{"status":"available","doknr":"OLD267439","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1228.6K2727.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-28","aktenzeichen":"6 K 2727/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, \ndamit bei einer künftigen Benutzung der Sandfläche im Bereich des zentralen \nGrünkreuzes im Wohngebiet Oestricher Kamp zum Zwecke des Volleyballspiels die \nLärmhöchstwerte auf dem Grundstück der Kläger L.-----straße in F. (Gemarkung \nF. , Flur 79, Flurstück 260) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an \nSonn- und Feiertagen von 45 dB(A) und nachts von 35 dB(A) nicht überschritten \nwerden. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 3/8, die Beklagte trägt sie \nzu 1/4.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind seit dem Jahre 1999 jeweils zur Hälfte Eigentümer des \nGrundstücks L.-----straße in F. (Gemarkung F. , Flur 79, Flurstück 260), das \nseit dem Jahr 2000 mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück befindet sich \nausweislich des Bebauungsplans Nr. XX \"F. -Nord\" (Oestricher Kamp), dessen \nGenehmigung durch den Regierungspräsidenten im Amtsblatt der Beklagten vom \n8. August 1986 bekannt gemacht wurde, in einem reinen Wohngebiet. Ca. 60 bis \n70 m von dem klägerischen Grundstück entfernt liegt das sogenannte zentrale \nGrünkreuz. Der Bebauungsplan Nr. XX gab als Zweckbestimmung dieser öffentlichen \nGrünfläche ,\"Spielplatz\", ursprünglich \"Spiel-/Liegewiese/allg. Treff, Spielmöglichkeit \nauch für kleinere Kinder\" an. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. XX (im \nAmtsblatt der Beklagten vom 6. November 1998 bekannt gemacht) wurde die \nZweckbestimmung der Grünfläche in \"Spielbereich A, Zentrale Versorgungsfunktion \nfür einen Ortsteil, Spielbetätigung für alle Altersklassen einschließlich Erwachsene\" \nverändert. Im Bereich des zentralen Grünkreuzes sind unter anderem \nKinderspielplatzgeräte, ein Klettergerüst und eine ca. 3 m hohe Freeclimbingwand \naufgestellt. Ferner legte die Beklagte dort in den Jahren 2001/2002 eine rechteckige \nSandfläche an, die als Beachvolleyballanlage genutzt werden sollte. Dazu installierte \nsie Haltepfosten und ein Netz.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. August 2003 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der \nKläger an die Beklagte, weil mit der Sandfläche eine in einem reinen Wohngebiet \nbauplanungsrechtlich unzulässige großflächige Beachvolleyballanlage installiert \nworden sei. Diese sei als Sportanlage anzusehen, von der im Hinblick auf das \nklägerische Grundstück erhebliche Geräuschimmissionen ausgingen. Für den \nCharakter als Sportanlage spreche, dass das Volleyballfeld überwiegend von \nErwachsenen benutzt werde. Ein Großteil der Benutzer wohne nicht im \nangrenzenden Wohngebiet, sondern reise mit Pkw an. Dadurch würden \ninsbesondere in den Abendstunden weitere Belastungen verursacht. Vor ca. einem \nMonat habe die Beklagte die Beschilderung der Anlage dergestalt modifiziert, dass \ndie Nachtruhe nunmehr von 22 Uhr bis 7 Uhr verkürzt worden und der Benutzerkreis \naltersmäßig unbeschränkt sei. Vorher seien nur Kinder bis 14 Jahren zugelassen \ngewesen bzw. sei das Spielen ab 20 Uhr einzustellen gewesen. Da die in einem \nreinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte überschritten würden, werde die \nBeklagte aufgefordert, die Sportstätte umgehend zu demontieren. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 4. September 2003 teilte die Beklagte dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger mit, dass es sich bei dem Beachvolleyballfeld \nnicht um eine Sportstätte handele, sondern um eine Freizeitanlage. Denn die Maße \ndes Beachvolleyball-feldes seien so gewählt worden, dass sie nicht für einen \nvereinsmäßigen Sportbetrieb geeignet sei. Gleichwohl sei die Nutzung des \nBeachvolleyballfeldes durch Auswärtige angesichts der Festsetzungen des \nBebauungsplanes problematisch. Das Beachvolleyballnetz werde daher in den \nnächsten Tagen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht demontiert, um der \nstädtischen Freizeiteinrichtung so zumindest den Anreiz für auswärtige Nutzer zu \nnehmen. \n\n5\n\nDie Beklagte demontierte die Haltungsrohre und das Netz am 22. September \n2003.\n\n6\n\nAm 28. Februar 2005 ging ein Schreiben der Bürgerinitiative für Spiel & Sport (im \nFolgenden: Bürgerinitiative) bei der Beklagten ein. Darin führte die Bürgerinitiative \naus, sie beabsichtige, das Volleyballfeld am Oestricher Kamp für Jugendliche \nwiederherzustellen. Sie würde für die Anlage gerne Anwohner und Jugendliche \ngewinnen, die in Form einer Patenschaft Verantwortung übernähmen. Technisch \nwäre es möglich, am Volleyballfeld eine Kiste zu verankern und darin das Spielnetz \nzu verschließen. Nur die Paten würden einen Schlüssel für die Kiste bekommen und \ndafür sorgen, dass die Zeiten, in denen gespielt werde, innerhalb des erlaubten \nBereichs lägen.\n\n7\n\nUnter dem 23. März 2005 antwortete die Beklagte der Bürgerinitiative, sie wolle \nvermeiden, dass durch die feste Installation von Zubehörteilen ein Anreiz für einen \nüberregionalen Nutzerkreis geschaffen werde. Daher schlage die Beklagte vor, dass \nein Pate ein mobile Beachvolleyballanlage verwalte. Der Pate müsse dafür Sorge \ntragen, dass die Nutzer der Anlage die einschlägigen Immissionsrichtwerte einhielten \nbzw. bei Nichtbeachtung des Ruhebedürfnisses der Anlieger den Spielbetrieb \neinstellten. Die Beklagte könne eine derartige Anlage jedoch nicht zur Verfügung \nstellen.\n\n8\n\nMit Schreiben an die Bürgerinitiative vom 7. Juni 2005 teilte die Beklagte - auf \neine Anregung der Bürgerinitiative eingehend - mit, sie greife den Vorschlag auf, - \ngegebenenfalls mit Hilfe eines örtlichen Turnvereins - eine mobile \nBeachvolleyballanlage zu beschaffen und diese in der nahegelegenen Altersresidenz \nzu hinterlegen. Dort könne sie von interessierten Jugendlichen oder jungen \nErwachsenen kurzfristig entliehen und zu Spielzwecken aufgebaut werden. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 13. Juli 2005 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger \ndie Beklagte erneut auf, das bauplanungsrechtlich in einem reinen Wohngebiet \nunzulässige Volleyballfeld bis zum 31. Juli 2005 zu demontieren bzw. durch \ngeeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Freizeitanlage nur in \nÜbereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes genutzt werden \nkönne. Insbesondere werde ein ordnungsrechtliches Vorgehen gegen die Vertreter \nder Bürgerinitiative angeregt. Das Volleyballfeld werde nunmehr wieder größtenteils \ndurch auswärtige erwachsene Volleyballspieler intensiv genutzt. Aufgrund der \nkonkreten Nutzung sei das Volleyballfeld als Sportstätte zu qualifizieren. Durch den \nEinsatz der mobilen Netzanlage werde der von der Beklagten mit der Demontage \ndes Netzes verfolgte Zweck konterkariert, was offenbar mit Duldung durch die \nBeklagte geschehe. \n\n10\n\nUnter dem 18. Juli 2005 antwortete die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten \nder Kläger, sie weise nochmals darauf hin, dass die Anlage eines \nBeachvolleyballfeldes als Angebot für eine Freizeitgestaltung im Bereich des \nzentralen Grünkreuzes zulässig sei. Der im Jahre 2003 mit der Entfernung der festen \nEinrichtungen des Beachvolleyballfeldes - Maste und Netz - geschaffene \nAusbauzustand sei durch die Beklagte nicht verändert worden. Den zuständigen \nFachabteilungen lägen keine Erkenntnisse zu Lärmbelästigungen vor. Dass diese \nerheblich seien, hätten die Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt und sei \nauch sonst nicht ersichtlich. