{"status":"available","doknr":"OLD267650","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1218.6K3403.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"6 K 3403/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger, die seit April 2002 Eigentümer des aufgrund Bewilligungsbescheides \nvom 13. März 1950 (Az.: I/50-7) öffentlich geförderten Wohnhauses L.----straße 00 in \nX. sind, wenden sich gegen die Rücknahme der Bestätigung über den Endtermin \nder Eigenschaft \"öffentlich gefördert\". Der Bewilligungsbescheid vom 13. März 1950 \nregelte die öffentliche Förderung eines ersten Bauabschnitts auf dem damaligen \n\"Grundstück L.----straße \". Dieses umfasste die für Flur 00, Grundbuchblatt 00, Band \n00 geführten Parzellen ... Diese Parzellen wurden im Juni 1950 in die Parzellen ... bis \n... umgeschrieben. Unter dem 14. Mai 1950 schloss der damalige Eigentümer - die \nStadt X. - Darlehensverträge mit dem Land Nordrhein-Westfalen, dieses \nvertreten durch die Rheinische Girozentrale und Provinzialbank. Dabei handelte es \nsich um ein Darlehen über DM das bereits vor 1990 vollständig getilgt wurde, \nsowie ein weiteres Darlehen über DM . Zur Sicherung des ersten Darlehens \ndienten die für Flur 0, Grundbuchblatt 00, Band 00 geführten Parzellen ... und ... , zur \nSicherung des zweiten Darlehens die Parzellen ..., und ... Diese - letzten - Parzellen \nwurden 1953 in die Parzellen ... und ... fortgeschrieben, sowie im Jahre 1974 in die \nFlur Nrn ... , welche wiederum den Hausnummern L.----straße 0 bis 00 entsprechen. \nDie ursprünglichen Parzellen ... dienten der Sicherung weiterer Darlehensverträge \nvom 6. Juli 1950 über DM (ebenfalls bereits vor 1990 getilgt) und DM die \naufgrund des für den zweiten Bauabschnitt des \"Grundstücks L.----straße \" \nergangenen Bewilligungsbescheides vom 17. Mai 1950 (II/50.6) abgeschlossen \nwurden und die aktuell den Gebäuden X1. - Straße 0 bis 00 zuzuordnen sind.\n\n3\n\nAusweislich des Zins- und Tilgungsplans wurden die Darlehen für den ersten \nBauabschnitt bei der Westdeutschen Landesbank unter den Kontonummern (DM \n ) und (DM ) geführt, für die ab November 1975 die neuen Kontonummern \nund galten. \nDie Darlehen für den zweiten Bauabschnitt wurden unter den Kontonummern (DM \n ) und (DM ), später und .\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Januar 1994 teilte die mittlerweile kontoführende \nWohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA) mit, das Darlehen mit \nder Kontonummer (Bewilligungsbescheid vom 17. Mai 1950 II/50-6, Objekt L.----\nstraße 0 bis 00) sei vollständig und planmäßig am 30. Dezember 1993 getilgt \nworden. Am 18. Februar 1994 bestätigte der Beklagte dem Eigentümer der Gebäude \nL.----straße 0 bis 00 als Endtermin für die Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" das \nDatum 31. Dezember 1993. Die im ersten und zweiten Bauabschnitt erstellten \nöffentlich geförderten Gebäude L.----straße und X1.- Straße gingen 1997 in das \nEigentum der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft für den Kreis B. GmbH \n(GWG) über. Am 7. November 2001 teilte die WfA mit, das Darlehen unter der \nNummer 000 (Bewilligungsbescheid I/50-7, Objekt X1.- Straße 0 bis 00) sei am 31. \nOktober 2001 außerplanmäßig getilgt worden. Unter dem 4. Dezember 2001 \nbestätigte der Beklagte der GWG als Eigentümerin der Gebäude X1.- Straße 0 bis \n00, für diese Gebäude entfalle die Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" am 31. \nDezember 2011. Ausweislich eines undatierten Vermerks in den Förderungsakten für \ndie L.----straße 0 bis 00 und den X1.-Straße 0 bis 00 sollen sich die jeweiligen \nEndterminsbestätigungen in der Bewilligungsakte befinden, zu der sie nach der \nStraßenbezeichnung, nicht aber nach der Darlehensnummer gehören \n(\"Überkreuzaustausch\"). \nAnfang 2002 erwarben die Kläger das Eigentum an dem Objekt L.