{"status":"available","doknr":"OLD266133","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0226.5K2819.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"5 K 2819/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist ordentlicher Professor am Lehrstuhl für Technische Chemie und \nHeterogene Katalyse sowie Direktor des Institutes für Brennstoffchemie und \nphysikalisch-chemische Verfahrenstechnik in der Fakultät für Mathematik, Informatik \nund Naturwissenschaften an der S. B. . Er begehrt die Verpflichtung des \nBeklagten, ihm für sein Institut für Brennstoffchemie und physikalisch-chemische \nVerfahrenstechnik eine wissenschaftliche Mitarbeiterstelle zuzuweisen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2003 anlässlich der Verlängerung einer anderen \nStelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters wies der Dekan des Fachbereiches den \nKläger darauf hin, dass eine Erklärung verlangt worden sei, dass die Arbeiten des \nLehrstuhles des Klägers im vollen Umfang durchgeführt werden; diese Erklärung \nliege bisher nicht vor. Die gesamte Ausstattung des Lehrstuhles an Personal- und \nSachmitteln beziehe sich auf den vollen Umfang der Tätigkeit. In der gegenwärtigen \nSituation werde das Dekanat daher über eine Reduktion der Stellen \nwissenschaftlicher Mitarbeiter (WM-Stellen) nachdenken müssen. Mit Mail und \nSchreiben vom 25. Februar 2003 teilte der Dekan dem Kläger mit, dass das Dekanat \nbeschlossen habe, dem Kläger die Verfügung über die nächste freiwerdende \nPlanstelle (Dr. I. , 01.04.03) vorübergehend zu entziehen, da sich die Verteilung der \nStellen nach § 103 Abs. 2 HG an den Leistungen in Forschung und Lehre orientieren \nmüsse. Der Kläger antwortete dem Dekan mit Mail vom 26. Februar 2003, dass \ndurch den Entzug der Stelle das Institut handlungsunfähig werde. Er bat, die Stelle \nvon Frau Dr. I. seinem Mitarbeiter, Herrn Dr. O. , zu übertragen. Er \nverwahrte sich dagegen, dass das Institut nicht genügend Leistungen in Forschung \nund Lehre erbringe. Der Dekan erwiderte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Februar \n2003, dass die Nutzung der Stelle von Frau Dr. I. zunächst für den Zeitraum \nvom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 entzogen werde. Der Kläger habe bestimmte \nForschungsaktivitäten seines Lehrstuhles eingestellt, worunter die wissenschaftlichen \nMitarbeiter des Lehrstuhles litten. Die Stelle von Frau Dr. I. werde für ein Fach \nder Fakultät mit starker Überauslastung verwendet.\n\n4\n\nFrau Dr. I. verließ die Hochschule zum 1. April 2003.\n\n5\n\nAm 12. Mai 2003 beschloss das Dekanat, dass dem Kläger die Nutzung der \nI. -Stelle auf Dauer entzogen werde. \n\n6\n\nDer Dekan teilte dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage mit, aufgrund der \nhochschulpolitischen Lage sei die Fakultät gezwungen, der Überlast einzelner \nBereiche durch strukturelle Veränderungen aus eigenen Ressourcen zu begegnen. \nDaher seien entsprechende Maßnahmen aus Sicht der gesamten Fakultät \nunumgänglich. In Anbetracht der Auslastungszahlen der Fächer sei beschlossen \nworden, zum nächstmöglichen Zeitpunkt je eine WM-Stelle aus der Chemie und der \nPhysik in die Informatik zu verlagern. Als Folge dessen und im Hinblick auf die \näußerst geringe Lehrnachfrage am Lehrstuhl des Klägers werde dem Kläger die \nI. -Stelle auf Dauer entzogen.\n\n7\n\nDer Kläger erhob mit Schreiben an den Dekan vom 25. Mai 2003 gegen die \nWegnahme der Stelle von Frau Dr. I. Einspruch. Die Stelle von Frau Dr. I. \nsei die einzige Dauerstelle; sie sei für umfangreiche Aufgaben betreffend den \nHaushalt, die Analytik und die Vertretung unentbehrlich.