{"status":"available","doknr":"OLD265607","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0316.6K2089.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"6 K 2089/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 9. September \n2005 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAusweislich des Einsatzberichts des Beklagten erschien der geschiedene \nEhemann der Klägerin am 15. Dezember 2002 gegen 13.05 Uhr bei der \nPolizeiinspektion 1 und gab dort an, er lebe mit der Klägerin in Scheidung. Man habe \ndrei gemeinsame Kinder. Er habe das Recht, die Kinder an jedem zweiten Samstag \nzu besuchen. Da eines der Kinder an diesem Samstag bei der Mutter habe \nGeburtstag feiern wollen, habe man sich geeinigt, das Besuchsrecht auf Sonntag zu \nverschieben. Nach seinen, des Ehemannes der Klägerin Angaben, habe der \ngeplante Geburtstag am gestrigen Tag jedoch aus unerklärlichen Gründen nicht \nstattgefunden. Das Sorgerechtsverfahren stehe kurz vor dem Abschluss. \nWahrscheinlich würden die Kinder ihm zugesprochen. Die Klägerin habe vor einem \nZeugen - einem Nachbarn - geäußert, sich selbst und ihre Kinder im Falle, dass \ndiese ihr weggenommen würden, zu töten. An der Wohnanschrift der Klägerin habe - \nnach Beginn des Einsatzes um 13.10 Uhr - niemand geöffnet. Eine Rücksprache der \nBeamten des Beklagten mit dem vorerwähnten Zeugen habe ergeben, dass dieser \ndie Klägerin und die Kinder seit Freitag nicht mehr gesehen habe. Weiterhin hätten \ndie Beamten des Beklagten telefonisch Kontakt mit dem Bruder und mit der Mutter \nder Klägerin aufgenommen. Beiden hätten keine Angaben zum Aufenthaltsort der \nKlägerin machen können oder wollen. Die Mutter habe angegeben, die Klägerin \nzuletzt am Freitag gesehen zu haben. Daraufhin hätten die Beamten des Beklagten \neinen Schlüsseldienst bestellt, um die Wohnungstür zu öffnen. Eine Nachschau in \nder Wohnung habe ergeben, dass die Klägerin sich nicht mit ihren Kindern in der \nWohnung aufhalte.\n\n3\n\nDie Klägerin hatte sich am 14. Dezember 2002 beim Einwohnermeldeamt des \nOberbürgermeisters der Stadt B. abgemeldet.\n\n4\n\nDer beauftragte Schlüsseldienst stellte dem Beklagten für sein Tätigwerden \n158,22 EUR in Rechnung.\n\n5\n\nMit Leistungsbescheid vom 28. Januar 2003 forderte der Beklagte die Klägerin \nnach Anhörung zur Erstattung der durch die Beauftragung des Schlüsseldienstes \nentstandenen Kosten in Höhe von 158,21 EUR auf. Zur Begründung führte er aus, es \nhabe die Gefahr bestanden, dass die Klägerin sich und ihre Kinder töten würde, \nnachdem sie diese Absicht einem Mitbewohner ihres Hauses gegenüber für den Fall \ngeäußert habe, dass die Kinder ihr nach Abschluss des Scheidungsverfahren \nweggenommen würden. Aus diesem Grund habe der Schlüsseldienst mit dem Öffnen \nder Tür beauftragt werden müssen. Die entstandenen Kosten seien von der Klägerin \nals Verantwortlicher zu erstatten. \n\n6\n\nDer Leistungsbescheid wurde der mittlerweile nach C. verzogenen Klägerin \nam 11. März 2004 bekannt. \n\n7\n\nAm 22. März 2004 erhob sie Widerspruch. Sie sei nicht die Verursacherin der \nWohnungsöffnung. Sie sei bereits seit dem Jahre 2001 von ihrem Ehemann \ngeschieden. Während des Bestehens der Ehe und in der Folgezeit sei sie immer \nwieder durch ihren Ehemann bedroht worden. Dieser sei auch wiederholt gewalttätig \ngeworden, weshalb sie ihre damalige Wohnung am 14. Dezember 2002 gemeinsam \nmit ihren Kindern verlassen habe, um in einem Frauenhaus in N. Zuflucht zu \nfinden. Sie habe zuvor auch nicht geäußert, sich umbringen zu wollen, sofern ihr die \nKinder weggenommen würden. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass der \nLebensmittelpunkt der Kinder bei ihrer Mutter und nicht bei ihrem Vater gewesen sei. \nDies habe auch dem Kindsvater bewusst gewesen sein müssen. Er habe daher \nwahrheitswidrig eine Gefahrensituation geschildert, die die Polizei zum Herbeirufen \ndes Schlüsseldienstes veranlasst habe. Verursacher der entstandenen Kosten sei \ndamit nicht die Klägerin, sondern ihr geschiedener Ehemann. Im Übrigen habe der \ngenannte Zeuge den Polizeibeamten gegenüber lediglich angegeben, die Klägerin \nseit Freitag nicht gesehen zu haben. Lediglich der geschiedene Ehemann der \nKlägerin habe angegeben, die Klägerin habe dem Zeugen gegenüber geäußert, sich \nund die Kinder töten zu wollen. Die Kosten des Schlüsseldienstes seien somit bei \ndem geschiedenen Ehemann der Klägerin einzutreiben.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2005 wies die C1. L. \nden Widerspruch zurück. Namentlich greife das Argument der Klägerin in Bezug auf \ndie Kostenerstattungspflicht ihres geschiedenen Ehemannes nicht durch. Die \npolizeilichen Maßnahmen seien weit überwiegend zugunsten der Klägerin und ihrer \nKinder getroffen worden. Dass der Beklagte erst später von der Ummeldung erfahren \nhabe, sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. \n\n9\n\nDer Klägerin hat am 26. September 2005 Klage erhoben.