{"status":"available","doknr":"OLD267689","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2006:1215.2K3950.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"2 K 3950/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht\nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in\ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen Ersatzforderungen des Beklagten für geleistete\nUnterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum vom 11. August 2000 bis zum 15.\nDezember 2003 bzw. 30. November 2003 in Höhe von insgesamt 15.375,83 EUR.\nDer Beklagte gewährte den Kindern der Klägerin - N. I. (geboren am 9.\nOktober 1992) sowie K. und T. S. (geboren am 21. Januar 1994 und 25.\nMärz 1997) - in der Zeit vom 17. Dezember 1997 bis zur Einstellung wegen\nErreichens der Höchstleistungszeit am 15. Dezember 2003 monatliche Leistungen\nnach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Klägerin war in der Zeit vom 6. Mai 1994\nbis zur Scheidung am 11. Oktober 1999 in zweiter Ehe mit dem Kindesvater Q.\nS. verheiratet, von dem sie seit Dezember 1997 getrennt lebte. Am 11. August\n2000 heiratete die Klägerin in Pakistan den pakistanischen Staatsangehörigen\nS1. N1. L. , der am 13. Juni 2003 in das Bundesgebiet einreiste. Der\nEhemann hatte zuvor wegen der Versagung des beantragten Einreisevisums Klage\nvor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az.: 15 A 157/01) erhoben.\n\n3\n\nDie Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 2. Juni 1998 (N. I. ) und vom\n9. April 1998 (T. und K. S. ) enthielten jeweils Hinweise auf die\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von\nUnterhaltsvorschussleistungen, auf den Verlust des Anspruches im Falle der\nWiederverheiratung und auf die nach § 6 Abs. 4 des Unterhaltsvorschussgesetzes\n(UVG) bestehenden Mitteilungspflichten gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse -\nauch im Falle einer Eheschließung -. Zudem beantwortete die Klägerin regelmäßig\nformularmäßige Fragen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in\nÜberprüfungsbögen des Beklagten, in denen sie die Frage u.a. nach einer Heirat\nverneinte bzw. als Familienstand \"geschieden\" angab (etwa am 31. Mai und 30.\nOktober 2000, 27. April und 31. Oktober 2001, 26. April und 28. Oktober 2002 sowie\nzuletzt noch am 29. April 2003). Die Klägerin und ihre Kinder bezogen während des\ngesamten Leistungszeitraumes Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst von der\nGemeinde L1. und nach ihrem Umzug im Februar 2003 nach V. von der\nGemeinde I1. ab Mai 2003 unter Berücksichtigung der\nUnterhaltsvorschussleistungen der Kinder als deren Einkommen. Bei ihrer\nAntragstellung gegenüber dem Sozialamt I1. gab die Klägerin am 12. Mai 2003\nan, dass sie seit dem Jahr 2000 verheiratet ist. Im November 2003 legte die\nGemeinde I1. ein Familienbuch an und vermerkte auch die Namensänderung\nder Klägerin. Der Beklagte erfuhr am 25. November 2003 am Rande eines\nTelefongespräches mit dem Sozialamt der Gemeinde I1. erstmalig, dass die\nKlägerin seit dem 11. August 2000 verheirat ist, nunmehr den Ehenamen N1.\nführe und auch der Ehemann sich seit Juni 2003 bei der Klägerin aufhalte. \n\n4\n\nMit Bescheiden vom 10. Mai 2004 und 12. Mai 2004 forderte der Beklagte von\nder Klägerin die Erstattung von Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 UVG in Höhe von\n4.380,30 EUR für das Kind N. und von 10.995,53 EUR für die Kinder K. und\nT. wegen der bereits im Juni 2000 erfolgten Heirat. \n\n5\n\nUnter dem 3. Juni 2004 erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass die\nAnerkennung der in Pakistan geschlossenen Ehe erst am 10. November 2003 erfolgt\nsei. Sie habe nach ihrer Rückkehr aus Pakistan im Jahr 2000 die Gemeinde L1.\nüber die Eheschließung informiert. Damals sei aber kein Familienbuch angelegt\nworden, da sich der Ehemann noch in Pakistan aufgehalten habe. Das Sozialamt\nL1. habe diese Information nicht weitergeleitet. Auch habe das Sozialamt L1. sie\nnicht darauf hingewiesen, dass die Eheschließung auch der\nUnterhaltsvorschusskasse mitgeteilt werden muss. Sie habe insoweit nicht ihre\nAuskunftspflicht verletzt. Zudem seien die Unterhaltsvorschussleistungen damals als\nEinkommen bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet worden.