{"status":"available","doknr":"OLD267090","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0118.4K422.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-01-18","aktenzeichen":"4 K 422/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 4. Februar 2000 seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Zu seinen Personalien gab er an, er sei am 1. Mai 1967 in \nKirkuk/Irak geboren, verheiratet, irakischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens \nund arabischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - nunmehr für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) in Köln am \n7. Februar 2000 erklärte der Kläger, er sei zusammen mit seiner Ehefrau und ihrer \n1996 geborenen Tochter am 17. Januar 2000 aus dem Irak ausgereist und über die \nTürkei und verschiedene andere Länder auf dem Landweg am 3. Februar 2000 nach \nDeutschland gelangt. Sein Vater habe fünf Jahre zuvor in Kirkuk ein Hotel gekauft, \ndas er, der Kläger, bis zu seiner Ausreise geleitet habe. Am 13. Januar 2000 hätten \nsie sich wegen einer medizinischen Behandlung seiner Ehefrau, die an Rheuma in \nbeiden Knien leide, nach Bagdad begeben. Kurz nach ihrer Ankunft bei der in \nBagdad wohnenden Schwester seiner Ehefrau habe der Bruder eines Mitarbeiters im \nHotel in Kirkuk ihn angerufen und mitgeteilt, dass das Hotel beschlagnahmt worden \nsei. Man habe dort verbotene Unterlagen sichergestellt, sein Mitarbeiter sei \nmitgenommen worden und er, der Kläger, werde von den Sicherheitskräften gesucht. \nDies sei für ihn der Anlass gewesen, zusammen mit seiner Ehefrau und seiner \nTochter das Land zu verlassen. Sie hätten sich von Bagdad aus zunächst zu einem \nOnkel in Mosul begeben, der ihnen einen Schlepper besorgt habe.\nMit Bescheid vom 18. Februar 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte \naber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nhinsichtlich des Irak vorliegen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 21. September 2004 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, \nwegen der Änderung der politischen Situation im Irak sei beabsichtigt, die \nFeststellung gemäß § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes zu widerrufen und \nfestzustellen, dass auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n5\n\nHierzu nahm der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom \n12. Oktober 2004 Stellung und führte im Wesentlichen aus, aufgrund der instabilen \nLage im Irak sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich. Als Rückkehrer \nsei er generell Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 7. März 2005 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom \n18. Februar 2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes vorliegen und stellte fest, das die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes \nnicht vorliegen.\n\n7\n\nAm 10. März 2005 hat der Kläger Klage erhoben.\nEr lässt im Wesentlichen vortragen, wegen der instabilen Lage im Irak sei die \nRückführung von Flüchtlingen derzeit und auf absehbare Zeit nicht zu verantworten. \nSein Mitarbeiter im Hotel sei seinerzeit festgenommen und getötet worden. Die \nFamilie des Getöteten wolle sich nunmehr an ihm, dem Kläger, rächen. Dies habe er \ntelefonisch von seinem Onkel im Irak, und zwar circa im Jahre 2003, erfahren. \nMehrfach seien Familienmitglieder des Getöteten bei seiner, des Klägers, Familie \ngewesen und hätten ihm mit seinem Tod gedroht. Sein Onkel habe den \nFamilienmitgliedern des Getöteten erfolglos zu erklären versucht, dass ihn, den \nKläger, keine Schuld an dem Tod des Mitarbeiters treffe. Sein Onkel habe zur \nBereinigung der Sache Geld angeboten, was aber kategorisch abgelehnt worden sei. \nSeine Familie halte sich nunmehr in Syrien auf, um dem großen Druck zu \nentkommen.\n\n8\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 7. März 2005 \naufzuheben,\nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der \nPerson des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, \n3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 2. Mai 2005 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit erhalten, sein \nVorbringen zu ergänzen. