{"status":"available","doknr":"OLD265452","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0322.4K2593.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"4 K 2593/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Erhebung der Kreisumlage für das Jahr \n2005.\n\n3\n\nDer Beklagte gründete am 8. Juli 2002 die Beteiligungsgesellschaft Kreis E1. \n(im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft) mit einem Stammkapital von 00,- EUR. Der \nGesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft enthält keine Regelung über die \nAbführung etwaiger Gewinne an den Kreis E1. . Ende Oktober 2002 übernahm die \nBeteiligungsgesellschaft von der Gemeinde L1. die Freizeitbad L1. GmbH \n(im Folgenden: Freizeitbad GmbH). Zwischen den beiden Gesellschaften wurde ein \nVertrag geschlossen, wonach die Freizeitbad GmbH etwaige Gewinne an die \nBeteiligungsgesellschaft abzuführen hat, während sich die Beteiligungsgesellschaft \nverpflichtete, etwaige Fehlbeträge auszugleichen. Die Freizeitbad GmbH betreibt in \nder Gemeinde L1. ein Freizeitbad. Nach § 19 des im Jahre 1999 zwischen der \nGemeinde L1. und der Freizeitbad GmbH geschlossenen Erbbaurechtsvertrages \nstehen der Gemeinde L1. am Sportbecken besondere Nutzungsrechte zur \nSicherung des Schul-, Kindergarten- und Vereinssports zu. Das Defizit der \nFreizeitbad GmbH betrug im Jahre 2002 00,- EUR, in 2003 00,- EUR, in 2004 00,- \nEUR und in 2005 00,- EUR.\nDes weiteren ist die Beteiligungsgesellschaft an zwei Wasserwerken, der B1. \nJ1. GmbH und der C1. GmbH beteiligt.\nAuf der Grundlage eines Vertrages vom 16. Januar 2003 übertrug der Beklagte 00 \nAktien der S. -X. AG mit einem Nennwert von 00,00 EUR auf die \nBeteiligungsgesellschaft.\n\n4\n\nIm Rahmen der Beratungen über die Haushaltssatzung des Kreises E1. für \ndas Jahr 2005 wies der Bürgermeister der Klägerin mit Schreiben vom 30. März 2005 \nden Beklagten darauf hin, dass bezüglich des Freizeitbades in L1. § 56 Abs. 4 \nSatz 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) zur Anwendung kommen müsse, da diese \nEinrichtung einzelnen Teilen des Kreises ausschließlich bzw. in besonders großem \noder besonders geringem Maße zustatten komme.\n\n5\n\nAm 3. Mai 2005 beschloss der Kreistag des Kreises E1. die Haushaltssatzung \nfür das Jahr 2005. In § 5 der Satzung wurde die Kreisumlage einheitlich auf 00,00 % \nfestgesetzt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 4. Mai 2005 teilte der Beklagte dem Bürgermeister der \nKlägerin mit, weder die Beteiligungsgesellschaft noch die Freizeitbad GmbH erhielten \nMittel aus dem Kreishaushalt. Daher sehe er für die Festlegung einer Umlage mit \nMehr- bzw. Minderbelastung keinen Raum. Der Kreistag habe sich dieser Auffassung \nangeschlossen.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung Köln erteilte mit Schreiben vom 15. Juli 2005 die \nGenehmigung der Anhebung der Kreisumlage in der Haushaltssatzung 2005.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 26. Juli 2005 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung einer \nKreisumlage von 00,00 EUR heran.\n\n9\n\nHiergegen legte die Klägerin am 4. August 2005 Widerspruch ein. Der Beklagte \nsei verpflichtet gewesen, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW eine \nSonderkreisumlage zu beschließen. Der durch die Einrichtung des Freizeitbades \nL1. vermittelte Vorteil komme in besonders großem oder besonders geringem \nMaße einzelnen Kreisteilen zustatten. Die Festsetzung einer Minderbelastung sei \nauch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der auf die Einrichtung entfallende \nFinanzbedarf nur indirekt Auswirkungen auf den Kreishaushalt habe. Ansonsten \nwäre der Umgehung haushaltsrechtlicher Vorschriften Tür und Tor geöffnet.\n\n10\n\nAm 20. September 2005 beschloss der Kreistag des Kreises E1. mit 00 JA-\nStimmen gegen 00 NEIN-Stimmen bei 0 Enthaltungen, den Widerspruch \nzurückzuweisen.\n\n11\n\nDementsprechend wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. \nNovember 2005 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, eine \nSonderkreisumlage komme nicht in Betracht, da der Kreishaushalt durch die Defizite \nin keiner Weise tangiert werde. Die Übertragung der Aktien auf die \nBeteiligungsgesellschaft sei durch die in Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG verankerte \nkommunale Selbstverwaltungsgarantie gedeckt.