{"status":"available","doknr":"OLD266351","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0215.6K1757.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"6 K 1757/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags\nabwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\nHöhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 18. September 2003 wurden im Rahmen einer Polizeikontrolle auf der A 4 im\nKraftfahrzeug des Klägers, der polnischer Staatsangehöriger ist, an mehreren Stellen\nversteckte, in über 3.000 Geldscheine gestückelte Bargeldbeträge von 8.370,- EUR,\nvon 33,- US-Dollar und von 54.260,- englischen Pfund (umgerechnet insgesamt ca.\n93.450,- EUR) aufgefunden und - neben vier Handys, die der Kläger und sein\nBeifahrer mit sich führten - sichergestellt (zu der Auffindesituation im Einzelnen siehe\nden polizeilichen Vermerk auf Bl 5 f. der Ermittlungsakte - 902 Js 474/03 -). Mit\nBeschluss vom 30. September 2003 - 14 Gs 1164/03 - ordnete das Amtsgericht\nE1. die Beschlagnahme des sichergestellten Bargelds an. Die dagegen vom Kläger\nerhobene Beschwerde verwarf das Landgericht B. mit Beschluss vom 12. Dezember\n2003 - 65 Qs 133/03 - als unbegründet. Zur Begründung führte das Landgericht aus,\nes bestehe der dringende Verdacht, dass das beschlagnahmte Geld aus dem\nSchmuggel von Zigaretten stamme. Aufgrund der konkreten Stückelung des Geldes\nund im Hinblick auf den Umstand, dass verschiedene Währungen aufgefunden\nworden seien, bestehe der Verdacht, dass auch dieses Geld für entsprechende\nZwecke habe verwandt werden sollen oder aus entsprechenden Geschäften\nstamme. Am 17. Mai 2004 stellte die Staatsanwaltschaft B. das gegen den Kläger\ngeführte Ermittlungsverfahren - 902 Js 474/03 - ein, weil der Nachweis einer Straftat\nnicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit habe geführt werden\nkönnen, wenngleich es weiterhin aus den Gründen des Beschlusses des\nLandgerichts als nahe liegend erscheine, dass das sichergestellte Bargeld aus\nStraftaten herrühre oder für die Begehung von Straftaten habe verwendet werden\nsollen. Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze, die zu einer Konkretisierung\nim Sinne eines hinreichenden Tatverdachts führen könnten, seien derzeit nicht\nersichtlich. Zudem hob die Staatsanwaltschaft Aachen die Beschlagnahme des\nBargelds und der Handys auf.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 19. August 2004 verfügte der Beklagte zu 1. unter Anordnung\nder sofortigen Vollziehung, dass das im staatsanwaltschaftlichen\nErmittlungsverfahren - 902 Js 474/03 - freigegebene Bargeld nunmehr aus präventiv-\npolizeilichen Gründen sowie zum Schutz privater Rechte Dritter sichergestellt und\nverwahrt werde. Zur Begründung führte der Beklagte zu 1. aus, es lägen konkrete\nGefahrenhinweise dafür vor, dass der Kläger das Bargeld, würde es ihm\nausgehändigt werden, zur Begehung von Straftaten, insbesondere zum\nZigarettenschmuggel, verwenden würde. Interpol Warschau habe über das\nBundeskriminalamt mitgeteilt, dass der Kläger bereits im Jahre 2002 in Polen als\nFahrer eines Lkw mit über 27.000 Packungen Zigaretten ohne Steuerbanderole\naufgefallen sei. Für das Vorliegen einer Gefahr spreche zudem die Auswertung der\nvier ebenfalls sichergestellten Handys. Der Kläger habe ein Handy mit einer\ndeutschen Handynummer auf seinen Namen auf eine nicht existente Scheinadresse\nX. , angemeldet. Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei dieser Adresse um\nein Gewerbegebiet handele. Der Kläger sei dort weder gemeldet noch sei dort auf\nihn ein Gewerbe verzeichnet. Es handele sich somit um eine reine Scheinadresse\nzur Erlangung einer deutschen Handykarte. In dem umfangreichen Handyspeicher\ndes zweiten Mobiltefelefons des Klägers, das in Polen zugelassen sei, seien mehrere\nNummern gespeichert, die auch in Ermittlungsverfahren des Zolls wegen illegalen\nZigarettenschmuggels anlässlich von Telefonüberwachungen festgestellt worden\nseien. Es handele sich dabei um Personen, die nicht nur auf dem Gebiet des\nillegalen Zigarettenschmuggels in Erscheinung getreten seien, sondern auch um\nsolche, die wegen derartiger Straftaten bereits verurteilt