\n\n8\n\nIn seiner Sitzung am 3. Juni 2003 beriet das Dekanat den Einspruch des Klägers. \nMit Schreiben vom 4. Juni 2003 teilte der Dekan dem Kläger mit, dass das Dekanat \nden Einspruch zur Verlagerung der I. -Stelle beraten habe und den Einspruch \nvor dem Hintergrund der Auslastungszahlen zurückweise, da die Notwendigkeit der \nUnterstützung der Informatik offenkundig sei.\n\n9\n\nAm 20. Januar 2004 fand zwischen dem Kläger und dem Dekan und dem \nKanzler der Hochschule ein Gespräch über die Aufgaben und die Notwendigkeit \neiner akademischen Ratsstelle am Lehrstuhl des Klägers statt.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 24. Mai 2004 Klage erhoben.\n\n11\n\nAm 28. Juli 2004 fand aufgrund des Einwandes des Klägers, dass keine \nAnhörung bezüglich der Stellensituation stattgefunden habe, eine Dekanatssitzung \nunter Anwesenheit des Klägers statt. Nach Darstellung der Stellensituation durch den \nKläger wies der Dekan darauf hin, dass beim Kläger-Lehrstuhl die erforderlichen \nKapazitäten vorhanden seien. Mit Schreiben vom 3. August 2004 teilte der Dekan \ndem Kläger mit, dass das Dekanat unter Abwägung der Argumente seine früheren \nEntscheidungen bestätigt und beschlossen habe, die Raum- und \nPersonalausstattung des Kläger-Lehrstuhls auf dem gegenwärtigen Niveau \nweiterzuführen.\n\n12\n\nMit seiner Klage führt der Kläger aus, er habe einen Anspruch darauf, dass die \nStelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zur Aufrechterhaltung des Betriebes \nseines Institutes bei ihm verbleibe. Gegenüber der Berufungszusage aus dem Jahre \n1992 seien die ihm zustehenden Stellen seit Mitte 1997 drastisch reduziert worden. \nAllein innerhalb eines Jahres von Anfang 2003 bis Februar 2004 seien dem Lehrstuhl \nund dem Institut insgesamt 6 Stellen entzogen worden. Der Lehrstuhl und das Institut \nverfügten nur noch über 2 wissenschaftliche Stellen BAT II a statt einer \nwissenschaftlichen Stelle A 14, 3 wissenschaftlicher Stellen BAT II a als \nBerufungszusage sowie 4 nicht wissenschaftliche Stellen statt 11 wissenschaftliche \nStellen als Berufungszusage. Der Entzug dieser Stellen sei willkürlich und beruhe auf \nsachfremden Erwägungen. Es würden damit auch Ausbildungsplätze vernichtet. Die \nArbeitsgruppe des Klägers habe zeitweilig bis zu 35 Diplomanden, Doktoranden und \npost docs gehabt, diese Zahlen hätten bis 2003/2004 auf ca. 15 zurückgenommen \nwerden müssen. Nach den Verteilungsregeln der Fachgruppe Chemie entfielen auf \nden C 4-Professor 5,5 wissenschaftliche Mitarbeiter (WM) und 8,5 nicht \nwissenschaftliche Mitarbeiter (NWM). Der Kläger habe an seinem Lehrstuhl bzw. \nInstitut aus Landesmitteln nur noch 2 wissenschaftliche Mitarbeiter und nur noch \n4 nicht wissenschaftliche Mitarbeiter. Damit habe sein Lehrstuhl auch im Durchschnitt \ngesehen einen weit überproportionalen Aderlass gegenüber den Kollegen \nhinnehmen müssen. Zu berücksichtigen sei, dass nach den Grundsätzen der S. \nInstitute mit hohem Drittmittelaufkommen bevorzugt gefördert werden sollen, was \nhier nicht erfolge. In den Jahren 2002 und 2003 seien jeweils 15 WM-Stellen und im \nJahre 2004 17 WM-Stellen eingeworben worden; der Kläger habe damit etwa 30 % \naller von dritter Hand geförderten WM-Stellen der Fachgruppe Chemie eingeworben. \nDies habe einen hohen persönlichen Einsatz und Zeitaufwand gefordert, der durch \ndie nunmehrige erforderliche administrative Tätigkeit des Klägers nicht mehr möglich \nsei. Die Stelle von Frau Dr. I. sei unbedingt erforderlich, wie sich aus den von ihr \nwahrgenommenen Aufgaben ergebe. Frau Dr. I. habe ein 500 MHz-Festkörper \nMAS-NMR-Spektrometer betreut, das für das Arbeitsgebiet des Klägers \nunverzichtbar sei. Dieses für die Arbeitsgruppe des Klägers unabdingbare \nForschungsgebiet könne nun nicht mehr aufrecht erhalten werden. Weiter habe Frau \nDr. I. die analytische Gruppe des Institutes