{"status":"available","doknr":"OLD267455","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1227.6K903.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-27","aktenzeichen":"6 K 903/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Dezember 2004 (Az.: \n32/13/08-N-Co) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises B. vom 7. April 2005 (Az.: 32.1/12 02.4) wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter der im November 2000 geborenen Mischlingshündin \"Jacky\" \nund der am 2. Januar 2002 geborenen Hündin \"Lady\". Zwischen den Beteiligten ist \ndie Bestimmung der Rassezugehörigkeit der Hündin \"Lady\" streitig.\n\n3\n\nDer Kläger nahm im August 2003 Kontakt zum Beklagten auf, um zu erfahren, ob \nes sich bei einem Miniatur-Bullterrier um einen gefährlichen Hund im Sinne des \nLandeshundegesetzes handele. Im Rahmen des daraufhin vom Beklagten \neingeleiteten Verfahrens zur Bestimmung der Rassezugehörigkeit der Hündin \"Lady\" \nstellte der Kläger diesen Hund am 11. November 2003 der zuständigen \nAmtstierärztin vor. In einem Schreiben vom 14. November 2003 an den Beklagten \nteilte die Amtstierärztin mit, dass es sich bei der Hündin \"Lady\" nicht um einen \nMiniatur-Bullterrier, sondern um einen (Standard-)Bullterrier handele. Der Hund habe \nein Gewicht von 16 kg und eine Widerristhöhe von 34,5 cm aufgewiesen. Es sei zu \nberücksichtigen, dass der Hund noch im Wachstum sei, weshalb ein weiterer \nGrößenzuwachs zu erwarten sei. Größe, Körperproportionen und äußerliche \nMerkmale sprächen für einen Standard-Bullterrier. Für einen Miniatur-Bullterrier sei \nphänotypisch von einer Widerristhöhe von 25-35 cm, maximal 35,5 cm, auszugehen. \nDiese Werte würden im Falle des Hundes des Klägers überschritten.\n\n4\n\nMit Attest vom 18. November 2003 bescheinigte die den fraglichen Hund \nbehandelnde Tierärztin, dass es sich bei diesem - zudem bereits ausgewachsenen - \nHund um einen Miniatur-Bullterrier handele.\n\n5\n\nAm 18. Oktober 2004 ließ der Kläger seinen Hund anlässlich einer Hundeschau \ndurch einen Zuchtwart der \"Gesellschaft der Bullterrier-Freunde\" begutachten. \nAufgrund dieser Begutachtung ist der Hund als Miniatur-Bullterrier ins Zuchtbuch \neingetragen und es ist ihm eine entsprechende Ahnentafel ausgestellt worden.\n\n6\n\nNach Abschluss des Größenwachstums erfolgte vereinbarungsgemäß am \n21. Oktober 2004 eine erneute Begutachtung des Hundes des Klägers durch die \nAmtstierärztin. In ihrem Gutachten vom 2. November 2004 stellte die Amtstierärztin \nfest, dass der Hund inzwischen ein Gewicht von 17 kg und eine Widerristhöhe von \nmindestens 41 cm erreicht habe. Phänotypisch sei für Miniatur-Bullterrier von einer \nmaximalen Widerristhöhe von 35,5 cm und von einem Gewicht von 4,5-12 kg \nauszugehen. Für Standard-Bullterrier sei von einer Widerristhöhe von 42-48 cm und \neinem entsprechend höheren Gewicht auszugehen. Im Fall des Hundes des Klägers \nsei eine gravierende Größenabweichung festzustellen, die es nicht mehr rechtfertige, \nden Hund als Miniatur-Bullterrier einzustufen. Es handele sich daher um einen \nStandard-Bullterrier.\n\n7\n\nMit der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Ordnungsverfügung \nvom 8. Dezember 2004 stellte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung fest, dass es sich bei der Hündin \"Lady\" um einen Bullterrier und damit \num einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handele. Vor \ndiesem Hintergrund sei der Kläger verpflichtet, die Hündin nur noch mit einem \nMaulkorb und mit der Leine auszuführen. Außerdem sei ein Nachweis über eine \nHaftpflichtversicherung vorzulegen.