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte derzeit \nim Bereich des Cornelius-Burgh-Gymnasiums zwei Beachvolleyballfelder erstelle, die \nMitte August fertiggestellt würden. Diese Anlage stehe zwar in erster Linie den \nSchulen und Vereinen zur Verfügung, könne aber außerhalb dieser Nutzungszeiten \nauch von anderen genutzt werden. Spielinteressierte Jugendliche oder junge \nErwachsene hätten dann die Auswahl zwischen drei Spielfeldern. Die von den \nKlägern befürchtete intensive Nutzung der Freizeitanlage im zentralen Grünkreuz sei \ndeswegen im Sommer 2005 nicht mehr zu befürchten. \n\n11\n\nDie Kläger haben am 27. Dezember 2005 Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung tragen sie ergänzend vor, das mobile Netz werde vorwiegend \nvom örtlichen Turnverein genutzt, der während des ganzen Sommers dort dienstags \nvon 18 Uhr bis 20.15 Uhr sein Vereinstraining abgehalten habe. An schönen und \nheißen Tagen sei teilweise bis 22.30 Uhr bzw. bis zum Einbruch der Dunkelheit \ngespielt worden. Dies sei mit sportartspezifischem, extrem belästigendem Lärm \n(lautstarkes Anfeuern, Bagger- und Schmettergeräusche, Jubeln etc.) verbunden \ngewesen. Hierzu legen die Kläger eine Übersicht für den Zeitraum vom 17. Juli 2005 \nbis zum 31. August 2005 vor (Blatt 12 der Gerichtsakte). Der Umstand, dass der \nörtliche Turnverein die Beachvolleyballanlage für Trainingszwecke nutze, zeige, dass \nes sich um eine Sportstätte handele. Hinzu komme, dass die Anlage in erheblichem \nUmfang von nicht ortsansässigen Erwachsenen genutzt werde. Besonders an \nWochenenden werde dies durch die Vielzahl von Pkw mit ortsfremden Kennzeichen \ndeutlich, die im angrenzenden Wohngebiet parkten. Aus dieser Situation ergebe sich \nfür die Kläger ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch auf Beseitigung des \nVolleyballfeldes. Weniger einschneidende Maßnahmen versprächen keinen Erfolg. \nDie Lärmgrenzwerte der Freizeitlärmrichtlinie für reine Wohngebiete würden während \nder Nutzung der Anlage überschritten. Der Lärm sei derart unerträglich, dass die \nKläger ihren Garten, der dem Volleyballfeld unmittelbar zugewandt sei, bei \nBenutzung der Sportstätte nicht nutzen könnten. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Benutzung der Sandfläche im \nBereich des zentralen Grünkreuzes im Wohngebiet Oestricher \nKamp zum Zwecke des Volleyballspiels zu unterbinden,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Vorkehrungen \nzu treffen, damit bei einer künftigen Benutzung der Sandfläche \nim Bereich des zentralen Grünkreuzes im Wohngebiet Oestricher \nKamp zum Zwecke des Volleyballspiels die Lärmhöchstwerte auf \ndem Grundstück der Kläger L.-----straße in F. (Gemarkung \nF. , Flur 79, Flurstück 260) tags an Werktagen außerhalb der \nRuhezeit von 50 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der \nRuhezeit und an Sonn- und Feiertagen von 45 dB(A) und nachts \nvon 35 dB(A) nicht überschritten werden. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie trägt ergänzend vor, seit August 2005 könnten die neu errichteten \nBeachvolleyballfelder am Cornelius-Burgh-Gymnasium genutzt werden. Der von den \nKlägern geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Das \"Volleyballfeld\" sei \nbauplanungsrechtlich zulässig. Es stehe im Einklang mit den Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. XX. Eine Ausweisung als Grünfläche sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. \n15 des Baugesetzbuchs (BauGB) zulässig. Unter Zugrundelegung der - durch die 4. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. XX konkretisierten - Motive der Beklagten, eine \nFreizeitmöglichkeit für alle Generationen zu schaffen, dürfe der Begriff der \"Wiese\" \nnicht wörtlich verstanden werden. Vielmehr sei die Aufzählung im Hinblick auf das \nGebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen nur beispielhaft zu verstehen. \nInsofern müsse die hier in Rede stehende Sandfläche ebenfalls als \"Spielwiese\" \nangesehen werden. Durch die Entfernung der Beachvolleyballanlage sei lediglich \neine reine Sandfläche zurückgeblieben, die auf vielfältige Art und Weise genutzt \nwerden könne. So sei neben Beachvolleyball und Beachsoccer auch eine Nutzung \nals Sandkasten möglich. In Anbetracht der verschiedenen Nutzungsarten sei es \nverfehlt, nach wie vor generell von einem Beachvolleyballfeld zu sprechen. Die \nAusmaße des Feldes entsprächen auch nicht denjenigen eines turniermäßigen \nVolleyballfeldes. Es nehme auch nicht den Charakter einer Sportanlage an, wenn \nvereinsmäßig organisierte Volleyballspieler es zum Beachvolleyball genutzt haben \nsollten. Dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie \nüberschritten würden, hätten die Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. \nAuch bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte sei eine Beseitigung der \nSandfläche jedenfalls unverhältnismäßig. Eine Lärmminderung könne durch \nregelmäßige Kontrollen, eine Beschränkung des Nutzerkreises oder auch durch eine \nBeschränkung der Nutzungszeiten erreicht werden. Zudem sei durch die erwähnte \nNeuanlegung zweier Beachvolleyballfelder eine Reduzierung der Nutzung der \nSandfläche am Oestricher Kamp zu erwarten. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, \nweil eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich sei. Er sei aber auch unbegründet, \nweil - wie gesagt - eine Überschreitung der einschlägigen Lärmrichtwerte nicht \nersichtlich sei.\n\n20\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 7. Juni 2006 im Rahmen eines \nErörterungstermins in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das \nSitzungsprotokoll Bezug genommen. \n\n21\n\nMit Beschlüssen vom 27. Juni 2006 und vom 3. Juli 2006 hat das Gericht zur \nFrage, welcher Lärmpegel bei der Nutzung der Sandfläche im Bereich des zentralen \nGrünkreuzes im Oestricher Kamp zum Zwecke des Beachvolleyballspiels in Bezug \nauf das Grundstück der Kläger erreicht wird, durch Einholung eines Lärmgutachtens \nBeweis erhoben. Mit der Erstellung des Gutachtens hat das Gericht das Staatliche \nUmweltamt Aachen beauftragt.\n\n22\n\nUnter dem 17. Juli 2006 hat das Staatliche Umweltamt Aachen dem Gericht \neinen ersten Messbericht übersandt, der auf Messungen vom 11. Juli 2006 von \n20.11 Uhr bis 20.31 Uhr (Beurteilungspegel: - Werktag, innerhalb der Ruhezeit - \n51,98 dB(A) - Einwirkzeit 2 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d - bzw. 48,96 dB(A) - \nEinwirkzeit 1 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d -) und vom 16. Juli 2006 von 19.14 Uhr bis \n19.42 Uhr (Beurteilungspegel: - Sonntag, außerhalb der Ruhezeit - 42,79 dB(A) - \nEinwirkzeit 2,5 h/d; Beurteilungszeit 9 h/d - bzw. 45,80 dB(A) - Einwirkzeit 5 h/d; \nBeurteilungszeit 9 h/d -) basiert. Wegen des Inhalts des Messberichts im Einzelnen \nwird auf Blatt 131 bis 139 der Gerichtsakte Bezug genommen. \n\n23\n\nMit Schriftsatz vom 9. August 2006 nimmt die Beklagte zu dem Messbericht des \nStaatlichen Umweltamtes Aachen vom 17. Juli 2006 dahingehend Stellung, dass der \nvom Staatlichen Umweltamt Aachen offenbar vorgenommene Ton-/Informations-\nzuschlag von 3 dB(A) nur gerechtfertigt wäre, wenn technische Geräusche (z. B. \nauftreffende Bälle, Zuschauer mit Rasseln, Fanfaren usw.) oder Musikeinspielungen \noder eine Moderation über Lautsprecher relevante Pegelanteile hätten. Da die \nMessergebnisse in lauten Nutzungsphasen ermittelt worden seien, sei ein Abzug im \nHinblick auf den jeweils gesamten Beurteilungszeitraum erforderlich, der \ngegebenenfalls in einem Bereich von bis zu 5 dB(A) liegen könne. Die erste Messung \nhabe lediglich 28 Minuten gedauert und der Beurteilungspegel habe lediglich bei \neiner Einwirkzeit von 5 Stunden den Grenzwert von 45 dB(A) um nicht einmal 1 \ndB(A) überschritten. Die zweite Messung habe lediglich 20 Minuten gedauert. Ziehe \nman hier den Ton-/Informationszuschlag von 3 dB(A) und einen Wert von 5 dB(A) \nwegen der Messergebnisse in lauten Nutzungsphasen ab, so werde auch hier der \nWert von 45 dB(A) eingehalten. Darüber hinaus zeige die Auflistung der \nSpielereignisse in der Zeit vom 4. Juli 2006 bis zum 16. Juli 2006 durch das \nStaatliche Umweltamt Aachen, dass es an sieben von elf Tagen keinen Spielbetrieb \ngegeben habe.\n\n24\n\nUnter dem 15. August 2006 äußert sich das Staatliche Umweltamt Aachen zu \ndem Schriftsatz der Beklagten vom 9. August 2006 wie folgt: Wie die Messungen \nergeben hätten, sei das durch den Spielbetrieb verursachte Geräusch impulshaltig \n(unter anderem Schlaggeräusch des Balles). Aus diesem Grund sei der \nentsprechende Zuschlag zum zeitlichen Mittelungspegel erfolgt. Das Geräusch sei \nnach Ansicht des Messenden auch informationshaltig (Klatschen von Zuschauern, \nlaute Zu- und Anfeuerungsrufe). Daher sei ein Zuschlag von 3 dB(A) vergeben \nworden. Bei beiden Messungen am 11. Juli 2006 und am 16. Juli 2006 sei entgegen \nder Auffassung der Beklagten nicht in lauten Nutzungsphasen gemessen worden. \nVielmehr sei der normale, kennzeichnende Spielbetrieb gemessen worden. Insoweit \nsei der von der Beklagten geforderte Abzug von bis zu 5 dB(A) für den gesamten \nBeurteilungszeitraum nicht erforderlich. In der Freizeitlärmrichtlinie sei ein Abzug \nauch nicht vorgesehen und somit in den Messberichten auch nicht vorgenommen \nworden. Der Hinweis auf die Häufigkeit des Spielbetriebs durch die Beklagte sei \njedoch nicht unberechtigt, wie die Auflistung der telefonischen Kontaktaufnahmen mit \nden Klägern in der Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 13. August 2006 zeige (Blatt 155 \nder Gerichtsakte).