\n\n10\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend vor, der Beklagte habe aus vielfachen \nEinsätzen wissen müssen, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann bedroht \nworden sei. Die Körperverletzungen durch den geschiedenen Ehemann seien auch \nGegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gewesen. Dem \npolizeilichen Einsatz vom 15. Dezember 2002 sei vorausgegangen, dass der \ngeschiedene Ehemann sie am 27. November 2002 in ihrer Wohnung aufgesucht und \nsie dort besinnungslos geschlagen habe. Auch dieser Vorfall sei dem Beklagten \nbekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund habe es keinen Anlass gegeben, den \nAngaben ihres geschiedenen Ehemannes Bedeutung beizumessen. Es habe die \nMöglichkeit bestanden, sich bei Verwandten nach ihrem Wohlergehen zu \nerkundigen. Ihr geschiedener Ehemann habe bewusst wahrheitswidrige Angaben \ngemacht, um ihren Aufenthaltsort mit Hilfe des Beklagten ausfindig zu machen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids der C1. L. \nvom 9. September 2005 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verteidigt den angefochtenen Bescheid.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang \nBezug genommen. Bezug genommen wird darüber hinaus auf die Strafakte der \nStaatsanwaltschaft B. - 0000000 - dem Gericht vorgelegen hat.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nGemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) konnte trotz des \nNichterscheinens der Klägerin verhandelt und entschieden werden, da sie mit der \nLadung darauf hingewiesen wurde.\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n20\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der C1. L. vom 9. September 2005 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nDer Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zur Erstattung der durch die \nBeauftragung des Schlüsseldienstes mit der Türöffnung entstandenen Kosten \nherangezogen.\n\n22\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlass des Leistungsbescheids ist § 52 Abs. 1 \nSatz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) i.V.m. § 77 \nAbs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW), § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW).\n\n23\n\nGemäß dem durch § 52 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW für anwendbar erklärten § 77 \nAbs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach \nnäherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder \ndem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 \nKostO NRW sieht vor, dass zu den Auslagen insbesondere die Beträge gehören, die \nbei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen für eine Kostenanforderung sind zwar insoweit gegeben, \nals die im Sofortvollzug durchgeführte Ersatzvornahme rechtmäßig war. Die Klägerin \ntrifft jedoch gleichwohl keine Kostenerstattungspflicht.\n\n25\n\nDie vom Beklagten am 15. Dezember 2002 im Wege des sofortigen Vollzuges \nmit der Beauftragung des Schlüsseldienstes mit dem Öffnen und Wiederverschließen \neiner Wohnungstür und mit der Durchführung dieser Arbeiten durchgeführte \nErsatzvornahme i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW,\n\n26\n\nvgl. dazu Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13. März 2003 \n- 20 K 3208/01 -, juris,\n\n27\n\nwar rechtmäßig.\n\n28\n\nGemäß § 50 Abs. 2 PolG NRW kann der Verwaltungszwang ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen \nPersonen nach den §§ 4 bis 6 PolG NRW nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind \noder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse \nhandelt.\n\n29\n\nDer Beklagte handelte bei seinem Vorgehen am 15. Dezember 2002 innerhalb \nseiner Befugnisse.\n\n30\n\nDie Polizei handelt beim Sofortvollzug innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie \nberechtigt wäre, gegenüber dem Betroffenen einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu \nerlassen, den sie im Rahmen des Sofortvollzugs vollstreckt. Das, was die Polizei mit \nZwang und ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchsetzt, müsste sie vom \nBetroffenen auch durch einfachen Verwaltungsakt verlangen dürfen (Rechtmäßigkeit \neiner hypothetischen Grundverfügung).\n\n31\n\nDies ist hier der Fall. Der Beklagte hätte gegenüber der Klägerin anordnen \ndürfen, dass sie das Öffnen und das Betreten ihrer Wohnung duldet.\n\n32\n\nVgl. insoweit auch Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. \nAuflage 2003, Rn. 152.