{"status":"available","doknr":"OLD265606","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0316.6K1871.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"6 K 1871/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAusweislich eines Vermerks der Polizeiinspektion N. -S. vom 26. Mai \n2003 erschien dort um 2.48 Uhr eine Freundin der Klägerin und teilte mit, dass diese \nsie gegen 0 Uhr angerufen habe. Die Klägerin sei aufgelöst gewesen und habe die \nganze Zeit geweint. Da sie, die Freundin, beschäftigt gewesen sei, habe sie zunächst \nnicht mit der Klägerin reden können und habe ihr gesagt, sie würde sich später \nwieder melden. Wenig später habe sie, die Freundin, von der Klägerin eine SMS mit \ndem Inhalt \"Ich hab dich lieb, sei bitte nicht böse auf mich, ich weiß einfach nicht \nweiter\" erhalten. Daraufhin habe die Freundin die Klägerin erfolglos auf deren \nFestnetzanschluss und deren Handy angerufen. Sie, die Freundin, wisse, dass die \nKlägerin Beziehungsprobleme mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten - dem Bruder \nder Freundin - habe, von dem sie seit anderthalb Wochen getrennt sei. Vor einem \nJahr habe die Klägerin schon einmal Probleme mit ihrer Beziehung gehabt und habe \nangedroht, sich mit ihrem Pkw in eine Kiesgrube zu stürzen. Sie, die Klägerin, sei \nanschließend von ihrem Vater und einem Bekannten zu Fuß auf der Fahrbahn der \nAutobahn im Bereich ihrer Wohnanschrift aufgegriffen worden. Die Polizei habe \nseinerzeit Kenntnis von dem Vorfall gehabt. Sie, die Freundin, mache sich aufgrund \ndes Anrufs und der SMS sehr große Sorgen, dass die Klägerin sich jetzt wieder \netwas antun wolle.\n\n3\n\nDie daraufhin kontaktierten Beamten des Beklagten begaben sich am 26. Mai \n2003 und 3 Uhr zur Wohnung der Klägerin. Auf deren Klingeln und Klopfen wurde \nnicht geöffnet. Da ausweislich des Einsatzberichts aufgrund der geäußerten \nSuizidabsicht nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Klägerin sich noch in der \nWohnung befunden habe, sei ein Schlüsseldienst mit dem Öffnen der Haustür \nbeauftragt worden. Die Klägerin sei allerdings in der Wohnung nicht anzutreffen \ngewesen. Der Schlüsseldienst habe anschließend ein neues Haustürschloss \neingebaut. Der auf die Klägerin zugelassene Pkw habe sich nicht an ihrer \nWohnanschrift befunden.\n\n4\n\nEbenfalls am 26. Mai 2003 trafen Beamten des Beklagten die Klägerin um 22.45 \nUhr in ihrer Wohnung an. Die Klägerin gab an, keine Suizidabsichten zu haben. Ihre \nFreundin habe mit dem Einschalten der Polizei überreagiert. \n\n5\n\nDer beauftragte Schlüsseldienst stellte dem Beklagten für sein Tätigwerden \n163,50 EUR in Rechnung. \n\n6\n\nDie zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides angehörte Klägerin \nteilte dem Beklagten mit, es habe keine Anhaltspunkte für einen Suizidversuch oder \neine Suizidabsicht gegeben. Es habe keine Veranlassung gegeben, ihre \nWohnungstür durch einen Schlüsseldienst öffnen zu lassen. Am 25. Mai 2003 habe \ndie Klägerin zwischen 22 Uhr und 24 Uhr versucht, mit ihrem ehemaligen \nLebensgefährten, der im selben Haus wie die Anzeige erstattende Freundin der \nKlägerin wohne, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Da die Versuche einer \nKontaktaufnahme gescheitert seien, habe die Klägerin die Freundin - und Schwester \ndes ehemaligen Lebensgefährten - mit der Bitte um Kontaktaufnahme mit diesem \nangerufen. Das dadurch zustande gekommene Gespräch zwischen der Klägerin und \nihrem ehemaligen Lebensgefährten, das gegen 0 Uhr geführt worden sei, sei wenig \nergiebig gewesen. Die Klägerin habe sich zwar von ihrem ehemaligen \nLebensgefährten trennen, nicht jedoch das gute Verhältnis zu ihrer Freundin aufs \nSpiel setzen wollen. Diese Situation habe zu der besagten SMS-Nachricht geführt. \nHieraus sei aber kein Suizidversuch bzw. eine Suizidabsicht abzuleiten. Bei richtiger \nSchilderung der Tatsachen sei dies auch der Polizei erkennbar gewesen, weswegen \neine gewaltsame Öffnung der Tür nicht erforderlich gewesen sei. Die Freundin habe \ngewusst, dass die Haushälterin der Klägerin schräg gegenüber ihrer Wohnung \nwohne und dass diese im Besitz eines