{"status":"available","doknr":"OLD265418","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0322.1K474.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-03-22","aktenzeichen":"1 K 474/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten für den \n54-jährigen Kläger, der in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 12. Oktober 2004 \nhauptamtlicher Bürgermeister der Beklagten war.\n\n3\n\nDer Kläger war mit seiner Ausbildung als graduierter staatlich anerkannter \nSozialpädagoge vor der Wahl zum Bürgermeister ab dem 1. April 1980 als \nDekanatsbeauftragter für die kirchliche Jugendarbeit bei dem Bistum Aachen und ab dem \n1. Januar 1986 als Geschäftsführer für die Regionalstelle B1. -M. im Bistum B. in \nprivatrechtlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt.\n\n4\n\nAm 11. Oktober 2004 beantragte er, die für die Ausübung des Bürgermeisteramtes \nförderliche Zeit als Beschäftigter beim Bistum B. sowie seine Ausbildung als \nruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, dass neben der \nTätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister und dem Zivildienst auch die hauptberufliche \nTätigkeit bei dem Bistum B. vom 1. April 1980 bis zum 30. September 1999 nach § 11 \nNr. 1 b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) als ruhegehaltfähige Dienstzeit \nberücksichtigt werden könne. Die Tätigkeit als Geschäftsführer für die Regionalstelle B. -\nM. im Bistum B. habe ihm Fähigkeiten vermittelt, die für die Tätigkeit eines \nkommunalen Wahlbeamten auf Zeit förderlich gewesen seien. Dies gelte auch für seine \nAusbildung zum Bankkaufmann im Zeitraum vom 16. August 1971 bis zum 14. Juni 1973, \nweil Kenntnisse der kameralistischen Buchführung förderlich für die Feststellung der \nHaushaltssatzung nach § 79 der Gemeindeordnung (GO) sowie der Jahresrechnung gemäß \n§ 93 GO seien. Das Studium der Sozialpädagogik vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. März \n1980 mit dem Abschluss des akademischen Grades Sozialpädagoge (grad.) sei für die \nWahrnehmung des Bürgermeisteramtes in besonderem Maße förderlich, da hierdurch der \nfachliche Zugang zum Jugendamt und Sozialamt eine wesentliche Erleichterung erfahre. Nur \nbei einer positiven Entscheidung erhalte er nach dem Ausscheiden aus dem Bürgermeisteramt \neine beamtenrechtliche Versorgung durch Ruhestandsbezüge.\n\n5\n\nNachdem sich der Rat der Beklagten in der Sitzung vom 9. November 2004 gegen die \nAnerkennung weiterer Vordienstzeiten ausgesprochen hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid \nvom 17. November 2004 den Antrag des Klägers ab. Unter Hinweis auf den Ratsbeschluss \nwurde ausgeführt, dass der Rat sein Ermessen dahin gehend ausübe, dass er keinen inneren \nZusammenhang der Beschäftigungszeiten beim Bistum mit dem Wahlamt erkenne und das \nGebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine Anerkennung ruhegehaltfähiger \nDienstzeiten nicht zulasse.\n\n6\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte auf der Grundlage eines \nRatbeschlusses vom 22. Februar 2005 durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 2005 unter \nWiederholung der Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid als unbegründet \nzurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 21. März 2005 Klage erhoben.\nEr trägt vor, er habe es in Unkenntnis der Rechtslage versäumt, zu Beginn seiner Amtszeit als \nBürgermeister der Beklagten einen Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten zu stellen. \nSeinerzeit wäre die Ermessensentscheidung mit Blick auf die politischen \nMehrheitsverhältnisse im Rat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu seinen \nGunsten ausgefallen. Auf ein Antragserfordernis sei er von der personalverwaltenden Stelle \nnie hingewiesen worden. Vor der ablehnenden Entscheidung habe der Rat sich nicht inhaltlich \nund sachlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Seine