{"status":"available","doknr":"OLD267473","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1222.9NC13.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"9 Nc 13/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Anträge werden abgelehnt.\n\n Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt die Kosten des jeweiligen \nVerfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 3.750,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G R Ü N D E :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) besitzen \ndie allgemeine Hochschulreife und erstreben die Zulassung zum Studium der \nHumanmedizin im Wintersemester 2006/2007 an der S. -X. U. \nHochschule ( ) B. im Modellstudiengang Medizin, erster Studienabschnitt \n(kapazitätsrechtlich: Vorklinischer Studienabschnitt).\n\n4\n\nMit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzten Zulassungszahlen \nfür das vierte bzw. dritte (nur Verfahren 9 Nc 80/06 und 9 Nc 99/06) bzw. erste \nFachsemester erschöpften die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht, \nbeantragen die Antragsteller jeweils,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, sie - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich \nanzuordnenden Losverfahrens - zum Studium der \nHumanmedizin im Wintersemester 2006/2007 im vierten bzw. \ndritten Fachsemester (nur Verfahren 9 Nc 80/06 und 9 Nc \n99/06) bzw. als Studienanfänger zuzulassen.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem \nRahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte \nHumanmedizin - Vorklinik - vorgelegt.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDie Anträge auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen sind \nunbegründet.\n\n9\n\nDie Zahl der Studienplätze hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, \nForschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) durch \nVerordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von \nStudienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2006/2007 vom \n6. Juli 2006 (GV. NRW. S. 296), geändert durch Verordnung vom 8. November 2006 \n(GV. NRW. S. 537), auf 261 festgesetzt.\n\n10\n\nFür das dritte Fachsemester hat der MIWFT durch Verordnung über die \nFestsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren \nFachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum \nStudienjahr 2006/2007 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Verordnung vom 23. \nNovember 2006 (GV. NRW. S. 574), für das Wintersemester 2006/2007 247 \nStudienplätze festgesetzt.\n\n11\n\nNach Mitteilung des Antragsgegners vom 8. Dezember 2006 sind 265 Studenten \nfür das erste, einer für das zweite, 243 für das dritte und 3 für das vierte Semester \neingeschrieben. \n\n12\n\nEine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.\n\n13\n\nDie Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als \ngeeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung - KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV \nNRW S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. \n544), aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, \nausgedrückt jeweils in Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 \nKapVO der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und \neinen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt \nbis zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der \nApprobationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -) \nund der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der \nÄrztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind dann zur Berechnung \nder jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten \nVorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -, Klinisch-\ntheoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.\n\n14\n\nDas Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinik der B. beträgt gemäß der \nKapazitätsermittlung des MIWFT vom 20. Oktober 2006 zum Berechnungsstichtag \n15. September 2006 wie im Vorjahr insgesamt 269 Deputatstunden (DS) bei 45 \nStellen. Diese werden gebildet von 5 Universitätsprofessoren (W3) und \n6 Universitätsprofessoren (W2) mit jeweils 9 DS, 5 Oberassistenten (C2) mit je 7 DS, \n15 Wissenschaftlichen Assistenten (C1) mit je 4 DS, 3 Amtsräten ohne ständige \nLehraufgaben mit je 5 DS, 7 Wissenschaftlichen Angestellten mit befristeten \nArbeitsverträgen mit je 4 DS und 4 Wissenschaftlichen Angestellten mit unbefristeten \nArbeitsverträgen mit je 8 DS.\n\n15\n\nDie Kammer hat anhand der vorgelegten Arbeitsverträge sowie der Auflistung \ndes Antragsgegners über die Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit \nVorklinik überprüft, ob jeweils ein hinreichender sachlicher Grund für die Befristung \nbzw. die Befristungsdauer im Sinne des § 57 b Abs. 2 des \nHochschulrahmengesetzes (HRG) vorliegt; dies ist der Fall.