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das \nSitzungsprotokoll Bezug genommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten 4 K 422/05.A und 4 K 485/05.A (Klage der Tochter des Klägers) sowie \nder in beiden Klageverfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nverwiesen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die \nErkenntnisse zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten im Sinne des § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage des Widerrufs der Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) ist § 73 Abs. 1 Satz 1 \ndes Asylverfahrensgesetzes in der durch das Inkrafttreten des \nZuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungsfassung \n(AsylVfG). Danach sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz (AufenthG) - früher: § 51 Abs. 1 AuslG - vorliegen, unverzüglich zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Auf diese \nFassung des § 73 AsylVfG ist mangels einer einschlägigen Übergangsregelung \nabzustellen, weil gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Gerichts maßgeblich ist,\n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. November \n2005 - 1 C 21.04 -.\n\n20\n\nDie Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn sowohl das \nAsylgrundrecht als auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verleihen anders \nals die Menschenrechte, die dem Individuum Zeit seines Lebens zustehen, seinem \nTräger keinen unveränderbaren Status. Vielmehr ist der Bestand dieser \nRechtspositionen von der Fortdauer der das Asylrecht bzw. die \nFlüchtlingseigenschaft begründenden Umstände, insbesondere der \nVerfolgungsgefahr, abhängig,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a. a. O., und vom \n24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25, § 73 AsylVfG \n1992 Nr. 1.\n\n22\n\nDie Widerrufsentscheidung ist rechtmäßig, weil sich die Verhältnisse im Irak nach der \ndamaligen Anerkennungsentscheidung erheblich verändert haben und dem Kläger \nauch nicht aus sonstigen Gründen erneute Verfolgung droht.\n\n23\n\n \nDabei ist davon auszugehen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen dann nicht \nmehr vorliegen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung \nmaßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so \nverändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat \neine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit \nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a. a. O. und vom \n19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80.\n\n25\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht inhaltlich der sog. \"Beendigungs-\" bzw. \n\"Wegfall-der-Umstände-Klausel\" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls \nausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Hiernach fällt eine \nPerson nicht mehr unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der \nUmstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr \nablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen \nStaatsangehörigkeit sie besitzt. \"Wegfall der Umstände\" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 \nSatz 1 GFK meint demgemäß, ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG, eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der \nfür die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse. Unter \"Schutz\" ist nach Wortlaut \nund Zusammenhang der \"Beendigungsklausel\" ausschließlich der Schutz vor \nerneuter Verfolgung zu verstehen. Der Begriff \"Schutz des Landes\" in dieser \nBestimmung hat keine andere Bedeutung als \"Schutz dieses Landes\" in Art. 1 A \nNr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft bestimmt. Schutz ist dabei bezogen auf die \nVerfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Die \n\"Beendigungsklausel\" beruht auf der Überlegung, dass mit Blick auf Veränderungen \nim Verfolgerland ein internationaler Flüchtlingsschutz nicht mehr gerechtfertigt ist, \nweil die Gründe nicht mehr bestehen, die dazu führten, dass jemand zum Flüchtling \nwurde, und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nnachträglich weggefallen sind. Vor diesem Hintergrund kann ein Ausländer nach \nWegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es im \nSinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Staates \nseiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber werden \nallgemeine Gefahren (z. B. auf Grund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer \nschlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A Nr. 2 GFK nach Wortlaut \nund Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von Art. 1 C Nr. 5 - 9 - \nSatz 1 GFK. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine \nRückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Anerkennungsentscheidung nicht zu \nprüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen \nAusländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG),\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, mit weiteren \nNachweisen.