{"status":"available","doknr":"OLD267004","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0122.5K2094.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-01-22","aktenzeichen":"5 K 2094/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist nach seinen Angaben am 00.00.0000 in Turna im indischen \nBundesstaat Punjab geboren. Er ist indischer Staatsangehöriger. Nach seinen \nAngaben reiste er am 2. Juli 2003 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte am 9. Juli \n2003 seine Anerkennung als Asylberechtigter mit der Begründung, im Jahre 1992 sei \nseine gesamte Familie von der Polizei in Indien getötet worden. Seine Familie habe \nsich für die Befreiung von Khalistan eingesetzt. Später habe die Polizei auch nach \nihm gesucht. \n\n3\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt) lehnte den Asylantrag des \nKlägers mit Bescheid vom 22. September 2003 ab. \n\n4\n\nDie daraufhin erhobene Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter nahm der \nKläger zurück. Die auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 \nAbs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gerichtete und mit exilpolitischen \nAktivitäten für die International Sikh Youth Federation (ISYF) begründete weitere \nKlage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 22. Februar 2005 (5 K \n2362/03.A) ab. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lehnte \nden Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 14. Juni \n2005 (3 A 1058/05.A) ab.\n\n5\n\nDer Kläger beantragte am 8. September 2005 erneut die Feststellung, dass in \nseiner Person die Voraussetzungen für Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 \nAufenthG, hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Er machte zur Begründung geltend, er sei gemäß \ndem vorgelegten Mitgliedsausweis seit dem 1. Mai 2005 Mitglied der ISYF. Er sei \nnach wie vor für diese Organisation aktiv. So habe er an einer Konferenz seiner \nOrganisation am 15. Mai 2005 sowie an einer Demonstration am 13. August 2005 vor \ndem indischen Generalkonsulat in Frankfurt teilgenommen. Er habe auch Flugblätter \nverteilt. \n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. September 2005 ab. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 26. September 2006 Klage erhoben. Er beruft sich zur \nBegründung auf weitere exilpolitische Aktivitäten für die ISYF. So habe er wiederholt \nan Demonstrationen der ISYF teilgenommen. Er habe Informationsstände \norganisiert. Am 1. Januar 2006 sei er zum Organisationssekretär des \nRegionalverbandes NRW der ISYF gewählt worden. Über einzelne Veranstaltungen \nseiner Organisation sei in der Punjab Times auch unter Nennung seines Namens \nberichtet worden. \n\n8\n\nDer Kläger hat die auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. \n1 AufenthG gerichtete Klage zurückgenommen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. \nSeptember 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz \nvorliegen. \n\n11\n\nDie Beklagte, die nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat \nschriftsätzlich Klageabweisung beantragt.\n\n12\n\nZur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen \nBescheid.\n\n13\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. \nWegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn K. W. T. \nals Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 5 K 2362/03.A sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; ferner auf eine \nZusammenstellung von Auskünften und Erkenntnissen, die in der den Beteiligten vor \nder mündlichen Verhandlung übersandten Zusammenstellung (Erkenntnisliste) \nenthalten sind.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n18\n\nSoweit der Kläger die Klage weiterverfolgt, hat diese keinen Erfolg. \n\n19\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. \nSeptember 2005 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). \n\n20\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren \nVerfahrens wegen Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 \nbis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen in Bezug auf den Kläger nicht vor. Nach \n§ 51 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hat die Behörde auf Antrag des \nBetroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren \nVerwaltungsaktes zu entscheiden, wenn \n\n21\n\n1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder \nRechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat; \n2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden; \n3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung \ngegeben sind. \n\n22\n\nDas Gericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen unabhängig davon zu \nüberprüfen, ob das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG bejaht \nhat und dementsprechend in eine Sachprüfung der mit dem Folgeantrag geltend \ngemachten Asylgründe eingetreten ist.