{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0205.5K345.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"5. Kammer","decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"5 K 345/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2000\nElektrotechnik an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen. Für\nsein Studium beantragte er am 27. Juli 2000, 19. Juni 2001, 29. Mai 2002 und\n8. August 2003 Ausbildungsförderung. In den jeweiligen Antragsformblättern machte\ner keine Angaben zu eigenem Einkommen und Vermögen sowie zu Schulden.\n\nDer Beklagte gewährte dem Kläger Ausbildungsförderung und zwar\n\n- aufgrund der (Änderungs-)Bewilligungsbescheide vom 30. Oktober 2003 für\nden Zeitraum Oktober 2000 bis März 2001 in Höhe von 345,99 EUR monatlich\nsowie für den Zeitraum April bis September 2001 in Höhe von 394,58 EUR\nmonatlich,\n\n- aufgrund des Bescheides vom 29. September 2001 für den Zeitraum Oktober\n2001 bis August 2002 in Höhe von 877,-- DM monatlich,\n\n- aufgrund des Bescheides vom 29. August 2002 für September 2002 in Höhe\nvon 369,-- EUR sowie\n\n- aufgrund des (Änderungs-)Bewilligungsbescheides vom 30. Oktober 2002 für\nden Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2003 in Höhe von 408,-- EUR\nmonatlich.\n\nIm September 2002 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr\n2001 Freistellungsaufträge in Höhe von 359,95 EUR in Anspruch genommen\nhatte.\n\nAuf die Aufforderung des Beklagten, sein gesamtes Kapitalvermögen für die\nvergangenen Bewilligungszeiträume darzulegen und nachzuweisen, gab der Kläger\nan, zu den Antragszeitpunkten über Barvermögen auf zwei Girokonten bei der\nStadt-Sparkasse E. (Nr. 000000000) und der Cortal Consors (Nr. 000000000),\nSparvermögen auf einem Sparbuch der Stadt-Sparkasse E. (Nr. 000000000)\nsowie über Wertpapiere in zwei Depots bei der Stadt-Sparkasse E.\n(Nr. 000000000) und der Consors (Nr. 000000000) verfügt zu haben. Zum Zeitpunkt\nder Antragstellung im Juli 2000 habe das Gesamtvermögen 22.055,08 EUR, im Juni\n2001 18.499,90 EUR und im Mai 2002 4.150,22 EUR betragen. Ausweislich zweier\nvom Kläger zum Verwaltungsvorgang des Beklagten gereichten Depotauszüge vom\n28. Januar 2000 und 26. Januar 2001 befanden sich am 31. Dezember 1999 und am\n31. Dezember 2000 in dem - auf den Namen des Klägers angelegten - Depot bei der\nStadt-Sparkasse E. (Nr. 000000000) Bundesschatzbriefe im Wert von 27.000,-\n- DM. Die Depotauszüge enthalten u. a. den Hinweis, dass die Depotkosten für die\nJahre 1999 und 2000 im Januar 2000 bzw. Januar 2001 von dem Sparkonto des\nKlägers bei der Stadt-Sparkasse E. abgebucht würden. Der Kläger leitete dem\nBeklagten im November 2003 des Weiteren ein - nicht datiertes - Schreiben seiner\nEltern zu, worin diese bestätigten, den Erlös aus dem Verkauf der\nBundesschatzbriefe in Höhe von 27.000,-- DM im November 2001 erhalten und für\ndie Finanzierung des Auslandsaufenthalts ihres Sohnes I. (17.000,-- DM)\nverbraucht bzw. in ihre Firma (10.000,-- DM) investiert zu haben. \n\nDer Beklagte forderte mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom\n29. April 2004 überzahlte Ausbildungsförderung in den Bewilligungszeiträumen von\nOktober 2000 bis September 2003 in Höhe von insgesamt 14.640,85 EUR zurück. In\nder Begründung führte er aus, dem Kläger habe in der genannten Höhe\nAusbildungsförderung nicht zugestanden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz\nberufen, da die früheren Bewilligungsbescheide zumindest auf der grob fahrlässigen\nUnterlassung von Angaben über sein Vermögen beruht hätten. Im Rahmen der\nErmessensbetätigung sei das öffentliche Interesse in Anbetracht der angespannten\nHaushaltslage der öffentlichen Hand höher zu bewerten als das private Interesse des\nKlägers, überzahlte Ausbildungsförderung behalten zu dürfen.