\n\n16\n\nEine Erhöhung des Lehrangebotes aufgrund § 10 KapVO (Lehrauftragsstunden) \nwurde vom MIWFT mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies \nist bei der gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu beanstanden.\n\n17\n\nVon dem Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO der sog. Dienstleistungsexport, \nden die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Zahnmedizin erbringt, in Abzug zu \nbringen. Der Anteil am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges \nZahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinik erbracht wird, in Höhe von 0,87 ist \n- wie auch in den vorhergehenden Berechnungszeiträumen - nicht zu beanstanden. \nAusgehend von einer für die Lehreinheit Zahnmedizin bestimmten Kapazität - ohne \nSchwundausgleich - von 48 Studenten ergibt sich ein Dienstleistungsexport von \n0,87 x 24,0 = 20,88 DS. Dabei kann dahinstehen, ob die Studienanfägerzahl für \nZahnmedizin gegebenenfalls zu niedrig festgesetzt ist, weil eine Erhöhung des \nDienstleistungsexports sich in den vorliegenden Verfahren nicht auf die \nZulassungszahl in Medizin auswirken würde.\n\n18\n\nSomit besteht ein halbjährliches Lehrangebot von (269 - 20,88 =) 248,12 DS, \nwas zu einem bereinigten jährlichen Lehrangebot von (248,12 DS x 2 =) 496,24 DS \nführt. \n\n19\n\nDer für die Berechnung der Ausbildungskapazität des weiteren maßgebliche \nCurricularnormwert für den Studiengang Vorklinische Medizin beträgt gemäß der \nAnlage 2 zu § 13 KapVO 2,42. Hierin sind nach der Kapazitätsermittlung des MIWFT \nFremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für \nPhysik, Chemie und Biologie) enthalten, während der Eigenanteil 1,98 beträgt. Diese \nseit dem Wintersemester 2003/2004 geltenden Ansätze hat die Kammer in ihrem \nBeschluss vom 28. Januar 2004 - 9 L 820/03.NC u.a. - bestätigt, auf den wegen der \nweiteren Einzelheiten und vor allem im Hinblick auf den an der praktizierten \nModellstudiengang Bezug genommen wird. Diesen rechtlichen Ansatz haben auch \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen \nBeschlüssen vom 31. März 2004 (13 C 75/04, betr. Beschwerden) und vom 28. Mai \n2004 (13 C 20/04 u.a., betr. Gegenvorstellungen) sowie das \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. August 2004 (1 BvR \n1480/04) geteilt.\n\n20\n\nGleiches gilt für die Wintersemester 2004/2005 und 2005/2006. Die mit Blick auf \nden Modellstudiengang festgesetzten Zulassungszahlen haben weder die Kammer \n(vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 9 Nc 24/04 u. a. - und 21. Dezember \n2005 - 9 Nc 43/05 u. a. -) noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 6. April 2005 - 13 C 115/05 - und - 13 C \n111/05 - und 15. Februar 2006 - 13 C 36/06 -) beanstandet.\n\n21\n\nDie Kammer sieht keinen Anlass, hiervon für das vorliegende Wintersemester \n2006/2007 abzuweichen.\n\n22\n\nDas bereinigte jährliche Lehrangebot von 496,24 DS ist nach Formel 5 der \nAnlage 1 zur KapVO durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Danach \nbeträgt die jährliche Aufnahmekapazität 496,24 : 1,98 = 250,62, gerundet 251 \nStudenten. Eine Erhöhung nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO (Schwundquote) hat \nder Antragsgegner auch dieses Mal vorgenommen, da nach seinen Berechnungen \naufgrund der Studentenstatistik der B. ein Schwund zu verzeichnen war. Den \nSchwundausgleichsfaktor hat er mit 1/0,9596, gerundet 1/0,96, ermittelt, so dass sich \neine Studienanfängerzahl von 251 : 0,96 = 261,45 und gerundet 261 ergibt.\n\n23\n\nSomit verbleibt es für das erste Fachsemester bei der - auch festgesetzten - \nZulassungszahl von 261 Studienplätzen. Diese sind nach der Mitteilung des \nAntragsgegners durch die vorgenommenen 265 Einschreibungen im ersten \nFachsemester bereits vergeben; es liegt sogar eine Überbuchung um 4 vor.\n\n24\n\nDen Anträgen auf vorläufige Zulassung in das vierte bzw. dritte Fachsemester ist \nder Erfolg zu versagen. Im Verfahren 9 Nc 99/06 fehlt es bereits an der erforderlichen \nVorlage eines zu diesem Antrag berechtigenden Anrechnungsbescheides, während \ndie Antragstellerin des Verfahrens 9 Nc 80/06 einen Studienplatz im angestrebten \nStudiengang derzeit innehat und somit bereits an der verfügbaren Kapazität \nteilnimmt; in einem solchen Falle ist schon ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft \ngemacht bzw. das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Zulassung außerhalb \nder Kapazität zu verneinen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des KostRMoG vom 05. Mai 2004. Die \nKammer setzt in NC-Verfahren den Streitwert im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren in einer Höhe von drei Vierteln des gesetzlichen \nAuffangstreitwertes fest, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf die \nTeilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-22/9-nc-13-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-22/9-nc-13-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267473","retrieved":"2026-07-09 02:36:03.564470+00:00"}}