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 14. Dezember 2005 Klage erhoben.\nDas Freizeitbad L1. sei eine öffentliche Einrichtung des Kreises E1. , die \nTeilen des Kreises in signifikant höherem Maße zu statten komme als anderen Teilen \ndes Kreises. Der Kreistag sei verpflichtet gewesen, bei der Aufstellung der \nHaushaltssatzung das höhere Maß des Zustattenkommens für die Einwohner der \nGemeinde L1. und der benachbarten Kommunen des Südkreises zu gewichten \nund dementsprechend den Umlagesatz für sie und auch für die anderen Kommunen \ndes Nordkreises zu korrigieren. Der Umstand, dass die durch den Betrieb des \nFreizeitbades anfallenden Defizite nicht unmittelbar aus dem Haushalt des Kreises \nbeglichen würden, stehe der Anwendung des § 56 Abs. 4 KrO NRW nicht entgegen. \nAuch nach Übertragung der S1. -Aktien auf die Beteiligungsgesellschaft handele es \nsich um Vermögen des Kreises. Wenn die Erträge aus diesen Aktien nicht durch die \nÜbernahme des Defizits des Freizeitbades aufgebraucht würden, kämen sie dem \nHaushalt des Kreises über eine Ergebnisabführung zugute.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Kreisumlagebescheid des Beklagten vom 26. Juli 2005 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November \n2005 aufzuheben, soweit nicht die aus dem Betrieb des \nFreizeitbades L1. gebotene Differenzierung des \nKreisumlagesatzes berücksichtigt worden ist.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klage sei unbegründet, weil die von der Klägerin begehrte Festsetzung einer \nMinderbelastung ausgeschlossen sei. Der auf den Betrieb des Freizeitbades \nentfallende Finanzbedarf wirke sich nicht - auch nicht mittelbar - auf den \nKreishaushalt 2005 aus. Das Defizit werde durch die Dividenden der Aktien, die der \nBeteiligungsgesellschaft zu Eigentum übertragen worden seien, aufgefangen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n21\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, da mit dem streitgegenständlichen \nKreisumlagebescheid ein Verwaltungsakt angefochten wird.\n\n22\n\nDie Klägerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nklagebefugt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie durch die \nNichtanwendung des § 56 IV KrO NRW in einem eigenen Recht verletzt ist.\n\n23\n\nDer in der mündlichen Verhandlung konkretisierte Antrag genügt den \nBestimmtheitserfordernissen des § 82 Abs. 1 VwGO. Zwar beziffert die Klägerin den \nUmfang ihrer Teilanfechtung nicht mit einem konkreten Betrag. Sie benennt jedoch \nhinreichend klar die tatsächlichen Umstände, deren Nichtberücksichtigung bei der \nBerechnung der Kreisumlage sie rügt. Sie begehrt der Sache nach eine \nTeilaufhebung des Kreisumlagebescheides in dem Umfang, in dem die Höhe der \nfestgesetzten einheitlichen Kreisumlage darauf beruht, dass der Kreis das aus dem \nBetrieb des Freizeitbades L1. resultierende Defizit mittelbar aus kreiseigenem \nVermögen bestreitet, anstatt diesen Betrag seinem Haushalt als Einnahme \nzuzuführen. Einer konkreten Bezifferung dieses Betrages bedarf es nicht. Dies folgt \nbereits aus der Vorschrift des § 113 Abs. 2 VwGO, wonach sich das Gericht bei der \nbloßen Änderung eines Verwaltungsaktes, der einen Geldbetrag festsetzt, darauf \nbeschränken kann, den Umfang der Änderung so zu bestimmen, dass die Behörde \nden zutreffenden Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Einer \ngesonderten, über den Anfechtungsantrag hinausgehenden Antragstellung bedarf es \ndabei nicht, \n\n24\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 - NWVBl \n1998, 245.\n\n25\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n26\n\nDer angefochtene Umlagebescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht \nin ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n27\n\nDer Bescheid ist zutreffend auf § 56 I Kreisordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KrO NRW) in Verbindung mit § 34 Gemeindefinanzierungsgesetz 2005 \n(GfG 2005) und § 5 der Haushaltssatzung des Kreises E1. vom 3. Mai 2005 \ngestützt.\n\n28\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht verpflichtet, den \nBetrag, den er im Jahr 2005 mittelbar über die Beteiligungsgesellschaft zur \nAbdeckung des Defizits des Freizeitbades aufgewendet hat, aus dem allgemeinen \nungedeckten Finanzbedarf des Kreises im Haushalt 2005 herauszurechnen und über \neine - analoge - Anwendung des § 56 Abs. 4 KrO NRW im Wege der Festsetzung \neiner Minderbelastung gegenüber der Klägerin gesondert zu berücksichtigen.