{"status":"available","doknr":"OLD267322","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0109.2K2726.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"2 K 2726/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Hinzuziehung der Rechtsanwälte S. und Partner aus F. auf Seiten des \nKlägers sowie des Rechtsanwalts Dr. T. aus C. auf Seiten der Beigeladenen im \nVorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDer Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der Zustimmung des \nIntegrationsamtes zu seiner ordentlichen Kündigung.\n\nDer 1956 geborene, ledige Kläger ist von Beruf Zahntechniker. Das Versorgungsamt B. \nhat wegen an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ein Grad der Behinderung - GdB - von \n80 v.H. zuerkannt. Er ist seit dem 1. Oktober 2004 bei der Beigeladenen beschäftigt und \nerhielt zuletzt ein Bruttogehalt von 1.900,00 EUR.\n\nMit Schreiben vom 1. Juni 2005 beantragte die Geschäftsführerin der Beigeladenen die \nZustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Die schlechte wirtschaftliche Lage des \nDentallabors, die Folge einer Gesundheitsreform sei, zwinge zu einer Umstrukturierung. \nLeider verfüge der Kläger nicht über die für das Dentallabor unbedingt notwendigen \nFähigkeiten und Fertigkeiten. Da es nur ein sehr kleines Dentallabor sei, sei es notwendig, \ndass die Mitarbeiter in so vielen Fachbereichen wie möglich arbeiten könnten. Der Kläger \ndecke jedoch nur die Fachbereiche \"Modellguss\" und \"Kunststoff\" ab. Notwendig wären \njedoch zusätzlich Kenntnisse in den Fachbereiche \"Gold\" und \"Keramik\".\n\nIn seiner Stellungnahme erklärte der Kläger, dass wirtschaftliche Gründe für eine \nKündigung nicht vorlägen. Aufträge seien in Hülle und Fülle vorhanden. Hintergrund sei, \ndass die beiden Gesellschafter der Beigeladenen, die miteinander verheiratet seien, \nEheprobleme hätten. Dies trage er in Wahrnehmung berechtigter Interessen vor. Er habe sich \nim Jahre 2004 als Modellgusstechniker beworben. Die Stelle sei so im Internet \nausgeschrieben gewesen. Nachdem der frühere Kunststofftechniker verstorben sei, habe er \ndessen Aufgabenbereich übernommen. Jetzt müsse er auch noch Aufgaben aus den Bereichen \n\"Edelmetall\" und \"Keramik\" übernehmen. \n\nAls Nachweis für ihre schwierige wirtschaftliche Lage legte die Beigeladene Unterlagen \nüber das vorläufige wirtschaftliche Betriebsergebnis vor; danach war von Januar bis April \n2005 ein negatives Betriebsergebnis und im Mai 2005 ein geringfügiger Gewinn \nerwirtschaftet worden. Die Beigeladene räumte ein, dass der Kläger im Oktober 2004 als \nModellgusstechniker eingestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei weitere \nZahntechniker beschäftigt gewesen. Einer von ihnen sei im März 2005 verstorben. Der \nverstorbene Mitarbeiter habe bis zu seinem Tod sämtliche Kunststoffarbeiten sowie die \nQualitätskontrolle für \"Kunststoff\" und \"Modellguss\" durchgeführt. Nach dem Tod habe der \nKläger den Bereich \"Kunststoff\" übernommen, da nach der Gesundheitsreform nur wenige \nAufträge eingingen. Leider sei die Qualität der Kunststoffarbeiten des Klägers trotz \nmehrfacher mündlicher Ermahnungen nur mit \"mangelhaft\" zu betrachten. Die heutige \nwirtschaftliche Lage zwinge bei einem Dentallabor dieser Größe nur Zahntechniker zu \nbeschäftigen, die sowohl selbstständig als auch hochqualifiziert Arbeiten in den Bereichen \n\"Modellguss\" und \"Kunststoff\" sowie - falls erforderlich - \"Edelmetall\" und \"Keramik\" \nbewältigen zu können. Demgegenüber könne der Kläger nur den Bereich \"Modellguss\" \nabdecken. Aus wirtschaftlichen Gründen sei es nicht mehr möglich, Aushilfen bzw. eine \nweitere Arbeitskraft zu beschäftigen. \n\nDie Fürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte der Bundesstadt C. führte