{"status":"available","doknr":"OLD267651","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1218.7K4188.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"7 K 4188/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nHöhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Erbringung von \nDienstleistungen im Bereich der Energie- und Wasserversorgung sowie der \nInfrastruktur und des Umweltschutzes, insbesondere der Abwasserbehandlung ist. \nAm Standort Industriepark P. betreibt die Klägerin zu diesem Zweck 21 \nFlachbrunnen sowie vier Tiefbrunnen. Das aus den Brunnen geförderte Wasser \nliefert die Klägerin an Industrieunternehmen, die wiederum das Wasser als \nBrauchwasser bzw. zu Kühlzwecken verwenden. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 15. September 2004 setzte der Beklagte auf der Grundlage \ndes § 6 Abs. 1 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes Nordrhein-Westfalen (WasEG) \nfür das Veranlagungsjahr 2004 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der \nIndustriepark P. GmbH & Co. KG, eine Vorauszahlung in Höhe von 371.011,35 \nEUR fest und forderte sie zur Zahlung des Betrages binnen eines Monats auf. \nWegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage des Bescheides \nverwiesen (Beiakte I Blatt 72). \n\n4\n\nDen dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. Oktober 2004 zurück.\n\n5\n\nDie Rechtsvorgängiern der Klägerin hat am 18. November 2004 Klage erhoben \nund trägt vor, durch die seit mehreren Jahrzehnten andauernde Wasserentnahme sei \nes zu einer nicht unerheblichen Absenkung des Grundwasserspiegels in Form eines \nsog. Grundwasserentnahmetrichters gekommen. Dieser Trichter habe eine \nAusdehnung von mehreren Quadratkilometern; er erfasse im Wesentlichen den \ngesamten Ort P. . Würde die Förderung des Grundwassers eingestellt, so würde \nder Grundwasserspiegel ansteigen und bei einer Vielzahl von unterkellerten \nGebäuden in P. Wasser in die Kellerräume eindringen und die Gebäude \nerheblich beschädigen. Innerhalb des lndustrieparks P. , und zwar auf dem \nGelände der ehemaligen Stahlkordanlage der Firma B. , einer Anlage zur \nHerstellung von vermessingten Stahldrähten, bestünden zudem erhebliche Boden- \nund Grundwasserverunreinigungen. Die durch die Wasserentnahme bewirkte \nGrundwasserabsenkung verhindere, dass im grundwasserfreien Bodenbereich \nvorhandene Schadstoffe in das Grundwasser eingetragen würden.\n\n6\n\nGemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG dürfe ein Wasserentnahmeentgelt hier \nnicht erhoben werden, weil die durch die Grundwasserentnahme bewirkte \nGrundwasserabsenkung eine dauerhafte Absenkung im Gemeinwohlinteresse \ndarstelle. Gemeinwohlinteressen in diesem Sinne seien die Verhinderung des \nSchadstoffeintrags in das Grundwasser sowie die Verhinderung der Schädigung von \nBauwerken Dritter im Gebiet des Entnahmetrichters. Die Vorschrift fordere nicht, \ndass Ziel und Zweck der Grundwasserentnahme allein eine Grundwasserabsenkung \nim Gemeinwohlinteresse sein müsse. Damit § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG eine \neigenständige Bedeutung habe und nicht leerlaufe, sei die Norm so auszulegen, \ndass ein Wasserentnahmeentgelt nicht erhoben werde, soweit die grundsätzlich \nentgeltpflichtige Wasserentnahme (,‚trotz\" anschließender Nutzung des \nentnommenen Wassers) auch eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im \nGemeinwohlinteresse bewirke. Diese Auslegung werde von der Zielsetzung des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes gestützt. Soweit ein Einzelner ausschließlich \nwirtschaftliche Vorteile durch die Inanspruchnahme eines Wasserentnahmerechtes \nhabe, sei die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts nachvollziehbar. Erbringe \nindes ein Einzelner mit einer Wasserentnahme (auch) Leistungen im \nGemeinwohlinteresse, die anderenfalls von der Allgemeinheit finanziert werden \nmüssten, spreche dies gegen die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts. \nInsoweit sei der wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit anzurechnen. Auch könne \nwegen der hier \"notwendigen\" Grundwasserentnahme ein schonenderer Umgang mit \nder Ressource Wasser gerade nicht erreicht werden. Die derzeitige \nWasserentnahme garantiere den derzeitigen abgesenkten Grundwasserstand und \nerfolge daher im Gemeinwohlinteresse.\n\n7\n\nUrsprünglich hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Aufhebung des \nVorauszahlungsbescheides des Beklagten vom 15. September 2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 begehrt. Sie wehrt sich nunmehr \ngegen die mit Bescheid vom 12. Juni 2006 endgültige Festsetzung des \nWasserentnahmeentgelts für das Jahr 2004 auf 349.493,76 EUR, gegen den die \nRechtsvorgängerin der Klägerin ebenfalls Widerspruch eingelegt hatte. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2006 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr führt zur Begründung aus, es liege kein Fall der Entgeltfreiheit nach § 1 Abs. 2 \nNr. 8 Alt. 2 WasEG vor. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass es bei einer \nEinstellung der Brauchwasserförderung durch den steigenden Grundwasserspiegel \nzu einer Gefährdung kommen könne. In dem Schreiben des Kreises I. vom 03. \nMai 1993 heiße es nur: \"Infolge der Brauchwasserförderung ist das Grundwasser \nunter der ehemaligen Stahlkordhalle abgesenkt. Bei einer Einstellung der \nBrauchwasserförderung ist wegen des dann ansteigenden Grundwasserspiegels \nebenfalls unter Beteiligung der Behörden das Gefährdungspotential neu zu \nbewerten.\" Es sei daher nicht ohne weiteres vom Eintritt einer \nGemeinwohlgefährdung auszugehen. Vielmehr müssten die Folgen eines Anstiegs \ndes Grundwasserspiegels erst untersucht werden.\n\n13\n\nSelbst wenn eine Gemeinwohlgefährdung drohe und durch die \nGrundwasserabsenkung ein Schutz des Gemeinwohlinteresses erreicht werde, sei \ndie Entnahme nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG entgeltfrei. Dies folge aus der \nSystematik des Wasserentnahmegesetzes. § 1 Abs. 1 WasEG normiere die \nEntgeltpflicht jeder Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser, sofern das \nWasser einer Nutzung zugeführt werde. § 1 Abs. 2 WasEG regele abschließend \naufgezählte Ausnahmetatbe-stände. Sobald aber zu der privilegierten Entnahme \noder Nutzung eine nicht-privilegierte Nutzung hinzutrete, greife die Privilegierung \nnicht mehr. § 1 Abs. 2 WasEG beinhalte dabei sowohl Privilegierungen, die eine \nEntnahme und eine daran anschließende entgeltfreie Nutzung einschlössen, als \nauch solche, bei denen die entgeltfreie Nutzung bereits in der Wasserentnahme zu \nsehen ist. Als Nutzung sei dabei nicht nur eine unmittelbare Nutzung anzusehen. \nAusreichend für eine Entgeltpflicht sei auch eine Entnahme, wenn diese - ohne eine \nkonkrete Nutzung des Wassers - eine bestimmte Tätigkeit erst ermögliche. Aus der \nTatsache, dass in einigen Befreiungstatbeständen eine nach der Entnahme \nerfolgende Nutzung genannt sei, könne nicht gefolgert werden, dass eine über die \nEntnahme hinausgehende Nutzung auch in den anderen Fällen erlaubt sein müsse. \nDiese Sichtweise des Regel-/Ausnahmeprinzips stehe im Einklang mit dem \ngesetzgeberischen Motiv, nämlich den mit der Ausübung des erteilten \nEntnahmerechts verbundenen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. Die von der \nKlägerin unterhaltenen Brunnen dienten primär der Brauchwasserförderung. Die \nGrundwasserabsenkung sei allein ein Nebeneffekt der Entnahme. Die primäre \nNutzung des entnommenen Wassers durch die Klägerin bzw. deren \nRechtsvorgängerin gehe indes über die in § 1 Abs. 2 Nr. 8, Alt. 2 WasEG befreite \nNutzung hinaus.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nSie richtet sich bei verständiger Würdigung nunmehr allein gegen den an die \nStelle des Vorauszahlungsbescheides getretenen engültigen Festsetzungsbescheid \nvom 12. Juni 2006, den die Klägerin im Wege der Klageänderung zum Gegenstand \ndes Verfahrens gemacht hat. Diese Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich und \ndamit als zulässig anzusehen (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). \n\n18\n\nDass ein Widerspruchsbescheid in Bezug auf den Widerspruch der \nRechtsvorgängerin der Klägerin gegen den endgültigen Heranziehungsbescheid vom \n12. Juni 2006 noch nicht ergangen ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht \nentgegen. Denn der Beklagte hat sich auf den geänderten Klagegegenstand \neingelassen und nicht die Abweisung der Klage als unzulässig beantragt.\n\n19\n\nDie Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n20\n\nRechtsgrundlage der in diesem Bescheid erfolgten Festsetzung ist § 1 Abs. 1 Nr. \n1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 WasEG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WasEG \nerhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von \nGrundwasser ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das Wasser einer Nutzung \nzugeführt wird. Gemäß § 2 Abs. 1 WasEG bemisst sich das Entgelt nach der vom \nEntgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge; es beträgt 0,045 EUR/m³, für \nEntnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung 0,03 EUR/m³ (§ 2 Abs. 2 \nWasEG).