\n\n27\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG) liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots \nnach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf \nein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen dieser Norm sind grundsätzlich - abgesehen von noch \ndarzustellenden Besonderheiten, die sich aus § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ergeben - \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; DVBl. 1992, \n843; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -,\n\n29\n\nsodass insoweit auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) zurückgegriffen werden kann,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315.\n\n31\n\nDie für eine Widerrufsentscheidung zu fordernde nachträgliche \nentscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich \nzu denjenigen zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung liegt vor. Auf sich \nberuhen kann insoweit, ob der Kläger den Irak unter dem Druck erlittener oder \nunmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins \nverlassen hat. Er ist vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch dieses frühere \nRegime im Irak, mithin einer gleichartigen Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts,\n\n32\n\nvgl. Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97,\n\n33\n\nhinreichend sicher. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und \nmilitärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene \nMilitäraktion unter Führung der USA endgültig verloren,\n\n34\n\nvgl. Auswärtiges Amt (AA), Ad-hoc-Information zur asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 30. April 2003, sowie \nAd-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Republik Irak vom 7. Mai 2004 (Stand: April 2004).\n\n35\n\nEine Rückkehr des alten Regimes ist nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso \nausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime \ngesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. \nDas gilt auch nach Wiederherstellung der Souveränität des Iraks am 28. Juni 2004. \nSieger der Parlamentswahlen vom 30. Januar 2005 war die Schiitenallianz. Diese \nging mit der Kurdenallianz (zweitstärkste Kraft) eine Koalition ein. Im Anschluss an \ndas Kabinett der Interimsregierung (bis 28. April 2005) bildete sich eine \nÜbergangsregierung unter Ministerpräsident Al-Dschaafari. Im Dezember 2005 \nwurde ein neues Parlament gewählt und im Mai 2006 das Mitglied der schiitischen \nAllianz Nuri al-Malaki zum neuen Ministerpräsidenten bestimmt. Die im Referendum \nam 15. Oktober 2005 angenommene neue irakische Verfassung sieht vor, dass der \nIrak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat ist. \nDer Islam ist Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 2 Abs. 2 \nder Verfassung enthält den Grundsatz, dass auch Christen, Jesiden, Sabäer und \nMandäer ihre Reli-gionsfreiheit ausüben dürfen. Art. 3 legt in Satz 1 ausdrücklich die \nmultiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest. Die \nVerfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die konkrete \nAusgestaltung des Föderalismus bleibt dem neu gewählten Parlament vorbehalten. \nDie Ausübung der inneren Sicherheit obliegt den Provinzen (Polizei, Sicherheitskräfte \nund Garden). Soweit das irakische Verteidigungsministerium im November 2005 \nOffiziere der einstigen Streitkräfte Saddam Husseins zum Dienst in der neuen Armee \naufgerufen hat (ausgenommen sind Mitglieder der Sonder-Sicherheitskräfte und der \nFedayin) ist nichts dafür erkennbar, dass derartige Vorgänge den zuvor \nbeschriebenen Umstrukturierungsprozess im Irak nennenswert nachteilig \nbeeinflussen könnten,\n\n36\n\nvgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRepublik Irak (Lagebericht) vom 24. November 2005 (Stand: \nNovember 2005); Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Irak: \nGefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, SFH-\nLänderanalyse vom 27. Januar 2006.\n\n37\n\n \nDem Kläger droht vor dem Hintergrund des zuvor beschriebenen Regimewegfalls \nsowie mit Blick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG - Verfolgung durch nichtsstaatliche Akteure - bei einer Rückkehr in den Irak \nauf absehbare Zeit auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung.\n\n38\n\n \nDabei ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, a. a. O. und \nvom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, a. a. O.; offen gelassen im \nUrteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; OVG NRW, Urteil vom \n4. April 2006, a. a. O.,\n\n40\n\nsodass es darauf ankommt, ob bei der zusammenfassenden Bewertung des zur \nPrüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der \nGesichtspunkt der Zumutbarkeit,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE \n89, 162.