\n\nDer Kläger erhob am 2. Juni 2004 Widerspruch und machte in der Folgezeit\ngeltend, dass die Bundesschatzbriefe nicht in seinem Eigentum stünden. Seine\nEltern hätten das Wertpapierdepot bei der Stadt-Sparkasse E. im Jahre 1996\nlediglich auf seinen Namen angelegt, um Steuern zu sparen. Er selbst habe erstmalig\nim November 2002 Kenntnis von der Existenz der Bundesschatzbriefe erhalten. Zu\ndiesem Zeitpunkt sei der Betrag in Höhe von 27.000,-- DM auf sein Girokonto bei der\nStadt-Sparkasse überwiesen worden. Er habe das Geld unmittelbar an seine Eltern\nweitergeleitet. Da er das Geld in bar von seinem Girokonto abgehoben habe,\nexistiere kein Überweisungsbeleg, der die Weiterleitung an seine Eltern\ndokumentieren könne.\n\nDie Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom\n7. Februar 2006 zurück.\n\nDer Kläger hat am 22. Februar 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er\nsein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und die Ansicht vertritt, dass er\njedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt habe.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. April 2004 und den\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom\n7. Februar 2006 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der\nBezirksregierung Köln sowie der Akte der Staatsanwaltschaft Aachen\n- 599 Js 345/04 - Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 29. April 2004 und der Bescheid der\nBezirksregierung Köln von 7. Februar 2006 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\nRechtsgrundlage des Bescheides ist § 45 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches\nZehntes Buch (SGB X). Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch\nnachdem er unanfechtbar geworden ist, soweit er rechtswidrig ist, unter den\nEinschränkungen der Abs. 2 bis 4 des SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die\nZukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.\n\nDie Leistung von Ausbildungsförderung an den Kläger in den im Bescheid\nbezeichneten Bewilligungszeiträumen war in dem von dem Beklagten errechneten\nUmfang rechtswidrig, weil der Kläger in dem genannten Zeitraum über\nanrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG verfügte, welches seinen\nausbildungsrelevanten Bedarf überstieg.\n\nEin Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung besteht, wenn einem\nAuszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen\nMittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§§ 11 Abs. 2, 26 Abs. 1, 27 ff. BAföG).\nAuf den Bedarf des Auszubildenden ist sein Vermögen anzurechnen (§§ 11 Abs. 2,\n26 Abs. 1, 27 ff. BAföG). Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten Forderungen\nals Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände soweit der Auszubildende sie aus\nrechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Ein\nrechtliches Verwertungshindernis liegt insbesondere bei gesetzlichen oder\nbehördlichen Veräußerungsverboten vor. Rechtsgeschäftliche\nVerfügungsbeschränkungen sind angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit\nstaatlicher Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht als rechtliches\nVerwertungshindernis anzusehen. Denn es sind nur solche Vermögensgegenstände\nvon der Anrechnung auszunehmen, bei denen ein ausbildungsbedingter\nVerwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv unmöglich ist. Vertragliche\nBindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt\nlassen und deshalb mit einem gesetzlichen oder behördlichen Veräußerungsverbot\nnicht vergleichbar sind, können somit die Herausnahme aus der\nVermögensanrechnung nicht rechtfertigen,\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom\n16. Februar 2000 - 5 B 182/99 -, juris, und Urteil vom 17. Januar\n1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284 ff.