{"status":"available","doknr":"OLD265908","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0306.3K1674.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-03-06","aktenzeichen":"3 K 1674/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe \ndes Zurückstellungsbescheides vom 29. März 2005 am 2. April 2005 einen Anspruch \nauf Erteilung eines positiven Bescheides über seine Bauvoranfrage vom 12. \nNovember 2003 in der Fassung vom 8. Oktober 2004 gehabt hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Bauvoranfrage vom 12. November 2003 in der Fassung vom 8. Oktober 2004 \nbegehrte der Kläger bei dem Beklagten eine Bebauungsgenehmigung zur Errichtung \nvon zwei Einzelhandelsbetrieben (Drogeriemarkt und Textilmarkt) mit Grundflächen \nvon 500 qm und 600 qm sowie mit Verkaufsflächen von 430 qm bzw. 520 qm auf \ndem Grundstück Gemarkung F. in der B.--------straße Nr. 4. Die \nGrundflächenzahl des auf dem 2.956 qm großen Grundstück geplanten Vorhabens \nbeträgt 0,37. Die Anzahl der unmittelbar an der B.--------straße gelegenen Stellplätze \nwird mit 31 angegeben.\n\n3\n\nDas zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Bereich des \nBebauungsplanes Nr. 35 der Stadt F. vom 31. März 1971 und ist darin als \nMischgebiet mit zweigeschossiger Bauweise, Grundflächenzahl 0,4 und \nGeschossflächenzahl 0,7 ausgewiesen. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück \nals gewerbliche Fläche dargestellt.\n\n4\n\nDie Stadt F. plant parallel mit der Änderung des Flächennutzungsplanes, \ndie Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 271 im Bereich des Bebauungsplans \nNr. 35 zwischen der B1. Straße und der Bundesautobahn A 4. Die \nPlanvorstellungen der Stadt beruhen auf einem Gutachten der D. T. GmbH \nC. vom März 2003 über das Einzelhandelskonzept der Stadt F. . Danach sind \nin dem hier fraglichen Bereich Fachmarktstandorte mit Bestandsschutz vorhanden \nund es soll keine Etablierung innenstadtrelevanter Sortimente erfolgen.\n\n5\n\nMit \"Zwischenbescheid\" vom 6. Januar 2005 verlängerte der Beklagte die \nBearbeitungsfrist der Bauvoranfrage des Klägers bis zum 29. April 2005 gemäß § 68 \nAbs. 8 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( BauO NRW ) mit \nder Begründung, dass die Beteiligung der Bezirksregierung erforderlich sei.\n\n6\n\nAm 24. Februar 2005 - bekannt gemacht am 9. März 2005 im Amtsblatt Nr. 5 der \nStadt F. - beschloss der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss \n(Planungsausschuss) der Stadt F. die Aufstellung und die frühzeitige \nBeteiligung der Öffentlichkeit für den neuen Bebauungsplan Nr. 271 im Bereich des \nBebauungsplanes Nr. 35, in dem das Grundstück des Klägers als Gewerbegebiet \nausgewiesen werden soll, mit dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die im \neinzelnen aufgeführte Sortimente führen. Im nordöstlichen Bereich des neuen \nBebauungsplanes ist ein großflächiger Einzelhandelsbereich (SO 1) geplant, \nwährend westlich anschließend im Bereich eines vorhandenen umfangreichen S. -\nMarktes ein SO 2 Gebiet gelegen ist.\n\n7\n\nNach der textlichen Festsetzung Nr. 2.1 zum Bebauungsplan Nr. 271 sind in \nMischgebieten und in dem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige \nGewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher nicht \nzulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den \nSortimentsgruppen einer angefügten Liste zuzuordnen ist, die u. a. Textilien, \nBekleidung sowie Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel und Körperpflegemittel \nenthält. Gemäß Nr. 3.1 der textlichen Festsetzungen sind im Gewerbegebiet generell \nzulässig - abweichend von der vorstehenden Regelung unter Nr. 2.1 - \nHandwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher, wenn \ndas angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb aufgrund \nder von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbegebiet \nzulässig ist. Des Weiteren werden nach Nr. 3.2 für das Gewerbegebiet \nGewerbebetriebe der Abstandsklassen I bis VII gemäß des Abstandserlasses 1978 \nausgeschlossen.\n\n8\n\nIn der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 271 ist ausgeführt:\n\n9\n\n\"1. Planungsanlass:\nDie Intention zur Entwicklung eines Fachmarktzentrums mit Schwerpunkt in \nder Unterhaltungselektronik in der Stadt F. ist begründet durch die \nZielsetzung, sowohl die mangelnde Kaufkraftbindung im Versorgungsbereich \nder Stadt für diese Branche auszugleichen als auch die Funktion F.'s als \nEinkaufsstadt mit einem breiten und tiefen Angebot über den stationären \nEinzelhandel hinaus zu stärken. Eine über mehrere Jahre hinweg beobachtete \nAnalyse des Standorts kommt zu folgendem Profil:\n\n10\n\nDer Einzelhandelsbesatz ist vorwiegend durch kleinteilige \nAngebotsstrukturen gekennzeichnet.\nDer Besatz an überregional tätigen Filialisten und Fachmärkten ist gering.\nDie Stadt F. verfügt über zwei Gebiete mit großflächigem \nEinzelhandel an der E. Straße und der B.-------straße . Hier finden sich \nzwei in die Jahre gekommene SB-Warenhäuser und ein Baumarkt. Diese \nStandorte sind neu zu ordnen. Eine Verminderung des Kaufkraftabflusses \nbei gleichzeitiger Erhöhung der Kaufkraftbindungsquote zur Stärkung des \nzentralen Ortes F. und zur Sicherung der Versorgung der \nBevölkerung erfordert die Ansiedlung eines Fachmarktzentrums mit dem \nSchwerpunkt Unterhaltungselektronik. Nur durch die Ansiedlung von \nkonzentriertem Geschäftsbesatz mit Magnetwirkung ist der Standort \nF. zu arrondieren und zu stärken.\nDie niedrige Bindungsquote der Kaufkraft in der benannten Branche zeigt \nmangelnde Attraktivität und strukturelle Schwachpunkte.\nDie Zentralität bei aperiodischem Bedarf ist zu steigern.\nDie Kaufkraftabflüsse sind zur Deckung des Bedarfs im \nVersorgungsbereich zu binden....\n\n11\n\n3. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes:\nZiel des Bebauungsplanes ist es u. a., das vorhandene, teilweise \nüberlagernde Planungsrecht zu ordnen, das uneingeschränkte Gewerbegebiet \nzu begrenzen, die Handelsflächen an dem vorhandenen Standort des \nSondergebietes zu konzentrieren und die gefangenen landwirtschaftlichen \nFlächen zu entwickeln. Weiterhin ist Ziel des Bebauungsplanes, die Stadt \nF. als Einkaufsstadt zu stärken und attraktive Geschäftslagen zu \nentwickeln, die die gesamte Breite von Einzelhandelsformen auf \nkonzentrierten, integrierten und aufgewerteten Standorten anbieten. Geplant \nist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung \n\"großflächiger Einzelhandel\" zur Vorbereitung einer Ansiedlung eines \nFachmarktzentrums mit Schwerpunkt in der Unterhaltungselektronik. Dabei \nsieht die derzeitige Konzeption an dem vorgenannten Standort eine \nRealisierung von ca. 7.500 qm Verkaufsfläche untergliedert in mehrere \nFachmärkte vor. Ferner soll ein Wohngebiet mit rund 30 Wohngebäuden in \nEinzel- und Doppelhausbebauung entstehen....