\n\n29\n\n§ 56 Abs. 4 KrO NRW ist vorliegend nicht einschlägig. Der Anwendungsbereich \nder Norm ist unter Berücksichtigung der Systematik der Regelungen über die \nKreisumlage nicht eröffnet.\n\n30\n\nDie Kreisumlage ist nach § 56 Abs. 1 KrO NRW das haushaltsjährlich neu \nfestzusetzende Instrument zur Deckung des im jeweiligen Haushaltsjahr offenen \nFinanzbedarfs des Kreises. Die hierfür maßgebliche Prognose des ungedeckten \nFinanzbedarfs muss zu Beginn jedes Haushaltsjahres erfolgen und beruht auf den \nGesamtbeträgen der Einnahmen und Ausgaben in dem durch Haushaltssatzung \nfestgesetzten Haushaltsplan,\n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 130/04 - \nNWVBl 2005, 431.\n\n32\n\nDie dem Kreis nach § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW unter bestimmten \nVoraussetzungen obliegende Verpflichtung zur Festsetzung einer Minderbelastung \nkann demnach von vornherein nicht entstehen, wenn die \"Aufwendungen\" des \nKreises - wie vorliegend der Fall - keinen Niederschlag im Haushaltsplan des \njeweiligen Jahres finden und somit den Umfang des ungedeckten Finanzbedarfs \nnicht vergrößern.\n\n33\n\nAuch eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW kommt nicht in \nBetracht. Es fehlt mit Blick auf den von der Klägerin gerügten Sachverhalt bereits an \neiner Regelungslücke. \n§ 56 Abs. 4 KrO NRW ist eine haushaltsrechtliche Bestimmung. Sie knüpft an die \ndurch den Haushaltsplan vorgegebenen Einnahme- und Ausgabepositionen an und \nlegt dem Kreis unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zu einer spezifischen \nhaushaltsinternen Differenzierung bei der Heranziehung von Gemeinden zur \nAbdeckung des Finanzbedarfs des Kreises auf. Sie stellt aber kein allgemeines \nKontrollinstrument der Gemeinden dar, um das Finanzgebaren des Kreises in der \nWeise zu sanktionieren, dass die Gemeinden bei etwaiger Rechtswidrigkeit \nbeanspruchen könnten, von der - teilweisen - Übernahme des daraus resultierenden \nFinanzbedarfs freigestellt zu werden,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005, a.a.O.; Kirchhof / \nWansleben / Becker / Plückhahn, Kreisordnung NRW, Kommentar, \n§ 56 Anm. 3.2\n\n35\n\nHieraus folgt jedoch für die kreisangehörigen Gemeinden keine Rechtsschutz- \nbzw. Regelungslücke, da in Nordrhein-Westfalen effektiver Rechtsschutz gegen ein - \netwaig - rechtswidriges Einnahme- oder Ausgabenverhalten eines Kreises auf andere \nWeise gewährleistet ist. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen für den Fall, dass ein Kreis auf Kosten seiner Gemeinden Aufgaben \nrechtswidrig wahrnimmt, entwickelten Grundsätze zur Pflicht des Kreises zu \ngemeindefreundlichem Verhalten,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005, a.a.O.,\n\n37\n\nlassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Sollte der Kreis mit seiner \nEntscheidung zur Gründung der Beteiligungsgesellschaft und deren finanzieller \nAusstattung bzw. mit der Hinnahme von deren Entscheidung zur Übernahme des \nFreizeitbades L1. wegen Überschreitung des ihm zustehenden \nkommunalpolitischen Beurteilungsspielraums oder aus sonstigen Gründen gegen \ngeltendes Recht verstoßen, kann ein darauf abzielender Einwand nicht im Rahmen \ndes § 56 KrO NRW geltend gemacht werden. Ein diesbezüglicher Abwehranspruch \nist vielmehr unmittelbar gegen den Kreis auf Abstellung des - angenommenen - \nrechtswidrigen Zustandes bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu richten.\n\n38\n\nIm Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass es sich bei Entscheidungen des \nKreises, Vermögensgegenstände und damit in Zusammenhang stehende \nEinnahmequellen aus dem allgemeinen Kreishaushalt auszugliedern und \nselbständigen Gesellschaften zu übertragen, um politische Entscheidungen handelt, \ndie - soweit sie mit geltendem Recht in Einklang stehen - von den kreisangehörigen \nGemeinden nicht rechtlich angefochten, sondern allenfalls im Wege \nkommunalpolitischer Auseinandersetzungen einer Korrektur unterzogen werden \nkönnen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-22/4-k-2593-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-22/4-k-2593-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265452","retrieved":"2026-07-09 02:33:11.242585+00:00"}}