{"status":"available","doknr":"OLD267425","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1229.9NC14.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-29","aktenzeichen":"9 Nc 14/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben,\n\na) binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an ihn eine \nRangfolge unter den Antragstellern/Antragstellerinnen auszulosen und den \nAntragstellern/Antragstellerinnen das Ergebnis binnen einer Woche nach Auslosung \nformlos bekannt zu geben,\n\nb) den Antragsteller/die Antragstellerin für den Fall des Erwerbs der Ränge 1 bis \n10 zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester nach den tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2006/07 unter den Bedingungen \nvorläufig zuzulassen, dass er/sie\n\naa) binnen einer Woche, nachdem ihm/ihr die Zulassung durch \nZustellungsurkunde bekanntgegeben worden ist, die Immatrikulation beantragt \nund\n\nbb) dabei die schriftliche eidesstattliche Versicherung abgibt, dass er/sie \nweder einen endgültigen noch vorläufigen - wenn auch nur auf einen \nStudienabschnitt beschränkten - Studienplatz in Zahnmedizin an einer Hochschule \nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besitzt,\n\nc) den Antragsteller/die Antragstellerin unter den Modalitäten unter Buchstabe b) \nnach seinem/ihrem Rang nachrücken zu lassen, sofern vorrangige Bewerber die \nImmatrikulation nicht oder nicht fristgerecht oder ohne eine eidesstattliche \nVersicherung beantragen oder die Immatrikulation abgelehnt wird.\n\nDer Antragsteller des Verfahrens 9 Nc 101/06 trägt neun Zehntel, der \nAntragsgegner ein Zehntel der Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt der \nAntragsteller/die Antragstellerin vier Fünftel, der Antragsgegner ein Fünftel der \nKosten des jeweiligen Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDie Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen \ndie allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der \nZahnmedizin im Wintersemester 2006/2007 an der S. -X. U. \nHochschule ( ) B. .\n\n3\n\nMit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahlen \nfür das dritte (nur Verfahren 9 Nc 101/06) bzw. erste Fachsemester erschöpften die \ntatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, beantragen die Antragsteller \njeweils,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich \nanzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der Zahnmedizin \nim Wintersemester 2006/2007 im dritten Fachsemester (nur \nVerfahren 9 Nc 101/06) bzw. als Studienanfänger \nzuzulassen.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem \nRahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte \nZahnmedizin vorgelegt.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen haben in dem aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben nach Maßgabe des angeordneten Losverfahrens \nAnspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung im ersten \nFachsemester, weil eine Kapazität von zehn weiteren Studienplätzen je \nangebotenem Fachsemester besteht.\n\n9\n\nDie Zahl der Studienplätze hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, \nForschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch \nVerordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von \nStudienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom \n6. Juli 2006 (GV. NRW. S. 296), geändert durch Verordnung vom 8. November 2006 \n(GV. NRW. S. 537), auf 48 festgesetzt.\n\n10\n\nFür das dritte Fachsemester hat der MIWFT durch Verordnung über die \nFestsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren \nFachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStudienjahr 2006/2007 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Verordnung vom 23. \nNovember 2006 (GV. NRW. S. 574), für das Wintersemester 2006/2007 ebenfalls 48 \nStudienplätze festgesetzt.