{"status":"available","doknr":"OLD266132","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0226.5K2455.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"5 K 2455/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der beizutreibenden \nHöhe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist am 1. Juni 1964 in Teheran geboren und ist iranischer \nStaatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 23. Dezember 2004 in das \nBundesgebiet ein und beantragte am 29. Dezember 2004 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 4. Januar 2005 gab er zur Begründung seines Asylgesuchs an, er \nsei homosexuell und habe deshalb im Iran Verfolgung zu befürchten. Er habe im Iran \neinige männliche Freunde gehabt. Am 13.1.1383 sei er unter dem Vorwurf \nfestgenommen worden, mit einem seiner Freunde sexuellen Kontakt gehabt zu \nhaben. Man habe ihn und andere Männer vollkommen nackt in einem öffentlichen \nBad angetroffen. Er sei mit nur einer weiteren Person in einem abgetrennten Teil des \nBades gewesen. Die Bassidjs hätten ihn dort gesehen. Er habe mit diesen \nStreitigkeiten gehabt, weil er nicht bei ihren Trauerfeierlichkeiten in den Moscheen \nhabe mitmachen wollen. Er sei vor ein Gericht gestellt und zu Peitschenhieben, einer \nmehrmonatigen Gefängnisstrafe und einer Geldstrafe verurteilt worden. Er sei \naufgrund einer Bürgschaft seiner Familie am 22.2.1383 freigelassen worden. Er sei \ndann auch von seinem Arbeitgeber entlassen worden. In der Folgezeit sei er mit \neinem seiner Freunde mehrfach unterwegs gewesen. Mit diesem sei er zuletzt zwei \nJahre lang zusammen gewesen. Dieser Freund namens T. sei eines Tages zu \nihm gekommen und habe gesagt, dass er Probleme habe. Er habe von dem Kläger \n20 Mio. Tuman verlangt. Nachdem der Kläger erklärt habe, dass er soviel Geld nicht \nhabe, habe T. ihm einen Film gezeigt, der sie beide beim Sex gezeigt habe. \nT. habe gedroht, den Film weiterzugeben, wenn der Kläger ihm nicht das Geld \ngebe. Er, der Kläger, habe nicht damit gerechnet, dass T. seine Drohung wahr \nmachen würde, weil er sich damit auch selbst belasten würde. Am 28.8.1383 (18. \nNovember 2004) sei dann die Polizei bei ihm zu Hause erschienen. In dem \nPolizeiwagen habe auch sein Freund gesessen. Der Kläger habe über das Dach des \nHauses fliehen können. Seine Schwester habe in der Folgezeit herausgefunden, das \nT. ihn angezeigt und auch den Film vorgelegt habe. \n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 14. November 2005 ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG) und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht \nvorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen, und drohte \nihm für den Fall der Nichtbefolgung seine Abschiebung in den Iran an. - Der \nBescheid wurde am 14. November 2005 an den Kläger abgesandt. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 22. November 2005 Klage erhoben. Er macht geltend, er sei \nvor seiner Festnahme in dem Bad mit entblößtem Körper angetroffen worden. Der \nandere Mann, mit dem er zusammen gewesen sei, habe seinen Schambereich \nbedeckt gehabt und sei deshalb nicht verurteilt worden. Vor kurzem habe er in \nErfahrung gebracht, dass T. ihn nicht selbst bei der Polizei angezeigt habe. \nVielmehr hätten Nachbarn aufgrund der wiederholten verdächtigen Besuche an \nSpätabenden die Ordnungskräfte in Kenntnis gesetzt. Die Wohnung sei dann \ndurchsucht worden. Man habe Pornofilme, alkoholische Getränke und den besagten \nFilm gefunden. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. \nNovember 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass in der \nPerson des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz vorliegen, sowie\n\n8\n\nhilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte, die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat \nschriftsätzlich Klageabweisung beantragt.\n\n10\n\nZur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen \nBescheid.\n\n11\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. \nWegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen; ferner auf eine Zusammenstellung von Auskünften und Erkenntnissen, \ndie in der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten \nZusammenstellung (Erkenntnisliste) enthalten sind. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 2005 ist \nrechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, \nfestzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nGesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von \nAusländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 - \nBGBl. I, S. 1950, (ehemals: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen. Es fehlt an der Erfordernis \nder Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind \nerfüllt, wenn in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention \n(GFK) - das Leben oder die Freiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung (asylerhebliche Merkmale) bedroht ist. \nGezielt ist der Eingriff, wenn die Rechtsverletzung \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt. Ob eine in dieser Weise spezifizierte Zielrichtung vorliegt, ist \nanhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, \ndie den Verfolgenden leiten,\n\n18\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 5. August 1998 - 2 BvR 153/96 -, \nDVBl. 1998, 1178.\n\n19\n\nAufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist der \nAntragsteller gehalten, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, die seiner \nAuffassung zufolge geeignet sind, den Abschiebungsschutz zu tragen, in schlüssiger \nForm vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt vortragen, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei \nverständiger Würdigung die erlittene Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine \nEntscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Antragsteller \nbehaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer \nBeweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \nEZAR 630 Nr. 23.\n\n21\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten lässt sich \nnicht feststellen, dass der Kläger begründete Furcht vor politischer Verfolgung hat. \n\n22\n\nDer Kläger macht zur Begründung seines Klagebegehrens geltend, dass er \nhomosexuell veranlagt sei und dass er im Iran aufgrund seiner homosexuellen \nVeranlagung in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten sei und verfolgt werde. \nWenn auch die Betätigung homosexueller Veranlagung nach der Gesetzeslage im \nIran unter Strafe steht, so ist das Gericht im Falle des Klägers, zu dessen Gunsten \neine irreversible homosexuelle Veranlagung unterstellt werden kann, aber nicht zu \nder Überzeugung gelangt, dass er bei seiner Rückkehr aufgrund seiner \nhomosexuellen Veranlagung staatliche Maßnahmen zu erwarten hat. Ihm kann \nnämlich nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise bereits in das Blickfeld \nder iranischen Behörden gelangt ist.\n\n23\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Bestrafung \nirreversibler, schicksalhafter Homosexualität grundsätzlich politische Verfolgung im \nSinne des Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar, wenn die Untersagung \neinverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des \nAsylsuchenden nicht nur aus Gründen der dort herrschenden Moral erfolgt, sondern \nwenn der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland in die Gefahr gerät, \nmit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden, und mit deren \nVerhängung und Vollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung getroffen \nwerden soll. Diese Zielrichtung nimmt das BVerwG an für die Vorschriften des \niranischen StGB zur Strafbarkeit der homosexuellen Betätigungen wegen der Härte \nder angedrohten Strafen einerseits und der Beweiserleichterung nach der iranischen \nStrafrechtsreform von 1982 andererseits.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -.\n\n25\n\nDie Durchführung homosexueller Handlungen, nicht aber die Neigung zur \nHomosexualität selbst, ist im Iran unter Strafe gestellt (Art. 108 bis 126 des \niranisches Strafgesetzbuches - iran. StGB). Als Regelstrafe für Sexualvergehen \nzwischen Männern ist die Todesstrafe vorgesehen; geringere Strafen gelten für \nbestimmte sexuelle Handlungen und für den Fall, dass die vollen \nBeweisanforderungen für die Todesstrafe nicht erbracht werden können. Art. 121 \niran. StGB sieht eine Strafe von 100 Peitschenhieben für beischlafähnliche \nHandlungen vor. Ein Mann, der einen anderen aus Leidenschaft küsst, wird gemäß \nArt. 124 iran. StGB mit 60 Peitschenhieben bestraft. Urteile, die sich auf Art. 108 ff. \niran. StGB stützen, sind selten. Aussagen darüber, in welchem Umfang und mit \nwelcher Intensität strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität \nbetrieben werden, sind wegen der mangelnden Transparenz des iranischen \nGesichtswesens nicht möglich. Dies beruht darauf, dass die detaillierten \nErfordernisse der genau vorgeschriebenen Beweisverfahren nur in seltenen Fällen \neingesetzt und auch im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen Privatleuten \nals Druckmittel benutzt werden,\n\n26\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. März 2006, S. \n22.