\nBei Wegfall dieser Leistungen hätte ihr ein höherer Anspruch auf Hilfe zum\nLebensunterhalt zugestanden. Schließlich sei der Ausschluss der\nUnterhaltsvorschussleistungen wegen ihrer Wiederverheiratung auch nicht mit der\nIntention des Gesetzgebers vereinbar, da sie nach ihrer Heirat solange als\nAlleinerziehende gelebt habe, bis ihr Ehemann in das Bundesgebiet habe einreisen\nkönnen. Sie habe keinerlei Unterhaltsleistungen von ihrem Ehemann in Pakistan\nerhalten. Der Gesetzgeber habe besonders die Belastungen alleinerziehender\nElternteile bei Ausbleiben des Kindesunterhaltes im Blick gehabt. Im Falle einer\nWiederverheiratung sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich zwar die\nunterhaltsrechtliche Situation nicht ändere, aber die faktische Gesamtlage sich im\nSinne einer nunmehr vollständigen Familie verbessere. Eine derartige Verbesserung\nsei bei ihr aber auf Grund der Eheschließung nicht eingetreten, da der Ehemann\nzunächst in Pakistan geblieben sei und keinen Beitrag zur Erziehung oder zum\nUnterhalt erbracht habe. Im Übrigen erhebe sie die Einrede der Entreicherung, da die\nLeistungen verbraucht worden seien.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2004 (zugestellt am 16.\nSeptember 2004) wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch der Klägerin\ngegen die Bescheide zurück. Die Rückforderung der Leistungen für den Zeitraum ab\nEheschließung erfolge zu Recht. Die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei\nweggefallen und ein Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 2 UVG nicht gegeben. Die\nVoraussetzungen des § 1567 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)\nseien nicht erfüllt, da die Klägerin und ihr Ehemann eine häusliche Gemeinschaft\ngewollt und angestrebt hätten. Seit der Änderung des § 1 Abs. 2 UVG enthalte diese\nVorschrift einen Verweis auf § 1567 Abs. 1 BGB und sei im Übrigen abschließend.\nEine Mitteilung der Eheschließung an das Sozialamt L1. sei nicht ausreichend\ngewesen, sondern hätte gegenüber dem Beklagten erfolgen müssen. Die Klägerin\nkönne sich auch nicht auf die Einrede der Entreicherung oder auf\nVertrauenstatbestände berufen, da es sich bei der Ersatzvorschrift des § 5 Abs. 1\nUVG um eine Sonderregelung handele. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 8. Oktober 2004 Klage erhoben und bezieht sich auf ihr\nbisheriges Vorbringen. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Ehe erst im\nNovember 2003 Wirkung im Bundesgebiet entfaltet habe. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 10. und 12. Mai 2004 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln\nvom 13. September 2004 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr führt ergänzend aus, dass die Ehe auch nach deutschem Recht bereits mit\nEheschließung Wirkung gehabt habe. Zwar sei die Wirksamkeit der Ehe erst im Jahr\n2003 festgestellt worden, dies jedoch mit Wirkung ab Eheschließung. Damit habe\neine wirksame Wiederheirat ab August 2000 vorgelegen. Auf eine tatsächliche\nUnterhaltsleistung des Ehepartners komme es nicht an. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Beklagten und der\nWiderspruchsbehörde vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Sozialhilfeakten\nder Gemeinde I1. .\n\n14\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n16\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 10. und 12. Mai 2004 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 13. September 2004 sind\nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein\nAnspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 11. August 2000 bis zum 15.\nDezember 2003 für das Kind N. und in dem Zeitraum vom 11. August 2000 bis\nzum 30. November 2003 für die Kinder T. und K. geleisteten\nUnterhaltsvorschussbeträge in der geltend gemachten Höhe zu.\n\n17\n\nDer Ersatzanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2 und 615).