{"status":"available","doknr":"OLD267190","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0115.6K805.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-01-15","aktenzeichen":"6 K 805/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Erinnerung der Beklagten werden die nach dem rechtskräftigen\nBeschluss des P. N. vom 12. Oktober 2006 von der Beklagten an\ndie Klägerin zu erstattenden Kosten des Berufungszulassungsverfahrens - Az. -\nunter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. November 2006 auf \n55,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem\n23. Oktober 2006 festgesetzt.\n\nDie weiter gehende Kostenerinnerung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens werden\ngegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 165 Satz 2, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\nstatthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung gegen den\nKostenfestsetzungsbeschluss vom 29. November 2006 hat teilweise Erfolg.\n\n3\n\nDie Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen\nKostenfestsetzungsbeschluss zunächst zu Recht nach §§ 2, 13 des hier\nanwendbaren Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Nr. 3200 der Anlage 1\nzu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis - VV -) ausgehend von einem Streitwert\nvon 150,01 EUR für die Verfahrensgebühr einen Gebührensatz von 1,6\nzugrundegelegt. Denn vorliegend steht die Erstattung der in der Rechtsmittelinstanz\nentstandenen Kosten der Klägerin in Rede. Für die anwaltliche Tätigkeit in der\nRechtsmittelinstanz hat der Gesetzgeber aber den festgesetzten Gebührensatz\nvorgesehen (vgl. auch Abs. 1 der Vorbemerkung 3.2 zu Abschnitt 2 des VV). Der\nBeklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass die im Kostenfestsetzungsantrag\nbenannte - erstinstanzliche - Verfahrensgebühr VV Nr. 3100 lediglich einen\nGebührensatz von 1,3 vorsieht. Insoweit handelt es sich aber erkennbar um eine\nbloße Falschbezeichnung. Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen, soweit mit ihr\ndie Festsetzung einer 1,6 - fachen Verfahrensgebühr beanstandet wird.\n\n4\n\nSoweit die Beklagte die Festsetzung einer Mehrvertretungsgebühr nach VV Nr.\n1008 beanstandet, ist die Kostenerinnerung hingegen erfolgreich. Die\nVoraussetzungen für eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um einen Gebührensatz\nvon 0,3 sind nicht gegeben. Denn dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist\nnicht von \"mehreren Personen\" i.S.d. VV Nr. 1008 der unbedingte Auftrag zur\nanwaltlichen Vertretung im Berufungszulassungsverfahren erteilt worden.\n\n5\n\nKlägerin und damit notwendig auch Auftraggeberin im Rechtsmittelverfahren war\nausweislich des Klageschriftsatzes vom 15. April 2003 die \"C. im I.\nGbR, bestehend aus den Rechtsanwälten F. N1. L. und S. M. I1. , B.----\nstraße 17, B1. \". Bei dieser C. handelt es sich - nach außen\ndokumentiert durch den Zusatz \"GbR\" - ausweislich des Vortrages der Klägerin um\neine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft). Während früher in der\nRechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum angenommen wurde,\ndass eine BGB-Gesellschaft nicht als solche, sondern dass lediglich jeder einzelne\nGesellschafter klagen und damit auch eine anwaltliche Vertretung in Auftrag geben\nkonnte, wird nach Ergehen der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zur\nRechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft im Zivilprozess,\n\n6\n\nvgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29. Januar 2001\n(bestätigt durch den im gleichen Verfahren ergangenen Beschluss\nvom 18. Februar 2002) - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341,\n\n7\n\ninzwischen allgemein angenommen, dass eine BGB-Gesellschaft als solche\nbeteiligungsfähig ist und einen Prozess führen kann, soweit sie als (Außen-\n)Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr eigene\nRechte und Pflichten begründet,\n\n8\n\nvgl. statt vieler: Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 7\nRVG Rdnr. 7; für den Verwaltungsprozess: OVG NRW, Urteil vom\n21. Januar 2006 - 7 D 45/05.NE - <juris>; VGH BW, Urteil vom 25.\nAugust 2003 - 2 S 2192/02 -, NVwZ 2003, 1403; Kopp/Schenke,\n14. Aufl. 2005, § 61 Rdnr. 9, jeweils m.w.N.\n\n9\n\nVorliegend ist die \"C. im I. GbR\" nach dem dem Urteil der Kammer\nvom 5. Oktober 2005 zugrundeliegenden Sachvortrag Halterin des abgeschleppten\nKraftfahrzeuges. Für eine Haltereigenschaft der beiden Gesellschafter ist\ndemgegenüber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Jedenfalls insoweit\nnimmt die BGB-Gesellschaft daher am Rechtsverkehr teil, begründet eigene\n(Gesellschafts-)Rechte und sieht sich eigenen (Gesellschafts-)Verpflichtungen\nausgesetzt. Damit ist sie grundsätzlich auch beteiligungsfähig in einem das von ihr\ngehaltene Kraftfahrzeug betreffenden und auf eine Erstattung von Abschleppkosten\ngerichteten Aktivprozess.\n\n10\n\nOb neben der Gesellschaft als solcher auch die einzelnen Gesellschafter den\nvorliegenden Aktivprozess hätten führen können, braucht die Kammer nicht zu\nentscheiden. Denn das Klageverfahren ist ausweislich der von der Klägerin selbst\nverwendeten Beteiligtenbezeichnung sowie der im Verfahren von ihr verwendeten\nFormulierungen zweifellos nicht von den beiden Gesellschaftern als einer Mehrheit\nvon \"Klägern\", sondern vielmehr von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (\"GbR\")\nals \"Klägerin\" geführt worden. Hiervon ist auch das Gericht bei seiner stattgebenden\nSachentscheidung ausgegangen. Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf\nberufen, dass in der C. \"keinerlei Auftreten der BGB-Gesellschaft nach\naußen\" erfolge. Denn auch wenn die C. einen entsprechenden Hinweis\nnicht auf ihrem Briefkopf verwendet, so wurde das Vorliegen einer\n(Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedenfalls im Klageschriftsatz durch die\nVerwendung des Zusatzes \"GbR\" offenbart. Hat aber die Klägerin das\nKlageverfahren und damit auch das Rechtsmittelverfahren als (Außen-)Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts betrieben, so handelte es sich bei ihr auch lediglich um einen\nAuftraggeber,\n\n11\n\nvgl. hierzu: Hartmann, a.a.O., § 7 RVG Rdnr. 7 sowie VV 1008\nRdnr. 1.\n\n12\n\nDie Zuerkennung der - von der Klägerin bei der erstinstanzlichen\nKostenfestsetzung richtigerweise auch noch nicht beanspruchten -\nMehrvertretungsgebühr nach VV Nr. 1008 ist daher nicht gerechtfertigt. Insoweit ist\nder Kostenerinnerung mithin stattzugeben.\n\n13\n\nDurch die erforderliche Streichung der Gebühr nach VV Nr. 1008 reduzieren sich\ndie Auslagenpauschale nach VV Nr. 7002 auf 8,-- EUR und die nach VV Nr. 7008\nerstattungsfähige Mehrwertsteuer auf 7,68 EUR, weshalb die von der Beklagten an\ndie Klägerin zu erstattenden Kosten im Ergebnis auf 55,68 EUR zu kürzen sind.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und\nberücksichtigt das jeweilige Maß von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung\nergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz\n(GKG) in der seit Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai\n2004 gültigen Fassung (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) einen Kostentatbestand für\neine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-15/6-k-805-03","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-15/6-k-805-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267190","retrieved":"2026-07-09 02:35:38.704907+00:00"}}