Wohnungsschlüssels sei. Die Mitteilung dieser \nTatsache hätte bei einem vermeintlichen Suizidversuch nicht nur zu einer \nerheblichen Zeitersparnis geführt, sondern auch zu einem ordnungsgemäßen Zutritt \nzu der Wohnung. Auch die übrigen Äußerungen der Freundin seien kritisch zu \nbetrachten. So habe die Klägerin nie einen Anrufbeantworter besessen. Es habe \nauch keinen vorangegangenen Suizidversuch gegeben. Die entsprechenden \nAusführungen der Freundin der Polizei gegenüber entsprächen nicht der Wahrheit. \nZu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin lediglich Beziehungsprobleme mit ihrem \nehemaligen Lebensgefährten gehabt, die in einem Besäufnis geendet hätten. Zudem \nhabe die Polizei am 26. Mai 2003 deutlich vor 3 Uhr Kontakt mit einer anderen guten \nFreundin der Klägerin aufgenommen, die eine Suizidabsicht deutlich verneint habe. \nDieses Gespräch sei in den Akten nicht vermerkt. Gegen das Vorliegen eines \nSuizidversuchs habe der Umstand gesprochen, dass der Pkw der Klägerin nicht vor \nihrer Wohnung gestanden habe. Darüber hinaus hätte auch der Bruder der Klägerin \nangesprochen werden können, der einen Suizidversuch ebenfalls verneint hätte.\n\n7\n\nMit Leistungsbescheid vom 23. Januar 2004, zugestellt am 29. Januar 2004, \nforderte der Beklagte die Klägerin zur Erstattung der durch die Beauftragung des \nSchlüsseldienstes entstandenen Kosten in Höhe von 163,50 EUR auf. Zur \nBegründung führte er aus, die Klägerin sei als Verursacherin der Kosten zur \nErstattung heranzuziehen. Im Zeitpunkt des Einsatzes habe von einer Gefahr für Leib \nund Leben ausgegangen werden müssen. Die bestehende Eilbedürftigkeit habe \nweitere Ermittlungen nach möglichen Schlüsselverwaltern ausgeschlossen. Dass der \nPkw der Klägerin sich nicht an der Wohnanschrift befunden habe, bedeute nicht, \ndass aus Sicht der Beamten keine Suizidgefahr habe bestehen können. Schließlich \nhabe der Pkw in einer Garage oder einer anderen Straße abgestellt sein können. \nDas von der Klägerin erwähnte Gespräch mit einer anderen Freundin habe ein \nBeamter des Polizeipräsidenten N. geführt. Daher sei es den \neinschreitenden Beamten des Beklagten nicht bekannt gewesen. Nach alledem habe \neine Anscheinsgefahr vorgelegen. Als Anscheinsstörerin sei die Klägerin zur \nErstattung der Kosten heranzuziehen. Die Anzeige erstattende Freundin habe die \nGefahr nicht verursacht.\n\n8\n\nDie Klägerin erhob am 24. Februar 2004 Widerspruch. Zwar habe eine \nAnscheinsgefahr vorgelegen. Allerdings habe die Klägerin diese nicht zurechenbar \nverursacht, weshalb eine Kostenerstattungspflicht nicht bestehe.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005, zugestellt am 23. Juli 2005, wies \ndie Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück.\n\n10\n\nDer Klägerin hat am 22. August 2005 Klage erhoben.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges \nVorbringen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nL. vom 21. Juli 2005 aufzuheben,\n\n14\n\nsowie\n\n15\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt den angefochtenen Leistungsbescheid.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den von dem Beklagten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n22\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 21. Juli 2005 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n23\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlass des Leistungsbescheids ist § 52 Abs. 1 \nSatz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) i.V.m. §§ \n77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NRW), 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW).\n\n24\n\nGemäß dem durch § 52 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW für anwendbar erklärten § 77 \nAbs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach \nnäherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder \ndem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 \nKostO NRW sieht vor, dass zu den Auslagen insbesondere die Beträge gehören, die \nbei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für eine Kostenanforderung sind gegeben.