\nDanach ist der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt,\nersatzpflichtig, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen\nin dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend\nvorgelegen haben, und soweit er die Zahlung der Unterhaltsleistungen dadurch\nherbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige\nAngaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1\nUVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die\nVoraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht erfüllt waren (§ 5\nAbs. 1 Nr. 2 UVG). \n\n18\n\nDie Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend erfüllt. Auf Grund der\nWiederverheiratung der Klägerin am 11. August 2000 lagen die\nAnspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen\nnach § 1 Abs. Nr. 2 UVG nicht mehr vor. Danach muss u.a. der Elternteil, bei dem\nder Anspruchsberechtigte lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von\nseinem Ehegatten dauernd getrennt leben. Im Falle der Wiederverheiratung sind\ndiese den Familienstand eines \"Alleinstehenden\" bezeichnenden Voraussetzungen\nnicht mehr gegeben und Leistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien\nausgeschlossen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich, dass diese Sozialleistung\n(nur) für die Kinder derjenigen Elternteile erfolgen soll, die Alltag und Erziehung auf\nsich gestellt, bewältigen müssen,\n\n19\n\nvgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil\nvom 7. Dezember 2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt:\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -, NJW-\nRR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG\nNRW und anderer Oberverwaltungsgerichte.\n\n20\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass erst im November 2003\nein Familienbuch angelegt worden und damit die Anerkennung ihrer in Pakistan\ngeschlossenen Ehe erfolgt sei. Ein derartiges Anerkennungsverfahren gibt es nach\ndeutschem Recht nicht. Vielmehr ist die von der Klägerin in Pakistan geschlossene\nEhe seit dem Tag der Eheschließung nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des\nArt. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuches\n(EGBGB) wirksam, da die Ehe nach dem im Eheschließungsland Pakistan geltenden\nOrtsrecht geschlossen worden ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft\nformgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen\nGegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des\nStaates erfüllt, in dem es vorgenommen worden ist. Die Echtheit der Heiratsurkunde\nwurde schon während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem VG Berlin\nim Jahr 2001 über die deutsche Botschaft überprüft und ebenso wie die Einhaltung\nder Vorschriften des Ortsrechts bestätigt (eine Legalisation der Heiratsurkunde kam\nvorliegend nicht in Betracht, da die deutsche Botschaft im Mai 2000 die Legalisation\npakistanischer Personenstandsurkunden eingestellt hat. Die formelle und inhaltliche\nRichtigkeit von Urkunden kann die Botschaft jedoch im Wege der Amtshilfe mit Hilfe\nvon pakistanischen Vertrauensanwälten überprüfen, vgl. www. auswaertiges-amt.de -\nunter: Urkundenverkehr/Ausländische öffentliche Urkunden). Dementsprechend hat\nauch das Standesamt der Gemeinde I1. im November 2003 die Echtheit der\nHeiratsurkunde und die Wirksamkeit der Ehe ausweislich des dem Beklagten\nübersandten Vermerkes vom 8. Oktober 2003 bejaht und ein Familienbuch angelegt.\n\n21\n\nMit dieser Eheschließung am 11. August 2000 sind die Voraussetzungen für die\nGewährung von Unterhaltsvorschussleistungen entfallen. Die Klägerin lebte auch\nnicht bis zur Einreise ihres Ehemannes in das Bundesgebiet im Juni 2003 von\ndiesem dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Gemäß § 1 Abs. 2\nUVG gilt ein Elternteil als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2\nUVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des\nBürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt oder wenn sein Ehegatte wegen\nKrankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für\nvoraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Diese\nVorschrift hat zum 1. Januar 2000 durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung\nvom 16. August 2001 (BGBl I, 2074 - 2079 -) die hier maßgebliche Fassung\nerhalten. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 1 Abs. 2 UVG klargestellt,\ndass der Begriff des dauernden Getrenntleben im Unterhaltsvorschussgesetz in\ngleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen ist und darüber hinausgehend\nlediglich in den genannten Fallbeispielen erweitert wird, d.h. im Übrigen abschließend\nist. Dies kann der Gesetzesbegründung entnommen werden, in der es heißt:\" In der\nRechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass im\nUnterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als im\nBürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition\ndes Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend und lediglich durch die in Absatz 2\nausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird\",\nvgl. BT-Drs. 14/6160, S. 15.