\n\n8\n\nDer Kläger legte gegen diesen Bescheid am 15. Dezember 2004 Widerspruch \nein und teilte anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 21. Dezember 2004 mit, \ndass er ein Gutachten zur Rassezugehörigkeit seiner Hündin nachreichen werde. \nVorab sei aber bereits festzustellen, dass es feste Maße für die Schulterhöhe und \ndas Gewicht eines Miniatur-Bullterriers nicht gebe. Derartige Maße seien für die \nBestimmung der Rassezugehörigkeit nicht vorgesehen.\n\n9\n\nMit Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger \ndie Erlaubnis zur Haltung des Hundes \"Lady\" unter der Auflage, den Hund mit Leine \nund Maulkorb auszuführen. Gegen die in dieser Ordnungsverfügung ebenfalls \nfestgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 90,-- EUR legte der Kläger \nWiderspruch ein. Nach erfolgreicher Ablegung einer Verhaltensprüfung befreite der \nBeklagte den streitgegenständlichen Hund des Klägers zudem mit \nOrdnungsverfügung vom 1. April 2005 unter Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in \nHöhe von 25,-- EUR von der Maulkorbpflicht. Auch gegen diese Gebührenerhebung \nlegte der Kläger Widerspruch ein. Über die Widersprüche gegen die \nGebührenfestsetzungen ist bislang nicht entschieden.\n\n10\n\nMit dem vorliegend ebenfalls angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 7. April \n2005, dem Kläger zugestellt am 9. April 2005, wies der Landrat des Kreises B. den \nWiderspruch des Klägers gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n8. Dezember 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er im \nWesentlichen darauf, dass nach den Feststellungen der Amtstierärztin der Hund des \nKlägers der Rasse der Bullterrier und nicht der Rasse der Miniatur-Bullterrier \nzuzuordnen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Ordnungsverfügung nicht zu \nbeanstanden.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 9. Mai 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf \nsein Vorbringen im Verwaltungsverfahren beruft. Ergänzend reicht er ein Gutachten \ndes Sachverständigen P. M. vom 5. Juli 2005 ein, dem zufolge der Hund des \nKlägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Miniatur-Bullterrier \nsei.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Dezember \n2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises B. vom 7. April 2005 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er im Wesentlichen \nBezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist er darauf hin, \ndass die Amtstierärztin auch nach Vorlage des Privatgutachtens des \nSachverständigen M. an ihrer Auffassung festhalte, dass es sich beim Hund des \nKlägers um einen Miniatur-Bullterrier handele.\n\n17\n\nDie Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten in einem Erörterungstermin am \n16. August 2006 erörtert worden. Im Anschluss an diesen Termin hat die Kammer \nzur Frage der Rassezugehörigkeit des Hundes \"Lady\" Beweis erhoben durch \nEinholung eines Sachverständigengutachtens des Spezialzuchtrichters des VDH X. \nD. .\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den \nInhalt des schriftlichen Gutachtens vom 27. November 2006 Bezug genommen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Widerspruchsbehörde (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -), hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen \nzulässig und in der Sache zudem begründet. \n\n22\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises B. vom 7. April 2005 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n23\n\nDer Beklagte hat die angefochtene Ordnungsverfügung zu Unrecht auf §§ 12 \nAbs. 1, 3 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeshundegesetz - LHundG NRW -) gestützt. Danach kann die zuständige \nBehörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende \nGefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften \ndieses Gesetzes, abzuwehren. Gemäß § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche \nHunde im