am \n8. Juli 2005 eine Kündigungsverhandlung durch, an der die Beigeladene und der Kläger \nteilnahmen. Eine Einigung konnte in diesem Termin nicht erzielt werden. \n\nMit Bescheid vom 22. Juli 2005 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur \nordentlichen Kündigung des Klägers. Mit Schreiben vom 29. Juli 2005 kündigte der Beklagte \ndas Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. August 2005. \n\nDer Kläger erhob Widerspruch. Nach seiner Auffassung ist die schlechte wirtschaftliche \nSituation der Beigeladenen nicht durch ihn, sondern durch andere Mitarbeiter mitverursacht \nworden. Darüber hinaus wäre er in der Lage, die Keramikarbeiten auszuführen, wenn ihm von \nder Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt würde, einen entsprechenden Fortbildungskurs \nzu besuchen. Ein solcher Fortbildungskurs könnte auch an einem Wochenende stattfinden. Er \nerkläre sich zu einer Teilnahme an einem Wochenende ausdrücklich bereit. Im Übrigen habe \nsich die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen verbessert, was sich schon daraus ergebe, \ndass das betriebswirtschaftliche Ergebnis für den Monat Mai 2005 positiv ausfalle. Auch die \nAngabe, in Folge seiner Schwerbehinderung sei die Kommunikation mit den Kunden \nschwierig, entbehre jeder Grundlage. Es sei durchaus möglich, dass ihm die Anweisungen \nschriftlich zugehen würden. Weiter wäre eine Verständigung über E-Mails möglich. Er sei im \nUmgang mit E-Mails geübt, da sie zum ständigen Geschäftsverkehr gehörten. Vor diesem \nHintergrund sei die Installation eines so genannten Bildtelefons nicht erforderlich. Im Übrigen \nsei es bei dem ihm übertragenen Arbeitsfeld nicht notwendig, regelmäßig telefonische \nKontakte mit Kunden zu haben. Wenn dies ausnahmsweise erforderlich sei, könne dies auch \nüber E-Mails erfolgen. Im Übrigen bleibe abzuwarten, ob die geschäftliche Situation der \nBeigeladenen sich nicht dadurch stabilisiere, dass ein Teilhaber in das Unternehmen einsteige. \nDie Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sei schon deshalb rechtswidrig, weil die \nBeigeladene einen neuen Mitarbeiter suche, der auch sein Arbeitsfeld übernehme.\n\nDie Beigeladene hielt demgegenüber daran fest, dass die wirtschaftliche Situation des \nUnternehmens weiterhin schlecht sei. Auch im Juli 2005 habe man ein negatives \nBetriebsergebnis erwirtschaftet. Die Auftragslage habe sich nicht verbessert. Der Umstand, \ndass die Ertragslage im Monat Mai 2005 besser war, habe nicht dazu geführt, dass die \nGesamtbilanz des Jahres bis dahin negativ bleibe. Betrachte man die Ergebnisentwicklung \nüber das Jahr hinweg, so lege dies nicht nahe, dass es bereits einen \"Turnaround\" gegeben \nhabe. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar vorgetragen, weshalb die anderen \nMitarbeiter für die schlechte wirtschaftliche Situation des Unternehmens verantwortlich seien. \nAuch stehe der Einstieg eines Teilhabers nicht unmittelbar bevor. Zwar trage sich die \ngeschäftsführende Gesellschafterin mit dem Gedanken, einen einer weiteren Gesellschafter \nals Teilhaber aufzunehmen. Bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation sei dies nur dann \nsinnvoll, wenn durch einen solchen Schritt das Eigenkapital des Unternehmens gestärkt \nwerde. Damit sei aber auch nicht automatisch eine wirtschaftliche Gesundung des \nUnternehmens verbunden. Die fehlenden Qualifikationen des Klägers in den einzelnen \nFachbereichen könnten auch nicht durch Teilnahme an einer Wochenendfortbildung behoben \nwerden. Sein Wissensdefizit sei beträchtlich. Es sei dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, einen \nschwerbehinderten Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen wenn dies der wirtschaftlichen \nVernunft widerspreche. Eignung und Leistung des