\n\n12\n\n5. Erläuterungen zu den Planfeststellungen, 5.1.2 MI-Mischgebiete:\nBei der Festsetzung des Mischgebietes an der B1. Straße handelt es sich \num eine Bestandsfestsetzung eines Teilbereiches der von einer Mischung aus \nWohnnutzung und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben geprägt ist. \nDiese Festsetzung entspricht der bestehenden Planfestsetzung des \nvorhandenen Bebauungsplanes und wird durch die aktuelle Zielsetzung der \nStadt F. nicht geändert. Allerdings werden in den Mischgebieten \nEinschränkungen für die Nutzungen vorgenommen. Es werden \nEinzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für \nden Verkauf an Endverbraucher nicht zugelassen werden, wenn das \nangebotene Sortiment ganz oder teilweise der nachstehenden Liste \nzuzuordnen ist:\n\n13\n\n01. Textilien, Bekleidung....\n15. Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel......\n\n14\n\nEs handelt sich dabei um nahversorgungs- und zentrenrelevante \nSortimente, die im Bereich des Gewerbegebietes M. auf den als \nSondergebiet festgesetzten Standorten und im Übrigen im Stadtkern als \nzentralem F. Einkaufsbereich konzentriert werden sollen. Eine weitere \nungesteuerte Entwicklung des Einzelhandels in dem als Mischgebiet \nfestgesetzten Bereich soll auf diese Weise verhindert werden....\n\n15\n\n5.1.3 GE-Gewerbegebiete:\nBei dem Gewerbegebiet handelt es sich um den rückwärtigen Teil der \nGrundstücke an der B1. Straße. Die in einem Teilbereich bestehende \nFestsetzung als Mischgebiet wird geändert in eine \nGewerbegebietsfestsetzung, da in diesem Bereich Wohnnutzungen \nstädtebaulich nicht wünschenswert und aufgrund der gewerblichen \nEntwicklung der letzten Jahrzehnte nicht standortgemäß sind. Auch hier sind \nim Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit \nVerkaufsflächen für den Verkauf an den Endverbraucher nicht zulässig, wenn \ndas angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren der o.g. Liste \n(siehe MI-Gebiete unter 5.1.2) zuzuordnen ist. Diese nahversorgungs- bzw. \nzentrenrelevanten Sortimente sollen in den ausgewiesenen Sondergebieten \noder im zentralen F. Einkaufsbereich konzentriert werden und \ngleichzeitig an diesem Standort die gewerblichen Bauflächen für \nproduzierendes und verarbeitendes Gewerbe bereitgehalten werden.\"\n\n16\n\nEnde Februar/Anfang März 2005 sah der Beklagte von der vorgesehenen \nVorlage der Bauvoranfrage an die Bezirksregierung Köln ab und gab sein \nvorbereitetes Schreiben an die Bezirksregierung vom 17. Februar 2005 nicht zur \nAbsendung.\n\n17\n\nMit am 30. März 2005 zur Post gegebenem Bescheid vom 29. März 2005 stellte \nder Beklagte auf Antrag der Gemeinde vom 10. März 2005 die Entscheidung über \ndie Bauvoranfrage des Klägers gemäß § 15 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) \nfür einen Zeitraum von 12 Monaten zurück. Nach Einlegung des Widerspruchs des \nKlägers vom 31. März 2005 ordnete der Beklagte unter dem 19. April 2005 \n(zugestellt am 22. April 2005) die sofortige Vollziehung des \nZurückstellungsbescheides unter Hinweis auf den Ausschluss von Gewerbebetrieben \nmit Verkaufsflächen nach den textlichen Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes \nfür das Gewerbegebiet an.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 22. Juli 2005 Untätigkeitsklage erhoben und die Verpflichtung \ndes Beklagten zur positiven Bescheidung seiner Bauvoranfrage begehrt. Zur \nBegründung führt er aus, seine beiden Einzelhandelsgeschäfte seien nach dem \nBebauungsplan Nr. 35 und nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Baunutzungsverordnung \n(BauNVO) 1968 zulässig. Die Vorhaben stellten kein Einkaufszentrum und keinen \nVerbrauchermarkt im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO dar. Zur vorhandenen \nBebauung verweise er auf das SB-Warenhaus S. -Markt sowie auf den \ngegenüberliegenden U. -Getränkemarkt und auf einen M1. -Markt.\n\n19\n\nAm 28. September 2005 - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt F. am \n30. September 2005 - beschloss der Rat der Stadt F. die Auslegung des \nBebauungsplanes Nr. 271 in der Zeit vom 10. Oktober bis 11. November 2005.\n\n20\n\nDer Eigentümer des Antragsgrundstücks hat im Flächennutzungsplanverfahren \nEinwendungen zu der Darstellung des Gewerbegebiets für seine Parzelle erhoben. \nDiese Einwendungen hat der Beklagte dahin beschieden, dass dessen Grundstück \nzwar im Bebauungsplan Nr. 35 als Mischgebiet festgesetzt, im Flächennutzungsplan \naber seit Jahrzehnten als Fläche für die gewerbliche Nutzung dargestellt sei. Genutzt \nwerde das Grundstück seit Jahrzehnten als Gewerbegrundstück. Im gesamten \nrückwärtigen Bereich nördlich der B1. Straße befänden sich im Umfeld \ndurchgängig gewerbliche Nutzungen. Im neuen Bebauungsplanverfahren 271 werde \nein Teilbereich des Grundstücks deshalb als Gewerbegebiet festgesetzt.\n\n21\n\nAm 18. Januar 2006 beschloss der Rat der Stadt F. die Aufstellung einer \nVeränderungssperre, da das Bebauungsplanverfahren aufgrund der Komplexität \nbisher nicht abgeschlossen werden konnte. Die Veränderungssperre wurde am \n27. Januar 2006 im Amtsblatt der Stadt F. bekannt gemacht. \n\n22\n\nAm 4. April 2006 lehnte der Beklagte einen positiven Bescheid über die \nBauvoranfrage des Klägers vom 12. November 2003/8. Oktober 2004 ab.\n\n23\n\nAm 26. Mai 2006 wies der Landrat des Kreises C: den Widerspruch des \nKlägers gegen den Zurückstellungsbescheid vom 29. März 2005 zurück.\n\n24\n\nAm 12. Juli 2006 wies der Landrat des Kreises C. den Widerspruch des \nKlägers gegen den Versagungsbescheid des Beklagten vom 4. April 2006 \nzurück.\n\n25\n\nIm weiteren Klageverfahren trägt der Kläger vor: Die Bauleitplanung der Stadt \nF. sei eine unzulässige, so genannte Verhinderungsplanung. Bei seinem \nVorhaben handele es sich um zwei selbstständige Einzelhandelsbetriebe mit je unter \n700 qm Verkaufsfläche, die nicht zu einem einheitlichen und dann großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb zusammengezogen werden dürften. Es sei nicht erfindlich, \nwarum seine Vorhaben als kleine Einzelhandelsbetriebe verhindert werden sollten. \nEr beabsichtige Schadensersatzansprüche geltend zu machen, denn er habe bereits \nMietinteressenten gehabt.