{"status":"available","doknr":"OLD266974","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0123.6K1713.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"6 K 1713/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nZiffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 8. Juli 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 2. Januar 2002 stellte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im \nFolgenden: Bundesamt) fest, dass hinsichtlich der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, \nder Kläger sei über fünf Jahre Kämpfer der PKK gewesen. Im Jahre 1998 habe er \nnach einer Schussverletzung eine Bewegungseinschränkung des Armes erlitten. \nNach zwei Monaten sei er wieder als Kämpfer eingesetzt worden. Nachdem die PKK \nim Jahre 1999 aus strategischen Gründen den bewaffneten Kampf eingestellt habe, \nsei die türkische Armee trotzdem weiterhin gegen die ehemaligen Kämpfer der PKK \nvorgegangen. Auch habe ihm seine Verletzung immer mehr zu schaffen gemacht. \nDeshalb habe er sich schließlich entschlossen, die Berge zu verlassen. Sein Foto sei \nseinerzeit in den Zeitungen veröffentlicht worden. Aufgrund dieses vom Kläger \ngeschilderten Sachverhaltes und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon \nauszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde. Der Kläger habe glaubhaft \ngemacht, dass er sich im Jahre 1996 der PKK angeschlossen und zusammen mit \nden Guerillas dieser Organisation bis zu seiner Flucht aus der Türkei im März 2001 \nzusammen gelebt habe. Als ehemaliger Angehöriger der PKK müsse er mit \nVerfolgungsmaßnahmen in asylbegründender Intensität rechnen. Im Übrigen habe \nder Kläger keine Möglichkeit gehabt, sich nach der Trennung von der PKK in der \nTürkei erneut niederzulassen. Den türkischen Behörden dürfe bekannt sein, dass der \nKläger für die PKK gekämpft habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass sein Foto in \nden Ausgaben der P. Q. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 \nveröffentlicht worden sei.\n\n4\n\nDurch Urteil des M. L. - Az - vom 6. Oktober 2003 wurde der Kläger \nwegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen \nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\n5\n\nUnter dem 1. September 2004 bat der P1. der Stadt B. das \nBundesamt um Überprüfung, ob die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen \nwerden kann. Unter dem 4. April 2005 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren \nein und hörte den Kläger dazu mit Schreiben vom 2. Juni 2005 an. Mit Schreiben \nvom 4. Juli 2005 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dazu, dass der \nKläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei weiterhin gefährdet sei, dort wegen \nseiner politischen Überzeugung verhaftet und gefoltert zu werden. Für die \nEntscheidung, ob von dem Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgehe, sei eine \nStellungnahme der Justizvollzugsanstalt B. über den bisherigen Strafvollzug \neinzuholen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 8. Juli 2005, zur Post gegeben am 21. Juli 2005, widerrief das \nBundesamt (1.) die mit Bescheid vom 2. Januar 2002 getroffene Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Weiterhin stellte es (2.) fest, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und (3.) \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zur \nBegründung führte es aus, der Widerruf werde darauf gestützt, dass Umstände \neingetreten seien, die die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG rechtfertigten. Der \nKläger erfülle aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung den Ausschlusstatbestand \ndes § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Es bestehe auch eine konkrete \nWiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen infolge \ndes § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich nicht vor.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 28. Juli 2005 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges \nVorbringen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n10\n\n Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 8. Juli 2005 aufzuheben,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\n die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2005 zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in seiner Person vorliegen,\n\n13\n\nweiterhin hilfsweise\n\n14\n\n festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 \nbis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 ergänzend vor, der Kläger \nerfülle auch den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG. Wie sich auf \ndem Urteil des M. L. ergebe, habe er seine Handlungen für die PKK bis zu \nseiner Inhaftierung im Bundesgebiet fortgesetzt, indem er bis zum 16. Januar 2001 \nvon kurdischen Mitbewohnern in der Gemeinschaftsunterkunft sog. PKK-\nSelbsterklärungen habe unterschreiben lassen. Die Aktivitäten in der \nGemeinschaftsunterkunft seien noch einmal durch eine Auskunft des BKA vom 1. \nDezember 2006 bestätigt worden.