{"status":"available","doknr":"OLD265983","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0302.7K2616.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"7 K 2616/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid vom 5. Dezember 2002 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 26. März 2004 wird\naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren\nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in\nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Bereich der Verwertung kommunaler Klärschlämme tätige Klägerin ist\ninfolge mehrfacher Firmenumwandlungen Rechtsnachfolgerin der Firma B. & V.\n-T. C. GmbH & Co.KG (HRA 3970 Amtsgericht N. , zuvor: HRA\n1840 Amtsgericht B1. ), die von Betreibern kommunaler\nAbwasserbehandlungsanlagen mit der administrativ/logistischen Abwicklung des\nNachweisverfahrens für die Klärschlammverwertung nach Maßgabe der\nKlärschlammverordnung (AbfKlärV) beauftragt wurde.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. September 2002 übersandte die Rechtsvorgängerin der\nKlägerin (damals noch unter der Firmenbezeichnung: B. & V. -T. C.\nGmbH & Co.KG - im Folgenden: B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG) \"im Auftrag der\nabgebenden Kläranlage\" eine Voranmeldung nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV für eine\nnäher bezeichnete Fläche (Betrieb V1. . T1. . , Flächen Nr. 16, Auftrag-Nr.\nSOA0825) an den Beklagten und fügte als Anlagen das Voranmeldungsformular,\neine Klärschlammanalyse sowie eine Bodenanalyse bei. Der Beklagte teilte hierauf\nmit Formular-Schreiben vom 23. September 2002 mit, dass die Voranzeige nicht\nakzeptiert werde, da die \"Unterschrift/Datum des\nLandwirts/Kläranlagebetreibers/Klärschlamm-aufbringers fehlt(en)\", und bat um\nNeuerstellung der Voranzeige.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 2002 übersandte die Firma B2. .V1. .T1. . GmbH\n& Co.KG erneut eine Voranzeige zu Auftrag-Nr. SOA0825 und fügte folgende\nAnlagen bei: Voranmeldung, Karten, Klärschlammanalyse, Bodenanalyse,\nFlächenverzeichnis. Ferner teilte sie mit, sie habe die Voranmeldung wunschgemäß\nvom Kläranlagenbetreiber unterschreiben lassen.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 5. Dezember 2002 zog der Beklagte die Firma B2. .V1. .T1.\n. GmbH & Co.KG für die Entgegennahme und Bearbeitung der Voranzeige vom 2.\nSeptember 2002 in der überarbeiteten Fassung vom 18. Oktober 2002 zu einer\nGebühr von 50,00 EUR heran und führte aus, dass gemäß Tarifstelle 28.2.2.19 der\nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW)\nvom 3. Juli 2001 (GV NRW. T1. . 262) die Entgegennahme und Bearbeitung von\nAnzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV\ngebührenpflichtig sei.\n\n6\n\nDie Firma B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG legte gegen den Bescheid Widerspruch\nein und führte zur Begründung aus, die Änderung der Allgemeinen\nVerwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2002 sei - mangels\nAmtshandlung, für die eine Gebühr geregelt werden könnte - nichtig, soweit darin die\nTarifstelle Nr. 28.2.2.19 \"Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über\nbeabsichtigte Aufbringungen nach § 7 AbfKlärV: Gebühr Euro 50 bis 200\" eingeführt\nworden sei. Die Entgegennahme der Lieferscheine durch die zuständige Behörde sei\nkeine gebührenpflichtige Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 GebG NRW. Es\nfehle an der Inanspruchnahme oder Leistung eines Trägers von Aufgaben der\nöffentlichen Verwaltung. Die zuständigen Kreisordnungsbehörden nähmen im\nLieferscheinannahmeverfahren keine Amtshandlungen vor. Die Anzeige gemäß § 7\nAbs. 1 AbfKlärV diene dem Zweck, der zuständige Behörde die Überwachung der\nEinhaltung von Verboten und Beschränkungen zu ermöglichen. Erst eventuelle\nordnungsrechtliche Maßnahmen - etwa die Untersagung der Aufbringung - sei als\nVerwaltungsmaßnahme anzusehen. Sie sei als beauftragter Dritter im\nAnzeigeverfahren tätig geworden und daher auch nicht Kostenschuldnerin im Sinne\ndes § 13 GebG NRW. Sofern man die Entgegennahme der Voranmeldung als\nAmtshandlung werte, komme allein der Betreiber als Kostenschuldner im Sinne des\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW in Betracht. Vorliegend sei jedoch der kommunale\nBetreiber der Abwasserbehandlungsanlage B3. -I. gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4\nGebG NRW von Verwaltungsgebühren befreit.