\n\n33\n\nEine solche Anordnung hätte in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PolG NRW ihre \nGrundlage gefunden.\n\n34\n\nNach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des \nInhabers betreten, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich \nist.\n\n35\n\nDie handelnden Polizeibeamten durften am 15. Dezember 2002 davon \nausgehen, dass eine gegenwärtige Gefahr gegeben ist.\n\n36\n\nUnter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall tatsächlich oder \njedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei \nverständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt.\n\n37\n\nVgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, \nRn. 69.\n\n38\n\nBei dem von der Polizei zu fällenden prognostischen Urteil ist von wesentlicher \nBedeutung, welchem Rechtsgut ein Schaden droht. Je höherrangiger ein Rechtsgut \nist und je größer der ihm drohende Schaden, um so geringere Anforderungen sind an \ndie Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen.\n\n39\n\nVgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, \nRn. 77 m.w.N.\n\n40\n\nEine \"echte Gefahr\" im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn, obwohl \naus der Sicht ex ante bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes von einer \nGefahr auszugehen war, ein Schaden nicht gedroht hat (s. g. Anscheinsgefahr).\n\n41\n\nVgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris; \nSchenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 80 \nf.\n\n42\n\nGemessen an diesen Maßstäben war die Annahme einer Gefahr durch die \nBeamten des Beklagten bei ihrem Einsatz am 15. Dezember 2002 gerechtfertigt. \n\n43\n\nAufgrund der ihnen ausweislich des Einsatzberichts vorliegenden Informationen \nbestand aus der Sicht ex ante eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die \nKlägerin sich und ihre drei Kinder töten würde. Der geschiedene Ehemann der \nKlägerin hat dem Beklagten konkret geschildert, dass ein geplanter Kindergeburtstag \nam Vortag aus unerklärlichen Gründen nicht stattgefunden habe und dass ein Zeuge \nerklärt habe, die Klägerin habe geäußert, sie werde sich und ihre Kinder umbringen, \nsollten diese ihr nach dem Abschluss des laufenden Sorgerechtsverfahrens \nweggenommen werden, was er, der geschiedene Ehemann der Klägerin, erwarte. \nBeim Eintreffen der Beamten am Wohnhaus der Klägerin wurde die Wohnungstür \nnicht geöffnet und auch die kontaktierten Verwandten der Klägerin gaben keine \nAuskunft hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes. Vielmehr gab die Mutter der Klägerin an, \nsie habe diese seit Freitag nicht gesehen. Bei dieser Sachlage lagen bei verständiger \nWürdigung hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei ungehinderten \nFortgang des Geschehens ein Schaden für Leib oder Leben der Klägerin und ihrer \nKinder eintreten könnte. \n\n44\n\nMit Blick auf die in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter waren nur geringe \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose zu stellen. Auch wenn der \ngeschiedene Ehemann der Klägerin diese in der Vergangenheit misshandelt haben \nsollte, musste dies aus der Sicht der handelnden Beamten - denen diese Vorfälle im \nÜbrigen im Einsatzzeitpunkt ebenso unbekannt gewesen sein dürften wie der Stand \ndes Sorgerechtsverfahrens - nicht ausschließen, dass eine Gefahrenlage bestand. \n\n45\n\nDass sich im nachhinein herausstellte, dass die Klägerin und ihre Kinder die \nWohnung nach am 14. Dezember 2002 erfolgter Abmeldung bereits verlassen hatten \nund die aus der Sicht ex ante angenommene Gefahrenlage tatsächlich nicht \nbestanden hatte, ändert nach dem oben Gesagten daran nichts, weil auch die s. g. \nAnscheinsgefahr eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne darstellt.\n\n46\n\nDie Annahme einer Gefahr war im Übrigen auch hinsichtlich einer drohenden \nSelbsttötung der Klägerin gerechtfertigt. Denn ein öffentliches Interesse am Schutz \nvon Individualrechtsgütern ist bei drohendem Selbstmord stets zu bejahen.\n\n47\n\nVgl. etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 28. September 2006 - 11 LC 185/06 -, juris; Schenke, \nPolizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 57.\n\n48\n\nDie solchermaßen zu bejahende Gefahr war auch gegenwärtig, weil ein \nSchadenseintritt aus der Perspektive des Zeitpunktes des polizeilichen Handels \nunmittelbar bevorstand.\n\n49\n\nDie Klägerin wäre im Weiteren gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 PolG \nNRW als Wohnungsinhaberin richtige Adressatin der hypothetischen \nPolizeiverfügung gewesen, weil sie die Gefahr dem Anschein nach aus der Sicht ex \nante - als \"Anscheinsstörerin\" - verursacht hatte. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris.