{"status":"available","doknr":"OLD267474","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1222.2L527.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-22","aktenzeichen":"2 L 527/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.) Der Antrag des Antragstellers, ihm in Erweiterung des Beschlusses \nvom 21. November 2006 auch Prozesskostenhilfe für den Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu bewilligen, wird \nabgelehnt.\n\nII.) Das Verfahren wird bezüglich des Begehrens, den Antragsgegner anzuhalten, \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für den Zeitraums vom 1. August 2006 \nbis 30. November 2006 zu beachten, eingestellt. \n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. Juli 2006 abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt 3/5, der Antragsgegner 2/5 der Kosten des Verfahrens, für \ndas Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 2.) war zu versagen, \nweil - wie unter II.) noch auszuführen sein wird - dieser Sachantrag keine Aussicht \nauf Erfolg hat, § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO.\n\n3\n\nII.) Die Anträge des Antragstellers\n\n4\n\n1.) dem Antragsgegner aufzugeben, die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs vom 19. Juli 2006 gegen den \nBescheid vom 3. Juli 2006 in der Zeit vom 19. Juli 2006 bis 30. \nNovember 2006 zu beachten,\n\n5\n\n2.) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers vom 19. Juli 2006 gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 3. Juli 2006 in Verbindung mit der \nnachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 29. \nNovember 2006 wiederherzustellen\n\n6\n\nhaben sich hinsichtlich des Antrags zu 1.) in der Hauptsache erledigt und \nhinsichtlich des Antrags zu 2.) keinen Erfolg.\n\n7\n\n1.) Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des Antrags zu 1.) \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren \neinzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- analog). Über \ndie Kosten dieses Teils des Streitgegenstandes ist später im Rahmen der \nKostenentscheidung zu befinden.\n\n8\n\n2.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 29. November \n2006 genügt zwar nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. \n2 Nr. 4 VwGO. Dies führt aber nicht zu einer stattgebenden Entscheidung, da dieser \nMangel durch den Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Dezember 2006 behoben \nworden ist. \n\n9\n\nDie in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Pflicht, \"das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen\", soll die Behörde zwingen, sich des \nAusnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage \ndes Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein besonderes öffentliches Interesse zu \nverlangen, das das vom Gesetz vorgegebene Interesse des Betroffenen an der \nErhaltung des Suspensiveffektes eines Rechtsbehelfs überwiegt. Dazu reicht \nregelmäßig das Interesse, das den Erlass des Verwaltungsaktes als solchen \nrechtfertigt, nicht aus. Vielmehr muss das die sofortige Vollziehung rechtfertigende \nöffentliche Interesse gerade darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde \ngetroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der \nHauptsache umgesetzt wird. Welche Prüfungsanforderungen in diesem Rahmen an \ndie Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen sind, ist umstritten. Teilweise \nwird die Auffassung vertreten, jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich \noder gedanklich noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus \nGründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung \nausnahmsweise für geboten hält, reiche aus, um den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nVwGO zu genügen,\n\n10\n\nvgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B \n1171/94 - NWVBl. 1994, 424 f., ferner Beschluss vom 16. Juni \n2003 - 13 B 951/03 -.\n\n11\n\nAlle weiteren Fragen seien im Rahmen der Abwägung bei der Entscheidung \nnach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, \ndass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht nur formell-\nrechtlicher, sondern auch materiell-rechtlicher Natur sei,\n\n12\n\nvgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § \n80 Rdnrn. 176 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 80 \nRdnrn 96 ff.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. Rdnrn. 755 ff., mit jeweils \numfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung.\n\n13\n\nDiese Auffassung hat zur Folge, dass an dieser Stelle die Begründung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen \nist, ob sie im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO \"hinreichend\" ist. Da die \nBegründungspflicht dem Rechtsschutz des Bürgers dient und ihm ermöglichen soll, \naufgrund der Kenntnis der für die Verwaltung maßgeblichen Gründe seine Rechte \nwahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seiner Rechtsbehelfe zu beurteilen, folgt \ndie Kammer der letztgenannten Auffassung mit der Folge, dass die Erwägungen zu \n§ 80 Abs. 3 VwGO insoweit auf das materiell-rechtlich \"Hinreichen\" zu prüfen \nsind.\n\n14\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen hält zwar die hier streitige Vollziehungs-\nanordnung vom 29. November 2006 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der \nAntragsgegner hat dort das öffentliche Interesse nicht auf die Rechtswidrigkeit der \ndem Antragsteller bislang bewilligten Hilfe zur Erziehung, sondern auf fiskalische \nErwägungen gestützt und damit auf ein Interesse, das im Grundsatz über den \nEinstellungsbescheid hinausweist. Das fiskalische Interesse kann selbstverständlich \nein öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift sein. Die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung kann insbesondere dann auf das fiskalische Interesse gestützt \nwerden, wenn ohne die darauf gestützte Vollziehungsanordnung die Verwirklichung \neiner im Streit stehenden Geldforderung gefährdet wäre, \n\n15\n\nvgl. hierzu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. Rdnr 744 m.w.N.\n\n16\n\nEin solcher Fall liegt hier aber nicht vor. In der Verfügung vom 29. November \n2006 hat der Antragsgegner das öffentliche Interesse mit dem Ausfallrisiko einer \neventuellen Rückzahlung der wirtschaftlichen Jugendhilfe - des sogenannten \nPflegegeldes - begründet. Dabei wäre noch weiter zu klären, inwieweit Leistungen \nvom Antragsteller und inwieweit von den Pflegeeltern zurückzufordern wären. Ein \nbesonderes öffentliches Interesse kann aber nicht mit einer mit Zweifeln behafteten, \netwaig zukünftig noch geltend zu machenden Forderung der öffentlichen Hand \nhinreichend dargetan werden. Der Ausgangsbescheid vom 3. Juli 2006 spricht \nnämlich eine solche Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller nicht \naus, sondern stellt einfach die bislang für den Sohn L. gewährte Hilfe zur \nErziehung in Form der Vollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII ein. Auch ein \nsonstiges fiskalisches öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung ist nicht ersichtlich.\n\n17\n\nReicht die Begründung der sofortigen Vollziehung nicht hin, war damit dem \nRechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht schon zu entsprechen. Nach \nAuffassung der Kammer ist nämlich hier eine Nachbesserung bzw. Nachholung der \n\"hinreichenden\" Begründung noch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erfolgt. \nOb ein solches Nachschieben zulässig ist, ist zwar in Literatur und Rechtsprechung \numstritten,\n\n18\n\nvgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § \n80 Rdnr. 179 .; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 80 \nRdnr. 99 mit jeweils weiteren Nachweisen der \nRechsprechung.\n\n19\n\nAllerdings überzeugen die Erwägungen der Befürworter des Nachschiebens \nsolcher Gründe in diesem Verfahrensstadium die Kammer. Auch eine \nnachgeschobene Begründung kann den Bürger über die Erwägungen der \nVerwaltung bei der Anordnung einer sofortigen Vollziehung unterrichten. Sofern eine \nzunächst nicht hinreichende Begründung für die Anordnung der sofortigen \nVollziehung gegeben worden war, im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine \nhinreichende Begründung aber nachgeschoben wird, wird insbesondere dem \nRechtsschutz Suchenden nicht ein vorher nicht absehbares Prozessrisiko \nübertragen. Er kann - wie im Verwaltungsprozess ansonsten auch - sich durch \nAbgabe einer Erledigungserklärung auf die neue Situation einstellen und das \nKostenrisiko so begrenzen. Im Übrigen entspricht es auch dem Grundsatz der \nProzessökonomie, das Verfahren unter Beachtung dieser nachgeschobenen \nBegründung fortzuführen, statt dem Antrag zunächst zu entsprechen und sich erst \ndann in einem neuen Verfahren mit der bereits bekannten nachgeschobenen \nBegründung und der gewünschten Sachentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu \nbefassen.