\n\n27\n\nHomosexuelle Handlungen gelten als bewiesen, wenn entweder ein viermaliges \nGeständnis vor dem Richter abgelegt wird (Art. 114 iran. StGB) oder \nZeugenaussagen von vier unbescholtenen Männern vorliegen (Art. 117 iran. StGB). \nDer Beweis kann auch durch Heranziehen des \"eigenen Wissens des Richters\" \ngeführt werden (Art. 119 iran. StGB). \n\n28\n\nNach Erkenntnis des UNHCR im Jahre 2002,\n\n29\n\nvgl. die Stellungnahme zur Verfolgungssituation \nHomosexueller in der Islamischen Republik Iran, Januar 2002,\n\n30\n\nstammte die jüngste bekannt gewordene Hinrichtung durch Steinigung wegen \nwiederholter homosexueller Handlungen und Ehebruch aus dem Jahre 1995. Auch \ninsoweit konnte allerdings nicht geklärt werden, ob die betroffenen Personen allein \nauf Grund homosexueller Handlungen verurteilt oder ob zusätzliche Anklagen \nerhoben wurden. Nach der Auffassung des UNHCR ist es jedoch nicht angebracht, \ndas Bestehen der Todesstrafe wegen der hohen Anforderungen der Beweisregeln \nund die angeblich geringe Zahl von Hinrichtungen nur als theoretische Gefährdung \nanzusehen. \n\n31\n\nNach Berichten auch in der iranischen Presse sind zuletzt am 19. Juli 2005 zwei \njunge Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich gehängt worden. Nach \nErkenntnissen des Auswärtigen Amtes wurden die Beiden aufgrund einer \nVergewaltigung, deren Begehung sie gestanden hätten, hingerichtet.\n\n32\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. März 2006, a.a.O.\n\n33\n\nDerartige Fälle werden auch vom Deutschen Orient-Institut bestätigt. Danach \ngibt es Berichte über Straftäter, die wegen anderer gravierender Delikte wie \nVergewaltigung, Prostitution oder Mord angeklagt oder verurteilt werden, und bei \ndenen zusätzlich mitgeteilt wird, dass es sich um Homosexuelle gehandelt habe, \nwobei die Homosexualität nicht im Vordergrund gestanden habe.\n\n34\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut (DOI) , Gutachten vom 15. April \n2004 für das Verwaltungsgericht (VG) Köln.\n\n35\n\nDie Recherche des DOI hat allerdings ergeben, dass es keine Hinweise auf ein \naggressives Verhalten der iranischen Behörden gegen Homosexuelle gibt. Im \nVerborgenen sei ein Praktizieren der homosexuellen Veranlagung möglich. In \nTeheran existierten sogar Treffpunkte von Homosexuellen in öffentlichen Parks, die \nin den allgemein zugänglichen Quellen nicht genau bezeichnet würden, von denen \naber auch heterosexuelle Iraner wüssten. Homosexualität sei im Iran weit verbreitet, \nzum Teil deshalb, weil es schwierig und ohne Heirat für die meisten Leute überhaupt \nnicht möglich sei, ihre geschlechtlichen Bedürfnisse auf normale Weise zu \nbefriedigen,\n\n36\n\nvgl. auch DOI, Auskunft vom 22. Dezember 2000 an VG \nMünchen.\n\n37\n\nÄhnlich wird die Situation Homosexueller in dem \"Bericht über eine \nErkundungsreise in die Islamische Republik Iran\" des Unabhängigen \nBundesasylsenats der Republik Österreich von Mai/Juni 2002 geschildert. Eine \nMitarbeiterin der norwegischen Botschaft berichtete in diesem Zusammenhang, dass \nHomosexuelle relativ unbehelligt leben könnten, solange sie ihre Veranlagung nicht \nöffentlich bekannt gäben. Das belgische Asylamt geht davon aus, dass \nHomosexuelle nichts zu befürchten hätten, solange die Homosexualität auf privater \nBasis praktiziert werde. Auch sei es im Iran - anders als bei \nVerschiedengeschlechtlichen - im gesellschaftlichen Sinne kein Problem, dass sich \nzwei Männer gemeinsam ein Hotelzimmer nähmen.\n\n38\n\nDieses Bild bestätigend wird in dem einige Tage nach der Hinrichtung der beiden \nJugendlichen im Iran im Juli 2005 verfassten Artikel in \"Queer - Das schwule Online-\nMagazin\" zur Situation im Iran berichtet: \"Das Regime geht nicht mehr systematisch \ngegen Schwule vor, es gibt immer noch einige Homo-Webseiten, und es gibt einige \nParks und Kinos, von denen alle wissen, dass sich dort Schwule treffen. ... \nGelegentlich berichten auch einige Medien über homosexuelle Themen. Das \nislamische Recht, das homosexuellen Geschlechtsverkehr unter Strafe stellt, ist noch \nin Kraft, wird aber kaum noch angewandt. Die Schwulen und Lesben bekommen ihre \nInformationen und Kontakte, und auch die Gesellschaft wird toleranter.