{"status":"available","doknr":"OLD266943","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0123.2K2751.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"2 K 2751/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. November \n2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 verpflichtet, der \nKlägerin auf ihren Antrag vom 23. März 2005 zu den acht Stichtagen vom \n31. Dezember 2002 bis 30. September 2004 Pauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 \nFlüAG a.F. für den Asylbewerber Alaa Alsaid zu gewähren.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nIm Sozialamt der Klägerin wurde nach einer Sachgebietsneuaufteilung seinerzeit \nversäumt, das minderjährige Kind einer Asylbewerberin, B. B1. , zu den acht \nStichtagen 31. Dezember 2002, 31. März 2003, 30. Juni 2003, 30. September 2003, \n31. Dezember 2003, 31. März 2004, 30. Juni 2004 und 30. September 2004 zur \nKostenerstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) zu melden. Mit \nSchreiben vom 23. März 2005 nahm die Klägerin eine entsprechende Nachmeldung \nvor und beantragte nachträgliche Erstattung.\n\n3\n\nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2. November 2005 diesen Antrag auf \nnachträgliche Kostenerstattung ab. Sie führte hierzu aus, dass das Gesetz zur \nÄnderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Februar 2005 (FlüAG) am \n25. Februar 2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nWestfalen veröffentlicht worden und damit rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft \ngetreten sei. Die bisherige Kostenerstattung nach § 4 FlüAG a.F. sei durch eine neue \nFinanzierungsregelung ersetzt worden, wonach die nach § 4 Abs. 3 FlüAG a.F. \ngegebene Möglichkeit entfallen sei, jederzeit auch nach Ablauf der dort genannten \nFristen noch eine Bewilligung von Pauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. zu \nerhalten.\n\n4\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 23. November 2005 \nwies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2005, der Klägerin \nzugestellt am 29. November 2005, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass \nmit der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes zum FlüAG am 25. Februar 2005 \neine Abrechnung nach bisherigem Recht nicht mehr möglich sei, da die Neufassung \ndes § 4 FlüAG \"Nachmeldungen\" zu früheren Stichtagen nicht mehr vorsehe. \nLetztmalig zum Stichtag 31. Dezember 2004 wären die im Leistungsbezug \nstehenden ausländischen Flüchtlinge zu melden gewesen. Die Neuregelung des § 4 \nFlüAG n.F. enthalte insoweit eine Ausschlussfrist.\n\n5\n\nAm 29. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n2. November 2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom \n25. November 2005 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, gemäß \nihrem Antrag vom 23. März 2005 zu den acht Stichtagen vom \n31. Dezember 2002 bis 30. September 2004 die Pauschalen \nnach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG a.F. in Höhe von jeweils \n990,00 EUR zuzüglich 46,00 EUR, insgesamt 8.288,00 EUR, zu \ngewähren.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus den angefochtenen \nBescheiden und führt ergänzend aus:\n\n11\n\nDurch Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 seien auch \ndie Vorschriften des FlüAG NRW den neuen ausländerrechtlichen Bestimmungen \nanzupassen gewesen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber eine umfassende \nBearbeitung der Vorschriften für die Kostenerstattung vorgenommen, um den mit der \nDurchführung des FlüAG verbundenen Verwaltungsaufwand für die Gemeinden und \ndie Bezirksregierungen zu vermindern und die zahlreichen Rechtsunsicherheiten und \nProbleme bei der Anwendung der Vorschriften, die zu einer Vielzahl von \nVerwaltungsstreitverfahren geführt hätten, zu beseitigen. Die mit Wirkung zum \n1. Januar 2005 erfolgte Neufassung des FlüAG sei am 15. Februar 2005 vom \nLandtag beschlossen und am 25. Februar 2005 veröffentlicht worden. Die in Art. II \ndes Änderungsgesetzes enthaltenen Übergangsvorschriften erfassten die \nErstattungen an die Gemeinden für Asylbewerber nach § 4 Abs. 1 FlüAG nicht. Zu \nder nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des FlüAG \nzulässigen Nachmeldung von Personen für in der Vergangenheit liegende Stichtage \n(§ 4 Abs. 3 FlüAG i.d.F. vom 28. Februar 2003) habe das IM NRW in seinem Erlass \nvom 8. April 2005 ausgeführt, dass eine Kostenerstattung nach § 4 Abs. 1 und 2 \ni.V.m. Abs. 3 FlüAG i.d.F. von 2003 nur noch dann gewährt worden könne, wenn die \nMeldung nach § 4 Abs. 3 FlüAG i.d.F. von 2003 spätestens am 25. Februar 2005 \n- also mit der Veröffentlichung der Neufassung des FlüAG - erfolgt sei. Dadurch \nentstehe den Kommunen aufgrund der rückwirkend in Kraft getretenen Änderung des \nFlüAG kein finanzieller Nachteil. Eine entsprechende Übergangsregelung dazu sei \nnicht für erforderlich gehalten worden, wie sich aus dem Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 3. Juni 2005 ergebe. Durch die neue \nFinanzierungsregelung in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 4 FlüAG \nsei auch die von der Rechtsprechung des OVG NRW in seiner Entscheidung vom \n26. Februar 2002 - 15 A 527/00 - eröffnete Möglichkeit entfallen, jederzeit auch nach \nAblauf der in § 4 Abs. 3 FlüAG früherer Fassungen genannten Fristen noch eine \nBewilligung der Landespauschale zu beantragen. Nur wenn der erforderliche Antrag \nauf Kostenerstattung nach dem 31. Dezember 2004, aber noch vor der \nGesetzesänderung gestellt worden wäre, hätte die Klägerin auch nach der \nGesetzesänderung einen Anspruch auf Kostenerstattung durch das Land. Werde \n- wie im vorliegenden Fall - der Antrag nach § 4 Abs. 3 FlüAG (in den bis zum \n31. Dezember 2004 geltenden Fassungen) erst mehrere Wochen nach der \nVerkündung der rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung des \nFlüAG gestellt, so existiere zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für eine \njederzeitige Meldung nach Maßgabe der Entscheidung des OVG NRW vom \n26. Februar 2002 nicht mehr.