schwerbehinderten Arbeitnehmers \nunterlägen insoweit grundsätzlich den gleichen Maßstäben wie die nicht behinderten \nMitarbeiter. Es sei der Beigeladenen nicht möglich, einen Mitarbeiter zu beschäftigen, der \nlediglich für Kunstgussarbeiten eingesetzt werden könne. Es handele sich um einen \nKleinbetrieb, dessen Mitarbeiter in allen anfallenden Tätigkeitsbereichen einsetzbar sein \nmüssen. Selbst bei einer Fortbildung im Bereich \"Keramik\" wäre er immer noch nicht im \nBereich \"Goldarbeiten\" einzusetzen. Das Fehlen einer Aussicht auf wirtschaftlich nachhaltige \nErholung begründet sie damit, dass im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen \nZahnersatzleistungen auch in Zukunft von Kürzungen oder Streichungen betroffen sein \nwürden. Die Situation habe sich zusätzlich dadurch verschärft, dass die Zahnlabore in der \nBundesrepublik sich auf die Konkurrenz aus den übrigen EU-Ländern einstellen müssten. Der \nEuropäische Gerichtshof habe mittlerweile auch für diesen Bereich bislang bestehende \nnationale Einschränkungen beseitigt. Im Ausland arbeitende Anbieter könnten die \nZahnersatzleistungen aufgrund niedrigerer Fixkosten preiswerter anbieten als entsprechende \nDentallabore in der Bundesrepublik. \n\nDer Widerspruchsausschuss des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland \nhat auf seiner Sitzung vom 17. November 2005 über den Widerspruch entschieden und mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Dezember 2005 den Widerspruch als unbegründet \nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat am 27. Dezember 2005 Klage erhoben, mit der er unter Wiederholung und \nVertiefung seines bisherigen Vortrags die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen \nerstrebt. Zusätzlich trägt er vor, dass das Integrationsamt bei seiner Entscheidung nicht \nberücksichtigt habe, dass die Fürsorgestelle der Bundesstadt C. bei der \nKündigungsverhandlung zugesagt habe, 80 % des Nettolohns des Klägers zu übernehmen. Bei \nder Beigeladenen wären somit nur 20 % der Personalkosten geblieben. Den Nutzen, den die \nBeigeladene dadurch habe, dass ein Mitarbeiter zu 100 % zur Verfügung stehe und nur 20 % \nder Lohnkosten zu tragen seien, hätten bei der zu treffenden Ermessensentscheidung in die \nErmessenserwägungen eingestellt werden müssen. Stattdessen sei in den angefochtenen \nBescheiden nur von eingeräumter Betreuungshilfe gesprochen worden. Die finanzielle \nFörderung gehe aber über bloße Betreuungshilfe hinaus. Es sei auch auffällig, dass seiner \nweiteren Beschäftigung entgegengehalten werde, er könne nur Modellguss- und \nKunststoffarbeiten ausüben. Die Beigeladene habe über das Arbeitsamt einen neuen \nMitarbeiter gesucht, dessen Fähigkeiten nach der Stellenbeschreibung die gleichen seien wie \ndie des Klägers. Denn sie suche wieder einen Zahntechniker für Modellguss- und \nKunststoffarbeiten.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 2. Dezember 2005 aufzuheben,\n\n2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung der angefochtenen Bescheide \nentgegen. Hinsichtlich des Lohnkostenzuschusses weist er darauf hin, dass es eine \nentsprechende Unterstützung des Arbeitgebers in dieser Höhe über einen Zeitraum von zwei \nJahren nach dem geltenden Regelwerk nicht gebe. Auch von einer Summe von 850,00 EUR \nkönne nicht gesprochen werden. Es hätte zunächst ermittelt werden müssen, wie hoch der \nBetreuungsaufwand für den Kläger sei. Erst danach hätte errechnet werden können, wie hoch \nder zu zahlende Zuschuss sein kann. Einen Zuschuss \"ins Blaue\" in Höhe von 850,00 EUR \nmonatlich sei völlig unverständlich. Im Übrigen hätte ein solcher Lohnkostenzuschuss eines \nAntrags des Arbeitgebers bedurft. Weder der Beklagte noch der Kläger hätten für einen \nsolchen Zuschuss ein Antragsrecht. Die Beigeladene habe jedoch von einem solchen Antrag \nabgesehen, weil sie den Kläger nicht mehr weiterbeschäftigen wollte. Unter Berücksichtigung \nbetriebsbedingter erforderlicher Umstrukturierungsmaßnahme komme es einem unzulässigen \nEingriff in die unternehmerische Freiheit gleich, von der Beigeladenen die Einrichtung eines \nArbeitsplatzes für den Kläger zu fordern, der speziell auf dessen eingeschränkte Fähigkeiten \nund Fertigkeiten zugeschnitten sei.