\n\n42\n\nHiervon ausgehend sind, soweit eine staatliche Verfolgung in Frage steht, die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits deshalb nicht erfüllt, weil sich \nden aktuellen Erkenntnissen,\n\n43\n\n \nvgl. AA, Lagebericht vom 24. November 2005; Deutsches Orientinstitut \n(DOI),Auskunft vom 6. September 2005 an das VG Magdeburg; \namnesty international (ai), Auskunft vom 16. August 2005 an das \nVG Köln; UNHCR, Auskunft vom 6. September 2005 an das VG \nStuttgart; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006,\n\n44\n\n \ngreifbare Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines \nasylrechtserheblicher Übergriff staatlicher oder dem irakischen Staat zurechenbarer \nKräfte nicht entnehmen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob spätestens mit der \nAnnahme der Verfassung im November 2005, der Parlamentswahl im Dezember \n2005 und der Bildung einer Regierung unter Ministerpräsident al-Malaki im Mai 2006 \nein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden ist, dass \nes eine gewisse Stabilität aufweist und die Fähigkeit zur Schaffung und \nAufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitzt,\n\n45\n\nvgl. bezüglich der vorherigen Übergangsregierunge OVG NRW, Urteil \nvom 4. April 2006, a. a. O., mit weiteren Nachweisen.\n\n46\n\nEs bedarf auch keiner Entscheidung, ob die multinationalen Streitkräfte im Irak als \nBezugspunkt für die Prüfung einer quasi-staatlichen Verfolgung\n\n47\n\n,\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, \n1353/98 -, NVwZ 2000, 1165,\n\n48\n\nin Betracht kommen. Denn vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage fehlt es \nan hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige von Übergriffen gegen \ndie irakische Zivilbevölkerung Betroffene oder Zivilisten, die bei wiederholten \nOperationen gegen Aufständische Opfer exzessiver Gewalt werden, würden wegen \nasylrechtserheblicher Merkmale von dem - zu unterstellenden - Schutz \nausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der staatlichen \nFriedensordnung ausgeschlossen,\n\n49\n\nvgl. hierzu AA, Lagebericht vom 24. November 2005; SFH, \nLänderanalyse vom 27. Januar 2006.\n\n50\n\n \nDem Kläger droht schließlich auch keine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von \n§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im \nSinne des Satzes 1 von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder \nwesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von \nnichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) \nund b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative. Für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nsolchen Verfolgung liegen hier bereits deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor, \nweil die seitens des Klägers behauptete Verfolgungsgefahr nicht an die im Gesetz \ngenannten Merkmale - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe - anknüpft.\n\n51\n\nIst hiernach ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG derzeit und \nauf absehbare Zeit nicht mehr anzunehmen, sind die Voraussetzungen für den \nWiderruf der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \ngrundsätzlich erfüllt.\n\n52\n\n \nDem steht die Richtlinie 2004/83/EG vom 30. September 2004 \n- Qualifikationsrichtlinie - nicht entgegen. § 60 Abs. 1 AufenthG ist auch unter \nBeachtung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Kerngehalt nicht anders auszulegen \nals der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG,\n\n53\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O.; Beschluss vom \n18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - mit näherer Begründung.\n\n54\n\nInsbesondere orientiert sich Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie, der die Bedingungen für das \nErlöschen der Flüchtlingseigenschaft regelt, nahezu wortgleich an Art. I C der Genfer \nFlüchtlingskonvention und stellt dementsprechend Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie klar, \ndass für die Frage des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft entscheidend ist, ob \ndie Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen \nwerden kann. Ob dem Ausländer aus sonstigen Gründen (Kriminalität, Hungersnot, \nmedizinische Versorgungslage) eine Rückkehr tatsächlich zugemutet werden kann, \nist demzufolge für die Entscheidung über den Fortbestand oder das Erlöschen des \nFlüchtlingsstatusses ohne Bedeutung. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass der \nBegriff der Verfolgung nach Art. 9 und 10 der Richtlinie nur Verfolgungshandlungen \nmeint, die aus einem oder mehreren der in Art. 10 der Richtlinie genannten Gründen \nerfolgen, sodass individuell bedingte Gefährdungen durch Private (z. B. Blutrache) \nhiervon nicht erfasst sind.\n\n55\n\nvgl. Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K \n642/05 - und vom 30. November 2006 - 4 K 3387/04.A -.