{"status":"available","doknr":"OLD267371","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2007:0108.9L640.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"9 L 640/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 12. Dezember 2006 gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 28. November 2006 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nZunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung des \nAntragsgegners auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des \nBegründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten \nRegelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen \nder Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall \nabgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.\n\n6\n\nVgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 \nRdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nDie seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen \nAnforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit \nabgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende \nSchulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten \nsonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung einer entsprechenden \nFörderschule erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine \nsolche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht \nabschließend geklärt sein sollte.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, \njuris.\n\n9\n\nFür die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist \ndas öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem \nAufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen \nErkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, \nder vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. \nLässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten \ndemgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.\n\n10\n\nNach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung erweist sich der \nBescheid des Antragsgegners hinsichtlich der Festlegung des Förderschwerpunktes \nLernen sowie des Förderortes auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung \nüber die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für \nKranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -), \nwelche aufgrund der §§ 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65 Abs. 4 SchulG erlassen \nworden ist, als offensichtlich rechtmäßig.\nIn formeller Hinsicht fehlt es nicht an einer Beteiligung der Antragstellerin im \nVerfahren. Diese ist über den beabsichtigten Wechsel des Förderschwerpunkts und \ndes Förderorts in einem Elterngespräch am 17. November 2006 mit der \nKlassenlehrerin Frau H. und der Sonderschullehrerin Frau C. informiert \nworden. \n\n11\n\nMateriell ist von einem sonderpädagogischen Förderbedarf auszugehen, dem \ndurch die erfolgten Festlegungen hinsichtlich des Förderschwerpunktes und des \nFörderortes Rechnung zu tragen ist. \n\n12\n\nNach § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und \nLeistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langandauernder Art sind und \ndurch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder \ndes Sozialverhaltens verstärkt werden. Diese Voraussetzungen sind nach den \npädagogischen Stellungnahmen zu bejahen, welche dem Antagsgegner ausweislich \nder von ihm vorgelegten Verwaltungsvorgänge bei seiner Entscheidung vorgelegen \nhaben.\n\n13\n\nInsbesondere liegt nach der Begründung der Schule zum Antrag auf Förderort- \nwechsel und Änderung des Förderschwerpunkts vom 23. November 2006 bei dem \nSohn der Antragstellerin ein erheblicher Leistungsrückstand und eine Stagnation in \nder schulischen Entwicklung vor; der Förderplan vom 15. Oktober 2006 spricht von \ngeneralisierten Lernstörungen. Bereits in dem sonderpädagogischen Gutachten vom \n19. April 2005 war die Rede von Problemen im Sozial- und Arbeitsverhalten, \nbesonders in den Bereichen Motivation, Aufmerksamkeit, Konzentration und \nAusdauer. Es gelangt bereits zu der Empfehlung, die Förderung in einer möglichst \nkleinen Lerngruppe erfolgen zu lassen und schlug die Förderung an der Schule für \nLernbehinderte vor.\n\n14\n\nDie Feststellungen werden durch das Antragsvorbringen, der Sohn der \nAntragstellerin habe keinen Förderbedarf, nicht entkräftet. Ihnen steht auch nicht der \nVortrag entgegen, die schulischen Probleme resultierten aus der \nEingewöhnungsphase an der Gemeinschaftsgrundschule N. , denn das \nsonderpädagogische Gutachten vom 19. April 2005 stammt aus der Zeit, als der \nSohn der Antragstellerin die M. in B. besuchte.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-08/9-l-640-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2007-01-08/9-l-640-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267371","retrieved":"2026-07-09 02:35:54.146278+00:00"}}