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 4. April 2006 und \n12. Juli 2006 zu verpflichten, seine Bauvoranfrage vom 12. November \n2003 in der Fassung vom 8. Oktober 2004 für die Errichtung eines \nDrogeriemarktes und eines Textilmarktes positiv zu bescheiden,\n\n27\n\nhilfsweise,\nfestzustellen dass er bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des \nZurückstellungsbescheides vom 29. März 2005 einen Anspruch \nauf Erteilung eines positiven Vorbescheides gehabt hat,\n\n28\n\ndazu hilfsweise,\nfestzustellen, dass er bis zur Bekanntmachung der \nVeränderungssperre am 27. Januar 2006 einen Anspruch auf \nErteilung eines positiven Vorbescheides gehabt hat.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEr trägt vor: Es liege keine Verhinderungsplanung vor. Es sei im überplanten \nBereich zu einer ungesteuerten Durchmischung gewerblicher Nutzungen mit \nnahversorgungsrelevantem Einzelhandel gekommen. Ziel sei es, das Gebiet in \nseiner Grundstruktur als Gewerbegebiet zu sichern. Der Bebauungsplan Nr. 35 \nentspreche nicht mehr dem aktuellen Planungsrecht, insbesondere den Regelungen \nzum großflächigen Einzelhandel. Daher habe er seit längerer Zeit zur Bearbeitung \nangestanden. Nunmehr stehe die Veränderungssperre einem positivem Bescheid \nüber die Bauvoranfrage des Klägers entgegen, da nach dem Bebauungsplan \nNr. 271 die Ausweisung als gewerbliche Fläche mit dem Ausschluss von \nEinzelhandelsbetrieben geplant sei.\nEin Beschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre sei \nals Dringlichkeitsentscheidung für den 14. März 2007 vorgesehen.\nEine weitere Offenlegung des Bebauungsplanes Nr. 271 solle am 5. Juni 2007 \nbeschlossen werden.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des \nLandrats des Kreises Aachen Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Klage ist mit dem ersten Hilfsantrag begründet.\n\n35\n\nMit dem Hauptantrag auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung hat sie keinen \nErfolg.\n\n36\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 4. April 2006 über die \nBauvoranfrage des Klägers und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des \nLandrats des Kreises C. vom 12. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \npositiven Vorbescheides über seine Bauvoranfrage vom 12. November 2003 in der \nFassung vom 8. Oktober 2004 zur Errichtung eines Drogerie- und eines \nTextilienmarktes auf dem Grundstück Gemarkung F. . Seinem Vorhaben \nstehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, vgl. §§ 71 \nund 75 BauO NRW.\n\n37\n\nDer Erteilung der Bebauungsgenehmigung steht die Veränderungssperre der \nStadt F. entgegen. Da der Anspruch auf Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung im Wege einer Verpflichtungsklage geltend zu machen ist, \nkommt es hinsichtlich der Anwendung des Rechts auf den Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung bei dem Verwaltungsgericht an. Eine Veränderungssperre ist daher als \ngeltendes Recht zu berücksichtigen, obwohl der Kläger seinen Antrag auf Erteilung \neines positiven Vorbescheides im Oktober 2005 vor Erlass dieser Satzung gestellt \nhat.\n\n38\n\nDer Rat der Stadt F. hat die Veränderungssperre am 18. Januar 2006 als \nSatzung beschlossen und die Gemeinde hat sie am 27. Januar 2006 aufgrund der \nBekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 25. Januar 2006 ortsüblich im \nAmtsblatt der Stadt F. bekannt gemacht, vgl. § 16 Abs. 1 und 2 BauGB. \n\n39\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre sind erfüllt. Nach \n§ 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen \nBereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im \nSinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen, wenn ein Beschluss über \ndie Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Der Planungsausschuss der Stadt \nF. hatte am 24. Februar 2005 neben der 80. Änderung des \nFlächennutzungsplanes die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 271 - B.-------\nstraße - für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 35 und die Beteiligung der \nÖffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser \nBeschluss wurde am 9. März 2005 im Amtsblatt der Stadt F. ordnungsgemäß \nbekannt gemacht. Die Zuständigkeit des Planungsausschusses für den \"von der \nGemeinde in eigener Verantwortung aufzustellenden\" (vgl. § 2 Abs. 1 BauGB) \nBauleitplan anstelle des Rates der Stadt F. ergibt sich aus § 41 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 12 der \nHauptsatzung der Stadt F. und § 4 Abs. 2 Buchstabe a der dazugehörigen \nZuständigkeitsordnung, wonach der Planungsausschuss u. a. für die Aufstellung von \nBauleitplänen gemäß §§ 2 und 12 BauGB und für die Durchführung der frühzeitigen \nBürgerbeteiligung zuständig ist. Ein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den \nBebauungsplan Nr. 271, der materielle Wirksamkeitsvoraussetzung für die \nVeränderungssperre ist,\n\n40\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 1988 \n- 4 N 4.87 -, Entscheidungssammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 79, 200; Beschluss vom \n9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1989, 661 und Beschluss vom 6. August \n1992 - 4 N 1.92 -, NVwZ 1993, 471,\n\n41\n\nliegt somit vor.\n\n42\n\nDer Erlass einer Veränderungssperre war nicht deshalb ausgeschlossen, weil \nzwischen dem Beginn des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan und dem \nErlass der Veränderungssperre ein Zeitraum von ca. einem Jahr liegt. Solche \ndazwischen liegende Zeiträume sind nämlich selbst dann unbedenklich, wenn sie \nlänger sind als die längstmögliche Dauer der Veränderungssperre,\n\n43\n\nvgl. Stock, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, § 17 \nRdnr. 10 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 - und Beschluss vom 26. Juni \n1992 - 4 NB 19.92 -.\n\n44\n\nBedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung über die \nVeränderungssperre sind auch nicht insoweit gerechtfertigt, als eine Gemeinde \ngemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur zur Sicherung der Planung \nfür den künftigen Planbereich beschließen darf. Diesem Tatbestandsmerkmal lässt \nsich entnehmen, dass die Planung im Zeitpunkt des Erlasses der \nVeränderungssperre ernsthaft gewollt und einen Stand erreicht haben muss, der ein \nMindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden \nBebauungsplanes sein soll,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1987 - IV C 39.74 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 30 Nr. 76.\n\n46\n\nDie Planvorstellungen der Stadt F. sind im Hinblick auf den neuen \nBebauungsplan Nr. 271 ausreichend konkretisiert; denn sie lassen bereits eine \nvollständige Überplanung des Gebiets mit Baugebieten und Baugrenzen sowie den \nUmfang der zulässigen baulichen Anlagen innerhalb eines zweifelsfrei angegebenen \nPlanbereichs erkennen. Es sind somit ausreichend positive planerische \nVorstellungen vorhanden, die Gegenstand einer planerischen Absicherung durch \neine Veränderungssperre sein können.