\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n1. die Klage abzuweisen,\n\n2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird notwendig zu \nerklären.\n\nEs sei richtig, dass sie im August 2005 einen Generalisten gesucht habe, also jemanden \nder alle Fachbereiche eines Zahntechnikers (\"Modellguss\", \"Kunststoff\", \"Gold\" und \n\"Keramik\") abdecken könnte. Eine entsprechende Anzeige sei im \"C1. Generalanzeiger\" \nveröffentlicht worden. Es sei in dieser Anzeige allerdings ein Zahntechnikermeister gesucht \nworden, bei dem die Beherrschung aller Fachbereiche gegeben sei. Über diese Qualifikation \nverfüge der Kläger nicht In dieser Anzeige sei auch kein abhängig zu beschäftigenden \nArbeitnehmer, sondern einen Partner gesucht worden, der im Rahmen einer \nunternehmerischen Beteiligung sein eigenes Geschäft in das Unternehmen einbringe. Es sei \nzwar richtig, dass die Beigeladene im Zeitraum Ende April 2005/Anfang Mai 2005, einige \nBewerbungen auf eine Online-Stellenanzeige bei der Agentur für Arbeit erhalten habe. Diese \nOnline-Stellenanzeige habe mit dem späteren Ausscheiden des Klägers aus dem Unternehmen \nin keinem Zusammenhang gestanden. Tatsächlich sei auch niemand eingestellt worden, weil \ndie wirtschaftliche Lage des Unternehmens dies schlicht nicht mehr \"hergegeben\" habe. \nSelbst Bewerber, die alle in dem kleinen Labor anfallenden Arbeiten hätten erledigen können, \nhätten 2005 aus den bekannten wirtschaftlichen Gründen nicht eingestellt werden \nkönnen.\n\nDas Arbeitsgericht C. hat mit Urteil vom 31. Januar 2006 - 6 Ca 2316/05 - die \nKündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 6. September 2006 den Rechtsstreit auf den \nEinzelrichter übertragen.\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug \ngenommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt vom \n2. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nMaßgebliche Rechtsgrundlage für die im Streit stehende Zustimmungsentscheidung sind \nhier die §§ 85 ff des Sozialgesetzbuches IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter \nMenschen vom 19. Juni 2001, BGBl I. S. 1046 ff. -, hier anzuwenden in der Änderung durch \ndas Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen \nvom 23. April 2004, BGBl. I S. 606 ff.\n\nDer Kläger ist schwerbehindert im Sinne des § 69 SGB IX, denn das Versorgungsamt B. \nhat im Bescheid vom 15. Januar 1999 einen Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt. \nDer Kläger genießt somit einen Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX. \n\nDer Beklagte hat die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers durch die \nBeigeladene in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei erteilt. Gemäß \n§ 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten \nMenschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. \n\nVerfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beigeladene hat mit \nSchreiben vom 1. Juni 2005, eingegangen beim Integrationsamt am 2. Juni 2005, die \nZustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers beantragt (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 \nSGB IX). Das Integrationsamt hat dem Kläger als schwerbehindertem Menschen Gelegenheit \ngegeben, zu dem dem Kündigungsbegehren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend \nStellung zu nehmen (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Ein Personalrat und eine \nSchwerbehindertenvertretung sind bei der Beigeladenen nicht vorhanden. Die Anhörung des \nArbeitsamtes war entbehrlich, weil in Art. 1 Ziffer 20 a des Gesetzes zur Förderung der \nAusbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen die bis dahin vorgeschriebene \nAnhörung des zuständigen Arbeitsamtes gestrichen worden ist. Diese Gesetzesnovellierung \ntrat nach Art. 7 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung \nschwerbehinderter Menschen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in \nKraft. Da dieses Gesetz im Bundesgesetzblatt vom 28. April 2004 veröffentlicht wurde und \nkeine abweichende Übergangsregelung vorhanden ist, ist somit in allen ab dem 1. Mai 2004 \neingehenden oder noch nicht abgeschlossenen laufenden Verwaltungsverfahren der \nIntegrationsämter auf Zustimmung zur Kündigung die Anhörung des Arbeitsamtes \nentbehrlich.\n\nMateriellrechtlich hat das Integrationsamt bei der Ausübung des besonderen \nKündigungsschutzes nach § 85 SGB IX eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei welcher \ndas Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglich-keiten gegen das \nInteresse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Einhaltung seines Arbeitsplatzes \nabzuwägen ist. Nach § 114 VwGO unterliegen Ermessensentscheidungen nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, \nhat sie alle den Streitfall kennzeichnenden widerstreitenden Interessen in ihrer \nEntscheidungsfindung einzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und \ngegeneinander abzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen, die dem \nSinn und Zweck der Ermächtigung zur behördlichen Ermessensentscheidung gerecht werden, \nzu orientieren. \n\nDies ist im vorliegenden Fall geschehen. Der vom Widerspruchsausschuss beim \nIntegrationsamt erlassene Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2005, auf den nach § 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblich abzustellen ist, hat alle für den vorliegenden Streit \nwesentlichen Gesichtspunkte erkannt und sachgerecht in den Abwägungsprozess eingestellt. \n\nDabei hat der Widerspruchsausschuss des Beklagten das besondere Schutzinteresse des \nKlägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewürdigt. Er hat dabei zum einen die \ngesteigerte Fürsorgepflicht der Beigeladenen gegenüber dem Kläger in Betracht gezogen, der \ngegenüber den nicht behinderten Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen geraten soll. Zum \nanderen hat der Beklagte in die Ermessenserwägung eingestellt, dass die Fürsorge nicht so \nweit reicht, dass das Arbeitsverhältnis gleichsam unkündbar wird. Hierdurch wäre nämlich die \nunternehmerische Gestaltungsfreiheit ausgehöhlt. Dabei hat der Widerspruchsführer \nberücksichtigt, dass aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage und der \nBehinderung des Klägers mit einer langen Dauer der Arbeitslosigkeit zu rechnen ist. Ebenso \nhat der Widerspruchsausschuss seine persönliche und wirtschaftliche Situation in die \nAbwägung miteinbezogen. Unter Würdigung all dieser Aspekte ist der \nWiderspruchsausschuss zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung gekommen, \ndass eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beigeladenen \nnicht in Betracht kommt.