geleitet. Nach Wegfall der Stelle \nkönne die Analytik in ihrer vollen Breite nicht mehr gewährleistet werden. Zudem sei \nFrau Dr. I. stark in die Administration des Institutes eingebunden gewesen und \nhabe die Personalverwaltung des Institutes ausgeführt. Diese administrativen \nAufgaben, die akademischen Räten zufallen würden, müsse der Kläger nunmehr \nallein übernehmen, um die Arbeitsfähigkeit des Institutes aufrecht zu erhalten. \nDarunter leide seine eigentliche Aufgabe als Professor, d. h. als Forscher und Lehrer \nin erheblichem Maße. Er könne sich danach nicht mehr der Ausbildung seiner \nMitarbeiter im nötigen Maße widmen, wodurch die wissenschaftliche Qualität leide. \nDie Lehre werde ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen. Die Anzahl der Publikationen \nund die Anmeldung von Patenten sei drastisch zurückgegangen. Der Kläger könne \nauch nicht mehr, wie in der Vergangenheit, die weltweit eingegangenen \nwissenschaftlichen und standespolitischen Aufgaben und Zusagen einhalten. Von \nihm erwartete und zugesagte Buchbeiträge und Artikel könnten nicht mehr \ngeschrieben werden. Der Kläger müsse die Zahl der Einstellungen an Doktoranden \nund post docs stark reduzieren. Mitgliedschaften in internationalen Gremien auf \nseinem Forschungsgebiet könne er nicht mehr in der erforderlichen Weise \nwahrnehmen, was bereits zu entsprechenden Feststellungen dieser Gremien geführt \nhabe. Die Einschränkung der Mitarbeitmöglichkeiten betreffe auch die vom Kläger \nbetreuten Sonderforschungsbereiche, in deren Abwicklung Frau Dr. I. \neingebunden gewesen sei. Nicht nur diese von der deutschen \nForschungsgemeinschaft geförderten Projekte, sondern auch EU-Projekte könnten \nohne die Mitarbeit von Frau Dr. I. nicht in erforderlicher Weise gefördert werden. \nProjekte der EU hätten zurückgegeben werden müssen. Die Aufgabenbereiche von \nFrau Dr. I. habe notgedrungen der aus Drittmitteln finanzierte Mitarbeiter Dr. \nO. übernehmen müssen. Es gebe kein anderes Institut an der S. B. , \ndessen Institutsleiter ohne eine Dauerstelle eines akademischen Rates oder \nOberingenieurs auskommen müsse. Die Maßnahmen des Dekans seien diesem, weil \ner den Kläger nicht zuvor in erforderlicher Weise angehört habe, nicht klar gewesen. \nNach allem müsse der Kläger eine wöchentliche Arbeitszeit von über 80 Stunden \nleisten, ohne dass die dargestellten Einschränkungen dadurch ausgeglichen \nwürden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für sein Institut für \nBrennstoffchemie und physikalisch-chemische \nVerfahrenstechnik eine wissenschaftliche Mitarbeiterstelle \n(entsprechend vormals BAT II a/I b) zuzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte führt aus, die Entscheidung des Dekanats, die Stelle von Frau Dr. \nI. zu entziehen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Dekanat sei gemäß \n§ 103 HG für die Sicherstellung des Lehrangebots und für die Verteilung der Stellen, \nMittel und Räume verantwortlich. Der einzelne Professor habe bei der Verteilung von \nStellen und Mitteln sowie bei der Schaffung sonstiger Arbeitsbedingungen ein aus \nder Wissenschaftsfreiheit und dem Gleichheitssatz folgendes Recht auf \nangemessene Berücksichtigung entsprechend seiner Leistung in Forschung und \nLehre. Dieses Recht sei nur verletzt, wenn der einzelne Professor im Vergleich zu \nanderen Professoren aus sachwidrigen Gründen benachteiligt werde. Bereits aus \ndem Stellenplan ergebe sich, dass dem Kläger eine seinen Leistungen in Forschung \nund Lehre entsprechende Grundausstattung zur Verfügung stehe. Auch aus der \nBerufungszusage sei ein Anspruch des Klägers auf Rückübertragung der Stelle nicht \nherzuleiten. Stellenzuweisungen seien regelmäßig unter Berücksichtigung des \nBedarfs und der Gesamtsituation