{"status":"available","doknr":"OLD267343","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0109.7K1621.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"7 K 1621/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Juli 2005 \nverpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes im Hinblick auf Côte d' Ivoire vorliegen. Ziffer 4 des \nvorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung \nnach Côte d' Ivoire angedroht wird.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde ihren Angaben zufolge am 0. XXX 1983 in C. geboren, \nverfügt über die Staatsangehörigkeit von Côte d'Ivoire, gehört der Volksgruppe der \nAkan an und ist Christin. Sie reiste im Juni 2005 nach Deutschland ein und \nbeantragte Asyl. \n\n3\n\nBei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge ( nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) am \n29. Juni 2005 gab sie an, ihre Mutter sei Attié und ihr Vater Abron. Sie spreche außer \nFranzösisch die jeweilige Sprachen dieser Volksgruppen. Vor ihrer Ausreise habe sie \nzuletzt bei ihren Eltern in C1. nahe Ghana gewohnt. Sie sei bei ihrem älteren \nBruder in C2. aufgewachsen und nach dessen Tod zur Familie zurückgegangen. \nSie habe öfters ihre Ferien bei Verwandten in Abidjan verbracht. Im Jahre 2003 habe \nsie den Besuch der Schule K. B. in C2. beendet. Nach der Schule habe sie in \nC1. in ihrem Wohnviertel A. als Haushaltshilfe (Monatseinkünfte ca. 25.000 \nCFA) gearbeitet und als Kleinhändlerin Kleidung verkauft. Sie habe ihr Heimatland \nam 28. April 2005 verlassen und sei nach L. in Ghana gegangen. Von dort aus sei \nsie am 14. Juni 2005 nach Ghana gegangen und am 22. Juni 2005 nach \nDeutschland geflogen. Für die Reise habe sie 300.000 CFA aus eigenem Vermögen \ngehabt und weitere 800.000 CFA von dem Mann, der sie heiraten sollte. Sie habe im \nApril 2005 erfahren, dass sie beschnitten und mit einem älteren Händler, den sie \nW. I. (ca. 60/70 Jahre alt) nannten, zwangsverheiratet werden solle. Ihr Vater \nsei seit zehn Jahren Moslem. Beschneidungen seien in Côte d' Ivoire bei Yacouba, \nGerré und Moslems üblich. Die Beschneidung erfolge jedenfalls vor der Heirat. Ihre \nBeschneidung sei für den 13. Juni 2005 vorgesehen gewesen. Nach ihrer Weigerung \nhabe sie ihr Vater geohrfeigt. Am nächsten Tag sei sie zur Polizei gegangen. Die \nPolizisten hätten gesagt, sie könnten ihr bei der reinen Familienangelegenheit nicht \nhelfen. Nachdem sie die Polizisten beschimpft habe, sei sie kurzzeitig ins Gefängnis \ngesteckt worden. Nach ihrer Freilassung habe sie ca. am 10. April 2005 eine \nFreundin aus dem Dorf T. getroffen und sei mit ihr gegangen. Drei Tage danach \nhabe sie ihr Vater mit seinen Leuten aufgespürt und geschlagen. Zuhause sei sie mit \nPfeffer eingerieben und in einem Zimmer eingesperrt worden. Dann hätten sie den \nMann hinzugerufen, der sie heiraten sollte. Der Mann habe ihr das Geld gegeben, \ndamit sie anfange, als Händlerin zu arbeiten und ihr eine Mitgift versprochen. An \ndiesem Tag habe sie den Mann zum ersten Mal gesehen. Sie habe gesagt, dass sie \nakzeptiere. Ihre Freundin habe ihr einen Schlepper vermittelt, der sie bei einem \nBekannten in einem grenznahen Ort in Ghana gebracht habe. Der Freund des \nSchleppers habe sie vergewaltigt. Nach der Rückkehr des Schleppers am 14. Juni \n2005 habe sie ihm dies berichtet und er habe sie nach Accra gebracht. Sie sei nicht \nin eine andere Stadt in Côte d' Ivoire gegangen, weil sie niemand gekannt habe, der \nihr dort hätte helfen können.\n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 6. Juli 2005 ab (Ziffer 1) \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2) und \nAbschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Ziffer 3) nicht gegeben \nseien. Zugleich forderte es die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und \ndrohte ihr die Abschiebung nach Côte d'Ivoire oder in ein anderes aufnahmebereites \noder -verpflichtetes Land an (Ziffer 4). Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die \nKlägerin verfüge nicht über fundiertes Wissen bezüglich der weiblichen \nGenitalbeschneidung. Sie gehe fälschlich von einer religiösen Motivation hierzu im \nIslam aus. Ihre Angaben, wie sie freigekommen sei, seien vage.