worden seien. Weitere\nHandynummern liefen auf Firmen, die eine große Zahl von Handynummern\naufgekauft und an Handykunden weitergegeben hätten, so dass keine Feststellung\ndes tatsächlichen Handyinhabers möglich sei. Üblicherweise werde dieses Verfahren\nhäufig zur Begehung von Straftaten genutzt, da eine Identifizierung von Firmen wie\nz. B. N1. oder N2. nicht möglich sei. Auch wenn die Staatsanwaltschaft B. das\nVerfahren gegen den Kläger eingestellt habe, bleibe durchaus ein Restverdacht\nbestehen, der aufgrund der Stückelung des Geldes, der Auffindesituation, der\nbewussten Verschleierung weiterer Bargeldbestände sowie des Ortes der\nÜberprüfung die Annahme nahe lege, dass das Geld wieder in den illegalen\nZigarettenschmuggel mit England, wo die Zigarettenpreise extrem hoch seien,\neinfließen solle. Nicht nachvollziehbar sei jedenfalls, dass das Bargeld - überwiegend\nin englischen Pfund und in kleinster Stückelung - zum Erwerb eines Lkw im \"Euro-\nLand\" Niederlande habe verwendet werden sollen. Weder hätten konkrete Angaben\nzur Verkaufsfirma noch zum Verkaufsort gemacht werden können, wo der angebliche\nSpezial-Lkw zum Langholztransport habe erworben werden sollen. Es entspreche\nnicht der allgemeinen Lebenserfahrung, mit umgerechnet ca. 90.000,- EUR ohne\nnähere Vorbereitung in die Niederlande zu reisen, um sich dort nach einem Spezial-\nLkw umzusehen. Auch habe eine Überprüfung ergeben, dass die angeblich große\nSpezialfirma, die der Bruder des Klägers in Polen habe, kein Fahrzeug unterhalte,\ndas auch nur annähernd einen Wert hätte, der dem noch zu erwerbenden Lkw\nentsprechen würde. Des Weiteren sei unklar, wem das Bargeld rechtmäßigerweise\nzustehe. Die Maßnahme sei geeignet, um den verfolgten Zweck, die\nWiederverwendung des Bargeldes für den illegalen Zigarettenschmuggel, zu\nunterbinden, zu erreichen. Gleichzeitig sei sie auch geeignet, um den rechtmäßigen\nEigentümer des Geldes vor Verlust zu schützen. Sie sei auch erforderlich, da kein\nMittel ersichtlich sei, das zur Zweckerreichung ebenso gut geeignet wäre. Schließlich\nsei die Anordnung auch angemessen. Das Interesse der Allgemeinheit, vor Gefahren\nfür die öffentliche Sicherheit geschützt zu werden, überwiege eindeutig das private\nInteresse des Klägers, wieder in den Besitz des Geldes zu gelangen. Warum\npolizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht neben Maßnahmen nach der\nStrafprozessordnung zur Anwendung gelangen sollten, sei aus Gründen einer\neffektiven Gefahrenabwehr nicht ersichtlich. \n\n4\n\nDer Kläger erhob am 31. August 2004 Widerspruch und suchte am 3. September\n2004 beim erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Zur\nBegründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, das Geld stamme nicht aus\nStraftaten und habe auch nicht zur Begehung weiterer Straftaten verwendet werden\nsollen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten somit auch letztlich ergeben,\ndass der zunächst bestehende Anfangsverdacht nicht haltbar gewesen sei. An die\nVerfügung der Staatsanwaltschaft Aachen über die Freigabe des beschlagnahmten\nGeldes sei auch der Beklagte zu 1. zwingend gebunden. Im Übrigen seien die\nAusführungen des Beklagten zu 1. namentlich im Hinblick auf § 1006 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs nicht haltbar.\n\n5\n\nMit Beschluss vom 10. Februar 2005 - 6 L 825/04 - lehnte die Kammer den\nEilantrag ab. In den Beschlussgründen heißt es, derzeit spreche einiges dafür, dass\ndie Sicherstellungsverfügung sich im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen\nwerde. Namentlich sei die Annahme des Beklagten zu 1., dass im Zeitpunkt der\nAnordnung der Sicherstellung die Herausgabe des in amtlicher Verwahrung\nbefindlichen Geldes eine gegenwärtige Gefahr begründet hätte, bei summarischer\nBetrachtung nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005, zugestellt am 6. Juli 2005, wies die\nBezirksregierung L. den Widerspruch zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 5. August 2005 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung verweist er nochmals darauf, dass das gegen ihn gerichtete\nstaatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Daran sei der\nBeklagte zu 1. gebunden. Zudem sei es reine Spekulation, dass er das\nbeschlagnahmte Geld zur Begehung neuer Straftaten verwenden werde. Insoweit\nseien keine konkreten gegenwärtigen Anhaltspunkte erkennbar. Es müsse deswegen\neine doppelte Unschuldsvermutung gelten. Schließlich müsse der Gefahrenbegriff\nhier im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht verfassungskonform ausgelegt\nwerden. Nach alledem sei der Beklagte zu 2. auch verpflichtet, das beschlagnahmte\nGeld an ihn, den Kläger, herauszugeben. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\n1. den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 19. August 2004 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L.\nvom 4. Juli 2005 aufzuheben,\n\n11\n\n2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, die sichergestellten\nBargeldbeträge von 8.370,- EUR, 33,- US-Dollar und 54.260,-\nenglischen Pfund an ihn herauszugeben.\n\n12\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie verteidigen den angefochtenen Bescheid und tragen ergänzend vor, dass der\nKläger bereits seit 1996 im Deliktsbereich des Zigarettenschmuggels tätig gewesen\nsei. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2003\nhabe ein Fingerabdruck des Klägers einer Tatortspur in einem Ermittlungsverfahren\nwegen eines versuchten Tötungsdeliktes mit Verkehrsunfallflucht der Polizei E. aus\ndem Jahre 1996 zugeordnet werden können. Bei einer Verkehrskontrolle im Februar\n1996 in E. habe ein mit zwei Personen besetzter polnischer Pkw die Kontrollstelle\ndurchbrochen und bei der anschließenden Flucht einen Passanten überfahren, der\ndabei erheblich verletzt worden sei. Nachdem das Fluchtfahrzeug gestellt und die\nInsassen festgenommen worden seien, seien bei der Tatortaufnahme ca. 600\nStangen geschmuggelter Zigaretten gefunden worden. Die Fingerspuren auf den\nZigarettenstangen hätten nunmehr eindeutig dem Kläger zugerechnet werden\nkönnen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und die von dem Beklagten zu 1. und der Bezirksregierung L.\nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. Bezug\ngenommen wird darüber hinaus neben dem Inhalt der Gerichtsakten - 6 L 669/04 -\nund - 6 L 825/04 - auf die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft B. - 902 Js\n474/03 -, die dem Gericht vorgelegen hat.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2\nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n18\n\nDas Gericht hat das Passivrubrum von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass\nsich der auf die Herausgabe der sichergestellten Bargeldbeträge gerichtete\nKlageantrag zu 2. bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß\n§ 88 VwGO gegen das Land Nordrhein-Westfalen richtet. Denn da es sich insoweit\num eine allgemeine Leistungsklage handelt, gilt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das\nRechtsträgerprinzip.\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n20\n\nDie Sicherstellungsverfügung des Beklagten zu 1. vom 19. August 2004 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 4. Juli 2005 ist\nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n21\n\nErmächtigungsgrundlage der angefochtenen Sicherstellungsverfügung ist § 43\ndes Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW).\n\n22\n\nNach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine\ngegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um den Eigentümer oder den\nrechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer\nSache zu schützen (Nr. 2).\n\n23\n\nDie Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 PolG NRW sind gegeben.\n\n24\n\nDabei hält das Gericht zunächst an der im Beschluss vom 10. Februar 2005 - 6 L\n825/04 - geäußerten Einschätzung fest, dass dem Erlass des streitgegenständlichen\nBescheids nicht von vornherein entgegen steht, dass die Staatsanwaltschaft B.\nnach Einstellung des gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahrens - 902 Js\n474/03 - am 17. Mai 2004 die Freigabe der zunächst für die Zwecke der\nDurchführung eines Strafverfahrens nach §§ 94 ff., 111 b der Strafprozessordnung\n(StPO) beschlagnahmten Geldscheine verfügt hat.