\n\n18\n\nDer Leiter der Justizvollzugsanstalt B. , wo der Kläger die gegen ihn \nverhängte Freiheitsstrafe verbüßt, gab unter dem 25. September 2006 auf eine \nentsprechende Anfrage des Gerichts eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der \nKläger als äußerst zurückhaltender und sehr scheuer Inhaftierter beschrieben werde, \nbei dem infolge seiner Angstzustände und seiner depressiven Symptomatik sehr bald \nnach seiner Inhaftierung eine psychotherapeutische Intervention erforderlich \ngeworden sei. Der Kläger sei mit 17 Jahren als Widerstandskämpfer in die Berge \nseiner kurdischen Heimat gegangen und leide aufgrund der dort gemachten \nKriegserfahrungen unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Eine \nPrognose, ob im Falle des Klägers eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten \nernsthaft drohe, erscheine verfrüht, zumal der therapeutische Prozess gerade erst \nbegonnen habe.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und auf den Inhalt der von dem Bundesamt (2 Hefte) und dem \nP1. der Stadt B. (2 Hefte) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der von der \nStaatsanwaltschaft Bonn vorgelegten Strafakte nebst Vollstreckungsheft - 91 Js \n76/02 - (10 Hefte).\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nVwGO ohne weitere mündliche Verhandlung. \n\n22\n\nDie Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet.\n\n23\n\nZiffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 8. Juli 2005 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt \ndurfte die mit Bescheid vom 2. Januar 2002 getroffene Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Person des Klägers \nvorliegen, im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) nicht widerrufen. Weder der vom Bundesamt im \nstreitgegenständlichen Bescheid ins Feld geführte Widerrufsgrund des § 60 Abs. 8 \nSatz 1 2. Alt. AufenthG noch der mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 \nnachgeschobene Widerrufsgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG ist aus der \nSicht des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes gegeben.\n\n24\n\nErmächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der \nFassung des Art. 3 Nr. 46 a) des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der \nZuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von \nUnionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 \n(Bundesgesetzblatt I, S. 1950 ff.).\n\n25\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 \n- BVerwGE 124, 276 ff.; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 \nA 3538/05.A -, juris.\n\n26\n\nDanach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, \nwenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. \n\n27\n\nDies ist zunächst vor allem dann der Fall, wenn sich die im Zeitpunkt der \nAnerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur \nvorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in \nseinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen \nVerfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris; \nvom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ff.; vom \n25. August 2004 - 1 C 22.03 - , juris, vom 19. September 2000 - \n9 C 12.00 - , BVerwGE 112, 80 ff., sowie vom 8. Mai 2003 - 1 C \n15.02 - , BVerwGE 118, 174 ff.\n\n29\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellungsentscheidung, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, dürfen darüber hinaus \nauch dann - selbst bei unveränderter Verfolgungslage - nach § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG widerrufen werden, wenn aufgrund einer nachträglichen rechtskräftigen \nVerurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu \neiner Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren von dem Flüchtling eine Gefahr für \ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit im Sinne \ndes § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG ausgeht. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG schließt \ndabei nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge nach \n§ 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern beschränkt zugleich den Asylanspruch nach Art. \n16 a Abs. 1 GG. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ \n1999, 1346, 1347; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember \n2003 - 8 A 3766/03.A - , NVwZ 2004, 757, jeweils zu § 51 Abs. 3 \nSatz 1 AuslG, der § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG wörtlich \nentspricht.\n\n31\n\nDie rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei \nJahren führt indessen aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann zum \nAusschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 60 Abs. 8 \nSatz 1 2. Alt. AufenthG, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr \nfestgestellt wird. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, \nBVerwGE 112, 185 ff.