der Hochschule zu überprüfen. Die Hochschule \nkönne von einer Berufungszusage abrücken, wenn sich die für die Abgabe der \nZusage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert hätten. Die Behörde sei \ndann an eine Zusicherung nicht mehr gebunden. Darüber hinaus stehe die \npersonelle und sachliche Ausstattung nach der Anlage der Berufungszulage unter \ndem Vorbehalt der entsprechenden haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. Der \nAnspruch eines Professors orientiere sich nicht an dem selbst eingeschätzten \nBedarf, sondern bestehe nach Maßgabe des insgesamt Verfügbaren und schließe \ngrundsätzlich die gleiche Beteiligung aller anderen Professoren entsprechend ihrer \nLeistung in Forschung und Lehre mit ein. Im Falle des Klägers sei der Lehrbetrieb \nrückläufig, während in anderen Bereichen, z. B. in der Informatik, eine Überlast \nbestehe. Diese Kriterien hätten unter Berücksichtigung der konkreten Situation \nGültigkeit. Der vorangegangene Entzug anderer Stellen sei durch die Situation der \nFakultät begründet gewesen. Insbesondere durch den Qualitätspakt in der gesamten \nChemie seien zahlreiche Stellen gestrichen worden; der Fachbereich 1 sehe in \neinem Zusammenschluss die einzige Möglichkeit, auch in Zeiten knapper werdender \nRessourcen durch Bündelung eine vernünftige Ausstattung zu erhalten. Bis auf den \nKläger hätten sich alle anderen Professoren der Chemie zu insgesamt 4 Instituten \nzusammengeschlossen. Der Kläger habe einen Beitritt zum ITMC (Institut für \ntechnische und makromolekulare Chemie), dem alle anderen Professoren \nangehörten, stets abgelehnt. Die I. -Stelle sei dem Kläger zunächst für den \nZeitraum vom 1. April 2003 bis 30. Juni 2003 entzogen worden, nachdem der Kläger \ndie experimentellen Arbeiten in den Bereichen, die am dringensten und ständig auf \neine mechanische Werkstatt angewiesen gewesen seien, untersagt habe. Das \nDekanat habe die Situation im Sommersemester 2003 erneut beraten; dabei sei \nfestgestellt worden, dass der Kläger im Sommersemester 2003 seine \nLehrverpflichtungen nicht erfüllt und nur 1,4 SWS statt der geforderten 8 SWS \nabgehalten habe. Deshalb habe das Dekanat am 12. Mai 2003 beschlossen, die \nI. -Stelle auf Dauer in die Informatik zu verlagern; hierzu sei der Kläger am \n28. Juli 2004 angehört worden. Es treffe nicht zu, dass der Kläger seine Lehr- und \nForschungsleistungen in dem vom Dekanat geforderten Rahmen erbracht habe. \nSeine Lehrleistung in der Vorlesung \"allgemeine anorganische Chemie\" habe bei \neiner Evaluation massive Kritik erhalten. Die Veranstaltung sei dem Kläger daraufhin \nentzogen worden. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Klägers hätten im \nSommersemester 2004 insgesamt lediglich 4 Studierende in den beiden \nbrennstoffchemischen Praktika zu betreuen gehabt, womit die anfallenden Aufgaben \nin der Lehre beträchtlich unter dem Durchschnitt der Fachgruppe Chemie gelegen \nhabe. In anderen Bereichen des Fachbereichs herrsche dagegen große Überlast, die \nnur durch Mehrarbeit der Mitarbeiter aufgefangen werden könne. Eine Rückgabe der \nWM-Stelle von der Informatik an den Lehrstuhl des Klägers werde unweigerlich zu \neiner Kürzung des Lehrangebots in der Informatik führen. Zu den vom Kläger \nvorgetragenen Aufgaben von Frau Dr. I. sei auszuführen, dass die \nGrundausstattung für den Sonderforschungsbereich zur Verfügung stehe, wobei die \nMitgliederversammlung des Sonderforschungsbereiches 442 beschlossen habe, dem \nKläger wegen mangelnder Leistung die Leitung seines Teilprojektes zu entziehen. \nDie Verwaltungsaufgaben, die Frau Dr. I. wahrgenommen habe, gehörten zu \nden üblichen Aufgaben eines Professors. Darüber hinaus verfüge der Lehrstuhl des \nKlägers über eine volle Sekretariats- und