----straße 00. In \nder Urkunde des Notars L1. X2. (Kaufvertrag) vom 7. März 2002 ist unter Ziff. \nIII, Nr. 2 ausgeführt: \"Der Verkäufer versichert, dass Wohnungsbindung nach den \nBestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes nicht besteht\". In diesem \nZusammenhang gelangten die Kläger in den Besitz der Endterminsbestätigung vom \n18. Februar 1994. Mit Schreiben vom 18. März 2002 beantragten die Kläger die \nErstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 1994 bis einschließlich März 2002 \ngezahlten Fehlbelegungsabgaben. Mit Schreiben vom 9. April 2002 teilte der \nBeklagte der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mit, die L.----straße sei in \nder Vergangenheit fehlerhaft als öffentlich gefördert behandelt worden. Diese \nAussage entsprach inhaltlich einem in der Bewilligungsakte zum Objekt L.----straße - \nhier der mittlerweile in diese Akte gelangten Endterminsbestätigung für die Gebäude \nX1.- Straße 0 bis 00 nachgeheftet - befindlichen Vermerk vom 7. März 2002. Auf \ndiesem wurde unter dem 26. April 2002 handschriftlich die Bemerkung aufgebracht, \ner sei überholt, da inhaltlich nicht zutreffend. Unter dem 15. Oktober 2002 vermerkte \nder Beklagte in einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung, dass die \nEndterminsbestätigung für die in der L.----straße gelegenen Gebäude fehlerhaft sei \nund diese tatsächlich bis Ende 2011 der öffentlichen Bindung unterlägen. Unter dem \n3. Dezember 2002 erklärte der Beklagte erneut, man habe die Unterlagen nochmals \ngeprüft und der Sachverhalt stelle sich nunmehr wie folgt dar: Tatsächlich unterliege \ndas Gebäude L.----straße 00 aufgrund der außerplanmäßigen Tilgung des Darlehens \n am 31. Dezember 2001 noch bis zum 31. Dezember 2011 der öffentlichen \nBindung. Die Endterminsbestätigung vom 18. Februar 1994 sei infolge der falschen \nObjektbezeichnung durch die WfA fehlerhaft ergangen. Dieser Fehler sei in der \nFolgezeit nicht erkannt worden. \nUnter dem 17. Dezember 2002 kündigte der Beklagte den Eigentümern der Gebäude \nL.----straße 0 bis 00 - und damit auch den Klägern - seine Absicht an, die \nEndterminsbestätigung vom 18. Februar 1994 zurückzunehmen und rückwirkend \ndurch die korrekte - nämlich zum 31. Dezember 2011 - zu ersetzen.\nUnter dem 4. September 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger auf \nRücknahme der Leistungsbescheide und Erstattung der Fehlbelegungsabgabe ab. \nHiergegen legten die Kläger am 9. September 2003 Widerspruch ein, den der \nLandrat des Kreises B. mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2004 zurückwies. \nDie am 27. August 2003 erhobene Klage der Kläger unter dem Aktenzeichen 8 K \n1770/03 hatte Erfolg, vgl. rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom \n29. November 2004 sowie Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 11. August 2006 - 14 A 35/05 -. \nUnter dem 15. Oktober 2003 vermerkte der Beklagte, man habe die Jahresfrist für \ndie Rücknahme der Endterminsbestätigung aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten \nverstreichen lassen, sehe sich jedoch nunmehr aufgrund einer Weisung der \nBezirksregierung L2. veranlasst, die fehlerhafte Endterminsbestätigung dennoch \nzurückzunehmen.\nMit Bescheid vom 23. Oktober 2003 nahm der Beklagte die Endterminsbestätigung \nvom 18. Februar 1994 mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurück und \nbestätigte gemäß §§ 16, 18 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG), dass die \nEigenschaft öffentlich gefördert für die Gebäude L.