\"\n\n39\n\nDie Berichte über die Möglichkeiten, im Iran seine homosexuelle Neigung zu \nleben, werden nicht zuletzt auch durch die ausführlichen Schilderungen des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung von seinem aktiven Sexualleben in den zwei \nJahrzehnten, die er als Erwachsener im Iran verbracht hat, bestätigt. \n\n40\n\nAus der Gesamtschau der dargelegten Erkenntnisquellen folgert das Gericht, \ndass eine systematische Verfolgung von Homosexuellen zur Zeit im Iran nicht \nstattfindet. Die Verfolgung homosexueller Betätigung im Iran ist jedenfalls solange \nnicht beachtlich wahrscheinlich, solange das Sexualleben im Privaten und \nVerborgenen gelebt wird und der Betreffende nicht bereits die Aufmerksamkeit der \niranischen Strafverfolgungsbehörden mit der Folge auf sich gezogen hat, dass er im \nFalle der Rückkehr einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse \nseitens der iranischen Behörden ausgesetzt wäre.\n\n41\n\nVgl. auch Sächs. OVG, Urteile vom 20. Oktober 2004 - 2 B 273/04 - \nund vom 5. Februar 2004 - 2 B 145/03 -, Verwaltungsgericht (VG) \nDüsseldorf, Urteil vom 5. September 2005 - 5 K 6084/04.A -, VG \nTrier, Urteil vom 13. Juli 2006 - 6 K 51/06 TR -, VG München, Urteil \nvom 24. Januar 2003 - M 9 K 02.51608 -.\n\n42\n\nHiernach lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, \ndass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner behaupteten \nhomosexuellen Veranlagung (strafrechtliche) Verfolgung droht. Das Gericht geht vor \nallem nicht davon aus, dass der Kläger den Behörden im Iran bereits wegen seiner \nhomosexuellen Veranlagung aufgefallen und von diesen deswegen belangt worden \nist und deshalb im Falle der Rückkehr mit verstärkter behördlicher Aufmerksamkeit \nzu rechnen hätte.\n\n43\n\nDem Kläger ist es nicht gelungen, dem Gericht die volle Überzeugung von der \nWahrheit der von ihm behaupteten Geschehnisse im Iran zu vermitteln. Dies gilt \nzunächst für die angeblichen fluchtauslösenden Geschehnisse im Zusammenhang \nmit der behaupteten Entdeckung von Sexfilmaufnahmen. Das Gericht nimmt dem \nKläger diese Behauptungen nicht ansatzweise ab. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem \nangefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Das Gericht hält es \nfür völlig abwegig, dass der Liebhaber des Klägers diesen unter Vorlage von \nFilmaufnahmen, die Beide bei eindeutigen sexuellen Handlungen zeigten, bei den \niranischen Behörden angezeigt und sich damit selbst der konkreten Gefahr der \nHinrichtung ausgesetzt haben könnte, zumal er hierdurch auch das angeblich \nverfolgte Ziel, Geld von dem Kläger zu erhalten, endgültig vereitelt haben würde. \nSoweit der Kläger nach Erhalt des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes von \ndieser ursprünglichen Version im Klageverfahren abgerückt ist und nunmehr vorträgt, \nder Film sei bei einer Durchsuchung der Räume des Liebhabers gefunden worden, \nkann ihm dies ebenfalls nicht geglaubt werden. Dem Kläger es es nämlich nicht \ngelungen, diese gravierenden Abweichungen in seinem Sachvortrag plausibel zu \nerklären. Seine schlichte Behauptung in der mündlichen Verhandlung, der \nÜbersetzer beim Bundesamt habe seine Angaben nicht richtig übersetzt, ist hierzu \nvor allem auch mit Blick auf die mehrfachen Erklärungen des gleichen Inhalts im \nAnhörungsprotokoll nicht ansatzweise geeignet. Die nachträgliche Korrektur seiner \nAngaben über die beschriebenen Vorgänge kann danach nur als der misslungene \nVersuch betrachtet werden, die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungslegende zu \nbefördern. \n\n44\n\nDem Kläger ist es schließlich auch nicht gelungen, das Gericht von dem \nWahrheitsgehalt seiner Schilderungen zu überzeugen, wonach er siebeneinhalb \nMonate vor seiner Ausreise von Bassidjs in einem öffentlichen Bad festgenommen \nund sodann von einem Gericht zu einer Gefängnisstrafe und Peitschenhieben \nverurteilt worden sein will. Es erscheint bereits zumindest ungewöhnlich, dass der \nKläger weder ein schriftliches Urteil noch sonst