\n\nNach diesen Grundsätzen stand dem Kläger für die ersten beiden\nBewilligungszeiträume (Oktober 2000 bis September 2002) keine\nAusbildungsförderung zu, weil er zum 31. Dezember 1999 und zum 31. Dezember\n2000 (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG in der Fassung vom 22. Dezember 1999 bzw.\n21. Dezember 2000) - wenigstens - über ein anzurechnendes Kapitalvermögen in\nHöhe von 27.000,-- DM verfügte. Bei dem Wertpapierdepot des Klägers handelt es\nsich um Forderungen des Klägers gegen die Stadt-Sparkasse E. im Sinne von\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. In diesem Zusammenhang kann der Kläger\ninsbesondere nicht mit dem Argument gehört werden, das angelegte Vermögen sei\nnicht sein Vermögen, sondern gehöre entsprechend den getätigten Einzahlungen\nseinen Eltern. Entscheidend für die Zuordnung eines Sparvermögens bzw. eines\nWertpapiervermögens ist, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank als\nForderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Aus wessen Mitteln die\neingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Vielmehr gilt, dass,\nwer etwa eine Bank anweist, einen Betrag aus seinem Vermögen einem bestimmten\nKonto gutzuschreiben, mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die\nBank in Bezug auf das Zugewandte verliert und damit zugleich dem Kontoinhaber ein\nentsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift verschafft,\n\nvgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 18. Oktober 1994\n- XI ZR 237/93 -, NJW 1995, 26, und vom 2. Februar 1994\n- IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931.\n\nHier ist das Wertpapiervermögen nicht den Eltern, sondern dem Kläger\nzuzuordnen. Der Kläger sollte ausweislich der von ihm in der mündlichen\nVerhandlung zur Gerichtsakte gereichten Kopie des Depoteröffnungsantrages vom\n9. Januar 1996 nicht nur Kontoinhaber, sondern auch Forderungsberechtigter\ngegenüber der Stadt-Sparkasse E. sein. Dies ergibt sich aus den\nausdrücklichen Angaben der Eltern des Klägers in dem Depoteröffnungsantrag,\nwonach zum damaligen Zeitpunkt kein vom Kontoinhaber \"abweichend wirtschaftlich\nBerechtigter\" vorhanden war. Darüber hinaus hat der Kläger einen\nFreistellungsauftrag gestellt, den gemäß § 44 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nEinkommenssteuergesetzes (EStG) nur der Gläubiger der Kapitalerträge stellen\nkann. Auch hierdurch hat er nach außen hin deutlich gemacht, dass das Vermögen\nsamt seinen Erträgen allein ihm zuzuordnen sein sollte. \n\nDie genannten Vermögenswerte waren auch nicht von vornherein nach § 27\nAbs. 1 Satz 2 BAföG von der Anrechnung ausgenommen, weil der Kläger als Inhaber\ndes Wertpapierdepots hierüber uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Dass der\nKläger sich hierdurch möglicherweise gegenüber seinen Eltern vertragswidrig\nverhalten hätte, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist nach den eingangs dargestellten\nGrundsätzen allein, dass er auf sein eigenes Vermögen zugreifen konnte und hierzu\nnach förderungsrechtlichen Maßstäben auch verpflichtet war, statt seine Ausbildung\nvom Staat finanzieren zu lassen.\n\nVon dem Wertpapiervermögen des Klägers waren auch keine Schulden\nabzuziehen.