\n\n25\n\nDer diesbezügliche Hinweis des Klägers auf § 152 Abs. 1 des\nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach die Hilfsbeamten der\nStaatsanwaltschaft in dieser Eigenschaft verpflichtet sind, den Anordnungen der\nStaatsanwaltschaft ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu\nleisten, verfängt nicht. Insoweit kann auch für das Hauptsacheverfahren auf die\nAusführungen auf S. 3 ff. des Eilbeschlusses verwiesen werden:\n\n26\n\n\"Die Staatsanwaltschaft ist jedoch nur Strafverfolgungsorgan,\nfür außerhalb eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgende\nPräventivmaßnahmen der Polizei folglich nicht zuständig. Auf\npolizeiliche Präventivmaßnahmen kann sich die Weisungsbefugnis\nder Staatsanwaltschaft daher grundsätzlich auch nicht\nerstrecken.\n\n27\n\nVgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur\nStPO, 42. Aufl. 1995, § 161 Rdnr. 13, § 163 Rdnr. 17 und\n§ 152 GVG Rdnr. 3, jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso:\nDrews/Wacke/Vogel/Mertens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl.\n1986, S. 210; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch\ndes Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Abschnitt E Rdnr. 178\nf.\n\n28\n\nVorliegend ist die Sicherstellungsverfügung ausweislich ihrer\nBegründung und der herangezogenen Rechtsgrundlage nach\nAbschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens\naus präventiv-polizeilichen Gründen erfolgt. Die Anordnung der\nStaatsanwaltschaft, das beschlagnahmte Geld an den\nAntragsteller herauszugeben, steht daher der\nSicherstellungsverfügung nicht grundsätzlich entgegen.\n\n29\n\nEs ergibt sich mit Blick auf die unterschiedlichen\nEntscheidungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei auch\nkein Wertungswiderspruch, da die nach Wegfall des\n(repressiven) Interesses an einer Aufrechterhaltung des\npolizeilichen Gewahrsams an dem Geld verfügte Freigabe in\neinem anderen Regelungszusammenhang steht als die aus\nGründen der Gefahrenabwehr und damit aus präventiven\nGründen verfügte Sicherstellung. Denn die Erkenntnis, dass das\nbeschlagnahmte Geld für die Zwecke der Durchführung eines\nStrafverfahrens nicht mehr benötigt wird, schließt nicht aus, dass\nbei präventiv-polizeilicher Betrachtung aufgrund der trotz der\nEinstellung des Ermittlungsverfahrens verbliebenen\nVerdachtsmomente ein Bedürfnis für eine Aufrechterhaltung des\npolizeilichen Gewahrsams bestehen kann. Zwar erfordert die in\nArt. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip\nsowie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention verankerte Unschuldsvermutung den\nSchutz des Beschuldigten auch vor Nachteilen, die Schuldspruch\noder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches\nprozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung\nvorausgegangen ist. Die Unschuldsvermutung steht präventiv-\npolizeilichen Maßnahmen jedoch regelmäßig dann nicht\nentgegen, wenn trotz eines Freispruchs oder einer\nVerfahrenseinstellung die gegen den Betroffenen gerichteten\nVerdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Denn die\nFeststellung eines Tatverdachts ist etwas substanziell anderes\nals eine Schuldfeststellung. Der Freispruch oder die\nVerfahrenseinstellung bleiben andererseits nicht ohne\nAuswirkungen auf die Entscheidung über die Vornahme\npräventiv-polizeilicher Maßnahmen. Diese Umstände sind\nvielmehr im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der\ngesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit\ninsbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete\nMaßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung\nträgt.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 -1 BvR\n2257/01-, NJW 2002, 3231 (zur fortdauernden\nDatenspeicherung trotz Freispruchs); BVerwG, Beschluss\nvom 6. Juli 1988 -1 B 61.88-, NJW 1989, 2640 (zur\nweiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher\nUnterlagen trotz Freispruchs); sowie OVG Berlin,\nBeschluss vom 16. September 2002 -1 N 13.00-, juris, (in\ndem vergleichbaren Fall einer auf eine Beschlagnahme\nvon Bargeld im Milieu des illegalen Zigarettenschmuggels\nerfolgten polizeilichen Sicherstellung).