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 12. Juli 2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, das Protokoll des \nBundesamts enthalte einige Fehler. Sie habe angegeben, bei ihrem Bruder in C2. \nab dem 10./11. Lebensjahr gewohnt zu haben. Er sei bei den dortigen Kämpfen im \nJahre 2003 ums Leben gekommen, worauf sie zu ihren Eltern zurückgekehrt sei. Ihr \nVater habe nach seiner Konvertierung zum Islam eine zweite Frau (neben ihrer \nMutter) genommen und mit ihr fünf Kinder gehabt. Mit ihrer Mutter habe er - \nabgesehen von dem verstorbenen Bruder - drei Kinder. Schon vor dem Tod ihres \nBruders habe sie mit ihm einmal ihre Eltern besucht. Schon zu diesem Zeitpunkt \nhabe ihr Vater von Beschneidung gesprochen. Ihr Vater sei Kleinhändler und könne \nnicht richtig lesen und schreiben. Ihr Versuch, sich vor dem Vater zu verstecken, sei \ngescheitert. Sie habe sich daher auf Vorschlag ihrer Freundin deren Bekannten \nanvertraut. Sie sei aus der Polizeihaft nach einer Nacht wieder freigekommen. Dies \nsei für sie nicht bedeutsam genug gewesen, um es gegenüber dem Bundesamt zu \nerwähnen. Sie sei nicht vor der Polizei geflohen, sondern vor ihrer Familie. Über die \nForm der Beschneidung habe sie lediglich im Schulunterricht etwas erfahren. Ihr \nVater habe die Notwendigkeit der Beschneidung mit seiner Religion begründet. Ihre \nSchwestern (von der zweiten Frau ihres Vaters) seien bereits beschnitten. Bei ihrer \nRückkehr befürchte sie wieder in den Einflussbereich der Eltern zu geraten und \nbeschnitten zu werden.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 6. Juli 2005 zu verpflichten, \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen,\n\n8\n\nhilfsweise,\ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 18. August 2005 ist das Verfahren auf den Einzelrichter \nübertragen worden. Mit weiterem Beschluss vom 24. November 2006 wurde der \nKlägerin Prozesskostenhilfe gewährt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte nebst der Verwaltungsvorgänge und der von der Kammer in das \nVerfahren eingeführten Dokumentation über die Erkenntnisse und Auskünfte zum \nLand Côte d'Ivoire (\"Erkenntnisliste Côte d'Ivoire \") sowie die im Verhandlungstermin \nvom 14. Dezember 2006 in das Verfahren eingeführten ergänzenden Dokumente \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage, über die der Einzelrichter aufgrund des von den Beteiligten erteilten \nEinverständnisses gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nund Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nZiffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 6. Juli 2005 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhand-\nlung einen Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die \nIntegration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom \n30. Juli 2004 im Hinblick auf den Staat Côte d' Ivoire vorliegen.\n\n17\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann \nvorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der \nFreiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 \nAbs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen \n(Buchstabe b) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a \nund b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische \nFluchtalternative (Buchstabe c).\n\n18\n\nFür die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt ist bzw. ob die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, gelten unterschiedliche \nMaßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener \nbzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt \nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu \ngewähren, wenn der Asylbewerber vor erneuter politischer Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die \nabermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus \n\"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n19\n\n Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - BvR 147, 181, \n182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom 2. August 1983 \n- 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314, 316; vom 13. November 1984 - 9 \nC 34.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 28 sowie vom 10. Juli \n1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29; diese Grundsätze auch im \nHinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG berücksichtigend: BayVGH, \nUrteil vom 24. Juni 2005 - 9 B 04.30824 -.\n\n20\n\nIst der Betroffene dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist, so hat sein Rechtsschutzbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund \nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in \nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint.\n\n21\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - \nBuchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 26, vom 16. April 1985 - 9 C \n109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 32 sowie vom \n10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NVwZ 1996, 86.\n\n22\n\nDer danach Rechtsschutzsuchende hat wegen seiner prozessualen \nMitwirkungspflicht die Gründe für eine entsprechende Verfolgung in schlüssiger Form \nvorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen \nzusammenhängenden, in sich stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches \nVerfolgungsschicksal schildern, der in wesentlicher Hinsicht nicht unauflösbar \nwidersprüchlich ist und aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine \nEntscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vorgetragenen \nindividuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im \nRahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n23\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE \n71, 180; Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27/85 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41; zur Prognose: Urteil vom 31. Juli 1984 \n- 9 C 46.84 -, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4.\n\n24\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe kann die Kammer im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung eine der Klägerin bei Rückkehr nach Côte d' Ivoire \ndrohende politische Verfolgung in Form eine geschlechtsspezifischen Verfolgung im \nSinne des § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG zu gewärtigen. Sie hat ernsthaft \ndamit zu rechnen, in absehbarer Zeit zwangsbeschnitten bzw. an den Genitalien \nverstümmelt zu werden.\n\n25\n\nDie Kammer hat keine Zweifel an der im Kernbereich widerspruchsfreien \nSchilderung der Klägerin hinsichtlich der Nachstellungen ihres Vaters, der sie \nzwangsweise verheiraten und zuvor der Genitalbeschneidung unterziehen wollte. Die \nknappen Ausführungen zu ihrem Aufenthalt auf der Polizeistation sind vor dem \nHintergrund zu sehen, dass die Klägerin sich nicht seitens der staatlichen Behörden \nverfolgt wähnte. Im Hinblick auf die starke Verbreitung von \nGenitalverstümmelungspraktiken insbesondere bei den muslimischen Volksgruppen \nvon Côte d' Ivoire lässt sich auch nachvollziehen, dass gerade die zu diesem \nGlauben konvertierten Eltern der Klägerin hierauf besonderen Wert legten. In Côte \nd' Ivoire sind zwischen 40 und 50 % (nach Angaben von amerikanischen Behörden \nsogar ca. 60 %) der Frauen beschnitten. Die stärkste Verbreitung derartiger \nPraktiken besteht bei muslimischen Frauen, von denen bis zu 78 % beschnitten \nwaren. Die Beschneidung von Töchtern beschnittener muslimischer Frauen erfolgte \nin 46 % der Fälle. Bei Katholiken oder Protestanten wurden weniger als 10 % der \nTöchter beschnittener Frauen ihrerseits dieser Praxis unterzogen,\n\n26\n\nvgl. unicef, Côte d' Ivoire FGM/C Country Profile, November \n2005; U.S. Department of State, Report on Female Genital \nMutilation (FGM) or Femla Genital Cutting (FGC) vom 1. Juni 2001; \nU.S. Department of State, Human Rights Practices - 2005 - S. 16; \namnesty international (ai), Auskunft vom 3. Juni 1997 an VG \nOldenburg sowie Auskunft vom 15. Februar 2001 an VG \nHamburg.\n\n27\n\nBei der Volksgruppe der Akan, der die Klägerin aufgrund der Herkunft ihrer Eltern \n(Attie bzw. Abron) zuzurechnen ist, ist die weibliche Genitalbeschneidung zwar kaum \nverbreitet (nur 2 %),\n\n28\n\nvgl. zur Verbreitung von Genitalbeschneidung bei den Akan): \nunicef, a.a.O.; zur Zugehörigkeit der Attie und Abron zur \nGroßgruppe der Akan, vgl. zum Beispiel \nwww.tribalculture.org/ToutEhnies.htm;\n\n29\n\nvorliegend beruft sich die Klägerin aber auch nicht auf Risiken aufgrund ihrer \nVolkszugehörigkeit, sondern leitet ihre Gefährdung aus dem Übertritt ihrer Eltern zum \nmuslimischen Glauben und der geplanten Zwangsverheiratung her. Insbesondere im \nZusammenhang mit bevorstehenden Eheschließungen droht auch jungen Frauen, \nwelche nicht bereits im Kindesalter (häufig erfolgen Beschneidungen im \nKleinkindalter bzw. vor dem neunten Lebensjahr) beschnitten wurden, die Gefahr, \nBeschneidungen unterzogen zu werden.