\n\n25\n\nMit Schriftsatz vom 30. August 2006 führt der Prozessbevollmächtigte der Kläger \naus, er mache sich die Ausführungen des Staatlichen Umweltamtes vom 15. August \n2006 zu eigen. Offenbar versuche die Beklagte - wie Recherchen der Kläger ergeben \nhätten -, den Spielbetrieb für die Dauer der Messungen und des Klageverfahrens zu \nminimieren, indem sie die Ausleihmöglichkeiten für die mobile Netzanlage bewusst \nerschwere. Darüber hinaus legt der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine von \ndiesen gefertigte Aufstellung der Spielaktivitäten in der Zeit vom 7. Juni 2006 bis zum \n6. August 2006 vor sowie eine Unterschriftenliste von Anwohnern, die sich durch das \nVolleyballfeld gestört fühlten.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 18. September 2006 hat das Staatliche Umweltamt Aachen \nweitere Messberichte vorgelegt. Dazu hat es ausgeführt, dass am 12. September \n2006 (außerhalb der Ruhezeit) und am 13. September 2006 (außerhalb und \ninnerhalb der Ruhezeit) noch drei weitere Messungen während des Spielbetriebs \nhätten durchgeführt werden können. Darüber hinaus werde eine Auflistung über die \nAktivitäten des Staatlichen Umweltamtes Aachen in der Zeit vom 14. August 2006 bis \nzum 16. September 2006 übersandt. Aufgrund der Messungen lasse sich eine \nTendenz erkennen, dass ein Spielbetrieb außerhalb der Ruhezeiten mit einer relativ \ngeringen Anzahl Spielender (acht bis zehn Personen) innerhalb eines Zeitraums von \nbis zu vier bis fünf h/d nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen \nwerde. Innerhalb der Ruhezeiten werde ein Spielbetrieb wohl regelmäßig zu \nÜberschreitungen führen. Wegen des Inhalts der Messberichte im Einzelnen wird auf \nBlatt 189 bis 200 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n27\n\nMit Schriftsatz vom 27. September 2006 erklärt die Beklagte dazu, dass die vom \nStaatlichen Umweltamt übermittelte Auflistung der Kontaktaufnahmen belege, dass \nvom 17. Juli 2006 bis zum 13. August 2006 keine das zulässige Maß \nüberschreitenden Messwerte ermittelt worden seien. Auch im Zeitraum vom 14. \nAugust 2006 bis zum 16. September 2006 lasse sich aus der Auflistung des \nStaatlichen Umweltamtes lediglich an zwei Tagen ein Spielbetrieb ersehen. Dabei \nseien zweimal Geräuschimmissionen gemessen worden, die teilweise deutlich unter \ndem Maß des Zulässigen gelegen hätten. Lediglich eine Messung am 13. September \n2006 von 20 Uhr bis 20.12 Uhr weise höhere Werte auf. Es werde darauf \nhingewiesen, dass bei der Messung die Geräusche spielender Kinder nicht gänzlich \nhätten ausgeblendet werden können. Somit müsse bezweifelt werden, dass die \nÜberschreitung des zulässigen Maßes an Geräuschimmissionen durch die \nGeräusche des Volleyballspiels verursacht worden sei. Ungeachtet dessen vermöge \neine einzige Messung innerhalb eines zweimonatigen Messzeitraums eine \nunzumutbare Lärmbelästigung nicht zu beweisen. Vielmehr könne dieser \"Ausreißer\" \nnicht als repräsentativ für die tatsächliche Höhe der von der streitbefangenen Anlage \nausgehenden Geräuschimmissionen angesehen werden. Dem Vorbringen des \nProzessbevollmächtigten der Kläger in seinem Schriftsatz vom 30. August 2006, die \nBeklagte nehme gezielt Einfluss auf die Spielintensität, um die Messungen der \nGeräuschimmissionen zu manipulieren, werde entschieden widersprochen. Nicht \nwidmungsgemäße Ruhestörungen seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Bei \nsolchen Vorfällen werde der Ordnungsbereitschaftsdienst der Beklagten in \nZusammenarbeit mit der Polizei konsequent eingreifen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 \nHefte) Bezug genommen. \n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n30\n\nDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter entschieden werden kann, ist zulässig und in dem aus \ndem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n31\n\nDer Hauptantrag ist zulässig.\n\n32\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. \nNamentlich handelt es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die \nKläger wenden sich gegen die im Zuge der Nutzung der im Streit stehenden \nSandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels entstehenden Immissionen. \nDiesbezügliche Abwehransprüche sind öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die \nabzuwehrende Beeinträchtigung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Dies ist hier \nzu bejahen, weil die Einwirkungen auf das Grundstück der Kläger durch die Nutzung \neiner gemeindlichen Anlage verursacht werden, die die Beklagte - wie sie selbst mit \nSchriftsatz vom 26. Januar 2006 vorträgt - im Rahmen ihres Auftrags zur \nDaseinsvorsorge geschaffen und nicht zuletzt auch zur Erfüllung der öffentlichen \nAufgabe der Jugendpflege zur Verfügung gestellt hat. \n\n33\n\nStatthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil die Kläger die Abwehr \nder störenden Folgen einer schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage erreichen wollen. \n\n34\n\nDer Hauptantrag ist jedoch unbegründet.\n\n35\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Benutzung der \nSandfläche im Bereich des zentralen Grünkreuzes im Wohngebiet Oestricher Kamp \nzum Zwecke des Volleyballspiels unterbindet.\n\n36\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt insoweit der öffentlich-rechtliche \nAbwehranspruch in Betracht, der sich aus einer analogen Anwendung der das \nprivatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen \nGesetzbuchs (BGB) im öffentlichen Recht,\n\n37\n\nVgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlich-\nrechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des \nArt. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den \nGrundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. \n1 Satz 1 GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 81, 197 ff.,\n\n38\n\nergibt.\n\n39\n\nNach § 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem \nGeräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich \nbeeinträchtigen, abwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 \nAbs. 1 Satz 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnung \nfestgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten \nund bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.\n\n40\n\nAls Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu \ndulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) \ni.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen. \n\n41\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - , \nBVerwGE 81, 197 ff.\n\n42\n\nGemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige \nAnlagen - um eine solche handelt es sich auch bei der streitgegenständlichen \nSandfläche als sonstiger ortsfester Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 \nBImSchG - , \n\n43\n\nvgl. allgemein zum Begriff der ortsfesten Einrichtung Jarass, \nBImSchG, 6. Auflage 2005, § 3 Rn. 69 ff.,\n\n44\n\nso zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen \nverhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 \nBImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, \nAusmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. \n\n45\n\nOb Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von \nFaktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen \nMaßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der \ntatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende \nsituationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich \nwiderstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der \nImmissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Für die tatrichterliche Bewertung \nder Zumutbarkeit von Immissionen können technische Regelwerke als \n\"Orientierungshilfe\" oder \"grober Anhalt\" herangezogen werden. Eine schematische \nAnwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Die \nnormkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, \ngleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und \ndamit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle \nWürdigung gerade auch bei Anlagen wie z. B. (Beach-)Volleyballanlagen, \nSkateranlagen oder Bolzplätzen wegen ihrer Atypik und Vielgestaltigkeit nicht \nersetzen.