----straße 0 bis 00 aufgrund der \nNachwirkungsfristen zum 31. Dezember 2011 entfalle. Die Rechtswidrigkeit der \nEndterminsbestätigung sei im Laufe des Jahres 2002 erkannt worden. Die \nSachverhaltsermittlung sei jedoch erst im Dezember 2002 abgeschlossen worden. \nUngeachtet der Endterminsbestätigung sei das Förderobjekt weiter als öffentlich \ngefördert behandelt worden. Die Eigentümer könnten sich wegen des \nüberwiegenden öffentlichen Interesses an der Wiederherstellung des rechtmäßigen \nZustandes nicht auf - hier im Rahmen der Ermessensbetätigung unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigende - \nVertrauensschutzinteressen berufen. Hiergegen legten die Kläger am 27. Oktober \n2003 Widerspruch ein, den der Landrat des Kreises B. mit Widerspruchsbescheid \nvom 24. Juni 2004 zurückgewiesen. \n\n5\n\nAm 22. Juli 2004 haben die Kläger Klage erhoben, die sie unter Wiederholung \nihres Vorbringens aus dem Vorverfahren begründen. Insbesondere sei die Jahresfrist \ndes § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) verstrichen. Es könne insoweit nämlich nicht im freien \nBelieben der Behörde stehen, durch eine zögerliche Behandlung der Angelegenheit \nden Beginn der Frist zu verschieben. Für den Beginn des Fristlaufes könne allein \nmaßgeblich der Zeitpunkt der Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes sein. Dies sei hier spätestens im März 2002 gewesen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen, \n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des \nKreises B. vom 24. Juni 2004 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr beruft sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n11\n\nWegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der \nöffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 2006 verwiesen.\n\n12\n\nDer Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichtserstatterin als \nEinzelrichterin übertragen worden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten einschließlich der Förderakten \" X1.- Straße/L.----straße \" verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\nDer angefochtene Rücknahmebescheid vom 23. Oktober 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Kreises B. vom 24. Juni 2004 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n16\n\nDie Rücknahme der Endterminsbestätigung für die Eigenschaft \"öffentlich \ngefördert\" entspricht den rechtlichen Vorgaben des § 48 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). \nDie Rücknahme scheitert nicht bereits an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG \nNRW. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der \nKenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, die die Rücknahme eines \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig. Diese Frist beginnt erst zu \nlaufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat \nund ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen bekannt \nsind.\nZur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist \ndes § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erst beginnen kann, gehört regelmäßig das dem im \nRechtsstaatsprinzip fußenden Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs \ndienenden Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis. \n\n17\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6/01 -. NVwZ \n2002, 485ff. und Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 80/04 \n-, rech. bei juris.\n\n18\n\nDie Einwände des Anzuhörenden können nämlich nur dann ernstlich zur \nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre \nEntscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Dies gilt \ngerade auch, wenn es sich - wie hier - um eine Ermessensentscheidung handelt, bei \nder für die Ermessenentscheidung maßgebliche Umstände auch in der Sphäre des \nanzuhörenden Betroffenen liegen. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die \nJahresfrist am 16. Januar 2003 - Ablauf der im Anhörungsschreiben vom 17. \nDezember 2002 gesetzten Frist zur Stellungnahme - in Gang gesetzt worden. Der \nRücknahmebescheid vom 23. Oktober 2002 ist daher innerhalb der Jahresfrist \nerlassen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte das Recht auf \nRücknahme der Endterminsbestätigung verwirkt hätte. Dies auch nicht mit Blick auf \nden Zeitablauf zum einen seit Erlass der Endterminsbestätigung, zum anderen seit \nerster Kenntnisnahme von deren Rechtswidrigkeit wohl im April 2002 bzw. Anhörung \nim Dezember 2002. Der lange Zeitablauf allein rechtfertigt nämlich nicht die \nAnnahme einer Verwirkung, die Behörde muss darüber hinaus den Betroffenen \ngegenüber den Anschein erweckt haben, sie werde das Recht zur Rücknahme nicht \nmehr ausüben. Ein Unterlassen ist einem Tun dann gleichzusetzen, wenn der \nBetroffene das Unterlassen als Verzicht deuten kann. Ein solcher Anschein kann der \nNatur der Sache nach frühestens seit Kenntnis der die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen gesetzt werden, so dass der Zeitablauf \nbis etwa Ende April 2002 hier nicht zugunsten der Kläger eingestellt werden kann. \nDer Beklagte hat jedoch weder durch ein Tun noch durch ein Unterlassen den \nKlägern gegenüber einen entsprechenden Anschein erweckt. Dies gilt sowohl für den \nZeitraum ab April 2002 als auch für die Zeit zwischen Anhörung und Erlass der \nRücknahmeentscheidung. Die Sachverhaltsermittlung des Beklagten war nach \nKontaktaufnahme mit den ansonsten noch mit der Angelegenheit befassten Stellen \nüberhaupt erst im Oktober 2002 - Vermerk vom 15. Oktober 2002 - endgültig \nabgeschlossen, worauf zeitnah das Anhörungsverfahren in Gang gesetzt wurde. \nSoweit im Oktober 2003 behördenintern Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu einem \nVerzicht auf den Erlass einer Rücknahmeentscheidung angestellt worden waren, \nsind diese nicht nach außen gedrungen und damit in dem hier geprüften \nZusammenhang ohne Relevanz. \n\n19\n\nNach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. \nBegünstigende Verwaltungsakte, d.h. solche Verwaltungsakte, die ein Recht oder \neinen rechtlich erheblichen Vorteil begründen, dürfen nur unter den Einschränkungen \nder Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Vorliegend hat \nder Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2003 die Endterminsbestätigung für die \nEigenschaft \"öffentlich gefördert\" vom 18. Februar 1994 betreffend u.a. das Haus der \nKläger zurückgenommen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig, denn der Endtermin für \ndie Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" wurde mit dem 31. Dezember 1993 fehlerhaft \nbestimmt. Rechtsgrundlage für die Endterminsbestätigung vom 18. Februar 1994 war \n(und ist) die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes \n(WoBindG). Danach hat die zuständige Stelle dem Verfügungsberechtigten - dies \nwar im Jahre 1994 noch die Stadt X. als Eigentümerin - schriftlich zu bestätigen, \nvon welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich gefördert gilt. Diese \nBestätigung ist - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - nach § 18 Abs. 1 Satz 2 \nWoBindG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich. Der bestätigte \nEndtermin für die Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" 31. Dezember 1993 trifft für das \nHaus der Kläger allerdings nicht zu. Ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt für ein \nöffentlich gefördertes Objekt die Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" - mit der \ninsbesondere die in der Regel finanziell nachteilige Bindung des \nVerfügungsberechtigten an die Kostenmiete einhergeht - entfällt, ist in den §§ 15 und \n16 WoBindG geregelt und hängt maßgeblich von Art und Zeitpunkt der vollständigen \nRückzahlung der bewilligten öffentlichen Mittel zusammen. Nach der hier allein \ninteressierenden Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) WoBindG gilt eine \nWohnung, für die die öffentlichen Mittel - wie hier im Falle beider Bauabschnitte - als \nDarlehen bewilligt worden sind, im Falle einer Rückzahlung der