\"\n\n31\n\nDes Weiteren hat der Beklagte zu 1. zu Recht das Vorliegen einer gegenwärtigen\nGefahr angenommen.\n\n32\n\nWiederum kann hierzu zunächst die entsprechende Passage im Beschluss vom\n10. Februar 2005 - 6 L 825/04 - auf S. 5 ff. in Bezug genommen werden: \n\n33\n\n\"Unter einer polizeilichen Gefahr ist nach allgemeiner\nAnschauung eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem\nAblauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die\nSchutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung\nführen würde. Dabei meint Schaden die objektive Minderung eines\nvorhandenen normalen Bestandes an geschützten Individual- oder\nGemeinschaftsrechtsgütern, weshalb angesichts der hiervon\numfassten Unverletzlichkeit der Rechtsordnung unter anderem\njede Verletzung einer Rechtsnorm stets eine Gefährdung der\nöffentlichen Sicherheit bedeutet,\n\n34\n\n Vgl. hierzu: Drews/Wacke/Vogel/Mertens, a.a.O., S. 220 ff.;\nDenninger, a.a.O., Rdnr. 6 ff., 29 ff.; Schenke, Polizei- und\nOrdnungsrecht, 2. Aufl. 2003, § 3 Rdnr. 58, 69 ff., jeweils\nm.w.N.\n\n35\n\n§ 43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer\n\"gegenwärtigen\" Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der\nEingriffsvoraussetzungen. Gegenwärtig ist eine Gefahr in diesem\nSinne, wenn ein Schaden sofort oder in nächster Zukunft mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Qualifizierung des\nGefahrenbegriffs markiert daher eine besondere zeitliche Nähe der\nGefahrenverwirklichung und ein gesteigertes Maß der\nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.\n\n36\n\nVgl. Schenke, a.a.O., § 3 Rdnr. 78; Knemeyer, Polizei-\nund Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2000, § 10 Rdnr. 94;\nDenninger, a.a.O., Abschnitt E Rdnr. 43; OVG NRW,\nBeschluss vom 30. Oktober 2000 -5 A 291/00- (\"an\nSicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit\"); jeweils\nm.w.N.\n\n37\n\nAuch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist\nnach allgemeiner Anschauung hinsichtlich des Grades der\nWahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte\nBetrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der\nmöglicherweise eintretende Schaden ist, um so geringer sind die\nAnforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden\nkönnen. Die damit im Einzelfall verfassungsrechtlich unter\nUmständen gebotene Senkung des Wahrscheinlichkeitsgrades darf\nandererseits nicht dazu führen, dass in diesen Fällen ein\npolizeiliches Einschreiten auf reine Spekulationen oder lediglich\nhypothetische Erwägungen gestützt wird,\n\n38\n\nVgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 224;\nSchenke, a.a.O., § 3 Rdnr. 77; jeweils unter Hinweis auf\ndie Rechtsprechung des BVerwG.\n\n39\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen dürften vorliegend\nhinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer\ngegenwärtigen Gefahr bestehen. Denn es ist aufgrund der\nderzeitigen Erkenntnislage davon auszugehen, dass der\nAntragsteller das sichergestellte Geld im Falle einer Herausgabe\nunmittelbar zur Begehung von Straftaten, namentlich für die\nAbwicklung des illegalen Zigarettenschmuggels, verwenden\nwürde.\n\n40\n\nDiese Annahme stützt sich zum einen auf die im\nabgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegenständlichen\nkonkreten Verdachtsmomente, die aus Sicht der ermittelnden\nStaatsanwaltschaft zwar nicht für eine Anklageerhebung\nausgereicht haben, die jedoch durch die Ermittlungen auch nicht\nausgeräumt worden sind. Die Staatsanwaltschaft selbst führt in\nihrer Einstellungsverfügung aus, dass es aus den Gründen des\nBeschlusses des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2003\nweiterhin naheliegend erscheine, dass das sichergestellte\nBargeld aus Straftaten herrühre oder für die Begehung von\nStraftaten habe verwendet werden sollen. Allein eine\nKonkretisierung im Sinne eines hinreichenden Tatverdachtes sei\nmangels weiterer erfolgversprechender Ermittlungsansätze\nderzeit nicht möglich.