\n\n46\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 \n-, juris; vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 2003, 3360, und vom 11. Februar 2003 - 7 \nB 88.02 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, \n377.\n\n47\n\nDie tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich weiterhin insbesondere nach \nder durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten \nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie \nHerkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. \nEbenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen \ntatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer \n\"Güterabwägung\" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, \nNVwZ 2003, 751; Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, \nBVerwGE 81, 197 ff.; vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE \n88,143 ff. und vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, \n163, 165 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), \nBeschluss vom 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269 -, NVwZ-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2005, 532; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil \nvom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -, NVwZ-RR 2002, 643; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 30. \nNovember 1999 - 2 UE 263/97 -, juris.\n\n49\n\nIn Ansehung dieses Maßstabs ergibt die im zugrunde liegenden Fall \nvorzunehmende Güterabwägung, dass die Geräuschimmissionen die von der \nSandfläche, soweit sie zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt wird, ausgehen, in \nBezug auf das klägerische Grundstück die Zumutbarkeitsschwelle werktags \ninnerhalb der Ruhezeiten, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen überschreiten und \nsomit schädliche Umwelteinwirkungen darstellen. Maßgebend für dieses \nAbwägungsergebnis sind vor allem die Resultate der Lärmmessungen, die das \nStaatliche Umweltamt Aachen im Rahmen der Beweiserhebung im Auftrag des \nGerichts durchgeführt hat sowie der Umstand, dass die Sandfläche, soweit sie zum \nZwecke des Volleyballspiels genutzt werden kann und genutzt wird, wegen ihrer \nNähe zur angrenzenden Wohnbebauung ein bauplanungsrechtliches \nKonfliktpotential in sich birgt, das die Beklagte bislang nicht im Sinne eines optimalen \nAusgleichs der widerstrebenden Interessen bewältigt hat.\n\n50\n\nAls Orientierungshilfe zur Bewertung der Wirkung der Geräuschimmissionen auf \ndas Grundstück der Kläger ist die durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Januar 2004 erlassene Richtlinie zur Messung, Beurteilung und \nVerminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen - V - 5 - 8827.5 - (V Nr. \n1 /04) - (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie) heranzuziehen.\n\n51\n\nBei der Sandfläche, die auch zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt wird, \nhandelt es sich um eine Freizeitanlage im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie und nicht - \nwie die Kläger zwischenzeitlich vorgetragen haben - um eine Sportanlage gemäß § 1 \nAbs. 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG \n(Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV -).\n\n52\n\nZiffer 1 der Freizeitlärmrichtlinie, die den Anwendungsbereich der Richtlinie \nbestimmt, definiert Freizeitanlagen als Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 \noder Nr. 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer \nFreizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie \nnicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch \nGrundstücke sein, die sonst z. B. als Sportanlagen, der Sportausübung oder dem \nFlugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen. Zu den Freizeitanlagen gehören \ninsbesondere Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze) oder \nErlebnisbäder, die zur Sportausübung (zum Schwimmen bzw. Schwimmenlernen) \nwegen der Größe und Tiefe ihrer Badebecken weder geeignet noch bestimmt sind. \nDie Freizeitlärmrichtlinie ist nicht zur Beurteilung von Geräuschbelastungen von \nSportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, anzuwenden. Sie gilt auch nicht für \nKinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betreffenden Gebiet ergänzen. \n\n53\n\nDem solchermaßen umschriebenen Begriff der Freizeitanlage lässt sich die \nSandfläche auch in ihrer gegenwärtigen Gestalt nach dem Abbau der Haltestangen \nund des Volleyballnetzes subsumieren. Gemäß den Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. XX befindet sie sich auf einer öffentlichen Grünfläche, die \ninsgesamt als Spielplatz genutzt werden soll. Wie die Beklagte auf S. 9 ihres \nSchriftsatzes vom 26. Januar 2006 darlegt, hat die 4. Änderung des Bebauungsplans \nNr. XX diese Zweck-bestimmung konkretisiert, indem dem Spielbereich des zentralen \nGrünkreuzes eine zentrale Versorgungsfunktion für einen Ortsteil zugeschrieben \nwurde und er eine Spielbetätigung für alle Altersklasse einschließlich Erwachsener \nermöglichen sollte. Ausgehend von dieser planungsrechtlichen Festschreibung ist die \nSandfläche nach dem Willen der Beklagten dazu bestimmt, zur Freizeitgestaltung \ngenutzt zu werden. Dies kommt darüber hinaus etwa in den Schreiben der Beklagten \nan den Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 27. August 2003 und vom 18. Juli \n2005, in denen die Beklagte sowohl vor als auch nach der Demontage der \nHaltestangen und des Netzes den Charakter der Anlage als Freizeitanlage betont, \ngenauso zum Ausdruck wie in ihrem Schriftsatz vom 26. Januar 2006. Dort führt die \nBeklagte auf S. 10 aus, dass nach Entfernung der Beachvolleyballanlage eine reine \nSandfläche zurückgeblieben sei, die auf vielfältige Art und Weise genutzt werden \nkönne. So sei neben Beachvolleyball auch das Spielen von Beachsoccer und die \nNutzung als Sandkasten möglich.\n\n54\n\nDie tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, von denen sich der Berichterstatter \nanlässlich des Ortstermins am 7. Juni 2006 ein Bild machen konnte, stimmen mit der \nvorgenannten Zweckbestimmung der Anlage als Anlage zur Freizeitgestaltung \nüberein. Das Areal der Grünfläche, auf dem sich die Sandfläche befindet, hat \nzumindest in Teilen das Gepräge eines Abenteuer-Spielplatzes, der in der \nFreizeitlärmrichtlinie explizit als Beispielsfall für eine Freizeitanlage aufgeführt wird. \nDenn neben Kinderspielplatzgeräten ist die Grünfläche unter anderem mit einem \nrecht groß angelegten Klettergerüst, das aus einem Seilgeflecht besteht, und mit \neiner ca. 3 m hohen Freeclimbingwand ausgestattet. Der Spiel- und Freizeitcharakter \nder Grünfläche wird durch das Vorhandensein von Bänken und einer Art \nDrehscheibe, auf der Personen Platz nehmen und sich drehen lassen können, \nkomplettiert. Als Bestandteil dieses auf spielerische Aktivitäten verschiedener Art \nausgerichteten Gesamtkonzepts kann die Sandfläche nicht anders als als \nFreizeitanlage eingestuft werden.\n\n55\n\nDie Merkmale einer Sportanlage im Sinne von § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV erfüllt \nsie dagegen nicht.\n\n56\n\nNach dieser Vorschrift sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § \n3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind.\n\n57\n\nDie 18. BImSchV erfasst nicht sämtliche Erscheinungsformen körperlich-\nspielerischer Aktivität, sondern nur solche, bei der eine für Sportanlagen typische \nsportübliche Organisation des Betriebs der Anlage gegeben ist. Der \nVerordnungsgeber der 18. BImSchV hat sich - wie sich vor allem auch an den in § 3 \nder 18. BImSchV vorgesehenen Maßnahmen erkennen lässt - am Leitbild einer \nSportanlage orientiert, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar \norganisiertem Freizeitsport dient.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - \n, NVwZ 2003, 751; OVG für das Land Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 1. Februar 2005 -, juris; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 7 A 11469/98 - , \nNVwZ 2000, 1190.