\n\nDer Beklagte hat seine Entscheidung insbesondere auf einen zutreffenden Sachverhalt \ngestützt. Nach den dem Beklagten vorgelegten Unterlagen über die vorläufige wirtschaftliche \nErtragslage des Dentallabors in den Monaten von Januar bis Juli 2005 ist davon auszugehen, \ndass die Beigeladene, die nur im Monat Mai 2005 ein positives Betriebsergebnis \nerwirtschaftete, sich in diesem Zeitraum insgesamt in einer wirtschaftlich schwierigen \nSituation befand. Die Entscheidungen des Integrationsamtes und des \nWiderspruchsausschusses sind zurecht davon ausgegangen, dass es sich bei der Beigeladenen \num einen Kleinbetrieb handelt, in dem bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses des \nKlägers neben einem Gesellschafter drei angestellte Beschäftigte als Zahntechniker \narbeiteten. Zwar ist der Kläger zum Oktober 2004 als Modellgusstechniker eingestellt \nworden. Die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen weiteren zwei angestellten Zahntechniker \nkonnten die übrigen Fachbereiche abdecken. Infolge der Gesundheitsreform kam es ab Januar \n2005 zu einem Auftrageinbruch. Hinzu kam dass ein erfahrener Mitarbeiter, dem u.a. \nAufgaben der Qualitätskontrolle oblagen, Anfang 2005 verstarb. Die Beigeladene hat \nnachvollziehbar dargelegt, dass diese besondere Unternehmensstruktur es erforderte, dass alle \nanfallenden Tätigkeiten im Betrieb von jedem Mitarbeiter erledigt werden können. Nach dem \nTod eines Kollegen musste der Kläger auch die bislang von diesem ausgeführten \nKunststoffarbeiten übernehmen. Dem Vortrag der Beigeladenen, die von ihm auf diesem \nSektor vorgelegten Arbeiten seien als \"mangelhaft\" zu bewerten, ist der Kläger nicht \nentgegengetreten. Der Widerspruchsausschuss hat deshalb unter Berücksichtigung eines \nKleinbetriebes mit einer nur begrenzten Anzahl von Mitarbeitern es als betriebsnotwendig \nunternehmerische Entscheidung anerkannt, dass in der gegebenen Situation alle anfallenden \nArbeiten im Betrieb von jedem Mitarbeiter erledigt werden können. Diesem \nAnforderungsprofil konnte der Kläger nicht genügen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der \nKläger durch Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die gelegentlich an Wochenenden \nstattfinden, in einem relativ kurzen Zeitraum die erforderliche Qualifikation auf drei weiteren \nTeilgebieten (\"Kunststoff\", \"Keramik\" und \"Gold\") erwerben könnte. \n\nDer Kläger kann die Rechtwidrigkeit der angefochtenen Zustimmungsentscheidungen \nauch nicht daraus herleiten, dass die Beigeladene im April/Mai 2005 - also vor Stellung des \nAntrags auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers - online beim Arbeitsamt \ndie Stelle eines Zahntechnikers ausgeschrieben hat. Denn letztlich hat die Beigeladene \nunwidersprochen vorgetragen, dass wegen der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens \nkein Mitarbeiter eingestellt wurde. Auch die Anzeige im \"C1. Generalanzeiger\" vom 20. \nAugust 2005 führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Denn dort wurde ein \nZahntechnikermeister gesucht, also eine Qualifikation gefordert, die der Kläger nicht \nvorzuweisen hat. Im Übrigen war dieser Zahntechnikermeister nach dem Inhalt der Anzeige \nnicht als Angestellter in einem abhängigen Arbeitsverhältnis sondern als (Geschäfts-)Partner \ngesucht worden. \n\nSoweit sich die Kündigungsverhandlung vom 8. Juli 2005 mit der Frage befasst hat, \ninwieweit die anerkannte Behinderung den Arbeitseinsatz des Klägers negativ beeinflussen \nkönnte, ist dies für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn die \nZustimmungsentscheidung des Integrationsamtes und des Widerspruchsausschusses sind nicht \nauf Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses durch die Behinderung des Klägers gestützt. \nEs kann deshalb für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob die an Taubheit grenzende \nSchwerhörigkeit des Klägers die Kommunikation mit Arbeitgeber und Kunden zum Nachteil \nder Beigeladenen behindert oder diese Einschränkung durch Kommunikation mittels E-Mails \nkompensiert werden kann.