eine volle Buchhalterstelle und sei damit im \nVerwaltungsbereich wesentlich besser ausgestattet als die meisten anderen \nProfessoren des Fachbereiches 1. Weiter sei nicht nachvollziehbar, was die Stelle \nvon Frau Dr. I. mit der Herausgabe einer Fachzeitschrift zu tun habe; es \nhandele sich hierbei um eine Nebentätigkeit, für die die Ressourcen vom Verlag zu \nstellen seien. Weiter entspreche die Darstellung, die der Kläger von seinen \nDrittmittelaktivitäten gebe, nicht den Tatsachen; dieser Anteil betrage in der Chemie \n13 %, was eine Ausnahmestellung nicht erkennbar mache.\n\n18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem \nsowie in den Verfahren 5 K 3012/03, 5 K 3777/04, 5 K 572/05, 5 K 369/05 und 5 K \n3634/04 und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergänzend \nBezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.\n\n21\n\nMit dem Begehren, seinem Institut eine Stelle eines wissenschaftlichen \nMitarbeiters zuzuweisen, begehrt der Kläger eine entsprechende Bescheidung des \nDekans der Fakultät gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes in der \nFassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV NRW, S. 474) -\n HG, entsprechend zuvor § 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz) vom 14. März 2000 (GV NRW, \nS. 190 mit nachfolgenden Änderungen - HG 2000 -). Diese Stellenzuteilung stellt \neine Maßnahme dar, die den betroffenen Lehrstuhlinhaber nicht in seinem \nstatusrechtlichen Amt berührt und die damit keine Qualität eines Verwaltungsaktes \ngegenüber diesem aufweist, vielmehr handelt es sich um einen Organisationsakt, mit \ndem die Aufgabenverteilung innerhalb des Fachbereiches geregelt wird,\n\n22\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A \n3079/93 -, in: WissR 1997, S. 175; VGH Mannheim, Urteil vom \n21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, in: NVwZ-RR 1999, S. 636.\n\n23\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n24\n\nDem Kläger steht kein Anspruch auf Zuteilung der von ihm begehrten Stelle \neines wissenschaftlichen Mitarbeiters, wie sie zuvor von Frau Dr. I. besetzt war, \nzu.\n\n25\n\nEin derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus der Zusage oder Vereinbarung, die \ndem Kläger anlässlich seiner Berufung auf seinen Lehrstuhl im Jahre 1991 gemacht \nwurde.\n\n26\n\nInsoweit führt die Anlage zum Berufungsschreiben der S. B. vom 7. März \n1991 hinsichtlich der Personalausstattung allerdings in Bezug auf das \nwissenschaftliche Personal 4 Stellen an wissenschaftlichen Mitarbeitern auf, darunter \neine A 14 AOR-Stelle, verbunden mit dem Vermerk, dass bei Vakanz dieser Stelle \neine Überprüfung der Dauerstelleneigenschaft gemäß Senatsbeschluss erfolgen \nsolle. Eine solche Überprüfung und Umwandlung der Stelle in die nunmehr begehrte, \ndem BAT II a/I b vergleichbare Stelle, hatte damals stattgefunden, um die letzte \nStelleninhaberin, Frau Dr. I. , die nicht mehr verbeamtet werden konnte, \neinstellen zu können.\n\n27\n\nDie Anlage zum Berufungsschreiben der S. vom 7. März 1991 trägt \nabschließend den Zusatz, dass die in Aussichtstellung der personellen und \nsachlichen Ausstattung unter dem Vorbehalt der entsprechenden \nhaushaltsrechtlichen Möglichkeiten steht und wegen der Zuweisung u. a. von Stellen \nfür Personal auf § 103 WissHG verwiesen werde. Ebenso enthält eine Vereinbarung \nzwischen dem damaligen Minister für Wissenschaft und Forschung NRW (MWF) und \ndem Kläger vom 21. November/6. Dezember 1991 betreffend die Berufung \nhinsichtlich der Zuweisung von Stellen, Räumen und Sachmitteln lediglich unter \nZiffer 4. den Verweis auf § 103 WissHG.