\n\n22\n\nDem haben sich auch verschiedene Obergerichte jedenfalls für die Zeit ab dem\n1. Januar 2000 angeschlossen,\nvgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S 468/03 - und\nvom 27. Juni 2005 - 7 S 1032/02 -, jeweils juris; Bayerischer VGH,\nUrteile vom 25. April 2002 - 12 B 01.2987 -, juris, und vom 26. Mai\n2003 - 12 B 03.43 -, FEVS 55, 171; Niedersächsisches OVG,\nBeschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris;\nHelmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz.\n13.\n\n23\n\nNach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen\nkeine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht\nherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der nach dieser\nVorschrift erforderliche Trennungswille mindestens eines Ehegatten war vorliegend in\ndem streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben, da die Klägerin und ihr\nEhemann nach der Heirat in Pakistan die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten.\nGemeinsames Ziel der Klägerin und ihres Ehemannes war es, dass der Ehemann\nmöglichst bald zu der Klägerin in das Bundesgebiet nachreisen konnte. Dies ergibt\nsich insbesondere aus dem eingeleiteten Visumsverfahren des Ehemannes und dem\nzum Erhalt des Visums geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem VG\nBerlin. Eine Trennung, die die Ehegatten - wie vorliegend auf Grund des\nVisumsverfahrens - hinnehmen müssen, führt allein nicht zum Getrenntleben im\nSinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB,\nvgl. Palandt, 66.Auflg., § 1567 Rz. 5.\n\n24\n\nAuch lag im den streitgegenständlichen Zeitraum kein Ausnahmefall der in § 1\nAbs. 2 UVG genannten Fallgestaltungen einer Anstaltsunterbringung (wegen\nKrankheit, Behinderung oder auf gerichtlicher Anordnung) vor. Eine erweiternde\nAuslegung der Vorschrift oder deren analoge Anwendung auf Fälle\nausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen, in denen die Eheleute faktisch an einer\nHerstellung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum\ngehindert sind, kommt angesichts des nunmehr eindeutigen Wortlautes der Vorschrift\nund der oben dargelegten Gesetzesbegründung nicht in Betracht,\nvgl. auch VGH Mannheim, Urteile vom 2. Januar 2006 und 27. Juni\n2005; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. November 2003,\nBayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 und 26. Mai 2003;\njeweils a.a.O..\n\n25\n\nDem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2002,\nvgl. Az.: 16 A 376/01, NJW 2002 S. 3564,\n\n26\n\nentgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes \"Getrenntlebens\" nicht\nunbesehen auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren subjektiven\nBegriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern vielmehr auf die\nfaktische Situation des Kindes abzustellen sei und neben den Fällen einer im Sinne\neiner vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer\nAnstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle einzubeziehen seien, in denen\ndie Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen,\ndoch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich\ngefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (dort:\nEinreisesverbot des Ehemannes),\nvgl. so auch im Ergebnis: Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober\n2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie\nNiedersächsisches OVG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -,\nNVwZ-RR 1999 S. 764.