Argumente seien weder vor der \nablehnenden Entscheidung noch im Widerspruchsverfahren hinreichend sachlich gewürdigt \nworden, wie den Ratsprotokollen zu entnehmen sei. Nach der ständigen Praxis aus der \nVergangenheit, Vordienstzeiten von Beigeordneten als ruhegehaltfähig anzuerkennen, sei die \nBeklagte unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nunmehr verpflichtet, auch \nseine Vordienstzeiten anzuerkennen. Sie habe verkannt, dass es um Vordienstzeiten im \nhauptberuflichen Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gehe und dass \nseine berufliche Perspektive und damit seine Versorgung nach Ausscheiden aus dem \nBürgermeisteramt und Wiedereintritt in den Dienst des Bistums B. wegen dort \nvorgesehener Entlassungen nicht gesichert sei. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde \nverletzt, wenn bei 21 für eine Anerkennung zur Verfügung stehenden Beschäftigungsjahren \ndie notwendige Zeit von 1 Jahr und 3 Monate nicht zugesprochen werde. Die Ablehnung sei \ndeshalb in vielerlei Hinsicht ermessensfehlerhaft und rein politisch motiviert.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 21. Juni 2006 hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom \n11. März 2005 aufgehoben und den Widerspruch des Klägers erneut zurückgewiesen. Sie hält \nihre Entscheidung für ermessensfehlerfrei, weil eine Anerkennung weiterer Vordienstzeiten \nweder nach § 11 BeamtVG noch nach § 66 Abs. 9 BeamtVG in Betracht komme. Eine solche \nAnerkennung hätte eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung der Stadt zur Folge. Seine \nAusbildungs- und Vordienstzeiten würden bereits nach den für die Rentenversicherung \ngeltenden gesetzlichen Vorschriften für seine Versorgung berücksichtigt. Er habe den \nSchwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis \nverbracht und lediglich 5 Jahre als hauptamtlicher Bürgermeister im Beamtenverhältnis. Ein \nVergleich mit ehemaligen Beigeordneten, bei denen Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig \nanerkannt worden seien, verbiete sich bereits deshalb, weil für Beigeordnete eine bestimmte \nfachliche Qualifikation und berufliche Erfahrung Voraussetzung für die Berufung in das Amt \nseien.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n17. November 2004 sowie des Widerspruchsbescheides vom \n21. Juni 2006 zu verpflichten, seine Ausbildungszeit sowie die \nhauptberufliche Tätigkeit beim Bistum B. bis zu einer \nGesamtzeit von 4 Jahren nach § 66 Abs. 9 BeamtVG als \nruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen,\nhilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n17. November 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n21. Juni 2006 zu verpflichten, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf \nAnerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten nach § 66 \nAbs. 9 BeamtVG zu entscheiden.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis, \nobgleich der Kläger gemäß § 195 Abs. 4 Satz 3 des Beamtengesetzes für das M. \nNordrhein-Westfalen (LBG NRW) kraft Gesetzes aus dem Beamtenverhältnis \nentlassen ist und deshalb von einer gerichtlichen Anerkennung eines Anspruchs aus \n§ 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG keinen Nutzen mehr ziehen könnte. Denn zwischen den \nBeteiligten ist streitig, nach welchen Regeln ihre Rechtsbeziehungen nach Ablauf der \nAmtszeit des Klägers zu beurteilen sind. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen zu \n§ 195 LBG NRW betreffen materiell-rechtliche Vorfragen des unmittelbar \nstreitgegenständlichen Anspruchs. Ob diese zu Gunsten oder zu Lasten des Klägers \nzu beantworten sind, ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der Zulässigkeit \ndes Verpflichtungsbegehrens,\n\n16\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 24. Februar 2006 - 1 A 3122/04 -, \nJuris.