{"status":"available","doknr":"OLD267342","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0109.3L634.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"3 L 634/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller \ngegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. November 2006 wird \nangeordnet.\n\n Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, werden dem Antragsgegner \nauferlegt.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nder Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 2. November 2006 für eine \nMehrzweckhalle anzuordnen,\n\n4\n\nist nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 \nAbs. 2 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.\n\n5\n\nIm Falle der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse des \nAntragsteller an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes \nVollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit \nerheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Dagegen ist ein überwiegendes \nInteresse des antragstellenden Nachbarn an der Aussetzung gegeben, wenn der \nRechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn \ndie angefochtene Baugenehmigung aufgrund eines Verstoßes gegen \nnachbarschützende Vorschriften offensichtlich rechtswidrig ist.\n\n6\n\nLetzteres ist hier der Fall. Die angefochtene Baugenehmigung vom 2. November \n2006, mit der der Beigeladenen die Nutzungsänderung eines ehemaligen \nLichtspieltheaters zu einer \"Mehrzweckhalle (Versammlungsstelle) für \nMusikvorführungen, Kabarett und größere Geburtstagsfeiern (keine \nVergnügungsstätte, wie z. B. Diskothek, Nachtlokal, etc.)\" genehmigt worden ist, \nverstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.\n\n7\n\nDabei bedarf keiner abschließenden Aufklärung, ob das Bauvorhaben der \nBeigeladenen nach den planungsrechtlichen Vorschriften des § 34 Abs. 1 BauGB \noder nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist und ob im letzteren Falle das \nVorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet oder in einem Mischgebiet nach § 4 \nbzw. § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt. In jedem Falle verstößt die \ngenehmigte Nutzungsänderung gegen das hier nachbarschützende Gebot der \nRücksichtnahme gegenüber den unmittelbar betroffenen Antragstellern, das im \nersteren Falle aus dem Begriff des \"Einfügens\" in § 34 Abs. 1 BauGB entwickelt \nworden ist und sich im zweiten Falle aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt, wonach die in \nden §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig \nsind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des \nBaugebiets widersprechen und sie auch sonst unzulässig sind, wenn von ihnen \nBelästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des \nBaugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. In \nbeiden Fällen werden an das Gebot der Rücksichtnahme dieselben Anforderungen \ngestellt; denn der Drittschutz, der bei Anwendung der Vorschriften der \nBaunutzungsverordnung gewährt wird, reicht nicht weiter als der Drittschutz, den \n§ 34 Abs. 1 BauGB vermittelt,\n\nvgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom \n27. Januar 1987 - 2 B 85.A 2566 -, Agrarrecht (AgrarR) 1987, 143 \n= Baurechtssammlung (BRS) 47 Nr. 161; Verwaltungsgericht (VG) \nAachen, Urteil vom 12. Januar 1994 - 3 K 498/93 -.\n\n8\n\nWelche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme im jeweiligen \nEinzelfall ergeben, hängt nach den von der Rechtsprechung entwickelten \nGrundsätzen davon ab, wie empfindlich und schutzwürdig die Stellung des \nRücksichtnahmebegünstigten und wie unabweisbar das entgegengerichtete \nInteresse desjenigen ist, der sein Vorhaben verwirklichen will. Die hierbei \nvorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den Kriterien der Unzumutbarkeit \nauszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige \nEinwirkung des streitigen Vorhabens billigerweise nicht zugemutet werden kann. \nDem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in \nqualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige bodenrechtliche \nInteressen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen \nist,\n\n9\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Juni 1994 - 10 B \n2923/94 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) \n1994, 421 m.w.N.\n\n10\n\nGemessen an diesen Grundsätzen verstößt die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung nach summarischer Prüfung gegen das Gebot der \nRücksichtnahme.