\n\n59\n\nSo verstanden ist die Sandfläche, auch wenn sie zum Volleyballspiel genutzt \nwird, nicht zur Sportausübung bestimmt. Auch wenn der örtliche Turnverein dort \nTrainingseinheiten abgehalten haben sollte, dient sie ihrer Konzeption nach nicht \ndem organisierten Freizeitsport. Vielmehr ist sie auch nicht vereinsmäßig oder \nähnlich organisierten Nutzern zugänglich und ermöglicht Spiele zwischen die Anlage \nzufällig gleichzeitig frequentierenden Teilnehmern.\n\n60\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Sandfläche auch nicht als \nKinderspielplatz angesehen werden kann, der die Wohnnutzung in dem betreffenden \nGebiet ergänzt, und als solcher von dem Anwendungsbereich der \nFreizeitlärmrichtlinie ausgenommen ist. \n\n61\n\nVgl. zum Begriff des Kinderspielplatzes BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 - , NJW 1992, 1779; Beschluss \nvom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 751; OVG \nNRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A 4591/04 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6.01 -, \njuris.\n\n62\n\nDie Sandfläche teilt die Zweckbestimmung des zentralen Grünkreuzes durch die \n4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. XX, wonach ausdrücklich eine \nSpielbetätigung für alle Altersklassen einschließlich Erwachsener zugelassen sein \nsoll. Dementsprechend weist die Sandfläche in ihrer jetzigen Gestalt keine \nBeschilderung auf, die den Benutzerkreis altersmäßig beschränkt. Der Vertreter der \nBeklagten legte im Ortstermin vom 7. Juni 2006 somit auch Wert auf die Feststellung, \ndass es sich bei ihr nicht um einen Kinderspielplatz bzw. um den Teil eines solchen \nhandele, und unterstrich dies noch einmal in seinem Schriftsatz vom 20. Juni \n2006.\n\n63\n\nDa für das klägerische Grundstück ausweislich der Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. XX, des Vorbringens der Beteiligten und der Feststellungen \ndes Berichterstatters beim Ortstermin vom 7. Juni 2006 das Schutzniveau eines \nreinen Wohngebiets anzusetzen ist, betragen die einschlägigen Immissionsrichtwerte \ngemäß Ziffer 3.1 e) der Freizeitlärmrichtlinie für Immissionsorte außerhalb von \nGebäuden tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr, vgl. Ziffer 3.3 \nder Freizeitlärmrichtlinie) 50 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten (6 \nbis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr, vgl. Ziffer 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie) und an Sonn- \nund Feiertagen 45 dB(A) sowie nachts 35 dB(A). \n\n64\n\nDen Messungen des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom 11. Juli 2006, vom \nSonntag, dem 16. Juli 2006 und vom 13. September 2006 zufolge wird der Tagwert \nfür Werktage innerhalb der Ruhezeiten sowie derjenige für Sonn- und Feiertage von \n45 dB(A) bei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels \nüberschritten: Die Messung vom 11. Juli 2006, die zwischen 20.11 Uhr und 20.31 \nUhr stattfand, ergab einen Beurteilungspegel von 51,98 dB(A) (Einwirkzeit 2 h/d; \nBeurteilungszeit 2 h/d) bzw. von 48,96 dB(A) (Einwirkzeit 1 h/d; Beurteilungszeit 2 \nh/d). Die Messung von Sonntag, dem 16. Juli 2006, die von 19.14 Uhr bis 19.42 Uhr \nandauerte, ergab für eine Einwirkzeit von 5 h/d und einer Beurteilungszeit von 9 h/d \neinen Beurteilungspegel von 45,80 dB(A). Bei der Messung am 13. September 2006 \nin der Zeit von 20 Uhr bis 20.13 Uhr gelangte das Staatliche Umweltamt Aachen zu \nBeurteilungspegeln von 51,02 dB(A) (Einwirkzeit 1 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d) sowie \nvon 54,03 dB(A) (Einwirkzeit 2 h/d; Beurteilungszeit 2 h/d). \n\n65\n\nDass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) im Zuge der Nutzung der Sandfläche \nzum Zwecke des Volleyballspiels nicht durchgehend eingehalten wird, belegen \nzudem die Messergebnisse, die das Staatliche Umweltamt Aachen für den \nSpielbetrieb außerhalb der Ruhezeiten erzielt hat. Die am 13. September 2006 von \n19.23 Uhr bis 20 Uhr stattfindende Messung ergab unter anderem Beurteilungspegel \nvon 45,79 dB(A) (Einwirkzeit 2 h/d; Beurteilungszeit 12 h/d), von 47,55 dB(A) \n(Einwirkzeit 3 h/d; Beurteilungszeit 12 h/d) und von 48,79 dB(A) (Einwirkzeit 4 h/d; \nBeurteilungszeit 12 h/d).\n\n66\n\nDas Ergebnis der Messungen hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert in \nZweifel ziehen können. \n\n67\n\nDer Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 27. September 2006, bei der Messung am \n13. September 2006 hätten die Geräusche spielender Kinder nicht ganz \nausgeblendet werden können, weshalb bezweifelt werden müsse, dass die \nÜberschreitung des zulässigen Maßes an Geräuschimmissionen durch die \nGeräusche des Volleyballspiels verursacht worden seien und sich die Argumentation \nder Kläger letztlich auf einen \"Ausreißer\" stütze, verfängt nicht. Zum einen legt die \nFormulierung im Bericht des Staatlichen Umweltamtes zur Messung vom 13. \nSeptember 2006 \"nicht ganz ausgeblendet\" die Annahme nahe, dass die von den \nspielenden Kindern verursachten Geräusche gleichwohl überwiegend oder doch \nwenigstens teilweise ausgeblendet werden konnten. Zum anderen ist es in \nAnbetracht der recht deutlichen Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 45 \ndB(A) mit Beurteilungspegeln von 51,02 dB(A) und 54,03 dB(A) unwahrscheinlich, \ndass diese Überschreitung maßgeblich auf den Spielgeräuschen der Kinder \nberuht.\n\n68\n\nDie vom Staatlichen Umweltamt Aachen erzielten Messergebnisse erlauben es \nzudem nicht, von (Immissions-)\"Ausreißern\" zu sprechen, die für die tatsächliche \nHöhe der von der streitbefangenen Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen nicht \nals repräsentativ angesehen werden könnten. Obwohl das Staatliche Umweltamt im \nRahmen der Beweiserhebung letztendlich nur an vier Tagen Messungen hat \ndurchführen können, versetzen die oben aufgeführten Messergebnisse das Gericht \nin die Lage, die von der zum Zwecke des Volleyballspiels genutzten Sandfläche \nausgehenden Geräuschimmissionen einschätzen und zu bewerten zu können. Denn \nwie das Staatliche Umweltamt in seinem Schreiben an das Gericht vom 18. \nSeptember 2006 zutreffend formuliert, lassen die Messungen die Tendenz erkennen, \ndass ein Spielbetrieb innerhalb der Ruhezeiten regelmäßig zu einer Überschreitung \ndes Immissionsrichtwertes führt. Hierbei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass \nsich die Ermittlung der Geräuscheinwirkungen, die von einer Anlage der in Rede \nstehenden Art ausgehen, die nicht kontinuierlich, gleichmäßig und vorhersehbar \nbetrieben wird, in praktischer Hinsicht schwierig gestalten kann. Sie setzt z. B. \nvoraus, dass der Messende die Anlage nach entsprechender Information durch den \nKläger noch rechtzeitig während des laufenden Spielbetriebs erreicht und dass der \nSpielbetrieb danach noch so lange andauert, dass brauchbare Feststellungen \ngetroffen werden können. Eine solche Messsituation lässt sich nicht immer unschwer \nherbeiführen. Mit Blick auf diese Schwierigkeiten dürfen die \nFeststellungsanforderungen im hier interessierenden Zusammenhang nicht \nüberspannt werden, weshalb die vorliegenden Messergebnisse als hinreichend \naussagekräftig zu erachten sind.\n\n69\n\nBei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels handelt es sich \nferner nicht um ein seltenes Ereignis im Sinne von Ziffer 3.2 der Freizeitlärmrichtlinie, \nvon dem man sprechen kann, wenn eine Anlage nur in seltenen Fällen oder über \neine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines \nKalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht mehr als an zwei \naufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung \nder Immissionsrichtwerte nach Ziffer 3.1 b) bis f) der Freizeitlärmrichtlinie verursacht. \n\n70\n\nDie vom Staatlichen Umweltamt Aachen anlässlich der Beweisaufnahme erstellte \nAuflistung über telefonische Kontaktaufnahmen mit den Klägern weist für die Zeit \nvom 4. Juli 2006 bis zum 16. Juli 2006 immerhin an fünf Tagen (9. Juli, 11. Juli, \n14. Juli, 15. Juli, 16. Juli) Spielbetrieb aus. Nach der Auflistung des Staatlichen \nUmweltamtes für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 13. August 2006 fand in dieser \nZeitspanne zwar kein (nennenswerter) Spielbetrieb statt und in der Zeit vom 14. \nAugust 2006 bis zum 16. September 2006 nur an drei Tagen (10. September, 12. \nSeptember, 13. September). Die von den Klägern selbst für den Zeitraum vom 7. \nJuni 2006 bis zum 6. August 2006 vorgelegte und von der Beklagten nicht bestrittene \nAufstellung