\n\n17\n\nDie Klage ist aber mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger kann \nweder eine Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung von Vordienstzeiten \nbeanspruchen noch die hilfsweise beantragte Neubescheidung seines Antrags. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen \nRechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n18\n\nDie Kammer muss nicht entscheiden, ob dem Kläger der geltend gemachte \nAnspruch aus § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG auf Anerkennung von Vordienstzeiten als \nruhegehaltfähig zusteht, insbesondere auch, ob der dahingehende Antrag \nermessensfehlerfrei beschieden worden ist. Denn dem Kläger fehlt für eine \nbehördliche Entscheidung seines Begehrens bereits das Sachbescheidungsinteresse \nals verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N..\n\n20\n\nNach § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG können Zeiten, während der ein Wahlbeamter \nauf Zeit - wie hier der Kläger als hauptamtlicher Bürgermeister, vgl. §§ 62 Abs. 1 \nSatz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 GO - nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch \neine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb der allgemeinen \nSchulbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung des Amtes \nförderlich sind, bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig \nberücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung \neinschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.\n\n21\n\nDas Oberverwaltungsgericht hat hierzu in einem vergleichbaren Fall, der \nebenfalls zuvor von der Kammer entschieden worden war, ausgeführt:\n\n22\n\n\"Der Kläger könnte aus einer Entscheidung nach § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG \n- auch wenn sie antragsgemäß zu treffen wäre - keinen Nutzen ziehen. Nützlich ist \neine solche Entscheidung allein einem Ruhestandsbeamten. Dessen Ruhegehalt \nwird u. a. auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet (§ 4 \nAbs. 3 BeamtVG), wobei die Höhe des Ruhegehalts mit der Dauer der \nruhegehaltfähigen Dienstzeit steigt (für Beamte auf Zeit vgl. § 66 Abs. 2 \nBeamtVG). Der Kläger befindet sich indes nicht im Ruhestand; er ist vielmehr \ngemäß § 195 Abs. 4 Satz 3, Halbsatz 2 LBG NRW, § 96 Abs. 2 BRRG mit dem \nAblauf seiner Amtszeit (30. September 2004) kraft Gesetzes entlassen. Daran \nwürde sich nichts ändern, wenn ihm die Vordienstzeiten als \nberücksichtigungsfähig anerkannt würden. Die Anerkennungsentscheidung der \nBeklagten führte nicht dazu, dass der Kläger als in den Ruhestand getreten zu \nbetrachten wäre. Zeiten nach § 66 Abs. 9 BeamtVG sind - wie unten näher \ndarzulegen ist- bei der Berechnung der Dienstzeiten im Sinne des § 195 Abs. 4 \nSatz 3 Nrn. 1 bis 3 LBG NRW generell außer Ansatz zu lassen. \n\n23\n\nDie scheinbar durchgängig gegenteilige Auffassung im Lande Nordrhein-\nWestfalen, insbesondere auch bei der für den Kläger zuständigen \nVersorgungskasse, auf die sich der Kläger zum Beleg eines berechtigten \nInteresses an der Entscheidung beruft, begründet kein \nSachbescheidungsinteresse. Die Versorgungskasse ist bei zutreffender \nBetrachtung rechtlich gehindert, dem Kläger ein Ruhegehalt auszuzahlen; denn er \nerfüllt nicht die nach § 4 Abs. 2 BeamtVG zwingende Voraussetzung für die \nGewährung eines Ruhegehalts, in den Ruhestand getreten zu sein. Ein hiervon \nfaktisch abweichendes Verhalten der Versorgungskasse wäre rechtswidrig und \nkönnte dem Kläger kein anzuerkennendes Interesse für eine Sachentscheidung \nvermitteln. ...