\n\n28\n\nNach § 103 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 in der Fassung vom \n15. März 1988 (GV NW, S. 144) beschließt das Rektorat u. a. über die Verteilung der \nStellen und Mittel auf die Fachbereiche, wobei die Zuweisungen so vorzunehmen \nsind, dass vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß \n§ 50 Abs. 4 WissHG der Bedarf der wissenschaftlichen Einrichtungen und \nBetriebseinheiten sowie der Grundbedarf der einzelnen Professoren in \nerforderlichem Umfang zur Verfügung stehen. Insoweit sah § 50 Abs. 4 WissHG vor, \ndass bei einer Berufung eine Zusage über die Ausstattung des vorgesehenen \nAufgabenbereiches nur im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden \ndurfte.\n\n29\n\nBereits aus den Einschränkungen, wie sie in den Berufungszusagen durch den \nVerweis auf § 103 WissHG und § 50 Abs. 4 WissHG gemäß dem damals geltenden \nRecht gemacht wurden, dem nachfolgend in § 47 Abs. 4 des HG 2000 bzw. \ngleichlautend in § 37 Abs. 3 HG lediglich die weitere Einschränkung folgt, dass die \nZusagen nur befristet erteilt werden dürfen, folgt, dass aus einer Berufungszusage \nkein uneingeschränkter Anspruch auf die Einhaltung der damaligen personellen \nAngaben abgeleitet werden kann. Vielmehr stand der Anspruch immer unter dem \nVorbehalt bereiter Haushaltsmittel, so dass eine Verknappung der Haushaltsmittel \neinem Anspruch entgegengehalten werden kann, wenn sie nicht nur \nvorübergehender Art und entsprechend gravierend ist. Weitergehend erfordert es \naber auch die grundsätzlich denkbare Entwicklung, dass nämlich sich die Umstände \n- z. B. bei Durchführung von Reformen - betreffend die Hochschule, den Fachbereich \noder den Lehrstuhl grundlegend ändern können, dass nicht von einem \nuneingeschränkten Recht auf Einhaltung der in einer Berufungszusage gemachten \npersonellen Angaben ausgegangen werden kann.\n\n30\n\nSteht mithin jede Berufungszunahme unter dem Vorbehalt der sich ändernden \nVerhältnisse (\"clausula rebus sic stantibus\"),\n\n31\n\nvgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 - \nin: NVwZ-RR 1999, S. 636,\n\n32\n\nist allerdings eine Anpassung einer alten Berufungsvereinbarung unter dem \nGesichtspunkt wesentlich veränderter Verhältnisse nur bei Vorliegen sehr strenger \nVoraussetzungen zulässig,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1996 - 25 A \n3079/93 - in: WissR 1997, S. 175.\n\n34\n\nEine bloße Veränderung der Verhältnisse reicht insoweit nicht aus; vielmehr ist \nim Einzelfall zu überprüfen, ob sich die Ziele, etwa im Rahmen einer \nHochschulreform, die sich aufgrund der wesentlichen Änderung ergeben, nicht auf \nandere Weise verwirklichen lassen, der Eingriff also nach Maßgabe des Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit und im Rahmen des Erforderlichen und dem \nZusagebegünstigten Zumutbaren unabdingbar ist,\n\n35\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 79, 278, \n282/70 - in: BVerfGE Band 43, S. 242; BVerwG, Urteil vom \n29. April 1982 - 7 C 128/80 - in: WissR 1984, 165.\n\n36\n\nEine derartige Änderung der Verhältnisse die grundlegend ist, und sich nicht \nanders als durch die Wegnahme der Stelle erreichen lässt und sich im Rahmen des \nErforderlichen hält und dem Kläger auch zumutbar ist, muss vorliegend bejaht \nwerden.\n\n37\n\nDies folgt zum einen daraus, dass sich die Stellensituation und damit die \nfinanzielle Belastung der Hochschule grundlegend geändert hat, also nicht mehr in \ndemselben Maße wie zuvor bereite Haushaltsmittel zur Verfügung standen und \nstehen. Gegenüber der Zeit der Berufungsvereinbarung hat im Bereich der \nHochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen eine allgemeine Mittelverknappung \nstattgefunden, die insgesamt jede Hochschule betreffende Einsparungen zur Folge \nhatte. Um dem zu entsprechen, hatte die Landesregierung einen \"Qualitätspakt\" \nbeschlossen, infolge dessen auch der beklagten Hochschule nach den Angaben in \nder Klageerwiderung insgesamt allein 22 Stellen an wissenschaftlichen Mitarbeitern \nentzogen wurden, so dass praktisch alle Fakultäten der Beklagten, soweit sie nicht \nunter besonderer Überlast standen, Stellen abgeben mussten.