verzeichnet jedoch - teilweise unter konkreter Angabe der Spieldauer, der \nAnzahl der Spieler und der Kennzeichen der Pkw, mit denen die Spieler anreisten - \nSpielereignisse für den 7. Juni, den 8. Juni, den 10. Juni, den 11. Juni, den 12. Juni, \nden 13. Juni, den 25. Juni, den 27. Juni, den 28. Juni, den 29. Juni, den 5. Juli, den \n9. Juli, den 11. Juli, den 14. Juli, den 16. Juli, den 17. Juli, den 18. Juli, den 19. Juli \nund den 6. August, mithin an 19 Tagen. Bei dieser Sachlage kann von einem \nseltenen Ereignis keine Rede sein. Gegen die Annahme eines solchen spricht \nüberdies, dass die Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels bereits \nseit Jahren zwischen den Beteiligten streitig ist und dass sich offenbar mehrere \nAnwohner von den Geräuschimmissionen gestört fühlen, die von dem Volleyballspiel \nausgehen, wie die von den Klägern mit Schriftsatz vom 30. August 2006 vorgelegte \nUnterschriftenliste zeigt. Insofern braucht der Behauptung der Kläger nicht weiter \nnachgegangen zu werden, die Beklagte habe angesichts des laufenden Verfahrens \nEinfluss auf die Spielfrequenz genommen, was sich auf der Grundlage der von den \nKlägern vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Frau T. vom 5. Oktober \n2006 im Übrigen nicht feststellen lässt.\n\n71\n\nDes Weiteren stellt auch das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom \n9. August 2006 das Ergebnis der Messungen nicht durchgreifend in Frage. \n\n72\n\nDas insoweit vom Gericht um Stellungnahme gebetene Staatliche Umweltamt hat \ndazu unter dem 14. August 2006 nachvollziehbar erläutert, dass das durch den \nSpielbetrieb verursachte Geräusch (Klatschen von Zuschauern, laute Zu- und \nAnfeuerungsrufe) informationshaltig sei, weshalb ein Zuschlag von 3 dB(A) vergeben \nworden sei. Dies steht im Einklang mit Ziffer 3 der Freizeitlärmrichtlinie, derzufolge \ndie von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen grundsätzlich nach der \nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bewertet werden, in \nVerbindung mit A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm, wonach für die Teilzeiten, in \ndenen in den zu beurteilende Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne \nhervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist, für den Zuschlag je \nnach Auffälligkeit der Wert von 3 oder 6 dB anzusetzen ist. Das Klatschen von \nSpielern und Zuschauern sowie laute Zu- und Anfeuerungsrufe sind für das \nVolleyballspiel typisch und rechtfertigen als mitgehörte unerwünschte Informationen \nden vergebenen Zuschlag. Das von der Beklagten ins Feld geführte Urteil des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352 - \nzwingt nicht zu einer anderen Sichtweise. Das ergibt sich zum einen bereits daraus, \ndass die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen - wie dargelegt - wesentlich \neiner tatrichterlichen Einzelfallbewertung unterliegt. \n\n73\n\nVgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 4 \n16.03 -, juris, der im Nachgang zu dem Urteil des BayVGH \nergangen ist.\n\n74\n\nZum anderen hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im besagten Urteil \nzu Nr. 1.3.3 des Anhangs zur 18. BImSchV verhalten, die vorliegend nicht zur \nBewertung der Immissionen heranzuziehen ist. \n\n75\n\nSoweit die Beklagte im Schriftsatz vom 9. August 2006 weiter vorträgt, es sei ein \nAbzug im Hinblick auf den jeweils gesamten Beurteilungszeitraum erforderlich, der \ngegebenenfalls im Bereich von bis zu 5 dB(A) liegen könne, weil die Messergebnisse \nin lauten Nutzungsphasen ermittelt worden seien, ist bereits nicht ersichtlich, warum \nes sich bei den Zeiträumen, in denen die Messungen stattgefunden haben, um \"laute \nNutzungsphasen\" gehandelt haben soll. Insoweit führt auch das Staatliche \nUmweltamt unter dem 14. August 2006 aus, bei den Messungen am 11. Juli 2006 \nund am 16. Juli 2006 sei nicht in \"lauten Nutzungsphasen\", sondern es sei der \nnormale, kennzeichnende Spielbetrieb gemessen worden. Im Weiteren weist das \nStaatliche Umweltamt zu Recht darauf hin, dass die Freizeitlärmrichtlinie keinen \nAbzug von 5 dB(A) vorsieht und ein solcher auch ansonsten nicht erforderlich \nerscheint.\n\n76\n\nZu dem Vorbringen der Beklagten, die Messungen am 11. Juli 2006 und am 16. \nJuli 2006 hätten lediglich 20 bzw. 28 Minuten gedauert, erklärt das Staatliche \nUmweltamt überzeugend, dass die Freizeitlärmrichtlinie in Verbindung mit der TA \nLärm nicht auf eine festgelegte Messzeit abstelle. Vielmehr werde in A.3.3.3 des \nAnhangs zur TA Lärm auf die Norm DIN 45645-1 verwiesen, wo unter 6.2 ausgeführt \nsei, dass Zeit und Dauer der Messung so zu wählen seien, dass die Ergebnisse für \ndie zu beurteilende Geräuschimmission kennzeichnend seien. Die Messzeit müsse \nsich nicht über die gesamte Beurteilungszeit erstrecken, jedoch ausreichend sein, um \ndie Immission in dieser Zeit zutreffend zu kennzeichnen. \n\n77\n\nVgl. zum Inhalt von 6.2 der Norm DIN 45645-1 \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, \nDurchführungsvorschriften zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz, 3.1 Anhang TA Lärm, Fußnote 1 zu \nA.3.3.3.\n\n78\n\nDass die tatsächliche Messdauer diesen Anforderungen nicht genügt, hat die \nBeklagte weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst \nersichtlich.\n\n79\n\nIm Hinblick auf den Einwand der Beklagten, in der Zeit vom 4. Juli 2006 bis zum \n16. Juli 2006 habe es nach der Auflistung des Staatlichen Umweltamtes an sieben \nvon elf Tagen keinen Spielbetrieb gegeben, werden die obigen Ausführungen zum \nVorliegen eines seltenen Ereignisses in Bezug genommen.\n\n80\n\nNeben dem Ergebnis der Lärmmessungen fällt im Zuge der Abwägung \nzuungunsten der Beklagten ins Gewicht, dass die Sandfläche, soweit sie zum \nZwecke des Volleyballspiels genutzt werden kann und genutzt wird, wegen ihrer \nNähe zur angrenzenden Wohnbebauung ein bauplanungsrechtliches \nKonfliktpotential in sich birgt, das die Beklagte bislang nicht im Sinne eines optimalen \nAusgleichs der widerstrebenden Interessen bewältigt hat.\n\n81\n\nDie konkrete Ausstattung der Grünfläche unter anderem mit der im Streit \nbefindlichen Sandfläche ist zwar bauplanungsrechtlich zulässig. \n\n82\n\nVgl. zur Bedeutung der bauplanungs- und \nbauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Anlage für die \nBeurteilung der Wesentlichkeit der von ihr ausgehenden \nImmissionen auch OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil \nvom 4. Mai 1994 - 1 L 1/92 -, NVwZ 1995, 1019.\n\n83\n\nDie Errichtung einer Sandfläche, die auch zum Zwecke des Volleyballspiels \ngenutzt werden kann, ist von der - hinreichend bestimmten -,\n\n84\n\nvgl. zu dem diesbezüglichen Maßstab BVerwG, Beschluss \nvom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; OVG NRW, \nBeschluss vom 5. Januar 2001 - 7 B 6.01 -, juris,\n\n85\n\nAusweisung des zentralen Grünkreuzes als öffentliche Grünfläche, \"Spielplatz\", \nmit - nach der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. XX - der Zweckbestimmung \n\"Spielbereich A, Zentrale Versorgungsfunktion für einen Ortsteil, Spielbetätigung für \nalle Altersklassen einschließlich Erwachsene\" gedeckt.\n\n86\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen \nGründen die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, \nDauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze sowie Friedhöfe festgesetzt \nwerden. Wenn sich ein Bebauungsplan - wie hier - bei einer öffentlichen Grünfläche \nder zusätzlichen Festsetzung \"Spielplatz\" bedient, so ist nur dieser Unterfall einer \nöffentlichen Grünfläche zugelassen. Sportplätze sind damit nicht erfasst, weil § 9 \nAbs. 1 Nr. 15 BauGB zwischen Spielplätzen und Sportplätzen unterscheidet.\n\n87\n\nVgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. November \n2004 - 4 K 3384/02 -, NRWE-Datenbank, mit weiteren \nNachweisen.\n\n88\n\nDie streitige Sandfläche ist jedoch entsprechend den obigen Ausführungen zur \nAnwendbarkeit der Freizeitlärmrichtlinie noch als \"Spielplatz\" im Sinne des § 9 Abs. 1 \nNr. 15 BauGB anzusehen und nicht als Sportplatz.