\n\n20\n\nUnter Beachtung dieser Grundsätze ist hier der oben konstatierte Begründungs-\nmangel der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 29. November \n2006 mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Dezember 2006 geheilt \nworden. Dort heißt es, dass es neben den fiskalischen Erwägungen der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung bedurft habe, um einer aus Sicht des Jugendamtes \nweiterhin bestehenden Kindeswohlgefährdung in der Pflegefamilie C. \nvorzubeugen. Obwohl diese Formulierung auf das gleiche Interesse abzielt wie der \nAusgangsbescheid vom 3. Juli 2006, ist diese Begründung im Falle der Gefährdung \neines besonderen Schutzgutes - dazu gehört mit Sicherheit das Kindeswohl - \nhinreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO. Im Rahmen der Gefahrenabwehr \nkönnen sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die sofortige Vollziehung \nmaßgebenden Gründe decken. Dies gilt auch unterhalb von ausdrücklich als \nNotstandsmaßnahmen deklarierten Entscheidungen im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 2 \nVwGO. Im Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 hat der Antragsgegner ausdrücklich \ndeutlich gemacht, dass die Kindeswohlgefährdung neben den fiskalischen Gründen \ndie maßgebende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist.\n\n21\n\nIm Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz \nVwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das \nInteresse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes \nVollziehungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtmäßig ist. Lässt sich eine offensichtliche Rechtmäßigkeit oder offensichtliche \nRechtswidrigkeit nicht feststellen, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu \nermitteln, welches Interesse schwerer wiegt. Im vorliegenden Verfahren kommt der \nÜberprüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - \nschon deshalb wesentliche Bedeutung zu, weil die Folgen einer Vollziehung der \nangefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig \ngemacht werden können,\n\n22\n\nvgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 \nBvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217.\n\n23\n\nNach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen \nÜberprüfung ist die Rechtmäßigkeit der Einstellung der Hilfe zur Erziehung nicht \nzweifelhaft. \n\n24\n\nAuch wenn die Begründung des mit Widerspruch angefochtenen Bescheides \nvom 3. Juli 2006 eine Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich benennt, so führt dies - wie \nbereits im Prozesskostenhilfebeschluss vom 21. November 2006 ausgeführt - hier \nnicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dort hat die Kammer ausgeführt:\n\n25\n\n\"Denn als eine solche Rechtsgrundlage dürfte hier nur § 48 Abs. 1 \nSGB X in Betracht kommen. Danach ist ein Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen \noder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes \nvorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wann \nein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vorliegt, sagt das Gesetz nicht. \nNach der Vorgabe des Gesetzgebers liegt ein Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung dann vor, wenn die Regelung sich nicht in einem \neinmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der \nSach- und Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer angelegtes \noder in seinem Bestand von dem Verwaltungsakt abhängiges \nRechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Ein \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung ist dann zu bejahen, wenn durch den \nBescheid eine laufende, regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt \nwird,\n\n26\n\nvgl. Freischmidt in Hauck-Noftz, Sozialgesetzbuch X, § 48 \nRdnr. 9; Wiesner in Wulffen, SGB X, § 48 Rdnr. 3.\n\n27\n\nBei der hier in Rede stehenden Bewilligung einer Maßnahme der \nHilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, wie sie mit Bescheid vom \n14. Mai 2002 dem Antragsteller für den Sohn L. erstmals bewilligt \nund in der Folge fortgeführt worden ist, handelt es sich um ein solches \nfür eine gewisse Dauer angelegtes Rechtsverhältnis. \n\n28\n\nVgl. zu dem Problemkreis auch VG Aachen, Urteil vom 28. \nJuni 2005 - 2 K 1548/02 - (rechtskräftig).