\n\n38\n\nVon diesen Einsparungsmaßnahmen war der Fachbereich 1 des Klägers allein \nmit 5,5 Stellen an wissenschaftlichen Mitarbeitern betroffen. Die damit notwendige \nEinschränkung im personellen Bereich verlangte dem einzelnen Lehrstuhl in der \nChemie einen Verzicht in der personellen Ausstattung ab, zu dessen Bewältigung \neine - mit Ausnahme des Klägers - einvernehmliche Kooperation in der Weise zur \nDurchführung kam, dass sich die Professoren zu insgesamt 4 gemeinsamen \nInstituten zusammenschlossen, deren Leitung reihumgehen sollte. Eines dieser \nInstitute ist das ITMC, das dem einzelnen Lehrstuhl Dienstleistungen zu erbringen \nhat, dem der Kläger jedoch nicht beitreten wollte.\n\n39\n\nWeitere Einschränkungen im Stellenbereich hatten auch zur Folge, dass der \nLandesrechnungshof zur Stellenoptimierung Umstellungen im Werkstattbereich des \nFachbereiches gefordert hatte. Daraus ergab sich, dass anstelle der bei den \neinzelnen Lehrstühlen vorhandenen Werkstätten eine Zentralwerkstatt für alle \nLehrstühle gebildet werden musste, auf die das vorhandene Personal konzentriert \nwurde. Das führte zu einem Abzug dieses Personals von den einzelnen Lehrstühlen. \nAllerdings profitieren alle Lehrstühle von dieser Werkstatt und zwar auch das Institut \ndes Klägers, ohne dass ihm hierfür förmlich entsprechende Stellen zugewiesen \nwären. Auch durch diese Umstrukturierungsmaßnahmen trat eine wesentliche \nÄnderung der Verhältnisse gegenüber der Situation im Zeitpunkt der \nBerufungszusage ein.\n\n40\n\nSchließlich hatte eine Konzentration angesichts der Einschränkung des \nStellenbudgets auch zu einer - die verbleibenden Stellen besser ausnutzenden - \nErrichtung eines zentralen Messzentrums geführt.\n\n41\n\nNach allem ist davon auszugehen, dass, wie in der Hochschule insgesamt, auch \nim Fachbereich des Klägers der Entzug von Haushaltsmitteln zu einem Fortfall von \nStellen führte, der jeden der Lehrstuhlinhaber betraf und der eine grundlegende \nKonzentration der Strukturen im Fachbereich zum Gegenstand hatte mit der \nKonsequenz, dass dem einzelnen Hochschulleiter Stellen entzogen werden mussten, \num die Effizienz des Fachbereiches aufrecht erhalten zu können.\n\n42\n\nDer Stellenentzug mit der Folge, dass dem Kläger die in der \nBerufungsvereinbarung angeführte BAT II a/I b-Stelle nicht mehr zugewiesen kann, \nist ihm auch zumutbar. Dies folgt aus der Entwicklung der Belastung durch Lehre und \nForschung im Institut des Klägers, die nicht mehr im gleichen Maße bestand wie \nzuvor.\n\n43\n\nDer Stellenbedarf in der Forschung ist im Klägerbereich jedenfalls dadurch \nreduziert, dass er seit September 2004 von seinen Verpflichtungen als Leiter des \nTeilprojektes A 1 eines der Hochschule von der Deutschen Forschungsgemeinschaft \n(DFG) bewilligten Sonderforschungsbereiches 442 entbunden worden war und damit \ndie Leistungen, die er und seine Mitarbeiter in diesem Zusammenhang zu erbringen \nhatten, entfallen waren. Die hiergegen erhobene Klage hatte ausweislich des Urteils \nder Kammer vom gleichen Tag - 5 K 572/05 - ebenfalls keinen Erfolg. Weitere \nLeistungen seiner Mitarbeiter entfielen aufgrund der bereits angeführten vom \nFachbereich durchgeführten Konzentration und Zentralisierung von Werkstätten und \nMesszentren. Schließlich hatte der Kläger die Arbeiten in der zu seinem Lehrstuhl \ngehörenden mechanischen Werkstatt im Januar 2003 in wesentlichen Bereichen \neinstellen lassen, so dass dort entsprechende Forschungsvorhaben nicht mehr \ndurchgeführt wurden.