Papiere über seine Verurteilung, den \nGefängnisaufenthalt und seine Entlassung erhalten haben will. Der Kläger hat aber \nvor allem krass abweichende Angaben zu diesen Geschehnissen gemacht. So hatte \ner noch bei seiner Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, die Bassidjs hätten ihn \nund einige andere Männer vollkommen nackt vorgefunden; die anderen Männer \nseien in einem anderen Raum gewesen, er habe sich mit einer weiteren Person in \neinem abgetrennten Raum des Bades aufgehalten. Der andere Mann sei nicht \nverurteilt worden, weil der Kläger \"als Aktiver\" festgenommen worden sei. Er und \nnicht der andere Mann sei verurteilt worden, weil er Streitigkeiten mit den Bassidjs \ngehabt habe. Vor Gericht sei ihm vorgeworfen worden, \"Schritte zu diesen sexuellen \nHandlungen unternommen zu haben\", mehr hätten sie ihm nicht beweisen können. \nDemgegenüber erklärte er im Klageverfahren, er sei festgenommen worden, weil er \nvollkommen nackt angetroffen worden sei; sein Freund habe seine Genitalien \nbedeckt gehabt und sei deshalb nicht verurteilt worden. Der Mullah habe ihm bei \nGericht gesagt, dass er bestraft würde, weil er in einem Raum mit einem anderen \nMann und völlig nackt gewesen sei; dies sei im Iran verboten. Von diesem schlichten \nSachverhalt war bei seiner Anhörung beim Bundesamt nicht die Rede gewesen. \nStattdessen hatte er die Geschehnisse noch so dargestellt, dass er \"als Aktiver\" \nwegen der Einleitung homosexueller Handlungen verurteilt worden sei. Es ist nicht \nnachvollziehbar, dass der Kläger auf die Frage, warum sein Freund nicht auch \nverurteilt worden sei, nicht sofort angegeben hatte, dass dieser mit Unterhose \nbekleidet gewesen sei und ihm deshalb kein Vorwurf gemacht werden konnte, wenn \nes sich so tatsächlich verhalten haben sollte. \n\n45\n\nAbweichende Angaben hat der Kläger auch insoweit gemacht, als er zunächst \nerklärt hatte, seine Familie habe vor seiner Freilassung für ihn durch Hinterlegung \neiner Geldsumme gebürgt, deren Höhe er nicht wisse, und er in der mündlichen \nVerhandlung behauptete, sein Schwager habe für ihn den Grundbuchauszug seines \nHauses hinterlegt. Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Abweichung auf den \nVorhalt derselben in der mündlichen Verhandlung plausibel zu erklären. Während er \neinerseits angab, er habe beim Bundesamt nicht von Geld gesprochen, was mit den \nmehrfach protokollierten Äußerungen nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, \nbehauptete er sodann, man habe am Ende seiner Gefängniszeit, wie dies üblich sei, \neine Geldsumme verlangt. Auch dies ist mit der protokollierten Äußerung bei seiner \nAnhörung \"Dann hat die Familie gebürgt. Es wurde eine Summe Bargeld hinterlegt.\" \nnicht zu vereinbaren. Dies gilt vor allem für die weitere Erklärung bei seiner Anhörung \nauf die Frage, woher er von der Hinterlegung einer Geldsumme wisse. Hierauf \nantwortete er ausweislich des Protokolls über seine Anhörung, dass ihm beim letzten \nBesuch im Gefängnis gesagt worden sei, man könne es schaffen, ihn aus dem \nGefängnis herauszuholen, entweder durch Bargeld oder Hinterlegung einer \nBesitzurkunde. Nach seiner Anhörung stellte sich der Sachverhalt eindeutig so dar, \ndass seine Familie seine Freilassung erwirkt hatte, indem sie von der Möglichkeit, \nGeld zu hinterlegen, Gebrauch gemacht hatte - und nicht von der anderen \nMöglichkeit, eine Besitzurkunde zu hinterlegen. \n\n46\n\nNach alldem ist davon auszugehen, dass der Kläger den Iran unverfolgt \nverlassen hat und auch nicht als Homosexueller die Aufmerksamkeit der iranischen \nBehörden erregt hat. Letzteres dürfte auch nicht aufgrund seines Verhaltens in der \nBundesrepublik erfolgt sein. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung \nwill er hier nur gelegentlich homosexuelle Kontakte unterhalten haben, ohne hierduch \nbesondere Aufmerksamkeit nach außen zu erregen.\n\n47\n\nAus vorgenannten Gründen liegen auch nicht die Voraussetzungen für ein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor.\n\n48\n\nDie Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie \nberuht auf § 34 Abs. 1 AsylVfG.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-02-26/5-k-2455-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-02-26/5-k-2455-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266132","retrieved":"2026-07-09 02:34:07.898522+00:00"}}