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom\n26. März 2004 zurück und führte aus, dass die Überprüfung der Anzeigen durch den\nBeklagten als Amtshandlung anzusehen sei. Diese Verwaltungstätigkeit sei aufgrund\nder Anzeige der Rechtsvorgängerin der Klägerin erfolgt und ihr daher zuzurechnen.\nSie habe zwar als beauftragter Dritter, aber eigenständiger Unternehmer gehandelt.\nEs obliege ihr, ihre Anzeigeanschreiben so zu gestalten, dass deutlich werde, dass\nlediglich der Anlagebetreiber im eigenen Namen und für eigene Rechnung handele\n(und nicht sie als beauftragter Dritter). Zudem liege die Prüfung der Anzeige auch in\nihrem wirtschaftlichen Interesse.\n\n8\n\nDie Klägerin hat (damals als S1. V. P. GmbH firmierend) hiergegen\nKlage erhoben und trägt im Wesentlichen vor: Der Beklagte erbringe ihr gegenüber\nkeine Amtshandlung. Sie sei auch nicht Kostenschuldnerin, sondern der Betreiber\nder Anlage, in dessen Auftrag sie tätig geworden sei. Sie habe in ihrem\nAnzeigeanschreiben deutlich gemacht, lediglich im Auftrag der benannten\nAbwasserbehandlungsanlage zu handeln. Der Beklagte habe die materiellrechtlichen\nVerwertungs- und Entsorgungspflichten der Anlagebetreiber nur unzureichend\nberücksichtigt. Jedenfalls sei ihre Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft. Zudem sei\ndie Gebührenhöhe aufgrund des geringen Verwaltungsaufwandes zu beanstanden.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 5.\nDezember 2002 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln\nvom 26. März 2004 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nEr trägt vor, es liege eine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung\nvor. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV\nstelle eine Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dar, deren\nBeginn durch die Anzeige eingeleitet werde. Die Klägerin sei gemäß § 13 Abs. 1 Nr.\n1 GebG NRW kostenpflichtige Gebührenschuldnerin. Durch ständigen Schriftverkehr\nhabe die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin den Eindruck erweckt, als für die\nAnzeigen verantwortlicher, eigenständiger Unternehmer zu handeln. Sie habe das\nPrüfungsverfahren durch die Anzeigeerstellung zurechenbar verursacht und werde\nzudem durch die Prüfung der Unterlagen wirtschaftlich begünstigt. Die materiell-\nrechtlichen Verwertungs- und Entsorgungspflichten der Anlagebetreiber seien\nnachrangig. Die Gebührenhöhe liege im untersten Bereich des vorgegebenen\nGebührenrahmens. In außerprozessualem Schriftverkehr der\nVerfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit dem Ministerium für Umwelt,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hätten diese\nmit Schreiben vom 1. Februar 2006 darauf hingewiesen, dass die Frage der\nKostenschuldnerschaft der Klägerin jedenfalls seit Verwendung des Anzeigetextes\nvom 26. März 2003 (aufgrund der deutlichen Verweise, lediglich als Bote oder\nVertreter zu handeln) generell auszuschließen sei. In den Standardanschreiben aus\ndem davor liegenden Zeitraum bis zum 25. Februar 2003 sei dies hingegen nicht so\nzum Ausdruck gekommen. Erst durch Änderungen ihrer Standardanzeigeschreiben\nab dem 16. Juli 2003 habe die Klägerin in ansonsten ähnlich gelagerten Fällen\nhinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, das allein der Anlagebetreiber\nKostenschuldner sein solle.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der\nBezirksregierung Köln Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten\nohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 5. September 2002 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 26. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt die\nKlägerin als Rechtsnachfolgerin der Firma B2. .V1. .T1. . GmbH & Co.KG in ihren\nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nDer Beklagte kann seinen Gebührenbescheid nicht mit Erfolg auf §§ 1 Abs. 1 Nr.