\n\n27\n\nDie genannte Rechtsprechung bezieht sich jeweils auf Fallgestaltungen, deren\nstreitgegenständlicher Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 lag, und auf die die\nVorschrift des § 1 Abs. 2 UVG alte Fassung (der einen Verweis auf § 1567 BGB nicht\nenthielt) anzuwenden war, die wie oben dargelegt durch den Gesetzgeber\nklarstellend geändert worden ist. Sie setzt sich mit der ab dem 1. Januar 2000\ngeltenden Fassung des § 1 Abs. 2 UVG nicht auseinander. \n\n28\n\nErfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des\nBeklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 UVG. Das Gericht geht nach dem\nVorbringen der Klägerin davon aus, dass die Klägerin zum einen zumindestens\nfahrlässig eine Anzeige der Heirat nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen und dadurch die\nZahlung der Unterhaltsleistungen herbeigeführt hat und zum anderen, dass die\nKlägerin auch infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für\ndie Unterhaltsvorschusszahlungen an ihre Kinder nach der Heirat nicht (mehr) erfüllt\nwaren. \n\n29\n\nWährend die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der\nschuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG in deren Entgegennahmen bzw. Behalten trotz Kenntnis\nbzw. fahrlässiger Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs. Dabei schließt\nein Mitverschulden von Bediensteten an der unrechtmäßigen Leistung grundsätzlich\ndie Ersatzforderung nach § 5 Abs. 1 UVG nicht aus.\nvgl. Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz.\n5, mit Hinweis auf einen nicht veröffentlichen Beschluss des OVG\nNRW vom 17. März 2000 - 16 E 77/00 -.\n\n30\n\nDie Klägerin war durch die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 2. Juni\n1998 und 9. April 1998 auf ihre Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG u.a. auch\nfür den Fall einer Heirat hingewiesen worden. Bereits die Nichtbeachtung dieser\nHinweise bzw. von einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen\nFahrlässigkeitsvorwurf,\nvgl. etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG\nBautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5 B 553/04 -, juris;\nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 11 November 2003 - 12\nLA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A\n1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis\ndes Nichtbestehens des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss\nvom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, NJW 1988 S. 508; Helmbrecht,\nUnterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. § 5 Rz. 7.\n\n31\n\nFerner war für die Klägerin auf Grund der in den folgenden Jahren von ihr\nausgefüllten Überprüfungsbögen, in denen auch die Frage nach einer erfolgten\nHeirat gestellt und von der Klägerin auch beantwortet worden ist, deutlich erkennbar,\ndass eine - erneute - Heirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ein für die\nGewährung der Leistung entscheidender Umstand ist, der der\nUnterhaltsvorschusskasse/dem Jugendamt mitzuteilen ist. Diese Hinweise konnte die\nKlägerin zudem verständigerweise nur so verstehen, dass eine Wiederverheiratung\ndie Voraussetzungen für die Gewährung der Unterhaltsvorschussleistungen entfallen\nlassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf Grund ihrer persönlichen\nVoraussetzungen nicht in der Lage gewesen wäre, die gegenüber dem Beklagten\nbestehenden Mitteilungspflichten zu erfassen, bestehen nicht. Auch soweit die\nKlägerin möglicherweise angesichts des Verbleibs des Ehemannes im Ausland und\nder noch nicht erfolgten Anlegung eines Familienbuches durch die Gemeinde L1.\nbezüglich der rechtlichen Einschätzung der Wirksamkeit ihrer in Pakistan\ngeschlossenen Ehe und deren Auswirkungen auf die Unterhaltsvorschussleistungen\nunsicher war, hat sie die ihr obliegende Sorgfalt jedenfalls dadurch verletzt, als sie\nnicht unmittelbar vor ihrer Reise nach Pakistan oder nach der Eheschließung bzw.\nRückkehr aus Pakistan sich bei dem Beklagten nach den Auswirkungen der\nEheschließung auf den Leistungsanspruch erkundigt hat. Im Übrigen war das\nVerhalten der Klägerin widersprüchlich und lässt erkennen, dass sie selbst wohl auch\nvon der Wirksamkeit der Ehe ausgegangen ist. So hat die Klägerin zum einen nach\nihrem Vorbringen dem Sozialamt in L1. die Eheschließung mitgeteilt und auch bei\nihrer Antragsstellung gegenüber dem Sozialamt der Gemeinde I1. am 12. Mai\n2003 angeben, dass sie seit 2000 verheiratet sei. Demgegenüber hat sie jedoch nur\nzwei Wochen vorher am 29. April 2003 in dem Überprüfungsbogen des Jugendamtes\ndes Beklagten (erneut) angebeben, dass sie geschieden sei und nicht auf ihre Heirat\nim August 2000 hingewiesen. \n\n32\n\nDie Klägerin hat die erneute Heirat dem Beklagten - hier: dem Jugendamt - auch\nnicht mitgeteilt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Sozialamt in L1.