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 3. Februar 1997 - 25 A 353/97.A -\n.\n\n24\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen war der Klage der Erfolg zu versagen.\n\n25\n\nAus dem Vortrag des Klägers zur Begründung seines Folgeantrages ergeben \nsich weder eine Änderung der Sachlage noch neue Beweismittel, welche eine \ngünstigere Entscheidung über sein Begehren wegen Abschiebungsschutzes \nherbeigeführt haben würden. \n\n26\n\nSoweit der Kläger sich auf exilpolitische Aktivitäten für die Organisation ISYF \nberuft, hat sich die Sachlage nicht zu seinen Gunsten geändert. Das Gericht hält es \nauch unter Würdigung der jüngeren Aktivitäten und der behaupteten Aufgaben des \nKlägers für die Organisation ISYF nach wie vor nicht für beachtlich wahrscheinlich, \ndass die indischen Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten erlangt haben oder - \nunabhängig hiervon - diese zum Anlass für politisch motivierte \nVerfolgungshandlungen nehmen könnten. \n\n27\n\nEs ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass die indischen Behörden auch bei \naufmerksamer Beobachtung der indischen Exilszene den Kläger namentlich \nidentifiziert haben könnten. Veröffentlichungen in indischen Exilzeitungen unter dem \nNamen L. U. sind für sich genommen bereits aufgrund der Vielzahl von \nNamensgleichheiten unter seinen Landsleuten für eine zweifelsfreie Identifikation \nnicht geeignet. Die von dem Kläger angeblich übernommene Funktion als für die \nOrganisation zuständiges Vorstandsmitglied der ISYF in Nordrhein-Westfalen gibt \nebenfalls nichts dafür her, dass er in das Blickfeld der indischen Sicherheitsbehörden \ngelangt sein könnte. Hiergegen spricht vor allem, dass es sich bei der behaupteten \nFunktion, die sich nach den Bekundungen des Klägers im Wesentlichen auf die \nInformierung der Mitglieder in Nordrhein-Westfalen über Veranstaltungen der \nOrganisation beschränkt, um eine rein interne Rolle ohne Ausstrahlung in die \nÖffentlichkeit handelt. \n\n28\n\nDie Identifizierung des Klägers durch indische Behörden dürfte letztlich auch \ndadurch erschwert sein, dass seine tatsächliche Identität fraglich ist. Der Kläger hat \nkeine Unterlagen über seine Identität unter dem behaupteten Namen vorgelegt, \nseine Angaben über seine Heimatadresse haben sich nach dem Inhalt der \nbeigezogenen Ausländerakte als unzutreffend erwiesen. \n\n29\n\nUnabhängig von Vorstehendem hält das Gericht es auch nicht für überwiegend \nwahrscheinlich, dass die indischen Behörden ein Verfolgungsinteresse in Bezug auf \nden Kläger haben könnten. Mit Blick auf die aktuelle Entwicklung in Indien hat das \nGericht bereits durchgreifende Zweifel daran, dass ein Verfolgungsinteresse der \nindischen Behörden allgemein schon dann anzunehmen ist, wenn das Aktivitätsprofil \ndes - wie der Kläger - in der Zeit nach September 2004 exilpolitisch tätigen Inders \nunterhalb der Schwelle des führenden oder sonst besonders exponierten Mitglieds \nder Exilorganisation bleibt. Hiergegen spricht, dass der der Verfolgung von als \nTerroristen beschuldigten Aktivisten dienende \"Prevention of Terrorism Act 2002\" \n(POTA) im September 2004 von der neuen indischen Regierung außer Kraft gesetzt \nworden ist. Wenn auch die materiellrechtlichen Regelungen von POTA in andere \nStrafgesetze überführt worden sind,\n\n30\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien vom 19. November \n2006,\n\n31\n\nschließt das Gericht aus dem Umstand, dass das gerade das Umfeld \nterroristischer Handlungen ins Visier nehmende POTA außer Kraft gesetzt worden \nist, sowie aus der noch während der Geltung des POTA bekannt gewordenen \nrestriktiven Auslegungspraxis der indischen Gerichtsbarkeit,\n\n32\n\nVgl. Südasien-Institut der Universität Heidelberg, Gutachten vom \n26. April 2004 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen,\n\n33\n\ndass das staatliche Verfolgungsinteresse in Indien eher gesunken ist. So werden \nnach der Auskunftslage in Indien Mitglieder der Sikh Student Federation landesweit \nnicht mehr verfolgt, seit diese Organisation der Gewalt abgeschworen hat.\n\n34\n\nVgl. Südasien-Institut, Gutachten vom 26. April 2004, a.a.O; vgl \nauch Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Urteil \nvom 2. November 2005 - 1 B 492/03.A -.