\n\n11\n\nNach Mitteilung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2006 sind 48 Studenten \nfür das erste, 56 für das dritte, einer für das vierte, 58 für das fünfte, 59 für das \nsiebte, 3 für das achte und 57 für das neunte Fachsemester eingeschrieben. \n\n12\n\nDie Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als \ngeeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV \nNRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. \n544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, \nausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Das Berechnungsergebnis ist nach den \nVorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen, gemäß § 19 Abs. 1 \nKapVO für den Studiengang Zahnmedizin u.a anhand der klinischen \nBehandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin.\n\n13\n\nBei der Berechnung der Lehrangebotsseite geht die Kammer nach der im \nvorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung, die vor dem \nHintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes für alle Verfahren Gültigkeit \nbeansprucht, auf Grund der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und \nErläuterungen von 46 Personalstellen der Lehreinheit Zahnmedizin aus. Diese schon \nin den Vorjahren in Ansatz gebrachten Stellen verteilen sich auf 4 W3-Professoren \n(je 9 DS), 2 W2-Professoren (je 9 DS), 4 Oberassistenten (je 7 DS), \n1 Hochschuldozenten (9 DS), 8 Wissenschaftliche Assistenten (je 4 DS), 1 \nAkademischen Rat A 15 - 13 ohne ständige Lehraufgaben (5 DS), 20 \nWissenschaftliche Angestellte (befristet, je 4 DS), 5 Wissenschaftliche Angestellte \n(unbefristet, je 8 DS) und 1 W1-Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase (5 \nDS), der im Vorjahr noch als Wissenschaftlicher Assistent mit 4 DS geführt worden \nwar. Dabei entsprechen die angesetzten Lehrverpflichtungen der Verordnung über \ndie Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), \ngeändert durch Verordnung vom 21. Februar 2004 (GV. NRW. S. 120).\n\n14\n\nAnhaltspunkte dafür, dass weitere gemäß § 8 KapVO einzubeziehende \nPersonalstellen in der Lehreinheit Zahnmedizin vorhanden sein könnten, sind \nangesichts der vom Antragsgegner vorgelegten aktuellen \nStellenbesetzungsübersicht nicht ersichtlich.\n\n15\n\nAus den vorhandenen Stellen und dem jeweiligen Deputatstundenansatz hat der \nMIWFT ein Brutto-Lehrangebot in Höhe von 253 DS ermittelt.\n\n16\n\nDa Verminderungen - wie schon im Vorjahr - nicht angesetzt sind, beträgt das \ndurchschnittliche Lehrdeputat demnach (253 : 46 =) 5,50 DS.\n\n17\n\nNach summarischer Prüfung ist das Brutto-Lehrangebot auch nicht wegen einer \nin Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zu \nerhöhen. Insbesondere ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Kopien \nder Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter, die den \nBestimmungen der §§ 57 b und c des Hochschulrahmengesetzes (HRG) \nentsprechen und jeweils insbesondere auch die Befristungsdauer angeben, kein \nHinweis auf eine individuell höhere Lehrverpflichtung.\n\n18\n\nAus den seitens des Antragsgegners dem MIWFT mitgeteilten Zahlen zur \nBerechnung des Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 b) und c) \nKapVO hat dieser 0,19 Stellen für den stationären und 13,74 Stellen für den \nambulanten Krankenversorgungsabzug ermittelt.\n\n19\n\nHinsichtlich des ersteren sind 494 Pflegetage (ohne Pflegetage mit \nWahlarztabschlag) gemeldet, die - dividiert durch 365 Tage - 1,35 tagesbelegte \nBetten und bei Division durch 7,2 den Wert von 0,1875, gerundet 0,19 ergeben.\n\n20\n\nAuch der Wert des Abzugs für die ambulante Krankenversorgung (13,74 Stellen) \nentspricht nach der Änderungsverordnung vom 31. Januar 2002 der neugefassten \nRegelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 c) KapVO, wonach der Personalbedarf für die \nambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom \nHundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach \nBuchstabe b) verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt wird (das heißt im \nvorliegenden Falle: 46 - 0,19 = 45,81; davon 30 % = 13,74). Somit verbleiben 32,07 \nReststellen (= 46 - 0,19 - 13,74).