\n\n24\n\nDer Kläger ist als Bürgermeister entlassen. Das ergibt sich aus § 195 Abs. 4 \nSatz 3, Halbsatz 2 LBG NRW, § 96 Abs. 2 BRRG. Er erfüllt keine der \nVoraussetzungen, unter denen direkt gewählte Bürgermeister nach nordrhein-\nwestfälischem Recht in den Ruhestand treten. Diese Voraussetzungen formuliert \nAbsatz 4 in den Sätzen 2 und 3 des § 195 LBG NRW, der mit der \nentscheidungserheblichen Fassung durch Art. VI Nr. 6 des Gesetzes zur \nÄnderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NRW. S. 270, 308) in \ndas Landesbeamtengesetz eingefügt worden ist. Damit hat das M. von der \nErmächtigung in § 25 Abs. 1 Satz 4 BRRG Gebrauch gemacht, durch Gesetz die \nmöglichen Zeitpunkte des Eintritts von Bürgermeistern in den Ruhestand \nfestzulegen, was es einschließt, die sachlichen Voraussetzungen für den Eintritt in \nden Ruhestand zu bezeichnen. Diese Regelungen sind abschließend und lassen \nkeinen Raum für günstigere Entscheidungen, etwa im Ermessenswege. Denn sie \nbeinhalten Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Bürgermeister nach dem \nAusscheiden aus dem Amt entlassen sind (vgl. die jeweils zweiten Halbsätze des \n§ 195 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LBG NRW).\n\n25\n\nAuf den Kläger kann von vornherein allein Satz 3 des § 195 Abs. 4 LBG NRW \nzur Anwendung kommen. Satz 2 ist nicht einschlägig, weil er jene Fälle regelt, in \ndenen Bürgermeister infolge des Erreichens der Altersgrenze (68 Jahre, vgl. § 195 \nAbs. 4 Satz 1 LBG NRW) aus dem Amt scheiden. Der Kläger war hingegen bei \nAblauf seiner Amtszeit erst 65 Jahre alt. Diese Fälle erfasst § 195 Abs. 4 Satz 3 \nLBG NRW, der in den Nummern 1 bis 3 alternative Fallgruppen mit je \neigenständigen Voraussetzungen bildet, um unterschiedlichen Gruppen gewählter \nBürgermeister den Eintritt in den Ruhestand zu ermöglichen.\n\n26\n\nUnter diesen Fallgruppen kommen diejenigen nach Nummern 2 und 3 für den \nKläger ersichtlich nicht in Betracht: Nach Satz 3 Nr. 2 treten Bürgermeister mit \nAblauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie \"eine ruhegehaltfähige \nDienstzeit im Sinne des § 6 BeamtVG von achtzehn Jahren erreicht haben\". Eine \nDienstzeit dieser Länge beansprucht der Kläger nicht; selbst unter Einbeziehung \nder von ihm erstrebten vier Jahre Vordienstzeiten ergäbe sich mit 9 Jahren \nmaximal die Hälfte der erforderlichen Zeit. \n\n27\n\nAuch Satz 3 Nr. 3, den der Kläger u. a. für einschlägig gehalten hat, greift nicht \nein. Diese Alternative verlangt, dass ein Bürgermeister \"als Beamter auf Zeit eine \nGesamtdienstzeit von acht Jahren erreicht\" hat. Damit ist eine Sonderregelung für \nBürgermeister und Landräte geschaffen, die nach nordrhein-westfälischem Recht \nBeamte auf Zeit sind (vgl. § 195 Abs. 2 Satz 1, Abs. 10 LBG NRW) und in einem \nsolchen Dienstverhältnis oder (auch) als Beigeordnete, die ebenfalls in ein \nBeamtenverhältnis auf Zeit berufen werden (§ 196 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), \ninsgesamt mindestens acht Jahre verbracht haben. Es ist nicht fraglich, dass der \nKläger neben seiner Amtszeit als hauptamtlicher Bürgermeister keine weiteren \ndrei Jahre in einem Beamtenverhältnis auf Zeit gestanden hat. Andere öffentliche \nDienstverhältnisse oder gar berücksichtigungsfähige sonstige Zeiten sind schon \nnach dem eindeutigen Wortlaut in die Berechnung der \"Gesamtdienstzeit\" nicht \neinzubeziehen; maßgebliche Dienstzeit ist hier ausschließlich die Statuszeit, die \nder Bürgermeister in einem Beamtenverhältnis auf Zeit verbracht hat.\n\n28\n\n Ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 1984 \n- 4 S 1111/83 - (Juris) zur vergleichbaren Regelung in § 131 Abs. 1 \nNr. 2 LBG BaWü a.F. (= § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG BaWü \nn.F.).