Darlehen nach \nMaßgabe der Tilgungsbedingungen (planmäßige Tilgung) bis zum Ablauf des \nKalenderjahres, in dem die Darlehen vollständig zurückgezahlt worden sind, als \nöffentlich gefördert. Werden die für eine Wohnung als Darlehen bewilligten \nöffentlichen Mittel jedoch ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig \nzurückgezahlt (außerplanmäßige Tilgung), so gilt die Wohnung abweichend von § 15 \nAbs. 1 Satz 1 WoBindG bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr \nder Rückzahlung, längstens aber bis zum Ablauf des Kalenderjahres in dem die \nDarlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingung vollständig zurückgezahlt wären, als \nöffentlich gefördert (Nachwirkungsfrist), vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG. Die noch \noffenen öffentlichen Mittel für die in der L.----straße gelegenen Gebäude des sog. \nersten Bauabschnitts aus dem Darlehen mit der Kontonummer wurden \nausweislich der Mitteilung der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen \n(WfA) vom 7. November 2001 nicht - wie vom Beklagten angenommen - planmäßig \nzum 31. Dezember 1993, sondern tatsächlich erst am 31. Oktober 2001 - und zwar \naußerplanmäßig - vollständig zurückgezahlt. Soweit die WfA unter dem 25. Januar \n1994 mitgeteilt hatte, die öffentlichen Darlehen aus dem Konto mit der Nummer \nseien planmäßig am 31. Dezember 1993 zurückgezahlt worden, bezog sich dese \nMitteilung - ungeachtet der fehlerhaften und missverständlichen Straßenbezeichnung \n\"L.----straße 0 bis 00\" - eindeutig auf die im Rahmen des zweiten Bauabschnitts \n(X1.- Straße) bewilligten öffentlichen Mittel zum Bewilligungsbescheid vom 17. Mai \n1950 - II/50-6 -. Tatsächlich endet die öffentliche Bindung der in der L.----straße \ngelegenen Häuser - und damit auch die öffentliche Bindung für das klägerische \nGebäude - in Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG erst mit \nAblauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der außerplanmäßigen Tilgung \nsämtlicher öffentlicher Mittel, d.h. zum 31. Dezember 2011. \nDie nach alledem fehlerhafte Endterminsbestätigung vom 18. Februar 1994 ist für die \nKläger wegen des damit verbundenen, rechtlich und tatsächlich verbindlichen \nWegfalls der öffentlichen Bindungen ein begünstigender Verwaltungsakt. Allerdings \nhandelt es sich nicht um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der eine einmalige \noder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür \nVoraussetzung ist, so dass die die Rücknahme aus \nVertrauensschutzgesichtspunkten einschränkende Vorschrift des § 48 Abs. 2 VwVfG \nNRW keine Anwendung findet. Nach der hier einschlägigen Vorschrift des § 48 Abs. \n3 Satz 1 VwVfG NRW hat die Behörde, die einen sonstigen rechtswidrigen \nVerwaltungsakt zurücknimmt, dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil \nauszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem \nöffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Insoweit verbleibt es für die \nRücknahmeentscheidung bei dem Grundsatz der Rücknehmbarkeit nach Ermessen \nim Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Anders als bei begünstigenden \nVerwaltungsakten, die eine Geldleistung oder einer teilbare Sachleistung zum \nGegenstand haben, schränkt der Vertrauensschutz nicht - wie in § 48 Abs. 2 VwVfG \nNRW - die Rücknehmbarkeit als solche ein. Einzige, das Rücknahmeermessen der \nBehörde eröffnende tatbestandliche Vorgabe ist das - hier unproblematische - \nVorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Vertrauensschutzkonstellationen \nfinden außerhalb des Anwendungsbereichs des § 48 Abs. 2 VwVfG NRW als \nschutzwürdige Belange der Betroffenen Eingang in die wertende Abwägung der für \nbzw. gegen die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes sprechenden \nGesichtspunkte, sollen jedoch nach der Konzeption des Gesetzes im