\n\n30\n\nvgl. U.S. Department of State Report on Female Genital \nMutilation (FGM) or Femla Genital Cutting (FGC) vom 1. Juni 2001, \nS.2.\n\n31\n\nSo lange die Klägerin noch bei ihrem älteren Bruder in C2. lebte und dort zur \nSchule ging, war sie weitgehend dem elterlichen Einflussbereich entzogen. Zudem \nbestand für diese auch noch keine Veranlassung, die Klägerin zu verheiraten. Den \nAngaben der Klägerin zufolge war ihr Vater in C1. mit zwei Frauen verheiratet \nund hatte mehrere Kinder. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits älter als \nzwanzig Jahre war und den Glaubenswechsel der Eltern nicht mitvollzogen hatte, lag \nes nahe, dass diese an einer Verheiratung ihrer Tochter interessiert waren.\n\n32\n\nDie Genitalverstümmelung betrifft die Klägerin in einem verfolgungserheblichen \nMerkmal, nämlich dem für sie unverfügbaren Merkmal des weiblichen Geschlechts \nim Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Anknüpfungspunkt der \nVerfolgungshandlung ist das mit der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht \nverbundene Vorhandensein - bislang unversehrter - weiblicher \nGeschlechtsorgane.\n\n33\n\nVgl. zur Einstufung der Genitalverstümmelung als \nVerfolgungsmaßnahme: VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 16 K \n586/01.A - mit weiteren Nachweisen; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n21. Juli 2004 - 10a K 5337/01.A -; VG Wiesbaden, Urteil vom 27. \nJanuar 2000 - 5 E 31472/98.A(2), AuAS 2000, 79 f.\n\n34\n\nDer Eingriff hätte bei der Klägerin unzweifelhaft verfolgungserhebliche Intensität. \nBei der Genitalverstümmelung handelt es sich hier nicht um unmittelbar staatliche \nVerfolgung. Es kann auch offen bleiben, ob diese dem Staat zuzurechnen wäre, da \naufgrund der Rechtsänderung durch das Aufenthaltsgesetz politische Verfolgung \nauch vorliegen kann, wenn durch nichtstaatliche Akteure eine landesweite \nVerfolgung im Hinblick auf ein asylrelevantes Merkmal droht und weder der Staat \nnoch quasistaatliche Akteure i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 b) AufenthG in der Lage oder \nwillens sind, einen effektiven Schutz zu bieten. Unter Zugrundelegung dieser durch \n§ 60 Abs. 1 Nr. 4 c) AufenthG erfolgten Rechtsänderung hat die Klägerin einen \nAnspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG. Kommt es damit auf die Zurechenbarkeit im Sinne der \"mittelbaren \nstaatlichen Verfolgung\" im herkömmlichen Verständnis nach der neuen Rechtslage \nnicht mehr an, kann politische Verfolgung durch Dritte auch vorliegen, wenn der \nStaat bzw. die internationalen Organisationen trotz prinzipieller Schutzbereitschaft \nPersonen oder Gruppen vor der Verfolgung durch Dritte nicht effektiv schützen \nkönnen. Daraus folgt, dass politische Verfolgungsmaßnahmen Dritter, die nicht im \nSinne einer \"mittelbaren staatlichen Verfolgung\" im herkömmlichen Verständnis \nzurechenbar sind und bisher nur bei § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 \nAufenthG) berücksichtigt werden konnten, nach der neuen Rechtslage im Rahmen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG erheblich sein können, wenn der Staat bzw. die \ninternationalen Organisationen zwar willens, aber \"erwiesenermaßen\" nicht in der \nLage sind, Schutz zu bieten. Wann \"erwiesenermaßen\" fehlende Schutzbereitschaft \nbzw. -willigkeit vorliegt, ist im Gesetz nicht definiert. Allerdings ist in Art. 7 Abs. 2 \nQualifikationsrichtlinie in Bezug auf Art. 6 Qualifikationsrichtlinie (§ 60 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG) bestimmt, dass generell Schutz gewährleistet ist, wenn die dort genannten \nAkteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften \nSchaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zu \nErmittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder \neinen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Betroffene Zugang zu diesem \nSchutz hat. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie gibt, obwohl noch nicht in \ninnerstaatliches Recht umgesetzt, bereits jetzt Auslegungshinweise zu Art. 6 \nQualifikationsrichtlinie und damit zu § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach Art. 7 Abs. 2 \nQualifikationsrichtlinie ist Schutz gegen Dritte gewährleistet, wenn er durchgängig - \nabgesehen von isolierten und lediglich entfernt liegenden Möglichkeiten der \nVerfolgung durch Dritte - effektiv gewährleistet ist,\n\n35\n\nvgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., 2005, § 7 Rdnr. \n117 ff.