\n\n29\n\nDas erschließt sich auch aus dem Zweck der Bestimmung, Bürgermeister zu \nbegünstigen, die sich zweimal erfolgreich einer Wahl als kommunaler \nWahlbeamter gestellt haben. Sie erhalten beim Erreichen von acht Dienstjahren \nRuhegehaltsansprüche unabhängig von einer Altersgrenze (wie sie in Nr. 1 \nvorgesehen ist) oder einer wesentlich längeren sonstigen Dienstzeit (wie in Nr. 2 \nverlangt), können also theoretisch - da die Wählbarkeit von Bürgermeistern die \nVollendung des 23. Lebensjahres voraussetzt, vgl. § 65 Abs. 5 Satz 1 GO NRW - \nbereits mit 31 Jahren Ruhegehaltsansprüche erwerben. Aus dieser Zwecksetzung \nerklärt sich auch die geforderte Gesamtdienstzeit von acht Jahren: Da \nBürgermeister und Landräte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden (§ 65 \nAbs. 1 Satz 1 GO NRW; § 44 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW), sind sie durch die \ngeforderte Dauer der Gesamtdienstzeit daran gehindert, Ruhegehaltsansprüche \nauf der Grundlage nur einer Amtsperiode zu erwerben. Notwendige \nVoraussetzung für die Begünstigung im Verhältnis zu den Nummern 1 und 2 ist \ndie zweimalige erfolgreiche Berufung in ein Beamtendienstverhältnis auf Zeit, nicht \nhingegen die Ableistung zweier voller Amtszeiten. Damit trägt die Regelung \neinerseits dem möglichen Wechsel vom Amt des Beigeordneten in dasjenige \neines Bürgermeisters oder Landrates, andererseits dem im Gesetz angelegten \nRisiko eines vorzeitigen Ausscheidens aus diesen Ämtern Rechnung, das sich \ndurch ein Erreichen der Altersgrenze (§ 65 Abs. 2 GO NRW; § 44 Abs. 2 KrO \nNRW) oder durch eine Abwahl (§ 66 GO NRW; § 45 KrO NRW) verwirklichen \nkann. Da es auf die Gesamtzeit als Beamter auf Zeit ankommt, sei es als \nBürgermeister, Landrat oder Beigeordneter, spricht das Gesetz davon, dass die \nZeitdauer \"erreicht\" worden sein muss; im Übrigen lässt sich aus der gegenüber \nNr. 1 abweichenden Wortwahl (\"abgeleistet haben\") nichts zugunsten des Klägers \nherleiten.\n\n30\n\nDer Kläger ist aber auch nicht auf der Grundlage der somit allenfalls in \nBetracht zu ziehenden Nr. 1 des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW in den Ruhestand \ngetreten, wie vornehmlich der Vertreter des öffentlichen Interesses meint. Nach \nNr. 1 treten Bürgermeister mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie \n\"insgesamt eine mindestens achtjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet \nund das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben\". Bei der Berechnung der \nabgeleisteten Dienstzeit - die Lebensaltersgrenze ist im Falle des Klägers nicht \nfraglich - sind keine Zeiten einzurechnen, die gemäß § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG \nals ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Das ergibt sich mit aller \nwünschenswerten Klarheit schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die letztlich \nnicht überschreitbare Grenze der Auslegung darstellt. Sowohl das Partizip \n\"abgeleistet\" als auch der Begriff \"Dienstzeit\" lassen die Notwendigkeit \nhervortreten, für die geforderte Zeit tatsächlich in einem öffentlich-rechtlichen \nDienstverhältnis gestanden zu haben. Bei einer anderen Absicht hätte der \nGesetzgeber problemlos andere, und zwar eindeutige Begriffe verwenden oder \neinfach zu bewerkstelligende Klarstellungen anfügen können. Etwa hätte es \nnahegelegen, nur von \"Zeiten\" zu sprechen und die Attribute \"zu \nberücksichtigende\" oder \"einzurechnende\" oder einen sonstigen Zusatz \nanzubringen, wie es in Nr. 2 (dort allerdings mit einschränkender Zielrichtung) \ndurch die Bezugnahme auf eine Norm geschehen ist. Schon der aus sich heraus \nklare Sprachgebrauch lässt daher keinen Raum für ein Verständnis, wie es der \nKläger und der Vertreter des öffentlichen Interesses für richtig halten. \nInsbesondere ist es nicht zutreffend - wofür der Kläger plädiert -, dass § 66 Abs. 9 \nSatz 1 BeamtVG die so genannten förderlichen Zeiten als Dienstzeiten fingiert. Mit \nBedacht lautet diese Vorschrift vielmehr dahin, dass \"Zeiten als ruhegehaltfähig \nberücksichtigt werden\" können. Diese Wendung ist angesichts des differenzierten \nWortgebrauchs des Beamtenversorgungsgesetzes ernst zu nehmen; sie lässt, wie \nunten näher auszuführen ist, die Berücksichtigung solcher Zeiten nur bei der \nBerechnung eines Ruhegehalts gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG zu, setzt