\n1, 2, 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\nvom 23. August 1999, GV. NRW. S. 524, (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der\nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung und der Tarifstelle 28.2.2.19 AGT in der\nFassung der 2. Verordnung zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsgebührenord-\nnung vom 11. Juni 2002 (GV. NRW. S. 223) stützen. Nach der vorgenannten\nTarifstelle ist für die \"Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über\nbeabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV\" eine Gebühr von 50,00 bis\n200,00 EUR vorgesehen.\n\n18\n\nDie Heranziehung der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) als\nKostenschuldnerin steht hingegen nicht in Einklang mit der Regelung des § 13 Abs. 1\nNr. 1 GebG NRW. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die\nAmtshandlung zurechenbar verursacht (Veranlasser / 1. Alternative) oder zu wessen\nGunsten sie vorgenommen wird (Begünstigter / 2. Alternative). Die\nRechtsvorgängerin der Klägerin, die lediglich als beauftragter Dritter für den Betreiber\nder Anlage die Anzeige in \"dessen Auftrag\" erstellte, ist nicht Kostenschulderin, da\nsie die Amtshandlung weder zurechenbar verursacht hat noch von ihr (unmittelbar)\nbegünstigt wird.\n\n19\n\nZunächst ist die Klägerin nicht als Veranlasserin im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1\n1. Alt. GebG NRW anzusehen. In den Fällen, in denen - wie hier - eine\nAmtshandlung nicht durch tatsächliches Handeln, sondern durch einen auf die\nAmtshandlung gerichteten Antrag oder anderen Willensakt herbeigeführt wird, hängt\ndie Bestimmung des Veranlassers davon ab, wem der Antrag oder der Willensakt\nzuzurechnen ist. Die Zurechnung ergibt sich aus dem Recht, dem der Antrag oder\nder Willensakt unterliegt, nicht aber aus dem Veranlasserbegriff, zumal auch nach\ndem öffentlichen Recht ein Handeln als Vertreter zulässig ist (§ 14 VwVfG\nNRW).\n\n20\n\nVgl. so bereits OVG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 1980 -\nBf III 9/80 -, KStZ 1981, 175 f.\n\n21\n\nWeder die Anzeige nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV,\n\n22\n\nvgl. insoweit zur (fehlenden) Qualität der bloßen\nEntgegennahme und Erfassung der Anzeige als nach hessischem\nLandesrecht gebührenpflichtige Amtshandlung: Hessischer\nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 5 N\n3851/04 -, in juris,\n\n23\n\nnoch die anschließende Überprüfung der Unterlagen auf die Einhaltung von\nRegelungen der Klärschlammverordnung (bezüglich Nachvollziehbarkeit einer\nordnungsgemäßen Handhabung der Klärschlammaufbringung im Hinblick auf\nNährstoffgehalt bzw. Düngung) sind der Klägerin als Kostenschuldnerin nach den\nVorschriften über die Klärschlammverordnung gebührenpflichtig zurechenbar.\n\n24\n\nDie Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebG\nNRW eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, die im\nRahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der\nAmtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und die ihn damit als\nZurechnungssubjekt für die gebührenpflichtige Amtshandlung bestimmt. \n\n25\n\nVgl. Amtshandlung aufgrund Prüfungstätigkeit der\nOrdnungsbehörden bejahend: OVG für das Land Brandenburg,\nUrteil vom 19. Februar 2003 - 2 D 24/02.NE - sowie Beschluss vom\n7. Mai 2003 - 2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252, 253; OVG NRW,\nUrteil vom 16. Juni 1999 - 9 B2. 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 =\nKStZ 2000, 131 = GemH 2003, 284 und vom 9. November 2005 - 9\nB2. 810/04 -, NVwZ-RR 2006, 301 f. = UPR 2006, 310 f. = NuR\n2006, 326 f. und in juris (wonach die nach der Anzeige erfolgende\nTätigkeit der Landwirtschaftskammern für die Ordnungsbehörden\nnicht die Annahme einer Sonderrechtsbeziehung zu den\nLandwirtschaftskammern rechtfertigt).\n\n26\n\nNach § 7 Abs. 1 AbfKlärV zeigt der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage\noder ein beauftragter Dritter der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde und\nder landwirtschaftlichen Fachbehörde spätestens zwei Wochen vor Abgabe des\nKlärschlamms die beabsichtigte Aufbringung durch Übersenden einer Durchschrift\ndes ausgefüllten Lieferscheins nach dem vorgegebenen Muster der\nKlärschlammverordnung an. Die hieran anschließende (gebührenrechtlich relevante)\nPrüfungs- und Kontrolltätigkeit des Beklagten bezieht sich auf die Eignung des\nKlärschlamms zur Ausbringung und der Ausbringungsflächen. Materiellrechtlich\ntreffen die diesbezüglichen Nachweispflichten den Anlagebetreiber