\"\n\n41\n\nAuch für das Hauptsacheverfahren bleibt es dabei, dass der Kläger weder den\nAusführungen des Landgerichts B. in seinem Beschluss vom 12. September 2003\n- 65 Qs 133/03 - noch den weiteren tatsächlichen Anhaltspunkten, die der Beklagte\nzu 1. zur Begründung seiner Annahme, der Kläger betreibe illegalen\nZigarettenschmuggel, was es befürchten lasse, dass er das sichergestellte Geld im\nFalle einer Herausgabe erneut unmittelbar in den Zigarettenschmuggel investieren\nwerde, angeführt hat (siehe insofern S. 8 ff. des Eilbeschlusses), substantiiert\nentgegengetreten ist. Der Kläger trägt nach wie vor lediglich pauschal vor, es fehle\nan konkreten gegenwärtigen Anhaltspunkten, die die Begehung von Straftaten\nwahrscheinlich sein lassen würden.\n\n42\n\nEin substantiierteres Vorbringen des Klägers wäre aber um so erforderlicher\ngewesen, als der Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 7. November 2005 weitere\nErkenntnisse unterbreitet hat, die für eine Verwicklung des Klägers in den Zigaretten-\nschmuggel sprechen. Demnach bestehen konkrete Verdachtsmomente, dass der\nKläger bereits seit 1996 im Deliktsbereich des Zigarettenschmuggels tätig gewesen\nist. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 18. September 2003 - so\nder Beklagte zu 1. - habe nämlich ein Fingerabdruck des Klägers einer Tatortspur in\neinem Ermittlungsverfahren wegen eines versuchten Tötungsdeliktes mit\nVerkehrsunfallflucht der Polizei E. aus dem Jahre 1996 zugeordnet werden können.\nBei einer Verkehrskontrolle im Februar 1996 in E. habe ein mit zwei Personen\nbesetzter polnischer Pkw die Kontrollstelle durchbrochen und bei der anschließenden\nFlucht einen Passanten überfahren, der dabei erheblich verletzt worden sei.\nNachdem das Fluchtfahrzeug gestellt und die Insassen festgenommen worden seien,\nseien bei der Tatortaufnahme ca. 600 Stangen geschmuggelter Zigaretten gefunden\nworden. Die Fingerspuren auf den Zigarettenstangen hätten nunmehr eindeutig dem\nKläger zugerechnet werden können.\n\n43\n\nDer vom Kläger ins Feld geführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfG) vom 7. Juni 2005 - 2 BvR 1822/04 -, juris, führt nicht zu einer zu einem\nabweichenden Ergebnis führenden anderslautenden - einschränkenden -\nInterpretation des Gefahrenbegriffs aus verfassungsrechtlichen Gründen.\n\n44\n\nDarin heißt es - vor dem Hintergrund einer einen strafprozessualen Arrest zum\nZwecke der sog. Rückgewinnungshilfe gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO\ni.V.m. §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a des Strafgesetzbuchs (StGB) betreffenden\nVerfassungsbeschwerde -, der staatliche Zugriff auf vermögenswerte Rechte sei am\nMaßstab des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu\nmessen. Die Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer\nstrafrechtlichen Verurteilung gehöre nach gefestigter Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts zu den Schranken des Eigentums. Die Vorschriften über\nden einfachen (§ 73 StGB) und den erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) sowie über die\nAnordnungen, die sich auf Nutzungen und Surrogate (§ 73 d Abs. 1 Satz 3, § 73\nAbs. 2 StGB) und auf den Geldwert nicht mehr entziehbarer Vermögensvorteile\n(§§ 73 d Abs. 2, 73 a StGB) bezögen, dienten der Bestimmung von Inhalt und\nSchranken des Eigentums. Die Vorschriften regelten abstrakt-generell, dass\ndeliktisch erlangte Vermögensgegenstände und deren Surrogate dem Tatbeteiligten\nvon hoher Hand entzogen werden sollten. Damit habe der Gesetzgeber die\nschutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu\neinem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Die\nBeschränkung des Eigentums durch die §§ 73 ff. StGB sei verhältnismäßig; sie führe\ninsbesondere nicht zu einer übermäßigen und daher unzumutbaren Belastung des\nEigentümers einer deliktisch erlangten Vermögensposition.