\n\n56\n\nDarauf, ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG ausgesprochen hat, kommt es nicht an. Die Pflicht zum \nunverzüglichen Widerruf dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, sodass \nein etwaiger Verstoß hiergegen Rechte des Klägers nicht verletzten würde,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a. a. O., mit weiteren \nNachweisen; Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 \nund 4 K 642/05 -.\n\n58\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht \nentgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der \nAusländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen \nkann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). \nMaßgeblich sind insoweit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen. Der \nRückkehr in den Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe \nentgegenstehen, d.h. eine Rückkehr muss unzumutbar sein. Die Gründe müssen \nzudem auf früherer Verfolgung beruhen. Bereits nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 \nSatz 3 AsylVfG muss zwischen der früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der \nRückkehr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Demgegenüber schützt die \nVorschrift nicht gegen allgemeine Gefahren. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt \nvielmehr der psychischen Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein \nbesonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und \ndenen es deshalb selbst eine Zeit danach, auch ungeachtet veränderter \nVerhältnisse, nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren,\n\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; OVG NRW, \nUrteil vom 4. April 2006, a. a. O.; Kammerurteile vom 11. August \n2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -.\n\n60\n\nFür einen solchen Ausnahmefall liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor. \nDer Kläger selbst hat sich auf Gesichtspunkte dieser Art nicht berufen, und die \nGründe, die ursprünglich zur Flüchtlingsanerkennung geführt hatten, reichen für sich \ngenommen nicht aus.\n\n61\n\nDer am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 73 Abs. 2a AsylVfG kann die \nRechtswidrigkeit der vorliegenden Widerrufsentscheidung nicht begründen. Nach \nSatz 1 dieser Vorschrift hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf \nnach Abs. 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach \nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist nach Satz 2 der \nAusländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, so \nsteht eine spätere Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes (Satz 3). Dieses \nneu eingeführte, mehrstufige Verfahren stellt eine zukunftsbezogene Regelung dar, \ndurch welche in den Fällen ein bindender Auftrag an die Behörde erteilt wird, in \ndenen bei Inkrafttreten der Vorschrift noch keine Aufhebungsentscheidung ergangen \nwar; dementsprechende hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf \nvorliegen, spätestens bis zum 1. Januar 2008 zu erfolgen,\n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; OVG NRW, \nUrteil vom 4. April 2006, a. a. O.; Kammerurteile vom 11. August \n2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -.\n\n63\n\nHiervon ausgehend liegt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Fristvorschrift \ndes § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG nicht vor. Im übrigen könnte sich der Kläger hierauf \nauch nicht berufen, weil die Vorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt,\n\n64\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O.; Beschlüsse vom \n12. Dezember 2005 - 21 A 4681/05.A - und vom 17. März 2006 \n- 9 A 854/06.A -.\n\n65\n\nEine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG \n- Ermessensentscheidung, wenn die Anerkennungsentscheidung des Bundesamtes \nmehr als drei Jahre zurückliegt und eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nicht \nerfolgt ist - kommt nicht in Betracht. Eine solche Analogie scheidet aus, weil die \nerforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht gegeben ist. Im einen Fall \ngeht der Ermessensentscheidung eine Prüfungspflicht des Bundesamtes spätestens \nnach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung \nsowie die Mitteilung des negativen Ergebnisses an die Ausländerbehörde voraus. Im \nanderen Fall soll der bloße Zeitablauf von drei Jahren, ohne dass sich Vertrauen des \nbetreffenden Ausländers auf eine Negativprüfung des Bundesamtes stützen könnte, \ngenügen, damit es nur noch nach Ermessen eine Aufhebungsentscheidung treffen \nkönnen soll,\n\n66\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O., Beschluss vom \n17. März 2006 - 9 A 854/06.A -.