\n\n§ 28 Abs. 3 BAföG bestimmt, dass von dem nach den Absätzen 1 und 2\nermittelten Betrag die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und\nLasten abzuziehen sind. Schulden im Sinne dieser Vorschrift sind alle\nVerbindlichkeiten des Auszubildenden zur Erbringung von Leistungen, sei es in Geld,\nWaren oder Dienstleistungen. Regelmäßig sind nur solche Schulden abzugsfähig, zu\nderen Erfüllung eines rechtliche Verbindlichkeit besteht, die also auch zwangsweise\ndurchgesetzt werden können. So ist der Abzug von Schulden nicht zulässig, die mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen oder bei\ndenen sich der Schuldner voraussichtlich auf Verjährung berufen wird,\n\nvgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Juli 2006, § 28\nRdnr. 10.\n\nAuf der anderen Seite ist es nicht erforderlich, dass die Schuld bei Antragstellung\nnach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Ausreichend\naber auch erforderlich ist allerdings, dass der Auszubildende zum Antragszeitpunkt\nernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss,\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Urteil vom 12. März 1984 - 16 A 434/83 -, FamRZ\n1985, 222; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München,\nBeschluss vom 30. August 2006 - 12 C 06.1225 -, juris;\nRothe/Blanke, a.a.O.\n\nHier macht der Kläger geltend, seine Eltern hätten das Wertpapiervermögen nicht\nendgültig und vorbehaltlos, sondern nur für einen gewissen Zeitraum auf ihn\nübertragen, um Steuern zu sparen. Einen Anspruch seiner Eltern auf Herausgabe\ndes Betrages in Höhe von 27.000,-- DM aufgrund einer sog. - hier allein in Betracht\nzu ziehenden - verdeckten (stillen) Treuhand hat der Kläger indes nicht substantiiert\nund nachvollziehbar dargelegt. Dabei brauchte die Kammer im vorliegenden Fall\nnicht zu entscheiden, ob bei der Ausbildungsförderung verdeckte\nTreuhandverhältnisse überhaupt als vermögensmindernd anerkannt werden\nkönnen,\n\nvgl. zu den verschiedenen Auffassungen: Rothe/Blanke,\na.a.O., § 27 Rdnr. 8.2; ablehnend: Bayerischer\nVerwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 6. Juli 2006\n- 12 C 06.468 -, juris; bejahend für den Bereich der\nArbeitslosenhilfebewilligung: Bundessozialgericht, Urteil vom\n13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R -, juris,\n\nEin verdecktes Treuhandverhältnis kann nämlich auch nach der Rechtsprechung\ndes Zivilgerichte,\n\nvgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92 -, NJW 1993,\n2622.\n\nnur anerkannt werden kann, wenn ein gewisses Maß an Förmlichkeiten für die\nNachweisbarkeit desselben erfüllt ist, damit einem Missbrauch dieses Rechtsinstituts\nzum Nachteil der Gläubiger des \"Treunehmers\" begegnet werden kann. Notwendig\nist eine Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles. Wenden\nunterhaltspflichtige Eltern ihren in der Ausbildung befindlichen Kindern Geldbeträge\noder andere Vermögenswerte zu, ohne die Pflicht zur Rückgewähr oder andere\nvereinbarte Bindungen schriftlich zu dokumentieren, so kann nach allgemeiner\nLebenserfahrung im Regelfall davon ausgegangen werden, dass solche\nZuwendungen grundsätzlich im Vermögen des Kindes verbleiben sollen. Selbst wenn\nbei Leistung der Zuwendung die Qualifizierung als Schenkung, Darlehen oder\nTreuhandvermögen offen bleibt, werden derartige Zuwendungen letztlich meist nicht\nvon den Eltern zurückgefordert. Insofern wird der Anschein bei einer von\nunterhaltspflichtigen Eltern an ein in der Ausbildung befindliches Kind - wie hier -\nohne schriftliche Abreden geleisteten Zuwendung regelmäßig auf das Fehlen einer\nder ausbildungsbedingten Verwertung entgegenstehenden schuldrechtlichen\nBindung des Vermögens hindeuten. Es ist dann Sache des Auszubildenden, diesen\nAnschein zu widerlegen. \n\nVgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. Februar 2004 - 15 A\n304/03 -.\n\nAllerdings erscheint es zu weitgehend, für den Nachweis einer Treuhandabrede\ndie Grundsätze heranzuziehen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für\nAngehörigendarlehen im Steuerrecht entwickelt worden sind.