\n\n36\n\nKann dies - oder das Gegenteil - nicht von Vornherein hinreichend \nwahrscheinlich prognostiziert werden, kommt es darauf an, ob der Betroffene \nkonkrete Tatsachen und Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass er sich \nbeim Staat bzw. den internationalen Organisationen vergeblich um Schutz bemüht \nhat oder unabhängig davon darlegt, dass diese generell dazu nicht willens oder in \nder Lage sind\n\n37\n\nvgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, a.a.O., § 7 Rdnr. 101 ff.; \nDuchrow, ZAR 2004, 339 , 340.\n\n38\n\nNach den oben genannten Auskünften kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass der Staat Côte d' Ivoire die Praxis der Zwangsbeschneidungen unterstützen, \nbilligen oder tatenlos hinnehmen würde. Den Erkenntnismitteln ist vielmehr zu \nentnehmen, dass er bemüht ist, diese Praxis zu unterbinden. Seit dem 18. Dezember \n1998 ist die weibliche Genitalverstümmelung in Côte d' Ivoire ausdrücklich unter \nStrafandrohung gestellt (Strafrahmen: Haft von einem bis zu fünf Jahren). Daneben \nbemühen sich mehrere nichtstaatliche Organisationen im Wege von \nAufklärungsarbeit und Kampagnen unterstützt durch die Regierung von Côte d' Ivoire \ngegen diese Praxis vorzugehen. Trotz teilweiser Erfolge derartiger Kampagnen, bei \ndenen z.B. mehr als 30 Beschneider ihre Instrumente im Abobo-District von Abidjan \nabgaben und versprachen ihre Praxistätigkeit einzustellen, blieb die \nGenitalbeschneidung ein gravierendes Problem. Die bloße Änderung der Rechtslage \nhat - wie die aktuellen Berichte des U.S.Departements of State zeigen - noch nicht zu \neiner nachhaltigen Zurückdrängung der Beschneidungspraxis geführt. Selbst im \nvergleichbar sicheren Süden des Landes (d.h. in der Region von Abidjan) unterzogen \nsich noch im August 2005 68 aus dem Norden des Landes stammende Mädchen \neiner Beschneidungszeremonie in dem oben erwähnten Abobo-Distrikt Abidjans, \nohne dass die Behörden hiergegen einschritten. \n\n39\n\nVgl. U.S. Department of State, Report on Female Genital \nMutilation (FGM) or Femla Genital Cutting (FGC) vom 1. Juni 2001; \nU.S. Department of State, Human Rights Practices - 2005 - S. \n16.\n\n40\n\nAus all dem folgt, dass die Regierung von Côte d' Ivoire zwar generell willens ist, \ndie Genitalverstümmelung einzudämmen, jedoch nicht in der Lage ist, einen \neffektiven Schutz i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie zu bieten. \nDementsprechend wandte sich auch die Klägerin vergeblich an die örtlichen \nPolizeibehörden in C1. . \n\n41\n\nDer Klägerin stand vor ihrer Ausreise auch keine inländische Fluchtalternative zur \nVerfügung. Sie hat, wie sich aus ihrem Vortrag ergibt, die ihr vernünftigerweise zur \nVerfügung stehenden Möglichkeiten regionalen Ausweichens ausgeschöpft. Dieses \nAusweichen in das von ihrer Freundin benannte Dorf T. hat nicht zur Beseitigung \nder ihr drohenden Gefahr geführt. Deshalb könnte sie für ihre Wiedereinreise nur auf \neine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn mit Wahrscheinlichkeit \nangenommen werden könnte, dass sie in anderen Landesteilen von Côte d' Ivoire \nnunmehr vor Verfolgung sicher wäre,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urt. vom 16. Februar 1993 - -, NVwZ 1993, \n791.\n\n43\n\nDavon kann aber nicht ausgegangen werden. Zum einen bestünde z.B. auch im \nGroßraum Abidjans für die Klägerin die Gefahr von ihrem Vater aufgefunden und \nanschließend der Beschneidung und Zwangsverheiratung unterzogen zu \nwerden,\n\n44\n\nvgl. Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH). Gutachten zur \nRückkehrsituation eines 17-jährigen Mädchens aus Burkina Faso \nin Abidjan - unter Hinweis auf eine Auskunft des UN Office for the \nCoordination of Humanitarian Affairs vom 19. März 2004 -, zur \nGefahr in Abidjan aufgefunden zu werden.\n\n45\n\nAbgesehen hiervon bestünde für die 23-jährige alleinstehende Klägerin zudem \ndie erhebliche Gefahr, ohne die Akzeptanz und Unterstützung ihrer \nFamilienangehörigen ein Leben unterhalb des wirtschaftlichen Existenzminimums \nfristen zu müssen und in die Prostitution getrieben zu werden.