\n\n21\n\nDen gesetzlichen Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG erfüllte die \nRechtsvorgängerin der Klägerin, indem sie durch Förderung aus den von ihr \nbetriebenen 21 Flachbrunnen und vier Tiefbrunnen Grundwasser entnahm und einer \nNutzung zuführte, nämlich das Wasser an Industrieunternehmen am Standort \nIndustriepark lieferte, die das Wasser als Brauchwasser bzw. zu Kühlzwecken \nverwendeten. \n\n22\n\nDie Wasserentnahme ist nicht nach § 1 Abs. 2 WasEG entgeltfrei. Insbesondere \ngreift die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG nicht Platz, wonach ein Entgelt \nnicht erhoben wird für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im \nGemeinwohlinteresse. Eine Entgeltbefreiung aufgrund dieser Vorschrift ist nach dem \nVerständnis der Kammer vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die dauerhafte \nGrundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse als Zweck und nicht - wie hier - als \nbloßer Nebeneffekt der Wasserentnahme darstellt. Dies ergibt sich im Wege der \nAuslegung:\n\n23\n\nDer Wortlaut des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG sagt nichts darüber, ob die \nWasserentnahme auch dann entgeltbefreit ist, wenn es in deren Zuge als \nNebeneffekt zu einer dauerhaften, gemeinwohlförderlichen Grundwasserabsenkung \nkommt, oder aber die Wasserentnahme final auf eine dauerhafte \nGrundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse ausgerichtet sein muss. \n\n24\n\nDer Sinn und Zweck der Norm spricht für ein enges Verständnis des in § 1 Abs. 2 \nNr. 8 Alt. 2 WasEG normierten Privilegierungstatbestandes im Sinne einer finalen \nAusrichtung der Wasserentnahme auf eine dauerhafte Grundwasserabsenkung im \nGemeinwohlinteresse. Das Wasserentnahmeentgeltgesetz zielt darauf ab, den \nwirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, den der Einzelne durch die Inanspruchnahme \ndes Rechtes zur Entnahme des Wassers erzielt. Auf diese Weise soll auf einen \ngemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser \nhingewirkt werden,\n\n25\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. November \n2003, LT-Drucks. 13/4528, S. 29.\n\n26\n\nDas danach gebotene enge Verständnis der Privilegierungstatbestände spricht \ndafür, dass § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG nur dann Platz greift, wenn die \nWasserentnahme seitens des nach § 3 Abs. 1 WasEG Entgeltpflichtigen nicht nur in \ndessen wirtschaftlichen Interesse erfolgt, sondern im Gemeinwohlinteresse eine \ndauerhafte Grundwasserabsenkung gerade bezweckt wird. \n\n27\n\nFür diese Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Die \nRegelung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG ist - mit weiteren Privilegierungstatbeständen \n- durch den Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen \nvom 13. Januar 2004, LT-Drucks. 13/4890, in den Gesetzentwurf einbezogen \nworden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Ausnahme in Nr. 8 stelle klar, \ndass dauerhafte Grundwasserabsenkungen von der Entgeltpflicht ausgenommen \nwerden, die zum Schutze der Wohnbevölkerung und baulicher Anlagen notwendig \nsind,\n\n28\n\nvgl. Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis \n90/Die Grünen vom 13. Januar 2004, LT-Drucks. 13/4890, Anhang \n1, S. 2.\n\n29\n\nBei diesem Verständnis der Norm kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den \nPrivilegierungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG berufen, selbst wenn man zu \nihren Gunsten davon ausgeht, dass die Wasserentnahme durch ihre \nRechtsvorgängerin eine gemeinwohlförderliche Grundwasserabsenkung bewirkte. \nEine gerade zu diesem Zweck betriebene Grundwasserabsenkung ist von der \nKlägerin nicht substantiiert dargetan worden. Vielmehr erfolgte die Entnahme des \nGrundwassers, dem oben beschriebenen Geschäftszweck der Gesellschaft \nentsprechend, um industrielle Unternehmen zu deren geschäftlichen Zwecken mit \nBrauch- bzw. Kühlwasser zu versorgen. \n\n30\n\nAngesichts dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob der vom \nBeklagten vertretenen Rechtsansicht zu folgen ist, dass jede weitere Nutzung des \nentnommenen Wassers neben einer in § 1 Abs. 2 WasEG genannten privilegierten \nNutzung eine Entgeltbefreiung nach dieser Norm ausschließt, \n\n31\n\nvgl. hierzu kritisch Meyer, Abgaben auf Wasserentnahmen auf \ndem Prüfstand, Wasser und Abfall 2004, S. 22; Posser/Willbrand, \nDas neue Wasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, S. \n410.\n\n32\n\nBedenken gegen die Berechnung des endgültig festgesetzten \nWasserentnahmeentgelts sind weder ersichtlich noch seitens der Klägerin geltend \ngemacht.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n34\n\nDie Berufung gegen das Urteil ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 \nVwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der \nAuslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 8 Alt. 2 WasEG bislang noch nicht Gegenstand einer \n(ober-)gerichtlichen Entscheidung war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-18/7-k-4188-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-18/7-k-4188-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267651","retrieved":"2026-07-09 02:36:18.735449+00:00"}}