\n\n21\n\nDeren Multiplikation mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat in Höhe von 5,50 DS \nführt zu 176,39 DS.\n\n22\n\nRichtigerweise ist dieses Lehrangebot um 1,12 DS vermindert. Bei der \nVerminderung handelt es sich um den so genannten Dienstleistungsexport gemäß \n§ 11 KapVO, d.h. um Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin an nicht \nzugeordnete Studiengänge, hier den Klinischen Teil des Studienganges \nHumanmedizin. Bei der Berechnung ist der MIWFT von - rechnerisch - 111,5 \nStudienanfängern (= halbjährliche Zulassungszahl für das erste Studienjahr des \nStudienganges Medizin, Klinischer Teil) und vom denkbar kleinsten CAq von 0,01 \nausgegangen. \n\n23\n\nSomit ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von (176,39 - 1,12) x 2 = \n350,54 DS. Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO führt dies zu einer personellen \nAufnahmekapazität von [350,54 DS : 6,06 (Eigenanteil des Curricularnormwerts \ngemäß der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO, der im summarischen Verfahren nicht zu \nbeanstanden ist und den Vorjahreswerten entspricht) = 57,84, gerundet:] 58 \nStudienplätzen.\n\n24\n\nEin Schwundausgleichfaktor ist - wie im Vorjahr - nicht angesetzt, da dessen \nErmittlung nach dem \"Hamburger Modell\" anhand der Studierendenzahlen keinen \nrechnerischen Schwund ergeben hat; die vorgelegte Berechnung hält einer \nsummarischen Prüfung Stand.\n\n25\n\nAllerdings hat der MIWFT die Kapazität nicht aufgrund der so ermittelten \npersonellen Ausstattung festgesetzt, sondern im Rahmen der Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts gemäß 19 \nKapVO - ausgehend von ihm gemeldeten (noch) 32 für die studentische Ausbildung \ngeeigneten klinischen Behandlungseinheiten - die Studienanfängerzahl auf (32 : 0,67 \n= 47,76, gerundet =) 48 bestimmt.\n\n26\n\nDies hält indessen einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand, da mit dieser \nFestsetzung die Ausbildungskapazität nicht erschöpfend genutzt wird.\n\n27\n\nZwar sieht § 19 Abs. 2 KapVO vor, dass bei abweichenden \nBerechnungsergebnissen der personellen und der sachausstattungsbezogenen \nKapazität der niedrigste Wert zugrunde zu legen ist. Jedoch sind entgegen der \nAngabe des Antragsgegners mehr als die 32 gemeldeten klinischen \nBehandlungseinheiten anzusetzen. Anzumerken ist dabei, dass der Antragsgegner \njedenfalls seit dem Wintersemester 1991/92 jeweils 54 klinische \nBehandlungseinheiten, in den Wintersemestern 2003/04 und 2004/05 jeweils 40 und \nim vergangenen Wintersemester 2005/06 wieder 51 gemeldet hatte, ohne dass sich \ndiese Angaben als niedrigerer Wert kapazitätsbeschränkend ausgewirkt hätten.\n\n28\n\nNach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n29\n\n- vgl. Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 85/82 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1985, 1080f. und - 7 C 92/82 -, juris -\n\n30\n\nsind alle der Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde dienenden \nBehandlungseinheiten ungeachtet ihrer im Einzelfall schwierig abzugrenzenden \nVerwendung (\"Chefstühle\" u.ä.) und Brauchbarkeit für die studentische Behandlung \nin die Berechnung der Ausbildungskapazität einzubeziehen, weil durch eine solche \nvon den konkreten Ausstattungsverhältnissen der Einzelkliniken abstrahierende \nModellannahme der \"klinischen Behandlungseinheit\" der in § 19 KapVO festgesetzte \n- und auch rechtmäßige - Grenzwert von 0,67 kompensierende Elemente erhält. \nAllerdings können klinische Behandlungseinheiten der paradontologischen Abteilung \nunberücksichtigt bleiben, soweit sie nicht für die Zwecke der Zahnerhaltungs- und \nZahnersatzkunde verwendet werden.