\n\n46\n\nVgl. ai, Auskunft vom 3. Juni 1997 an VG Oldenburg: zur \nwirtschaftlichen Lage alleinstehender junger Frauen ohne \nUnterstützung Dritter; SFH, Update vom 13. Oktober 2005: zur \nprekären Situation junger Frauen in den Rebellengebieten, \ninsbesondere C2. und Risiken der Genitalbeschneidung; ferner \nzur erheblich verschlechterten humanitären und \nsozioökonomischen Lage infolge des mehrjährigen Bürgerkrieges; \nSFH, Gutachten vom 23. Juni 2004 zur Rückkehrsituation \nalleinerziehender Mütter; SFH, Gutachten vom 23. März 2004 zur \nRückkehrsituation eines 17-jährigen Mädchens aus Burkina-Faso \nin Abidjan; Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft vom 2. Mai \n2005 an VG Gera - zur allgemein schwierigen Lage - und \ninsbesondere zu C1. ; United Nations, Security Council, \nBericht vom 18. März 2005 u.a. zur Verschlechterung der \nwirtschaftlichen Lage seit November 2004; internal displacement \nmonitoring centre, Bericht über Binnenvertreibung vom 9. Juni \n2006 und Global IDP, Bericht vom 10. Mai 2005: wonach im \nGroßraum Abidjans ca. 500.000 Binnenvertriebene unter \nschwierigsten Bedingungen u.a. von Gastfamilien versorgt werden; \nVG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. März 1999 - 9 E \n30919/97.A(2) zu Genitalbeschneidung und der Lage \nalleinstehender junger Frauen.\n\n47\n\nNach ihrer Schulzeit in C2. erlangte sie kaum berufliche Erfahrung. Zudem \nbrauchte die Klägerin nach der Rückkehr nach C1. keinen eigenen Haushalt zu \nbestreiten. Sie lebte dort vorwiegend im elterlichen Haushalt und war zeitweise in der \nNähe des elterlichen Wohnortes als Haushaltshilfe tätig. Es kann auch nicht davon \nausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer ca. einjährigen Tätigkeit als \nMarktverkäuferin in C1. in der Lage wäre, in anderen Gegenden (insbesondere \nim Großraum Abidjan) eigenständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie verfügt \naußerhalb ihres Heimatortes C1. kaum über Kontaktpersonen, welche sie \nunterstützen könnten. Bei den Verwandten in Abidjan handelt es sich ihren Angaben \nin der mündlichen Verhandlung zufolge um Angehörige ihres Vaters, der den \nstärksten Druck auf die Klägerin ausgeübt hatte. Zu der Freundin ihres Bruders, \nwelche ebenfalls in Abidjan leben soll, hat sie keinen Kontakt mehr. \n\n48\n\nDie Klage ist auch begründet, soweit die Aufhebung des angefochtenen \nBescheides des Bundesamtes hinsichtlich der Ziffer 3 begehrt wird (vgl. §§ 113 Abs. \n1 Satz 1, 114 VwGO). Soweit das Bundesamt festgestellt hat, die Voraussetzungen § \n60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor, folgt dies bereits daraus, dass das \nBundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG davon hätte absehen können, \nwenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird. \nVon diesem Ermessen hat es aufgrund der Versagung der Feststellungen gem. § 60 \nAbs. 1 AufenthG bislang kein Gebrauch gemacht.\n\n49\n\nVgl. zur Problematik des Ermessensnichtgebrauchs etwa die \nUrteile der Kammer vom 5. Oktober 2001 - 7 K 2431/97.A - und \nvom 16. April 2004 - 7 K 2075/02.A -.\n\n50\n\nNachdem das Bundesamt verpflichtet worden ist festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist Ziffer 4 des angefochtenen \nBescheids aufzuheben.\n\n51\n\nDie im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 enthaltene \nAbschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit sie auf die Abschiebung der \nKlägerin nach Côte d' Ivoire gerichtet ist. Im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung, \ndie sich auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG stützt, \nrechtmäßig (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG). Dem steht § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG \nnicht entgegen. Danach werden Anforderungen an die Abschiebungsandrohung \naufgestellt, wenn bei deren Erlass zugleich Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG gewährt wird. Für den hier vorliegenden Fall der Verpflichtung der \nBeklagten zur nachträglichen Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch \ndas Verwaltungsgericht trifft § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine abweichende \nSpezialregelung.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b AsylVfG. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordn","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-09/7-k-1621-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":19},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-09/7-k-1621-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267343","retrieved":"2026-07-09 02:35:51.545696+00:00"}}