\n\n11\n\nDurch den Betrieb einer \"Mehrzweckhalle (Versammlungsstätte) für \nMusikaufführungen, Kabarett und größere Geburtstagsfeiern (keine \nVergnügungsstätte, wie z. B. Diskothek, Nachtlokal, etc.)\" in der Größenordnung, wie \nsie hier genehmigt und von der Beigeladenen betrieben werden will, gehen bereits \nohne Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrslärms von den Geräuschen, die \nallein von dem Betrieb selbst ausgehen und von den Gästen in der Nähe des \nGebäudes verursacht werden, Lärmemissionen aus, die die unmittelbar benachbarte \nWohnnutzung der Antragsteller unzumutbar beeinträchtigen. Dabei ist auf die \nWirkungen abzustellen, die das genehmigte Vorhaben nach seiner Art und in der \nkonkreten Lage auf die konkrete Umgebung typischerweise ausübt,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1983 - 7 A 1118/81 -, \nGewerbearchiv (GewArch) 1983, 345.\n\n13\n\nZunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben \nobjektiv um eine Vergnügungsstätte i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO handelt, die regelmäßig nur in Kerngebieten oder allenfalls in \nMischgebieten in den Teilen des Gebietes zulässig ist, die überwiegend durch \ngewerbliche Nutzungen geprägt sind (wenn sie zudem auch dann im konkreten \nEinzelfall nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen). Der Begriff der \nVergnügungsstätte wird in der Baunutzungsverordnung nicht definiert. Nach der \nSystematik der Baunutzungsverordnung ist der Begriff abzugrenzen von der Schank- \nund Speisewirtschaft einerseits und den Anlagen für kulturelle und/oder sportliche \nZwecke andererseits. Es handelt sich um eine besondere Nutzungsart, bei der die \nkommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistungen des \nBetreibers im Vordergrund steht,\n\n14\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n9. Oktober 1990 - 4 B 120.90 -, BRS 50 Nr. 60; OVG NRW, Urteil \nvom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 -.\n\n15\n\nDie Systematik der Baunutzungsverordnung macht ferner deutlich, dass eine \nVergnügungsstätte nach Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit \nAuswirkungen verbunden ist, die mit anderen Nutzungen in Konflikt treten kann; \ndenn - wie bereits ausgeführt - nur in Mischgebieten (dort eingeschränkt) bzw. in \nKerngebieten sind Vergnügungsstätten allgemein zulässig. Für die Frage, ob eine \nVergnügungsstätte als kerngebietstypisch einzustufen ist, ist eine typisierende \nBetrachtungsweise geboten. Maßgeblich ist, ob der Betrieb wegen seines typischen \nErscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die \nWohnruhe einem Kerngebiet (und nicht mehr einem Mischgebiet) zuzuordnen ist. \nHilfreiches Zuordnungskriterium kann sein, ob die Vergnügungsstätte als zentraler \nDienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor für ein größeres und \nallgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -; BRS \n46 Nr. 51.\n\n17\n\nDie genannten Abgrenzungsmerkmale sind jedoch nicht abschließend. \nInsbesondere ist ein Gewerbebetrieb nicht allein deshalb keine Vergnügungsstätte, \nweil er nicht von der Öffentlichkeit, also von jedermann genutzt werden kann, wie z.B \nbei Vermietung der Räume an Privatpersonen oder Vereine. Auch wenn der \nBetreiber einer Vergnügungsstätte diese nur für einen bestimmten Benutzerkreis zur \nVerfügung stellt, kann sie in ihren Auswirkungen einer Vergnügungsstätte \nvergleichbar sein, die der Allgemeinheit offen steht. Ob dies im Einzelfall so ist, muss \nanhand des genehmigten Vorhabens beurteilt werden,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 10 A \n1620/05 -.\n\n19\n\nDie der Beigeladenen genehmigte Mehrzweckhalle erlaubt den Betrieb von \nMusikvorführungen, von Kabaretts und größeren Geburtstagsfeiern an allen \nWerktagen von 19.00 Uhr bis 1.00 Uhr und an allen Sonn- und Feiertagen von \n19.00 Uhr bis 2.00 Uhr. Nach der Grundrisszeichnung der Baugenehmigung befindet \nsich im Hauptraum eine erhöhte, 71,42 m2 große Bühne für Live-Musik-\nDarstellungen. Davor ist eine 176,94 m2 große Tanzfläche angelegt. An 2 Theken \nsind je 10 Sitzplätze und Richtung Eingangsbereich weitere Sitzmöglichkeiten an \nTischen eingerichtet. Nach dem Bauantrag im Schreiben vom 14. März 2006 wird \nvon einer Besucherzahl von 200 bis 220 Personen ausgegangen. In Werbeblättern \nzu den ersten Veranstaltungen Mitte und Ende Dezember 2006 wird die Halle zur \nVermietung u. a. an Vereine, Eventagenturen, zur Nutzung mit Livebands, Events, \nComedy, Tanzveranstaltungen, Vereinsfeste, Firmenveranstaltungen u.a.m. \nangeboten, wobei im Foyerkomplex bis zu 100 Personen und im Arenakomplex bis \nzu 800 Personen