\n\n47\n\nDie Veränderungssperre ist auch zur Sicherung der Planung der Gemeinde \nerforderlich, da eine Bauvoranfrage (hier: die des Klägers) vorliegt, die den konkreten \nPlanungen der Gemeinde widerspricht; denn der Kläger möchte zwei \nEinzelhandelsbetriebe errichten, die in dem Gewerbegebiet, das für sein Grundstück \nvorgesehen ist, nicht zulässig sein sollen.\n\n48\n\nDass die Gemeinde einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage zum Anlass \nnimmt, eine Veränderungssperre zu beschließen, und dies sogar nach \nKlageerhebung des Bauherrn, ist nicht zu beanstanden,\n\n49\n\nvgl. Grauvogel, in: Kohlhammer, Kommentare zum \nBaugesetzbuch, § 14; BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 \n- 4 C 64.87 -, BRS 49 Nr. 118.\n\n50\n\nAuch materiell-rechtlich ist die Veränderungssperre mit Blick auf die \nPlanabsichten nicht zu beanstanden. Die Frage, ob die beabsichtigte Planung der \nGemeinde den Grundsätzen der Bauleitplanung entspricht und ob die öffentlichen \nund privaten Belange gegeneinander gerecht abgewogen sind (vgl. § 1 Abs. 7 \nBauGB), ist abschließend erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses gemäß \n§ 10 BauGB zu beurteilen. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann daher \nnicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan \nerst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. \nWollte man etwas anderes verlangen, würde sich die Gemeinde selbst bereits zum \nZeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, die häufig am Beginn der \nPlanungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der \nBeteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange und ihrerseits vor allem dem \nPrinzip des Abwägungsgebotes widerspräche,\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.43 -, Die \nÖffentliche Verwaltung (DÖV) 1994, 385 = BRS 55 Nr. 95 und vom \n27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Grauvogel, a.a.O., \n§ 14 Rdnr. 15.\n\n51\n\nVorliegend ist also zu berücksichtigen, dass noch eine zweite Offenlegung des in \nder Aufstellung befindlichen Planes beabsichtigt ist, die nach dem Eingang von \n(weiteren) Anregungen und Bedenken der Bürger und Träger öffentlicher Belange zu \neiner Änderung der Planung führen können.\n\n52\n\nRechtliche Mängel des Planentwurfs wirken sich auf die Gültigkeit der \nVeränderungssperre nur dann aus, wenn diese schlechterdings nicht behebbar sind, \nd. h. die Planungsvorstellungen der Gemeinde unter keinem möglichen \nGesichtspunkt zu einem wirksamen Bebauungsplan führen können,\n\n53\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 150.66 -, \nBVerwGE 34, 301 und vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, \nBVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 = DVBl. 1989, 458 = DÖV \n1989, 637; Grauvogel, a.a.O., § 14 Rdnr. 15.\n\n54\n\nAn diesen Maßstäben gemessen ist die Planungsabsicht der Stadt F. nicht \nzu beanstanden. Nach dem Gutachten der D. T. GmbH, C. , vom März \n2003 sind für den hier fraglichen Bereich Fachmarktstandorte mit Bestandsschutz \nvorhanden und es soll keine Etablierung weiterer innenstadtrelevanter Sortimente \nerfolgen.\n\n55\n\nNach der nicht von dem Kläger beanstandeten Begründung zum Bebauungsplan \nNr. 271 ist Zielsetzung der Planung, sowohl die mangelnde Kaufkraftbindung im \nVersorgungsbereich der Stadt für die Unterhaltungselektronik auszugleichen als \nauch die Funktion der Stadt F. als Einkaufsstadt mit einem breiten und tiefen \nAngebot über den stationären Einzelhandel hinaus zu stärken. Voraussetzung für \neine weitere Einzelhandelsentwicklung und eine planungsrechtliche Steuerung von \nEinzelhandelsansiedlungen in F. soll eine räumliche Abgrenzung von zentralen \nBereichen werden. Um zukünftig ausreichend Entwicklungsspielraum zu \ngewährleisten, sollen neben dem Zentrum mögliche Entwicklungsflächen unter \nEinbeziehung der schon vorhandenen Standorte geschaffen und in anderen \nBereichen die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften eingeschränkt werden. Diese \nPlanung entspricht städtebaulichen Grundsätzen.\n\n56\n\nDie Kammer kann keinen Planungsfehler darin erkennen, dass neben dem \nvorhandenen umfangreichen Einzelhandelsbetrieb des S. -Marktes ein \nSondergebiet für den Einzelhandel ausgewiesen wird und mit Blick auf die \nvorhandene Bebauung in Richtung auf die B1. Straße zunächst ein \nGewerbegebiet, das Anschluss an ein westlich gelegenes Gewerbegebiet findet, und \ndanach ein Mischgebiet unmittelbar an der B1. Straße ausgewiesen wird. Die \nAusweisung als Gewerbegebiet und Mischgebiet entsprechen der tatsächlichen \nNutzung und den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. In dem neu \nausgewiesenen Gewerbegebiet sind nämlich tatsächlich vorhanden: ein \nBaumaschinenbetrieb mit LKW und anderen Nutzfahrzeugen, ein Altenteilerhaus zu \neinem landwirtschaftlichen Betrieb und eine landwirtschaftliche Hofstelle. Es bietet \nsich daher für den hier fraglichen Bereich die Verlängerung des westlich gelegenen \nGewerbegebietes mit nicht stark emittierenden Betrieben als \"Pufferzone\" zwischen \neinem Sondergebiet mit umfangreichen Einzelhandelsbetrieben und dem eine \nWohnbebauung zulassendem Mischgebiet an der B1. Straße an.\n\n57\n\nFür die Ausweisung des vom Kläger beanstandeten Gewerbegebiets auf seinem \nGrundstück spricht auch die Lage an der Zufahrtstraße zu dem vorhandenen \numfangreichen S. -Markt und zu den Plangebieten SO 2 und SO 1, wobei auf \nletzteren großflächige Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden sollen. Der zu \nerwartende Zu- und Abgangsverkehr zu den umfangreichen Einzelhandelsbetrieben \nwürde zu ungesunden Wohnverhältnissen auf dem Antragsgrundstück führen, wenn \nhier nach einer Mischgebietsausweisung Wohnhäuser zulässigerweise errichtet \nwerden könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vorgenannte Zu- und \nAbgangsverkehr nicht nur auf der vorhandenen B.-------straße an der Westseite des \nAntragsgrundstücks, sondern auch auf der Planstraße an der Nordseite des \nAntragsgrundstücks erfolgen wird. Die weitere, dem Flächennutzungsplan \nentsprechende gewerbliche Nutzung des Antragsgrundstücks als gewerbliche Fläche \n- wie sie auch in der Vergangenheit erfolgt ist - ist daher mit den Grundsätzen einer \nstädtebaulichen Ordnung vereinbar und ein Fehler in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 \nBauGB ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.