\n\n89\n\nWeiterhin ist eine Sandfläche, die zum Zwecke des Volleyballspiels, aber auch \nzum Beachsoccer und als Sandkasten genutzt werden kann, ähnlich wie ein \nKinderspielplatz,\n\n90\n\nvgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B \n70.91 -, NVwZ 1992, 378; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - \n7 A 4591/04 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 5. \nJanuar 2001 - 7 B 6.01 -, juris, \n\n91\n\noder ein Bolzplatz,\n\n92\n\nvgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B \n70.91 -, NVwZ 1992, 378; OVG NRW; Beschluss vom 5. Januar \n2001 - 7 B 6.01 -, juris, \n\n93\n\nin der Nähe eines reinen Wohngebiets grundsätzlich als sozialadäquate \nEinrichtung zulässig.\n\n94\n\nAllerdings steht eine Sandfläche, die auch zum Zwecke des Volleyballspiels von \nPersonen jeden Alters genutzt werden kann und genutzt wird, in ihren \nImmissionsauswirkungen und in ihrer Konfliktträchtigkeit einem typischen Bolzplatz, \nder auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher \nund junger Erwachsener dient, näher als einem reinen Kinderspielplatz. Sie \nunterscheidet sich wie ein Bolzplatz von Kinderspielplätzen wegen der von ihr - \nsoweit sie zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt wird - ausgehenden stärkeren \nAuswirkungen auf ihre Umgebung und erfordert deshalb eine andere \nbauplanungsrechtliche Beurteilung.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 1992 - 4 B 70.91 -, \nNVwZ 1992, 378; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 A \n4591/04 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 5. \nJanuar 2001 - 7 B 6.01 -, juris; Urteil vom 2. März 1999 - 10 A \n6491/96 -, NWVBl. 1999, 426.\n\n96\n\nSie ist angesichts ihres konkreten mehrfunktionalen Zuschnitts - ohne ein \nSportplatz im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder eine Sportanlage nach § 1 \nAbs. 2 der 18. BImSchV zu sein -,\n\n97\n\nvgl. insoweit auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom \n15. November 2004 - 4 K 3384/02 -, NRWE-Datenbank,\n\n98\n\nwie eine Anlage für soziale, gesundheitliche oder sportliche Zwecke im Sinne von \n§ 3 Abs. 3 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu behandeln , die - unter \ndem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO - in einem reinen Wohngebiet \nausnahmsweise (baurechtlich) zugelassen werden kann. Das Nebeneinander von \nWohnen und einer Sandfläche, die auch zum Zwecke des Volleyballspiels genutzt \nwerden kann, kann im Einzelfall zu Problemen führen, die - aus baurechtlicher Sicht - \nihre Zulassung entweder ganz ausschließen oder zumindest Auflagen zum Schutz \nder Nachbarschaft erforderlich machen können. Der Umfang der nach § 15 Abs. 1 \nSatz 2 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt wiederum von den Umständen \ndes jeweiligen Einzelfalles ab, aus denen die Instrumente einer Feinsteuerung mit \ndem Ziel der Erreichung eines jeweils gebotenen Interessenausgleichs abzuleiten \nsind.\n\n99\n\nVgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 3. März 1992 - 4 B \n70.91 -, NVwZ 1992, 378 und vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, \nNVwZ 1998, 1179; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - \n7 B 6.01 -, juris; VGH B.-W., Urteil vom 16. April 2002 - 10 S \n2443/00 -, NVwZ-RR 2002, 353.\n\n100\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Konflikt, der zwischen \nder Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels und der \nnahegelegenen Wohnnutzung augenscheinlich besteht und den sie ausweislich ihrer \nSchreiben an die Bürgerinitiative vom 7. Juni 2005 und vom 23. März 2005 selbst \nsieht, bislang nicht hinreichend bewältigt. Sie hat die in Betracht kommenden \nInstrumente einer Feinsteuerung zur Erreichung eines optimalen \nInteressenausgleichs - wie sie etwa auch in den Ziffern 1 und 2 des \nVergleichsvorschlags des Gerichts vom 7. Juni 2006 enthalten sind - derzeit noch \nnicht ausgeschöpft. Die an den Zugängen zu der Grünfläche angebrachten \nHinweisschilder tragen lediglich die Aufschrift \"Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr\". \nWeitere spezifische Verhaltensregeln für Nutzer der Sandfläche werden gegenwärtig \nnicht aufgestellt. Regelmäßige und effektive Kontrollen der Sandfläche durch das \nOrdnungsamt der Beklagten fanden in der Vergangenheit nach Angaben der Kläger \noffenbar nicht statt.\n\n101\n\nMit Rücksicht auf diese Sachlage kann nicht mehr entscheidungserheblich ins \nGewicht fallen, ob das Grundstück der Kläger tatsächlich oder rechtlich vorbelastet \nist. Eine Vorbelastung dürfte aber auch nicht gegeben sein. Im Ortstermin am 7. Juni \n2006 haben die Kläger erklärt, ihr Grundstück im Jahre 1999 erworben und \n1999/2000 mit einem Wohnhaus bebaut zu haben, in das sie im Jahre 2000 \neingezogen seien. Mit der Errichtung des ursprünglichen Beachvolleyballplatzes ist \naber erst im Jahre 2001 begonnen worden, wie ein Vertreter des Grünflächenamtes \nder Beklagten im Ortstermin bekundete. Dass das klägerische Grundstück rechtlich \nvorbelastet gewesen ist, lässt sich wohl ebenfalls nicht sagen, weil der \nBebauungsplan Nr. XX keine konkrete Aussage über die Gestaltung der Grünfläche \nim Einzelnen trifft.\n\n102\n\nNach alledem sind die bei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des \nVolleyballspiels ausgehenden Geräuschimmissionen werktags innerhalb der \nRuhezeiten, nachts sowie an Sonn- und an Feiertagen als wesentlich und damit \nunzumutbar einzustufen. \n\n103\n\nDie Beklagte muss sich die von den Benutzern der Sandfläche hervorgerufenen \nImmissionen als Betreiberin zurechnen lassen. \n\n104\n\nDem Betreiber einer solchen Anlage ist zumindest das an Auswirkungen \nzuzurechnen, was durch ihre Funktion bedingt wird. Er muss sich darüber hinaus \nauch die durch zweckfremde Nutzungen verursachten Beeinträchtigungen zurechnen \nlassen, wenn er eine Lage geschaffen hat, die derartige Störungen ohne weiteres \nermöglicht oder sogar einen besonderen Anreiz dafür bietet.\n\n105\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 8 A \n2622/04 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 2. März \n1999 - 10 A 6491/96 -, NWVBl. 1999, 426; HessVGH, Urteil vom \n30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris.\n\n106\n\nDaran gemessen sind die bei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des \nVolleyballspiels verursachten Immissionen der Beklagten zuzurechnen, weil sie im \nRahmen der konkreten Widmung dieser öffentlich-rechtlich betriebenen Anlage \nentstehen. Dies gilt auch nach der Demontage der Haltepfosten und des stationären \nNetzes durch die Beklagte im Jahre 2003. Denn nach den bereits wiedergegebenen \nBekundungen der Beklagten dient die Sandfläche nach wie vor zumindest auch der \nErmöglichung des Volleyballspiels, mögen daneben auch andere Nutzungen \nvorstellbar sein. Nach dem genannten Maßstab müsste die Beklagte sich die durch \ndas Volleyballspiel entstehenden Geräuschimmissionen aber auch dann zurechnen \nlassen, wenn dieses sich als zweckfremde Nutzung der Sandfläche darstellte. Denn \nmit der Errichtung und dem weiteren Zur-Verfügung-Stellen der Sandfläche an einen \nnicht näher bestimmten Personenkreis hat die Beklagte jedenfalls eine Lage \ngeschaffen, die im Rahmen des Volleyballspiels auftretende Störungen ermöglicht \nund während der Sommermonate sogar einen besonderen Anreiz dafür bietet.\n\n107\n\nDas Vorliegen unzumutbarer Lärmimmissionen, die der Beklagten zurechenbar \nsind, führt im vorliegenden Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt indes noch nicht zur \nBejahung des mit dem Hauptantrag verfolgten Unterbindungsanspruchs.\n\n108\n\nDie Beseitigung der störenden Anlage bzw. die Unterbindung der störenden \nNutzung ist nicht zwangsläufig Rechtsfolge des öffentlich-rechtlichen \nAbwehranspruchs. Im Allgemeinen werden vielmehr z. B. zeitliche Einschränkungen \ndes Anlagenbetriebs oder andere Maßnahmen, die eine Einhaltung der jeweiligen \nImmissionsrichtwerte gewährleisten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eher \nentsprechen. Ob die Störungsabwehr ausnahmsweise in der Form der Beseitigung \nder Anlage zu erfolgen hat, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Es \nkommt insoweit maßgeblich darauf an, ob es geeignete andere, grundsätzlich im \nErmessen des Betreibers stehende Möglichkeiten als die Beseitigung der Anlage \ngibt, die auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu \neiner Störungsbeseitigung führen. Erst wenn diese Maßnahmen zur \nGefahrenbeseitigung ohne Erfolg geblieben sind, keinen Erfolg versprechen oder der \nBetreiber zu solchen nicht bereit ist, ist eine Verpflichtung zur Schließung in Betracht \nzu ziehen.