also einen \nanderweitig begründeten Ruhegehaltsanspruch voraus. Für die Fiktion von Zeiten \nals Dienstzeiten - im Sinne einer Gleichstellung hinsichtlich der Rechtsfolgen, die \ndas Gesetz ebenfalls kennt - benutzt das Beamtenversorgungsgesetz die \nWendungen \"gelten\" (z. B. in § 4 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1) oder \n\"stehen gleich\" (vgl. § 6 Abs. 3). Hingegen sind Zeiten, die \"als ruhegehaltfähige \nDienstzeit\" (§ 11, § 12 Abs. 1, Abs. 2) oder \"als ruhegehaltfähig berücksichtigt \nwerden\" können (§ 66 Abs. 9 Satz 1), stets nur im Zusammenhang mit der Höhe \ndes Ruhegehaltes von Bedeutung.\n\n31\n\nEntscheidend gestützt wird die vorstehend entwickelte Auslegung durch den \nunübersehbaren Bezug des § 195 Abs. 4 LBG NRW zum \nRegelungszusammenhang des Beamtenversorgungsgesetzes über das \nRuhegehalt (§§ 4 ff. BeamtVG), den auch der Kläger nicht nur anerkennt, sondern \nder Sache nach sogar einfordert. § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG NRW schließt \ndabei unmittelbar an § 4 BeamtVG an, dessen Zusammenhänge und \nBegrifflichkeiten er voraussetzt. Denn auch § 4 BeamtVG regelt das Entstehen \ndes Ruhegehaltsanspruchs und verlangt in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine fünfjährige \nso genannte Wartezeit, die für Bürgermeister nach nordrhein-westfälischem Recht \nauf acht Jahre heraufgesetzt wird. Wenn beide Vorschriften von \"Dienstzeit\" \nsprechen, so ist damit jeweils zunächst die Zeit innerhalb eines \nBeamtendienstverhältnisses gemeint: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG muss \"der \nBeamte\", der auch Gemeindebeamter sein kann (§ 1 Abs. 1 BeamtVG), die \nDienstzeit abgeleistet haben; nach Satz 2 wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der \nersten Berufung in das \"Beamten-\"verhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, \nwenn sie ruhegehaltfähig ist. Mit dem Begriff der Ruhegehaltfähigkeit nimmt die \nVorschrift Bezug auf § 6 BeamtVG, der die (positiven und negativen) Vorgaben für \ndie regelmäßige Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten enthält. Ihnen unterfallen \nförderliche Zeiten im Sinne des § 66 Abs. 9 BeamtVG fraglos nicht, denn sie \nmüssen besonders anerkannt werden. Zusätzlich zu den Zeiten im Sinne des § 6 \n\"sind\" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nur solche Zeiten \"einzurechnen\", die \nkraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig \"gelten\", d. h. den Zeiten im Sinne \ndes § 6 BeamtVG obligatorisch gleichgestellt sind, wie es in §§ 7 bis 9 BeamtVG \ngeschehen ist. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Einrechnung anderer \nals in einem Beamtendienstverhältnis verbrachter Dienstzeiten im Grundsatz eine \nbereits gesetzlich ausgesprochene Anerkennung ihrer Ruhegehaltfähigkeit \nerfordert; die Möglichkeit fakultativer behördlicher Anerkennung, wie sie § 66 \nAbs. 9 Satz 1 BeamtVG erlaubt (ähnlich §§ 11 und 12 BeamtVG, so genannte \nKann-Zeiten), genügt nicht. Daraus erklärt sich die besondere Erwähnung des \n§ 10 in § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG: Den in § 10 BeamtVG genannten Zeiten im \nprivatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die als ruhegehaltfähig \nberücksichtigt werden \"sollen\", fehlt die uneingeschränkte gesetzliche \nAnerkennung als ruhegehaltfähig. Ohne die ausdrückliche Erwähnung in § 4 \nAbs. 1 BeamtVG wären sie daher bei der Berechnung der Dienstzeit außer Ansatz \nzu lassen. Im Umkehrschluss ergibt diese - nach dem Grund der \nRuhegehaltfähigkeit - genau differenzierende Regelung, dass alle sonstigen \nZeiten, die nach Maßgabe einer Kann-Vorschrift, also kraft behördlicher \nEntscheidung, berücksichtigt werden können, nicht eingerechnet werden dürfen. \nDer vom Kläger zitierten Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 13. Juli \n1995 - 12 A 3925/93 - (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung \nC II 1.1.2 Nr. 23) zu § 10 BeamtVG kann keine andere Aussage entnommen \nwerden.