\n\n58\n\nDie Planung ist auch nicht insoweit fehlerhaft, als in dem hier fraglichen \nGewerbegebiet nach Ziffern 3 und 2 der textlichen Festsetzungen zum \nBebauungsplan Nr. 271 einzelne Handelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit \nVerkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen sind, wenn das \nangebotene Sortiment ganz oder teilweise den Sortimentsgruppen einer beigefügten \nListe zuzuordnen ist, zu der u. a. Textilien, Bekleidung und Pelzwaren sowie Wasch- \nund Putzmittel, Hygieneartikel und Körperpflegemittel (Drogerie) gehören, wobei \nErgänzungen des zulässigen Sortiments durch einzelne Warenklassen oder \nWarenarten nach der Liste unbedenklich sind, wenn ein Antragsteller nachweist, \ndass von der Nutzung keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 \nBauNVO ausgehen. Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten \nWarensortimenten ist nach § 1 Abs. 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) \nzulässig.\n\n59\n\nNach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan bei Anwendung des § 1 Abs. 5 \nbis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten \nallgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht \nzulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere \nstädtebauliche Gründe dies rechtfertigen. In der Begründung zum Bebauungsplan ist \nnachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der Stadt F. ein städtebauliches \nBedürfnis dafür besteht, einerseits Einzelhandelsbetriebe dadurch zu fördern, dass \ndiese in den dafür vorgesehenen Planbereichen errichtet werden können und \nandererseits die Planungsausweisungen auf ein angemessenes Maß beschränkt \nwird, damit zentren- und nahversorgungsrelevante Warensortimente zur Vermeidung \nder Verödung der Innenstadt im Zentrum verbleiben. In dieser Hinsicht steht der \nGemeinde ein Planungsermessen zu. Ermessensfehler sind insoweit weder \nvorgetragen noch ersichtlich. Die Bevorzugung von Gewerben produzierender und \nverarbeitender Art für den hier fraglichen Bereich ist mit Blick auf die vorhandenen \nörtlichen Gewerbebetriebe, auf das westlich angrenzende planungsrechtliche \nGewerbegebiet und auf die Möglichkeiten zur Errichtung von Einzelhandelsbetrieben \nim nördlichen und nordwestlichen Bereich sowie mit Blick auf den Schutz des \nStadtzentrums städtebaulich gerechtfertigt. Den Interessen der Händler ist dadurch \nausreichend Rechnung getragen, dass in dem hier fraglichen Gewerbegebiet \nausgeschlossene Warenklassen oder Warenarten in Ergänzung des zulässigen \nSortiments zulässig sind, wenn nachgewiesen wird, dass von der Nutzung keine \nschädlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen (vgl. \nNr. 2.1, letzter Satz der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 271), und \ndass Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher \ngenerell zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung \nstammt und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen \ntypischerweise nur in einem Gewerbegebiet zulässig ist (vgl. Nr. 3.1 der \nvorgenannten textlichen Festsetzungen).\n\n60\n\nDer Ausschluss der unter Ziffern 3 und 2.1 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans aufgeführten Warensortimentsgruppen, u. a. Textilien, Bekleidung, \nPelzwaren sowie Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel und Körperpflegemittel, ist \ndurch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Besondere städtebauliche \nGründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sind bereits dann anzunehmen, wenn es \nspezielle Gründe gerade für die gegenüber Abs. 5 noch feinere Ausdifferenzierung \nder zulässigen Nutzungen gibt,\n\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 \nNr. 58; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 7. Mai 1998 - 1 L 66/96 -, NVwZ-RR 2000, 10.\n\n62\n\nSolche speziellen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss des Einzelhandels \nmit zentren- und nahversorgungsrelevanten Waren, mit Gütern des täglichen Bedarfs \nund mit Waren, die der jeweilige Betrieb nicht selbst herstellt, oder deren Verkauf \nnicht im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Produktions- oder \nHandwerksbetrieb stehen, liegen hier vor. Gründe für den vorgenannten Ausschluss \nsind, dass die Stadtteilzentren gestärkt und gesichert werden sollen. Die \nverbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung mit solchen Gütern soll in den \nStadtzentren und in den Stadtteilen erfolgen, in denen sich Wohnbebauung befindet, \nweil dadurch \"kurze Wege entstehen\" und die Identifikation der Bewohner mit ihrem \nStadtteil gefördert wird. Das sind besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 \nAbs. 9 BauNVO. Denn dadurch wird nicht nur die bedarfsgerechte Nahversorgung \nmit tragbaren Waren und mit Gütern des täglichen Bedarfs, insbesondere für nicht \nmobile Käuferschichten, gewährleistet, sondern es wird auch einer Verödung der \nZentren entgegengewirkt und unnötige Verkehrs-(Einkaufs-)Ströme aus den \nStadtteilen in die Gewerbegebiete vermieden. Der Ausschluss von \ninnenstadtrelevanten Sortimenten über die vorhandenen, Bestandsschutz \ngenießenden Betriebe in dem hier fraglichen Bereich hinaus ist abwägungsgerecht \nund wird von einem schlüssigen städtebaulichen Konzept getragen.\n\n63\n\nAls weiterer städtebaulicher Grund für den Ausschluss der hier fraglichen Waren \nkommt hinzu, dass die als Gewerbegebiet festgesetzten Bereiche dem klassischen \nGewerbe, wie Produktions- und Handwerksbetrieben, vorbehalten werden sollen, \nund dass größere Einzelhandelsbetriebe an anderer Stelle zusammengefasst \nwerden sollen, um die raumordnerischen und regionalplanerischen Vorteile für die \nStadt F. auszuschöpfen. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. \n5.1.3) sollen die nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente in den \nausgewiesenen Sondergebieten oder im zentralen F. Einkaufsbereich \nkonzentriert werden und gleichzeitig an diesem Standort die gewerblichen \nBauflächen für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe bereitgehalten werden. \nDie planungsrechtliche Steuerung der Stadt F. für die weitere \nEinzelhandelsentwicklung und Einzelhandelsansiedlungen mit einer räumlichen \nAbgrenzung vom zentralen Bereich sind städtebauliche Gesichtspunkte ebenso wie \ndie Einbeziehung von bestimmten Einzelhandelsgeschäften in speziell \nausgewiesenen Sondergebieten. Hierbei handelt es sich um eine städtebaulich \ngerechtfertigte Strategie der planungsrechtlichen Anpassung, um die städtebauliche \nSteuerung der Einzelhandelsentwicklung zu unterstützen. In Gewerbe- und \nIndustriegebieten werden zentren- und nahversorgungsrelevante \nEinzelhandelssortimente sowie zentrenrelevante Dienstleistungen ausgeschlossen, \num städtebaulich ungewollten Entwicklungen vorzubeugen.