\n\n33\n\nEs ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer - etwa wegen der Einmaligkeit der \nTatsituation, einer ernsthaften sozialen oder politischen Neuorientierung oder \nsonstiger Umstände - künftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Eine \nkonkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr liegt vor, wenn neue vergleichbare \nStraftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Die lediglich entfernte Möglichkeit \nweiterer Straftaten genügt nicht.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, \nBVerwGE 112, 185; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 17 A \n4480/96 -, juris, jeweils zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG.\n\n35\n\nBei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft \ndroht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, \ninsbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, \ndie Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten \nRechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und \nLebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dazu sind \nneben den Strafakten und dem Vollstreckungsheft sowie einem aktuellen \nBundeszentralregisterauszug auch inzwischen entstandene ausländerrechtliche \nVorgänge und gegebenenfalls Auskünfte der Bewährungshilfe heranzuziehen. Die \nder gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung, dass Straftaten, die so \nschwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren geführt haben, \ntypischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind, ist zu beachten. \nAllein der Umstand, dass der Ausländer die Freiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht \nauf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Denn rechtskräftige \nVerurteilungen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG führen regelmäßig \nzur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur \nBewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von vornherein nicht in Betracht \nkommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung verbundene Zeitablauf regelmäßig \nzum Wegfall des Ausschlussgrundes führen, liefe die Vorschrift praktisch weitgehend \nleer. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, \nBVerwGE 112, 185 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 17 A \n4480/96 - , juris, und Beschluss vom 8. November 2004 - 8 A \n4331/04.A - juris; jeweils zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG.\n\n37\n\nDer Umstand, dass der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat und die \nVollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt \nworden ist, genügt für sich allein nicht ohne weiteres, um eine Wiederholungsgefahr \nzu verneinen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB \nvon tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. \nEine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer \nBeweiserleichterung begründen sie indes nicht.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, \nBVerwGE 112, 185 ff. zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG.\n\n39\n\nDie für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zuständigen Behörden \nund Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose über die \nWiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Bewertungen der \nStrafgerichte rechtlich nicht gebunden. Sie haben auch sonstige, den Strafgerichten \nmöglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des \nEinzelfalles heranzuziehen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, \nBVerwGE 112, 185 ff. zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG.\n\n41\n\nDes Weiteren darf ein Widerruf ausgesprochen werden, wenn nachträglich ein \nAusschlussgrund nach § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG verwirklicht wird.\n\n42\n\n§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG sieht die gleiche Rechtsfolge wie § 60 Abs. 8 Satz 1 \nAufenthG vor, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, \ndass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder \nein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen \nVertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser \nVerbrechen zu treffen, begangen hat (Alternative 1) oder dass er vor seiner \nAufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des \nGebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen hat (Alternative 2) oder sich hat \nHandlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der \nVereinten Nationen zuwiderlaufen (Alternative 3).