\n\n12\n\nIn seiner Entscheidung vom 8. Januar 2002 - 15 A 2052/99 -, die allerdings die \nÄnderung des FlüAG 1995 betroffen habe, habe das OVG ausgeführt, dass bei einer \nÄnderung des materiellen Rechts auf der Grundlage der Rechtsänderung zu \nentscheiden sei, ob das nunmehr geltende Recht den durch das alte Recht \nbegründeten Anspruch unberührt lasse oder nicht. Nach Ansicht des IM NRW \nspreche vor dem Hintergrund der geänderten, grundlegend novellierten \nFinanzierungsregelung in § 4 FlüAG 2005 einiges dafür, dass Ansprüche auf die \nGewährung von Kopfpauschalen nach bisherigem (altem) Recht, die erst nach \nVeröffentlichung der Änderungsfassung des FlüAG am 25. Februar 2005 geltend \ngemacht worden seien, nur in denjenigen Fällen berücksichtigt werden könnten, in \ndenen dies im neuen FlüAG in Art. II Abs. 3 des Änderungsgesetzes ausdrücklich \nvorgesehen sei. Diese Übergangsregelung treffe aber nur auf die Angehörigen \nethnischer Minderheiten zu, die nach der OVG-Entscheidung vom 12. Oktober 2004 \n- 15 A 4023/02 - unter die Personengruppe nach § 2 Nr. 4 FlüAG in der bis zum \n31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu zählen seien. Der Gesetzgeber habe \ndurch die grundlegende Novellierung der Finanzierungsregelungen erreichen wollen, \ndass die Kostenerstattung nicht mehr an das Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen \nmit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen und Meldefristen geknüpft werde. Im \nInteresse des Landes habe der Gesetzgeber den nach dem Urteil des OVG NRW \nvom 26. Februar 2002 geschaffenen Rechtszustand, nach dem die Kommunen auch \nnach Ablauf der in § 4 Abs. 3 FlüAG (Fassung bis zum 31. Dezember 2004) \ngenannten Fristen noch jederzeit Flüchtlinge zur Kostenerstattung hätten melden \nkönnen, schnellstmöglich beenden wollen.\n\n13\n\nDie Klägerin tritt dieser Rechtsauffassung entgegen und verweist darauf, dass \n§ 4 Abs. 3 FlüAG a.F. nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung \nlediglich eine das Melde- und Auszahlungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift \ngewesen sei und keinen Ausschlusscharakter aufgewiesen habe. Die Aufhebung des \n§ 4 FlüAG a.F. und dessen Ersetzung durch ein völlig neues Finanzierungssystem \nkönnten nicht dazu führen, dass bis zum 31. Dezember 2004 entstandene \nErstattungsansprüche der Städte und Gemeinde untergegangen seien. Dem stehe \nletztlich auch die durch Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung NRW garantierte \nkommunale Finanzausstattung bei der Zuweisung öffentlicher Aufgaben an die \nKommunen entgegen.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im \nVerfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge der \nKlägerin (Beiakten I-III) und der Beklagten (Beiakte IV) Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nAufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche \nVerhandlung kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. \n\n18\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n19\n\nDer von den Beteiligten eingehend geschilderten und diskutierten Normlage kann \ndie Kammer insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze, die \nregelmäßig bei Übergangsregelungen zu bedenken sind, nicht entnehmen, dass die \nursprünglich bestehenden Ansprüche der Klägerin nach § 4 Abs. 1 und 2. FlüAG a.F. \nauf die genannten acht Vierteljahrespauschalen mit Ablauf des 25. Februar 2005 \nuntergegangen sind. Dass eine ausdrückliche Regelung der hier streitigen Frage \nübergangsrechtlich fehlt, hat hier nicht zur Folge, dass die Ansprüche der Klägerin \nmit Ablauf des 25. Februar 2005 erloschen wären. Eine solche Konsequenz hätte \ninsbesondere in Würdigung der vorgenannten obergerichtlichen Rechtsprechung \neiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - sei es in Gestalt der ausdrücklichen \nNormierung einer Ausschlussfrist mit der rechtsstaatlich gebotenen Möglichkeit einer \nrechtzeitigen Reaktion der betroffenen Kommunen oder sei es durch ausdrückliche \nanderweitige gesetzliche Statuierung eines Erlöschenstatbestandes - bedurft. Durch \nbloße Interpretation einer übergangsrechtlich unklaren Rechtslage oder durch \nRegelungsversuche im Erlasswege kann eine der Kommune günstige Rechtsposition \nnicht beseitigt werden.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-23/2-k-2751-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-23/2-k-2751-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266943","retrieved":"2026-07-09 02:35:18.168049+00:00"}}