\n\n64\n\nDie weitere Voraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des \nBaugebiets gewahrt bleiben muss (vgl. § 1 Abs. 9 i. V. m. § 1 Abs. 5 BauNVO), ist \nerkennbar erfüllt, weil auch unter Berücksichtigung der ausgeschlossenen \nEinzelhandelsbetriebe eine überwiegende Anzahl von in der Baunutzungsverordnung \ngeregelten Gewerbebetrieben zulässig bleiben und der Charakter eines \nGewerbegebiets deshalb nicht verändert wird.\n\n65\n\nSchließlich würde (als weitere Voraussetzung für die Erforderlichkeit der \nVeränderungssperre) das Vorhaben des Klägers auch den Planvorstellungen der \nStadt F. entgegenstehen, da der Kläger mit den beiden geplanten \nEinzelhandelsbetrieben - Drogeriemarkt und Textilienmarkt - zwei Geschäfte \nerrichten möchte, deren Warensortimente nach Nrn. 3 und 2.1 der textlichen \nFestsetzungen zum Bebauungsplan mit der Bezeichnung Textilien, Bekleidung, \nPelzwaren sowie Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel und Körperpflegemittel \nausgeschlossen sind. Eine Verwirklichung seiner Vorhaben würde daher der Planung \nder Stadt F. in einem erheblichen Umfang zuwiderlaufen.\n\n66\n\nDie somit rechtswirksame Veränderungssperre hat nicht nachträglich ihre \nWirksamkeit verloren. Insbesondere ist die Geltungsdauer der am 27. Januar 2006 \nbekannt gemachten Veränderungssperre von zwei Jahren gemäß § 17 Abs. 1 \nBauGB nicht abgelaufen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Zeit der \nZurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage durch Bescheid vom \n29. März 2005, da seit Bekanntgabe dieses mit einfacher Post am 30. März 2005 \nabgesandten und am 2. April 2005 als bekannt gemacht geltenden \nZurückstellungsbescheides ( vgl. § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW ) bis zur mündlichen Verhandlung der \nKammer am 6. März 2007 keine zwei Jahre vergangen sind ( vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB). Der auf die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbare \nZeitraum beginnt nach Ansicht der Kammer zum Vorteil des Klägers schon nach der \nBekanntgabe des Zurückstellungsbescheides am 2. April 2005 und nicht erst mit der \nZustellung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides \nam 22. April 2005, weil der Beklagte sich schon vor Anordnung der sofortigen \nVollziehung an einer Entscheidung über die Bauvoranfrage wegen des \nZurückstellungsbescheides gehindert sah.\n\n67\n\nAuch unter Berücksichtigung der sog. faktischen Zurückstellung für die Zeit eines \nnicht hinreichend zügig bearbeiteten Baugesuchs ergibt sich keine Frist von zwei \nJahren, die zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung führen würde. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB über die Anrechnung abgelaufener Zeiträume nach Erlass eines \nZurückstellungsbescheides ist entsprechend auf die faktische Zurückstellung \nanwendbar, d.h. wenn ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, \nsonst wie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird,\n\n68\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - 4 C 79.68 - Baurecht \n(BauR) 1971, 34 und Beschluss vom 27. April 1992 - 4 NB 11.92 - \nBRS 54 Nr. 76 = BauR 1992, 746 sowie Grauvogel a.a.O., § 17 \nRdnr. 8 und Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 Rdnr. 17;\n\n69\n\ndenn derartige faktische Zurückstellungen erreichen eine der Anwendung von \n§ 15 BauGB gleichartige Wirkung und in beiden Fällen stimmt die Interessenlage \nüberein. \nEine bescheidbare Bauvoranfrage des Klägers lag hier in der Fassung vom \n8. Oktober 2004 - Eingang beim Beklagten am 12. Oktober 2004 - vor. Der Zeitraum, \nab wann von einer unangemessenen zeitlichen Verzögerung der Bescheidung einer \nBauvoranfrage ausgegangen werden kann, hängt von den Umständen des \nEinzelfalles ab. Dieser Zeitraum, der - nach angemessener, mit § 75 VwGO \nabzustimmender, im Baurecht wohl eine häufig drei Monate unvermeidbar \nüberschreitende Frist - ,\n\n70\n\nvgl. Grauvogel a.a.O., § 17 Rdnr. 10,\n\n71\n\ndadurch vergeht, dass ein Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig \nbearbeitet wird, hängt im Einzelfall von der Schwierigkeit der Bearbeitung, von der \nAnzahl der zu beteiligenden Behörden und Ämtern einer Behörde sowie davon ab, \nob es sich um eine Baugenehmigung oder - wie hier - um eine Bauvoranfrage mit \ngroßem Prüfungsumfang handelt. Der Prüfungsumfang war nach dem Inhalt der \nBauvoranfrage des Klägers nicht beschränkt. In dem Formular zu der vom Kläger \nausgefüllten Bauvoranfrage fehlten in der Rubrik \"Genaue Fragestellung zum \nVorbescheid\" Eintragungen, die eine eingeschränkte Überprüfung ermöglichen. Der \nBeklagte hatte daher das gesamte Bauplanungsrecht einschließlich der Erschließung \nund bauordnungsrechtlich auch die Stellplatzfrage mit Anzahl und Lage der auf \neinem Lageplan angegebenen Stellplätze zu prüfen. Da zwei \nEinzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von zusammen weit über 700 qm \nauf einem Grundstück zur Genehmigung gestellt waren, stellte sich die Frage , ob ein \n(anderen Beurteilungskriterien unterliegendes) Einzelhandelgeschäft im Sinne des \n§ 11 Abs. 3 BauNVO vorliegt und die Sache nach Nr. 5.6 des Einzelhandelserlasses \nvom 7. Mai 1996 ( MBl NRW 1996, 922 ) vor einer Entscheidung der \nBezirksregierung Köln zur Zustimmung vorgelegt werden musste, was zunächst vom \nBeklagten angenommen worden ist, wie sein Zwischenbescheid vom 6. Januar 2005 \nüber die Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zum 29. April 2005 und der bereits \ngefertigte, aber nicht abgesandte Vorlagebericht des Beklagten vom 17. Februar \n2005 verdeutlichen. Außerdem waren nicht einfach gelagerte Fragen zu der \nVerkehrssituation auf der schmalen B.-------straße , die u.a. zu dem umfangreichen \nEinkaufszentrum S.----markt führt, zu prüfen, wie der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände \nist im vorliegenden Fall die Bearbeitungsfrist erheblich länger als drei Monate zu \nbemessen und es kann bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 2. April 2005 noch \nnicht von einer unangemessenen und verzögerlichen Bearbeitungszeit ausgegangen \nwerden. Danach beginnt die anrechenbare Zeit einen Tag nach der Bekanntgabe \ndes Zurückstellungsbescheides, also am 3. April 2005, und die Veränderungssperre \nwürde am 3. April 2007 außer Kraft treten.