\n\nVgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2005 - 10 K\n4181/03 -.\n\nNach diesen Grundsätzen sind Darlehensverträge zwischen Angehörigen\nsteuerlich nur dann anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine\ntatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden\nDritten Üblichen entspricht. \n\nVgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 25. Juni 2002\n- X B 30/01 -, juris.\n\nDieser Fremdvergleich sei notwendig, um die Ernsthaftigkeit des\nVertragsverhältnisses durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen\ngestützte Beurteilung sicherzustellen. \n\nVgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -, juris; VG\nKarlsruhe, a.a.O.\n\nVereinbarungen entsprechen danach regelmäßig nur dann dem Fremdüblichen,\nwenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung\ngetroffen worden ist.\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002, a.a.O., Urteile vom\n28. Januar 1993 - IV R 109/91 -, juris, und vom 5. Februar 1988\na.a.O.; VG Karlsruhe, a.a.O.\n\nGegen die Anlegung dieses strengen Maßstabs ist einzuwenden, dass wegen\ndes häufig wenig formellen Charakters und fehlender schriftlicher Dokumentation von\ninnerfamiliären Treuhandverhältnissen ihre Anerkennung bei noch so ernstgemeinter\nAbrede und trotz tragfähiger sonstiger Beweismittel im Rechtsverkehr\nausgeschlossen wäre. Aus diesem Grunde erscheint es vertretbar, es ausreichen zu\nlassen, wenn sich aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln und Indizien\nergibt, dass von den Eltern des Auszubildenden zugewendete Vermögenswerte nicht\nzu dessen freier Verfügung stehen, sondern weiterhin Zwecken der Eltern dienen\nund der Auszubildende verpflichtet ist, die Vermögenswerte oder deren Gegenwert\nden Eltern zurückzugewähren. Indiz für eine treuhänderische Bindung von den Eltern\nzugewendeter Vermögenswerte kann es beispielsweise sein, wenn die Eltern auf\neine verlässliche Rückzahlung finanziell angewiesen sind und ein plausibler Grund\nfür die Übertragung der Vermögenswerte vorliegt oder wenn ein Kind im Vergleich zu\nden Geschwistern unverhältnismäßig hohe Zuwendungen erhält, ohne dass für die\nZuwendung ein ausbildungsbedingter oder sonst in den persönlichen und\nökonomischen Verhältnissen des bedachten Kindes begründeter Anlass bestand.\n\nVgl. VG Schleswig, Urteil vom 25. Februar 2004 - 15 A 304/03 -.\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Kläger nicht gelungen, das\nBestehen einer Treuhandabrede glaubhaft zu machen. Der Kläger hat bereits keinen\nplausiblen Grund für eine zeitlich begrenzte Vermögensübertragung angeben\nkönnen. Die Behauptung, seine Eltern hätten ihm die Bundesschatzbriefe nicht\ngeschenkt, sondern zeitlich befristet übertragen, um Steuern zu sparen, vermag nicht\nzu überzeugen. Nach den Angaben der Zeugin P. -L. L1. in der mündlichen\nVerhandlung verfügten die Eltern des Klägers Anfang des Jahres 1996 über ein\nVermögen in Höhe von insgesamt ca. 54.000,-- DM. Selbst bei einer äußerst\ngeschickten Anlage dieses Vermögens hätten die Eltern des Klägers keine\nZinseinkünfte erzielen können, die den im Jahre 1996 geltenden Sparerfreibetrag für\nEhegatten in Höhe von 12.000,-- DM (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Fassung\nvom 21. Dezember 2003) überstiegen hätten. Für eine Übertragung des\nWertpapiervermögens auf den Kläger aus steuerlichen Gründen bestand daher keine\nNotwendigkeit. Aus diesem Grunde haben die Eltern des Klägers sich bislang\noffensichtlich auch noch nicht veranlasst gesehen, eine Selbstanzeige beim\nzuständigen Finanzamt zu erstatten.