\n\n31\n\nDiesen Anforderungen wird die mit Stellungnahme des Antragsgegners vom 18. \nDezember 2006 dargelegte Verfahrensweise nicht gerecht. Danach sind neben den \ngemeldeten 32 klinischen Behandlungseinheiten 19 weitere in den Ambulanzen \n(davon 11 in der Klinik für Zahnärztliche Prothetik) und 2 im Not-/Aufnahmedienst \nvorhanden, die nach den Angaben des Antragsgegners in der Klinik für \nZahnerhaltung, Parodontologie und Präventive Zahnheilkunde für professionelle \nBehandlungen durch zahnärztlich approbierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und \nMitarbeiter vorgehalten würden und deshalb für die studentische Ausbildung nicht \ngeeignet seien. Angesichts der o.a. rechtlichen Maßstäbe kann dies indessen nicht \ndurchgreifen. Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die beiden \nklinischen Behandlungseinheiten im Not-/Aufnahmedienst oder die weiteren acht in \nAmbulanzen der Klinik für Zahnerhaltung, Paradontologie und Präventive \nZahnheilkunde in die studentische Ausbildung einzubeziehen sind. Denn schon bei \nBerücksichtigung von zusätzlichen sieben der elf klinischen Behandlungseinheiten \nder Zahnärztlichen Prothetik - Gründe, diese nicht mitzuzählen, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich - entfällt die beschränkende Wirkung der \nsachausstattungsbezogenen Kapazität nach § 19 Abs. 2 KapVO, da der Ansatz von \n39 klinischen Behandlungseinheiten zu einer Kapazität von ebenfalls 58 \nStudienplätzen - mangels Schwundausgleichs in jedem angebotenen Fachsemester \n- führt (39 : 0,67 = 58,20, gerundet 58).\n\n32\n\nNach Mitteilung des Antragsgegners sind im Wintersemester 2006/2007 jedoch \nentsprechend der vorgenommenen Festsetzung nur 48 Studienanfänger im ersten \nFachsemester Zahnmedizin zugelassen worden. Mithin hat er noch zehn weitere \nStudienanfängerplätze zu besetzen und diese unter den Antragstellern nach \nMaßgabe des Entscheidungstenors zu vergeben.\n\n33\n\nSoweit der Antragsteller des Verfahrens 9 Nc 101/06 seine vorläufige Zulassung \nim dritten Fachsemester beantragt hat, bleibt dies ohne Erfolg. Zwar sind in diesem \nFachsemester nach der Mitteilung des Antragsgegners derzeit nur 56 Studenten \nzugelassen und es wäre nach obigen Ausführungen eine Zulassungszahl von 58 \nfestzusetzen gewesen. Jedoch ist gemäß § 2 der Verordnung über die Festsetzung \nvon Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren \nFachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStudienjahr 2006/2007 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Verordnung vom 23. \nNovember 2006 (GV. NRW. S. 574), in Verbindung mit § 24 der Verordnung über die \nzentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) \nvom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166) in den höheren Fachsemestern ein durch die \nZahl der Rückmeldungen entstandener Überhang auf die Festsetzungen - beginnend \nmit dem höchsten Fachsemester - anzurechnen. Dies führt dazu, dass im zweiten bis \nzehnten Fachsemester tatsächlich mehr Studenten (Rückmelder) - nämlich \n(56+1+58+ 59+3+57=) 234 - zugelassen sind als die Festsetzungen betragen \nwürden (4 x 58 = 232).\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie richtet sich an \nder Loschance bei 10 Rangplätzen und 50 verbliebenen Bewerbern aus und \nberücksichtigt im Verfahren 9 Nc 101/06 zudem, dass der weitergehende Antrag auf \nvorläufige Zulassung im dritten Fachsemester ohne Erfolg geblieben ist.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004. Die \nKammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die \nTeilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-29/9-nc-14-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-29/9-nc-14-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267425","retrieved":"2026-07-09 02:35:59.824607+00:00"}}