\ninformiert zu haben, ist dies nicht ausreichend gewesen, da es sich nicht um eine\nMitteilung nach § 6 Abs. 4 UVG handelte. Es genügt nicht, irgendeiner - mit\nUnterstützungsleistungen befassten - Behörde die Änderung von Verhältnissen\nanzuzeigen. Erforderlich ist vielmehr eine Mitteilung an die zuständige Stelle - hier:\ndas Jugendamt des Beklagten -. Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise\nzwischen den jeweiligen Mitarbeitern des Sozialamtes L1. und des Jugendamtes\ndes Beklagten ein gewisser informeller Austausch stattgefunden haben mag, da § 6\nAbs. 4 UVG insoweit eine gezielte Unterrichtung der zuständigen Stelle durch das\nbetroffene Elternteil voraussetzt. Es genügt nicht, dass sich der jeweilige Mitarbeiter\ndie Information über andere Stellen beschaffen kann.\nVgl. dazu auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 3 Q\n52/05 -, juris und OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5\nB 553/04 -, juris.\n\n33\n\nDie Klägerin hat durch die unterlassene Anzeige ihrer Heirat auch die weiteren\nZahlungen von Unterhaltsvorschussleistungen herbeigeführt. Nach alledem musste\ndie Klägerin auch wissen, dass nach erfolgter Heirat die Voraussetzungen für die\nUnterhaltsvorschusszahlungen an ihre Kinder nicht (mehr) erfüllt waren und sie die\nempfangenen Leistungen nicht behalten durfte.\n\n34\n\nDie Klägerin kann dem Ersatzbegehren des Beklagten auch nicht entgegenhalten,\ndass der Beklagte Geldleistungen einfordere, die betragsmäßig der\nBedarfsgemeinschaft jedenfalls als Hilfe zum Lebensunterhalt zugestanden hätten,\nda die Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder bei der Berechnung der Hilfe\nzum Lebensunterhalt als Einkommen berücksichtigt worden seien. Diesem - im Sinne\neiner \"Aufrechnung\" - geltend gemachten Einwand steht bereits entgegen, dass es\nsich vorliegend um eine an die Klägerin gerichtete Ersatzforderung handelt und es\nsich bei dem angesprochenen Hilfeanspruch nach dem damals geltenden\nBundessozialhilfegesetz (BSHG) um Leistungsansprüche der Kinder handelte. Zum\nanderen erhielt die Klägerin die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht von dem Beklagten,\nsondern von der Gemeinde L1. . Schließlich ist nach der höchstrichterlichen\nRechtsprechung die Geltendmachung etwaiger in der Vergangenheit zu Unrecht\nnicht erbrachter Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt wegen des sich aus § 5 des\nzum damaligen Zeitpunkt geltenden BSHG ergebenen Strukturprinzips \"keine Hilfe\nfür die Vergangenheit\" ausgeschlossen,\nvgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65/82 -,\nBVerwGE 68 S. 285-290 und juris web, wonach zudem auch die\nAnwendung des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des\nBundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar ist.\n\n35\n\nEine Berücksichtigung dieses Umstandes kann ferner nicht im Rahmen des § 5\nAbs. 1 UVG erfolgen. Insoweit handelt es sich um einen gegen das jeweilige\nElternteil gerichteten Ersatzanspruch, der diesen - bei Vorliegen der\nVoraussetzungen - zu einem Ersatz der empfangenen Leistungen verpflichtet. Die\nVorschrift räumt der Behörde keinen Ermessensspielraum ein.\n\n36\n\nDie Klägerin kann dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG auch nicht die\nEinrede des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Die\nVorschrift des § 5 Abs. 1 UVG ist zum einen eine Sondervorschrift im öffentlich-\nrechtlichen Erstattungs- bzw. Ersatzrecht, die bereits eine entsprechende\nAnwendung der §§ 812 ff BGB ausschließt. Zum anderen handelt es sich auch nicht\num einen Anspruch im Rahmen einer Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses,\nsondern um einen Ersatzanspruch,\nvgl. etwa Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5\nRz. 3; Hauck/Noftz, SGB X, Stand Juni 2006 , § 50 Rz. 6 ff,; VG\nKarlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris\nweb.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-15/2-k-3950-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2006-12-15/2-k-3950-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267689","retrieved":"2026-07-09 02:36:21.731115+00:00"}}