\n\nSchließlich gibt auch der Vortrag des Klägers, in der obengenannten \nKündigungsverhandlung sei der Beigeladenen von der Fürsorgestelle der Bundesstadt C. \nfür den Fall der Weiterbeschäftigung des Klägers ein hoher Lohnkostenzuschuss (bis zu 80 % \ndes monatlichen Gehalts) für die Dauer von zwei Jahren in Aussicht gestellt worden, kein \nAnlass zu einer abweichenden Entscheidung. Es kann offen bleiben, ob - wie der Beklagte in \nder mündlichen Verhandlung dargelegt hat - ein solcher Lohnkostenzuschuss erst \numfangreiche Ermittlungen erfordert hätte und nach den einschlägigen Vorschriften über die \nVergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe nicht in der vorgetragenen Höhe und Dauer hätte \nbewilligt werden können. Wichtigste Voraussetzung für einen solchen Zuschuss wäre aber - \nwie der Beklagte zutreffend vorgetragen hat -, ein Antrag der Beigeladenen gewesen. Ein \nsolcher Antrag war aber im Hinblick auf die beschränkte Einsetzbarkeit des Klägers von der \nBeigeladenen b nicht gestellt worden. Es ist zumindest bei dieser Betriebsgröße eine zu \nakzeptierende unternehmerische Entscheidung, wie die Beigeladene die im Unternehmen \nanfallenden Arbeiten erbringen lassen will. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, für einen \nbehinderten Mitarbeiter nur deshalb einen zusätzlichen Arbeitsplatz zu schaffen, weil dieser \naus Mitteln der Ausgleichsabgabe bezuschusst werden könnte.\n\nNach alledem ist diese Zustimmungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu \nbeanstanden und die Klage abzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt \naus § 188 S. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko \neiner Kostentragungspflicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der \nBilligkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten für \nerstattungsfähig zu erklären.\n\nDie Hinzuziehung von Rechtsanwalt A. aus F. für den Kläger und Rechtsanwalt \nDr. T. aus C. auf Seiten der Beigeladenen für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen Partei \nim Zeitpunkt der Bestellung des Prozessbevollmächtigten für notwendig gehalten werden \ndurfte und es dem Kläger bzw. der Beigeladenen hier nicht zumutbar war, das \nWiderspruchsverfahren selbst zu führen. \n\nMaßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Notwendigkeit der Zuziehung ist die \nförmliche Vollmachterteilung oder - bei schon im Ausgangsverfahren erteilten Vollmacht - \nder Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs. Maßstab zur Beantwortung dieser Frage ist, ob \nsich ein vernünftiger Bürger bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts \nbedient hätte. Die so skizzierte Fragestellung ist hier eindeutig zu Gunsten des Klägers bzw. \nder Beigeladenen zu bejahen. Denn die tatsächlich und rechtlich sich stellenden Fragen des \nSonderkündigungsschutzes behinderter Menschen nach § 85 SGB IX sind für einen \nrechtsunkundigen Laien nur schwer oder gar nicht nachzuvollziehen. Das gilt nicht nur für \nden Kläger, der über keine juristische Vorbildung verfügt. Auch für die Geschäftsführerin der \nBeigeladenen gilt hier nichts anderes. Weiter ist zu Gunsten der Beigeladenen auch zu \nberücksichtigen, dass es sich um ein Kleinunternehmen mit lediglich vier Arbeitsplätzen \nhandelt, so dass keine besondere Erfahrung bei der streitigen Auflösung von \nArbeitsverhältnissen unterstellt werden kann. Bei dieser Sachlage würde ein \"vernünftiger \nBürger\" auf die Beauftragung eines Anwalts zur Wahrnehmung seiner Interessen nicht \nverzichten.\n\nDie Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Diese Entscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n1\n\n der Kosten vorläufig vollstreckbar. Diese Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-09/2-k-2726-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-09/2-k-2726-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267322","retrieved":"2026-07-09 02:35:49.947873+00:00"}}