\n\n26\n\nDie vom Beklagten am 26. Mai 2003 im Wege des sofortigen Vollzuges mit der \nBeauftragung des Schlüsseldienstes mit dem Öffnen und Wiederverschließen einer \nWohnungstür und mit der Durchführung dieser Arbeiten durchgeführte \nErsatzvornahme i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW,\n\n27\n\nvgl. dazu Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13. März 2003 \n- 20 K 3208/01 -, juris,\n\n28\n\nwar rechtmäßig.\n\n29\n\nGemäß § 50 Abs. 2 PolG NRW kann der Verwaltungszwang ohne \nvorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen \nPersonen nach den §§ 4 bis 6 PolG NRW nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind \noder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse \nhandelt.\n\n30\n\nDer Beklagte handelte bei seinem Vorgehen am 26. Mai 2003 innerhalb seiner \nBefugnisse.\n\n31\n\nDie Polizei handelt beim Sofortvollzug innerhalb ihrer Befugnisse, wenn sie \nberechtigt wäre, gegenüber dem Betroffenen einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu \nerlassen, den sie im Rahmen des Sofortvollzugs vollstreckt. Das, was die Polizei mit \nZwang und ohne vorausgehenden Verwaltungsakt durchsetzt, müsste sie vom \nBetroffenen auch durch einfachen Verwaltungsakt verlangen dürfen (Rechtmäßigkeit \neiner hypothetischen Grundverfügung).\n\n32\n\nDies ist hier der Fall. Der Beklagte hätte gegenüber der Klägerin anordnen \ndürfen, dass sie das Öffnen und das Betreten ihrer Wohnung duldet.\n\n33\n\nVgl. insoweit auch Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. \nAuflage 2003, Rn. 152.\n\n34\n\nEine solche Anordnung hätte in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PolG NRW ihre \nGrundlage gefunden.\n\n35\n\nNach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des \nInhabers betreten, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich \nist.\n\n36\n\nDie handelnden Polizeibeamten durften am 26. Mai 2003 davon ausgehen, dass \neine gegenwärtige Gefahr gegeben ist.\n\n37\n\nUnter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall tatsächlich oder \njedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des für die Polizei handelnden Amtswalters bei \nverständiger Würdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in sich birgt.\n\n38\n\nVgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, \nRn. 69.\n\n39\n\nBei dem von der Polizei zu fällenden prognostischen Urteil ist von wesentlicher \nBedeutung, welchem Rechtsgut ein Schaden droht. Je höherrangiger ein Rechtsgut \nist und je größer der ihm drohende Schaden, um so geringere Anforderungen sind an \ndie Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen.\n\n40\n\nVgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, \nRn. 77 m.w.N.\n\n41\n\nEine \"echte Gefahr\" im vorgenannten Sinne liegt auch dann vor, wenn, obwohl \naus der Sicht ex ante bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes von einer \nGefahr auszugehen war, ein Schaden nicht gedroht hat (s. g. Anscheinsgefahr).\n\n42\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris; \nSchenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 80 \nf.\n\n43\n\nGemessen an diesen Maßstäben war die Annahme einer Gefahr durch die \nBeamten des Beklagten bei ihrem Einsatz am 26. Mai 2003 gerechtfertigt. \n\n44\n\nAufgrund der ihnen ausweislich des Vermerks Polizeiinspektion N. -\nS. und ihres eigenen Einsatzberichts vorliegenden Informationen bestand aus der \nSicht ex ante eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin sich \ntöten würde. Die Freundin der Klägerin hatte gegenüber der Polizeiinspektion \nN. -S. konkrete Angaben gemacht, die den Schluss zuließen, die \nKlägerin könne sich etwa antun. Insbesondere der Inhalt der SMS (\"Ich hab dich lieb, \nsei bitte nicht böse auf mich, ich weiß einfach nicht weiter\"), aber auch die \nRahmenumstände einer gerade erst aufgelösten Beziehung und die Schilderung \neines vorangegangen Suizidversuchs der Klägerin boten hinreichenden Anlass für \nein Einschreiten der Polizei. Bei dieser Sachlage lagen bei verständiger Würdigung \nhinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei ungehinderten Fortgang des \nGeschehens ein Schaden für Leib oder Leben der Klägerin eintreten