2. bis 4. \nerfüllt. Sie sind als Ehefrau bzw. Kinder des Klägers zu 1., der nach den \nvorstehenden Ausführungen zu I. seit Juli 2000 als Arbeitnehmer dem regulären \nArbeitsmarkt angehört, Familienangehörige eines türkischen Wanderarbeitnehmers. \nAuch ist der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 3. im September 2000 durch ein \nVisum zum Zwecke der Familienzusammenführung die Genehmigung erteilt worden, \nzu dem Kläger zu 1. zu ziehen. Der Umstand, dass der Kläger zu 4. im Bundesgebiet \ngeboren worden ist und seitdem hier mit dem Kläger zu 1. in familiärer \nLebensgemeinschaft lebt, ist in erweiternder Auslegung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 \nder dort allein genannten Genehmigung des Zuzug zum türkischen Arbeitnehmer \ngleichzustellen,\n\n106\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - \n(Cetinkaya), Slg. 2004, I-10944.\n\n107\n\nDer Erwerb der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte setzt weiterhin \nvoraus, dass der Familienangehörige des türkischen Arbeitnehmers während des im \nersten und zweiten Gedankenstrich der Vorschrift vorgesehenen Zeitraums seinen \nordnungsgemäßen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat hatte. Die \nOrdnungsgemäßheit des Wohnsitzes erfordert dabei grundsätzlich auch, dass der \nFamilienangehörige jedenfalls bis zum Ablauf des im ersten Gedankenstrich \nvorgesehenen ersten Zeitraums von drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels \nwar,\n\n108\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 - \n(Kadiman), Slg. 1997, I-2133.\n\n109\n\nAuch diese Erfordernis ist vorliegend erfüllt. Die Kläger zu 2. bis 4. waren seit \nihrer Einreise bzw. Geburt durchgängig im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen zum \nZwecke der Herstellung bzw. Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem \nKläger zu 1., zuletzt befristet bis zum 30. September 2004. Damit haben sie seit \njedenfalls drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt, \nmit der Folge, dass ihnen nach Ablauf des Dreijahreszeitraums das im ersten \nGedankenstrich der Vorschrift eingeräumte Recht zusteht, sich - vorbehaltlich des für \nArbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltendenden Vorrangs - \nauf jedes Stellenangebot zu bewerben, mit dem zwangsläufig auch ein \nentsprechendes Aufenthaltsrecht zur Verwirklichung der beschäftigungsrechtlichen \nRechtsposition einhergeht. Da diese Rechte den Familienangehörigen, die - wie \nhier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich \nARB 1/80 erfüllen, unmittelbar aufgrund des Beschluss Nr. 1/80 durch das \nGemeinschaftsrecht gewährt werden, unabhängig davon, ob die Behörden des \nAufnahmemitgliedstaates ein Dokument zum Nachweis dieser Rechtsstellung \nausstellen, \n\n110\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - Rs. C-373/03 - (Aydinli), \nSlg. 2005, I-6181; vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - \n(Cetinkaya), a.a.O.; vom 22. Juni 2000 - Rs. C-65/98 - (Eyüp), Slg. \n2000, I-4747; vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - (Ergat), Slg. \n2000, I-1487,\n\n111\n\nist auch für die darauf folgende Aufenthaltszeit der Kläger zu 2. bis 4. im \nBundesgebiet - ungeachtet des Umstandes, dass ihr Aufenthalt wegen des noch \nunbeschiedenen Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich \naufgrund der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt galt und gilt - von \neinem ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 \nauszugehen. Daher haben die Kläger zu 2. bis 4. im maßgeblichen Zeitpunkt der \nEntscheidung auch die in Art. 7 Satz 1 zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 \neingeräumte Rechtsstellung erworben, die ihnen das Recht auf freien Zugang zu \njeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis verleiht. \n\n112\n\nNach alledem war der Klage stattzugeben.\n\n113\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n114\n\nGründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO \nliegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-04-10/8-k-1769-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-04-10/8-k-1769-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265060","retrieved":"2026-07-09 02:32:38.452855+00:00"}}