\n\n67\n\nIm Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zunächst beabsichtigte \nÜbergangsregelung in § 104 Abs. 6 des Regierungsentwurfs zum Aufenthaltsgesetz \n(BT-Drucksache 15/4491), wonach in Fällen, in denen Ausländer am 1. Januar 2005 \nlänger als drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG waren, \nbei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Nicht-Widerrufsmitteilung des \nBundesamtes gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG n. F. als ergangen gelten sollte, nicht \nEingang in das Gesetz gefunden hat. Dies lässt den Schluss zu, dass nach dem \nWillen des Gesetzgebers Asylanerkennungen oder Feststellungen von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG, die bei Inkrafttreten des \nGesetzes bereits länger als drei Jahre unanfechtbar waren, uneingeschränkt \nwiderrufbar bleiben sollten,\n\n68\n\nvgl. Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K \n642/05 -.\n\n69\n\nOb schließlich die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bei \nWiderrufsentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten ist, bedarf keiner \nEntscheidung. Sie wäre hier nämlich eingehalten, weil sie frühestens nach einer \nAnhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme begonnen \nhat,\n\n70\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04- und vom \n8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174; OVG NRW, Urteil \nvom 4. April 2006, a. a. O.\n\n71\n\nDer Widerrufsbescheid erging unter dem 7. März 2005, nachdem das Bundesamt \ndem Kläger durch Schreiben vom 21. September 2004 Gelegenheit zur \nStellungnahme binnen eines Monats gegeben hatte.\n\n72\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG ist ebenfalls nicht begründet\n\n73\n\n. \nDie Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG erfordern \njeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine \nstaatsähnliche Organisation,\n\n74\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O.\n\n75\n\nVerfolgungsgründe dieser Art scheiden nach den vorstehender Darlegungen aus, \ndenn mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass von \netwaigen staatlichen oder staatsähnlichen Stellen im Irak mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für den Kläger ausgehen \nkönnten. Das gilt sowohl für eine etwaige Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) als auch für \neine mögliche Suche des Klägers wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat \n(§ 60 Abs. 3 AufenthG) sowie im Hinblick auf eine etwaige menschenrechtswidrige \nBehandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \nvom 4. November 1950 - EMRK -.\n\n76\n\nDie Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind \nebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt \nnicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu \nwerden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein \nanderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der \n\"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\", wobei allerdings das Element der Konkretheit \neiner Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation \nstatuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss,\n\n77\n\nvgl. zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 53 Abs. 6 \nAusländergesetz BVerwG, Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG \n9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, \nBVerwGE 99, S. 324, 330.\n\n78\n\nFür den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit \nhinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten \nRechtsverletzungen bestehen,\n\n79\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und \nvom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197.\n\n80\n\nHierfür lassen sich weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch aus \nindividuellen Gründen hinreichende Anhaltspunkte feststellen.\n\n81\n\nZwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam \nHussein stark angestiegen und ereignen sich täglich Terrorakte mit Toten und \nVerletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge \nüberwiegend gegen Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Ärzte und Politiker richten. \nFür andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer \nerheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben (noch) nicht ausgegangen \nwerden. Hiervon unabhängig ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie \nvon der unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen \nVersorgung,\n\n82\n\nvgl. zu alledem Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. November \n2005; UNHCR, Herkunftsländerinformation - Irak vom August 2004 \nund Stellungnahme an das VG Neustadt vom 1. Dezember 