könnte. \n\n45\n\nMit Blick auf die in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter waren nur geringe \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose zu stellen. Wegen der \nanzunehmenden Eilbedürftigkeit waren die handelnden Beamten nicht gehalten, der \nKlägerin nahe stehende Personen zu kontaktieren, um diese nach ihrer \nEinschätzung des seelischen Zustandes der Klägerin zu befragen. Der bestehende \nZeitdruck ließ es auch nicht zu, sich nach eventuellen weiteren \nWohnungsschlüsselinhabern zu erkundigen. Auch die Tatsache, dass der Pkw der \nKlägerin nicht vor der Wohnung geparkt war, ließ die Anhaltspunkte für das Vorliegen \neiner Suizidgefahr nicht notwendig entfallen. Denn wie der Beklagte zutreffend \nausführt, hätte der Pkw der Kläger auch an einem anderen Ort in der Nähe der \nWohnung abgestellt sein können.\n\n46\n\nDass sich im nachhinein herausstellte, dass die Klägerin augenscheinlich keinen \nSuizidversuch unternommen und die aus der Sicht ex ante angenommene \nGefahrenlage tatsächlich nicht bestanden hatte, ändert nach dem oben Gesagten \nnichts, weil auch die s. g. Anscheinsgefahr eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne \ndarstellt.\n\n47\n\nDie Annahme einer Gefahr war im Übrigen auch hinsichtlich einer drohenden \nSelbsttötung der Klägerin gerechtfertigt. Denn ein öffentliches Interesse am Schutz \nvon Individualrechtsgütern ist bei drohendem Selbstmord stets zu bejahen.\n\n48\n\nVgl. etwa Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 28. September 2006 - 11 LC 185/06 -, juris; Schenke, \nPolizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, Rn. 57.\n\n49\n\nDie solchermaßen zu bejahende Gefahr war auch gegenwärtig, weil ein \nSchadenseintritt aus der Perspektive des Zeitpunktes des polizeilichen Handels \nunmittelbar bevorstand.\n\n50\n\nDie Klägerin wäre im Weiteren gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4 Abs. 1 PolG \nNRW als Wohnungsinhaberin richtige Adressatin der hypothetischen \nPolizeiverfügung gewesen, weil sie die Gefahr dem Anschein nach - als \n\"Anscheinsstörerin\" - verursacht hatte. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris.\n\n52\n\nDie Verfügung wäre auch i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO, § 3 PolG NRW \nermessensfehlerfrei gewesen. Namentlich hätte sie dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG NRW) entsprochen. Die Beamten handelten zur \nAbwehr einer Gefahr für Leib und Leben. Ihr Tätigwerden war auch erforderlich, da \nsie aus der Perspektive des Zeitpunkts des Einschreitens in der Kürze der Zeit weder \nden Aufenthaltsort der Klägerin mit hinreichender Erfolgsaussicht ermitteln noch \nKenntnis vom Vorhandensein eines weiteren Wohnungsschlüssels erlangen \nkonnten.\n\n53\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die weiteren Voraussetzungen \ndes § 50 Abs. 2 PolG NRW - Notwendigkeit des Verwaltungszwangs zur Abwehr \neiner gegenwärtigen Gefahr - gegeben sind. \n\n54\n\nDie Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ist mit Rücksicht auf die \neinschlägigen Vorgaben der §§ 52 Abs. 1 Satz 1, 56 PolG NRW nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere konnte von einer Androhung des Zwangsmittels nach § \n56 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW abgesehen werden und war die Beauftragung des \nSchlüsseldienstes durch den Beklagten mit der Türöffnung nicht \nunverhältnismäßig.\n\n55\n\nDer Beklagte hat die Klägerin ferner zu Recht zur Kostenerstattung \nherangezogen.\n\n56\n\nGemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine vertretbare Handlung \nauf Kosten der betroffenen Person selbst vornehmen oder einen anderen mit der \nDurchführung beauftragen.