Sinne des Gesetzes, also Hunde, die insbesondere der Erlaubnispflicht \ndes § 4 Abs. 1 LHundG NRW und der Leinen- und Maulkorbpflicht des § 5 Abs. 2 \nLHundG NRW unterfallen, unter anderem solche Hunde, deren Gefährlichkeit nach \nAbsatz 2 vermutet wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den \ngefährlichen Hunden Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire \nTerrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander \nsowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Ist zwischen einem Hundehalter und \nder zuständigen Ordnungsbehörde streitig, ob ein Hund aufgrund seiner \nRassezugehörigkeit zu den gefährlichen Hunden im Sinne des \nLandeshundegesetzes zählt, so kann die Behörde die Streitfrage, ob die \nVoraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 LHundG NRW vorliegen, gestützt auf § 12 \nAbs. 1 LHundG NRW grundsätzlich zwar mittels Ordnungsverfügung entscheiden \nund zugleich die an die Rassebestimmung anknüpfenden gesetzlichen Folgen, wie \nhier den Leinen- und Maulkorbzwang sowie die Nachweispflicht des Bestehens einer \nHaftpflichtversicherung, aussprechen.\n\n24\n\nVorliegend sind die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht gegeben, weil es sich \nbei dem hier in Rede stehenden Hund \"Lady\" zur Überzeugung der Kammer nicht um \neinen Bullterrier, sondern um einen Hund der Rasse \"Miniatur-Bullterrier\" und damit \nnicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handelt.\n\n25\n\nDie Kammer stützt ihre Überzeugung insoweit in erster Linie auf das Ergebnis \nder durchgeführten Beweisaufnahme. Der zur Beantwortung der zwischen den \nBeteiligten allein streitigen Frage, ob es sich bei dem Hund \"Lady\" um einen \n(Standard-) Bullterrier oder um einen Miniatur-Bullterrier handelt, hinzugezogene \nSachverständige X. D. hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27. \nNovember 2006 den Hund - im Ergebnis in allen Punkten übereinstimmend mit dem \nvom Kläger im Verfahren vorgelegten Gutachten des Spezialzuchtrichters P. M. \n- eindeutig als Miniatur-Bullterrier identifiziert. \n\n26\n\nDie Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit des vom \nSachverständigen gefundenen Ergebnisses zu zweifeln. An der \nUnvoreingenommenheit und Neutralität des Sachverständigen bestehen keine \nZweifel. Solche sind auch von den Beteiligten nicht erhoben worden. Ebenso geht \ndie Kammer ohne weiteres davon aus, dass der Sachverständige aufgrund seiner \nlangjährigen Tätigkeit als Spezialzuchtrichter des VDH für die Rassen American \nStaffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Miniatur-Bullterrier über \ndie für die Beantwortung der Streitfrage erforderliche Sachkunde verfügt. Auch \ninsoweit haben die Beteiligten keine Zweifel angemeldet. Der Sachverständige hat \ndas Erscheinungsbild des Hundes, insbesondere seine Körperproportionen und \nseine Substanz, begutachtet, eine Widerristhöhe von 39,5 cm gemessen und \nausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen seine Bewertung begründet. \nMethodische Fehler sind dabei nicht festzustellen. Da die Elterntiere nicht bekannt \nsind, konnte ein erbbiologisches Gutachten anhand einer DNA-Analyse, das allein \neine hundertprozentige Gewissheit über Abstammung und Rassezugehörigkeit \nerlaubt, nicht durchgeführt werden. Die im Vergleich zur Rassebestimmung über eine \nDNA-Analyse geringere Gewissheit bei der vorliegend vorgenommenen \nRassebestimmung anhand des äußeren, phänotypischen Erscheinungsbildes hält \ndie Kammer vorliegend aber für ausreichend.