Wesentlichen \nim Rahmen des Ausgleichsanspruches nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW \nBerücksichtigung finden. Die Behörde hat bei der Betätigung des \nRücknahmeermessens alle für und gegen die Rücknahme sprechenden öffentlichen \nund privaten Belange einzustellen und gerecht abzuwägen. In diesem \nZusammenhang hat die Behörde die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die \nRechtssicherheit und die Einzelfallgerechtigkeit ebenso wie die Gleichbehandlung \nund den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die \nErmessensbetätigung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat \nweder verkannt, dass ihm überhaupt Ermessen zusteht (Ermessensnichtgebrauch), \nnoch hat er das Ermessen fehlerhaft ausgeübt (Ermessensfehlgebrauch), weil er die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer \ndem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte \nvgl. § 40 VwVfG NRW und § 114 Satz 1 VwGO. Ob die Entscheidung auch \nZweckmäßigkeitserwägungen entspricht, unterliegt nicht der gerichtlichen \nÜberprüfung. Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung von einem umfänglich \nermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er hat sich bei der \nEntscheidung nicht von sachfremden oder willkürlichen Erwägung leiten lassen. Die \nEntscheidung stellt sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Der \nBeklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass auch das schutzwürdige Vertrauen \nder Kläger auf den Bestand der defizitären Endterminsbestätigung als Belang in die \nAbwägung mit eingestellt werden muss; er hat die Kläger jedoch insoweit zu Recht \nauf die Inanspruchnahme des Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW \nverwiesen. Das Vertrauen der Kläger auf den Bestand der Endterminsbestätigung \nvom 18. Februar 1994 war schutzwürdig. Die Bestandserwartungen der Kläger waren \nzunächst berechtigt, nachdem sie beim Kauf ihres Hauses im Jahre 2002 Kenntnis \nvon Existenz und Inhalt der Bestätigung Kenntnis erlangt hatten. Sie haben dieses \nberechtigte Vertrauen auch mit dem Kauf ihres Hauses als nicht der öffentlichen \nBindung unterliegend betätigt und insoweit eine Vermögensdisposition \nvorgenommen. Schon mit Blick auf die seit dem Erlass der Bestätigung im Jahre \n1994 verstrichenen Zeit sowie auf den Umstand, dass der zur Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes führende, selbst für die beteiligten Stellen nur aufgrund \numfangreicher Ermittlungen überhaupt erkennbare Fehler ausschließlich im Bereich \nder Behörde und nicht in ihrer eigene Sphäre lag, ist an der Schutzwürdigkeit des \nVertrauens nicht zu zweifeln. Dieses schutzwürdige Vertauen der Kläger in den \nBestand der fehlerhaften Endterminsbestätigung würde jedoch nur dann das \nöffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände überwiegen, wenn \nden Klägern durch die Rücknahme im Wesentlichen nicht ein materieller, sondern ein \nimmaterieller Schaden erwachsen würde, der durch die bloße Zuerkennung \nfinanzieller Ausgleichsansprüche nicht angemessen kompensierbar wäre. Für eine \nsolche Sachlage ist jedoch nichts erkennbar. \nDie Bestätigung des Endtermins für die Eigenschaft \"öffentlich gefördet\" auf den 31. \nDezember 2011 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Auch sie verletzt die Kläger \nnicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Wie sich den o.g. Ausführungen \nentnehmen lässt, entspricht sie den rechtlichen Vorgaben des § 16 Abs. 1 Satz 1 \nWoBindG. \nNach alledem war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 \nVwGO abzuweisen.\n\n20\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-18/6-k-3403-04","cited_norms":[{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-18/6-k-3403-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267650","retrieved":"2026-07-09 02:36:18.652126+00:00"}}