\n\n32\n\n§ 195 Abs. 4 LBG NRW pflegt keinen gegenüber dem \nBeamtenversorgungsgesetz abgesetzten, eigenständigen Sprachgebrauch. Nicht \nnur stehen die landesrechtlichen Regelungen im selben systematischen \nZusammenhang - Ruhestand und Ruhegehalt -, sondern Satz 3 Nr. 2 belegt durch \nseinen Verweis auf die \"Dienstzeit im Sinne des § 6 des \nBeamtenversorgungsgesetzes\" ausdrücklich die gleichsinnige Wortverwendung. \nEs kann schlechterdings nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber \nhiervon in Nr. 1 abweichen wollte. Das hätte jedenfalls herausgestellt werden \nmüssen, wofür jeder Anhaltspunkt fehlt. \n\n33\n\nWidersprüche zwischen den Alternativen untereinander, wie sie der Vertreter \ndes öffentlichen Interesses sehen will, ergeben sich bei der vorstehenden \nAuslegung nicht. Zudem wird sie der Zielsetzung des § 195 Abs. 4 LBG NRW in \nallen Alternativen der Sätze 2 und 3 gerecht, nämlich zu verhindern, dass \nPersonen Ruhegehaltsansprüche erwerben können, die lediglich eine Amtszeit als \nBürgermeister (oder entsprechend als Landrat, Abs. 10) abgeleistet und keine \nsonstigen, gesetzlich als ruhegehaltfähig eingestuften Zeiten im öffentlichen \nDienst vorzuweisen haben. Dieser Zweck erhellt sich zwar nicht aus der \nBegründung des Gesetzentwurfs vom 4. Februar 1993 (LT-Drucks. 11/4983), weil \nder Abschnitt Xa des Landesbeamtengesetzes, in dem § 195 enthalten ist, \nnachträglich ohne weitere Begründung in das Gesetz zur Änderung der \nKommunalverfassung vom 17. Mai 1994 aufgenommen worden ist. \n\n34\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für \nKommunalpolitik vom 29. April 1994, LT-Drucks. 11/7060, S. 118. \n\n35\n\nWohl aber ist diese - sich in den Regelungen objektiv niederschlagende - \nZielrichtung aus Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar, wie \nsie der Vertreter des öffentlichen Interesses darstellt und insbesondere mit der \ninternen Vorlage des Fachreferats vom 17. April 1994 belegt hat. Nach Letzterer \nbildet es den Hintergrund der Regelung, zur Verhinderung von \"Frühpensionären\" \nund der dadurch ausgelösten Pensionszahlungen in prognostizierter dreisteIliger \nMillionenhöhe \"die Voraussetzungen für die Zahlung eines Ruhegehaltes zu \nverschärfen\". Diese Sorge, die in den kommunalen Spitzenverbänden und auch im \nAusschuss für Kommunalpolitik (Ausschussprotokoll 11/1220 vom 27. April 1994) \nnachhaltig thematisiert worden war, ist aus den Veränderungen der \nWahlmodalitäten im Zusammenhang mit der Kommunalverfassungsreform ohne \nweiteres nachvollziehbar: Die Neuregelung ermöglichte es fortan auch \nPrivatpersonen in die Ämter des Bürgermeisters und Landrates zu gelangen, die \nsich nicht schon innerhalb des öffentlichen Dienstes qualifiziert hatten. In der \nPraxis war aber damit zu rechnen - und der Fall des Klägers bestätigt dies -, dass \ndie Kandidaten regelmäßig Fachkenntnisse aus einer beruflichen Tätigkeit oder \nAusbildung mitbringen würden, die für die Wahrnehmung des Bürgermeisteramtes \nim Sinne des § 66 Abs. 9 Satz 1 LBG NRW förderlich sind und sie als für dieses \nAmt geeignet erscheinen lassen. Eine Anerkennung solcher \"Vordienstzeiten\" als \nDienstzeiten hätte mithin absehbar zu einem Entstehen von \nRuhegehaltsansprüchen in weitem Umfang geführt: Die dafür notwendige \nachtjährige Dienstzeit gemäß § 195 Abs. 4 LBG NRW wäre zusammen mit der \nnach § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG maximal berücksichtigungsfähigen \nVordienstzeit von vier Jahren sogar nach einer Amtszeit als Bürgermeister von nur \nvier Jahren zu erreichen gewesen. Ohne die Errichtung einer Altersgrenze könnte \nauf der Grundlage des vom Kläger vertretenen Normverständnisses nach dieser \nAlternative, wie ähnlich für Nr. 3 aufgezeigt, ein Ruhegehalt sogar schon mit \n28 Jahren erworben werden (Ansammlung förderlicher Zeiten ab einem Alter von \n17 Jahren, Wahl mit 23 Jahren und Ende der ersten Amtszeit mit 28 Jahren). Erst \nrecht musste klar sein, dass ältere Personen durchweg förderliche Zeiten \naufzuweisen haben und zwangsläufig nach einer Amtszeit in den Genuss des \nRuhegehaltes kommen würden. \n\n36\n\nAngesichts dieses, auf der Hand liegenden Zusammenhangs wäre es kaum \nerklärlich, warum der Gesetzgeber überhaupt die dienstzeitlichen \nVoraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand verschärft hat. Hätte er mit \nNr. 1 des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW ermöglichen wollen, mit Ablauf nur einer \nAmtszeit in den Ruhestand zu treten, so hätte er es insoweit bei der Regelung des \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG belassen können: Die dort grundsätzlich vorgesehene \nmindestens fünfjährige (ruhegehaltfähige) \"Wartezeit\" erfüllt jeder einmal gewählte \nBürgermeister mit Ablauf seiner Amtszeit, und weitere förderliche Zeiten werden \ndie Gewählten, wie gesagt, in aller Regel ebenfalls aufzuweisen haben. Diese \nKonsequenz aber war eben nicht gewollt, wie sich aus der Vorlage des \nFachreferats vom 17. April 1994 deutlich ergibt. Den Bedenken gegen \n\"Frühpensionäre\" ist daher u. a. durch eine Anhebung der regelmäßigen \nMindestdienstzeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in Übernahme der baden-\nwürttembergischen Regelung in § 131 Abs. 1 LBG BaWü Rechnung getragen \nworden, wobei davon ausgegangen wurde, dass aufgrund der Gesamtkonzeption \nder Vorschrift in aller Regel lebensältere Personen in den Genuss eines \nRuhegehaltes kommen würden.\n\n37\n\nWenn der Kläger sachlich übereinstimmend mit dem Vertreter des öffentlichen \nInteresses betont, dass § 66 Abs. 9 BeamtVG als Anreiz gedacht sei, um \ngeeignete Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes für das Amt des \nBürgermeisters zu werben, so ist dies allenfalls in den Grenzen des vorgenannten \nGesetzeszwecks richtig. Ein \"Werbeeffekt\" kann sich mittels des § 66 Abs. 9 \nBeamtVG nur dadurch ergeben, dass Vordienstzeiten gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG \nbei der Höhe des Ruhegehaltes versorgungsrechtlich honoriert werden, was nach \nden auf Laufbahnbeamte zugeschnittenen sonstigen Regelungen in §§ 10 ff. \nBeamtVG nicht möglich wäre. Dies setzt jedoch voraus, dass die \nVoraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes im Übrigen erfüllt sind. \nAbgesehen davon vermag eine Anreizwirkung es nicht zu rechtfertigen, von der \neigentlichen und erkennbaren Zielsetzung des § 195 Abs. 4 LBG NRW \nabzugehen.\"\n\n38\n\nDiese rechtlichen Überlegungen, denen sich die Kammer anschließt, gelten \nuneingeschränkt auch für den Fall des Klägers. Er hat gleichfalls nur eine \n(fünfjährige) Wahlperiode im Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters verbracht und \ndas 68. Lebensjahr nicht erreicht. Mit der Annahme der Wahl zum Bürgermeister \ndurch seinen Nachfolger am 12. Oktober 2004 war er somit gemäß § 195 Abs. 4 \nSatz 3, Halbsatz 2 LBG entlassen, da er nicht die in den Nr. 1 bis 3 des § 195 Abs. 4 \nSatz 3, Halbsatz 1 LBG bestimmten Dienstzeiten abgeleistet bzw. erreicht hatte.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40\n\nDa das Urteil des OVG NRW vom 24. Februar 2006 - 1 A 3122/04 - sowie das zugrunde \nliegende Urteil der erkennenden Kammer vom 29. April 2004 - 1 K 1638/03 - nach \nRücknahme der Klage durch den dortigen Kläger unwirksam ist, lässt die Kammer wegen der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zu.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-22/1-k-474-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":16},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-22/1-k-474-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265418","retrieved":"2026-07-09 02:33:08.345527+00:00"}}