stehend oder 300 Personen sitzend untergebracht werden können. \nAußerdem wird eine PA-Beschallungsanlage mit 2 x Bassboxen 18 Zoll und Dynacor \nM 1 Discomixer sowie eine Beleuchtungsanlage mit Lichteffekten, 4 Stufenlinsen, \nNebelmaschine, Spiegelkugel (1 m), DMX Lichtmischpunkt 24 Kanal von Eurolight \nmit Bühnenprogrammierung angeboten. Schließlich wird der Thekenbereich als 40 m \nmobile Theke mit 10 Stehtischen und 100 Barhockern angegeben. Diesen \nNutzungsumfang sieht der Antragsgegner auf Anfrage des Gerichts als von der \nBaugenehmigung abgedeckt an. Nach Ansicht der Kammer geht er jedoch weit über \ndie übliche Nutzung einer Gaststätte oder eines Speiserestaurants hinaus und ist \ndem einer Diskothek vergleichbar, weil Tanz- und Musikdarbietungen deutlich im \nVordergrund stehen und er mit einer Gaststätte, in der gelegentlich auch \nTanzveranstaltungen stattfinden, nicht vergleichbar ist,\n\n20\n\nvgl. zum Unterschied zwischen Tanzlokal und \nVergnügungsstätte mit 90 Sitzplätzen: OVG NRW, Beschluss vom \n14. Oktober 1996 - 10 A 3062/93 -.\n\n21\n\nVon einer solchen, typischerweise nur in Kerngebieten oder mit Einschränkungen \nim Mischgebiet zulässigen Vergnügungsstätte geht für die unmittelbar angrenzende \nWohnnutzung der Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung aus.\n\n22\n\nIn der hier vorliegenden konkreten Situation hält die Kammer es nicht für \ngerechtfertigt, den Antragstellern an ihrem Wohnhaus (Immissionspunkt 2 - I 2 -) \neinen Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) \nbis zu 45 dB(A) zuzumuten, selbst wenn das hier fragliche Baugebiet insgesamt als \nMischgebiet einzustufen sein sollte, da die Situation in der unmittelbaren Umgebung \ndes Grundstücks der Antragsteller von Wohnhäusern geprägt wird und auch von den \nabseits vom Haus der Antragsteller gelegenen Gewerbebetreiben an der \nKlosterstraße (Kunststoffverarbeitung, Kfz-Reparatur- und Handel sowie Fa. E. ) zur \nNachtzeit keine störenden Lärmbeeinträchtigungen ausgehen dürften.\n\n23\n\nEs spricht vieles dafür, dass die Kinonutzung auf dem Grundstück der \nBeigeladenen die Eigenart der näheren Umgebung nicht mehr mitprägt, nachdem sie \nnach Angaben der Antragsteller 1995 eingestellt worden ist und nach \nunwidersprochener Angabe des Antragsgegners der jüngste Beleg für eine \nKinonutzung aus dem Jahre 1997 stammt. Nach Ablauf von ca. 6 bis 8 Jahren bis zur \nWiederaufnahme einer Nutzung dürfte sich die Umgebung auf die endgültige \nAufgabe der Kinonutzung eingestellt haben, so dass insoweit der Bestandsschutz \nentfallen ist und diese aufgegebene gewerbliche Nutzung den Antragstellern nicht \nmehr zu ihren Lasten angerechnet werden kann. Im Übrigen gingen von den \nKinobenutzern erheblich weniger Emissionen aus als von den (zahlreicheren, evtl. \nalkoholisierten) Gästen des Planvorhabens, die zum großen Teil erst in den \nNachtstunden eintreffen oder die Veranstaltung wieder verlassen. Kinobesucher \nverhalten sich erfahrungsgemäß wesentlich ruhiger als die Gäste einer \nVergnügungsstätte, in der Tanz, Musik und Alkohol angeboten wird. Die \nvorgegebene Kinonutzung rechtfertigt daher nicht den Betrieb einer von der \nBeigeladenen angestrebten Vergnügungsstätte. Gegenüber einer Kinonutzung, die \nnicht bis in die späten Nachtstunden andauert, sind die von einer Vergnügungsstätte \nder hier vorliegenden Art ausgehenden Emissionen wesentlich nachteiliger für die \nunmittelbaren Nachbarn. Maßstab für die Erheblichkeit der geltend gemachten \nBelästigungen ist die Zumutbarkeit, welche als Ausdruck des das nachbarliche \nVerhältnis prägende Gebot der Rücksichtnahme die aufgrund einer Güterabwägung \nmarkierte Grenze bezeichnet, jenseits derer lästige Einwirkungen von betroffenen \nNachbarn bereits unterhalb der Schwelle des Gesundheitsschutzes rechtlich nicht \nmehr hingenommen werden müssen,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 -7 C 33.87- BVerwGE \n79, 254 = BRS 48 Nr. 99; VGH Baden-Württ., Urteil vom 8. \nNovember 2000 - 10 S 2317/99 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 1184.