\n\n72\n\nZugunsten des Beklagten ist weiter zu berücksichtigen dass, falls sich durch die \nAnrechnung von verzögerlichen Bearbeitungszeiten in entsprechender Anwendung \ndes § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Unwirksamkeit der Veränderungssperre durch \nZeitablauf ergeben hätte, dennoch ein Berufen auf die Anrechnung des \nvorgenannten Abs. 1 Satz 2 nicht möglich ist, weil hier die Voraussetzungen \nvorliegen, unter denen die Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB \nverlängert werden kann. Bei der Berechnung des Zeitraumes, nach dessen Ablauf \neine Veränderungssperre dem einzelnen Grundstückseigentümer wegen einer \nvorangehenden faktischen Zurückstellung eines Baugesuchs in entsprechender \nAnwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden \ndarf, ist die der Gemeinde gemäß Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift eingeräumte \nMöglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr \nregelmäßig mit einzuberechnen,\n\n73\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 - \nBauR 1990, 694 = NVwZ 1991, 62 = BRS 50 Nr. 101 und Urteil \nvom 10. September 1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 = BRS \n30 Nr. 76 =BauR 1977,31 = DVBl 1977, 36; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 17 Rdnr. 24. \n\n74\n\nAnhaltspunkte gegen die Zulässigkeit einer im Ermessen der Gemeinde \nstehenden Verlängerung der Veränderungssperre, die nach Angaben des Beklagten \nauch am 14. März 2007 beschlossen werden soll, sind nicht ersichtlich, da das \nkomplexe Bebauungsplanverfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte und \neine weitere Offenlegung des Planes, die am 5. Juni 2007 beschlossen werden soll, \nerforderlich geworden ist.\n\n75\n\nDer Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme \nvon der Veränderungssperre. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der \nVeränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende \nöffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer \nAbwägung der öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Im vorliegenden Fall \nfällt die Abwägung zum Nachteil des Klägers aus, da der von der \nVeränderungssperre bezweckte Sicherungszweck das Verbot der Bebauung \nrechtfertigt. Das Vorhaben des Klägers läuft nämlich der zukünftigen Planung konträr \nentgegen und würde als Berufungsfall für weitere Einzelhandelsgeschäfte in dem \ngeplanten Gewerbegebiet hinter der B1. Straße herangezogen werden können. \nDieser Vorgang würde jedoch die Veränderungssperre wirkungslos machen.\n\n76\n\nSoweit der Kläger mit dem ersten Hilfsantrag ein \nFortsetzungsfeststellungsbegehren verfolgt, ist die Klage zulässig und \nbegründet.\n\n77\n\nZur Zulässigkeit ist auszuführen:\n\n78\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann ein Kläger bei Vorliegen eines \nberechtigten Interesses die Feststellung beantragen, dass ein Verwaltungsakt \nrechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Rechtsstreit vor einer Entscheidung des \nGerichts erledigt hat. Die Vorschrift gilt entsprechend für ein Verpflichtungsbegehren, \ndas im Prozessverlauf seine Erledigung gefunden hat. Dementsprechend kann ein \nKläger, sofern sich während der Anhängigkeit einer auf die Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage die Rechtslage zu seinem \nNachteil ändert, im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage seinen Antrag \ndahingehend umstellen, dass er nunmehr die Feststellung begehrt, dass sein \nVorhaben nach der alten Rechtslage zulässig war. Einen solchen Antrag kann er \nunter Aufrechterhaltung des Hauptantrags auch - wie hier - hilfsweise stellen,\n\n79\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 1994 - 10 A 410/88 - und \nvom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -.\n\n80\n\nDas Begehren des Klägers auf Erteilung eines positiven Vorbescheides hat sich \nhier nach Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides vom 29. März 2005 am 2. \nApril 2005 und Erlass der nachfolgenden Veränderungssperre erledigt, da nach \ndiesem Zeitpunkt wegen Änderung der Rechtslage ein positiver Bescheid über die \nBauvoranfrage nicht mehr ergehen konnte. Hinsichtlich des \nZurückstellungsbescheides liegt der Zeitpunkt der Erledigung zwar vor der \nKlageerhebung am 22. Juli 2005, dem Kläger war es jedoch unzumutbar, schon zu \ndiesem Zeitpunkt sein Bauvorhaben aufzugeben und unmittelbar vor dem Zivilgericht \nSchadensersatzklage zu erheben, weil die Zurückstellung der Entscheidung über die \nZulässigkeit eines Bauvorhabens nur vorübergehende Wirkung hat und der Kläger \nhoffen konnte, nach Ablauf der Zurückstellungsfrist einen positiven Bescheid über \nseine Bauvoranfrage zu bekommen oder zu erstreiten.\n\n81\n\nDer Erlass eines Zurückstellungsbescheides und der Eintritt einer \nVeränderungssperre sind zwar keine Erledigungen im eigentlichen Sinne des \nWortes, sind aber nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Erledigung \ngleichzustellen,\n\n82\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 4 B 72.98 -, \nBRS 60 Nr. 100; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 7 A \n1683/99 - und Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 3 S 1/93 -, \nBRS 57 Nr. 201.\n\n83\n\nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO an der begehrten Feststellung. Denn das Verfahren dient der Vorbereitung \neines Amtshaftungs - oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor dem zuständigen \nZivilgericht. Eine solche beabsichtigte Schadensersatzklage vermag ein \nFeststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage allerdings nur dann zu \nbegründen, wenn ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu \nerwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist,\n\n84\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31.86 -, NJW \n1988, 926; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 -\n 10 A 3413/03 -.\nDer Kläger hat aufgezeigt, dass er einen solchen zivilgerichtlichen Prozess gegen \nden Beklagten anstrengen wird, wenn er mit dem vorliegenden \nFeststellungsbegehren Erfolg hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der behauptete \nSchadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. \nNeben einem verschuldensabhängigen Anspruch aus § 839 des Bürgerlichen \nGesetzbuches kommt auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 39 des \nOrdnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Betracht, dessen \nVoraussetzungen jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen sind.\n\n85\n\nDie mit dem ersten Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch \nbegründet.