\n\n29\n\nDabei kann hier dahinstehen, dass in der Folge nach Aktenlage \nzwar regelmäßig Hilfeplangespräche mit dem Ziel der Weiterführung \ndurchgeführt, diese aber nicht in schriftliche Bescheide umgesetzt \nwurden. Nach heute allgemeiner Auffassung stellt der Hilfeplan selbst \nkeinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar,\n\n30\n\nvgl. Wiesner in Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 36 Rdnr. \n61 ff.,\n\n31\n\nsondern bedarf immer noch der Umsetzung des im \nHilfeplanverfahren gefundenen Ergebnisses in einen Verwaltungsakt, \nwobei der Hilfeplan allenfalls als Nebenbestimmung eines \nVerwaltungsaktes angesehen werden kann. Da in § 31 SGB X nicht \nvorgeschrieben ist, dass ein Verwaltungsakt nur schriftlich ergehen \nkann, könnte in der Fortführung der Hilfe nach Abschluss des jeweiligen \nin den Akten dokumentierten Hilfeplanverfahrens konkludent eine \nWeiterbewilligung der Hilfe zur Erziehung (das ist ein solcher \nVerwaltungsakt) gesehen werden.\" \n\n32\n\nAn dieser Einschätzung der Rechtslage hält die Kammer auch nach der im \nEilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage \nfest. Die letzte Bewilligung der Hilfe zur Erziehung wäre dann hier im Anschluss an \ndas Hilfeplangespräch vom 21. November 2005 in der Weiterleistung der Hilfe zur \nErziehung ab dem 1. Dezember 2005 zu sehen. Die Kammer ist weiter der \nÜberzeugung, dass das Bekanntwerden eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens \nmit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs - auch wenn es nach § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt worden ist - eine solche tatsächliche Änderung ist, die es nach § 48 Abs. 1 \nSGB X rechtfertigen kann, die bislang gewährte Hilfe einzustellen. Das ist der Fall, \nwenn das Kindeswohl durch die konkrete jugendhilferechtliche Maßnahme - hier die \nHilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege im Haushalt des Antragstellers - \ngefährdet wird. \n\n33\n\nDas Vorliegen eines Gefährdungsrisikos beurteilt sich nach § 8 a SGB VIII. Nach \ndieser Vorschrift ist das Gefährdungsrisiko anhand gewichtiger Anhaltspunkte für die \nBeeinträchtigung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen im Zusammenwirken \nmehrerer Fachkräfte abzuschätzen. \n\n34\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die dabei zu beachtenden \nMaßstäbe verkannt hat. Aus der beigezogenen Akte des Amtsgerichts F. 18 F \n237/06 ergibt sich, dass der Antragsgegner im Rahmen einer Inobhutnahme von \nanderen - mit dem Antragsteller und seinem Sohn L. - verwandten Kindern von \nden seitens von Töchtern und Stieftöchtern gegen den Großvater erhobenen \nVorwürfen des sexuellen Missbrauchs erfahren hat. Er hat sich umgehend um die \nBeiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bonn - 70 Js \n1856/98 - zur weiteren Abklärung der Angelegenheit bemüht. Nach seinen \nBekundungen im Sorgerechtsverfahren hat er die dort enthaltenen massiven \nVorwürfe mehrerer Töchter und Stieftöchter gegen den jetzige Pflegevater L. , \nferner den Vortrag der Großmutter, sie habe das alles nur aus Rache im Rahmen \neiner familiären Trennungssituation erfunden, schließlich die auf § 170 Abs. 2 StPO \ngestützte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Januar 1999 und \nzuletzt die nochmalige Bekräftigung des Tatvorwurfs eines Opfers zur Kenntnis \ngenommen und versucht, aus diesen widersprüchlichen Angaben ein eigenes Bild zu \ngewinnen.\n\n35\n\nVgl. zu den Anhaltspunkten einer Überprüfung der \nGlaubhaftigkeit von Opferangaben bei Sexualdelikten mit \nvergleichbarem widersprüchlichen Sachverhalt: OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 8. Dezember 2005 - 4 Ws 163/05 -, NJW 2006, \nS. 3506 f.\n\n36\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner dabei von einem falschen \nSachverhalt ausgegangen ist oder falsche Schlüsse gezogen hat. Es ist \ninsbesondere nicht so, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO das Jugendamt \nzwingt, im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung von der Verwendung des Inhalts \ndieser Ermittlungsakte abzusehen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, \n\n37\n\nBeschluss vom 22. Juni 2006 -12 B 800/06 -,\n\n38\n\nhat in einem ähnlich gelagerten Fall zu dieser Frage ausgeführt:\n\n39\n\n\"Gegen die Annahme gewichtiger Anhaltspunkte spricht auch nicht, \ndass die Staatsanwaltschaft .... das im Jahre .... gegen Herrn \n....geführte Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des sexuellen \nMissbrauchs seiner .... Tochter ... nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt \nund Herr ... deshalb strafrechtlich als unbescholten zu gelten hat. \nDenn auf einen wie immer gearteten strafrechtlichen Schuldnachweis \nkann es im vorliegenden, der Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl \ndienenden Regelungszusammenhang nicht ankommen; maßgeblich ist \nallein eine anhand der Gesamtumstände zu treffende Risikobewertung. \nDeshalb kann auch der strafprozessuale Grundsatz in dubio pro reo \nkeine Anwendung finden.