\n\n25\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass die durch menschliches Verhalten \nverursachten Geräusche intermittierend und gerade dadurch besonders störend \nwirken. Die Belastbarkeit des Menschen mit Lärm hängt auch davon ab, ob \nGeräusche - wie hier - von unterschiedlichen, ständig wechselnden Ereignissen \nausgehen und ganz unterschiedlicher Intensität sind. Die Verärgerung ist besonders \ngroß, wenn der Lärm durch rücksichtsloses Verhalten von Gästen verursacht wird, \nwie es am späten Abend oder nachts häufig der Fall ist. Nächtlicher Gaststätten- und \ndiskothengleicher Lärm von angetrunkenen Gästen tritt plötzlich, mehrmals und \nunvermittelt auf und ist durch ausgeprägte Schwankungen geprägt, die zu \nentsprechenden Schlafunterbrechungen beim Nachbarn führen können. Unter diesen \nUmständen und Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation ist die Hinnahme \neines Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) zur Nachtzeit für die Antragsteller nicht \nzumutbar.\n\n26\n\nIm Übrigen dürfte der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für die Nacht kaum \neinzuhalten sein, da nach dem Gutachten der X. -Institut GmbH - Bautechnische \nBeratung in den Sachgebieten Wärme, Feuchte, Akustik - vom 8. September 2006 \ndafür noch zahlreiche Baumaßnahmen erforderlich waren und auch nach dem \nErgänzungsgutachten vom 14. Dezember 2006 davon ausgegangen wird, dass der \nRaumschallpegel auf 97 dB(A) begrenzt wird, von der Lüftungsanlage ab 22.00 Uhr \nnur 2 der 3 Ventilatoren auf der Nordostseite des Daches in Benutzung zu nehmen \nsind und zudem nur auf der Leistungsstufe 1 (von insgesamt 5 möglichen Stufen) \nbetrieben werden darf und dies bei sonst geschlossenen Türen und Fenstern! Wie \ndiese Maßnahmen, die auf menschlichem Verhalten beruhen, gesichert eingehalten \nwerden sollen, regelt die Baugenehmigung nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass solche \nEinschränkungen bei Massenveranstaltungen kaum eingehalten werden, wenn eine \nÜberschreitung der Nutzungsgrenzen nicht durch technische Maßnahmen \nausgeschlossen wird. Zudem geht das Schallschutzgutachten von nur 200 Gästen \naus, so dass sich bei der von der Baugenehmigungsbehörde akzeptierten Gästezahl \nvon bis zu 900 Personen ein höherer Beurteilungspegel als 45 dB(A) zur Nacht \nergeben wird. Ferner ist es weltfremd anzunehmen - wie im Ergänzungsgutachten \nvom 14. Dezember 2006 ausgeführt - dass ab 22 Uhr auf dem Parkplatz der \nBeigeladenen an der Erkelenzerstraße kein Kfz-Verkehr mehr stattfinden soll. Bei \neiner Schließung dieses Parkplatzes werden dem Vorhaben die notwendigen \nStellplätze genommen.\n\n27\n\nSchließlich enthalten die angefochtene Baugenehmigung und die \nSchallschutzgutachten vom 8. September 2006 und 14. Dezember 2006 keine von \nder Kammer für erforderlich gehaltenen Angaben zur Berücksichtigung von \ntieffrequenten Geräuschen, die bei lauten Musikdarbietungen auftreten können. Die \nGeräusche von Livekapellen und Musikanlagen über moderne Lautsprecherboxen \nsind grundsätzlich geeignet, den nachbarschützenden Gehalt des Gebots der \nRücksichtnahme zu beeinflussen. Für die rechtliche Beurteilung des \nNutzungskonflikts zwischen der Mehrzweckhalle der Beigeladenen und der \nWohnbebauung der Antragsteller enthält die DIN 45680 \"Messung und Bewertung \ntiefgreifender Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft (Ausgabe: März 1997)\", \nauf die Nr. 7.3 i. V. m. Nr. A.1.5 der TA-Lärm hinweist, Vorgaben, die grundsätzlich \ngeeignet sind, den nachbarschützenden Gehalt des Gebots der Rücksichtnahme zu \nkonkretisieren,\n\n28\n\nvgl. VG Minden, Urteil vom 17. März 2005 - 9 K 1894/04 -.\n\n29\n\nFür den weiteren Antrag der Antragsteller, einstweilige Maßnahmen zur \nSicherung ihrer Rechte zu treffen, sieht die Kammer keine Veranlassung, da sie \ndavon ausgeht, dass der Antragsgegner sich nach Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung gesetzestreu verhalten und \ndie notwendigen Maßnahmen ergreifen wird.\n\n30\n\nFür eine Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 8. Januar 2007 gestellten \nHilfsantrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndie Nutzung durch für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig \nzu untersagen, besteht keine Veranlassung mehr, nachdem dem Hauptantrag in \nvollem Umfange stattgegeben worden ist.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit \nnicht dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht mit Blick auf den Umfang der zu erwartenden \nBeeinträchtigungen dem Interesse der Antragsteller an der einstweiligen \nVerhinderung der Ausnutzung der Baugenehmigung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267342","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-09/3-l-634-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267342","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267342","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-09/3-l-634-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267342","retrieved":"2026-07-09 02:35:51.459943+00:00"}}