\n\nDie Angaben der Zeugin P. -L. L1. zu der (angeblichen) treuhänderischen\nBindung der in dem Depot des Klägers befindlichen Bundesschatzbriefe waren\ndarüber hinaus derart vage und allgemein gehalten, dass sie auch aus diesem Grund\nkeinen Glauben verdienen. Die Zeugin P. -L. L1. konnte weder verlässliche\nAngaben zur Höhe des Mitte der neunziger Jahre von ihr und ihrem Ehemann\nangesparten Kapitalvermögens, noch zu dessen Verbleib nach der Rückzahlung\ndurch den Kläger im November 2001 machen. Die diesbezüglichen Angaben waren\nvielmehr zögerlich und ausweichend. So konnte die Zeugin die Behauptung ihres\nSohnes, er habe ihr den Betrag in Höhe von 27.000,-- DM im November 2001 in bar\nausgehändigt, nicht spontan bestätigen. Erst nach mehrmaligen Nachfragen sowohl\nseitens des Gerichts als auch ihres Prozessbevollmächtigten gab die Zeugin an, sie\nglaube das Geld in bar erhalten und zu Hause verwahrt zu haben. Im Verlauf der\nnächsten Jahre hätten sie und ihr Ehemann einen Betrag in Höhe von 17.000,-- DM\nfür die Auslandsaufenthalte ihres Sohnes I. aufgewandt und einen Betrag in Höhe\nvon 10.000,-- DM in das Lebensmittelgeschäft ihres Ehemannes (re-)investiert.\nPräzise Angaben zur Höhe der monatlich anfallenden Kosten des\nAuslandsaufenthaltes von I. L1. konnte die Klägerin ebenso wenig machen, wie\nzu der genauen Verwendung des Betrages in Höhe von 10.000,-- DM durch ihren\nEhemann. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts flüchtete sie sich in die\näußerst allgemein gehaltenen Angaben, im Laufe der Zeit habe sie einen Betrag in\nHöhe von 17.000,-- DM an ihren Sohn I. überwiesen bzw. der Vater des Klägers\nhabe immer etwas zu reparieren oder Rechnungen zu bezahlen gehabt. Ein derartig\nausweichendes Aussageverhalten lässt angesichts der Höhe der in Rede stehenden\nBeträge und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und dessen Eltern nur\nden Schluss zu, dass der geschilderte Sachverhalt frei erfunden wurde, um eine\nRückzahlung der erhaltenen Ausbildungsförderung zu umgehen. Dies gilt umso mehr\nals der Sachverhalt, auch mit den eingangs der mündlichen Verhandlung gemachten\nAngaben der Zeugin, sie hätten das dem Kläger überschriebene Kapitalvermögen\nzur Alterssicherung verwenden wollen, in keiner Weise zu vereinbaren ist.\n\nDer Kläger muss auch die ihm für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2002\nbis September 2003 gewährte Ausbildungsförderung zurückerstatten. Zum\n31. Dezember 2001 (vgl. § 28 Abs. 2 BAföG in der Fassung vom 21. Dezember\n2000) stand das Wertpapiervermögen zwar nicht mehr im Eigentum des Klägers, weil\ndieser den Betrag in Höhe von 27.000,-- DM unentgeltlich seinen Eltern übertragen\nhatte. Der Kläger muss sich jedoch auch für den dritten Bewilligungszeitraum das\nKapitalvermögen in Höhe von 27.000,-- DM anrechnen lassen, soweit dieses durch\ndie für den 1. und 2. Bewilligungszeitraum vorzunehmenden Abbuchungen\n(4.443,42 EUR bzw. 3.587,22 EUR) noch nicht verbraucht ist. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\nvgl. das Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103/80 -, NJW 1983,\n2829 ff.,\n\nder die Kammer folgt, ist die unentgeltliche Vermögensübertragung an wirtschaftlich\nnicht leistungsfähige Eltern nämlich grundsätzlich rechtsmissbräuchlich; das\nübertragene Vermögen wird dem Auszubildenden daher weiterhin zugerechnet und\nangerechnet.