\n\n109\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 8 A \n2622/04 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks und vom 8. Juli 2004 \n- 21 A 2435/02 -, NVwZ-RR 2005, 100; HessVGH, Urteil vom \n30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris; Verwaltungsgericht \nWürzburg, Urteil vom 16. Juni 2004 - W 2 K 02.464 -, juris.\n\n110\n\nDanach haben die Kläger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit derzeit noch keinen \nAnspruch gegen die Beklagte auf Unterbindung der Nutzung der Sandfläche zum \nZwecke des Volleyballspiels. Denn wie bereits angedeutet, bestehen noch andere \ngeeignete Möglichkeiten als die vollständige Unterbindung des Volleyballspiels, um \ndie Einhaltung der Immissionsrichtwerte werktags innerhalb der Ruhezeiten, nachts \nsowie an Sonn- und Feiertagen zu gewährleisten. Als Lärmminderungsmaßnahmen \nkommen beispielsweise die Beschränkung der Nutzungszeiten im Rahmen einer \ndurch Beschilderung bekannt gemachten Benutzungsordnung, die altersmäßige \nBeschränkung des Benutzerkreises, die Einrichtung eines für die Anwohner \nerreichbaren Kontrolldienstes und eine immissionsmindernde bauliche Konzeption \nder Anlage in Betracht.\n\n111\n\nVgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteil vom 13. März 2006 - 7 \nA 4591/04 -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks; VGH B.-W., Urteile \nvom 26. Juni 2002 - 10 S 1559/01 -, juris und vom 16. April 2002 \n- 10 S 2443/00 -, NVwZ-RR 2002, 643; HessVGH, Urteil vom \n30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris.\n\n112\n\nDass derartige Maßnahmen von vornherein keinen Erfolg versprechen, ist aus \nder Sicht des Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich. Die \nBeklagte scheint auch grundsätzlich zum Ergreifen von Lärmminderungsmaßnahmen \nbereit zu sein. Dies hat sie jedenfalls in ihren Schriftsätzen vom 26. Januar 2006 \n(dort S. 16) und vom 27. September 2006 - mit Blick auf ein Einschreiten ihres \nOrdnungsbereitschaftsdienstes - erklärt.\n\n113\n\nDie Kläger können den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auch nicht \nunabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Situation aus der \nbauplanungsrechtlichen Festsetzung des von ihnen bewohnten Grundstücks als \nreines Wohngebiet durch den Bebauungsplan Nr. XX herleiten. \n\n114\n\nDer so genannte Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur innerhalb desselben \nBaugebiets. Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebietes \nunterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen jedoch nicht innerhalb eines \nBaugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten. Ein von konkreten Beein-\nträchtigungen unabhängiger gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor \ngebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet besteht nicht. Das \nwechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch \nletztlich beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der in demselben Baugebiet \ngelegenen Grundstücke.\n\n115\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2002 - 10 B \n1618/02 -, juris und vom 8. Juli 2004 - 21 A 2435/02 -, NVwZ-RR \n2005, 100.\n\n116\n\nDas klägerische Grundstück und die Sandfläche liegen aber nicht in demselben \nBaugebiet. Denn der einschlägige Bebauungsplan weist für die beiden Grundstücke \n- wie dargelegt - unterschiedliche Nutzungsarten aus. \n\n117\n\nDie Klage hat jedoch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit dem Hilfsantrag \nteilweise Erfolg.\n\n118\n\nDer Hilfsantrag ist entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung nicht \nunzulässig. Zweifel an einem diesbezüglichen Rechtsschutzbedürfnis der Kläger \nbestehen nicht, weil die beanstandeten Lärmbeeinträchtigungen auch in Zukunft zu \nbefürchten sind.\n\n119\n\nDer Hilfsantrag ist insoweit begründet, als die Kläger die Verurteilung der \nBeklagten begehren, notwendige Vorkehrungen zu treffen, damit bei einer künftigen \nBenutzung der Sandfläche im Bereich des zentralen Grünkreuzes im Wohngebiet \nOestricher Kamp zum Zwecke des Volleyballspiels die Lärmhöchstwerte auf ihrem \nGrundstück tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen \nvon 45 dB(A) und nachts von 35 dB(A) nicht überschritten werden.\n\n120\n\nIn diesem Umfang steht den Klägern ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch \nzu, weil diese Immissionsrichtwerte bei der Nutzung der Sandfläche zum Zwecke des \nVolleyballspiels überschritten werden. Dies haben die Messungen des Staatlichen \nUmweltamtes - wie ausgeführt - ergeben. Die Annahme, dass auch der Nachtwert \ntatsächlich überschritten wird, beruht dabei darauf, dass ausweislich der von den \nKlägern mit Schriftsatz vom 30. August 2006 vorgelegten Aufstellung über \nSpielaktivitäten in der Zeit vom 7. Juni 2006 bis zum 6. August 2006 zuweilen auch \nSpielbetrieb nach 22 Uhr stattfindet.\n\n121\n\nEinen Abwehranspruch auf darüber hinaus gehende Maßnahmen haben die \nKläger nicht. Denn anhand der Messungen des Staatlichen Umweltamtes lässt sich \nnicht hinreichend sicher feststellen, dass auch der Immissionsrichtwert für werktags \naußerhalb der Ruhezeiten von 50 dB(A) unzumutbar überschritten wird. Nur die \nMessungen vom 11. Juli 2006 in der Zeit von 20.11 Uhr bis 20.41 Uhr und vom \n13. September 2006 in der Zeit von 20 Uhr bis 20.12 Uhr (also innerhalb der \nRuhezeiten) haben über diesem Wert liegende Beurteilungspegel - nämlich 51,98 \ndB(A) bzw. 51,02 dB(A) und 54,03 dB(A) - ergeben. Die übrigen werktags außerhalb \ndes Ruhezeiten ermittelten Messergebnisse lagen - teilweise deutlich - darunter. Das \nGericht tritt daher der Einschätzung des Staatlichen Umweltamtes bei, dass ein \nSpielbetrieb außerhalb der Ruhezeiten mit einer Anzahl von acht bis zehn Spielern \ninnerhalb eines Zeitraums von vier bis fünf Stunden nicht zu einer Überschreitung der \nImmissionsrichtwerte führen wird. Dass dieser Rahmen bei der Nutzung der \nSandfläche zum Zwecke des Volleyballspiels werktags außerhalb der Ruhezeiten \nregelmäßig überschritten wird, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch aus der von \nden Klägern mit Schriftsatz vom 30. August 2006 vorgelegten Aufstellung über \nSpielaktivitäten in der Zeit vom 7. Juni 2006 bis zum 6. August 2006 nicht mit \nhinreichender Deutlichkeit.\n\n122\n\nZur Rechtsfolge des (Abwehr-)Anspruchs auf Einhaltung der \nImmissionsrichtwerte weist das Gericht darauf hin, dass der Störungsbetroffene \ngegenüber dem störenden Hoheitsträger regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte \nMaßnahmen, sondern allein darauf hat, dass Lärmbelästigungen oberhalb der \nZumutbarkeitsschwelle unterbleiben. Wie der unterlassungspflichtige Hoheitsträger \ndies erreicht, obliegt allein seiner Entscheidung.\n\n123\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 21 A 2435/02 -\n, NVwZ-RR 2005, 100.\n\n124\n\nAus diesem Grund ist es - der klägerischen Formulierung des Hilfsantrags \nfolgend - bei der Tenorierung zu belassen, dass die Beklagte die notwendigen \nVorkehrungen zu treffen hat, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden, \nderen Überschreitung die Anlagennutzung in ihrer bisherigen Gestalt besorgen lässt. \nAls Lärmminderungsmaßnahmen sind die bereits exemplarisch erwähnten \nMaßnahmen ins Auge zu fassen. \n\n125\n\nIn diesem Zusammenhang ist schließlich noch zu betonen, dass es in den \nSommermonaten besonderer Anstrengungen der Behörden bedürfen kann, die \nEinhaltung von Benutzungszeiten sicher zu stellen.\n\n126\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, \njuris; BayVGH, Urteil vom 25. November 2002 - 1 B 97.1352 -, \nNVwZ-RR 2004, 20.\n\n127\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus einer entsprechenden Anwendung des § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n128\n\nVgl. zur Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit verwaltungsgerichtlicher \nLeistungsurteile Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, \nStand: September 2004, § 167 Rn. 135; Niedersächsisches OVG, Teilurteil vom 30. \nAugust 1989 - 12 L 85/89 - , NVwZ 1990, 275 einerseits und HessVGH, Teilurteil \nvom 19. September 1989 - 2 S 576/89 - , NVwZ 1990, 272 andererseits.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-28/6-k-2727-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-28/6-k-2727-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267439","retrieved":"2026-07-09 02:36:00.948720+00:00"}}