\n\n57\n\nDie Klägerin kann aus der ex-ante-Perspektive des polizeilichen Einschreitens - \nwie dargelegt - auch als \"Anscheinsstörerin\" als \"betroffene Person\" im Sinne dieser \nBestimmung angesehen werden. \n\n58\n\nAllerdings ist der Eingriff in den Rechtskreis des nur vermeintlichen Störers allein \nbezüglich der tatsächlichen Gefahrenabwehr erforderlich und zumutbar. Die durch \nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogene Grenze würde indessen \nüberschritten, wenn er auch mit den Kosten der Maßnahme belastet bliebe. Denn \ndies führte zu einer aus Gründen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht gebotenen \nAbwälzung der Kostentragungspflicht des tatsächlich Verantwortlichen oder des \nKostenrisikos der Allgemeinheit (vgl. § 67 PolG NRW i.V.m. §§ 39 ff. des Gesetzes \nüber Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -OBG -) auf denjenigen, der \nobjektiv Nichtstörer ist.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris unter \nHinweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12. März 1992 \n- III ZR 128/91 -, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, \n1065.\n\n60\n\nBei der Frage der Kostentragungspflicht für eine Vollzugsmaßnahme bezüglich \ndes entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit ist in der Regel jedoch nicht die \nSicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie \nsich bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris sowie \nUrteil der Kammer vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, S. 31 \ndes amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23. \nJuni 1994 - III ZR 54/93 -, Amtliche Entscheidungssammlung in \nZivilsachen 126, 279 ff.\n\n62\n\nEtwas anderes mag nur dann gelten, wenn der vermeintliche Störer die den \nAnschein oder Verdacht der Verursachung begründenden Umstände zu \nverantworten hat.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, \nNeue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 358 und juris; \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. \nSeptember 1985 - Bf VI 3/85 -, NJW 1986, 2005 und juris.\n\n64\n\nNach diesen Grundsätzen trifft die Klägerin aufgrund der Umstände des \nvorliegenden Einzelfalles eine Kostenerstattungspflicht. Auch wenn sie bei der auf \nder Kostenerstattungsebene maßgeblichen rückschauenden Betrachtung lediglich \nvermeintliche Störerin war, hat sie doch den Anschein der die Verursachung \nbegründenden Umstände nach Lage der Dinge zu verantworten. Denn ihre Freundin \nist erst durch ihre SMS-Nachricht mit dem dargestellten Inhalt veranlasst worden, die \nPolizei einzuschalten. Der Inhalt der Botschaft ließ sich nach seinem Wortlaut, der \nmit einer resignativen und endgültigen Konnotation versehen war, sowie im Kontext \nder konkreten Situation als Abschiedsmitteilung verstehen, so dass die Sorge der \nFreundin um das Wohl der Klägerin als berechtigt, und nicht als Überreaktion \nerscheint. Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung am 16. \nMärz 2007 eindringlich schilderte, hat die Klägerin sich gerade auch am 26. Mai 2003 \nund in der Zeit davor in einer unübersichtlichen persönlichen Lebenssituation und \nsolchermaßen in einem bisweilen labilen Gemütszustand befunden. Da dies auch \nihrem persönlichen Umfeld bekannt war, zu dem die Anzeige erstattende Freundin \nseinerzeit zählte, hat sie den Anschein einer Suizidgefahr durch das Versenden der \ngenannten - zumindest mehrdeutigen - Botschaft zurechenbar verursacht.\n\n65\n\nDer Beklagte hat das ihm auf der Kostenerstattungsebene zustehende Ermessen \ni.S.d. § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt.\n\n66\n\nEr hat die Freundin der Klägerin im angefochtenen Leistungsbescheid als \nmögliche Kostenschuldnerin in Betracht gezogen, deren Inanspruchnahme aber mit \nder vertretbaren Erwägung verworfen, nicht diese habe die Gefahr unmittelbar \nverursacht, sondern die Klägerin durch ihr Telefonat mit der Freundin und der \nanschließenden SMS.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren war mangels einer für die Klägerin positiven \nKostengrundentscheidung nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu \nerklären.\n\n68\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265606","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-16/6-k-1871-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265606","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265606","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-16/6-k-1871-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265606","retrieved":"2026-07-09 02:33:24.439084+00:00"}}