\n\nDie Berechnung des Rückforderungsbetrages durch den Beklagten ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nDer Kläger kann sich nicht auf Vertrauen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X\nberufen. Hiernach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht\nzurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des\nVerwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem\nöffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der\nRegel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder\neine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter\nunzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf\nVertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt auf\nAngaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung\nunrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Letzteres\nist hier indes der Fall.\n\nDie in den Förderungsanträgen vom 27. Juli 2000, 19. Juni 2001 und 29. Mai\n2002 gemachten Angaben des Klägers, er verfüge im Zeitpunkt der Antragstellung\nüber kein Bank- und Sparkassenguthaben in einer Höhe von mehr als 10.000,-- DM,\nwaren objektiv unrichtig. Sie waren auch wesentlich im Sinne des Gesetzes, denn die\nRechtmäßigkeit der Förderung war davon abhängig, dass kein den Freibetrag des\n§ 29 Abs. 2 BAföG überschreitendes eigenes Vermögen vorhanden war.\n\nDem Kläger fällt auch grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich dieser falschen bzw.\nunvollständigen Angaben zur Last. Denn er hat die erforderliche Sorgfalt in\nbesonders schwerem Maße verletzt. Dieser höchste Grad der Fahrlässigkeit ist\ngegeben, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt\nund das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten\nmüssen,\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar\n1990 - 7 S 257/89 -, juris.\n\nLetzteres ist regelmäßig der Fall, wenn der Auszubildende wesentliche\nTatsachen nicht mitteilt, obwohl er - wie der Kläger - im Antragsformblatt ausdrücklich\ndanach befragt wird,\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss\nvom 23. August 2006 - 12 C 06.1008 -, juris.\n\nSelbst wenn der Kläger (rechtsirrig) der Meinung gewesen sein sollte, dass die in\ndem auf seinen Namen lautenden Depot bei der Stadt-Sparkasse E.\nbefindlichen Bundesschatzbriefe im Eigentum seiner Eltern stünden, so entsprach es\ndoch einer einfachen und nahe liegenden Überlegung, dieses Wertpapierguthaben,\nfür das er immerhin mit 18 Jahren einen Freistellungsauftrag unterzeichnet hatte,\noffen zu legen, damit der Beklagte überhaupt eine rechtliche Bewertung im Rahmen\nder Bedürftigkeitsprüfung vornehmen konnte. Indem der Kläger diese einfachste,\nganz nahe liegende Überlegung nicht anstellte, verletzte er die erforderliche Sorgfalt\nin besonders schwerem Maße.\n\nDer Beklagte hat die hier nach § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X geltende\nZehnjahresfrist für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide eingehalten.\n\nDer Beklagte hat schließlich auch das ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte\nErmessen in nicht zu beanstandender Weise betätigt. Der Beklagte hat zutreffend\ndarauf hingewiesen, dass in denjenigen Fällen, in denen Sozialleistungen durch grob\nfahrlässige fehlerhafte Angaben erwirkt werden, regelmäßig das Interesse der\nAllgemeinheit an einer rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung\nvon Steuergeldern für die Rücknahme der entsprechenden Bescheide spricht.\nGründe, warum vorliegend ausnahmsweise davon hätte abgesehen werden sollen,\nsind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\nDie Erstattungsforderung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 50\nAbs. 1 SGB X.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-02-05/5-k-345-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-02-05/5-k-345-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:25.547890+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2007-02-05/5-k-345-06","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"5. 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