\n\n86\n\nDer Kläger hatte bis zur Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheides am 2. April \n2005 einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung, vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Danach bestand kein Anspruch mehr auf Erteilung eines \npositiven Vorbescheides, da die Zurückstellung rechtsfehlerfrei erfolgt ist. \nInsbesondere war die Zurückstellung \"für einen Zeitraum von 12 Monaten\" \nausreichend bestimmt, obwohl der Bescheid nicht förmlich zugestellt worden ist und \nfraglich sein könnte, wann die Frist zu laufen beginnt. Die zulässige Auslegung \nergibt, dass die Frist mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, \nbeginnt,\n\n87\n\nvgl.: VG Hamburg, Urteil vom 7. September 1989 - 9 VG \n1750/89 - in juris,\n\n88\n\nhier also am 3. April 2005.\n\n89\n\nDem Vorhaben des Klägers standen vor Bekanntgabe des \nZurückstellungsbescheides und der Veränderungssperre öffentlich-rechtliche \nVorschriften des Bebauungsplansrechts nicht entgegen, vgl. § 71 Abs. 1 und 2 \ni. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.\n\n90\n\nDie Zulässigkeit des Vorhabens im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden \nEreignisses beurteilt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 35 vom \n31. März 1971. Denn die neue Planung nach dem Bebauungsplan Nr. 271 kann \nmangels Planreife nach § 33 BauGB und entgegenstehender Planausweisung keine \nRechtsgrundlage sein. Bedenken gegen die Wirksamkeit des nach der \nBekanntmachungsanordnung des zuständigen Bürgermeister vom 19. März 1971 im \nAmtsblatt des Kreises Aachen vom 31. März 1971 ordnungsgemäß veröffentlichten \nBebauungsplanes Nr. 35 sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n91\n\nIn diesem Plan aus dem Jahre 1971 ist das Grundstück des Klägers als \nMischgebiet ausgewiesen. Welche Betriebe in einem solchen Mischgebiet zulässig \nsind, richtet sich wegen des Bebauungsplans aus dem Jahre 1971 nach der \nBaunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968, BGBl. I 1237, \nberichtigt am 20. Dezember 1968, BGBl. I 1969, 11 (BauNVO 1968),\n\n92\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 -, \nS. 31.\n\n93\n\nDanach sind die beiden vom Kläger geplanten Einzelhandelbetriebe zulässig. \nGemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 gehören u.a. Einzelhandelsbetriebe zu den \nohne weiteres zulässigen, nicht wesentlich störenden Vorhaben in einem \nMischgebiet, es sei denn, es handelt sich um Einkaufszentren oder \nVerbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die \nnach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen \nVersorgung dienen sollen, und daher gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 nur in \nSondergebieten zulässig sind. Von dieser Art sind die geplanten \nEinzelhandelsgeschäfte des Klägers mit Verkaufsflächen von 430 qm und 520 qm \naber ersichtlich nicht.\n\n94\n\nEine Addition der Verkaufsflächen der beiden hier zur Genehmigung gestellten \nEinzelhandelsbetriebe kommt nicht in Betracht; der geplante Drogeriemarkt und der \nTextilienmarkt erfüllen nicht die Anforderungen an den Rechtsbegriff eines \ngemeinsamen Einkaufszentrums. Anhaltspunkte für eine planvolle \nZusammenfassung beider Märkte im Sinne eines geplanten Einkaufszentrums \nbestehen nicht. Sie sind nicht durch ein gemeinsames Konzept oder eine \nKooperation verbunden und es ist nicht anzunehmen, dass sie nach außen, etwa \ndurch gemeinsame Werbung oder Namensgebung, in Erscheinung treten \nwerden,\n\n95\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 \n- 10 A 2861/04 -.\n\n96\n\nHätte sich in einem nachfolgendem Baugenehmigungsverfahren auf Grund \ngeänderter Pläne oder Angaben des Bauherrn in dieser Hinsicht eine andere \nBeurteilung ergeben, wäre insoweit eine Bindungswirkung durch den \nvorangegangenen Bauvorbescheid nicht eingetreten.\n\n97\n\nDie vom Kläger geplanten Einzelhandelsbetriebe mit einem Drogeriemarkt und \neinem Textilmarkt mit 430 qm bzw. 520 qm Verkaufsfläche sind als Einzelvorhaben \naufgrund ihres Umfanges keine Einkaufszentren und Verbrauchermärkte im Sinne \nvon § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, da sie bereits deutlich unter der Grenze von 700 qm \nbis 800 qm liegen, jenseits derer regelmäßig die Großflächigkeit eines \nEinzelhandelsbetriebs gegeben ist. Besonderheiten des Betriebskonzepts oder \nÄhnliches, die gleichwohl eine Einstufung des Vorhabens als großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb zur Folge haben müssten, sind nicht ersichtlich,\n\n98\n\nvgl. zum Maßstab der Verkaufsfläche: BVerwG, Beschluss \nvom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, Zeitschrift für Baurecht (ZfBR) \n2004, 699, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 19.85 -, BRS 47 Nr. 56; \nOVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2006 - 10 A 3413/03 - und \nBeschlüsse vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -, BRS 62 Nr. 191 und \nvom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -, BRS 63 Nr. 70,\nvgl. zur Großflächigkeit ab 800 qm: BVerwG, Urteil vom 24. November \n2005 - 4 C 10.04 - sowie zu den übrigen Kriterien: OVG NRW, \nBeschlüsse vom 30. Juli 1999 - 10 B 961/99 -, BRS 62 Nr. 191 und \nvom 28. November 2000 - 10 B 1428/00 -, BRS 63 Nr. 70 sowie \nvom 19. August 2003 - 7 B 1040/03 -, BRS 66 Nr. 72.\n\n99\n\nAber selbst wenn das Vorhaben des Klägers als großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb nach der Baunutzungsverordnung 1968 anzusehen wäre, \nstünde dies allein seiner Zulässigkeit im damaligen Mischgebiet nicht entgegen. \nDenn auch ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist nach § 11 Abs. 3 BauNVO \n1968 allein wegen dieser Qualifikation erst dann auf Kern- und Sondergebiete zu \nverwiesen, wenn er nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der \nübergemeindlichen Versorgung dienen soll. Von einer übergemeindlichen \nVersorgung durch die Einzelhandelsbetriebe des Planvorhabens kann hier aber \nkeine Rede sein.\n\n100\n\nDie streitgegenständlichen Einzelhandelsbetriebe widersprechen auch nicht den \nübrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1971. Sie liegen \ninnerhalb der Baugrenzen, also im Bereich der überbaubaren Flächen und halten mit \nder Grundflächenzahl von 0,37 das Maß der baulichen Nutzung von 0,4 nach dem \nBebauungsplan aus dem Jahr 1971 ein.\n\n101\n\nDie Erschließung ist über den vorderen Bereich der B.-------straße gesichert, \nohne dass störende Auswirkungen auf eine schützenswerte Wohnbebauung zu \nbefürchten wären.\n\n102\n\nDie Anzahl der notwendigen Stellplätze von 24 wird mit 31 auf dem \nAntragsgrundstück gestellt. Erforderlich nach Anlage zu Nr. 51.11 VVBauO NRW \nNr. 3.1 sind ein Stellplatz je 30 bis 50 qm Verkaufsnutzfläche, hier also = 950 ./. 40 \n= 23,75 notwendige Stellplätze.\n\n103\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-06/3-k-1674-05","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-06/3-k-1674-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265908","retrieved":"2026-07-09 02:33:49.463045+00:00"}}