und nicht den von\nihm beauftragten Dritten. So kann eine wirksame Anzeigeerstattung nur erfolgen,\nwenn der Anlagebetreiber den ausgefüllten Lieferschein unterzeichnet hat. In diesem\nLieferschein wird der Anwender des Klärschlamms benannt, der\nAusbringungszeitpunkt und -ort konkretisiert, das Ergebnis von\nBodenuntersuchungen und Klärschlammanalysen mitgeteilt und abschließend\nbestätigt, dass der Schlamm der Abwasserbehandlungsanlage (\"unserer\nAbwasserbehandlungsanlage\") des Betreibers gemäß den vorstehenden Angaben\nnach Maßgabe der Klärschlammverordnung und der diesbezüglichen Richtlinie\nverwertet werden kann. Eben diese Erklärungen des Anlagebetreibers (und nicht des\nvon ihm beauftragten Dritten) sind seitens des Beklagten auf Plausibilität und\nVollständigkeit hin zu prüfen. Im Hinblick auf die materiell-rechtliche\nVerantwortlichkeit des Anlagebetreibers als Abfallerzeuger gemäß §§ 5 Abs. 2, 11\nAbs. 1 KrW-/AbfG für die Verwertung und Entsorgung des Klärschlamms sowie die\nden Betreiber treffenden umfassenden Untersuchungs- und Dokumentationspflichten\n(§ 3 AbfKlärV) ist daher allein dieser als verantwortlicher Veranlasser anzusehen und\nnicht auch der von ihm mit der bloßen Anzeigeerstattung beauftragte Dritte.\n\n27\n\nVgl. für eine deshalb gebotene vorrangige Inanspruchnahme\ndes Anlagebetreibers: OVG Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai\n2003 - 2 B 297/02 -, a.a.O.; a.B2. .: VG Köln, Urteil vom 5.\nDezember 2003 - 25 K 1587/03 -.\n\n28\n\nDie Gebührenpflicht der Klägerin ergibt sich nach den oben aufgezeigten\nGrundsätzen auch nicht daraus, dass sie als beauftragte Dritte im Sinne des § 7 Abs.\n1 AbfKlärV des Betreibers der Kläranlage aufgetreten ist. Danach kommt es für die\ngebührenrechtliche Zurechnung nicht darauf an, ob die Klägerin als Vertreterin\naufgetreten ist. Mit Erfolg kann die Beklagte auch nicht geltend machen, die Klägerin\nhabe als Generalunternehmer gehandelt, und es habe ihr oblegen, in dem von ihr\n(damals) verwendeten Formular hinreichend deutlich zu machen, dass sie nicht als\nbeauftragter Dritter in eigenem Namen und für eigene Rechnung handele, sondern\nder Anlagebetreiber als Anzeigender erkennbar sei. Ausgehend von dem\nmaßgeblichen Empfängerhorizont war für den Beklagten als am Ort der\nKlärschlamme abgebenden Kläranlage ansässige Behörde bereits in den\nAnschreibeformularen vom 4. September 2002 und 18. Oktober 2002 hinreichend\ndeutlich, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausdrücklich \"im Auftrag der\nabgebenden Kläranlage\" B3. -I. handelte.\n\n29\n\nSchließlich ist die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) auch nicht als\nBegünstigte im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW anzusehen. Zwar\nsieht der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. GebG NRW (\"zu wessen Gunsten sie\nvorgenommen wird\") nicht ausdrücklich vor, dass die Amtshandlung den Betroffenen\nunmittelbar begünstigen muss. Die Vorschrift zielt aber ausschließlich auf eine solche\nunmittelbare Begünstigung. Spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der\nAmtshandlung muss durch diese selbst eine vorteilhafte Lage für den Betroffenen\neintreten, die ihm bei objektiver Betrachtung von Nutzen ist. Lediglich mittelbare\nVorteile reichen indes nicht aus.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2005 - 10 B2. 2994/02 -\nm.w.N. sowie Beschluss vom 6. Mai 2002 - 9 B2. 251/99 -, NVwZ-\nRR 2002, 835 f.; Susenberger, Gebührengesetz für das Land\nNordrhein-Westfalen (GebG NRW), Loseblattkommentar, Stand:\nOktober 2006, § 13 Anm. 7.\n\n31\n\nDie wirtschaftlichen Vorteile der Klägerin im Zusammenhang mit der\nAnzeigeerstellung sind allenfalls mittelbarer Natur. Ihr wirtschaftlicher Erfolg hängt im\nWesentlichen von der Entgeltvereinbarung mit dem jeweiligen Anlagebetreiber ab,\nden sie bei der formellen Gesamtabwicklung des\nKlärschlammaufbringungsverfahrens unterstützt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-02/7-k-2616-04","cited_norms":[{"jurabk":"AbfKlärV 2017","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AbfKlärV 2017","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-03-02/7-k-2616-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265983","retrieved":"2026-07-09 02:33:55.760410+00:00"}}