\n\n27\n\nDer Sachverständige hat sich bei seiner Bewertung insbesondere damit \nauseinandergesetzt, dass der aktuelle Rassestandard der \"Fedération cynologique \nInternationale\" (FCI) für Hunde der Rasse Miniatur-Bullterrier hinsichtlich ihrer Größe \nvorgibt, dass die Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten sollte. Der \nSachverständige hat insoweit unter Zitierung dieses maßgeblichen Rassestandards \nhervorgehoben, dass für die Rassebestimmung ungeachtet einer etwaigen \nÜberschreitung der Sollgröße entscheidend sei, ob \"ein Eindruck von Substanz im \nVerhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sei. Es gebe keine Gewichtsgrenze. Die \nHunde sollten immer harmonisch sein\". Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat \ner bei der Hündin \"Lady\" ein für Miniatur-Bullterrier phänotypisches Erscheinungsbild \ndes Hundes, insbesondere die im Vergleich zum (Standard-)Bullterrier geringere \nKnochenstärke und Substanz, eine phänotypisch etwas schrille Stimme des Hundes \nsowie eine kleinere Kopfform, einen kleineren Körperbau und kleine Pfoten \nfestgestellt. Die gemessene Widerristhöhe liege im Rahmen der derzeit auf VDH-\nZuchtschauen gezeigten Miniatur-Bullterrier.\n\n28\n\nDamit bestätigt der Sachverständige das Ergebnis der vom Kläger im Verfahren \nveranlassten Begutachtung des Hundes durch den Spezialzuchtrichter des VDH P. \nM. , der in seinem Gutachten vom 5. Juli 2005 ausgeführt hat, dass es sich bei dem \nfraglichen Hund \"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen \nrassereinen Miniatur-Bullterrier\" handele. Bestätigt wird das Ergebnis weiter durch \nden Umstand, dass der Hund durch die \"Gesellschaft der Bullterrier-Freunde e.V.\" \n(GbF) ebenfalls als Miniatur-Bullterrier eingestuft und für ihn aus diesem Grund am \n18. Oktober 2004 eine Ahnentafel ausgestellt worden ist. Der Sachverständige D. \nhat hierzu auf telefonisches Befragen mitgeteilt, dass der Ausstellung einer \nAhnentafel in der Regel die Begutachtung durch - meistens zwei - unabhängige \nZuchtrichter vorausgehe und diese fachlich regelmäßig nicht zu beanstanden sei. \nDiese Mitteilung ist von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden.\n\n29\n\nSoweit der Beklagte, unter Berufung auf die mehrfachen schriftlichen \nStellungnahmen der Amtstierärztin, das vom Sachverständigen gefundene Ergebnis \nbeanstandet und darauf verweist, der Rassestandard sehe eine maximale \nWiderristhöhe von 35,5 cm vor, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Derartige \nMaximalwerte für die Größe eines Miniatur-Bullterriers lassen sich zwar den in Bezug \ngenommenen, zum Teil dem Internet entnommenen Veröffentlichungen entnehmen, \nnicht jedoch dem insoweit dem Grunde nach auch vom Beklagten als maßgeblich \nangesehenen internationalen Rassestandard der FCI. In diesem Rassestandard, der \nauf eine in Großbritannien am 24. Juni 1987 erfolgte Veröffentlichung des \nOriginalstandards zurückgeht und von der FCI am 2. Februar 1998 unter der \"FCI - \nStandard Nr. 11\" in Deutschland veröffentlicht worden ist, gibt es zwischen dem \n(Standard-)Bullterrier und dem Miniatur-Bullterrier im Grundsatz - mit Ausnahme der \nGröße, wie die Rassenbezeichnung bereits nahe legt - keine phänotypischen \nUnterscheidungen. Gewichtsgrenzen bestehen für den Miniatur-Bullterrier nicht, feste \nGrößengrenzen im Ergebnis auch nicht. Es existiert lediglich ein Sollgrenzwert, dem \nzufolge die Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten soll. Ein Maximalgrenzwert ist \ndamit jedoch nicht beschrieben. Ein Abweichen von dem Sollgrenzwert führt bei \nZuchtschauen lediglich zu Punktabzügen, nicht jedoch - wie vom Beklagten im \nErgebnis angenommen - automatisch zu einer Klassifizierung als (Standard-\n)Bullterrier. Nach dem insoweit maßgeblichen FCI - Rassestandard ist vielmehr \nentscheidend, ob der Hund harmonisch ist, ob ein \"Eindruck von höchstmöglicher \nSubstanz im Einklang zu Größe und Geschlecht vorhanden\" ist. Dies zu beurteilen, \nist im Streitfall zumeist Sachverständigen vorbehalten. Denn die Rassebestimmung \nerfolgt nicht durch eindeutig und unverrückbar festgelegte Größen- und \nGewichtsparameter, sondern vielmehr anhand einer wertenden Betrachtung des \ngesamten äußeren Erscheinungsbildes des Hundes. Vorliegend hat der \nSachverständige die phänotypischen Merkmale eines Miniatur-Bullterriers bei dem \nbegutachteten Hund der Klägers eindeutig festgestellt.