2004; \nDeutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das VG Regensburg \nvom 27. Oktober 2003; SFH, Irak - Die aktuelle Lage, 20. Mai \n2004,\n\n83\n\ndie Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, sodass nach § 60 Abs. 7 \nSatz 2 AufenthG die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der \nobersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden \nkönnten. Auf Grund einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie - wofür im \nvorliegenden Fall allerdings keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind - allenfalls \ndann unter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage \nvorläge, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre,\n\n84\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ \n1996, S. 199.\n\n85\n\nSoweit der Kläger vorträgt, er werde vom Vater seines ehemaligen Mitarbeiters im \nHotel in Kirkuk bzw. von dessen Stamm im Wege der Blutrache verfolgt, kann dem \nKläger nicht geglaubt werden.\n\n86\n\nZum einen ist der Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit seiner Behauptung, er \nsei einer Blutrache ausgesetzt, durch Widersprüche gekennzeichnet, zum anderen \nist der Grund für eine Blutrache gegen ihn derart vage und substanzlos \nwiedergegeben, dass an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Geschehens äußerste \nZweifel bestehen. Hat der Kläger im Klageverfahren zunächst schriftlich vortragen \nlassen, sein Onkel in Mosul/Irak sei es gewesen, der ihm circa im Jahr 2003 \nmitgeteilt habe, die Familienmitglieder seines von den Sicherheitskräften des \nirakischen Regimes getöteten ehemaligen Mitarbeiters im Hotel wollten an ihm, dem \nKläger, Rache nehmen und ihn töten, will der Kläger dies ausweislich seiner \nAnhörung in der mündlichen Verhandlung schon im September 2001, und zwar nicht \nvon seinem Onkel, sondern von seinem Bruder in Kirkuk/Irak erfahren haben. Nach \nder mündlichen Darstellung des Klägers nunmehr hat auch nicht sein Onkel, sondern \nsein Bruder auftragsgemäß Verhandlungen mit der Familie/dem Vater des Getöteten \nzur Bereinigung der Sache etwa durch Geldzahlung geführt. Morddrohungen gegen \nihn, den Kläger, sind entgegen vorheriger schriftlicher Darstellung nicht durch \nFamilienmitglieder des Getöteten, sondern durch Angehörige des Stammes \"A. \", \ndie mehrfach bei seiner Familie gewesen seien, ausgestoßen worden. Anders als \nzuvor schriftlich dargestellt, nämlich: seine Familie halte sich nunmehr in Syrien auf, \num dem großen Druck zu entkommen, befinden sich seine Mutter und einer ihrer \nBrüder heute im Iran.\n\n87\n\nÜber diese Widersprüchlichkeiten hinaus entbehrt der Vortrag des Klägers auch \njeglicher Einzelheiten dazu, warum er verantwortlich gemacht werde für die \nErmordung eines Menschen durch die Hand von Sicherheitsbeamten des damaligen \nRegimes. Nach den Gesetzen der Blutrache würde sich diese - zumal von \nAngehörigen eines kurdischen Stammes - gegen den oder die Mörder richten, die \nden Mord im Auftrag der damaligen, gerade von Kurden gehassten Regierung \nbegangen haben. Dass die Blutrache den Kläger treffen sollte, der offensichtlich mit \nder Ermordung seines ehemaligen Mitarbeiters nichts zu tun hatte, ist dagegen \nunwahrscheinlich, kann jedenfalls ohne Darstellung genauer tatsächlicher \nEinzelheiten und Beweggründe, an der es hier fehlt, nicht angenommen werden. In \ndiesem Zusammenhang erscheint auch nicht unbedeutsam, dass der Bruder des \nKlägers und seine Familie in Kirkuk keinerlei Pressionen durch Mitglieder des \nStammes oder der Familie des Getöteten ausgesetzt sind.\n\n88\n\nIm Übrigen scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots in \nverfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch wegen \neines bestehenden anderweitigen Schutzes vor Abschiebung aus. Auf Grund des \nBeschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder \nvom 19. November 2004 über die tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen \nRückführung von irakischen Staatsangehörigen kommt nämlich bis auf weiteres eine \nAbschiebung nicht in Betracht, sodass dieser Personenkreis im Hinblick auf die \nnordrhein-westfälischen Erlasslage in einer den Anforderungen des § 60 a Abs. 1 \nAufenthG entsprechenden Weise vor Abschiebung geschützt ist,\n\n89\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O. und Beschluss vom \n27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - m. w. N.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b \nAsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-18/4-k-422-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-18/4-k-422-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267090","retrieved":"2026-07-09 02:35:29.938985+00:00"}}