\n\n51\n\nDie Verfügung wäre auch i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO, § 3 PolG NRW \nermessensfehlerfrei gewesen. Namentlich hätte sie dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG NRW) entsprochen. Die Beamten handelten zur \nAbwehr einer Gefahr für Leib und Leben. Ihr Tätigwerden war auch erforderlich, da \ndie in der Kürze der Zeit möglichen Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsorts der \nKlägerin ohne Erfolg geblieben waren.\n\n52\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die weiteren Voraussetzungen \ndes § 50 Abs. 2 PolG NRW - Notwendigkeit des Verwaltungszwangs zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr - gegeben sind. \n\n53\n\nDie Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ist mit Rücksicht auf die \neinschlägigen Vorgaben der §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 56 PolG NRW nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere konnte von einer Androhung des Zwangsmittels nach § \n56 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW abgesehen werden und war die Beauftragung des \nSchlüsseldienstes durch den Beklagten mit der Türöffnung nicht \nunverhältnismäßig.\n\n54\n\nDer Beklagte hat die Klägerin jedoch nichtsdestotrotz zu Unrecht zur \nKostenerstattung herangezogen.\n\n55\n\nGemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine vertretbare Handlung \nauf Kosten der betroffenen Person selbst vornehmen oder einen anderen mit der \nDurchführung beauftragen.\n\n56\n\nZwar kann die Klägerin aus der ex-ante-Perspektive des polizeilichen \nEinschreitens - wie dargelegt - auch als \"Anscheinsstörerin\" als \"betroffene Person\" \nim Sinne dieser Bestimmung angesehen werden. \n\n57\n\nAllerdings ist der Eingriff in den Rechtskreis des nur vermeintlichen Störers allein \nbezüglich der tatsächlichen Gefahrenabwehr - auf der Primärebene - erforderlich und \nzumutbar. Die durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogene Grenze \nwürde indessen überschritten, wenn er auch - auf der Sekundärebene - mit den \nKosten der Maßnahme belastet bliebe. Denn dies führte zu einer aus Gründen einer \neffektiven Gefahrenabwehr nicht gebotenen Abwälzung der Kostentragungspflicht \ndes tatsächlich Verantwortlichen oder des Kostenrisikos der Allgemeinheit (vgl. § 67 \nPolG NRW i.V.m. §§ 39 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden - OBG -) auf denjenigen, der objektiv Nichtstörer ist.\n\n58\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris unter \nHinweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. März 1992 \n- III ZR 128/91 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, \n1065.\n\n59\n\nBei der Frage der Kostentragungspflicht für eine Vollzugsmaßnahme bezüglich \ndes entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit ist in der Regel jedoch nicht die \nSicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie \nsich bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris sowie \nUrteil der Kammer vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, S. 31 \ndes amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. \nJuni 1994 - III ZR 54/93 -, Amtliche Entscheidungssammlung in \nZivilsachen 126, 279 ff.\n\n61\n\nEtwas anderes mag nur dann gelten, wenn der vermeintliche Störer die den \nAnschein oder Verdacht der Verursachung begründenden Umstände zu \nverantworten hat.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris; \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. \nSeptember 1985 - Bf VI 3/85 -, NJW 1986, 2005 und juris; \nOberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. November \n2001 - 1 N 45.00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungsreport 2002, 623.\n\n63\n\nNach diesen Grundsätzen trifft die Klägerin vorliegend keine \nKostenerstattungspflicht. Denn sie war bei der auf der Kostenerstattungsebene \nmaßgeblichen rückschauenden Betrachtung lediglich vermeintliche Störerin und hat \ndie den Anschein der Verursachung der Gefahr begründenden Umstände nach Lage \nder Dinge auch nicht zu verantworten. Die Angabe des geschiedenen Ehemannes \nder Klägerin, diese habe gegenüber einem Zeugen geäußert, sich und ihre Kinder \ntöten zu wollen, ist unbestätigt. Für eine derartige Aussage hat offenbar auch keine \nVeranlassung bestanden, weil die Klägerin das Sorgerecht über ihre Kinder erhalten \nhat und keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies im Laufe \ndes Sorgerechtsverfahrens zweifelhaft gewesen sein könnte. \n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-16/6-k-2089-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-16/6-k-2089-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265607","retrieved":"2026-07-09 02:33:24.521151+00:00"}}