\".\n\n40\n\nDieser Aufpassung schließt sich die Kammer an. \n\n41\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Amtsgericht \nF. die Risikoeinschätzung des Antragsgegners nicht teilt. \n\n42\n\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers \nsowohl den Familiengerichten (§ 1666 Abs. 1 BGB) als auch den Jugendämtern (§ 8 \na SGB VIII) die Aufgabe übertragen ist, das körperliche, geistige oder seelische Wohl \nder Kinder vor Gefährdungen zu schützen. Von Bedeutung in diesem \nZusammenhang ist weiter, dass die Entscheidung des Amtsgerichts Teilbereiche der \nPersonensorge betraf - zumal es schon um einen schwerwiegenderen Eingriff in das \nElternrecht ging -, während hier um die Einstellung von Hilfe zur Erziehung gestritten \nwird. Beide Verfahren verliefen zunächst weitgehend parallel. Nach der Lektüre der \nstrafrechtlichen Ermittlungsakte sah das Jugendamt eine Gefährdung L1. bei \nVerbleib in der Pflegefamilie. Die personensorgeberechtigten Eltern sahen \ndemgegenüber keine Gefahr. Deshalb wandte sich der Antragsgegner mit Schriftsatz \nvom 23. Mai 2006 an das Familiengericht mit dem Ziel, den \npersonensorgeberechtigten Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen zu \nlassen, um L. aus der Pflegefamilie herauszunehmen. Dies blieb in der Sache \nohne Erfolg, weil das Amtsgericht F. nach umfangreicher Anhörung mit \nBeschluss vom 31. Juli 2006 - 18 F 237/06 - den Antrag des Antragsgegners \nablehnte und hierbei eine Gefährdung L1. verneinte. Damit ist es dem \nAntragsgegner nicht möglich, L. aus der Pflegefamilie herauszunehmen. Soweit \naber das familiengerichtliche Verfahren seine - aus Sicht des beschließenden \nGerichts nicht zu beanstandende - Risikoeinschätzung nicht geändert hat, ist es dem \nAntragsgegner rechtlich möglich, an der Einstellung der Hilfe zur Erziehung \nfestzuhalten. Denn er muss nicht mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen \nMitteln eine jugendhilferechtliche Maßnahme finanzieren, die er auch ohne sexuellen \nMissbrauch aufgrund der Gesamtschau der familiären Verhältnisse mit Blick auf den \nErziehungsort für völlig ungeeignet hält.\n\n43\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, ist lediglich noch nach billigem Ermessen über die Kosten des \nVerfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in \nder Regel, demjenigen Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der im Rechtsstreit \nvoraussichtlich unterlegen wäre. Dies wäre - ohne die Erledigung der Hauptsache - \nbezüglich des Antrags zu 1.) der Antragsgegner gewesen, der bis zum \nProzesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 21. November 2006 die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nicht beachtet hatte. \nDies bestätigt auch seine eigene Reaktion in diesem Verfahren. Der Antragsgegner \nhat nämlich mit Schriftsätzen vom 5. und 7. Dezember 2006 mitgeteilt die \nwirtschaftliche Jugendhilfe, die aufgrund der Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege für L. im Haushalt der Großeltern C. für die Zeit vom 1. August \n2006 bis zum 30. November 2006 zu leisten war, - zumindest vorläufig - bewilligt und \nzur Auszahlung angewiesen zu haben. \n\n44\n\nSoweit der Antragsteller unterlegen ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 \nAbs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 S. 2 \nVwGO. Die Kostenverteilung auf die Beteiligten beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und \nberücksichtigt deren jeweiliges Obsiegen und Unterliegen. Der im Tenor zum \nAusdruck gebrachten Quotelung hat die Kammer zugrundegelegt, dass das \nObsiegen des Antragstellers sich auf einen Zeitraum von vier Monaten erstreckt, \nwährend für die Kostenentscheidung hinsichtlich einer unbefristet angegriffenen \nAnordnung der sofortigen Vollziehung im Eilverfahren von einem Zeitraum von sechs \nMonaten auszugehen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267474","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-22/2-l-527-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267474","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267474","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-22/2-l-527-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267474","retrieved":"2026-07-09 02:36:03.641465+00:00"}}