\n\n43\n\nSchwerwiegende Gründe können die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer \nsich Handlungen hat zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen \nder Vereinten Nationen i.S.v. § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG zuwiderlaufen, \nwenn er Kader einer terroristischen Vereinigung - wie etwa der PKK - war. Insoweit \nist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der \nResolution 1373 vom 28. September 2001 ausdrücklich erklärt hat, dass die \nHandlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in \nKapitel I der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen \ndieser Organisation stehen und es ist weiter zu beachten, dass auch eine \nPrivatperson zu dem in Rede stehenden Ziel und den betreffenden Grundsätzen der \nVereinten Nationen in Widerspruch setzen kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass \nder Ausschluss von der Asyl- bzw. Abschiebungsschutzgewährung voraussetzen \ndürfte, dass der Ausländer Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne von \nTerrorhandlungen gewesen ist oder im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten \nterroristischer Aktivitäten unternommen hat. \n\n44\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 \nA 10089/02 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2006 - 20 \nK 5937/04.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. November \n2005 - 14a K 2880/04.A -, S. 25 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n45\n\nAllein der Umstand, dass der Ausländer in der Vergangenheit eine führende \nFunktion innerhalb einer terroristischen Organisation eingenommen hat, führt \nallerdings - in Parallele zu dem zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG Ausgeführten - nicht \ndazu, dass eine Asylgewährung bzw. das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes \ni.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen wäre. Denn der Ausschluss nach § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG setzt über die geschriebenen Tatbestandsmerkmale hinaus \nnoch voraus, dass von dem Ausländer im Sinne einer hinreichenden \nWiederholungsgefahr weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren \nVerhalten manifestiert haben.\n\n46\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 10. März 2006 - 10 A \n10665/05 -, juris, und vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, \njuris; VG B. , Urteil vom 15. November 2006 - 6 K 1384/05.A -\n; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2006 - 20 K 5937/04.A -, \njuris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. November 2005 - 14a K \n2880/04.A -, S. 27 des amtlichen Umdrucks; VG Würzburg, Urteil \nvom 14. Juni 2006 - W 4 K 05.30543 -, juris: \nWiederholungsgefahr jedenfalls dann zu fordern, wenn der \nAsylsuchende die Strafe vollständig verbüßt hat; VG Bremen, \nUrteil vom 30. Juni 2005 - 2 K 1611/04.A -, juris; anders: VG \nDüsseldorf, Urteil vom 7. August 2006 - 4 K 1752/06.A -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks für einen Kommandanten einer \nKampfeinheit der PKK; VG Ansbach, Urteil vom 6. Februar 2006 \n- AN 1 K 05.30351 -, juris, weil § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \nseinem Wortlaut nach eindeutig an Handlungen in der \nVergangenheit anknüpfe.\n\n47\n\nEine solche enge Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist aus \nverfassungsrechtlichen Gründen geboten. Denn nach verfassungsrechtlichen \nGrundsätzen ist es dem Gesetzgeber nicht erlaubt, trotz Vorliegens der \nVoraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG den Asylanspruch nach Maßgabe des § \n60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG auszuschließen, wenn die schweren nichtpolitischen \nVerbrechen oder die Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten \nNationen zuwiderliefen, in der Vergangenheit lagen, der Ausländer sich aber von \ndem früheren Umfeld bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nendgültig gelöst hat und von ihm keine weiteren Gefahren ausgehen. Dies auch \ndeshalb, weil es bei § 60 Abs. 8 AufenthG jedenfalls im Bereich der \nTerrorismusbekämpfung nicht um \"Vergangenheitsbewältigung\", sondern um die \nVerhütung künftiger Terrorakte, d. h. um Gefahrenabwehr, geht.\n\n48\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 \nA 10089/02 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2006 - 20 \nK 5937/04.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. November \n2005 - 14a K 2880/04.A -, S. 27 ff. des amtlichen Umdrucks; VG \nBremen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 K 1611/04.A -, juris.\n\n49\n\nArt. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über \nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder \nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen \nSchutz benötigen, und über den Inhalt des gewährenden Schutzes (Amtsblatt L 304 \nvom 30. September 2004, S. 12; sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL \n2004/83/EG), deren Umsetzungsfrist gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/83/EG \nam 10. Oktober 2006 verstrichen ist, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. \nZum einen sind die Ausschlussgründe des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG offenbar in \nAnlehnung an Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG formuliert worden.\n\n50\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A \n533/05.A -, juris.\n\n51\n\nZum anderen normiert die RL 2004/83/EG nur Mindeststandards. Ausweislich \nihres Erwägungsgrundes 8 liegt es in der Natur von Mindestnormen, dass die \nMitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollen, günstigere Regelungen für \nDrittstaatsangehörige und Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem \nMitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten.\n\n52\n\nVgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - \n11 A 533/05.A -, juris.\n\n53\n\nDemzufolge widerspricht es der sog. Qualifikationsrichtlinie nicht, über den \ngeschriebenen Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG hinaus wie bisher für das \nErfülltsein eines der dort festgeschriebenen Ausschlussgründe das Vorliegen einer \nWiederholungsgefahr zu verlangen.\n\n54\n\nFür das (Fort-)Bestehen einer hinreichenden Wiederholungsgefahr sprechen \nallerdings regelmäßig frühere Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, es sei \ndenn, der Ausländer hat sich glaubhaft und endgültig aus diesem Umfeld gelöst, \nwobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Insofern gilt also gleichsam eine \nwiderlegbare Vermutung.\n\n55\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 \nA 10089/02 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2006 - 20 \nK 5937/04.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. November \n2005 - 14a K 2880/04.A -, S. 27 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n56\n\nBleibt das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 60 Abs. 8 AufenthG in \nErmangelung einer ausreichenden Tatsachengrundlage unerweislich, wirkt sich dies \nzum Nachteil der Beklagten aus, die aus den Ausschlusstatbeständen eine für sie \ngünstige Rechtsfolge herleiten will.\n\n57\n\nVgl. VG B. , Urteile vom 15. November 2006 - 6 K \n1384/05.A - und vom 9. Januar 2007 - 6 K 141/06.A -; VG L. , \nUrteil vom 22. September 2005 - 16 K 5451/03.A -, juris.\n\n58\n\nSo liegt es hier. \n\n59\n\nIm Falle des Klägers lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder mit Blick auf \nden Widerrufsgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG noch hinsichtlich des \nWiderrufsgrundes des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG mit hinreichenden \nSicherheit feststellen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. \n\n60\n\nWie das Gericht bereits in seinem Hinweis an die Beteiligten in der mündlichen \nVerhandlung am 20. Dezember 2006 mit Rücksicht auf den Widerrufsgrund des § 60 \nAbs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG im Anschluss an die eingeholte Stellungnahme des \nLeiters der Justizvollzugsanstalt B. vom 25. Dezember 2006 ausgeführt hat, lässt \nsich eine Gefährlichkeitsprognose derzeit nicht verlässlich treffen. Dies liegt vor allem \ndaran, dass gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe erst nach einer Verbüßung von 15 \nJahren der Strafe, nach dem Personalblatt der Justizvollzugsanstalt B. hier also \nerst im Jahre 2017, in Betracht kommt. Zudem hat der psychotherapeutische \nProzess, dem sich der Kläger offenbar unterzieht, gerade erst begonnen. Zumal das \nLandgericht L. die Tat des bis dahin nicht vorbestraften Klägers als Spontantat \neingeschätzt hat (S. 82 des Strafurteils), ist aus jetziger Sicht noch nicht hinreichend \nkonkret feststellbar, ob - nach Verbüßung der Haft - von dem Kläger die Begehung \nvergleichbarer oder ähnlicher Straftaten droht.\n\n61\n\nEntsprechendes gilt - worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 20. \nDezember 2006 gleichfalls hingewiesen hat -, was den Widerrufsgrund nach § 60 \nAbs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG anbelangt. Auch wenn der Kläger noch als Funktionär \noder anderweitig in die terroristische Organisation der PKK in der Bundesrepublik \nDeutschland eingebunden gewesen sein sollte, wie das Landgericht L. \nangenommen hat (S. 30 f. des Strafurteils), und er bis ins Jahr 2001 von kurdischen \nMitbewohnern in der Gemeinschaftsunterkunft sog. PKK-Selbsterklärungen \nunterschreiben lassen und eingesammelt habe, wie das Bundesamt im Schriftsatz \nvom 14. Dezember 2006 vorträgt, lässt sich auf dieser Grundlage im maßgeblichen \nEntscheidungszeitpunkt nicht feststellen, er werde auch in Zukunft in diesem \nZusammenhang erneut in Erscheinung treten. Aufgrund der voraussichtlich \nlangjährigen Strafhaft liegt der Fall des Klägers auch derart atypisch, dass die oben \ngenannte Vermutungsregel nicht Platz greift. Vom jetzigen Zeitpunkt aus gesehen, \nlässt sich noch nicht hinreichend sicher prognostizieren, ob sich der Kläger nach \nVerbüßung der Haft genauso verhalten wird, wie er es vorher getan hat, ob von ihm \nalso weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten \nmanifestiert haben.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG; \ndiejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266974","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-23/6-k-1713-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266974","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266974","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-23/6-k-1713-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266974","retrieved":"2026-07-09 02:35:20.539866+00:00"}}