\n\n44\n\nIm Bereich der Lehre und der Betreuung in der Ausbildung ist ebenfalls nicht \nmehr die Nachfrage festzustellen, wie sie als Grundlage der Berufungsvereinbarung \nvorausgesetzt wurde. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er und seine \nMitarbeiter ursprünglich bis zu 35 Diplomanden, Doktoranden und post docs zu \nbetreuen hatten, während sich diese Zahl ab 2003 auf ca. 15 reduziert hat, im \nSommersemester waren im Bereich von 2 brennstoffchemischen Praktika lediglich \n4 Studierende vorhanden. Der Kläger hält nunmehr relativ kleine Veranstaltungen mit \nca. 10 Teilnehmern ab, innerhalb der letzten 5 Jahre waren auch lediglich \n6 Diplomanden zu verzeichnen. Demgegenüber ist die Anzahl von Diplomanden in \nvergleichbaren Studiengängen anderer Professoren 10 mal so hoch. Angesichts \ndessen mag dahinstehen, welche Lehrleistung der Kläger im Übrigen erbringt, so \netwa, ob er im Sommersemester 2003 nach Angabe der Beklagten lediglich 1,4 SWS \nanstatt der zu fordernden 8 SWS erbracht hat und ob die Lehrinhalte den zu \nstellenden Anforderungen entsprachen, was die Beklagte anlässlich einer \ndurchgeführten Evaluation bezweifelt mit der Folge, dass anschließend ein Entzug \nder Veranstaltung \"Allgemeine anorganische Chemie\" im Wintersemester 2003/2004 \nerfolgte.\n\n45\n\nDieser Situation einer gesunkenen Ausstattung in Forschung und Lehre am \nLehrstuhl des Klägers stand und steht eine Überlast in anderen Fachgruppen der \nFakultät gegenüber. Während nämlich die Fachgruppe Chemie bei einer Auslastung \n- gemessen am Angebot von Lehrleistungen einerseits und Nachfrage in der \nAusbildung andererseits - im Wintersemester 03/04 von 85 % und im \nWintersemester 06/07 von 80 % hatte, sind die entsprechenden Zahlen der ebenfalls \nder Fakultät angehörenden Fachgruppe Informatik mit 210 % für das \nWintersemester 03/04 und 138 % für das Wintersemester 06/07 festzustellen. \nDaraus ergab sich ein Handlungsbedarf des Dekanates, der sich an den bei der \nErfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des \nwissenschaftlichen Nachwuchses zu erbringenden Leistungen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 \nHG 2000) zu orientieren hatte und dem gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 damit zu \nentsprechen war, dass die am Lehrstuhl des Klägers nicht ausgelastete Stelle eines \nwissenschaftlichen Mitarbeiters in die Fachgruppe Informatik verlagert wurde.\n\n46\n\nDurch die Stellenverlagerung ist der Kläger auch nicht in der ihm gemäß Art. 5 \nAbs. 3 Satz 1 GG garantierten Freiheit von Forschung und Lehre beeinträchtigt. Dem \nKläger standen sowohl im Jahre 2004 als auch - nach Angaben der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung - Anfang 2007 insgesamt an Stellen wissenschaftlicher \nMitarbeiter eine C 1 wissenschaftliche Assistentenstelle und eine BAT Ib/IIa Stelle \nzur Verfügung. Gemeinsam mit 4 1/2 Stellen der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiter \nist damit - insbesondere auch im Vergleich zu anderen Instituten - seine \nGrundausstattung gewahrt. Bei 22 Professoren im Fachbereich Chemie und \n71,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter entfallen auf den Professor \ndurchschnittlich 3,25 wissenschaftliche Mitarbeiter; bei den 81 nicht \nwissenschaftlichen Mitarbeitern entfallen auf jeden Professor 3,6 Stellen. Hieraus \nergibt sich, dass dem Kläger, insgesamt gesehen, eine durchschnittliche Ausstattung \ndes Lehrstuhls zur Verfügung steht.\n\n47\n\nDie Klage ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-02-26/5-k-2819-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-02-26/5-k-2819-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266133","retrieved":"2026-07-09 02:34:07.979988+00:00"}}