\n\n45\n\nWeiterhin ist nach dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu\nbeachten, dass, da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen\nVerurteilung zu den traditionellen Schranken des Eigentums gehöre, entsprechende\nSicherungsmaßnahmen von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen\nseien. An ihre Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung seien aber\nbesondere Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang sei zu\nberücksichtigen, dass das möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem\nZeitpunkt sichergestellt werde, in dem lediglich ein Tatverdacht bestehe und noch\nnicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht\nverlange in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates\nmit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Je intensiver der\nStaat schon allein mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen\nFreiheitsbereich des Einzelnen eingreife, desto höher seien die Anforderungen an\ndie Rechtfertigung dieses Eingriffs. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine lediglich\nvorläufige Maßnahme auf Grund eines Tatverdachts handele, stiegen die\nAnforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung. Werde\nim Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte\nVermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, fordere der\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung, dass es sich um\nstrafrechtlich erlangtes Vermögen handele; vielmehr bedürfe dies einer besonders\nsorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen\ntatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene\ndagegen Rechtsschutz suchen könne.\n\n46\n\nSoweit die vorstehenden Grundsätze, die mit Rücksicht auf einen anders als der\nvorliegende gelagerten rechtlichen Kontext aufgestellt worden sind, auf den\nzugrunde liegenden Fall überhaupt ohne Weiteres übertragbar sind und soweit der\nKläger sich mit Blick auf die sichergestellten Geldscheine überhaupt auf das\nGrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen können sollte, ergibt sich aus ihnen\nnicht, dass der Gefahrenbegriff hier verfassungskonform mit einem für den Kläger\ngünstigen Ergebnis ausgelegt werden müsste. Auch eine Abwägung des\nSicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der\nMaßnahme Betroffenen - hier also des Klägers - führt dazu, dass - wie dargelegt -\naufgrund der Gesamtumstände hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,\ndass der Kläger den sichergestellten Geldbetrag unmittelbar zur Begehung von\nStraftaten im Zusammenhang mit der Zigarettenschmuggelkriminalität verwenden\nwürde. Dass dem Kläger durch die Sicherstellung die Verfügungsbefugnis über sein\nganzes oder nahezu sein ganzes Vermögen entzogen worden wäre, hat er weder\nvorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.\n\n47\n\nErmessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO lassen sich nicht ersehen.\nNamentlich haben sowohl der Beklagte zu 1. als auch die Bezirksregierung L. in\nihrer Widerspruchsentscheidung die Interessen des Klägers an einer\nWiedererlangung des Besitzes an dem Bargeld in ihre Abwägung miteinbezogen und\nsind danach zu dem nicht zu beanstandenden Schluss gelangt, dass dieses\nInteresse hinter dem Interesse der Allgemeinheit zurückzustehen habe, vor\nStraftaten im Bereich des Zigarettenschmuggels geschützt zu werden.\n\n48\n\nDer Klageantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet.\n\n49\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2. auf Herausgabe der\nsichergestellten Geldscheine.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen der insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage\ndes § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sind nicht gegeben.\n\n51\n\nDanach sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen\nsind, die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt\nworden sind.\n\n52\n\nVorliegend sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung indes - wie\nausgeführt - nicht weggefallen.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708\nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n54\n\nB e s c h l u s s\n\n55\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §\n52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 93.450,-\n EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-02-15/6-k-1757-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-02-15/6-k-1757-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266351","retrieved":"2026-07-09 02:34:25.854060+00:00"}}