\n\n35\n\nDanach sprechen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass bereits die \nÜbernahme von organisationsinternen Aufgaben unterhalb der Schwelle des dem \nengagierten Führungspersonal eigenen Aktivitätsprofils ein Verfolgungsinteresse des \nindischen Staates auslöst. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch den indischen \nBehörden aufgrund ihrer Ausforschungsaktivitäten im europäischen Ausland bekannt \nist, dass eine Vielzahl indischer Staatsbürger ihr eher niedrig profiliertes \nexilpolitisches Engagement im Wesentlichen in der Absicht entfalten, hieraus ein \nBleiberecht in der Bundesrepublik abzuleiten, und dementsprechend ein \nernstzunehmendes auf die politischen Verhältnisse in Indien zielendes Wirken \ntatsächlich nicht beabsichtigt ist. Nach der Erkenntnislage ist auch wegen des \ngewaltfreien politischen Eintretens für die Ziele von oppositionellen Gruppen im \nAusland allein nicht mit Repressionen in Indien zu rechnen.\n\n36\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. August 2003 an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen.\n\n37\n\nDiese Einschätzung wird bestätigt durch die Rechtsprechung des indischen \nSupreme Court, der in einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des POTA \nauch entschieden hat, dass die bloße \"moralische Unterstützung\" einer \nterroristischen Organisation kein Vergehen im Sinne dieses Gesetzes sei.\n\n38\n\nVgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 2. November 2005, a.a.O.\n\n39\n\nÜberdies setzte die Verfolgung des eine terroristische Organisation \nUnterstützenden\nnach der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass der \nBetreffende mit dem Wissen und Wollen handelte, den Terrorismus zu fördern.\n\n40\n\nVgl. Südasien-Institut, Gutachten vom 26. April 2004, a.a.O.\n\n41\n\nBereits hieran fehlt es im Falle des Klägers. Er bekundete in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich, dass seine Organisation keine Gewalt anwende. Auch der \nals Zeuge vernommene Generalsekretär der ISYF in Deutschland betonte, dass \nseine Organisation ausschließlich mit gewaltfreien Mitteln ihre politischen Ziele \nanstrebe. Unter Berücksichtigung schließlich der Tatsache, dass dem Auswärtigen \nAmt von terroristischen Straftaten der ISYF aus politischen Gründen im Punjab seit \ndem Ende der 90er Jahre nichts bekannt ist,\n\n42\n\nvgl. AA, Auskunft vom 11. August 2003 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht Sigmaringen,\n\n43\n\nkann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die subjektive Bekundung \ndes Klägers über die Gewaltfreiheit seiner Organisation unglaubhaft wäre und ihm \nvon einem indischen Gericht von vornherein nicht geglaubt würde. \n\n44\n\nIm Falle des Klägers sind keine Umstände ersichtlich, die es als beachtlich \nwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger ein besonderes strafrechtliches \nVerfolgungsinteresse der indischen Behörden ausgelöst hat. Hierfür reichen aus den \ndargelegten Gründen weder die Vielzahl seiner für sich genommen niedrig \nprofilierten Aktivitäten noch die Übernahme einer rein internen Funktion innerhalb der \nISYF in Nordrhein-Westfalen aus. Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung auch nicht den Eindruck einer politisch denkenden und \nargumentierenden Persönlichkeit hinterließ. Seine Angaben über seine politischen \nZiele und die seiner Organisation blieben knapp und allgemein. Sie verrieten nicht \neben eine intensivere Auseinandersetzung mit entsprechenden politischen Themen. \n\n45\n\nDie Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vermochte die \nexilpolitischen Aktivitäten des Klägers schließlich auch nicht in einem für den Erfolg \nder Klage günstigeren Licht erscheinen lassen. Hiergegen spricht unabhängig von \nden obigen Ausführungen bereits, dass die Angaben des Zeugen über den Zeitpunkt \nder Wahl des Klägers zum Organisationssekretär der ISYF in Nordrhein-Westfalen \nerheblich von den eigenen Bekundungen des Klägers abwichen. Damit erweckte der \nZeuge den Eindruck, dass sein Aussageverhalten unabhängig von den tatsächlichen \nVerhältnissen im Wesentlichen von der Absicht bestimmt war, die Rolle des Klägers \nin der ISYF besonders gewichtig erscheinen zu lassen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-22/5-k-2094-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-22/5-k-2094-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267004","retrieved":"2026-07-09 02:35:22.927828+00:00"}}