\n\n30\n\nDem Beklagten ist zwar beizupflichten, dass der fragliche Hund für einen \nMiniatur-Bullterrier sehr groß ist und für einen (Standard-)Bullterrier dagegen relativ \nklein wäre, was eine Rassebestimmung erschwert. Die Problematik liegt insofern \naber darin, dass der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 2 LHundG NRW mit dem \nBullterrier eine Hunderasse aufgeführt hat, die in Grenzfällen wie dem vorliegenden \nnur anhand einer komplexen Bewertung des gesamten phänotypischen \nErscheinungsbildes des Hundes von der in der \"Rasseliste\" nicht aufgeführten \nHunderasse \"Miniatur-Bullterrier\" zu unterscheiden ist und damit in der Praxis, \ninsbesondere weil es gerade keine Größen- und Gewichtsgrenzen gibt, die hier \naufgetretenen Probleme hervorruft. Den in der Verwaltungspraxis auftretenden \nSchwierigkeiten kann jedoch nicht dadurch begegnet werden, dass die zuständigen \nBehörden, wie der Beklagte es unter anderem unter Hinweis auf den Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des \nLandes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom Februar 2005 getan hat, den im FCI - \nRassestandard aufgeführten Sollgrenzwert für die Körpergröße letztlich als \nMaximalgrenzwert interpretieren und die Rassebestimmung im Wesentlichen auf die \nÜberprüfung der Einhaltung dieses Grenzwertes reduzieren. Eine derartige \nVorgehensweise steht mit dem maßgeblichen Rassestandard nicht im Einklang und \nentspricht damit auch nicht den gesetzlichen Vorgaben, zu deren Einhaltung \nregelmäßig auf die nicht normierten, in der Fachwissenschaft aber standardisierten \nRassestandards zurückgegriffen werden muss. Insoweit ist auch der Hinweis des \nBeklagten bzw. der Amtstierärztin, bei der Bewertung dürfe nicht übersehen werden, \ndass die Vorschriften des Landeshundegesetzes der Gefahrenabwehr dienten, der \nSache nach zwar richtig. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit darf von diesen \nÜberlegungen aber nicht - etwa im Wege einer einengenden oder einschränkenden \nAuslegung oder einer sonst restriktiven Anwendung - geleitet werden, sondern hat \nsich ausschließlich am Stand der Fachwissenschaft zur Rassebestimmung zu \norientieren. Insoweit wäre es Sache des Gesetzgebers, aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität oder der Gefahrenabwehr eine eindeutigere gesetzliche \nZuordnung vorzunehmen und den Miniatur-Bullterrier, möglicherweise jedenfalls ab \neiner bestimmten Widerristhöhe, ebenfalls in die \"Rasseliste\" aufzunehmen. Nach \nderzeitiger Gesetzeslage ist dies jedoch nicht geschehen. Die Einstufung als \ngefährlicher Hund ist nur für den (Standard-)Bullterrier erfolgt. Um einen solchen \nhandelt es sich bei dem Hund \"Lady\" aber - wie aufgezeigt - nicht.\n\n31\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. Dezember 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises B. vom 7. April 2005 ist nach \nalledem bereits aufgrund der fehlerhaften Rassebestimmung rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem auf Aufhebung der angefochtenen \nBescheide gerichteten Klageantrag ist daher vollumfänglich stattzugeben. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz \n2 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-27/6-k-903-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-27/6-k-903-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267455","retrieved":"2026-07-09 02:36:02.155224+00:00"}}