{"status":"available","doknr":"OLD265242","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0329.9K370.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"9 K 370/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 24. \nNovember 2006 wird dahingehend geändert, dass insgesamt 308,21 EUR \nfestgesetzt werden.\n\nDas Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht \nerstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG sowie §§ 165, 151 VwGO analog zulässige \nErinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. \n\n3\n\nDie seitens des Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3 \nVerfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ist nach einem Gegenstandswert von \n3.000,- EUR festzusetzen, so dass sich zuzüglich 16 % Umsatzsteuer der tenorierte \nGesamtwert ergibt (1,3 x 189,- EUR = 245,70 EUR + 20,- EUR + 16 %, mithin 42,51 \nEUR = 308,21 EUR). § 30 Satz 1 RVG ist nämlich für die Zeit nach Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 dahingehend auszulegen, dass dieser \nWert auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, aber die Verpflichtung \nder Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG zum Gegenstand haben, maßgeblich ist.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 1 C 29.03 -, \njuris; a. A. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 9 A \n4128/ 06.A -, juris, sowie 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -, \njuris.\n\n5\n\nDer in dem vor § 30 Satz 1 RVG a.F. gleichlautend geltenden § 83 b Abs. 2 \nAsylVfG a.F. zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers geht \ndahin, zum Zwecke der Vereinheitlichung verbindliche Gegenstandswerte für Klage- \nund Eilverfahren festzulegen.\n\n6\n\nVgl. in diesem Zusammenhang die Begründung zum Entwurf eines \nGesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und \nstaatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache \n12/4450, S. 29.\n\n7\n\nDies schließt ein, der zumindest seit dem 1. Januar 2005 gesteigerten \nBedeutung des § 60 Abs. 1 AufenthG, \n\n8\n\nvgl. dazu im Einzelnen BVerwG, a.a.O.,\n\n9\n\ndurch eine dieser gerechter werdende Auslegung Rechnung zu tragen.\n\n10\n\nVgl. im Ergebnis ebenso bereits Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2002 - 21 ZB \n02.30855 -, juris.\n\n11\n\nAbweichendes hätte nur dann zu gelten, wenn dadurch der Anwendungsbereich \nder Norm bezüglich sonstiger Verfahren leer liefe. Dies ist indes nicht der Fall, weil \nder diesen zugeordnete niedrigere Gegenstandswert für Verfahren, in denen lediglich \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG oder ein diesbezügliches \nWiederaufgreifen streitgegenständlich sind, maßgeblich bleibt. \n\n12\n\nIm Übrigen ist kein einer der Bedeutung des § 60 Abs. 1 AufenthG \nangemesseneren Auslegung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers mit Blick \ndarauf objektivierbar, dass § 30 RVG durch den am 31. Dezember 2006 in Kraft \ngetretenen Art. 20 Nr. 4 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes an die Ersetzung des \n§ 51 Abs. 1 AuslG durch die Neureglung des § 60 Abs. 1 AufenthaltG angepasst \nworden ist. Den in der Darstellung zum Gang der Gesetzgebung,\n\n13\n\nvgl. http://dip.bundestag.de/gesta/16/C074.pdf.,\n\n14\n\naufgeführten Materialien ist nicht zu entnehmen, dass es dabei um mehr als eine \nredaktionelle Änderung gegangen sein könnte.\n\n15\n\nSchließlich ist die Vergütung auf der Grundlage des nach Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes geltenden höheren Gegenstandswertes zu bemessen, weil \nder Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren erst nach Ergehen des Bescheides des \nBundesamtes vom . Februar 2006 unbedingt gewesen sein kann.\n\n16\n\nEine Kostenerstattung findet in dem gerichtsgebührenfreien Verfahren nach § 11 \nAbs. 2 Satz 6 RVG nicht statt. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-29/9-k-370-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265242","retrieved":"2026-07-09 02:32:53.461725+00:00"}}